Jahresbericht Datenschutzbeauftragter Berlin 2014

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2.4 Schutz von Mandatsgeheimnissen Besonderheiten der Stellung von Berufs- bzw. Amtsgeheimnisträgern Rech- nung tragen. Denkbar wären etwa spezielle Verschluss- oder Dokumentati- onsvorgaben. Soweit eine Durchsuchungsmaßnahme in den Räumen einer Bürogemein- schaft von Rechtsanwälten stattfindet, ist zudem besonders darauf zu achten, dass keine Unterlagen von Geheimnisträgern beschlagnahmt werden, gegen die sich die Ermittlungsmaßnahme nicht richtet. Insoweit sind auch die Mitglie- der einer solchen Bürogemeinschaft selbst zum Schutz der einzelnen Mandats- verhältnisse in der Pflicht, Akten mit Mandatsangaben jeweils anwaltsbezogen getrennt in verschlossenen Schränken aufzubewahren, zu denen nur Befugte Zugang haben, und getrennte Terminkalender zu führen. Gleiches gilt für ärzt- liche Praxisgemeinschaften.67 Im Zusammenhang mit der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Abgeordneten, der gleichzeitig Berufsgeheimnisträger ist, stellt sich auch die Frage nach der Reichweite der Datenübermittlungsbefugnisse der Ermitt- lungsbehörden an das Abgeordnetenhaus. Aufgrund der in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses (GO Abghs) niedergelegten allgemeinen Genehmigung des Abgeordnetenhauses zur Durch- führung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen eines seiner Mitglie- der ist – abgesehen von den hier nicht zutreffenden Ausnahmen68 – die Staats- anwaltschaft zunächst nur verpflichtet, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unmittelbar Mitteilung hierüber zu machen. Darüber hinausgehende Informationen zum Gegenstand des Ermitt- 69 lungsverfahrens darf die Staatsanwaltschaft daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht ungefragt übermitteln. Hierzu wäre sie lediglich auf Anfrage des Präsi- denten des Abgeordnetenhauses berechtigt, jedoch nur in dem Umfang, der dem Präsidenten die Prüfung ermöglicht, ob ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, der nicht der allgemeinen Genehmigung des Abgeordnetenhauses unterliegt. 67    Siehe dazu 5.4 68    Siehe Nr. 1 Satz 1, 3 Anlage 5 GO Abghs 69    Nr. 1 Satz 2 Anlage 5 GO Abghs Jahresbericht BlnBDI 2014                                                   39
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Kapitel 2 Schwerpunkte Da die allgemeine Genehmigung des Abgeordnetenhauses zur Durchführung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten gegen Abgeordnete grundsätzlich nicht den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme umfasst, ist die Staatsanwaltschaft jedoch vor der Vollstreckung des Durch- 70 suchungsbeschlusses verpflichtet, eine Genehmigung des Abgeordnetenhauses zu beantragen und in diesem Zusammenhang berechtigt, nähere Informatio- nen zum Ermittlungsverfahren an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses zu übermitteln. Eine solche Genehmigung wurde nicht eingeholt. Der Senator        71 für Justiz und Verbraucherschutz erklärte hierzu gegenüber dem Abgeordne- tenhaus, dass aufgrund dieses Vorfalls zwischenzeitlich Abläufe in der Staatsan- waltschaft, die Aufklärung der Staatsanwälte sowie entsprechende Arbeitsun- terlagen verbessert worden seien, sodass sich ein Übersehen der Immunität in einer Einzelfrage nicht wiederholen könne.72 Wir werden die Umsetzung dieser neuen Vorgaben überprüfen. Der Antrag für eine solche Genehmigung (und damit auf Aufhebung der Immunität des Abgeordneten) ist mit einer Sachdarstellung und einer Erläu- terung der Rechtslage zu verbinden. Die Beschreibung der zur Last gelegten 73 Tat soll die Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straf- tat gesehen werden, sowie Zeit und Ort ihrer Begehung angeben; die Strafvor- schriften sind zu bezeichnen, die als verletzt in Betracht kommen. Die Staatsanwaltschaft darf jedoch nur Informationen übermitteln, die für das Abgeordnetenhaus erforderlich sind, um über den Antrag auf Aufhebung der Immunität zu entscheiden. Hierfür muss die Staatsanwaltschaft insbesondere einzelfallbezogen prüfen, welche personenbezogenen Informationen dem Par- lament zur Beurteilung der Angelegenheit mitzuteilen sind. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine restriktive Handhabung bei der Datenübermittlung, da das Parlament jederzeit die Möglichkeit hat, für seine Entscheidung über den Antrag weitere Daten von der Staatsanwaltschaft anzufordern, soweit es deren Erforderlichkeit für seine Entscheidung begründen kann. 70   Siehe Nr. 2d, Nr. 1 Satz 3 Anlage 5 GO Abghs 71   Siehe u. a. die Erklärung des Präsidenten zur Durchsuchung der Büroräume des Abgeord- neten Michael Braun im Abgeordnetenhaus, Plenarprotokoll 17/50, S. 5071 f. 72   Siehe Inhaltsprotokoll des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Ver- braucherschutz, Geschäftsordnung 17/45, S. 2 ff. 73   Nr. 192 Abs. 2 RiStBV 40                                                                   Jahresbericht BlnBDI 2014
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2.5 Online-Lernplattformen Bei der Bewertung der Erforderlichkeit einer Datenübermittlung sollte in Fäl- len wie dem vorliegenden zudem in besonderem Maße berücksichtigt werden, dass bestimmte personenbezogene Daten im Rahmen eines der Schweige- pflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhoben und verarbeitet wurden und daher besonders vertraulich zu behandeln sind. Anhand des Ermittlungsverfahrens gegen den Abgeordneten Michael Braun wird exemplarisch deutlich, welche Vielzahl von Besonderheiten bei der Durchführung von Ermittlungsverfahren zu beachten sind, die berufliche Geheimnisträger betreffen. 2.5 Online-Lernplattformen Unsere Wissensgesellschaft ist von einer fortschreitenden Digitalisierung, Aus der Praxis Ausdifferenzierung und Vernetzung der Informations- und Kommunika- tionsstrukturen geprägt. Der sichere Umgang mit elektronischen Medien gehört inzwischen zu den zentralen Kulturtechniken. Vor diesem Hin- tergrund erlangt die Entwicklung von Fähigkeiten, medial vermittelte Informationen auszuwählen, zu verstehen, zu nutzen und zu kommuni- zieren, kontinuierlich an Bedeutung. Nach neuen Erkenntnissen trifft die weitverbreitete Auffassung, Kinder und Jugendliche würden allein durch ihr Aufwachsen in einer von neuen Techno- logien geprägten Gesellschaft automatisch zu kompetenten Nutzern digita- ler Medien, nicht zu74. Die Förderung entsprechender Schlüsselkompetenzen bei Kindern und Jugendlichen wird daher zunehmend als Teil des schulischen Bildungsauftrages gesehen. Von den Potenzialen der Identitäts- und Persön- lichkeitsbildung, der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe und Mitgestal- tung des sozialen Lebens ausgehend, ist die Vermittlung von Medienkompetenz unter Einbeziehung der Persönlichkeitsrechte der Anwender als eine zentrale Anforderung an Schulen anzusehen. 74    International Computer and Information Literacy Study – ICILS 2013 auf einen Blick, S. 5 Jahresbericht BlnBDI 2014                                                               41
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Kapitel 2 Schwerpunkte Die Ergebnisse der aktuellen JIM-Studie 2014 zeigen auf, dass der Schulalltag diesen Anforderungen noch nicht gerecht wird. Während die 12- bis 19-jäh- 75 rigen Schüler – nach eigenen Angaben – zu Hause im Durchschnitt 51 Minu- ten pro Tag am Computer oder im Internet etwas für die Schule tun, geben           76 zwei Drittel der Schüler an, dass digitale Medien oder Lernprogramme im Unterricht (z.B. zur Online-Recherche, zum Verfassen von Texten, Präsenta- tionen) kaum bzw. überhaupt nicht zum Einsatz kommen.77 Die Kultus- und Bildungsverwaltungen fördern deshalb unter der Bezeich- nung „eLearning“ oder „eEducation“ zunehmend Projekte, die sich mit der Einführung von „virtuellen Klassenzimmern“ befassen. Zum Einsatz kommen hier sog. „Learning Management Systems (LMS)“. Diese sollen – unter Ein- satz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien – das Lernen zu jeder Zeit, an jedem Ort, auf unterschiedlichste Weise, allein oder im kom- munikativen Austausch ermöglichen und dabei auch die Rolle der Lernenden und Lehrenden neu definieren. Bei den LMS oder auch „Online-Lernplattformen“ handelt es sich um auf Ser- vern betriebene komplexe Softwaresysteme. Sie unterstützen den Lehr- und Unterrichtsbetrieb, ergänzen den Klassenraumunterricht und stellen web- basierte Lernangebote und Werkzeuge für Kommunikation, Gruppenarbeit, Aufgabenbearbeitung und Lernkontrollen zur Verfügung. Zur Entlastung des Lehrbetriebes können auf den Plattformen zum Teil auch Aufgaben der Schul- verwaltung – z.B. elektronisches Klassenbuch, Fehlzeitenmanagement, Stunden- planänderungen und Vertretungsregelungen – erledigt werden. Die Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler melden sich mit einem personali- sierten Benutzerkonto auf der Online-Lernplattform an. Ihr Nutzungsverhal- ten wird in der Regel gespeichert. Festgehalten wird z.B., welcher Nutzer zu welcher Zeit auf welche Seite zugegriffen hat. Soweit die Lernplattform zur Aufgabenbearbeitung und Lernkontrolle im Unterricht eingesetzt wird, werden auch Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler erfasst. Bereichsspezifische 75   Seit 1998 führt der Medienpädagogische Forschungsverbund Südwest gemeinsam mit dem Südwestrundfunk die JIM-Studie (Jugend, Information, (Multi-)Media) als Langzeitunter- suchung durch. 76   JIM-Studie 2014, 9.3, S. 30 77   JIM-Studie 2014, 9.3, S. 32 42                                                               Jahresbericht BlnBDI 2014
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2.5 Online-Lernplattformen Regelungen für die Erhebung, Speicherung und weitere Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten existieren nicht. Es gelten die allgemeinen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen des Berliner Schulgesetzes und des Berliner Datenschutzgesetzes. Danach dürfen Schulen nur die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen schulbe- zogenen Aufgaben erforderlich sind. Viele Online-Plattformen registrieren 78 jedoch erheblich mehr Nutzerdaten als für die schulische Aufgabenwahrneh- mung erforderlich sind. So wird z.B. in der Regel erfasst, wann, wie oft und zu welchen Zeiten eine Schülerin oder ein Schüler auf der Online-Plattform an bestimmten Aufgaben gearbeitet hat. Diese Daten dürfen von den Lehrkräften nicht eingesehen werden. Die Verfahren sind entsprechend anzupassen. Die für den Einsatz der Online-Lernplattform datenschutzrechtlich verant- wortliche Stelle ist die jeweilige Schule. Als „Herrin der Daten“ hat sie über 79 Art, Umfang und Verwendung der Datenverarbeitung maßgeblich zu bestim- men. Insofern unterscheiden sich Online-Lernplattformen positiv von Inter- net-Communities wie „Google+“ oder „Facebook“, die in keiner Weise der Kontrolle der Schule unterliegen. Die Schule hat festzulegen, welche Daten für die Nutzung der Online-Lernplattform zwingend benötigt und welche Daten lediglich optional erhoben werden. Als Stammdaten sind in der Regel erfor- derlich: Name und Anschrift der Schule, Daten zur Anlage von Benutzerkonten, Angaben zur Vergabe von Rollen und Berechtigungen und eine Email-Adresse für die Zusendung von Benachrichtigungen. Weitere Daten kann der Benutzer im Nutzerprofil auf freiwilliger Basis selbst eingeben. Die sog. Logdaten, die auf dem Server abgelegt werden, dürfen nur für die Überwachung der Funkti- onsfähigkeit und Sicherheit der Systeme und zur Aufklärung einer rechtswid- rigen Nutzung der Lernplattform verwendet werden. Entsprechendes sollte in einer verbindlichen Nutzerordnung konkret festgelegt werden. Die Schülerin- nen, Schüler und deren Eltern sind in angemessener Weise über den Einsatz einer Lernplattform zu informieren. Sofern die Nutzung bestimmter Module nur mit Einwilligung erfolgt, sind sie ausdrücklich auf deren Freiwilligkeit und das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen. 78    § 64 Abs. 1 SchulG 79    Siehe § 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG Jahresbericht BlnBDI 2014                                                  43
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Kapitel 2 Schwerpunkte Der Einsatz von Online-Lernplattformen ist zudem nur unter bestimmten technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen zulässig. Die Nutzung der Online-Plattform erfordert einen passwortgeschützten Zugriff. Für die Nutzer bzw. Anwender sind differenzierte Rollenkonzepte (z.B. Administrator, Kursverwalter, Lehrkraft) zu entwickeln und einzurichten. Entsprechend dem Rollenkonzept sind den Teilnehmern differenzierte Zugriffsrechte zuzuweisen. Es sind verbindliche Vorgaben für eine Protokollierung von Datenzugriffen, den Datenexport, die Datenlöschung und die Schnittstellen zu bzw. Trennung von anderen Systemen zu treffen. Insbesondere muss auch auf Online-Lern- plattformen die eventuelle Verarbeitung von Schulverwaltungsdaten (z.B. Per- sonaldaten der Lehrkräfte) einerseits und von Daten über Unterrichtsinhalte andererseits getrennt bleiben. Digitale Medien und Lernmaterialien sowie der Einsatz mobiler Endgeräte im Unterricht eröffnen vielversprechende neue didaktische und pädago- gische Möglichkeiten der Wissensvermittlung. Sie bergen jedoch auch erhebliche Risiken bei der Verarbeitung von Schülerdaten. Im Sinne einer datenschutzgerechten Gestaltung der Verfahren sind den Schulen daher ver- bindliche Vorgaben für den Einsatz von Online-Lernplattformen zu machen. 2.6 Informationszugang bei der Bauaufsicht – eine ers- te Prüfung von Amts wegen Die Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus erfragt beim Senat seit einiger Zeit im Rahmen von jährlichen Kleinen Anfragen den Umgang der öffentlichen Stellen des Landes Berlin mit dem IFG. In der Antwort auf die zuletzt gestellte Kleine Anfrage80 hieß es, dass die Häufung von Anträgen in den Bezirken auf Auskünfte des jeweiligen Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes sowie des Umwelt- und Naturschutzamtes zurückgehen würde. Die Anzahl der bei den Bezirken gestellten Anträge nach dem IFG reichte jedoch von 49 beim Bezirksamt Tem- pelhof-Schöneberg über 521 beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf bis hin zu 2726 beim Bezirksamt Pankow. Angesichts dieser unterschiedlichen Fall- zahlen lag die Vermutung nahe, dass die Bezirke für Akteneinsichten bei den 80   „Das Informationsfreiheitsgesetz in der Praxis – Bilanz 2013“, Drs. 17/13046 44                                                                     Jahresbericht BlnBDI 2014
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2.6 Informationszugang bei der Bauaufsicht – Prüfung von Amts wegen Bau- und Wohnungsaufsichtsämtern sowie den Umwelt- und Naturschutzäm- tern unterschiedliche Maßstäbe zugrunde legen. Wir nahmen die Antwort auf die Kleine Anfrage daher zum Anlass, uns bei den Bezirksämtern zu erkundigen, in wie vielen Fällen und auf welcher jeweiligen Rechtsgrundlage im Jahr 2013 Akteneinsicht in das Bauaktenarchiv, das Baulas- tenverzeichnis sowie in die Akten des Umwelt- und Naturschutzamtes gewährt wurde. Die Antworten der Bezirksämter zeigten, dass wir bei den Bauaufsichts- ämtern an der richtigen Stelle angesetzt hatten: Mehrere Bezirksämter übersandten zwar Antwortschreiben, beantworteten aber unsere Fragen hinsichtlich der Bauaufsichtsämter inhaltlich entweder gar nicht oder teilten nur bloße Fallzahlen mit, ohne die jeweils zugrunde gelegte Rechtsgrundlage zu benennen. Hinsichtlich des Bauaktenarchivs wurden uns verschiedenste Rechtsgrund- lagen genannt. So erkannten zwar einige Bezirke, dass sich die Akteneinsicht durch Nichtbeteiligte nach dem IFG sowie die Akteneinsicht durch Betei- ligte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin81 richtet. Daneben wurden jedoch auch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und die Bauord- 82 nung Berlin83 als alleinige Rechtsgrundlage aufgeführt. Dabei wurde überse- hen, dass für die Bauaufsichtsämter nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, sondern das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin einschlä- gig ist, und die Bauordnung Berlin überhaupt keine Rechtsgrundlage für die 84 Akteneinsicht in Bauakten enthält. Hinsichtlich des Baulastenverzeichnisses waren die Antworten noch erstaun- licher. So benannten uns nur zwei Bezirke das hierfür allein einschlägige IFG. 85 Daneben wurde auch hier mehrmals das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bun- des sowie die Bauordnung Berlin genannt. Mehrere Bezirke teilten ferner mit, dass entsprechende Akteneinsichten nicht gezählt würden bzw. überhaupt nicht Gegenstand der Kleinen Anfrage gewesen seien. 81    § 4a Abs. 1 IFG 82    § 29 VwVfG Bund 83    § 59 Abs. 3 BauO Bln 84    § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4a Abs. 1 VwVfG Bln 85    Zu den Einzelheiten siehe JB 2013, 18.3.3 Jahresbericht BlnBDI 2014                                                  45
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Kapitel 2 Schwerpunkte Da unsere Befürchtungen sogar noch übertroffen wurden, entschlossen wir uns, den Umgang mit Akteneinsichten in Bauakten sowie ins Baulastenverzeichnis vor Ort zu überprüfen. Dabei handelte es sich um die erste Prüfung von Amts wegen, die wir nach dem Informationsfreiheitsgesetz vornahmen. Hierzu wählten wir das Bezirks- amt Charlottenburg-Wilmersdorf aus, das in der Antwort die zutreffenden Rechtsgrundlagen für die Akteneinsicht in das Bauaktenarchiv und das Bau- lastenverzeichnis genannt und auch sonst die Rechtslage zutreffend dargestellt hatte. Jedoch ergab sich bei der Prüfung vor Ort, dass das Bezirksamt in der Antwort zwar die geltende Rechtslage zutreffend wiedergegeben hatte, diese jedoch in der bezirklichen Praxis nicht zugrunde gelegt wurde. Zunächst wurde uns von den zwei insgesamt vorhandenen Vorgängen zu Akteneinsichten nach dem IFG nur ein Vorgang vorgelegt, da sich der wei- tere Vorgang in der Widerspruchsstelle befand. Nachdem in diesem Vorgang offensichtlich zunächst Unklarheit darüber bestand, ob Akteneinsicht in lau- fende Vorgänge überhaupt nach dem IFG gewährt werden könne, wurden dem Antragsteller verschiedene Termine unterbreitet, ohne dass dieser auf eine mög- liche Gebührenfolge hingewiesen wurde. Nach erfolgter Akteneinsicht wurde auf Grundlage des Ausdrucks des Elektronischen Bau- und Genehmigungsver- fahrens eine Gebühr von 10,02 € festgesetzt, die wie folgt begründet wurde: Der Umfang im Sinne von Aufwand sei gering und mit 40 % anzusetzen, die Schwierigkeit durchschnittlich und ebenfalls mit 40 % anzusetzen, der wirt- schaftliche Nutzen durchschnittlich und mit 10 % anzusetzen sowie die Bedeu- tung für den Beteiligten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers jeweils durchschnittlich und mit 5 % anzusetzen. Der eigentliche Gebührenbe- scheid enthielt zwar einen Hinweis auf die richtige Tarifstelle, erschöpfte sich 86 in der Begründung jedoch auf die Nennung der Rechtsgrundlage. Aus den vier vorgelegten Anträgen auf Akteneinsicht in bzw. Aktenauskunft aus dem Baulastenverzeichnis ergab sich, dass in drei Fällen für eine Negativ- Bescheinigung eine Gebühr von 17 € nach der Baugebührenordnung87 sowie in einem Fall für die Übersendung einer Kopie des Baulastenblatts eine Gebühr 86   Tarifstelle 1004 b) Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur VGebO 87   Tarifstelle 9.3 der BauGebO 46                                                               Jahresbericht BlnBDI 2014
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2.6 Informationszugang bei der Bauaufsicht – Prüfung von Amts wegen von 29 € nach der Baugebührenordnung88 erhoben wurde. In den vorgelegten Bauakten selbst waren keine beantragten bzw. gewährten Akteneinsichten nach dem IFG, dem UIG oder dem Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin erfasst bzw. dokumentiert. Schließlich befanden sich im Bauaktenarchiv Gebührenaushänge von zwei externen Kopierdienstleistern, in der beispielsweise für die Anferti- gung von Fotokopien im Format A3 schwarz-weiß Gebühren von 0,30 € je Fotokopie ausgewiesen wurden. Als Ergebnis mussten wir daher festhalten, dass der Umgang des Bezirksamts mit Informationszugangsbegehren hinsichtlich der Bauakten und dem Bau- lastenverzeichnis in weiten Teilen nicht der geltenden Rechtslage entspricht: Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht in Bauakten ist für Verfahrensbeteiligte das Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin, für Nichtbeteiligte das IFG, wobei im zuletzt genannten Fall Betroffene vorab anzuhören sind. Weder nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz Berlin noch nach dem IFG kommt es auf ein wie auch immer geartetes Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht an, sodass die Akteneinsicht keinesfalls verweigert werden darf, weil kein berech- tigtes Interesse des Antragstellers erkennbar ist. Akteneinsichten von Verfah- rensbeteiligten sind gebührenfrei, für Akteneinsichten von Nichtbeteiligten 89 sind Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung Berlin zu erheben.90 Dabei ist zu beachten, dass nur der tatsächlich entstandene Verwaltungsauf- wand zugrunde gelegt werden darf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers allenfalls zu dessen Gunsten berücksichtigt werden dürfen. Auch       91 muss die Gebührenhöhe nachvollziehbar begründet werden. Zudem richten sich die Gebühren für die Anfertigung von Fotokopien allein nach der Ver- waltungsgebührenordnung.92 Soweit hierfür externe Kopierdienstleister ein- geschaltet werden, dürfen die Gebühren keinesfalls höher ausfallen. Ferner        93 muss die öffentliche Stelle für den Einsatz von externen Kopierdienstleistern 88    Tarifstelle 9.2 der BauGebO 89    Siehe Anmerkung zur Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses zur VGebO 90    § 16 IFG i. V. m. Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses zur VGebO 91    § 5 VGebO; zu den Einzelheiten siehe JB 2013, 18.4 (S. 197 f.) 92    Tarifstellen 1004 d) und 1001 c) des Gebührenverzeichnisses zur VGebO 93    Nach Tarifstelle 1004 d) des Gebührenverzeichnisses zur VGebO werden für Fotokopien bis zum Format A3 schwarz-weiß nur 0,15 € erhoben. Jahresbericht BlnBDI 2014                                                               47
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Kapitel 2 Schwerpunkte ent­sprechende Auftragsdatenverarbeitungsverträge abschließen, die den Anfor- derungen des Berliner Datenschutzgesetzes genügen.     94 Wir hatten die Bauämter der Bezirke im Mai – schon vor der Prüfung in Char- lottenburg-Wilmersdorf – durch ein Rundschreiben95 auf diese Rechtslage hingewiesen. Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hält dieses Rund- schreiben jedoch nicht für praktikabel, weil die Anhörung Betroffener und evtl. erforderliche Schwärzungen vor der Akteneinsicht durch Nichtbeteiligte zu viel Aufwand erfordere und personell nicht zu leisten sei. Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht in bzw. Aktenauskunft aus dem Bau- lastenverzeichnis ist bereits seit 2005 allein das IFG, weswegen einerseits jeder Mensch einen entsprechenden Antrag stellen kann96 (und nicht nur ein berech- tigter Personenkreis) und andererseits die hierfür anfallenden Gebühren nur nach der Verwaltungsgebührenordnung zu erheben sind (und nicht nach der Baugebührenordnung). Zum einen dürfen daher für die Negativ-Beschei- 97 nigung, dass keine Baulast eingetragen ist, keine Gebühren erhoben werden.98 Zum anderen sind die Gebühren nur am entstandenen Verwaltungsaufwand sowie an den jeweils erforderlichen Kopien o. Ä. zu bemessen und dürfen daher nicht pauschal mit 29 € je Grundstück festgesetzt werden. Daher ist bei Her- 99 anziehung der zutreffenden Rechtsgrundlage keinesfalls mit einer Erhöhung der Gebühren für Baulastenauskünfte zu rechnen, sondern vielmehr mit einer ganz erheblichen Senkung. Schließlich ist es unerheblich, ob der Antragsteller seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage stützt, da die öffentliche Stelle ohnehin alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen und die für den Antrag- steller – sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch die mögliche Gebüh- renfolge – günstigste auszuwählen hat, etwa die gebührenfreie Akteneinsicht in Umweltinformationen vor Ort nach dem UIG.                   100 94  § 3 BlnDSG 95  Rundschreiben vom 21. Mai 2014, Geschäftszeichen 50.651.17 96  § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG 97  Zu den Einzelheiten siehe JB 2013, 18.3.3 98  Zu den Einzelheiten siehe 14.3.1 99  Zu den Einzelheiten siehe JB 2013, 18.3.3 100  § 18a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 IFG i. V. m. § 2 Abs. 3 UIG 48                                                                  Jahresbericht BlnBDI 2014
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