DS1999
4.3.2 Einzelfalles sei ohne Übersendung einer Durchschrift der Eingabe des Steuerpflichtigen nicht möglich. Zur Begründung wurde darauf verwie- sen, dass ansonsten nicht erkennbar sei, inwieweit der Einsender hin- sichtlich einer Einzelauskunft eine wirksame Befreiung vom Steuerge- heimnis ($ 30 AO) erteilt hat bzw. erteilen konnte. Im Übrigen könnten die landesgesetzlichen Regelungen im Berliner Datenschutzgesetz, die die Aufgaben und Befugnisse des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht definieren, die höherwertigen Regelungen im Bundes- recht ($ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) nicht durchbrechen. Die uns übersandten Eingaben enthalten neben den entscheidungs- erheblichen Umständen des Einzelfalles vielfach vertrauliche Anmer- kungen der Petenten (z.T. über Dritte) oder Ausführungen, die in der konkreten Angelegenheit nicht weiterführend sind. Nicht zuletzt um das in uns gesetzte Vertrauen der Petenten in eine unabhängige Bear- beitung und Bewertung der Angelegenheit rechtfertigen zu können, übersenden wir daher grundsätzlich keine Originale, Kopien oder Durchschriften der Eingaben an die speichernden Stellen. Zum Spannungsverhältnis zwischen den datenschutzrechtlichen Kontrollbefugnissen und dem Steuergeheimnis hat der Gesetzgeber eine eindeutige Position bezogen. Nach $ 28 BInDSG besteht eine Unterstüt- zungspflicht der Behörden und sonstiger öffentlichen Stellen des Landes Berlin gegenüber dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht. Dieser Unterstützungspflicht haben die genannten Stellen unabhängig davon nachzukommen, welche Aufgaben ihnen nach Landes- oder Bundesrecht zugewiesen sind. In $28 Abs. 2 BInDSG ist klargestellt, dass Berufs- und Amtsgeheimnisse - egal aus welchem Gesetz (Bundes- oder Landesrecht) sich diese ableiten - die genannten Stellen nicht von ihrer Unterstützungspflicht entbinden. Die gilt auch für die Finanzbehörden des Landes Berlin und das Steuerge- heimnis nach $ 30 AO. Dem entspricht $24 Abs. 2 BDSG, wonach dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes (z. B. dem Bundesministerium der Finanzen) eine Kontrollkompetenz auch in den Fällen eingeräumt wird, in denen per- sonenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsge- heimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach $ 30 AO unterliegen, verarbeitet werden ($ 24 Abs. 6 BDSG erstreckt diese Regelung auch auf die Landesbeauftragten). Erforderliche Angaben im Fahrtenbuch Ein Petent hatte in seiner Einkommensteuererklärung ein Fahrtenbuch eingereicht, in dem nur die geschäftlich veranlassten Fahrten aufgeführt waren. Diese Angaben wurden vom Finanzamt als unzureichend abge- lehnt. 70 Jahresbericht BInBDA 1999
4.3.2 Nach $6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die private Nutzung eines betrieblichen/beruflichen Kraftfahrzeuges für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung steuerlich zu berücksichtigen. Abwei- chend davon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraft- fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsge- mäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden ($6 Abs. 1 Nr.4 Satz 3 EStG). Die konkreten Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbu- ches sind in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift!" geregelt. Dar- aus ergibt sich, dass ein Fahrtenbuch fortlaufend zu führen ist. Neben Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder betrieblich/ beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner müssen auch Angaben zu den dazwischenliegenden Privatfahrten enthalten sein. Für die Privatfahrten genügen jedoch die pauschalen Kilometerangaben. Angaben zum Zweck und Ziel der Pri- vatfahrten werden vom Finanzamt nicht erwartet. Im vergangenen Jahr'” haben wir auf die rechtlichen Probleme hinge- wiesen, die bei der Führung von Fahrtenbüchern durch Ärzte, Rechtsan- wälte, Steuerberater und andere zur besonderen Geheimhaltung ver- pflichtete Personen entstehen, wenn diese zum Nachweis der beruflichen - Veranlassung der Fahrt den Zweck sowie die Namen und Adressen ihrer Patienten, Mandanten usw. anzugeben haben. Die mit dem Bundesministerium der Finanzen dazu geführte Diskus- sion führte zu einer datenschutzgerechten Lösung. Danach haben Berufsgeheimnisträger (z. B. Arzte) zukünftig im Regelfall folgende Angaben zu beruflich/betrieblich veranlassten Fahrten in das Fahrten- buch einzutragen: Zur Angabe „Reisezweck, -ziel, -route und aufge- suchter Geschäftspartner“ reicht neben der Angabe des Datums, des Kilometerstandes und des Zielortes die Angabe „Patienten- bzw. Man- dantenbesuch“ als Reisezweck aus, wenn Name und Adresse des aufge- suchten Patienten oder Mandanten in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden. Es muss jedoch sicher- gestellt sein, dass die Zusammenführung von Fahrtenbuch und Patien- ten- oder Mandantenverzeichnis leicht möglich ist. Die Vorlage des Ver- zeichnisses soll vom Finanzamt nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollstän- digkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind. 101. Ertragssteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges zu Privatzwecken, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach $ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und $6 Abs. I Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG vom 12. 5. 1997, Bundessteuerblatt I, S. 562 102 JB 1998, 4.3.2 Jahresbericht BInBDA 1999
4.3.2 Fehlerhafte Zustellung von Vollstreckungsankündigung Ein Petent beschwerte sich bei uns über die Zustellungspraxis von Voll- streckungsunterlagen durch das Finanzamt. Er gab an, dass er seit län- gerer Zeit von seiner Ehefrau getrennt lebt. Obwohl die (neue) Anschrift seiner Ehefrau dem Finanzamt bekannt war, übersandte ihm das Finanzamt Schreiben mit Vollstreckungsankündigungen, die an seine Ehefrau gerichtet waren. Die fehlerhafte Zustellung wurde von der Senatsverwaltung für Finanzen damit begründet, dass es technisch nicht möglich sei, bei getrennt lebenden Ehegatten verschiedene Anschriften zu speichern, wenn sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt haben und unter einer Steuernummer geführt werden. Da mit der Voll- streckungsankündigung Steuern eingefordert worden seien, die durch Veranlagung festgesetzt und gesamtschuldnerisch geschuldet werden, sah die Senatsverwaltung für Finanzen in dem Vorgehen keinen daten- schutzrechtlichen Verstoß. Hier irrt die Senatsverwaltung für Finanzen. Die Ehegatten haften zwar auch nach einer Trennung und der Wahl der Zusammenveranla- gung zur Einkommensteuer dem Finanzamt gegenüber gesamtschuld- nerisch; dies berechtigt jedoch bei der Durchführung von Vollstre- ckungsmaßnahmen gegenüber einem der beiden Ehegatten nicht, dem anderen Ehegatten Kenntnis hiervon zu geben. Die Mitteilung der neuen Wohnanschrift an das Finanzamt durch einen getrennt lebenden Ehegatten verdeutlicht, dass dieser auch unter seiner neuen Wohn- adresse angeschrieben werden will. Da es sich hier nicht um einen Ein- zelfall handeln dürfte, haben wir gebeten, eine Umstellung des automa- tisierten Verfahrens vorzunehmen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kündigte an, dass zu erwarten sei, dass das Problem (Erfassung von unterschiedlichen Adressen bei in Trennung lebenden Ehegatten trotz Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer) bei der Realisierung des Föderalen Integrierten Standardisierten Computerunterstützten Steuersystems (FISCUS) gelöst wird. Bis dahin werde eine „verstärkte personelle Überwachung“ derartiger Fälle eingeführt. Wir gehen davon aus, dass damit eine Anweisung und Überwachung der Sachbearbeiter gemeint ist, künftig in diesen Fällen die Schreiben an den jeweils Betroffenen zuzusenden. Speicherung von Ermittlungsdaten bei Steuerstraftaten Das Finanzamt für Fahndung und Steuerstrafsachen speichert in den Dateien FAHNKART und STRAKART sowie in einer „Namenskartei aller Beschuldigten und Betroffenen“ und den entsprechenden Akten personenbezogene Daten von in Steuerstrafverfahren Beschuldigten. Nach Auffassung der Senatsverwaltung für Finanzen ist Rechtsgrund- lagefür diese Datenverarbeitung (Speicherungfür Zwecke künftiger Ver- fahren) $88 a Abgabenordnung (AO). 72 Jahresbericht BInBDA 1999
4.3.2 In entsprechender Anwendung der Nrn. 4.1.21 und 4.1.26 der Anlage 1 zu den Aufbewahrungsbestimmungen der Berliner Steuerver- waltung (AufbewBest-St(BIn)) werden diese Daten nach Abschluss der Verfahren 10 Jahre (FAHNKART und STRAKART) bzw. 30 Jahre (Namenskartei) gespeichert. Diese Speicherfristen gelten ohne Berück- sichtigung des Einzelfalles auch für Betroffene, bei denen der Tatver- dacht sich nicht bestätigt hat, bei denen das Verfahren eingestellt oder die freigesprochen wurden. $88.a Abgabenordnung (AO) löst ebenso wenig wie die $$ 88, 208, 385, 386, 404 AO i.V.m. der Strafprozessordnung (StPO) und der Buchungsordnung für die Finanzämter (BuchO) die Forderung des Volkszählungsurteiles nach einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht, ein, denn sie regelt nicht hinreichend klar und für den Bürger verständlich, inwieweit personenbezogene Daten aus Steuerstrafverfahren unter welchen Vor- aussetzungen und zu welchem Zweck gespeichert und verarbeitet wer- den dürfen. Die Vorschriften der AufbewBest-St(Bln) können nicht zu Eingriffen in Grundrechte der Betroffenen ermächtigen. Die Verarbeitung der Daten kann daher nur auf $ 6 Abs. 2 BInDSG i.V.m. $$ 13 bis 15 Bundes- datenschutzgesetz (BDSG) gestützt werden. Nach $ 14 Abs. 1 BDSG ist das Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegen- den Aufgaben erforderlich ist. Die AufbewBest-St(BIn) differenzieren in keiner Weise nach dem Ausgang des gegen die Beschuldigten geführten Steuerstrafverfahrens. Es wird auch nicht die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung geprüft, d. h. ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass gegen die Betroffenen auch in Zukunft Steuerstrafverfahren geführt werden und die Kenntnis der alten Vorgänge für die Aufklärung der zu erwartenden neuen Straftaten erforderlich ist. Endet ein Steuer- strafverfahren mit einem rechtskräftigen Freispruch oder wird es nach $ 170 Abs. 2 StPO eingestellt, besteht regelmäßig keine Erforderlichkeit der weiteren Erfassung der Daten der Betroffenen in Dateien des Finanzamtes für Fahndung und Steuerstrafsachen. Bei der Länge der Speicherfrist ist - soweit sich der Tatverdacht bestätigt hat - im Übrigen nach der Bedeutung der Straftat zu differenzieren. Bei Fällen von gerin- ger Bedeutung ist die Frist angemessen zu reduzieren. Die pauschale Speicherungsdauer von 10 oder gar 30 Jahren ist zur Aufgabenerfüllung weder erforderlich noch angemessen. Wir haben angeregt, die AufbewBest-St(Bln) so zu ergänzen, dass dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen wird. Dazu ist nach Abschluss eines Steuerstrafver- fahrens zu prüfen, ob überhaupt eine weitere Speicherung personenbe- zogener Daten erforderlich ist. Soweit dies der Fall ist, ist eine Speiche- Jahresbericht BInBDA 1999 73
4.4.1 rungsdauer festzulegen, welche sich an der Bedeutung des Straftatvor- wurfes orientiert. 4.4 Sozialordnung 4.4.1 Arbeitnehmer und öffentliche Bedienstete Der überwachte Arbeitnehmer Mit dem zunehmenden Einsatz der Datenverarbeitung nehmen die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers zu, gleichzeitig steigern sich die Abhängigkeiten des Arbeitnehmers. Bereits lange vor Ausbreitung der modernen Informationstechnik in Betrieben und Verwaltungen hat sich die Rechtsprechung veranlasst ge- sehen, allzu weit gehenden Informationsanforderungen des Arbeitge- bers entgegenzutreten und seinen Umgang mit arbeitnehmerbezogenen Daten zu reglementieren. Auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kriti- sieren bereits seit 1984!®, dass kein ausreichender Schutz für im Rah- men eines Arbeitsverhältnisses gesammelte Daten gewährleistet ist. Sie fordern daher seither die Schaffung eines einheitlichen speziellen Datenschutzgesetzes für Beschäftigte. Auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag im Jahr 1992 zu diesem Problem stellte die Bundesregierung klar, dass sie die Auffassung der Datenschutzbeauftragten teile und eine bereichs- spezifische Regelung des Arbeitnehmerdatenschutzes ebenfalls für not- wendig erachte!®. Dennoch hat die Regierung bis zum heutigen Tag noch keinen Gesetzentwurf vorgelegt. Allerdings ist der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 1. September 1999 zu entnehmen, dass sie die Schaffung eines Arbeitnehmerdatenschutzge- setzes als dringlich ansieht und noch in dieser Legislaturperiode die Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs plant!%. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses werden - anders als bei anderen Vertragsbeziehungen - personenbezogene Daten aus den verschiedens- ten Lebensbereichen des Arbeitnehmers erhoben. Diese Daten setzt der Arbeitgeber nicht nur für eigene Zwecke ein. An das Arbeitsverhält- nis knüpfen auch Auskunfts-, Bescheinigungs- und Meldepflichten an, die der Arbeitgeber gegenüber öffentlichen Stellen zu erfüllen hat. Durch die Möglichkeit, die anfallenden personenbezogenen Daten mit- einander zu verknüpfen und sie losgelöst vom bisherigen Erhebungs- zweck für andere Verwendungen zu nutzen, entstehen Gefahren für das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers. 103 JB 1984, 4.3 104 BT-Drs. 12/2948 105 BT-Drs. 14/1527 74 Jahresbericht BInBDA 1999
441 Der Einsatz von Personalinformationssystemen ermöglicht eine Syste- matisierung und Effektivierung der Personalplanung und des Personal- einsatzes. Durch Tastendruck können Arbeitgeber die verschiedenen Daten des Arbeitnehmers derart verknüpfen, dass ein Profil der Arbeitswilligkeit erstellt werden und bei der Personalplanung Berück- sichtigung finden kann. Zunehmender Beliebtheit bei Arbeitgebern erfreuen sich Software- Produkte für Personal- und Organisationsentwickler (SPO). Neu dabei ist die Verzahnung von Daten zu Mitarbeiterkompetenzen (Kompetenz- Profile), Weiterbildung/Training und Weiterbildungskosten. Mit Mouse-Klick beantwortet SPO Fragen nach den für die Tätigkeit erfor- derlichen und den tatsächlichen Kompetenzen der Mitarbeiter und beschreibt deren individuellen Fortbildungsbedarf. Eine Datenbank informiert, welche Kurse welche Kompetenzen fördern und welche Veranstalter diese Kurse anbieten, „Aufgelaufene Kosten werden dabei ebenfalls automatisch verwaltet. Ähnliche Persönlichkeitsprofile wer- denimmer häufiger auch bei Auswahlverfahren eingesetzt. Ausgeklü- gelte Verfahren der Bewerberauswahl bieten Orientierungshilfen, denn Fehlentscheidungen bei der Personalauswahl kommen Unternehmen teuer zu stehen. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer zunehmend selbst Informationen automatisiert verarbeiten und damit Datenspuren in immer größerem Umfang hinterlassen!®. Am Arbeitsplatz ist das Individuum umfangrei- chen Informationsanforderungen ausgesetzt. Betriebliche, unterneh- merische und konzernweite Vernetzungen erlauben unternehmensüber- greifend auch über die nationalen Grenzen hinweg die Sammlung und Übermittlung der durch die Nutzung entstehenden Daten. So gewinnt die Nutzung des Internet zunehmend an Bedeutung. Ins- besondere die Korrespondenz mittels E-Mail stellt eine Alternative zu anderen Übertragungsformen wie dem Telefax dar. Sie eröffnet aller- dings dem Arbeitgeber den Zugang zum Kommunikationsverhalten der Arbeitnehmer. Amerikanische Firmen setzen immer häufiger Filter- software ein, mit der sie die elektronische Post ihrer Mitarbeiter kon- trollieren. Dabei durchforsten Softwareprogramme die digitalen Bot- schaften nach sexuellen oder rassistischen Tabuwörtern oder Firmenin- terna. Auch in Deutschland spähen Unternehmen ihre Mitarbeiter aus („Monitoring“). Sie setzen „Spitzel-Software“ ein, mit der sie die Arbeitsleistung der Beschäftigten am Computer auf den Mouse-Klick genau erfassen und kontrollieren, ob und mit welcher Seitenauswahl sich der Angestellte während der Arbeitszeit ins WWW eingeloggt hat. Auch technische Überwachungseinrichtungen mit Videokameras grei- fen im Arbeitsverhältnis in immer stärkerem Ausmaß um sich!". Warenverluste und damit finanzielle Einbußen werden von Arbeit- 106 JB 1998, 3.3 107 vgl. 3.1 Jahresbericht BInBDA 1999 75
4.4.1 gebern zum Anlass genommen, in Kunden- und Kassenräumen Video- kameras zu installieren, um Straftaten zu verhindern bzw. zu erschwe- ren und ggf. aufzuklären. Dass damit auch „Zeitdiebstähle“ von Mitar- beitern aufgedeckt und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens durch gezielte Verhaltens- und Leistungskontrollen der Beschäftigten opti- miert wird, ist nicht nur „lästiges Abfallprodukt“, sondern bei etlichen Arbeitgebern erklärtes Ziel. Soweit die offene, für jeden ersichtliche Videoüberwachung ohne Auf- zeichnung nur als verlängertes Auge des Bewachungspersonals dient, ist sie unproblematisch. Da gesetzliche Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei offener Videoüberwachung aber gänzlich fehlen, sollte in Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen klargestellt werden, dass die Überwachung nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle dienen darf und Räumlichkeiten ohne Videoüber- wachung für das Personal bereitgestellt werden müssen. Das Sozialgericht München‘® hatte 1990 über die Rechtmäßigkeit einer Sperrfrist nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu befinden. Der Arbeit- nehmer hatte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung geschlossen, da der Arbeitgeber im Ausstellungs- und Verkaufsraum eines Autohauses eine Videokamera installiert hatte, die Ton- und Bildaufnahmen fertigte. Das Sozialgericht entschied, dass die Sperrfrist zu Recht festgelegt wurde, da es dem Arbeitnehmer nicht unzumutbar war, seine Tätigkeit beim Autohaus fortzusetzen. Die Kamera war nämlich lediglich aufeinen Teil des Austellungsraumes ausgerichtet. Damit war eine komplette Überwachung des Arbeitneh- mers nicht gegeben. Vielmehr war das Verkaufsbüro, in dem der Schreib- tisch des Arbeitnehmers stand und wo er auch die Verkaufsverhandlung abwickelte, nicht von der Kamera erfasst. Da somit keine „ständige, lückenlose“ Videoüberwachung des Arbeitsplatzes stattfand, sah das Sozialgericht diese auch als für den Arbeitnehmer zumutbare Maß- nahme an. Die Aufzeichnung von Bildern ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Werden Aufzeichnungen angefertigt, so sind in einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung Anlass der Aufzeichnungen, Zugriffsmöglichkeit, Verwendungszweck und Speicherdauer des Bildmaterials festzulegen. Ganz anders ist der Fall zu beurteilen, wenn Arbeitnehmer mit ver- steckter Videokamera mit deren Kenntnis überwacht werden. Nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt darin grundsätz- lich ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschäf- tigten. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, der darin besteht, dass er ohne konkreten Anlass zu jeder Zeit mit der Über- wachung durch versteckte Kameras rechnen muss, kann allerdings durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des 108 RDV 1992, 8.85 ff. 76 Jahresbericht BInBDA 1999
4.4.1 Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Zur Konkretisierung des Persönlich- keitsrechts bedarf es einer sorgfältigen Güter- und Interessenabwägung. Die Überwachung durch verdeckte Kameras ist dabei nur bei entspre- chend gewichtigen schutzwürdigen Interessen und Pflichten des Arbeit- gebers zulässig. Dazu bedarf es einer substanzierten Darlegung konkre- ter betrieblicher Beeinträchtigungen wie z. B. Warenverluste in nen- nenswertem Umfang etc., die einen so weit gehenden Eingriff des Arbeitgebers erforderlich machen. Voraussetzung ist ferner, dass der Einsatz von verdeckten Kameras die einzige Möglichkeit ist, weiteren Schaden zu verhindern bzw. zu begrenzen. Kann derselbe Erfolg auch mit weniger weit reichenden Mitteln, z. B. durch das Aufstellen von sichtbaren Kameras, herbeigeführt werden, so ist die Maßnahme unzu- lässig. Erfolgt die Videoaufzeichnung dagegen nicht nur mit versteckter Kamera, sondern auch ohne Wissen der Beschäftigten, so müssen dar- über hinaus zwei Voraussetzungen erfüllt sein, die einen so massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer rechtfertigen. Zum einen muss der Einsatz der verdeckten Kamera die einzige Mög- lichkeit sein, einen mutmaßlichen Täter zu ermitteln, so dass die Auf- stellung einer sichtbaren Kamera als weniger einschneidendes und mil- deres Mittel ausscheidet, und es muss vor Beginn der Maßnahme ein konkreter, durch nähere Anhaltspunkte begründeter Verdacht einer vorsätzlichen schweren Vertragsverletzung oder Straftat gegen einen oder mehrere Arbeitnehmer bestehen. Ein pauschaler Verdacht gegen die gesamte Belegschaft genügt regelmäßig nicht. Stasi-Überprüfungen neu überdenken Zehn Jahre nach dem Mauerfall mehren sich die Stimmen, die for- dern, die Regelüberprüfungen von Mandatsträgern und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst anhand von Stasi-Unterlagen zu überdenken und möglicherweise neu zu gestalten. So sagte der Regierende Bürgermeis- ter Eberhard Diepgen bei einer Festveranstaltung am 9. November: „Zehn Jahre nach dem Mauerfall bin ich durchaus der Meinung, dass die Erkenntnisse der Gauck-Behörde nicht verschwiegen werden dürfen, aber im Hinblick aufihre aktuelle Wirksamkeit den auch anson- sten üblichen Verjährungsfristen zu unterwerfen sind.“ Auch die Datenschutzbeauftragten des Bundes und einiger Länder haben sich mit dem Thema befasst. Eine Einigung auf einheitliche Vor- schläge kam nicht zu Stande, da auch hier über die weitere Vorgehens- weise unterschiedliche Auffassungen bestehen. Unsere Auffassung, die von den Landesbeauftragten in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geteilt wird, kommt in einem Papier zum Ausdruck, das den Datenschutzbeauftragten zur Diskussion vor- 109 Berliner Zeitung v. 10. 11. 1999, S. 21 Jahresbericht BinBDA 1999 77
4.4.1 lag. Es umschreibt die Probleme, die hinsichtlich des künftigen Umfangs der Überprüfungen, der Nutzung der Daten, der Rechte der Betroffenen sowie der Aufbewahrung der Unterlagen insbesondere nach dem Ende des Jahres 2006 bestehen und wie sie gelöst werden könnten. Als Diskussionsgrundlage drucken wir das Papier im Anhang zu diesem Bericht ab!!®. Das 14-Augen-Prinzip Gegen den Beamteneiner Berliner Behörde wurden disziplinarische Vor- ermittlungen eingeleitet. Als Untersuchungsführer wurden zwei Juristen beauftragt. Da deren Abschlussbericht nicht die Billigung des Behördenleiters fand, bat dieser zwei weitere Beschäftigte um Überprü- Jung des Berichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Kurze Zeit später übersandte der Behördenleiter der Fachaufsicht den gesamten Disziplinarvorgang zur Übernahme, weil er sich für befangen erachtete. Da die Fachaufsicht dies zurückwies, erfolgte die formale Entbindung der bisherigen Vorermittlungsführer und die Einsetzung von zwei weite- ren Juristen zur Fortführung des Vorermittlungverfahrens in der Dienst- stelle. Dabei handelte es sich bei dem einen um den behördlichen Daten- schutzbeauftragten, der andere war bereits mit der Überprüfung des Berichts befasst gewesen. Im weiteren Verlauf wurden noch zwei Refe- rendare mit dem Vorgang befasst. Letztlich waren allein in der Behörde sieben Personen mit der Bearbeitung des Disziplinarvorgangs beschäf- tigt. Dagegen beschwerte sich der Beamte. Die Ermittlungsakten sowie der Vorermittlungsbericht der Unter- suchungsführer sind Personalakten, die dem Vertraulichkeitsschutz des $56 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) unterliegen. Der Grundsatz der Vertraulichkeit wird durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach $ 42 LBG konkretisiert. Danach ist dieser verpflichtet, zur Wahrung der Rechte des Beamten den Kreis der mit Personalakten- daten Beschäftigten möglichst eng zu halten und auch Teilakten, Aus- züge oder einzelne Angaben nicht ohne dienstlichen Grund - je nach dem Maße ihrer Schutzwürdigkeit - anderen Beschäftigten zur Kennt- nis zu geben. Bei Vorermittlungsakten handelt es sich um besonders sensible Daten, bei denen dies in besonderem Maße gilt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen des zu erwartenden Arbeits- und Zeitaufwandes die Beauftragung von zwei Vorermittlungs- führern vom Behördenleiter für zweckmäßig erachtet wurde, war die Überprüfung des Ermittlungsergebnisses durch zwei weitere Personen nicht erforderlich, da der Bericht durch die eingesetzten Ermittlungs- führer selbst hätte nachgebessert werden können. 110 Anlage 3 78 Jahresbericht BInBDA 1999
4.4.1 Noch problematischer ist die Beauftragung von zwei zusätzlichen Personen mit der weiteren Durchführung des Vorermittlungsverfah- rens. Hinzu kam, dass einer der Beamten behördlicher Datenschutzbe- auftragter war. Ein Datenschutzbeauftragter, der nebenher als Ermitt- lungsbeamter personenbezogene Angaben verwerten kann, die ihm nur als behördlichem Datenschutzbeauftragten zugänglich wären, kommt in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß $19 Abs. 5 BinDSG i. V. m. $ 36 Abs. 4 BDSG. Unabhängig von seinen subjektiven charakterlichen Eigenschaften steht damit seine Zuverlässigkeit im Sinne von $36 Abs. 2 BDSG in Frage. Das Vertrauen, das der behördli- che Datenschutzbeauftragte gerade bei jenen genießen muss, die Gründe haben, die datenschutzrechtlich korrekte Durchführung von disziplinarischen Vorermittlungen zu bezweifeln, könnte sich nicht ein- stellen. Damit wären aber die Voraussetzungen, das Amt als Daten- schutzbeauftragter ordnungsgemäß auszuüben, entscheidend in Frage gestellt. Auch die Übermittlung des gesamten Vorgangs an die Fachaufsicht war datenschutzrechtlich bedenklich. $56 d Abs.1 Satz 1 LBG bestimmt, dass es ohne Einwilligung des Beamten zulässig ist, die Per- sonalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist aber von einer Vorlage abzusehen. Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu begrenzen ($56 d Abs. 3 LBG). Diese Regelungen müssen auch für die Weiterleitung von Personalak- tendaten an die weisungsbefugte Behörde im Rahmen eines Diszipli- narvorgangs herangezogen werden. Die Übersendung des gesamten Vorgangs im Rahmen der Befangenheitsprüfung entspricht dem ersicht- lich nicht, da sich die Befangenheit allein aus der Drohung mit einer Anzeige durch den Anwalt des Petenten ergeben sollte. Die Tatsache, dass im weiteren Verlauf der Vorgang zusätzlich zwei noch in der Ausbildung befindlichen Juristen zur Bearbeitung überlas- sen wurde, ist mit der Geheimhaltungspflicht ebenfalls unvereinbar. Übertriebener Diensteifer Ein Beamter des Bundeskriminalamts suchte wegen eines Anfangsver- dachts gegen eine Beamtin den Leiter der Personalabteilung eines Berli- ner Bezirksamts auf und bat um Einsichtnahme in die Personalakte. Der strafrechtliche Vorwurf hatte keinen Bezug zu der Amtstätigkeit der Beamtin. Diese wurde auch nicht von der Einsichtnahme bzw. Aus- kunftserteilung informiert. Der Leiter des Personalamts konnte sich im Nachhinein nicht mehr genau erinnern, ob er dem Beamten des Bundes- kriminalamts die Personalakte zur Einsichtnahme überlassen oder nur einzelne Daten zum Lebenslauf und der Wohnanschrift zur Verfügung gestellt hatte. Jahresbericht BInBDA 1999 79