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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 cc) Personenbezogene Daten bei Stellungnahmen von Gutachterinnen, Gut- achtern u. a. (Absatz 4 Satz 1) Der Gemeindetag plädiert für eine Streichung von § 5 Absatz 4 Satz 1 LIFG, wonach das öffentliche Informationsinteresse das schutzwürdige In- teresse am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann über- wiege, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Be- rufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikations- nummer beschränke und die Betroffenen als Gutachterin, Gutachter, Sach- verständige, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellung- nahme in einem Verfahren abgegeben hätten. Er bezweifelt, ob es ohne Einwilligung verfassungsrechtlich möglich sei, persönliche Daten einer Person weiterzugeben, nur weil sie als Gutachter oder in vergleichbarer Weise tätig geworden sei. Es blieben sensible Daten, die ohne ein recht- liches Interesse und ohne Einwilligung nicht weitergegeben werden dürf- ten. Zumindest müssten die Ausnahmen, die eine Ablehnung des Informa- tionsbegehrens zur Folge haben können, zwingend im Gesetz selbst gere- gelt werden. Aus Sicht des VGH fehle in der Auflistung die Anführung der E-Mail- Adresse. Zielführender sei wahrscheinlich die Ersetzung der Wörter „Büroanschrift und -telekommunikationsnummer“ durch die Formulierung „betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten“ wie in § 16 Absatz 4 Satz 1 LTranspG-E RP. Haltung der Landesregierung Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Die regelmäßig freizugebenden Daten wie Name und berufsbezogene Da- ten sind zumeist nicht besonders schützenswert. Die Ausgestaltung als Re- gelvorschrift ermöglicht es, den Informationszugang in Ausnahmefällen abzulehnen, etwa wenn bereits der Umstand der Beteiligung an einem Ver- fahren geheimhaltungsbedürftig ist. Maßgebend ist vor allem, ob die Be- troffenen durch die Offenbarung der aufgeführten Daten der Gefahr spür- barer Nachteile ausgesetzt würden. Die vorgeschlagene Erweiterung des VGH würde in der Praxis zumeist da- zu führen, dass über die E-Mail-Adresse auch die Vornamen der Betroffe- nen bekannt würden, wodurch der Eingriff in das Recht auf informationel- le Selbstbestimmung erheblich verstärkt würde, weil dadurch die Identifi- zierbarkeit im privaten Bereich noch mehr erleichtert würde. dd) Personenbezogene Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern (Absatz 4 Satz 2) Der Landkreistag lehnt die Regelung der in § 5 Absatz 4 Satz 2 LIFG vor- gesehenen Bestimmung zur Freigabe persönlicher Daten von Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern ab, da sie mit Schutzregelungen persönlicher Da- ten nicht vereinbar sei. Der Landesdatenschutzbeauftragte habe hierzu in anderem Zusammenhang bisher stets eine restriktive Bewertung vorge- nommen. Der Gemeindetag plädiert für eine Streichung von § 5 Absatz 4 Satz 2 LIFG. Zumindest müssten die Ausnahmen, die eine Ablehnung des Informations- begehrens zur Folge haben können, zwingend im Gesetz selbst geregelt wer- den. Die Regelung sei völlig unangemessen und zudem rechtlich äußerst fraglich, denn sie bewirke auch für den kommunalen Bereich die völlige Freigabe persönlicher Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, unab- hängig von ihrer Position und Verantwortlichkeit innerhalb der Verwaltung. 41
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Haltung der Landesregierung Die Anregungen werden nicht aufgegriffen. Die regelmäßig freizugebenden Daten wie Name und berufsbezogene Da- ten sind zumeist nicht besonders schützenswert. In atypischen Situationen kann ein Informationszugang hinsichtlich solcher Informationen über die Beschäftigten ausgeschlossen sein. Als atypische Situation kommt insbe- sondere die auf Tatsachen begründete persönliche Schutzbedürftigkeit bei besonders umstrittenen Entscheidungen oder im Sicherheitsbereich be- ziehungsweise in der Eingriffsverwaltung in Betracht. h) Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (Artikel 1 § 6) Der Gemeindetag teilt die Auffassung, dass, solange und soweit es sich bei der gewünschten Information um geistiges Eigentum oder um Betriebs- oder Ge- schäftsgeheimnisse handele und eine Einwilligung des Betroffenen nicht vor- liege, der Antrag ohne Ermessen der Behörde abzulehnen sei. Da für die Praxis bedeutsam sei, dass zu den geschützten Werken auch von Architekten, Ver- messungsingenieuren u. a. gefertigte Bau- und Lagepläne zählen würden, wird gebeten, dies mit in die Begründung aufzunehmen. Die Landesstudierendenvertretung fordert die Ergänzung, dass einfache Werke wie beispielsweise Protokolle und Gutachten im Auftrag einer informations- pflichtigen Stelle oder selbst erstellte nicht unter den Schutz des geistigen Ei- gentums nach § 6 LIFG fallen. Der DJV lehnt die Regelung ab, weil damit jede Unregelmäßigkeit von kom- munalen Betrieben und jeder Rechtsverstoß von Unternehmen zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erklärt werde. Nach Bewertung des BdSt sei der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheim- nissen stärker gewichtet als in anderen bereits bestehenden Informationsfrei- heitsgesetzen. Ob dies tatsächlich notwendig sei beziehungsweise dadurch möglicherweise (zu) viele Anträge abgewehrt würden, sollte zumindest im Rahmen der angesprochenen Evaluierung nach einer gewissen Dauer überprüft werden. Nach Auffassung des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. soll der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei überwiegen- dem öffentlichem Interesse an der Information eröffnet sein. Eine solche Ab- wägung entspreche internationalem Standard und sei auch im Umweltinforma- tionsgesetz (Bund und Länder) verankert. Soweit sich demgegenüber der Ge- setzentwurf auf die ebenfalls kritikwürdige restriktive Formulierung im IFG des Bundes berufe, verschweige der Entwurf, dass der Evaluierungsbericht empfehle, eine solche Abwägungsklausel einzuführen. Nach Ansicht des DGB und der IFK sollte neben dem Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch der Zugang zu geistigem Eigentum von einer Ab- wägung des Geheimhaltungsinteresses mit dem öffentlichen Informationsinte- resse der Öffentlichkeit abhängig gemacht werden. Die in der Gesetzesbegründung aufgestellte These, dass Baden-Württemberg bei einer entsprechenden Abwägungsregel im LIFG im Vergleich zu anderen Bundesländern Standortnachteile erleiden könnte, sei nach Ansicht des DGB, der IFK, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. nicht nach- vollziehbar. Denn nach Ansicht des DGB machen zahlreiche Bundesländer – nach Auffassung der IFK die überwiegende Mehrheit der Bundesländer – den Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nämlich bereits heute von einer Güterabwägung abhängig. Echte Probleme für betroffene Unternehmen seien nach Ansicht der IFK auch nach jahrelanger Praxis nicht bekannt. 42
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Für eine Abwägungsklausel führt die IFK außerdem an, dass eine entsprechen- de Güterabwägung im besonderen Informationszugangsrecht, also im Ver- braucherinformations- sowie im Umweltinformationsrecht, Standard sei und dass die Bürgerinnen und Bürger im allgemeinen Informationszugangsrecht nicht schlechter gestellt werden dürften. Nach Ansicht der IFK dürfe nach dem Wortlaut des § 6 LIFG der Informations- zugang nicht gewährt werden, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerrufen habe. Die Behörde dürfe dann den Informationszugang nicht nur nicht mehr für die Zukunft gewähren, sie müsse auch den bereits gewährten In- formationszugang – sei es durch Antrag, sei es durch die Veröffentlichung der Information – und die damit verbundene Verbreitung rückgängig machen. So- fern ihr dies nicht gelinge, würde sich die Frage der Amtshaftung stellen. Die Regelung erscheine nicht praktikabel, da es einer Behörde in der Praxis kaum möglich sein dürfte, den einmal gewährten Informationszugang wieder kom- plett aufzuheben. Haltung der Landesregierung Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen erforderlich. Die vom Gemeindetag herangetragene Bitte und die Forderung der Landesstu- dierendenvertretung zur Auslegung beziehungsweise Eingrenzung des Begriffs des Schutzes des geistigen Eigentums kann nicht erfüllt werden, weil dieser Begriff an bundesrechtliche Regelungen anknüpft. Die Kritik des DJV ist schon deshalb nicht zutreffend, weil in der Recht- sprechung zum Informationsfreiheitsrecht anerkannt ist, dass eine Information jedenfalls dann ihren Schutz als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verliere, wenn sie einen Rechtsverstoß beschreibe, der tragende Grundsätze der Rechts- ordnung berühre. Noch weitergehend wird in der Literatur vertreten, dass, wer sich gegen die Rechtsordnung stelle, kein „Recht auf Intransparenz“ verdiene (dazu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Randnummern 56 f. mit weiteren Nachweisen). Im Bund und in der Mehrzahl der anderen Bundesländer ist ein Zugang zu Be- triebs- und Geschäftsgeheimnissen ohne Einwilligung der betroffenen Person nach Informationsfreiheitsrecht nicht eröffnet. Keine Abwägungsklauseln ent- halten § 6 IFG des Bundes (in Verbindung hiermit auch § 1 Satz 1 SIFG), § 8 IFG M-V, § 6 IZG LSA und § 11 LIFG RP. Darüber hinaus existiert in Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen überhaupt kein Informationsfreiheitsgesetz. Gegen eine Ausweitung der Abwägungsklauseln spricht ein ansonsten nicht zu unterschätzender Aufwand für die Abwägungsentscheidung. Auch bestünden erhebliche Haftungsrisiken für die Beschäftigten der informationspflichtigen Stellen. Eine landesrechtliche Abwägungsklausel gegenüber dem Schutz des geistigen Eigentums wird auch deshalb abgelehnt, weil sich der Schutz des geistigen Ei- gentums zumeist aus Bundesrecht ergibt, welches vom Landesrecht zu respek- tieren ist. Nicht nachvollziehbar ist, wie die IFK eine Pflicht zur Rückgängigmachung ei- nes Informationszugangs nach Widerruf der Einwilligung aus der folgenden Formulierung in § 6 Satz 2 LIFG folgert: „Zugang zu Betriebs- oder Geschäfts- geheimnissen darf nur gewährt werden, soweit und solange die betroffene Per- son eingewilligt hat.“ Da der Zugang in der Zeitform der Gegenwart (Präsens) und die Einwilligung in der Zeitform der vollendeten Gegenwart (Perfekt) be- schrieben ist, ist eindeutig, dass die Zugangsgewährung zeitlich einer Einwilli- gung nachfolgt, die Informationsgewährung nach Zugang des Widerruf der Einwilligung bei der informationspflichtigen Stelle nicht mehr gewährt werden darf, aber auch nicht rückgängig gemacht zu werden braucht. 43
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 i) Antrag und Verfahren (Artikel 1 § 7) aa) Antrag bei Berührung von Belangen einer betroffenen Person (Absatz 1 Satz 3) Nach der Stellungnahme des Städtetags sei die Begründung und Erklärung der antragstellenden Person gegebenenfalls von der Behörde anzufordern, wenn personenbezogene Daten von einer Anfrage berührt seien. In diesem Fall solle das Gesetz vorsehen, dass die Begründung des Antrags und die Erklärung über das Interesse an personenbezogenen Daten mit dem Antrag selbst einzureichen seien. Unklar sei weiter, wenn eine antragstellende Person ihre Daten an die be- troffene Person nicht weitergegeben haben möchte, welche Konsequenzen dieser entgegenstehende Wille habe. Haltung der Landesregierung Die Anregungen des Städtetags werden insoweit aufgegriffen, als die Ein- zelbegründung zu § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG folgendermaßen ergänzt wird: „Gibt die antragstellende Person keine Erklärung ab, bedarf es für eine Übermittlung der Daten der antragstellenden Person an die betroffene Per- son einer Rechtsgrundlage. Dabei kommt insbesondere eine Übermittlung unter den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 18 LDSG oder im Rahmen des Akteneinsichtsrechts nach § 29 LVwVfG in Betracht.“ Im Übrigen wird kein Ergänzungsbedarf gesehen, weil – entgegen der An- sicht des Städtetags – nicht ersichtlich ist, warum die informationspflich- tige Stelle verpflichtet sein soll, bei der antragstellenden Person die Be- gründung und Erklärung anzufordern: § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG regelt vielmehr, dass die antragstellende Person den Antrag begründen „soll“ und für die Anhörung nach § 8 Absatz 1 LIFG die Erklärung enthalten „soll“, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Eine über diese Obliegenheiten hinausge- hende zwingende Pflicht der antragstellenden Personen zur Begründung und Erklärung über die Datenweitergabe ist nicht erforderlich. bb) Massenverfahren (Absatz 3) Nach dem Standpunkt des Städtetags solle die Anwendung der §§ 17 bis 19 LVwVfG auf gleichförmige Informationsanträge zur Verfahrenser- leichterung nicht erst bei 50 Personen beginnen, sondern bereits ab einer deutlich niedrigeren Personenzahl (Vorschlag: 20 Personen). Haltung der Landesregierung Der Vorschlag wird abgelehnt, um einen Gleichlauf auch hinsichtlich der Personenzahl mit den Regelungen im LVwVfG, auf die verwiesen wird, zu erhalten. Die Regelung hat sich seit Inkrafttreten des LVwVfG vom 21. Ju- ni 1977 (GBl. S. 227) bewährt. cc) Teilweiser Informationszugang (Absatz 4) Nach Ansicht des DJV sei bei der Regelung über den teilweisen Informa- tionszugang nach § 7 Absatz 4 Satz 1 LIFG zu unbestimmt, in welchem Fall nur „der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbe- dürftigen Informationen möglich ist“. Der Städtetag bittet, Absatz 4 Satz 1 um die Worte „ , sofern der Aufwand nicht unverhältnismäßig ist“ zu ergänzen. 44
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Außerdem sollte nach Meinung des Städtetags die Regelung in Satz 2 ge- strichen werden, wonach ein teilweiser Informationszugang zu gewähren sei, wenn sich die antragstellende Person in den Fällen, in denen Belange einer betroffenen Person berührt seien, mit einer Unkenntlichungmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erkläre. Es dürfte oft nicht zielführend sein, vor einer Schwärzung das Einverständnis der an- tragstellenden Person zur Schwärzung einzuholen. Ein solches Einho- lungsverfahren sei aufwendig und verlängere die Dauer des Gesamtverfah- rens. Die antragstellende Person könne (stattdessen) einer ohne ihre Billi- gung erfolgten Schwärzung gegebenenfalls widersprechen. Haltung der Landesregierung Die Anregungen machen keine Änderung notwendig. Warum nach Ansicht des DJV die Formulierung „der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist“ zu unbestimmt sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, weil sich die entsprechenden Regelungen in § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG des Bundes, § 7 Absatz 3 Satz 1 BremIFG, § 11 Absatz 3 IFG M-V, § 5 Absatz 3 Satz 1 LIFG RP und § 6 Absatz 8 ThürIFG bewährt haben. Der vorgeschlagenen Einschränkung in § 7 Absatz 4 Satz 1 LIFG zur Re- gelung über den Ausschluss des teilweisen Informationszugangs bei un- verhältnismäßigem Aufwand bedarf es nicht. Bereits aus § 9 Absatz 3 Nummer 3 LIFG ergibt sich nämlich, dass ein Antrag, dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwal- tungsaufwand verursachen würde, abgelehnt werden kann. Die Streichung des § 7 Absatz 4 Satz 2 LIFG wird abgelehnt, weil dadurch die Möglichkeiten der antragstellenden Person und der informationspflich- tigen Stelle zu einer einvernehmlichen Antragsbearbeitung nur einge- schränkt würden. Anders als der Städtetag wohl meint, enthält Satz 2 keine Pflicht der informationspflichtigen Stelle, vor einer Schwärzung das Ein- verständnis der antragstellenden Person zur Schwärzung einzuholen. dd) Art des Informationszugangs (Absatz 5) Der Landes-Behindertenbeauftragte schlägt die Ergänzung um einen Satz 4 vor, wonach durch angemessene Vorkehrungen der Informationszugang barrierefrei nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landes-Behindertengleichstel- lungsgesetzes zu ermöglichen ist. Dies wird durch einen vorgeschlagenen Satz 5 für blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung kon- kretisiert. Nach der Auffassung des Städtetags sollte aus Kostengründen und zur Verfahrensbeschleunigung die elektronische Mitteilung Vorrang vor ande- ren Arten des Informationszugangs genießen. Nur aus wichtigem Grund sollte die antragstellende Person folglich eine andere Art des Informations- zugangs verlangen können. Außerdem sollte nach Ansicht des Städtetags die informationspflichtige Stelle den Informationszugang auch durch elektronische Allgemeinveröf- fentlichung, zum Beispiel auf einer Webseite, herstellen können. Dies solle ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Satzes 3 sein, wonach die informa- tionspflichtige Stelle von der Art des Informationszugangs, die die antrag- stellende Person begehrt habe, abweichen dürfe. Dies sei durch Ergänzung dieses Satzes oder in der Gesetzesbegründung klarzustellen. 45
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Haltung der Landesregierung Die Vorschläge des Landes-Behindertenbeauftragten werden inhaltlich übernommen. Die vorgeschlagene Konkretisierung für blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung bedarf keiner selbstständigen Re- gelung im LIFG und wird dementsprechend lediglich in die Begründung übernommen. Ein gesetzlicher Vorrang der elektronischen Mitteilung wird abgelehnt, so- lange die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger keinen Zugang eröffnet hat, bei dem rechtssicher der Eingang dokumentiert wird und eine daten- schutzkonforme Übermittlung gesichert ist. Etwaige der informations- pflichtigen Stelle entstehende Mehrkosten für eine andere Art des Informa- tionszugangs können im Rahmen des § 10 LIFG gedeckt werden. Eine Regelung zur Gewährung des Informationszugangs durch elektro- nische Allgemeinveröffentlichung ist entbehrlich, weil nach einer All- gemeinveröffentlichung die informationspflichtige Stelle den Antrag nach § 9 Absatz 3 Nummer 5 LIFG ablehnen kann. ee) Fristen für den Informationszugang (Absatz 7) Die Landesstudierendenvertretung fordert, die Regelfrist für den Informa- tionszugang von einem Monat auf zwei Wochen zu senken und die Verlän- gerung anstatt auf drei Monate auf maximal sechs Wochen zu beschrän- ken. Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. be- grüßen, dass eine feste Monatsfrist für die Auskunftserteilung vorgesehen sei. Aber es fehle die Formulierung „unverzüglich“. Eine Verlängerung auf drei Monate sei abzulehnen und sonst nirgendwo in einem Bundesland zu finden, vielmehr sei der Standard bei Verlängerung zwei Monate. Nach Stellungnahme des BdSt sollte sich die Verlängerungsmöglichkeit an der in anderen Bundesländern üblichen Zweimonatsfrist orientieren. Der BBW regt an, die Vorschrift als Soll-Vorschrift wie die Bundesrege- lung auszugestalten. Der Städtetag fordert, nach dem Vorbild anderer Gesetze eine Soll-Rege- lung anstelle einer Ist-Regelung vorzusehen und die Höchstgrenze für die Verlängerung auf zumindest sechs Monate zu erweitern. Außerdem solle die Regelung über die Beteiligung betroffener Personen „unberührt“ blei- ben. Eine Bearbeitungsfrist von einem Monat sei zu knapp bemessen, so- lange in der kommunalen Praxis die Aktenführung noch in wesentlichem Umfang analog erfolge. Nach dem Standpunkt des HAW bringe die zwingende Monatsfrist für die Bearbeitung von Informationszugangsanträgen zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber Informationszugangsanträge höher priorisiere als beispiels- weise Härtefallanträge von Studierenden oder Anträge von Lehrenden, die, wie im Verwaltungsrecht sonst üblich, unverzüglich im Rahmen eines Zeitraums von drei Monaten beschieden werden müssten. Haltung der Landesregierung Der vom Städtetag angesprochenen Problematik der Beteiligung von be- troffenen Personen wird insoweit Rechnung getragen, als das Verfahren mit betroffenen Personen vereinfacht und beschleunigt wird. Dazu kann die informationspflichtige Stelle gemäß dem neu eingefügten § 8 Absatz 1 Satz 2 LIFG nach einem Monat nach einer Anfrage bei der betroffenen Person von einer Verweigerung ihrer Einwilligung ausgehen. 46
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Im Übrigen werden die Anregungen nicht aufgegriffen. Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. gehen von unzutreffenden Voraussetzungen aus, weil bereits im Gesetzestext ge- regelt ist, dass der Informationszugang „unverzüglich“ zu erfolgen hat. Auch enthält die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG M-V eine Verlän- gerungsmöglichkeit „auf bis zu drei Monate“. Die Fristenregelung orientiert sich an den Vorschlägen der Evaluation zum IFG des Bundes, welche sich wiederum an § 42 a Absatz 2 VwVfG orien- tiert hatte. j) Gebühren und Auslagen (Artikel 1 § 10) aa) Allgemeine Grundsätze (Absatz 1) Der Städtetag bittet um Prüfung, ob einer vollen Kostendeckung bei der Gebührenerhebung die sogenannte PSI-Richtlinie (2013/37/EU) des Eu- ropäischen Parlaments und der Europäischen Kommission entgegenstehe. Nach Artikel 6 seien die Gebühren auf die „durch die Reproduktion, Be- reitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.“ Gelte dieser Rahmen für Landesrecht, könnten nur individuell zurechen- bare Leistungen Gebührenpflichten auslösen. In diesem Falle löse das Ge- setz grundsätzlich die Konnexität aus. Nach Ansicht der Landesstudierendenvertretung sei im Sinne der Transpa- renz klarzustellen, dass durch die Gebühren lediglich der entstandene Auf- wand gedeckt werden dürfe und keine darüber hinausgehenden Mehrein- nahmen erzielt werden dürften. Nach Auffassung der IFK sollte gesetzlich festgelegt werden, dass Ableh- nungen von Anfragen gebührenfrei ergehen. Demgegenüber fordert der HAW die Klarstellung, dass eine Gebühr auch bei einer ablehnenden Ent- scheidung verlangt werden kann, nicht nur bei positiver Gewährung des Informationszugangs, wie § 10 Absatz 3 LIFG impliziere. Nach Meinung des VKU sollte zur Klarstellung hinzugefügt werden, dass auch im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen die Regelung des § 10 LIFG zu Gebühren und Auslagen anzuwenden sei. Nach der Kritik des VfEW e. V. passe die Regelung in § 10 Absatz 1 LIFG nicht mit den Verpflichteten zusammen, denn für natürliche und juristische Personen des Privatrechts existiere kein maßgebliches Gebührenrecht. Haltung der Landesregierung Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen angezeigt. Der Prüfungsbitte des Städtetags wurde nachgekommen, allerdings ist zur verbindlichen Auslegung von Artikel 6 PSI-Richtlinie letztlich der EuGH und nicht die Landesregierung berufen. Gegen eine durch das LIFG unter Berücksichtigung des Artikels 6 der PSI-Richtlinie ausgelöste wesentliche Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände spricht Erwä- gungsgrund 22 zu der Richtlinie. Danach sollte bei der Gebührenbemes- sung „jedoch insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffent- lichen Auftrags oder der Kosten in Zusammenhang mit der Erfassung, Er- stellung, Reproduktion und Verbreitung bestimmter Dokumente, die zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, zu decken, nicht zu be- hindern. In solchen Fällen sollte es öffentlichen Stellen erlaubt sein, Ge- bühren zu erheben, die über den Grenzkosten liegen. Diese Gebühren soll- 47
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 ten nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt werden, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumen- ten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung sollten die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer an- gemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.“ Die von der Landesstudierendenvertretung angeregte Regelung zu Mehr- einnahmen im LIFG wird nicht übernommen. Neben den Sonderregeln in § 10 Absatz 2 und 3 LIFG gelten für die informationspflichtigen Stellen bei der Gebührenbemessung die Vorgaben des § 7 LGebG, wonach gegen Mehr- oder Mindereinnahmen bei der Gebührenbemessung das Kosten- deckungsprinzip spricht. Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeit- punkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen, wobei die Gebühr nicht in ei- nem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Die widerstreitenden Vorschläge von IFK und HAW zur Gebührenerhe- bung bei einer ablehnenden Entscheidung werden nicht aufgegriffen. Bei einer ablehnenden Entscheidung richtet sich die Gebührenbemessung nach LGebG. Danach kann in solchen Fällen eine Regelung zur Erhebung oder Nichterhebung von Gebühren und Auslagen getroffen werden. Die vom VKU geforderte Klarstellung zur Gebührenerhebung bei Ein- sichtnahme wird nicht aufgegriffen, weil es eine Frage des Einzelfalles ist, ob eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des LIFG und LGebG vorliegt. Die Kritik des VfEW e. V. berücksichtigt nicht, dass ein Anspruch auf In- formationszugang nicht gegenüber Privaten, sondern nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LIFG nur gegenüber der Stelle, für die letztlich die öffentlich-recht- liche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffent- liche Dienstleistung erbracht wird, bestehen kann. bb) Information über die voraussichtliche Höhe der Kosten (Absatz 2) Die Landesstudierendenvertretung fordert, dass, sobald zur Bearbeitung ei- nes Antrags Gebühren fällig würden, der Antragsteller unverzüglich und unentgeltlich informiert werde. Im Weiteren müsse bis zu diesem Zeit- punkt die Möglichkeit bestehen, den Antrag unentgeltlich zurückzuziehen. Ähnlich kritisiert Mehr Demokratie e. V., dass erst ab 200 Euro über die konkreten Kosten der Informationsanfrage informiert werde. Dies könne viele Bürger davon abschrecken, ihr Recht auf Information zu nutzen. Demgegenüber erscheint nach Ansicht des Anwaltsverbands im DAV die vorgesehene Erheblichkeitsschwelle von 200 Euro angesichts der gegebenen Begründung auch mit Blick auf § 66 Absatz 2 Satz 1 GKG angemessen. Haltung der Landesregierung Die Grenze für eine Information über Gebühren und Auslagen wird nicht abgesenkt. Die Grenze von 200 Euro hat sich in § 4 der Informationskos- tenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewährt und im Bund und in den sonstigen Bundesländern sind überhaupt keine Regelun- gen zur kostenfreien Information über die Gebühren und Auslagen in den Informationsfreiheitsgesetzen ersichtlich. cc) Allgemeine Äußerungen zu Gebühren und Auslagen Der Landeselternbeirat und der DJV kritisieren „intransparente“ Regelun- gen zu den Gebühren. 48
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Nach Ansicht der IFK sei eine Höchstgrenze für Gebühren in den Geset- zeswortlaut aufzunehmen. § 10 LIFG gewähre, was für Deutschland nahe- zu einmalig sei, den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung für die Gewährung des Informationszugangs. Es dürfte zudem den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar sein, warum im Verbraucherinformationsrecht Gebühren bis zu einem Verwaltungsauf- wand von 250 Euro gebührenfrei seien und im Umweltinformationsrecht Gebühren nur bis zu 500 Euro entstehen würden (vgl. die Anlage 5 zu § 33 Absatz 4 bis 6 UVwG), während im Hauptanwendungsbereich des allge- meinen Informationsfreiheitsrechts eine volle Kostendeckungspflicht be- stehe. Das Verbot, für einfache Anfragen keine Gebühren und Auslagen erheben zu dürfen, sollte auch für alle öffentlichen Stellen des Landes gel- ten. Dies sei auch in anderen Bundesländern bereits geltendes Recht. Nach Auffassung des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. stehe die volle Kostendeckung in den Kommunen im Wi- derspruch zu den Bestimmungen in fast allen anderen Bundesländern. Die Kostenregelung konterkariere mithin den selbst gestellten Anspruch des „umfassenden Informationsanspruchs“. Es sei ein immenser Rückschritt im Informationsfreiheitsrecht, wenn der Gesetzgeber nunmehr für den kommunalen Bereich die – unstreitig prohibitive – volle Kostendeckung vorsehe. Sowohl die Gebühren als auch die Auslagen seien in der Höhe zu begrenzen und jedenfalls für eine weit gefasste Kategorie „einfach gela- gerter“ Fälle ganz zu erlassen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Kosten- erstattungen im Informationszugangsrecht sei für die informationspflichti- gen Stellen gering. Die klaren und bürgerfreundlichen Kostenregelungen im Umweltinformationsrecht hätten sich dagegen bewährt. Sie würden im Übrigen seit zwanzig Jahren auch von den Kommunen in Baden-Württem- berg problemlos angewandt. Der DGB betont, dass bei der Festlegung von Gebühren eine gesetzliche Obergrenze fehle, wie sie in anderen Landesgesetzen zu finden sei. Die Pflicht eines Kostenvoranschlages bei Gebühren, die 200 Euro überstei- gen, sei hier kein ausreichender Ersatz, sondern solle offensichtlich dazu dienen, Antragsteller von ihren Auskunftsbegehren abzubringen. Auch die Vorschrift, bei Festlegung von Gebührensätzen Höchstsätze festzulegen, ersetze keine gesetzliche Gebührenobergrenze. Der BdSt hält es für grundsätzlich richtig, dass für individuell zurechen- bare öffentliche Leistungen auch entsprechende Gebühren erhoben wür- den. Bezüglich der Höhe der Gebühren solle darauf geachtet werden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Auf der einen Seite solle natürlich eine gewisse Kostendeckung erzielt werden. Auf der ande- ren Seite solle vermieden werden, dass zu hohe Gebühren die Bürger ab- schrecken und diese ihr Recht auf Information aus finanziellen Gründen nicht wahrnehmen können. Der HAW regt an, die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr wie beispiels- weise in § 34 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Gesetz vorzusehen. Nach Ansicht der AG VwR im DAV sei es verfassungsrechtlich zulässig, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Verwaltung Ge- bühren und Auslagen zu erheben. Es bestehe keine Veranlassung, kosten- freie Informationsansprüche zu begründen. Auch der Anwaltsverband hat Verständnis dafür, dass die auskunftspflich- tige Stelle für etwaigen Aufwand im vertretbaren Rahmen entsprechende Gebühren und Auslagen verlangen könne. Der Landkreistag begrüßt die in § 10 LIFG vorgesehene Möglichkeit, ent- stehende Kosten im Rahmen der Gebührenregelungen zu decken. 49
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Haltung der Landesregierung Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen erforderlich. Die Kritik von Landeselternbeirat und DJV berücksichtigt nicht, dass das LIFG lediglich einen Rahmen für die Gebührenbemessung festlegt. Die genaue Gebührenmessung wird durch das LGebG und die jeweils maßgeb- lichen Regelungen nachvollziehbar geregelt. Eine weitergehende Rege- lung im LIFG wird als Abweichung vom Prinzip der dezentralen Ge- bührenfestsetzung abgelehnt. Eine weitergehende Anpassung an das Umweltinformationsrecht wurde bereits oben (siehe Buchstabe b) abgelehnt. Ebenso sind die Gebühren- regelungen des Verbraucherinformationsrechts für das allgemeine In- formationsfreiheitsrecht nicht geeignet, weil dort zwei Gebührengrenzen (250 beziehungsweise 1.000 Euro) in Abhängigkeit von der Schutzwürdig- keit des Verbrauchers normiert sind. Eine gesetzliche Gebührenobergrenze wird abgelehnt, um auf Geldwertän- derungen mit Anpassungen des Nominalbetrages ohne ein aufwendiges Gesetzgebungsverfahren reagieren zu können. Üblich sind Gebührenober- grenzen in ausführenden Rechtsverordnungen, während die mehrfach an- geführten gesetzlichen Gebührenobergrenzen nach Durchsicht der Infor- mationsfreiheitsgesetze im Bund und den Ländern nicht ersichtlich sind. Die vom HAW angeregte Missbrauchsgebühr dürfte nur selten erhebbar sein, weil der Nachweis in der Praxis schwierig werden dürfte. Im Übrigen deuten die Stellungnahmen für und gegen Gebühren darauf hin, dass insoweit ein vertretbarer Mittelweg im bestehenden System des LGebG gewählt wurde. k) Ausschluss eines Widerspruchsverfahrens (Artikel 1 § 11) Die AG VwR im DAV, der Anwaltsverband im DAV und der BBW sprechen sich für die Beibehaltung des Widerspruchsverfahrens im Rahmen des LIFG aus. Der BdSt äußert Bedenken gegen die Abschaffung eines Widerspruchsverfah- rens. Darüber hinaus empfehlen die IKK, der VGH und der Landesbeauftragte für den Datenschutz ein umfassendes obligatorisches Widerspruchsverfahren auch bei Entscheidungen von obersten Landesbehörden. Ergänzend dazu fordert der Landesdatenschutzbeauftragte, dass Klage- und Widerspruchsfristen nicht ab- laufen sollten, wenn sich der Antragsteller an den Landesbeauftragten für In- formationsfreiheit zwecks Vermittlung wende. Nach Ansicht des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. sollte ein eigenständiges Vorverfahren mit einer zentralen Widerspruchs- behörde, beispielsweise beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, in Er- wägung gezogen werden, weil sich das klassische Widerspruchsverfahren als wenig effizient zur Rechtsdurchsetzung erwiesen habe. In diesem Sinne fordert auch der DJV eine zentrale Widerspruchsstelle beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Haltung der Landesregierung Ein Widerspruchsverfahren wird für entbehrlich erachtet, weil zu erwarten ist, dass dieses nur in wenigen Fällen zum Erfolg führen dürfte. Auch beim IFG des Bundes hat sich das Widerspruchsverfahren nach der Evaluation für die an- tragstellenden Personen als wenig effektiv erwiesen: Die Widersprüche waren 50