DS1999

/ 209
PDF herunterladen
4.4.3 Die Forderung der früheren BASIS-Projektgruppe, vor dem Echtein- satz des Verfahrens ein eigenständiges lokales Sicherheitskonzept und die notwendigen Arbeitsanweisungen zum Datenschutz erstellt und umgesetzt zu haben, haben nur wenige Bezirksämter befolgt. Die frü- here BASIS-Projektgruppe der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hatte Mustervorgaben für die Entwicklung solcher Konzepte und Anweisungen erarbeitet und mit uns abgestiramt. Für das damalige Pilotbezirksamt wurden die Mustervorgaben am Beispiel konkretisiert. Umso verblüffender war es für uns, als uns in einem Bezirksamt nach langem Praxiseinsatz von BASIS I erklärt wurde, für die Erstellung von Konzepten und Anweisungen warte man nochauf Vorgaben der Innen- verwaltung. Schon mehrfach wurde das Problem aufgeworfen, dass es bei der Client-Server-Anwendung BASIS I in bestimmten Fällen möglich ist, als normaler Anwender auf die Berriebssystemebene zu gelangen, womit die softwareseitigen Schutzmaßnahmen des Anwendungsverfahrens umgangen werden können. Die Projektgruppe hatte zu diesem Problem eine zufrieden stellende Lösung entwickelt und an die einsetzenden Stellen weitergegeben. Dies war Teil des Sicherheitspakets für BASIS I. Leider war nur ein einziges der besuchten Bezirksämter in der Lage, die Hinweise umzusetzen. Alle anderen nahmen diese Sicherheitslücke bil- ligend in Kauf. Die Entwicklung und Einführung modernerer Betriebssysteme (etwa WINDOWS 95, 98 und NT) hat diese Problematik leider verschärft. Sie bieten neben einer Fülle neuer Funktionen, die dem Anwender das Leben erleichtern können, leider auch neue Möglichkeiten, die bisher erfolgreich verwendeten Sicherheitsmaßnahmer. zu umgehen. Dies zeigt, dass mit der Einführung modernerer Systemplattformen die bestehenden Sicherheitskonzeptionen neu bewertet und ggf. angepasst werden müssen. Aufgrund der jeweils eigenen Verantwortung für den sicheren und datenschutzgerechten Einsatz der Verfahren reicht es nicht, auf eventuelle Vorgaben zentraler Stellen zu warten. Es kann sich fatal auf die Verfahrenssicherheit auswirken, wenn die Sicherheitskon- zepte nicht mit den Systemen mitwachsen. Das beste Sicherheitskonzept nützt wenig, wenn es nicht konsequent umgesetzt wird. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Nutzer vernünftig geschult werden, auch in der Beachtung von Sicherheitsregeln. Die - Realität sieht leider in vielen Amtern anders aus. Rechner und Pro- gramme können von knappen Mitteln bezahlt werden, die Schulung wird häufig genug eingespart. Neue Mitarbeiter werden entweder im „Crashkurs“ durch die IT-Stelle oder durch Kollegen eingewiesen. Schulungen, die u. a. auch die Beachtung von Sicherheitsrichtlinien ver- mitteln sollen, werden cher selten gewährt. Aber selbst dann, wenn gut geschult wurde, fehlten den Anwendern oft Unterlagen wie z. B. Benut- zerhandbuch, in denen im Zweifel nachgeschlagsn werden kann. 90                                                   Jahresbericht BInBDA 1999
91

4.4.3 Sicherheit fängt im Bewusstsein des Anwenders an. Beim bloßen Unterzeichnen von Verpflichtungserklärungen, deren Inhalt schon nach wenigen Wochen in Vergessenheit gerät, kann man es nicht belassen. Zusammenfassend ergab die Prüfung, wie auch Kontrollen und Erfahrungen bei vielen anderen Verfahren zeigen, dass zwar viele Res- sourcen in die Automatisierung von Arbeitsabläufen investiert werden, wobei der praxistaugliche - genauer: anfangs fehlerarme - Einsatz als oberstes Ziel angesehen wird, andere wichtige Dinge, von denen auf Dauer der ordnungsgemäße und sichere Einsatz der Verfahren zwin- gend abhängt, wie Sicherheitskonzepte, Dokumentationen oder Benut- zerhandbücher, aber auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt („Wenn man mal Zeit oder Geld hat!“) verschoben werden. Amtsermittlung bei Sozialbehörden In einem Sozialleistungsverfahren (laufende Unterstützung zum Lebensunterhalt) musste ein Bezirksamt in Erfahrung bringen, ob ein Hilfeempfänger mit einer anderen Person in eheähnlicher Lebensge- meinschaft gelebt hatte, wobei beide Partner inzwischen verheiratet sind. Gleichwohl wurde von beiden die vorherige eheähnliche Lebensge- meinschaft bestritten. Die daraufhin vorgenommene Ermittlung bei Nachbarn war zulässig. Schon das Verwaltungsgericht hatte in einem hierauf bezogenen Ver- fahren durch Beschluss festgestellt, dass das Bezirksamt verpflichtet ist, eine solche Vorklärung auch bei Nachbarn durchzuführen, und hat dem Bezirksamt eine dementsprechende Auflage erteilt. Die Rechtsgrund- lage für eine solche Untersuchung ergibt sich aus $ 20 Abs. 1i. V. m. $ 69 Abs. 1 Ziff. 2 SGB X. Nach $20 Abs. 1 SGB X hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Sie ist an das Vorbringen und an die Beweis- anträge der Beteiligten nicht gebunden. Dieser „Untersuchungsgrundsatz“ scheint mit dem Mitwirkungsgrund- satz nach $60 SGB X im Widerspruch zu stehen. Die Lösung der scheinbaren Widersprüchlichkeit ergibt sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen, die beiden Vorschriften zugrunde liegen. Während sich der Mitwirkungsgrundsatz auf die Obliegenheit des Hilfeempfängers bezieht, die für die Leistungsgewährung notwendigen Tatsachen selbst vorzutragen und glaubwürdig zu machen, betrifft der Untersuchungs- grundsatz die Befugnis der Behörde, einen Sachverhalt im öffentlichen Interesse aufzuklären. Ein öffentliches Interesse ist dann gegeben, wenn die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs oder die Andro- hung einer Sanktion in Aussicht steht. Die Verhinderung des Unterstüt- zungsbetruges ist ein wesentlicher Teilaspekt der Leistungsfunktion der Sozialbehörden, die damit einen wesentlichen Beitrag zur sozialen Leis- tungsgerechtigkeit erbringen müssen. Jahresbericht BInBDA 1999                                               91
92

4.4.3 Daraus ergibt sich, dass die Sozialbehörden verpflichtet sind, einen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn er durch die Mitwir- kung des Hilfeempfängers aufgrund der zuwiderlaufenden Interessen- lage, insbesondere wenn sich der Hilfeempfänger gegen eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes sperrt, nicht aufgeklärt werden kann. Geschwärzte Kontoauszüge Ein Hilfeempfänger erhielt ergänzende Soziaihilfe. Hierzu musste er jeden Monat seine Kontoauszüge ungeschwärzt abliefern. Obwohl er mehrmals nach der gesetzlichen Grundlage gejragt hatte, wurde er nur auf seine Mitwirkungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch hingewiesen. Der Hilfeempfänger wollte nicht einsehen, dass alle seine Geldeingangs- und -ausgangsdaten kontrolliert wurden, weil es doch seine Privatsache sei, für welchen Betrag er als Sozialhilfeempfänger telefoniere oder sich etwas auf Raten kaufe oder garfür welche Parteien oder Vereine er seine Mitgliedsbeiträge bezahle. Eine allgemeine Richtlinie, in welchem Umfang Kontoauszüge vorzu- legen sind, gibt es nicht. Die individuelle Einzel’allüberprüfung obliegt dem Ermessen der Mitarbeiter. So wird bei einern Erstantrag auf Sozial- hilfe grundsätzlich die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge der letz- ten drei Monate verlangt, denn vom Nachrangprinzip der Sozialhilfe ausgehend soll vermieden werden, dass durch das „Abräumen“ der Konten bzw. durch das „Verlagern“ von Geldern die Sozialhilfebedürf- tigkeit früher einsetzt als dies bei wirtschaftlichem Verhalten gegeben wäre. Ein weiterer Aspekt ist - je nach Einzelfall - die Erfüllung der Nachweispflicht bei den Zahlungen für Miete, BEWAG/GASAG, Krankenkasse, Schuldentilgung usw. Während des laufenden Bezuges von Sozialhilfe werden ungeschwärzte Kontoauszüge nur in bestimm- ten Einzelfällen, die Anlass zu einer eingehenden Prüfung gegeben haben, angefordert, z. B. um Rückstände von Mieten, Krankenkassen- beiträgen, unwirtschaftliches Verhalten oder den Verdacht von Sozial- hilfebetrug zu ermitteln. Allerdings ist trotz des legitimen Aufklärungsinteresses der Sozialbe- hörde auch ein Geheimhaltungsschutz anzuerkennen. So sollte dem Hil- feempfänger die Möglichkeit belassen werden, z. B. die Mitgliedschaft in politischen Parteien oder in Vereinen, für die möglicherweise auf dem Konto Beträge abgebucht werden, gegenüber dem Amt geheim zu halten. Auch ob er angemessene Kleinbeträge in dem einen oder ande- ren Geschäft ausgegeben hat, ist für das Sozialamt nicht entscheidungs- Ielevant SolcheAngabensollten also injedem Fallegeschwärztwerden dürfen. 92                                                       Jahresbericht BInBDA 1999
93

4.4.3 Echtdaten zur Programmentwicklung Das Bezirksamt Neukölln teilte uns als Pilotbezirksamtfür das zukünf- tige automatisierte Sozialhilfeverfahren BASIS II mit, dass es auf Bitte des mit der Entwicklung des Verfahrens beauftragten Konsortiums zweier Softwareunternehmen diesem den gesamten Datenbestand aus dem alten Verfahren PROSOZ (BASIS I) zur Entwicklung der Migrati- onssoftware für die Migration der Daten in das neue System zur Verfü- gung gestellt hat. Die Bereitstellung der Daten an das Konsortium wurde als Lieferung zur Auftragsdatenbearbeitung beschrieben. Im vorliegenden Fall han- delte es sich jedoch nicht um einen Auftrag, der von $ 80 SGBX erfasst wird. Er betraf eben nicht die Verarbeitung oder Nutzung personenbe- zogener Sozialdaten, sondern die Entwicklung eines Programms zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Entwicklung von Pro- grammen fällt nicht unter die Aufgaben, die unter Anwendung von $ 80 SGB X oder $3 BInDSG vergeben werden können. Nur die Migration selbst könnte als Datenverarbeitung im Auftrag zu betrachten sein. Die beabsichtigte Verwendung der Daten durch das Konsortium ist als Nutzung der Sozialdaten anzusehen. Nach $ 67 b i.V.m.$ 67 c Abs. 1 SGB X ist dies nur zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständig- keit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nach dem Sozialge- setzbuch erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die die Daten erho- ben worden sind. Dies trifft für die Entwicklung eines Programms nicht zu. Aus all dem folgt, dass die in Auftrag gegebene Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unzulässig war, da keines der im SGB X beschriebenen Zulässigkeitskriterien für die Verarbeitung erfüllt war. Die Daten wurden zweckentfremdet verarbeitet bzw. genutzt. Wir haben empfohlen, das Konsortium anzuweisen, die rechtswidrig bereitgestellten Daten unverzüglich zu löschen und alle bereits vorlie- genden Arbeitsergebnisse mit personenbezogenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten. Darüber hinaus ist für die Entwicklung der Migrati- onssoftware ein Testdatenbestand bereitzustellen, der keine personenbe- zogenen Echtdaten enthält. Der Testdatenbestand ist entweder auf der Grundlage der Dokumentation des Datenmodells für BASIS I zu ent- wickeln oder von den Betreibern des IT-Verfahrens PROSOZ/BASIS I durch eine geeignete Anonymisierung der Datensätze aus dem Echtda- tenbestand abzuleiten. Das Bezirksamt Neukölln hat uns inzwischen mitgeteilt, dass das Konsortium die Daten gelöscht hat, nachdem es auf- grund unserer Beanstandung vom Bezirksamt dazu aufgefordert wurde. Jahresbericht BInBDA 1999                                                  93
94

4.4.3 Datenerhebung Jugend und Sucht Die Drogenbeauftragte des Senats bei der Senatsverwaltung    für Schule, Jugend und Sport beabsichtigte, ein IT-gestütztes Berichterstattungsver- fahren für die Aktivitäten der Drogenberatungsstellen einzuführen. Dazu sollte der in den Drogenberatungsstellen erhobene und bundesweit einheitlich verabredete „Deutsche Kerndatensatz zur Dokumentation im Bereich der Suchtkrankenhilfe“ in anonymisierter Form von den Dro- genberatungsstellen an die Senatsverwaltung übermittelt werden. Diese selbstverständlich zulässige anonyme Berichterstattung betrifft außerordentlich sensible personenbezogene Daten. Wird ruchbar, dass Daten, die Hilfe suchende Suchtkranke in den Drogenberatungsstellen preisgeben müssen, bei der Drogenbeauftragten zu einem nicht hinrei- chend anonymisierten „Suchtkrankenregister“ konzentriert werden, so könnte dieser Vertrauensbruch das System der Drogenberatung zerstö- ren. Wir hatten die Prüfung angeregt, ein vollständiges Anonymisierungs- verfahren zu benutzen, obwohl damit Doppelerfassungen unerkannt blieben und die Zuordnung von Datenänderungen ausgeschlossen würde. Dieses ist möglich, wenn die statistisch aufbereiteten und aggre- gierten Ergebnisse dadurch keine signifikante Verfälschung erleiden würden. Dieswar jedoch aus Sicht der Drogenbeauftragten nicht akzep- tabel, so dass es jetzt auf eine zuverlässige Pseudonymisierung ankam, die sowohl Doppelerfassungen anonym erkennbar machen als auch spä- tere Anderungen der richtigen Person zuordnen lassen würde. Gegen den ursprünglichen Plan, einen Code zu verwenden („HIV- Code“), der aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt ist, die sich mit einer eindeutigen Regel aus den vier Merkmalen Vorname, Nach- name, Geschlecht und Geburtsjahr ermitteln lassen, hatten wir erheb- liche Bedenken. Mit diesen vier normalerweise nicht vertraulich gehal- tenen und nach Vorlage des Personalausweises bekannten Merkmalen lässt sich leicht das Pseudonym brechen. Die Drogenbeauftragte hat dann ein Modell vorgeschlagen, mit dem wir uns einverstanden erklären konnten: Die Beratungsstellen erfassen die Einzelfälle personenbezogen und ordnen ihnen zwei Ordnungs- merkmale zu: Den HIV-Code mit bekanntermaßen nicht hinreichender Pseudonymisierungswirkung zur Identifizierung gleicher Fälle und eine interne Fallnummer. Die Beratungsstellen übermitteln der Drogenbe- auftragten einen Datenträger mit den anonymisierten Einzelfällen und dem Ordnungsmerkmal „Interne Fallnummer“. Gleichzeitig übermit- teln die Beratungsstellen einer im Auftrag tätigen Abteilung des Robert- Koch-Instituts in Berlin einen Datenträger, der zu jedem Einzelfall den HIV-Code, die interne Fallnummer sowie die Kennung der Beratungs- stelle, sonst aber keine Daten des Einzelfalls enthält. Das Robert-Koch- Institut ordnet jedem HIV-Code eine sog. Personennummer zu. Diese 94                                                      Jahresbericht BInBDA 1999
95

4.4.3 Nummer wird so erzeugt, dass ein Rückschluss auf den HIV-Code über die Nummer ausgeschlossen ist. Diese Zuordnung bleibt im Robert- Koch-Institut gespeichert. Das Robert-Koch-Institut erzeugt schließlich einen Datenträger, der pro Fall nur die interne Fallnummer, die Perso- nennummer und die Kennung der Beratungsstelle enthält, und über- sendet diesen Datenträger an die Drogenbeauftragte. Damit erhält die Drogenbeauftragte die hinreichend anonymisierten Falldaten und kann über die Personennummer die Daten zu den glei- chen Personen zusammenführen. Das Robert-Koch-Institut kann zwar zu Personen, über deren Identifikationsdaten es verfügt, die Personen- nummer ermitteln, verfügt jedoch nicht über die eigentlichen Falldaten. Mit diesem Verfahren halten wir die Anonymität der bei der Drogenbe- auftragten zu führenden Basisdokumentation für hinreichend gewähr- leistet. Querschnittscontrolling Im Zuge der Verwaltungsreform sollen auch Methoden des Quer- schnittscontrollings (QC) eingeführt werden. Aus einem Gutachten einer Unternehmensberatung für die Senatsverwaltung für Finanzen wird deutlich, dass in der QC zunächst Kriterien, Parameter und Rah- menbedingungen herausgearbeitet werden müssen, welche das staat- liche Handeln in den vom Controlling! erfassten Aufgabengebieten steuern, und dann herausgefunden werden muss, welche Ausprägungen diese Kriterien, Parameter und Rahmenbedingungen haben müssen, damit das staatliche Handeln auch effektiv ist. Die   Verwaltung       will    somit     verbesserte      Steuerungsmöglichkeiten staatlichen Handelns durch ein integriertes Berichtswesen erproben und muss dazu vorher die optimalen Berichtsinhalte ermitteln. Das QC wird in einem Pilotprojekt erprobt. Dafür wurde das sozial- politische Programm „Integration durch Arbeit - IdA“ im Geschäftsbe- reich der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ausgewählt. Dabei handelt es sich um ein Programm zur Umsetzung der Sozial- leistung „Hilfe zur Arbeit“ (HzA) nach $$ 18 bis 20 BSHG. Bei der HzA geht es darum, geeignete Sozialhilfeempfänger wieder in den Arbeits- prozess einzugliedern und somit von der Sozialhilfe unabhängig zu machen. Pilotbezirke sind Köpenick und Neukölln. Das QC bei IdA soll Kriterien liefern, unter welchen Umständen die Integration durch Arbeit erfolgreich und gleichzeitig in effektiver, d.h. Kosten sparender Weise erfolgen kann. Mit den außerordentlich sensi- blen Daten, die zur Bewertung der Eingliederungsfähigkeit eines 125  Man beachte, dass im Englischen Controlling weniger „Kontrolle“ als vielmehr „Steuerung“ oder „Lenkung“ bedeutet! Jahresbericht BInBDA 1999                                                                       95
96

4.4.4 Sozialhilfeempfängers in den Arbeitsmarkt erforderlich sind, war ausge- rechnet ein datenschutzrechtlich besonders heikles Arbeitsgebiet für das Pilotprojekt ausgewählt worden. Für das IdA-Querschnittscontrolling wurde durch ein Beratungsun- ternehmen ein IT-Verfahren konzipiert, mit dem eine dezentrale Faller- fassung in den beteiligten Bezirken und eine zentrale Auswertung durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales erfolgen sollte. Das Querschnittscontrolling ist als Organisationsuntersuchung anzu- sehen, das seine Rechtsgrundlage in $67c Abs. 3 Sozialgesetzbuch X findet, sofern - für die Fallerfassung keine zusätzlichen Daten erhoben werden; - sich der Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen an den dezentralen Arbeitsplätzen auf jene Mitarbeiter beschränkt, die für die Gewährung der Sozialleistungen bei der Hilfe zur Arbeit zuständig sind und daher ohnehin auf die Daten in den Akten zu- greifen können; - die Auswertung der dezentral erfassten und über das Berliner Landesnetz übertragenen Daten anonym erfolgt und diese demzu- folge nur anonymisiert oder pseudonymisieri zum zentralen Server übertragen und dort verarbeitet werden. Die letzten beiden Anforderungen gingen in das IT-Sicherheitskon- zept für das IT-Verfahren ein. Das Konzept sieht vor, dass vor der Über- tragung der Daten die identifizierenden Daten der Datensätze mit einem sicheren symmetrischen Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt und damit für die Senatsverwaltung unlesbar gemacht werden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Empfänger den Schlüssel nicht erhält. Da die Pseudonymisierung immer mit dem gleichen Schlüssel erfolgt, kann auch sichergestellt werden, dass spätere Datenänderungen oder -ergän- zungen an den Datensätzen vorgenommen werden können, ohne dass gegenüber der Senatsverwaltung die Pseudonymität aufgehoben wird. Da die Daten für Dritte pseudonym sind, ist eine weitere Verschlüsse- lung für die Datenübertragung entbehrlich. 4.4.4 Bauen und Wohnen Die Regenwasserabgabe und ihre Folgen Auf das geplante Vorhaben der Berliner Wasserbetriebe (BWB), zukünf- tig ein getrenntes Entgelt für Schmutz- und Niederschlagswasser    zu erhe- ben, haben wir bereits in unserem letzten Jahresbericht hingewiesen'®. Im vergangenen Jahr wurden von den BWB die Erfassungsblätter an die 126 JB 1998, 4.6.3 96                                                      Jahresbericht BInBDA 1999
97

4.4.4 einzelnen Grundstückseigentümer mit der Bitte um eventuelle Berichti- gung oder Vervollständigung versandt. Viele Bürger haben sich - gerade auch vor dem Hintergrund der Debatte um die Privatisierung der BWB - daraufhin an uns gewandt und äußerten die Befürchtung, dass nunmehr ‚jedes beliebige private Unternehmen in den Besitz der Daten und Luft- bildaufnahmen ihres Grundstücks gelangen könnte. Die BWB sind auch nach ihrer Teilprivatisierung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und damit nicht einem Privatunternehmen gleichzusetzen. Als Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung können ‚die BWB zur Erfüllung ihrer Aufgaben Angaben aus dem Liegenschaftskataster auf maschinenlesba- ren Datenträgern gespeichert erhalten (vgl. $28 Abs. 1 Nr. 2i. V.m.$17 Abs. 7 Vermessungsgesetz). Mit Anderung der Liegenschaftskataster- Abgabeverordnung!?”’ wurde nun auch die Rechtsgrundlage für eine Abgabe der Grundstückseigentümerdaten auf maschinenlesbaren Daten- trägern an die BWB geschaffen. Eine solche Datenübermittlung hat hin- sichtlich der Privatkunden der BWB noch nicht stattgefunden. Eine Übermittlung von Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster wird erst notwendig, wenn die BWB sämtliche Grundstücke mit ihrer Kundendatei abgeglichen haben und daraufhin der Eigentümer eines Grundstücks ermittelt werden muss, für das bisher keine Abgaben erhoben wurden. Ebenfalls ergänzt wurde die Verordnung über die Ver- arbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungs- betrieben, den Berliner Verkehrsbetrieben und den Berliner Wasserbe- trieben!®, so dass damit auch die datenschutzrechtlichen Voraussetzun- gen für die weitere Verarbeitung der Grundstücksdaten durch die BWB geschaffen wurden. Hierzu zählt insbesondere die konkrete Berech- nung des entsprechenden Entgelts für Schmutz- und Niederschlagswas- ser für die einzelnen Haushalte. Die getrennte Entgeltberechnung wurde zum 1. Januar 2000 eingeführt. Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Heizkostenabrechnungen Zur Überprüfung der vom Vermieter übersandten Heizkostenabrech- nung - insbesondere der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Wohneinheiten sowie der Berücksichtigung, von Wohnungsleerstand - baten die Mieter eines Mietshauses um die Übersendung von Kopien der Gesamtabrechnung, aus der sich auch die Verbrauchsdaten zu den ein- zelnen Wohnungen und die darauf angerechneten Kosten ablesen las- sen. Der Vermieter lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz ab. Dem Vermieter ist insoweit zuzustimmen, als hier datenschutzrecht- liche Belange der Mieter, für deren Wohnungen die Verbrauchs- und Kostenangaben erbeten werden, berührt sind. Bei der Weitergabe dieser Daten an die auskunftbegehrenden Mieter handelt es sich um eine 127   GVBl. S. 506 128  GVBl. S, 586 Jahresbericht BinBDA 1999                                                  97
98

4.4.4 Übermittlung von personenbezogenen Daten, die hier jedoch auf              $ 28 Abs. 2 Nr. 1 a) BDSG gestützt werden kann. Danach ist die Übermitt- lung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen eines Drit- ten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermitt- lung hat. Das berechtigte Interesse umfasst nicht nur ein rechtliches oder rechtlich geschütztes Interesse, sondern jeden - z. B. auch jeden akzep- tablen wirtschaftlichen - Zweck. Das berechtigte Interesse der auskunft- begehrenden Mieter an der Datenübermittlung ergibt sich hier aus dem Mietvertragsverhältnis. Erfolgt die Abrechnung der Heizkosten nicht nur pauschal (z. B. nach der Wohnungsgröße), sondern wird der individuelle Verbrauch als Grundlage für die Berechnung herangezogen, ist eine ordnungsgemäße Verbrauchserfassung nur anhand der einzelnen Abrechnungsbelege möglich. Wird auf den persönlichen Einzelverbrauch abgestellt, gehen unrichtig ermittelte Verbrauchswerte zu Lasten der übrigen Mitmieter. Insoweit hat der Nutzer/Mieter auch ein berechtigtes Interesse an den Heizungsabrechnungsdaten der Mitmieter. Nur in Kenntnis der (Ver- brauchs-)Stricheinheiten der Mitmieter ist die Richtigkeit der in der individuellen Abrechnung angegebenen Gesamtheit aller verbrauchten Stricheinheiten zu überprüfen. Damit kann jedoch nicht eine Offenlegung aller Daten der anderen Mietparteien durch den Vermieter gerechtfertigt werden. Zulässig ist nur das, was für die vollständige Kontrolle erforderlich ist. Eine Detail- auflistung ist also nur dann zulässig, wenn es Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Abrechnungsdaten gibt. Diese sind z. B. dann gegeben, wenn Verbrauchszahlen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich differieren oder die Berücksichtigung von Wohnungsleer- stand zweifelhaft ist. Da jeder einzelne Mieter ein Interesse an der Rich- tigkeit der Heizungsabrechnung hat, besteht insofern kein Grund zu der Annahme, dass die Betroffenen (Mitmieter) ein schutzwürdiges Inter- esse am Ausschluss der Übermittlung haben. Angabe der neuen Adresse beim Ausscheiden aus dem Mietvertrag Beim Ausscheiden eines Mieters aus einem gemeinsamen Mietvertrag wird von den Betroffenen oft eine Verzichtserxlärung verlangt. Diese ist gemeinsam, sowohl vom ausscheidenden als auch vom verbleibenden Mieter, zu unterzeichnen. Der Vordruck einer Wohnungsbaugesellschaft sah vor, dass der ausscheidende Mieter seine neue Adresse anzugeben hat. Eine Bürgerin hatte sich von ihrem gewalttätigen Partner (und Mit- mieter) getrennt und befürchtete, dass dieser über die Angaben in der Verzichtserklärung ihre neue Adresse in Erfahrung bringen könnte. 98                                                      Jahresbericht BinBDA 1999
99

4.4.4 Die Erhebung und Verarbeitung der neuen Adresse des ausscheiden- den Mieters ist unzulässig. Insbesondere kommt hier der Verweiss auf $28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach es zulässig ist, personenbezogene Daten für die Erfüllung eige- ner Geschäftszwecke im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen zu speichern, nicht in Betracht. Die Datenverarbeitung erfolgt hier anlässlich der Auflösung eines bestehenden Vertragsver- hältnisses. Hierfür ist die Speicherung der neuen Adresse des bisheri- gen Vertragspartners jedoch nicht erforderlich. Zur Geltendmachung eventuell bestehender Forderungen kann eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Die regelmäßige Speicherung der neuen Adressen aller ehemaligen Vertragspartner ist dagegen eine unzulässige Daten- speicherung auf Vorrat. Die Wohnungsbaugesellschaft ist unserer Empfehlung gefolgt und wird in Zukunft auf die Erhebung und Speicherung der neuen Adresse des ausscheidenden Mieters verzichten. Der Vordruck der Verzichtser- klärung wurde überarbeitet und enthält keine derartigen Textfelder mehr. Benennung von WBS-Inhabern ohne dringenden Wohnbedarf an private Vermieter Angesichts der steigenden Anzahl von zur Vermietung freistehendem Wohnraum hatten einzelne Vermieter die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr darum gebeten, geeignete Wohnungssuchende (WBS-Inhaber) benannt zu bekommen, auch wenn die Wohnungen nicht dem Besetzungsrecht Berlins unterliegen. Daraufhin hat die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr das Benennungsver- fahren - als zusätzliches Serviceangebot - insofern erweitert, dass bei Bedarf auch WBS-Inhaber ohne dringenden Wohnbedarf den Vermie- tern benannt werden. Während die WBS-Antragsteller mit dringendem Wohnungsbedarf im Rahmen der behördlichen Mithilfe bei der Wohnraumbeschaffung in den entsprechenden Formularen über die Bekanntgabe ihrer Daten (Name, Adresse, Anzahl der mit einziehenden Angehörigen, WBS- Antragsnummer) an den Vermieter informiert wurden und dazu ihre Einwilligung erteilten, war dies für die Betroffenen ohne dringenden Wohnbedarf nicht der Fall. Wir haben empfohlen, den Vordruck ent- sprechend zu ergänzen, um auch diesen Personenkreis über die Daten- übermittlung an die Vermieter zu informieren. Die Senatsverwaltung ist dieser Empfehlung gefolgt. In der Neufassung des Vordruckes kann der Antragsteller zukünftig - unabhängig davon, ob die Kriterien eines drin- genden Wohnbedarfs vorliegen oder nicht - um die behördliche Mit- hilfe bei der Wohnraumbeschaffung bitten. Eine Übermittlung von per- sonenbezogenen Daten des Antragstellers (Name, Anzahl der mit ein- Jahresbericht BInBDA 1999                                                 99
100

Zur nächsten Seite