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Für den Zugriff auf Bild- und Tonaufzeichnungen anderer öffentlicher oder nicht- öffentlicher Stellen braucht die Polizei eine bereichsspezifische Erhebungsgrundlage. Ver- langt sie diesen zu präventiven Zwecken, kann sie sich dabei nicht auf die Generalklausel zur polizeilichen Datenerhebung stützen (§ 18 Abs. 1 ASOG). Denn diese Vorschrift weist deutlich niedrigere Eingriffsschwellen auf als die Befugnis zur polizeieigenen offenen Bild- und Tonaufzeichnung. Um eine Umgehung der vom Berliner Gesetzgeber festgelegten Ein- griffsschwellen zu vermeiden, ist deshalb eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage zu schaffen, die bisher fehlt. Da private Veranstalter bereits im Planungsstadium häufig die Auflage zur Videoüberwa- chung erhalten, könnte man von dem beschriebenen Erfordernis einer bereichsspezifischen Erhebungsgrundlage allenfalls unter der Bedingung absehen, dass der Zugriff auf private Aufzeichnungen nur unter solchen Bedingungen erfolgen darf, unter denen auch eine polizei- liche Aufzeichnung möglich wäre. Gleichzeitig darf die verantwortliche nicht-öffentliche Stelle einen Zugang nur dann gestatten, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 24 ASOG und des für privaten Veranstalter geltenden § 6 b BDSG kumulativ erfüllt sind. Der Zugriff auf Bild- und Tonmaterial zu Zwecken der Beweissicherung im Rahmen der Strafverfolgung kann nur unter den Voraussetzungen der Beschlagnahme erfolgen (§§ 94, 98 StPO). Für die nicht-öffentlichen Stellen stellt die Übergabe der Bild- und Tondaten eine Zweckänderung gegenüber dem ursprünglichen Erhebungszweck dar. Diese Zweckänderung kann bereits nach § 6 b BDSG zulässig sein, findet aber ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in dem rechtmä- ßigen Herausgabeverlangen der Polizei. Sofern auch künftig zur Sicherung von Großveranstaltungen öffentliche oder private Veran- stalter Videoaufzeichnungen vornehmen und der Polizei der Zugriff darauf gestattet werden soll, sind hierfür die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Im Rahmen dieses Gesetzge- bungsvorhabens sollten die hier beschriebenen Standards nicht unterschritten werden. 2.3 Die Warndatei der Versicherungswirtschaft – eine Blackbox „Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/ Versicherungsveränderungen) ergeben, zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherungen und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt.“ Jahresbericht BlnBDI 2006 41
Kaum ein Versicherungsnehmer, der bei Vertragsabschluss diese einheitliche Einwilli- gungserklärung der Versicherungswirtschaft unterschreibt, wird sich über die Folgen seiner Unterschrift für sein informationelles Selbstbestimmungsrecht im Klaren sein. Kein Versiche- 37 rungsnehmer hat die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Möglichkeit zum „informa- tionellen Selbstschutz“. Die Abgabe der Einwilligungserklärung ist „freiwillig“, wer sich aller- dings weigert, sie abzugeben, erhält keinen Versicherungsvertrag. Da alle Unternehmen der Versicherungswirtschaft mit dieser Einwilligungserklärung arbeiten und keine Versicherung bereit ist, ohne ihre Abgabe einen Versicherungsvertrag abzuschließen, verstößt die Praxis der Versicherungswirtschaft gegen § 4 a Abs. 1 Satz 1 BDSG. Danach ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft wird in den Sparten Leben, Unfall, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sachversicherungen, Transport und Haftpflicht ge- führt. Die Datei soll die Versicherungsbranche nicht nur vor Versicherungsbetrügern bei Ver- tragsabschluss und Schadensregulierung warnen, sondern auch vor Versicherungsnehmern, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass ein Versicherungsfall eintreten könnte. Gegen- über diesem Personenkreis wird ein Vertragsabschluss entweder abgelehnt oder es werden erhöhte Prämien verlangt. Dies gilt etwa für Rechtsschutzversicherte, die mehrmals ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen haben. In der Warndatei werden nicht nur die Daten Versicherter gespeichert, sondern auch von Versicherungsantragstellern, deren Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen ist, und Dritten, wie etwa der Geschädigte in einem Haftpflichtfall oder der Zeuge des Schadensfal- les. Für jede einzelne Sparte sind Einmeldekriterien entwickelt worden (Gebot der Sparten- trennung). Die einzelnen Kriterien und die jeweilige Gewichtung der Kriterien werden von der Versicherungswirtschaft gegenüber den Versicherungsnehmern geheim gehalten, für diese ist somit nicht erkennbar, ob sie in die schwarze Liste der Versicherungswirtschaft aufge- nommen wurden. Bei der Mehrzahl der Sparten-Systeme ist eine Meldung nur dann vorzunehmen, wenn nach dem Kriterienkatalog die Punktzahl 60 erreicht wird. Falls diese Punktzahl erreicht wird, haben die Sachbearbeiter in den Versicherungen die Verpflichtung, eine Einmeldung vorzu- nehmen. Den hierzu erstellten „Compliance-Regelungen“ ist nicht zu entnehmen, dass etwa 37 Beschluss v. 23. Oktober 2006 – 1 BvR 2027/02 Jahresbericht BlnBDI 2006 42
auf eine Meldung verzichtet werden kann, wenn trotz des Erreichens einer bestimmten Punktzahl sicher davon ausgegangen werden kann, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt. Bei der Entwicklung der Kriterien wurde kein wissenschaftlich-statistischer Ansatz ge- wählt. Bei der Betrugsprävention etwa in der Sparte Kraftfahrt, aber auch in anderen Spar- ten, wurden die Kriterien nach Angaben der Versicherungswirtschaft unter Auswertung der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes entwickelt. Auch die Punktzahl richte sich nach der Rechtsprechung. Bedenkt man, dass sich die Rechtspre- chung mit Einzelfällen befasst, erscheint es als nicht unproblematisch, dass Indizien, die in einem Einzelfall den Ausschlag für die Beweiswürdigung gaben, anschließend „als Auswer- tung der Rechtsprechung“ pauschal in Warnsystemen verwendet werden. Wie die Auswer- tung der Rechtsprechung zu bestimmten Punktzahlen führt, ist völlig unklar. Bei einer Analyse der den Aufsichtsbehörden ausgehändigten Kriterien stellt man fest, dass die Mehrzahl der K.-o.-Kriterien (60 Punkte) als plausibel erscheint. Allerdings eröffnen viele Einmeldekriterien dem Rechtsanwender beträchtliche Ermessensspielräume, teilweise ist juristischer Sachverstand vonnöten, wenn etwa ein subjektiver Tatbestand bewertet wer- den muss. Hier ist absehbar, dass die einmeldenden Sachbearbeiter überfordert sind und es wenig wahrscheinlich ist, dass die einzelnen Kriterien gleichmäßig ausgelegt werden. Wenn ein Kriterium an ein Gerichtsverfahren anknüpft, ist nicht erkennbar, wie die Versicherungs- wirtschaft sicherstellt, dass ein später erfolgter Freispruch in der schwarzen Liste berücksich- tigt wird. Die Versicherungssachbearbeiter verfügen bei jeder Sparte über ein Einmeldeformular. Die ausgefüllten Formulare werden an den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) weitergeleitet. Dieser verarbeitet die personenbezogenen Daten, die das Einmelde- formular enthält, in Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG). Der GDV verarbeitet die perso- nenbezogenen Daten mithilfe einer Software, der sog. Uniwagnis 1. Aus Nachnamen, Vor- namen und Adresse des Betroffenen wird mithilfe der Software ein phonetischer Buchsta- bencode erstellt, dieser wird anschließend in einen Zahlencode umgewandelt; am Ende des Prozesses verfügt der GDV nur noch über einen Zahlencode. Die Klarsichtdaten werden noch eine Zeit lang zur Sicherung auf besonders geschützten Datenträgern bei einem Notar aufbewahrt. Der GDV hat keine Möglichkeit, den Zahlencode zu dechiffrieren, da ihm hierfür die erforderliche Software, Uniwagnis 2, fehlt. Die codierten Daten werden in regelmäßigen Abständen den an dem Uniwagnissystem beteiligten Versicherungen spartenspezifisch zur Verfügung gestellt. Ein Versicherungssach- Jahresbericht BlnBDI 2006 43
bearbeiter, der vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages steht oder der einen Scha- densfall regulieren soll, kontrolliert vorab, ob der (potenzielle) Versicherungsnehmer in die schwarze Liste der Versicherungswirtschaft aufgenommen wurde. Hierzu verwendet er die Software Uniwagnis 2. Nach Eingabe des Namens des Versicherungsnehmers wird ihm im Falle eines Treffers nicht nur eine Kontakttelefonnummer bei den einmeldenden Versiche- rungen angegeben, sondern auch bereits eine genaue Anschrift sowie – soweit bekannt – das Geburtsdatum. Darüber hinaus erhält der Nutzer über das Aktivieren der entsprechen- den Schaltfläche zu jedem gelisteten Treffer detaillierte Zusatzinformationen, die den Ein- meldetatbestand betreffen. Die Versicherungswirtschaft ist der Auffassung, dass der durch Uniwagnis 2 entstehende Datensatz noch kein personenbezogenes Datum enthält, da durch die phonetische Codierung unklar bleibt, ob die Person z. B. Meyer, Mayr, Meier, Meiher etc. heißt. Diese Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Die Unklarheiten, die aufgrund der phoneti- schen Codierung bestehen, entsprechen etwa denen, die bestehen, wenn man einen mit lateinischen Buchstaben geschriebenen Namen ins Hebräische überträgt und anschließend wieder zurückübertragen möchte. Auch hier bestehen aufgrund der im hebräischen üblichen Auslassungen Unsicherheiten, trotzdem wird man hebräisch geschriebene Namen nicht als anonymisiert ansehen können. Das Hauptproblem besteht allerdings darin, dass der Versicherungssachbearbeiter bei einem Versicherungsantrag über sehr viele Informationen verfügt. Selbst wenn ein Stefan Meier (mit welcher Schreibweise auch immer) in einem Hochhaus in Berlin wohnt, ist die Wahrscheinlichkeit nicht sehr groß, dass es in diesem Haus einen zweiten Stefan Meier mit gleichem Geburtsdatum gibt. Bei weniger geläufigen Namen mit weniger Schreibvarianten ist die Treffersicherheit noch größer, insbesondere dann, wenn der Betroffene nicht in einem Hochhaus, sondern in einem Ein- bis Dreifamilienhaus wohnt. Die Informationen, die das Hinweissystem nach der Dechiffrierung durch Uniwagnis 2 enthält, reichen also aus, um bei einem Antrag ohne Anruf bei der einmeldenden Versiche- rung festzustellen, dass es zu einer bestimmten Person mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit einen Eintrag gibt. Nur wenn der Versicherungssachbearbeiter weitere Infor- mationen zu dem Vorfall wünscht, ist er gezwungen, diese über einen zusätzlichen Anruf bei der einmeldenden Versicherung zu erhalten. Es besteht auch die Möglichkeit, über Bekannte und Verwandte, die keinen Versicherungsantrag gestellt haben, deren Anfragedaten jedoch bekannt sind, festzustellen, ob ein Hinweis in der Warndatei vorliegt. Wenn es zu einem Te- lefongespräch zwischen den Sachbearbeitern der abfragenden und der einmeldenden Versi- Jahresbericht BlnBDI 2006 44
cherungen kommt, ist nicht sichergestellt, dass sich die Information auf die für den Abfra- genden erforderlichen Daten beschränkt. Entgegen den Vorgaben des § 33 BDSG wird der Betroffene über die Einmeldung in die- se schwarze Liste nicht informiert. Hierüber wird der Betroffene – wenn überhaupt – erst In- formationen erhalten, wenn er aufgrund der Einmeldung einen Versicherungsvertrag nicht oder zu ungünstigen Konditionen erhält oder sich eine Schadensregulierung verzögert. Auch hier ist nicht sichergestellt, dass die Versicherung, mit der er Verhandlungen führt, ihn aus- reichend über die Gründe für die o. g. Konsequenzen informiert. Erhält er nur den Hinweis auf das Vorhandensein der Hinweissysteme, ist für ihn, falls er häufiger die Versicherung gewechselt hat, auch nicht transparent, wer die Einmeldung vorgenommen hat. Falls es dem Betroffenen gelingt, die einmeldende Stelle zu identifizieren, wird er auch nur in einem sehr beschränkten Ausmaß Informationen erhalten, da die einzelnen Kriterien der Hinweis- und Warnsysteme als Betriebsgeheimnis angesehen werden. Die mangelnde Transparenz führt auch dazu, dass der Betroffene nicht die Möglichkeit hat, in ausreichendem Maße Ansprüche auf Berichtigung nach § 35 BDSG durchzusetzen. Es ist nicht möglich, das zurzeit von der Versicherungswirtschaft verwendete Hinweis- und Informationssystem durch kleinere Strukturveränderungen und durch eine Verbesserung der Transparenz datenschutztauglich zu gestalten. Der Versicherungswirtschaft ist deshalb zu empfehlen, ihr teilweise berechtigtes Informationsinteresse durch den Aufbau einer bran- chenspezifischen Auskunftei sicherzustellen. Dies hätte den Vorteil, dass Datenübermittlun- gen an diese Datei sich nicht an einer zweifelhaften Einwilligungserklärung, sondern an den Vorgaben des § 29 BDSG orientieren müssten. Danach dürften keine „weichen Daten“ ein- gemeldet werden. Die Warnmeldungen würden nicht allen Versicherungen zur Verfügung gestellt (Vorratsdatenspeicherung), diese müssten vielmehr das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachweisen. Auch eine gewisse Transparenz wäre sichergestellt, der Betroffene müsste über die erstmalige Übermittlung durch die Auskunftei informiert werden (vgl. § 33 BDSG). Die Auskunft über die gespeicherten Daten dürfte nur unter den engen Vorausset- zungen des § 34 Abs. 4 i. V. m. § 33 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 BDSG verweigert werden. Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft verstößt gegen das Bun- desdatenschutzgesetz und sollte durch ein datenschutzkonformes Auskunfteisystem ersetzt werden. Jahresbericht BlnBDI 2006 45
2.4 Gesundheitliche Prävention und Eingliederungsmanagement Grundsätze und Ziele des Eingliederungsmanagements Die Präventionsvorschrift des § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verpflichtet alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber zum Eingliederungsmanagement, sobald ein Arbeit- nehmer länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) arbeitsunfähig ist. Das betriebliche und behördliche Eingliederungsma- nagement, das zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für erkrankte Mitarbeiter gehört, ist da- bei nicht nur für Behinderte und Schwerbehinderte, sondern für sämtliche Beschäftigte und unabhängig von der Betriebs- oder Dienststellengröße durchzuführen. Auch wenn das Sozi- algesetzbuch Regelungsort des Eingliederungsmanagements ist, stellen die für den jeweili- gen Betrieb zu erhebenden Daten keine Sozialdaten im Sinne des Sozialgesetzbuches dar. Die Bewertung datenschutzrechtlicher Problemstellungen richtet sich daher nach den Daten- schutzgesetzen des Bundes und der Länder. Das Eingliederungsmanagement dient der möglichst frühzeitigen Erkennung von ge- sundheitlichen Problemen der Beschäftigten. Es soll die Gesundheit der Belegschaft schüt- zen, erhalten oder schnellstmöglich wieder herstellen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, umgehend zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, Fehlzeiten verringert und mit welchen Hilfen und Leistungen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Ziel dabei ist, rechtzeitig einer Gefährdung des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen entgegenwirken zu können. Die Regelung verschafft damit der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz einen stärke- ren Stellenwert als bisher, weil die Beteiligten, besonders der Arbeitgeber, zum zügigen Handeln verpflichtet werden. Das Eingliederungsmanagement erfordert damit unabhängig von konkreten Fehlzeiten: - Instrumente zur Erfassung und Spezifizierung der gesundheitlichen Probleme, wie z. B. Ergebnisse aus Mitarbeiterbefragungen oder Fehlzeitenerfassung, - eine Schaltstelle für die Verarbeitung, Entscheidung und Umsetzung (Integrati- onsteam) sowie - eine Dokumentation zur Evaluierung. Bereits daraus wird deutlich, dass zahlreiche Fragen des Arbeitnehmer- und Personalda- tenschutzes entstehen. Jahresbericht BlnBDI 2006 46
Der Gesetzgeber hat in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX festgelegt, dass der Betroffene sein Einverständnis geben muss, damit ein Eingliederungsmanagement durchgeführt werden kann. Damit beruht das Eingliederungsmanagement auf den Prinzipien der Freiwilligkeit und des Dialoges. Entscheidend für eine erfolgreiche Durchführung des Eingliederungsmanage- ments ist vornehmlich, den Betroffenen die Angst vor der Mitwirkung im Eingliederungsma- nagement zu nehmen. Daher setzt das Eingliederungsmanagement strikte Verschwiegenheit gegenüber Dritten sowie Transparenz und Sensibilität gegenüber dem Betroffenen voraus. Als Beteiligte im Integrations-/Eingliederungsteam nennt der Gesetzgeber den Betroffenen, einen Vertreter der Dienststelle sowie die Personalvertretung. Darüber hinaus sind jedoch ggf. auch die Frauenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Sowohl der Betroffene als auch die Schwerbehindertenvertretung können die Durchführung des Ein- gliederungsmanagements gerichtlich durchsetzen. Auf besonderen Wunsch des Betroffenen können zudem ein Arzt oder eine Person seines Vertrauens sowie Fachkräfte (Arbeitssi- cherheit, Sucht, Prävention) hinzugezogen werden. Der Betroffene ist auch berechtigt, ein- zelne Personen des Eingliederungsteams von der Teilnahme auszuschließen und andere hinzuzuziehen. Verfahren zum Eingliederungsmanagement Liegen die Voraussetzungen zur Durchführung eines Eingliederungsmanagements (sechswöchige Krankheit innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr)) vor, sollte der Arbeit- geber mit dem Betroffenen schriftlichen oder mündlichen Kontakt zur Durchführung des Ein- gliederungsmanagements aufnehmen. Die Personalvertretung ist über diese Kontaktauf- nahme zu informieren. In diesem Gespräch oder Schreiben sollte dem Betroffenen die Wahl- möglichkeit der am Integrationsteam beteiligten Personen gegeben werden. Ist der Betroffe- ne mit der Durchführung des Eingliederungsmanagements nicht einverstanden, so sind sämtliche diesbezügliche Aktivitäten einzustellen und die Personalstelle zu unterrichten. Er- teilt dagegen der Betroffene sein Einverständnis zur Durchführung des Eingliederungsmana- gements, sollte das Integrationsteam unverzüglich mit dem Betroffenen das gewünschte Gespräch führen. Gesprächsvermerke, Protokolle oder Vereinbarungen sollten dabei von dem Gesprächs- führer und dem Betroffenen unterzeichnet und dem Betroffenen in Kopie ausgehändigt wer- den. Im Übrigen verbleiben sie in der Dienststelle bzw. beim Gesprächsführer. Da es sich bei den in den Unterlagen enthaltenen Daten um sensitive Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 Bun- desdatenschutzgesetz handelt, ist über deren Inhalt strengste Verschwiegenheit zu wahren. Jahresbericht BlnBDI 2006 47
Sie sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht länger als fünf Jahre aufzubewahren. Wenn die festgelegte Maßnahme zum Erfolg geführt hat, ist das Eingliederungsmanagement beendet. Dasselbe gilt, wenn der Betroffene unabhängig von der Verfahrensstufe dies wünscht. Das Eingliederungsmanagement ist auch dann beendet, wenn in einem weiteren Gespräch festgestellt wird, dass weitere Maßnahmen nicht möglich bzw. nicht erfolgverspre- chend sind. Sämtliche Unterlagen sind in diesen Fällen unverzüglich zu vernichten und die Personalstelle von der Beendigung zu unterrichten. Wünscht der Betroffene die Beendigung des Eingliederungsmanagements, so dürfen ihm daraus keinesfalls Nachteile erwachsen. Verstöße gegen § 84 Abs. 2 SGB IX und deren Rechtsfolgen Sanktionen für den Arbeitgeber, der seiner Pflicht nach § 84 Abs. 2 SGB IX nicht nach- kommt, sieht diese Vorschrift an keiner Stelle vor. Der Verstoß gegen die Regelung stellt auch keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 156 SGB IX dar, da die dortige Aufzählung 38 wohl abschließend ist. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin ist die Durchführung eines Eingliederungsmanagements im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Mit den Maß- gaben in dieser Vorschrift wird im Fall der krankheitsbedingten Kündigung jedoch das dem Kündigungsrecht innewohnende Ultima-Ratio-Prinzip verstärkend konkretisiert. Dieses aner- kannte Prinzip beinhaltet, dass die Kündigung nur als letztes Mittel auszusprechen ist, wobei zuvor eine Prüfung aller milderen Möglichkeiten durchzuführen ist. Die Personalvertretung kann daher im Zusammenhang mit einem fehlenden Eingliederungsmanagement grundsätz- lich die Zustimmung zu einer krankheitsbedingten Kündigung verweigern, wenn eine solche nur mit Zustimmung des Personalrats ausgesprochen werden kann. Da Ziel des Eingliede- rungsmanagements vor allem ist, den Ausspruch einer Kündigung zu verhindern und Maß- nahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern und umzusetzen, kann dieses Ultima-Ratio-Prinzip bei Fehlen eines Eingliederungsmanagements nicht eingehalten wer- den. Die Kündigung wäre dann als unverhältnismäßig anzusehen und gemäß § 1 Kündi- gungsschutzgesetz sozialwidrig und unwirksam. Da § 84 Abs. 2 SGB IX nicht auf Arbeitnehmer beschränkt ist, sondern dort ausdrücklich von Beschäftigten gesprochen wird, ist diese Vorschrift auch auf Beamte anzuwenden. Vor dem Hintergrund der o. g. Ausführungen ist daher grundsätzlich ein Eingliederungsmanage- 38 Urteil v. 27. Oktober 2005 – 10 Sa 783/05 Jahresbericht BlnBDI 2006 48
ment vor einem Zurruhesetzungsverfahren einzuleiten bzw. durchzuführen. Ein Eingliede- rungsmanagement ist vor der amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähig- keit einzuleiten. Ist ein solches nicht durchgeführt worden, wäre die Zurruhesetzung rechts- widrig. Auch hier könnte der Personalrat im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens seine Zustimmung verweigern. Verweigert dagegen ein Beschäftigter seine Zustimmung zur Durchführung des Einglie- derungsmanagements, kann er sich im weiteren Verlauf nicht auf ein fehlendes Eingliede- rungsmanagement berufen. Auswirkungen des Eingliederungsmanagements auf die Personalakte Da der Arbeitgeber in einem eventuellen Kündigungsschutzverfahren die Durchführung des Eingliederungsmanagements darlegen muss, sind zumindest Eckdaten des Eingliede- rungsmanagements zur Personalakte zu nehmen. Diese Daten umfassen insbesondere Ge- sprächsangebote des Dienstherren mit Datum, Abschluss des Gesprächs mit Datum sowie den Abbruch der Gespräche mit Datum. Nur bei diesen Daten handelt es sich um Unterla- gen, die mit dem Dienst-/Arbeitsverhältnis des Beschäftigten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen und ihn betreffen. Regelungen zum Umgang mit diesen Daten fin- den sich in § 56 ff. Landesbeamtengesetz Berlin (LBG), der analog auf alle Beschäftigten- gruppen im öffentlichen Dienst anzuwenden ist, sowie in § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BDSG i. V. m. § 2 Abs. 2 BlnDSG. Alle übrigen Unterlagen über Gesprächsinhalte werden dagegen nicht Gegenstand der Personalakte, da sie den Betroffenen nicht unmittelbar in seinem Dienst-/Arbeitsverhältnis betreffen (ähnlich wie bei Gerichtsentscheidungen, hier wird ebenfalls nur der Tenor Ge- genstand der Personalakte). Die Aufbewahrungsfrist für diese Eckdaten richtet sich nach § 56 f. Abs. 2 LBG bzw. § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und sollte nicht länger als fünf Jahre betra- gen. Die Gesprächsinhalte unterliegen dabei einer absoluten Geheimhaltungspflicht der Ge- sprächsteilnehmer bzw. des Integrationsteams. Gesprächsergebnisse sind nur dann den jeweils zuständigen Stellen mit Einverständnis des Betroffenen zu offenbaren, wenn es sich dabei um die konkrete Umsetzung von Hilfsangeboten (Arbeitsplatzveränderung, Hilfsmittel etc.) handelt. Jahresbericht BlnBDI 2006 49
Situation in der Berliner Verwaltung Das Eingliederungsmanagement ist bereits seit Mai 2004 gesetzlich vorgeschrieben, steckt jedoch bezüglich seiner Anwendung und Umsetzung immer noch in den Kinderschu- hen. So gibt es noch keine berlinweit verbindliche Regelung oder Rahmendienstvereinba- rung zwischen dem Hauptpersonalrat und der Senatsverwaltung für Inneres, sondern nur einzelne Verfahrensanleitungen von verschiedenen Senatsverwaltungen. Insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint es in höchstem Maße problematisch, wenn offensicht- lich jede Senatsverwaltung bzw. jede öffentliche Stelle im Land Berlin ihre eigenen Vorstel- lungen zur Umsetzung des Gesetzes in Verfahrensanleitungen, Handlungshilfen etc. formu- liert und damit hochsensibles Datenmaterial innerhalb Berlins unterschiedlich gehandhabt wird. Die Auswirkungen eines unsachgemäßen Umgangs mit Gesundheitsdaten haben dabei bestenfalls nur dienstrechtliche, in besonderen Fällen jedoch auch strafrechtliche Konse- quenzen für die Beteiligten des Integrationsteams. Abgesehen davon bedeutet diese unter- schiedliche Verfahrensweise bei ein und demselben Dienstherren auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit für den Betroffenen, die die erfolgreiche Durchführung eines Eingliede- rungsmanagements infrage stellt. Wir begrüßen und unterstützen daher ausdrücklich alle Bemühungen, durch Abschluss einer entsprechenden Rahmendienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat und der Se- natsverwaltung für Inneres, die hier eine besondere Verantwortung trägt, eine verbindliche Regelung zu schaffen, die die wichtigsten Umsetzungskriterien zum Eingliederungsmana- gement landesweit festschreibt. 2.5 Server Based Computing Server Based Computing – zurück zu den Wurzeln der zentralen Datenverarbeitung Mit Server Based Computing (SBC) wird eine aktuelle Betriebsform moderner IT- Systeme bezeichnet, die im Prinzip die normalen lokalen Netze verändert und mit entfernten Ressourcen ergänzt. Seit vielen Jahren beobachten wir im Jahresbericht die Entwicklung von Personal Com- putern auf der Grundlage der quantitativen Steigerung ihrer technischen Komponenten wie Prozessor, Arbeitsspeicher und Festplatte. Ein marktüblicher PC für das traute Heim, z. B. aus dem Angebot von Discountern, erreicht heute Werte, mit denen locker das Melderegister Jahresbericht BlnBDI 2006 50