DS1999

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4.2.4 keine Reaktion der Ausländerbehörde, werden die Ausschreibungen nach Ablauf dieser Frist automatisch vom BKA - somit spätestens mit Ablauf des Januar 2001 - aus dem SIS-Bestand’gelöscht. Angesichts der Vielzahl der Fälle ist einenachträgliche Prüfung, ob die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ gegeben sind, nicht durch- führbar. Diese Prüfung hat jedoch anlassbezogen (z. B. wie im vorlie- genden Fall bei einem Antrag auf Auskunft bzw. Löschung) zu erfol- gen. Das Ergebnis ist in der zur Person des Betroffenen geführten Akte nachvollziehbar zu dokumentieren. 4.2.4 Verkehr Arbeitsanweisung für die Führerscheinstelle Seit langem haben wir - zuletzt mit massiver Unterstützung des Unterausschusses „Datenschutz“ des Ausschusses für Inneres, Sicher- heit und Ordnung - darauf gedrängt, dass für die Mitarbeiter der Füh- rerscheinstelle im Landeseinwohneramt Berlin eine Arbeitsanweisung erlassen wird, mit der den Anforderungen der seit 1. Januar 1999 gelten- den neuen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen über Vernich- tungsfristen für bestimmte Unterlagen in den Führerscheinakten Rech- nung getragen werden kann®% . Diese Arbeitsanweisung liegt nunmehr vor. Danach sind Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse grundsätzlich nach spätestens 10 Jahren zu ver- nichten ($2 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Das gesetzliche Ver- wertungsverbot nach $52 Abs.2 Bundeszentralregistergesetz ist zu beachten, das bestimmt, dass die einer Verurteilung zugrunde liegende Tat nach Tilgung im Verkehrszentralregister dem Betroffenen im Ver- fahren über die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht mehr vorgehalten werden darf. Unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtslage sieht die Arbeitsanweisung vor, dass die Führerscheinakte anlassbezogen derart zu bereinigen ist, dass zunächst grundsätzlich alle Unterlagen, die älter als 10 Jahre sind, zu entfernen sind. Die übrigen Unterlagen werden vernichtet, wenn auch die entsprechenden Eintra- gungen im Verkehrszentralregister gelöscht sind. Wir meinen, dass diese Verfahrensweise einen gangbaren Weg darstellt, um die Umset- zung der neuen Bestimmungen über Vernichtungsfristen durch die ein- zelnen Mitarbeiter in der Führerscheinstelle zu gewährleisten. Anhand konkreter Einzelfälle wird sich zeigen, ob die Bestimmungen den daten- schutzrechtlich relevanten Problemen in ausreichender Weise Rech- nung tragen. In dem folgenden Fall hat sich dies jedenfalls bewahrhei- tet, 89a zuletzt JB 1998, 4.2.4; JB 1997, 4.2.3 60                                                   Jahresbericht BInBDA 1999
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4.2.4 Ein Bürger bat uns um Überprüfung der in der Führerscheinstelle beim Landeseinwohneramt Berlin geführten Fahrerlaubnisakte, die seiner Ansicht nach nicht mehr aufzubewahrende Unterlagen enthalte. Da die unbereinigte Akte an eine Gutachterstelle weitergegeben worden war, hat der Bürger Strafanzeige wegen rechtswidriger Datenübermittlung erstattet.            ' Die Akte enthielt Unterlagen im Zusammenhang mit einem Strafbe- fehl aus dem Jahre 1983 sowie Unterlagen, die ein abgeschlossenes Neuerteilungsverfahren aus dem Jahre 1984 betrafen, also Vorgänge, die etwa 15 Jahre zurücklagen. Darüber hinaus gab es Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung und Aufhebung einer Gebrech- lichkeitspflegschaft standen und die in den Jahren 1986 und 1987 der Prüfung dienten, ob die Einleitung eines Fahrerlaubnis-Entziehungs- verfahrens erforderlich ist. Da die Straftat im Verkehrszentralregister inzwischen getilgt war und die im Zusammenhang mit dem (später ein- gestellten) Entziehungsverfahren eingeholten Unterlagen über den Gesundheitszustand des Betroffenen älter als 10 Jahre waren, hat die Führerscheinstelle zugesagt, die Akte nach den Vorgaben ihrer Arbeits- anweisung zu bereinigen und die Unterlagen zu vernichten, sobald das anhängige Strafverfahren beendet ist. Halterauskunft zu Recht verweigert Die Senatsverwaltung für Bauen,       Wohnen und     Verkehr und die BEHALA wollten wissen, ob die Kfz-Zulassungsstelle im Landesein- wohneramt Berlin der BEHALA aus dem örtlichen Fahrzeugregister Auskünfte über Halter von Fahrzeugen in den Fällen erteilen darf, in denen sich der Fahrzeugführer nach dem Abladen von Bauschutt vom Gelände der BEHALA entfernt hat, ohne zuvor das fällige Entgelt zu entrichten. Die Senatsverwaltung und die Kfz-Zulassungsstelle vernein- ten diese Frage. Auch wir halten die Erteilung von Halterauskünften in diesen Fällen für unzulässig, weil die Voraussetzungen der hierfür maßgeblichen Bestimmungen der $$ 35, 39 StVG nicht vorliegen. $39 Abs. 1 erfordert die Geltendmachung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Der Anspruch auf Entrichtung des Entgeltes für das Abladen von Bauschuttist jedoch nicht verkehrsbezo- gen, so dass die begehrte Halterauskunft nicht in Frage kam, zumal Hal- ter und Fahrer des Kfz in den in Rede stehenden Fällen nicht identisch zu sein brauchen und der wahre Schuldner (nämlich der Fahrer) anhand der Halterauskunft ohnehin nicht zweifelsfrei ermittelbar wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungsfällen konnten wir der BEHALA aber empfehlen, künftig die Personalien des Zahlungspflichtigen aufzu- nehmen, d.h. desjenigen, der den Bauschutt - mit eigenem oder frem- dem, ggf. gemietetem Kfz - anfährt. Diese Datenverarbeitung ist zuläs- sig nach $6 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BInDSG und der aufgrund des $ 118 Jahresbericht BinBDA 1999                                                 61
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4.2.4 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) ergangenen „Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten        des Haushaltswesens“. Nach deren $2 können im Zusammenhang mit der Erhebung von Ein- nahmen, zu denen auch die durch die BEHALA als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu erhebenden Entgelte gehören, bestimmte Daten eines Zahlungspflichtigen wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift verarbeitet werden. Zum Nachweis seiner Angaben kann nach $ 18 Abs. 1 Passgesetz bzw. $4 Abs. 1 Personalausweisgesetz die Vorlage eines Ausweises verlangt werden, wobei die Erhebung weiterer im Ausweis enthaltener Angaben genauso unzulässig wäre wie das Kopieren des gesamten Ausweises. Örtliches Kraftfahrsachverständigenregister mit EDV-Technik Im Rahmen einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe wird ein ein- heitliches EDV-Programm erstellt, mit dem die in den Ländern geführ- ten örtlichen Kraftfahrsachverständigenregister geführt werden sollen. Während die Erstellung des Programms einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation übertragen wurde, hat Berlin zugesagt, die behördlichen Anforderungen einzubringen. Wir haben das Datenverar- beitungsprogramm anhand der Datenverarbeitungsbefugnisse des seit dem 1. Januar 1999 neu gefassten Kraftfahrsachverständigengesetzes - KfSachvG - überprüft und empfohlen, ein „Datenschutz-, Datensiche- rungs- und Datenlöschungskonzept“ zu erstellen. Die Senatsverwaltung ist dieser Empfehlung gefolgt. Wir haben verschiedene Anregungen zur Ergänzung der Arbeitsanweisung gegeben. So waren Klarstellungen zum Umfang der zu speichernden Daten erforderlich, ebenso zu der entsprechenden Geltung der Löschfristen des $ 30 KfSachvG für die in den Akten befindlichen Daten sowie dazu, welche für die Anerkennung bedeutsamen „nachteiligen Tatsachen“ im Sinne des $13 Abs.3 KfSachvG gespeichert werden dürfen. Die in den Datensatzbeschrei- bungen vorgesehenen Memo-Felder, deren Inhalt nicht genau bestimmt, sondern z. B. nur als „Bemerkungen der Behörde“ beschrie- ben worden ist, können hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Zulässigkeit nicht überprüft werden. Deshalb bedarf es organisatori- scher Regelungen z. B. in der Arbeitsanweisung, die eine Aussage zum zulässigen Inhalt treffen. Die Verkehrsverwaltung hat zugesagt, unsere Empfehlungen zu berücksichtigen. 62                                                  Jahresbericht BinBDA 1999
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43.1 4.3    Justiz und Finanzen 4.3.1 Justiz Gesetzgebung Auch die neue Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfah- rensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)® - vorgelegt. Grundlage für diesen Entwurf war der StVÄAG-Entwurf von 1996. Allerdings ist der neue Entwurfin einigen wesentlichen Punktenin datenschutzrechtli- cher Hinsicht ein Rückschritt: So sind beispielsweise die Löschungsfristenin $490 Abs. 4 des Ent- wurfs zur Anderung der StPO (StPO-E) gegenüber dem Entwurf des StVÄG       1996 wesentlich verlängert worden. Die Löschungsfrist für Daten von bei der Tatzeit noch nicht strafmündigen Kindern ist von einem auf zwei Jahre heraufgesetzt worden, die Löschungsfrist für Daten von Jugendlichen von vier auf fünf Jahre und die Frist für Daten von zur Tatzeit über 18-Jährigen von acht auf zehn Jahre. Wir haben erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der im Entwurf der Bundesregierung noch einmal heraufgesetzten Löschungsfristen. Sie sind undifferenziert und berücksichtigen nicht die unterschiedlichen Anlässe der Speicherung, d. h. die Schwere des Tatvorwurfes. Auch die Regelung einer Observation von mehr als 24 Stunden in $ 163 f StPO-E sieht nunmehr - im Gegensatz zum Vorentwurf - den Verzicht auf einen Richtervorbehalt vor. Diese Maßnahme soll nun durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können. Wir halten einen Richtervorbehalt, wie er auch bei Telefonüberwachungsmaßnah- men gilt, wegen des schwerwiegenden Eingriffes, der mit dieser ver- deckten Maßnahme verbunden ist, für die Anordnung für erforderlich. Auch bei dem neuen StVÄG-Entwurf vermissen wir einen Anspruch des Beschuldigten, der sich selbst verteidigt (unter den in $ 147 Abs. 7 StPO-E genannten Einschränkungen), Akteneinsicht statt lediglich Aus- kunft und Abschriften zu erhalten. Die in $ 147 Abs. 7 StPO-E jetzt vor- gesehene Ermessensregelung dürfte nicht mit dem Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Februar 1997°! zu ver- einbaren sein, wonach die Weigerung der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus den Akten zu überlassen, Art. 6 Abs. 3 und 1 Europäische Menschenrechtskonvention verletzt und die Verwei- gerung der Akteneinsicht den Staat schadensersatzpflichtig macht. 90 BR-Drs. 65/99, BT-Drs. 14/1484 91 NSLZ 1998, 8.429 £. Jahresbericht BInBDA 1999                                             63
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4.3.1 Am 2. Juni 1999 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA- IFG) beschlossen?. Er hat darin eine rechtliche Grundlage für Datener- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und eine korrespondierende Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters für die Prüfung der Aufnahme so genannter Alt-Fälle, d.h. bereits Verurteilter, in die DNA- Analyse-Datei geschaffen. Bisher hatte es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben. Außerdem ist im DNA-IFG eine gesetzliche Grundlage für die Spei- cherung, von DNA-Analysen, die im Ermittlungsverfahren zum Zweck des Tatnachweises durchgeführt worden sind, geschaffen worden, wenn die Voraussetzungen des $81 e StPO vorliegen. Wir verstehen den Gesetzestext des neu eingefügten $2 Abs.2 DNA-IFG so, dass eine Speicherung der DNA-Analysen aus Ermittlungsverfahren nur auf- grund einer richterlichen Anordnung nach $ 91 f StPO zulässig ist, da es hierzu einer gesonderten richterlichen Prognose bedarf, dass im Einzel- fall eine besondere Wiederholungsgefahr hinsichtlich eines im Strafta- tenkatalog des $2 e Abs. 4 DNA-IFG aufgeführten Deliktes von erheb- licher Bedeutung besteht”. Der Bundestag hat am 3. Dezember 1999 den Täter-Opfer-Ausgleich in der Strafprozessordnung verankert. Das Parlament verabschiedete einen     Gesetzentwurf der Bundesregierung                     in   geänderter       Fassung. $ 155 b StPO regelt nunmehr die Datenverarbeitung bei der Durchfüh- rung des Täter-Opfer-Ausgleiches. Die zentrale Frage besteht darin, ob bzw. unter welchen Vorausset- zungen Opferdaten ohne oder auch gegen den Willen des Betroffenen an privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen übermittelt werden dürfen. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass eine Datenübermittlung an die Schlichtungsstellen nur bei einem ausdrücklich geäußerten, ent- gegenstehenden Willen des Opfers unterbleibt. Der Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, für diese Daten- weitergabe eine unzweifelhafte Einwilligung der Opfer vorzusehen”, wurde nicht gefolgt. Zu begrüßen ist, dass in dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft nunmehr auch für diesen Bereich der Justiz Bestimmungen zu den dort erforderlichen Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung vorgesehen sind, insbesondere zur 92 BGBl.I 1999, S. 1242; vgl. auch JB 1998, 4.3.1 93 vgl. auch Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeaufiragten des Bundes und der Länder zu „DNA-Analysenzurkünftigen Strafverfolgungauf der Grundlage von Einwilligungen“, Anlagenband „Dokumente zum Datenschutz 1999“, Teil A III 94 Entschließung zu „Täter-Opfer-Ausgleich und Datenschutz“, Anlagenband „Dokumente zum Daten- schutz 199°, Teil A III 64                                                                     Jahresbericht BinBDA 1999
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4.3.1 Überwachung der Gefangenen und zur Übermittlung personenbezoge- ner Daten an dritte Stellen. Allerdings hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme deutliche Verschlechterungen gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vorgeschlagen’. Nach wie vor unbefriedigend sind die Regelungen über die Aufbe- wahrung der Justizakten. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten hat unter Hinweis auf entsprechende obergerichtliche Urteile in einer Entschließung gefordert, dass unverzüglich mit der gesetzgeberischen Arbeit begonnen werden muss. Dies gelte insbesondere auch für Akten der Zivilgerichte und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit”. Parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des Großen Lauschangriffes im Grundgesetz eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Parla- ment vorgeschrieben (Art. 13 Abs. 6 GG). Ein vom Bundestag gewähl- tes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentari- sche Kontrolle aus. Die Länder haben eine gleichwertige Kontrolle zu gewährleisten. Für den präventiven Lauschangriff der Polizei wurde im ASOG eine Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus vorgeschrieben?”. Für den Lauschangriff zu Strafverfolgungszwecken lehnt die Senatsverwal- tung für Justiz eine gesetzliche Regelung, die die parlamentarische Kon- trolle der Maßnahmen auf Landesebene absichert, jedoch ab. Sie hält eine Regelung im Rahmen der Geschäftsordnung des Abgeordneten- hauses für ausreichend, da Art. 13 Abs. 6 Satz 1 GG für repressive Maß- nahmen eine abschließende Regelung darstelle und damit eine Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landesparlament nicht bestehe. Die Verantwortung der Exekutivbehörden der Länder besteht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 GG gegenüber dem Landesparla- ment und ist Ausdruck der allgemeinen politischen Kontrollfunktion des Parlamentes. Allein die Tatsache, dass nach Art. 13 Abs. 6 Satz 1 GG und      $ 100 e Abs. 2 StPO gegenüber dem Deutschen Bundestag jähr- lich ein Bericht zu erstatten ist, der auch die Maßnahmen der Länderbe- hörden umfasst, ändert nichts an dieser Verantwortlichkeit der Exeku- tive gegenüber dem Landesparlament. Die Berichtspflicht der Landes- justizverwaltungen soll lediglich gewährleisten, dass der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber in diesem Bereich einen Gesamtüberblick auch Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Län- zu „Angemessener Datenschutz auch für Untersuchungsgefangene“, Anlagenband „Dokumente zum Datenschutz 1999°, Teil AI 96 Entschließung zu „Aufbewahrung desSchrifigutsder ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwalt- „7 schaften“, Anlagenband „Dokumente zum Datenschutz 1999°, Teil A III 97 vgl. 4.1 Jahresbericht BInBDA 1999                                                                     65
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4.3.1 über alle durchgeführten Maßnahmen erhält. Art. 13 Abs. 6 Satz 3 GG, der eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle der Länder vor- schreibt, bleibt hiervon unberührt. Eine sinnvolle Kontrolle auf Landesebene ist aber nur dann möglich, wenn der Senat über alle Maßnahmen berichtet, die von der Berliner Polizei und der Staatsanwaltschaft veranlasst wurden - unabhängig davon, ob die jeweilige Maßnahme auf Bundes- oder auf Landesrecht gestützt worden ist. So hat Bayern eine Berichtspflicht der Staatsregie- rung gegenüber dem Landtag sowohl bei präventiven als auch repressi- ven Maßnahmen in einem Gesetz zur Anpassung des bayerischen Landesrechtes an Art. 13 GG geregelt. Offensichtlich sieht auch die bayerische Landesregierung eine wirksame Kontrolle nur in einer umfassenden Berichtspflicht der Landesregierung sowohl über präven- tiv-polizeiliche als auch repressive Lauschangriffe gegenüber dem Landtag®*. Das Staatsanwaltschaftliche Auskunftssystem AStA Eine Bürgerin beschwerte sich darüber, dass ihr in einer Berufungsver- handlung vor dem Landgericht von dem Sitzungsvertreter der Staatsan- waltschaft ein Verfahren entgegengehalten wurde, das bereits 1992 ein- gestellt worden war. Folgendes war geschehen: 1992 war ein gegen die Petentin durchge- führtes Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Nach den Aufbewahrungsbestimmungen für die Justiz hätten die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren AStA gespeicherten Daten nach fünf Jahren gelöscht und die Akten vernichtet werden müssen. Nach eigenen Aussagen der Staatsanwaltschaft war die Aufbewahrungs- frist Ende 1997 abgelaufen. Die Löschung im AStA erfolgt aus techni- schen Gründen jedoch nur zweimal jährlich. Als der AStA-Ausdruck für den zuständigen Staatsanwalt im Februar 1998 erstellt wurde, hätte das Verfahren im AStA eigentlich schon gelöscht sein müssen, was wegen der erst Mitte des Jahres erfolgenden Aktion jedoch nicht der Fall war. Dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war dies im Berufungstermin im März 1999 nicht weiter aufgefallen, so dass er das eingestellte Verfahren in der Berufungsverhandlung noch einmal ange- sprochen hat. Es herrscht Einigkeit zwischen der Staatsanwaltschaft und uns dar- über, dass die Verwendung der Daten des AStA-Auszuges, die zum Zeitpunkt des Sitzungstermines bereits hätten gelöscht sein müssen, unzulässig war. Das Hauptproblem dieses Falles liegt jedoch in der 98 vgl. auch Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu „Parlamentarische Kontrolle von Lauschangriffen in den Bundesländern“, Anlagenband „Doku- mente zum Datenschutz 1999“, Teil A II 66                                                                     Jahresbericht BInBDA 1999
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43.1 nicht fristgerechten Löschung der Verfahrensdaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist. Eine nur zweimal jährlich erfolgende Löschung nach Fristablauf     - nämlich jeweils Mitte und Ende des Jahres - verlän- gert die fünfjährige Aufbewahrungsfrist immerhin um bis zu einem Fünftel. Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass die bisherige Argu- mentation der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei dem AStA schließlich „nur“ um ein internes Vorgangsverwaltungssystem handele, fehlgeht. Im vorliegenden Fall wäre das abgeschlossene Verfahren bei einer frist- gerechten Löschung im Februar 1998 nicht mehr auf dem AStA-Aus- druck für den Staatsanwalt erschienen. Darüber hinaus hat der Sit- zungsvertreter       der  Staatsanwaltschaft  selbstverständlich  auch   die Pflicht, bei der Verwendung von AStA-Auszügen zu prüfen, ob die Daten noch genutzt werden dürfen. Seit vielen Jahren diskutieren wir mit der Staatsanwaltschaft und der Senatsverwaltungfür Justiz darüber, wann eine Löschung von Daten im AStA zu erfolgen hat, wenn bei mehreren Beschuldigten das Verfahren gegen einen Beschuldigten abgeschlossen und gegen die anderen weiter- geführt wird. Wir vertreten die Auffassung, dass nach Abschluss des Verfahrens gegen einen Beschuldigten für diesen auch die gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu laufen beginnt. Die Senatsverwaltung für Justiz hat uns hierzu jetzt mitgeteilt, dass unsere Auffassung geteilt werde und bei anstehender Neukonzeptionie- rung des automatisierten Registersystems AStA auch berücksichtigt werden soll. Aufgrund von Pressemitteilungen stellte sich die Frage, ob gegen Mitar- beiter der Polizei geführte Ermittlungsverfahren, wie alle anderen Ermittlungsverfahren auch, im AStA der Staatsanwaltschaft gespeichert werden. Tatsächlich sind in der Vergangenheit bei Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Polizei deren Daten nicht namentlich im AStA gespeichert worden; stattdessen sei der Eintrag „Bediensteter der Poli- zei“ erfolgt. Nach $4 der Aktenordnung von Berlin i. V. m. ihrer Aus- füllanleitung für das Js-Register sind nach Auskunft der Staatsanwalt- schaft zwingend entweder die Personalien der beschuldigten natür- lichen Personen oder aber -falls die Personalien nicht oder noch nicht bekannt sind - nur der Anzeigende in das Register einzutragen. Hiermit steht die bisherige Verfahrensweise nicht im Einklang. Der General- staatsanwalt der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin hat daher angekündigt, dass er anordnen werde, entsprechend $ 47 Akten- ordnung in allen Fällen, in denen sich eine Anzeige gegen eine bestimmte Person richtet oder eine solche Person bekannt wird, diese als Beschuldigten einzutragen und den Aktendeckel entsprechend zu Jahresbericht BInBDA 1999                                                67
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4.3.1 beschriften. In allen anderen Fällen ist der Beschuldigte als „Unbe- kannt“ zu bezeichnen, und es ist allein der Anzeigende/Geschädigte in das Register einzutragen. Das „Abhör“-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Das „Abhör“-Urteil des.Bundesverfassungsgerichtes” hat auch Aus- wirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Staatsanwaltschaft, die aus Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis stam- men. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherung der Zweckbin- dung für diese Daten besonders hervorgehoben und als Verfahrensvor- kehrung ihre Kennzeichnung gefordert. Die Staatsanwaltschaft hat somit diese Daten - unabhängig davon, ob sie sie selbst erhoben oder von anderen Stellen empfangen hat - zu kennzeichnen. Diese Anforderung muss auch Konsequenzen haben für die Verwendung anderer Daten, die einer besonderen Zweckbindung unterliegen. Datenschutz im Strafvollzug Auch im Jahr 1999 haben wir unsere Gespräche mit der Justizvoll- zugsanstalt Tegel und der Senatsverwaltung für Justiz zur Abarbeitung der bei unserer 1995 durchgeführten Querschnittsprüfung festgestellten datenschutzrechtlichen Probleme fortgesetzt!®. Es wurden abschlie- Bend Probleme bei der Datenverarbeitung in den Arztgeschäftsstellen der Teilanstalten der Justizvollzugsanstalt Tegel erörtert. Wir haben uns darauf geeinigt, dass Laboruntersuchungen zur Festellung einer HIV- Infektion in Zukunft anonymisiert an das Untersuchungslabor übermit- telt werden. Bisher wurden dem Labor die Proben mit dem Namen des betroffenen Strafgefangenen zugesandt. Auch die Weitergabe von Daten über HIV-Infektionen bei der Übermittlung von Patientendaten an weiter- bzw. nachbehandelnde Arzte innerhalb der JVA haben wir mit den Mitarbeitern der Senatsverwaltung für Justiz und des Strafvoll- zuges erörtert. Es bestand Einigkeit darüber, dass vor jeder Weitergabe einer Patientenakte die Erforderlichkeit der Daten für den Arzt, an den die Akte übermittelt wird, zu prüfen ist. Problematisch ist jedoch der- zeit die Herausnahme einzelner Seiten mit nicht erforderlichen Daten aus   der    Patientenakte.          Es    wird  angestrebt, die  Patientenakten       in Zukunft durch eine getrennte Heftung übersichtlicher zu gestalten, so dass es möglich wird, die ärztlichen Unterlagen zu einer HIV-Infektion getrennt zu heften und in Zukunft vor einer Weitergabe der Patienten- akte herausnehmen zu können. Eine sofortige Anderung des Verfah- rens konnten wir leider nicht erreichen. Die Markierung von Patienten- 99 Im Einzelnen vgl 11 100 JB 1995, 3.5; JB 1997, 4.3.1, JB 1998, 4.3.1 68                                                               Jahresbericht BInBDA 1999
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4.3.2 akten HIV-infizierter Gefangener mit einem „Hängereiter“ mit rotem Punkt im Aktenschrank ist zu statistischen Zwecken nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern der Senatsverwaltung für Justiz und des Strafvollzuges sehen wir es als problematisch an, dass bei jeder Aktenentnahme oder jedem Weghängen einer Akte und ohne dass dies erforderlich ist, eine Information über HIV-Infektionen in der jewei- ligen Arztgeschäftsstelle möglich ist. Wir werden zur Lösung dieses Problems gemeinsam nach Alternativen suchen, Statistiken über HIV- Infektionen in datenschutzgerechter Weise zu führen. Dabei werden wir insbesondere die Möglichkeiten einer datenschutzgerechten Ver- fahrensweise durch den Einsatz einer automatisierten Datenverarbei- tung auch im Bereich der Arztgeschäftsstelle prüfen. Ohnehin wurde in unseren Gesprächen mit der Strafvollzugsanstalt und der Senatsverwal- tung für Justiz deutlich, dass viele datenschutzrechtliche Probleme durch die Einführung eines automatisierten Datenverarbeitungs- systems, das die datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, lösbar wären. Inhaftierte einer Berliner Justizvollzugsanstalt glaubten ihren Augen nicht zu trauen. Nachdem ein defekter Fernsehapparat gegen ein Ersatz- gerät ausgetauscht worden war, begannen sie, mit der Fernbedienung die Programme neu einzustellen. Plötzlich sah ein Inhaftierter sich selbst auf dem Bildschirm. Nach kurzer Suche fanden die Inhaftierten im TV-Gehäuse eine stecknadelgroße Kamera. Der Vorgang erregte auch in der Öffentlichkeit einiges Aufsehen. Die Kamera war in der Justizvollzugsanstalt im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren als Maßnahme nach $ 100 c StPO installiert wor- den. Danach ist die Herstellung von Bildaufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Nach $ 100 c Abs. 2 Satz 2 StPO dürfen sich die Maßnahmen auch gegen an- dere Personen richten, wenn die Erforschung des Sachverhaltes erheb- lich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme war auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig und daher nicht zu beanstanden. Das Aufzeichnungsband ist bereits kurz nach dem Vorfall gelöscht worden. 4.3.2 Finanzen Datenschutzkontrolle und Steuergeheimnis Ein Petent beschwerte sich über ein Finanzamt. Nachdem wir das Finanzamt - unter Angabe der entscheidungserheblichen Umstände des Sachverhaltes - um eine Stellungnahme gebeten hatten, erhielten wir von der Senatsverwaltung  für Finanzen die Mitteilung, eine Prüfung des Jahresbericht BInBDA 1999                                                 69
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