Datenschutz und Informationsfreiheit in Berlin, 2013
Kapitel 5 Justiz 5.4 Funkzellenabfragen – wie weiter? nung an unseren Abschlussbericht eine entsprechende Prüfung in Schleswig- mentiert werden muss sowie die Beantragung der Auswertung einer Funkzelle Holstein durchzuführen. 131 der zuständigen Abteilungsleitung zur Kenntnis und Billigung vorzulegen bzw. vorzutragen ist. Das Abgeordnetenhaus hat in Folge unserer Prüfung beschlossen, dass die Durchführung von Funkzellenabfragen auf das erforderliche Maß beschränkt Parallel hierzu hat der Leitende Oberstaatsanwalt in Abstimmung mit uns eine werden muss. Es forderte den Senat auf, sich im Bundesrat für eine gesetzli- 132 Generalienverfügung erstellt, in der näher erläutert wird, wann Betroffene über che Begrenzung des Ermittlungsinstruments auf die Verfolgung schwerer Straf- eine Funkzellenabfrage zu informieren sind und in welcher Weise die Sperrung taten einzusetzen und eine allgemein zugängliche Information der Öffent- 133 und Löschung der Abfragedaten zu erfolgen hat. lichkeit über Zeit und Ort einer Funkzellenabfrage (z.B. auf der Internetseite der zuständigen Senatsverwaltung) zu gewährleisten. Weiterhin forderte das Die – noch immer zu weit gefassten – gesetzlichen Vorgaben zu Funkzellen- Parlament die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz auf, die Staats- abfragen werden in Berlin nun besser beachtet. Da die Bundesratsinitiative anwaltschaft anzuweisen, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nichtindi- Sachsens zur notwendigen Einschränkung dieser Vorgaben nicht voran- vidualisierten Funkzellenabfrage stärker zu strukturieren und dem Abgeord- kommt, bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, netenhaus jährlich über die Anzahl der Funkzellenabfragen im Vorjahr sowie dem mehrere Verfassungsbeschwerden vorliegen. Umfang der dabei abgefragten Daten zu berichten. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz berichtete, dass der seit Ende 2011 im Rechtsausschuss des Bundesrates zur Beratung befindliche Gesetzentwurf des Freistaats Sachsen zur Neuregelung der nichtindividualisier- ten Verkehrsdatenerhebung vom Senat unterstützt wird. Die Erfolgsaussich- 134 135 ten dieses Entwurfs sind allerdings offen. Einer Internetveröffentlichung über durchgeführte Funkzellenabfragen steht sie derzeit hingegen skeptisch gegen- über, da sie deren individuellen Informationswert für eher gering hält und noch geprüft werden müsse, ob hierfür möglicherweise ein bundeseinheitliches Vor- gehen oder eine Gesetzesänderung erforderlich ist. Auch die vom Abgeordne- tenhaus zur Machbarkeitsprüfung vorgeschlagene Möglichkeit, die Betroffenen auf Wunsch per SMS über eine Erhebung ihrer Verkehrsdaten zu informieren, hält sie finanziell und rechtlich für problematisch. Der Generalstaatsanwalt hat gemäß dem Beschluss des Abgeordnetenhauses Vorgaben für die Durchführung von Funkzellenabfragen durch die Staatsan- waltschaft erarbeitet, wonach u. a. die Prüfung der Verhältnismäßigkeit doku- 131 Protokoll der Ausschusssitzung vom 4. September 2013, S. 13-14 132 Plenarprotokoll 17/18 vom 7. März 2013 133 Sog. Katalogstraftaten nach § 100a Abs. 2 StPO 134 BR-Drs. 532/11 135 Abghs.-Drs. 17/1281 78 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 79
Kapitel 6 Finanzen 6.1 City Tax 6 Finanzen tende ÜnStG geht daher davon aus, dass der Beherbergungsbetrieb zur Fest- stellung des steuerrelevanten Sachverhalts personenbezogene Daten von den Übernachtungsgästen erhebt und verarbeitet. 6.1 City Tax Nach der Abgabenordnung haben Beteiligte (z.B. Steuerschuldner) und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung des relevanten Sachverhalts Die Regierungsfraktionen SPD und CDU haben im April den Entwurf erforderlichen Auskünfte zu erteilen.141 Andere Personen als die Beteiligten Aus der Praxis eines Gesetzes über eine Übernachtungsteuer in Berlin (Übernachtung- sollten jedoch erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Aufklä- steuergesetz – ÜnStG136) in das Abgeordnetenhaus eingebracht. Der Entwurf rung des Sachverhalts durch die Beteiligten selbst nicht zum Ziel führt oder bestimmte als Steuergegenstand „eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand keinen Erfolg verspricht. für entgeltliche Übernachtungen“. Steuerschuldner (und damit steuerpflich- tig) sollte der Betreiber des Beherbergungsbetriebes sein. Steuerpflichtig ist nach dem ÜnStG der Beherbergungsbetrieb. Die gesetzliche Auskunftspflicht richtet sich daher vorrangig an dessen Betreiber. Maßgebliches Mit Beschränkung der Steuerpflicht auf privat veranlasste Übernachtungen 137 Kriterium für die Entstehung der Steuerschuld ist der Übernachtungsanlass des griff der Entwurf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts138 auf, Übernachtungsgastes, den der Beherbergungsbetrieb jedoch nicht kennt. Zur wonach die Erhebung einer Übernachtungsteuer für beruflich bedingte Über- Offenlegung dieser Information kann er den nicht steuerpflichtigen Gast nicht nachtungen unzulässig ist. Der steuerbefreiende Ausnahmetatbestand sollte zwingen. Auch eine steuerrechtliche Vorschrift, die die Erhebung und Verar- nur greifen, wenn „der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung für beitung von personenbezogenen Daten des am Steuerverfahren unbeteiligten die Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft macht.“139 Gastes erlaubt, ist nicht gegeben. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Glaubhaftmachung bei 140 abhängig Beschäftigten gegeben ist, „sofern die Rechnung auf den Arbeitge- Allerdings könnte der Hotelier nach dem Bundesdatenschutzgesetz142 zur Erhe- ber ausgestellt und unmittelbar durch diesen bezahlt wird oder die Buchung bung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt.“ Ansonsten kann die Glaubhaftma- befugt sein, wenn es zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwort- chung auch durch „Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, aus der freiwil- lichen Stelle (Beherbergungsbetrieb) erforderlich ist und kein Grund zu der lige Angaben zum Namen und Sitz des Arbeitgebers und zum Zeitpunkt des Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen (Über- Aufenthalts hervorgehen, erfolgen.“ Der Übernachtungsgast kann die beruf- nachtungsgast) an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Zweifellos hat liche Veranlassung der Übernachtung auch selbst gegenüber dem Beherber- der Beherbergungsbetrieb ein berechtigtes Interesse daran, die für die Fest- gungsbetrieb dadurch bestätigen, dass er „für Zwecke der Überprüfung durch stellung des steuerrelevanten Sachverhalts erforderlichen Daten beim Über- die Finanzbehörde freiwillig neben den Angaben zur eigenen Person und des nachtungsgast zu erheben. Ob das schutzwürdige Interesse des Gastes an der Zeitraums des Aufenthalts auch Angaben zum Namen und Sitz des Arbeitge- Geheimhaltung seiner Daten das berechtigte Interesse des Beherbergungsbe- bers“ macht. Das inzwischen beschlossene und am 1. Januar 2014 in Kraft tre- triebs überwiegt, ist jedoch vom Einzelfall abhängig. Eine allgemeine Grund- aussage kann hier nicht getroffen werden, da durchaus Fälle möglich sind, in 136 Abghs.-Drs. 17/0951 denen der Übernachtungsgast den Anlass seiner Übernachtung nicht gegen- 137 § 1 Abs. 3 Satz 1 ÜnStG-Entwurf über dem Beherbergungsbetrieb offenbaren möchte. 138 BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2012 – 9 CN 12.11 und 9 CN 2.11 139 So jetzt auch § 1 Abs. 3 Satz 2 des beschlossenen Gesetzes vom 18. Dezember 2013, GVBl. S. 924 141 § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 140 Abghs.-Drs. 17/0951, S. 10 142 § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG 80 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 81
Kapitel 6 Finanzen 6.2 Unverschlüsselter Mail-Verkehr mit dem Finanzamt Die Datenerhebung durch den Beherbergungsbetrieb ist damit zweifelsfrei von den personenbezogenen Steuerdaten des Bürgers in der E-Mail erlan- nur zulässig, wenn sie auf die freiwillige Eigenbestätigung des Gastes oder eine gen. Eine Übermittlung des Steuerbescheides in elektronischer Form könne ebenfalls freiwillige Bestätigung des Arbeitgebers über die berufliche Veranlas- daher nur erfolgen, wenn der Bürger zuvor seine Einwilligung in diese risi- sung der Übernachtung gestützt werden kann. Das ÜnStG selbst enthält dazu kobehaftete Kommunikation erteilen würde. Dieser wandte sich an uns. keine ausdrücklichen Regelungen. Es normiert ganz allgemein nur die Glaub- haftmachung der beruflichen Veranlassung der Übernachtung durch den Gast, In ihrer Stellungnahme teilte uns die Senatsverwaltung für Finanzen mit, dass der hierzu laut Gesetzesbegründung gegenüber dem Hotelier nicht verpflich- das Steuergeheimnis144 einer unverschlüsselten elektronischen Kommunikation, tet ist. Wir haben empfohlen, die Freiwilligkeit der Angaben – im Interesse der bei der die Daten einem unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangen können, Normenklarheit – als Tatbestandsmerkmal in den Gesetzestext aufzunehmen. grundsätzlich entgegenstehe. Insofern habe § 87 a Abs. 1 Satz 3 Abgabenord- Unsere Empfehlung wurde nicht berücksichtigt. nung (AO), wonach die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unter- liegen, im elektronischen Datenaustausch mit Dritten zu verschlüsseln haben, Wenn der Gast gegenüber dem Hotelier den Grund seines Aufenthalts aller- nur deklaratorischen Charakter. Die Finanzbehörde könne Daten, die dem dings nicht offenlegen will, muss er die City Tax zunächst selbst zahlen und Steuergeheimnis unterliegen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Steuerpflich- kann sie sich innerhalb von vier Monaten vom Finanzamt erstatten lassen. Erst tigen offenbaren. Wenn der Steuerpflichtige einer an sich unbefugten Offen- 145 in diesem Erstattungsverfahren ist er verpflichtet, die berufliche Veranlassung barung von Steuerdaten zustimmen und damit auf den Schutz seiner personen- seiner Übernachtung gegenüber dem Finanzamt glaubhaft zu machen. 143 bezogenen Daten verzichten könne, müsse Gleiches auch für die Schutznorm des § 87 a Abs. 1 Satz 3 AO gelten. Daher könne die Finanzbehörde auf eine Hotelgäste, die in Berlin aus beruflichen Gründen übernachten, sind nicht Verschlüsselung von Daten bei der elektronischen Kommunikation verzichten, verpflichtet, im Hotel Angaben zu diesen Gründen zu machen. Allerdings wenn die oder der Betroffene der unverschlüsselten Übermittlung zuvor aus- müssen sie die City Tax selbst tragen, wenn sie diese Gründe nicht anschlie- drücklich zugestimmt habe. Datenschutzrechtliche Regelungen hätten ange- ßend gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. sichts dieser speziellen bundesgesetzlichen Bestimmungen zurückzustehen und seien nicht anwendbar. Diese Auffassung ist unzutreffend. Bei der elektronischen Übermittlung von 6.2 Unverschlüsselter Mail-Verkehr mit dem Finanzamt personenbezogenen Steuerdaten kommen nach der Rechtsprechung des Bun- desverfassungsgerichts ergänzend zu den Regelungen der AO die datenschutz- rechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. 146 Nach der Anlage zu § 9 Satz 1 Ein blinder Bürger bat das Finanzamt unter Berufung auf § 16 Landes- Bundesdatenschutzgesetz haben die datenverarbeitenden Stellen Maßnahmen Aus der Praxis gleichberechtigungsgesetz, ihm den Steuerbescheid in einer für ihn wahr- zu treffen, die je nach Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeig- nehmbaren Form zu übersenden. Das Finanzamt erklärte dem Bürger, dass net sind zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen der Versand der Unterlagen in der von ihm gewünschten Form aus tech- Übertragung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden nischen Gründen nicht möglich sei. Er könne die Bescheide entweder können. Eine solche Maßnahme ist insbesondere die Verwendung von dem in schriftlicher Form oder elektronisch als E-Mail-Anhang erhalten. Der Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren. Laut Empfehlung E-Mail-Versand der Unterlagen könne jedoch nur unverschlüsselt erfol- gen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass Unbefugte Kenntnis 144 § 30 Abs. 1 und 2 Abgabenordnung 145 § 30 Abs. 4 AO 143 § 8 ÜnStG 146 Beschluss des BVerfG vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 82 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 83
Kapitel 6 Finanzen 6.3 Überprüfung der Zugriffe auf Steuerdaten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik147 sind zur Gewähr- Finanzbehörden umzusetzen, hat die Senatsverwaltung für Finanzen abge- leistung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität von E-Mails, die nicht lehnt. offenkundige Daten enthalten, zusätzliche Maßnahmen wie etwa eine Ver- schlüsselung erforderlich.148 Die genannten datenschutzrechtlichen Vorgaben gelten nach § 5 Abs. 1 und 2 6.3 Überprüfung der Zugriffe von Beschäftigten der Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) auch für alle Behörden und öffentlichen Finanzverwaltung auf Steuerdaten Stellen des Landes Berlin. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in den Berliner Behörden setzt daher nicht nur eine Rechtsgrundlage oder die wirk- same Einwilligung des Betroffenen voraus. Die Behörden sind auch zu den 149 Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akten- Aus der Praxis genannten technisch-organisatorischen (Datensicherheits-) Maßnahmen ver- einsicht Brandenburg unterrichtete uns davon, dass die Innenrevision des pflichtet. Einen Verzicht auf diese Maßnahmen – gestützt auf eine Einwilligung Ministeriums der Finanzen in Brandenburg in 2012 und 2013 für einen der oder des Betroffenen – sieht das Gesetz nicht vor.150 Er wäre auch bereits Zeitraum von 19 Monaten alle von den Beschäftigten der brandenbur- deshalb unzulässig, weil es sich bei den genannten Normen um ordnungsrecht- gischen Finanzämter getätigten Abrufe von Steuerdaten, die nach der liche Vorschriften handelt, deren Adressat die verantwortliche Stelle ist. Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) aufgezeichnet wurden, auf ihre Rechtmäßigkeit kontrolliert habe. Zur Begründung für die Vollkontrolle Die nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffenden technischen und aller Beschäftigten habe das Ministerium darauf hingewiesen, dass die organisatorischen Maßnahmen dienen nicht nur den Betroffenen. Die Schutz- Innenrevision der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin der Innenrevi- vorschriften sind angesichts der sich ständig ändernden Gefahren für infor- sion des Ministeriums der Finanzen Brandenburg mitgeteilt habe, dass in mationstechnische Systeme auch für die verantwortliche Stelle (Behörde) aus mehreren Berliner Finanzämtern eine Prüfung der Datenabrufe erfolgt Gründen des Eigenschutzes unverzichtbar. Unabhängig davon würde die Dis- sei und weiterhin erfolgen würde. Im Rahmen dieser Prüfungen sei eine ponibilität dieser Maßnahmen den Behörden erlauben, sich von den Betrof- Vielzahl von unberechtigten Datenabrufen festgestellt worden. Daher sei fenen eine umfassende Einwilligung in den Verzicht der darin vorgesehenen eine entsprechende Prüfung in Brandenburg für sinnvoll erachtet worden. Sicherheitsanforderungen erteilen zu lassen. Damit wäre eine Umgehung der gesetzlich festgelegten Datensicherheitsschranken (z.B. aus wirtschaftlichen Wir haben die Angelegenheit mit der Senatsverwaltung für Finanzen erörtert. Erwägungen) unproblematisch möglich. Dies würde dem Zweck der daten- Sie teilte mit, dass das Verfahren zur Überprüfung der Zugriffe von Dienstkräf- schutzrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen. ten der Finanzverwaltung auf Steuerdaten nach der StDAV in einer Dienstan- weisung festgelegt sei, die primär der Prävention und erst sekundär der Kont- Eine wirksame Einwilligung von Steuerpflichtigen in den Verzicht auf rolle von Beschäftigtenverhalten diene. Nach der Dienstanweisung sei für jedes die Pflicht der Finanzbehörden zur Verschlüsselung von Steuerdaten im Finanzamt aus dem Bereich der Geschäftsstelle eine StDAV-Prüfkraft zu benen- elektronischen Rechtsverkehr ist nicht möglich. Unsere Empfehlung, diese nen. Je nach Größe des Finanzamtes habe die StDAV-Prüfkraft drei bis zehn datenschutzrechtliche Vorgabe durch geeignete Maßnahmen in den Berliner Dienstkräfte in der Woche zu überprüfen. Die Auswahl der zu überprüfenden Dienstkräfte werde anhand der Anwendung „StDAV-Auswertung“ vorgenom- men. Die Anwendung „StDAV-Auswertung“ diene ausschließlich der Prüfung 147 BSI-Standard 100-2 der Zulässigkeit von Abfragen151 und als Verfahrensdokumentation für die prü- 148 Siehe Baustein B 5.3, dort insbesondere G 5.77 und M 5.108 149 § 6 Abs. 1 BlnDSG 150 Siehe auch 12.1.3 und 14.2 151 § 6 Abs. 3 StDAV 84 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 85
Kapitel 6 Finanzen 7.1 Vormerksystem für Kita-Plätze fende Dienstkraft. Eine Auswertung sei möglich nach Angaben zur Dienstkraft, zum Zeitraum, zum Vorgang (Abfrageart), zu einzelnen Ordnungskriterien oder 7 Jugend und Soziales zu einer Kombination der genannten Möglichkeiten. Jede Dienstkraft eines Finanzamtes würde grundsätzlich einmal, nur in Einzelfällen zweimal im Jahr 7.1 Vormerksystem für Kita-Plätze überprüft, habe jedoch jederzeit mit einer Überprüfung zu rechnen. Dabei würden von der StDAV-Prüfkraft (im Beisein der überprüften Dienstkraft) ein bis zwei der protokollierten Datenabfragen aus den letzten 48 Stunden ausge- Um den gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz sicherstellen zu kön- Aus der Praxis wertet. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit eines Datenzugriffs, werde dies nen, besteht in Berlin ein Interesse an verlässlichen Daten, die die Pla- der Amtsleitung mitgeteilt. Die Durchführung des Verfahrens werde regelmä- nung des künftigen Bedarfs an Kita-Plätzen und den Nachweis freier ßig von der Innenrevision der Senatsverwaltung für Finanzen kontrolliert. Ein Plätze erleichtern können. Es liegen derzeit keine Zahlen vor, die Aus- eigenständiger Zugriff der Innenrevision auf die Protokolldaten sei nur vor kunft geben, wie viele Kinder tatsächlich einen Kita-Platz benötigen. Die Ort im Finanzamt möglich und erfolge nur aus konkretem Anlass (z.B. nach Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft hat deswegen ein Anzeigen). Ein zentralisierter Zugriff der Innenrevision auf die Protokollda- zentrales Vormerksystem für Kita-Plätze eingerichtet. Die Realisierung tenbank sei nicht gegeben. erfolgt mit dem in der Jugendhilfe eingesetzten IT-Fachverfahren. Des 152 Weiteren wurde ein Verfahren entwickelt, mit dem Eltern den Antrag auf Die Senatsverwaltung für Finanzen bestätigte auf Nachfrage, dass es in den Erteilung des für einen Kita-Platz notwendigen Gutscheins elektronisch Berliner Finanzämtern keine flächendeckende Überprüfung der Zugriffe aller beantragen können. Die Senatsverwaltung hat uns von Beginn an einbe- Beschäftigten gegeben habe und dies für die Zukunft auch nicht vorgesehen zogen, sodass wir die datenschutzrechtlichen Anforderungen frühzeitig sei. Insofern sei der Hinweis der Brandenburger Finanzbehörden an die Lan- einbringen konnten. desbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Branden- burg, die Senatsverwaltung für Finanzen habe dem Brandenburger Ministerium Da Eltern ihre Kinder häufig in mehreren Kita-Einrichtungen anmelden, damit der Finanzen eine Mitteilung über vergleichbare Prüfungen in Berlin gemacht, zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich ein Betreuungsplatz für das Kind nicht nachvollziehbar. zur Verfügung steht, werden Planungen zum tatsächlichen Bedarf an freien Kita-Plätzen erschwert. Mit der Realisierung des zentralen Vormerksystems Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das in Berlin praktizierte kann die Planung des Bedarfs erheblich vereinfacht werden. Die Eintragung Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Datenzugriffen durch der personenbezogenen Daten der Eltern und Kinder kann mangels entspre- Beschäftigte auf Steuerdaten im Rahmen der StDAV keine Bedenken. Das chender Rechtsgrundlage allerdings lediglich mit der Einwilligung der Eltern Verfahren ist sowohl geeignet als auch verhältnismäßig. Auch die notwen- erfolgen. Die entsprechende Einwilligungserklärung haben wir mit der Senats- dige Kontrolle der Einhaltung von datenschutzrechtlichen Zugriffsbeschrän- verwaltung abgestimmt. Da eine Auswertung der Vormerkungen nur in ano- kungen rechtfertigt keine flächendeckende Vollkontrolle von Beschäftigten. nymisierter Form erfolgt, um verlässliche Prognosen über den Bedarf an Kita- Plätzen treffen zu können, ist dies datenschutzrechtlich zulässig. Der von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft außer- dem entwickelte „Kita-Gutschein-Online-Antrag“, der es Eltern ermöglicht, über den vom Land Berlin zur Verfügung gestellten Formularservice des ITDZ‘ 152 Integrierte Software Berliner Jugendhilfe – ISBJ 86 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 87
Kapitel 7 Jugend und Soziales 7.3 Elternzufriedenheit – Verschlusssache für Tagesmütter? elektronisch einen Kita-Gutschein zu beantragen, ist ebenfalls datenschutzkon- einer Sichtung sowohl der im Rahmen der Geschäftsstatistik der Zentralen form. Sollten sich Eltern entscheiden, ihren Kita-Gutschein online beantragen Stelle erhobenen Daten als auch der von den Kinder- und Jugendgesundheits- zu wollen, können sie ihre Daten elektronisch in das Formular eintragen. Sie diensten der Bezirke im Rahmen der Durchführung des Einladungswesens werden gleichzeitig darüber informiert, welche Daten über sie im zentralen erhobenen Daten haben wir datenschutzrechtliche Anforderungen definiert, IT-Fachverfahren gespeichert werden und was mit diesen weiterhin passiert. um sicherzustellen, dass die verwendeten Statistiken einen Personenbezug nicht Nach Eingang eines von den Eltern unterschriebenen schriftlichen Kurzantra- mehr herstellen lassen. ges beim zuständigen Jugendamt kann dieses die Daten abrufen und weiterver- arbeiten. Wir haben mit der Senatsverwaltung die entsprechenden Datenschutz Wir gehen davon aus, dass die ausstehende Evaluation datenschutzgerecht erklärungen abgestimmt und die technische Realisierung unter dem Aspekt der durchgeführt wird. Wir werden auch weitere Evaluationen des Einladungs- Datensicherheit begleitet. wesens im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderun- gen intensiv begleiten. Mit dem Vormerksystem wurde ein datenschutzgerechtes Verfahren gefun- den, das es erleichtert, den Bedarf an Kita-Plätzen im Land Berlin zu planen. Mit der Möglichkeit, einen Kita-Gutschein online zu beantragen, wird das Verfahren sowohl für die Eltern als auch für die Jugendämter erleichtert. 7.3 Elternzufriedenheit – Verschlusssache für Durch unsere frühzeitige Einbindung konnten die datenschutzrechtlichen Anforderungen von vornherein bei der Entwicklung des Verfahrens berück- Tagesmütter? sichtigt werden. Mehrere Tagespflegepersonen (Tagesmütter) beschwerten sich bei uns, Aus der Praxis weil ihnen das Jugendamt, das die Aufsicht über die Tagesmütter führt, mitgeteilt hatte, künftig einen Elternzufriedenheitsbogen zu verwenden. 7.2 Evaluation des Kinderschutzgesetzes Die Eltern der betreuten Kleinkinder sollten im Falle der Kündigung des Vertrages mit der Tagesmutter in dem Bogen zahlreiche Fragen zur Zufriedenheit mit der Betreuung (z.B. Zustand der Räume, Speiseplan) Zwei Jahre nach Beginn der Arbeit der bei der Charité eingerichteten Zen- beantworten. Den betroffenen Tagesmüttern verwehrte das Jugendamt Aus der Praxis tralen Stelle stand die gesetzlich vorgesehene Evaluation ihrer Arbeit an. 153 154 allerdings die Einsicht in die Bögen. Lediglich im Rahmen der alle fünf Die Zentrale Stelle führt das Einladungswesen zu den freiwilligen Vorsor- Jahre gesetzlich notwendigen Erneuerung ihrer Zulassung sollten sie sich geuntersuchungen der Kinder durch. über die Ergebnisse informieren dürfen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat nach dem Gesetz einen Wir haben dem Jugendamt mitgeteilt, dass die Datenerhebung hinter dem Dritten mit der Durchführung der Evaluation zu beauftragen und die in Rücken der Tagesmütter unzulässig ist. Das Jugendamt darf im Rahmen der einem Bericht zusammengestellten Evaluationsergebnisse zu veröffentlichen. Aufsicht Hausbesuche bei den Tagesmüttern durchführen. Die Befragung der Wir haben die Senatsverwaltung sowie die Zentrale Stelle im Hinblick auf die Eltern, die einen Vertrag – aus welchen Gründen auch immer – gekündigt datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Evaluation beraten. Nach haben, mittels eines standardisierten Bogens hielten wir aufgrund der sub- jektiven Wahrnehmungen der einzelnen Familien dagegen für unangemessen. Selbstverständlich bleibt es dem Jugendamt unbenommen, nach Erhalt einer 153 Siehe JB 2009, 7.1.2 154 § 7 Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes (Berliner Kinderschutzgesetz) Kündigung die Eltern im Einzelfall anlassbezogen gezielt anzusprechen, wenn 88 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 89
Kapitel 7 Jugend und Soziales 7.5 Widersprüchliche Schweigepflichtentbindung bei Sozialleistungen Anhaltspunkte bestehen, dass im Rahmen der Betreuung Missstände auftraten. Zudem geht es bei den zusätzlichen Merkmalen auch nicht um Grundlagen Hier jedoch standardisiert und flächendeckend eine Vielzahl von Daten über der Berechnung, da diese nicht den Einkommensunterlagen der antragstellen- die Tagesmütter zu erheben und ihnen selbst den Erhebungsbogen mit Ant- den Person zu entnehmen sind, sondern von der sachbearbeitenden Person erst worten vorzuenthalten, ist datenschutzrechtlich unzulässig. Nach einem mit anhand verschiedener Kriterien ermittelt werden müssen bzw. lediglich Zwi- dem betroffenen Jugendamt geführten Schriftwechsel hat es uns mitgeteilt, den schenschritte der Berechnung im Rahmen der Antragsbearbeitung darstellen. Bogen nicht mehr zu verwenden. Daher handelt es sich bei den Merkmalen gerade nicht um Grundlagen, son- dern vielmehr um Ergebnisse bzw. Zwischenergebnisse von Berechnungen. Tagesmütter sollten im gesetzlichen Rahmen beaufsichtigt werden und nicht, indem man die Eltern über sie befragt und ihnen die Ergebnisse vorenthält. Wir haben der Senatsverwaltung mitgeteilt, dass die zusätzlichen Merkmale nicht an das Statistische Bundesamt übermittelt werden dürfen und eine Über- mittlung erst dann in Betracht kommt, wenn der Gesetzgeber die Vorschriften entsprechend angepasst hat. 7.4 Elterngeldstatistik Für die Übermittlung von Merkmalen im Rahmen von Statistiken ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Soweit der Gesetzgeber die zu übermitteln- Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bat uns um Rat, den Merkmale abschließend geregelt hat, kommt eine Übermittlung weiter- Aus der Praxis da das Statistische Bundesamt im Rahmen der Bundesstatistik zum Bezug gehender Merkmale nicht in Betracht. von Elterngeld und Betreuungsgeld 155 um die Übermittlung zusätzlicher Merkmale gebeten hatte. Es handelte sich um die Merkmale Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Anzahl der Freibeträge für Kinder, Rentenversiche- rungspflicht, Krankenversicherungspflicht, Arbeitslosenversicherungspflicht 7.5 Widersprüchliche Schweigepflichtentbindung bei sowie Bemessungsgrundlagen für die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Sozialleistungen Unsere Prüfung hat ergeben, dass die Übermittlung dieser Merkmale mangels Rechtsgrundlage unzulässig ist. Die Statistik erfasst als Erhebungsmerkmale Eine Petentin erhielt Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungs- Aus der Praxis die Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und recht vom Versorgungsamt des Landesamtes für Gesundheit und Sozi- Höhe156 und verweist hierzu enumerativ auf bestimmte Vorschriften.157 Diese ales (LAGeSo). Dem Versorgungsamt lagen zwei sich widersprechende Aufzählung umfasst jedoch nicht die die zusätzlichen Merkmale betreffenden Schweigepflichtentbindungserklärungen der Petentin vor. In einer Erklä- Vorschriften bezüglich der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben,158 sodass rung aus dem Jahre 2007 entband die Petentin ausschließlich ihre Haus- diese nach dem Willen des Gesetzgebers von der Statistik ausdrücklich nicht ärztin von der Schweigepflicht und war damit einverstanden, dass das erfasst werden sollen. Hierfür spricht insbesondere, dass die entsprechenden Versorgungsamt die erforderlichen Auskünfte bei der Hausärztin einholt. Vorschriften erst im September 2012 systematisch neu gefasst wurden, ohne Bereits im Jahre 1995 hatte die Petentin jedoch eine Einwilligungserklä- dass der Gesetzgeber den Regelungsgehalt in diesen Punkten geändert hat. rung zur Beiziehung von Unterlagen und Einholung von Auskünften unterzeichnet, verbunden mit einer Entbindung sämtlicher beteiligter 155 § 22 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Ärzte von der diesen obliegenden Schweigepflicht. Das Versorgungsamt 156 § 22 Abs. 2 Nr. 2 BEEG bediente sich der jeweils passenden Erklärung, um Auskünfte von Ärz- 157 § 2 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 2a Abs. 1 oder 4, § 2c oder § 2d BEEG 158 §§ 2e und 2f BEEG ten einzuholen. 90 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 91
Kapitel 7 Jugend und Soziales 7.6 Grundsicherung nur gegen Kopie der Krankenversichertenkarte? Die sich widersprechenden Erklärungen hätten das Versorgungsamt veranlassen diesen Grundsatz gebunden. Er verleiht dem Recht des Menschen auf infor- müssen, sich bei der Petentin nach ihrem aktuellen Willen zu erkundigen. Dass mationelle Selbstbestimmung ein hohes Maß an Effektivität. Denn wer eigene sich das Versorgungsamt stattdessen zwecks Einholung von Patienteninformati- Sozialdaten selbst zur Verfügung stellt, kann gleichzeitig kontrollieren, welche onen der jeweils passenden Erklärung bedient hat, verstößt gegen den Grund- Sozialdaten im Umlauf sind. satz von Treu und Glauben.159 Er verschafft den in unserer Gesellschaft herr- schenden Wertvorstellungen Eingang in alle Rechtsbereiche und verpflichtet Das Versorgungsamt ist unserer Empfehlung gefolgt und hat die Vordrucke auch Behörden zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer für Anträge nach dem sozialen Entschädigungsrecht überarbeitet. Die aktu- und zu einem redlichen Verhalten. Eine dagegen verstoßende Rechtsausübung ellen Fassungen enthalten sowohl eine Schweigepflichtentbindungserklärung ist missbräuchlich und unzulässig. als auch eine Einwilligung in die Datenübermittlung vom jeweiligen Arzt an das Versorgungsamt. In den Vordrucken sind die behandelnden Ärzte konkret Will das Versorgungsamt Auskünfte von den behandelnden Ärzten einholen, zu benennen. ist dafür eine von der oder dem Betroffenen zu erteilende Einwilligung in die Datenübermittlung vom Arzt an das Versorgungsamt und eine Schweigepflich- Das Versorgungsamt darf bei der Bearbeitung von Anträgen nach dem tentbindungserklärung erforderlich. Die Einwilligung dient als Rechtsgrund- sozialen Entschädigungsrecht Auskünfte über den Gesundheitszustand lage für die Übermittlung von Patientendaten durch den Arzt an das Versor- von Betroffenen direkt bei den behandelnden Ärzten einholen, wenn die gungsamt. Hingegen ist die Schweigepflichtentbindungserklärung in erster 160 oder der Betroffene eingewilligt und den konkreten Arzt von der Schwei- Linie strafrechtlich relevant. Sie dient dazu, den entsprechenden Straftatbestand gepflicht entbunden hat. Alternativ kann die betroffene Person die vom auszuschließen. 161 Versorgungsamt benötigten Informationen selbstständig beim jeweiligen Arzt einholen und anschließend beim Versorgungsamt einreichen. Damit es sich um wirksame Erklärungen handelt, muss die oder der Betroffene die Möglichkeit haben, die jeweiligen Ärzte konkret zu benennen. Es muss hinreichend deutlich sein, wer zur Datenübermittlung autorisiert und von der Schweigepflicht entbunden werden soll. Nur auf diese Weise kann die oder der 7.6 Grundsicherung nur gegen Kopie der Betroffene die Tragweite und die Bedeutung der zu erteilenden Erklärungen Krankenversichertenkarte? überblicken und „informierte“ Erklärungen abgeben. Möchte jemand diese Erklärungen nicht abgeben, besteht alternativ die Möglichkeit, die benötigten Informationen selbstständig beim jeweiligen Arzt einzuholen und an das Versor- Ein Petent bezog als Rentner ergänzende Grundsicherung vom Sozialamt Aus der Praxis gungsamt weiterzugeben. Hintergrund ist der Grundsatz der Direkterhebung, Tempelhof-Schöneberg. Das Sozialamt hat ihn aufgefordert, eine Kopie wonach Sozialdaten vorrangig bei der betroffenen Person und eben nicht bei seiner Krankenversichertenkarte einzureichen. Es begründete dieses Vor- Dritten zu erheben sind. Das Versorgungsamt ist als Sozialleistungsträger an 162 gehen damit, dass in jedem Fall geprüft werden müsse, ob und ggf. wel- che Krankenversicherungsverhältnisse bestehen, ob diese auch nach der den Grundsicherungsbezug auslösenden Einkommensveränderung (z.B. 159 § 242 BGB 160 § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB X Wechsel aus dem ALG II-Bezug, Verrentung) weiter bestehen und ob 161 Nach § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wird u. a. derjenige, der unbefugt ein zum priva- etwaige Beiträge direkt vom Einkommen abgeführt werden oder vom ten Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Arzt Sozialhilfeträger zu übernehmen seien. anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 162 § 67 a Abs. 2 Satz 1 SGB X 92 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 93
Kapitel 7 Jugend und Soziales 7.7 Datenerhebung über Betreuende Bei den Daten auf der Krankenversichertenkarte handelt es sich um Sozialdaten. 7.7 Datenerhebung über Betreuende Sie dürfen nur dann erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle, hier also des Sozialamtes, erforderlich ist.163 Die Ein als Rechtsanwalt tätiger Petent wollte als ehrenamtlicher Betreuer Aus der Praxis Kenntnis der Daten ist nur dann erforderlich, wenn das Sozialamt ohne diese arbeiten. Das für die Bestellung zum Betreuer zuständige Bezirksamt Daten im konkreten Einzelfall die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht, Mitte forderte ihn auf, vor der Bestellung einen Vordruck auszufüllen. nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann. Dieser Vordruck enthielt den Hinweis, dass das Bezirksamt Auskünfte über die Person, die sich zum Betreuer bestellen lassen möchte, aus dem Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt bei der Grundsi- Schuldnerverzeichnis einholt. cherung im Alter die Krankenversicherungsbeiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte. Allerdings enthält die Kopie einer Krankenversi- 164 Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine Rechts- chertenkarte Informationen, die das Sozialamt gerade nicht in jedem Einzel- vorschrift dies erlaubt oder die betroffene Person eingewilligt hat.166 Die Erhe- fall benötigt, um die Entscheidung über die Leistungsberechtigung und den bung personenbezogener Daten ist eine Unterform der Datenverarbeitung. 167 jeweiligen Hilfebedarf zu treffen. Dafür ist lediglich ein Nachweis über Art und Eine Rechtsvorschrift, die die Einholung von Auskünften aus dem Schuldner- Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses erforder- verzeichnis durch das Bezirksamt erlaubt, gibt es nicht. § 1897 Abs. 7 Satz 2 lich. Die Mitgliedsnummer darf nur dann erhoben werden, wenn das Sozial- BGB, den das Bezirksamt für eine ausreichende Rechtsgrundlage gehalten hat, amt von vornherein zur Direktüberweisung der Beiträge an die Krankenkasse besagt lediglich, dass die zuständige Behörde die Person auffordern soll, ein verpflichtet ist oder wenn eine entsprechende Anforderung durch die Kran- Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. kenkasse vorliegt. 165 Die Vorschrift berechtigt die zuständige Behörde nicht, selbsttätig Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis einzuholen. Somit darf das Bezirksamt nur auf- Aufgrund unserer Hinweise hat das Sozialamt das Antragsprüfverfahren umge- grund einer Einwilligung der Person, die zum Betreuer bestellt werden möchte, stellt. Es wird nun den genannten Vorgaben gerecht. Die Leistungsberechtig- Auskünfte einholen. Das Bezirksamt hat sich in der Vergangenheit jedoch keine ten können jetzt einen grundsätzlich frei wählbaren Nachweis über Art und Einwilligungen erteilen lassen und dennoch die benötigten Auskünfte erbeten. Bestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses einreichen. Die Mitglieds- nummer wird nur noch erfragt, wenn das Sozialamt die Beiträge direkt an die Wir haben gegenüber dem Bezirksamt einen datenschutzrechtlichen Mangel Krankenkasse zahlen muss. festgestellt.168 Das Bezirksamt hat daraufhin den Vordruck überarbeitet. Aus ihm geht nunmehr hinreichend deutlich hervor, dass im Rahmen des Bestellungs- Um eine Entscheidung über die Leistungsberechtigung und den konkreten verfahrens eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen ist und dass Hilfebedarf zu treffen, benötigt das Sozialamt keine Kopie der Krankenversi- die Betroffenen diese Auskunft selbst einholen und dem Bezirksamt vorlegen chertenkarte. Auch die pauschale Erhebung der Mitgliedsnummer, also eine oder aber das Bezirksamt ermächtigen können, dies zu tun. Erhebung unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls, ist unzulässig. Ohne eine Einwilligung der Person, die sich zum Betreuer bestellen lassen möchte, darf das Bezirksamt keine Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis einholen. 163 § 67 a Abs. 1 Satz 1 SGB X 166 § 6 Abs. 1 Satz 1 BlnDSG 164 § 32 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII 167 § 4 Abs. 2 Satz 1 BlnDSG 165 § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 SGB XII 168 § 26 Abs. 2 BlnDSG 94 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 95
Kapitel 8 Gesundheitswesen 8.2 Videoüberwachung und -aufzeichnung im Krankenhaus 8 Gesundheitswesen So wie die Einwilligung die präventive Kontrolle der Verwendungsabsichten Dritter sichert, wird durch den Widerruf das Recht der Betroffenen auf nach- trägliche Korrektur einer zunächst gebilligten Verwendung der eigenen Daten 8.1 „Doku-Soap“ im Kreißsaal? umgesetzt. Betroffene müssen unabhängig von der Erfüllung bestimmter Vor- aussetzungen und der Bestätigung des Widerrufs durch Dritte die Möglichkeit haben, eventuell zu spät erkannte Verwendungsfolgen auffangen zu können. Presseberichten entnahmen wir, dass auf der Entbindungsstation des Vivan- Dies wäre durch die geschlossene Vereinbarung nicht gewährleistet gewesen. Aus der Praxis tes-Klinikums Im Friedrichshain Filmaufnahmen für die RTL-Serie „Baby- boom – Willkommen im Leben“ gedreht werden sollten. Die Datenverar- Der Aufsichtsrat der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH hatte die Film- beitung sollte auf Einwilligungserklärungen der Eltern und Beschäftigten arbeiten bereits vor einer abschließenden datenschutzrechtlichen Bewertung gestützt werden. gestoppt und somit unseren Einwänden Rechnung getragen. Schon hinsichtlich der Wirksamkeit der Einwilligungserklärung der Eltern für „Doku-Soaps“ in Krankenhäusern sind stets problematisch und in Geburts- das Kind bestanden prinzipielle Bedenken. Durch die Filmaufnahmen wären kliniken wegen der Persönlichkeitsrechte der Ungeborenen in aller Regel sowohl das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Kindes auf informati- unzulässig. Im Übrigen dürfen sie nur mit Einwilligung aller betroffenen onelle Selbstbestimmung als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht beein- Personen ausgestrahlt werden, die wirksam nur in Kenntnis der zu sen- trächtigt worden, da zum damaligen Zeitpunkt die Folgen einer irreversiblen denden Filmaufnahmen erteilt werden kann und vor der Ausstrahlung frei Veröffentlichung der Filmaufnahmen nicht abzusehen waren. widerruflich sein muss. Bei der Einwilligung der Eltern für sich selbst war ein doppelter Einwilligungs- vorbehalt vorgesehen. Neben der Einwilligung und Erklärung der Schweige- pflichtentbindung gegenüber den beteiligten Klinikbeschäftigten vor Beginn 8.2 Videoüberwachung und -aufzeichnung im der Dreharbeiten sollten die Eltern zusätzlich noch eine zweite Einwilligungs- Krankenhaus erklärung frühestens eine Woche nach der Geburt unterzeichnen, damit die Filmaufnahmen hätten genutzt werden können. Nicht berücksichtigt wurde dabei allerdings, dass die Rechte der Eltern nur dann hinreichend gewahrt wor- Ein Bürger hat uns darauf hingewiesen, dass die zentrale Notaufnahme Aus der Praxis den wären, wenn die zweite Einwilligungserklärung erst nach der Möglich- eines Krankenhauses videoüberwacht wird. In einem anderen Fall wurde keit der Sichtung des Filmmaterials eingeholt worden wäre. Nur so hätten die uns gemeldet, dass ein Gerät mit Videoaufzeichnungen gestohlen worden Eltern die Entscheidung in Kenntnis der aufgezeichneten Bilder treffen können. war, auf denen Patienten so zu sehen waren, dass auf ihre Erkrankungen geschlossen werden konnte. Auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Einwilligungserklärung der Beschäf- tigten bestanden erhebliche Einwände. Anders als den werdenden Eltern und Die Videoüberwachung findet sowohl in öffentlich als auch in nicht-öffentlich deren Angehörigen wurde den Beschäftigten nur ein eingeschränktes Wider- zugänglichen Räumen der Notaufnahme statt. Zu den öffentlich zugängli- rufsrecht eingeräumt, das erst nach Prüfung und Bestätigung von mindestens chen Räumen zählen Bereiche, die ohne Beschränkung von jedermann betre- einem Mitglied des „Fachlichen Beirates“, bestehend aus einem Vertreter von ten werden können. Dazu gehören der Zugang zur Notfallbehandlung und Vivantes, der Produktionsfirma sowie der RTL Group, hätte Wirkung entfal- die äußeren Wartebereiche, in denen Patienten und deren Angehörige eintref- ten können. fen und sich vor einer Behandlung aufhalten. Nicht öffentlich zugänglich sind 96 Jahresbericht BlnBDI 2013 Jahresbericht BlnBDI 2013 97