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3.5 besteht, die Verwaltung also eine Entscheidung zu seinen Gunsten tref- fen muss, es sei denn, es greift eine der gesetzlichen Ausnahmen. Auch in diesem Fall hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prü- fen, ob nicht gleichwohl der begehrte Informationszugang gewährt wer- den kann. Dies folgt zwingend aus $4 IFG („Akteneinsicht... ist... zu gewähren, es sei denn, ...“) in Verbindung mit den Eingangsformulie- rungen der Ausnahmetatbestände (z. B. in $$ 6, 7,9, 10 : „Das Recht auf Akteneinsicht ... besteht nicht, soweit ...“). Die Ermessensentschei- dung verdichtet sich nur dann zu einem zwingenden Informationszu- gangsverbot, wenn gesetzliche Gründe entgegenstehen, z.B. wenn mehr personenbezogene Daten herausgegeben würden, als $6 Abs. 2 IFG zulässt. Auch die in der „Staatswohlklausel“| ($ 11) gewählte Ein- gangsformulierung weicht von diesen verwaltungsgesetzestechnisch bekannten Auslegungsregeln nicht ab. Sie besagt, dass außer in den Fäl- len der $$ 5-10 die Akteneinsicht oder Aktenauskunft nur versagt werden darf, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bun- des oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Ist dies nicht der Fall, so muss Informationszugang gewährt wer- den. Vielfach Schwierigkeiten bereitet den Verwaltungen die Regelung, dass das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht besteht, soweit personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden ($ 6 Abs. 1). Dieser Begriff ist erst zum Ende der Bera- tungen des Gesetzentwurfs in den parlamentarischen Ausschüssen auf- genommen worden, weil ausgeschlossen werden sollte, dass Anträge nach IFG missbräuchlich gestellt werden. Deshalb kommen als Aus- schlussgründe nur Motive wie etwa Rache, Neugier oder Querulanten- tum in Betracht, die aber nach der Gesetzesformulierung überhaupt nur dann beachtlich sind, wenn personenbezogene| Daten zugänglich gemacht werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist|die Auffassung, der Antrag sei abzulehnen, wenn jemand Informationszugang zur Vorberei- tung eines Prozesses begehrt, nicht haltbar. Denn dabei kann durchaus auch der in $ 1 genannte Gesetzeszweck verfolgt werden. Den Verwal- tungen ist aber zuzugestehen, dass in Zweifelsfällen zur Ermittlung der Motive beim Antragsteller durch Rückfrage ermittelt werden muss, aus welchem Grunde er den Informationszugang begehrt, auch wenn dadurch der falsche Anschein erweckt wird, das IFG gewähre nur unter Angabe von Gründen den Informationszugang. 8 7 IFG schützt Berriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ohne sie näher zu definieren. Die Verwaltungen neigen dazu, diesen Begriff sehr weit aus- zulegen, insbesondere dann, wenn es um Geld geht. Nicht jegliches in den Unterlagen vorhandene Zahlenwerk, aus dem ein bestimmtes Finanzgebahren hervorgeht, ist aber schützenswert und damit als geheime Information unzugänglich. Bei der Auslegung hilft die Recht- 50 ahresbericht BInBDA 2000
3.5 sprechung insbesondere zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ($ 17) weiter. Vordussetzung ist danach die Geheimheit der Tatsache, der Geheimhaltungswille des Geheimnisinhabers sowie das berechtigte wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung. Das Land Berlin kann sich zwar als Adressat des IFG grundsätzlich nicht auf eigene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, bei fiskalischem Handeln können sie jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In der Anwendung problematisch erweisen sich die Ausnahmen, die den „Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses“ regeln. Nach $ 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG besteht das Recht auf Informationszugang z. B. nicht, soweit sich Akten auf die Beratung des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung beziehen. Auch dieser Ausnahmetatbestand muss eng ausgelegt werden, so dass nur Akten gemeint sein können, die sich unmittelbar auf die Beratung des Senats sowie unmittelbar auf deren Vorbereitung beziehen. Nur dann ist tatsächlich der „Kernbereich der Tätigkeit der Obersten Exekutivorgane zur Sicherung der verfas- sungsrechtlich geschützten exekutiven Figenverantwortung“ berührt, um dessen Schutz es hier allein geht. Eine andere Auffassung würde bedeuten, dass der Informationszugang bei Themen, die letztlich im Senat, aber in irgendeinem Verfahrensstadium von einer Senatsverwal- tung behandelt wurden, von vornherein nicht in Betracht käme, was dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Das Recht auf Informationszugang besteht nicht, soweit durch das Bekanntwerden des Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. Wenn die Ermessensent- scheidung der Verwaltung ergibt, dass ein Informationszugang nicht in Betracht kommt, etwa weil die Information der anderen öffentlichen Stelle als geheimhaltungsbedürftig angesehen wird, muss die Verwal- tung in einem nächsten Schritt bei dieser öffentlichen Stelle erfragen, ob diese aus eigener Sicht der Offenbarung der Information zustimmt. Die Verwaltung ist also verpflichtet, nach der eigenen „negativen“ Ermessensentscheidung die Zustimmung der anderen Stelle einzuho- len. Diese Auffassung ist für die Verwaltung praktikabel, weil sie näm- lich nicht von vornherein, sondern erst nach der eigentlich zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Ermessensentscheidung die Zustim- mung der anderen öffentlichen Stelle einzuholen hat. Der Informationszugang soll versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht ($ 10 Abs. 4 IFG). Dieser Ausschlussgrund gilt nicht mehr nach Abschluss des Verfahrens, was sich aus der Wortwahl und der Überschrift zu $ 10 IFG ergibt, denn ab diesem Zeitpunkt ist ein behördlicher Entscheidungsprozess nicht mehr zu schützen. Unterla- gen auch nach Abschluss des Willensbildungsprozesses zwischen den Verwaltungen auszunehmen ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberi- Jahresbericht BInBDA 2000 51
3.5 schen Intention nicht einsichtig, weil gerade auch die Kooperation zwi- schen den Berliner Behörden förderlich für die demokratische Mei- nungs- und Willensbildung des Einzelnen sein K ann, Sonderproblem: Auftragsvergabe Mehrfach wurde die Frage gestellt, ob das Info rmationsfreiheitsge- setz (IFG) auch bei der Auftragsvergabe durch öfl fentliche Verwaltun- gen gilt, oder ob dieses Gesetz zum Schutz eventueller Konkurrenten oder aus Geheimhaltungsinteressen des Staates in diesem Bereich keine Anwendung findet. Es gibt keine haushaltsrechtlichen Regelungen die das öffentliche Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich des In formationsfreiheits- gesetzes ausschließen. Bei einem Akteneinsichtsbegehren für die behör! dliche Planungs- und Projektionsphase enthalten weder das Gesetz geg en Wettbewerbsbe- schränkungen noch die Verdingungsverordnung! en Regelungen für Akteneinsichtsrechte. Hier gilt also das Information;sfreiheitsgesetz. In der Regel dürfte allerdings das Recht auf Aktenein: sicht an dem in $ 10 IFG geregelten Schutz des behördlichen Entscheid ngsprozesses schei- tern. Auch nach Abschluss des Auftragsvergabeverfahre; 1s gelten keine Spe- zialregelungen, so dass das Informationsfreih: eitsgesetz uneinge- schränkt gilt. Bei der Frage, ob Akteneinsicht gewäl hrt werden kann, ist insbesondere zu prüfen, ob durch die Akteneinsich t ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird (vgl. $7 IFG). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungs gründe, die zu einer Auftragsvergabe durch die Verwaltung geführt hab en, keine Geschäfts- geheimnisse i.S.d.$7 IFG enthalten. Problematisc her sind demgegen- über die Unterlagen, die die Unternehmen eing ereicht haben, aus denen.wirtschaftliche Strukturen ersichtlich sind s wie die Kalkulatio- nen, die dem Angebot zugrunde gelegt werden. Hi er ist eine Einzelab- wägung durchzuführen, bei der auch zu klären ist, o!b das Informations- interesse das schutzwürdige Interesse des Betroffen en an der Geheim- haltung überwiegt. Während des Vergabeverfahrens ist das Informa tionsfreiheitsgesetz auch anzuwenden, soweit es um Bauleistungen unte r 5 Millionen Euro, Dienstleistung unter 200 Tausend Euro und freibe ufliche Leistungen unter 200 Tausend Euro geht. Bezüglich des Betrie| bsgeheimnisses gilt das oben Gesagte entsprechend. Zusätzlich ist nocl h zu prüfen, ob der konkrete Akteneinsichtswunsch die ordnungsgem äße Durchführung des Bieterverfahrens behindert. Bei öffentlichen Aufträgen, die den o. g. Schwell enwert übertreffen, gelten die $$ 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbesch ränkungen (GWB). Das Vergabeverfahren selbst enthält keine Einsich sregelungen, wohl 52 ahresbericht BInBDA 2000
3.5 aber das Nachprüfungsverfahren, nämlich $ 111 GWB. Da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen insgesamt verschiedene Einsichts- rechte regelt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier eine abschließende Regelung getroffen hat. Außerhalb des in $111 GWB geregelten Einsichtsrechts im Verfahren vor der Vergabekammer soll den Beteiligten keine Einsicht gewährt werden, damit sich diese hier- durch keine Vorteile verschaffen können. Da Beteiligte ohne Probleme mit Hilfe von Dritten (Freunde etc.) die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterlaufen könnten, sollte das Informa- tionsfreiheitsgesetz im Rahmen des $$ 97 ff. GWB angewandt werden. Verfahren Die notwendige Folge eines auf $ 10 gestützten Ablehnungsgesuchs wird häufig übersehen. Die Behörde hat nämlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt eine Einsichtnahme voraussichtlich erfolgen kann ($ 15 Abs. 4 IFG). Ist der Anknüpfungstatbestand der Abschluss des Ver- waltungsverfahrens, so bedeutet dies, dass diese Verpflichtung der Ver- waltung nur dann gelten kann, wenn der Informationszugang wegen eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens abgelehnt worden ist, also der Antrag zum „falschen Zeitpunkt“ gestellt worden ist. Die uns (häu- fig erst nach Erlass) zur Kenntnis gegebenen ablehnenden Bescheide der Verwaltung treffen meistens keine Aussage zu der Bestimmung des $ 15 Abs. 4, so dass sie unvollständig und damit rechtswidrig sind, weil sich ihnen eine für den Bürger wichtige Information über den Zeitpunkt einer späteren möglichen Einsichtnahme nicht entnehmen lässt. Häufig falsch ausgelegt wird auch die Frist des $15 Abs.5 IFG. Danach ist der Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach Antragstellung zu bescheiden, wenn die öffentliche Stelle den Antrag zurückweisen will. Umgekehrt ausgedrückt, bedeutet dies, dass bei Nichtreaktion der Verwaltung innerhalb zwei Wochen der Antrag - wenigstens teilweise - positiv beschieden werden muss. Angesichts dieser Fristenregelung empfiehlt es sich jedenfalls, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, dass der Antrag noch geprüft wird, aber mög- licherweise mit der Ablehnung gerechnet werden müsse. Besondere Schwierigkeiten bereitet den Verwaltungen die bei positi- ven Bescheiden zu treffende Gebührenentscheidung ($ 16 IFG). Die erforderliche Änderung der Verwaltungsgebührenordnung ist nach etwa einem halben Jahr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vorgenom- men worden’, Danach wird für die Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft eine Gebühr zwischen 20 und 1000 DM erhoben. Für Fotokopien wird pro Seite 1,- DM verlangt. Mehrere Verwaltungen haben zwischenzeitlich Gebührenentscheidungen getroffen, die ent- 36 22. Verordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. Mai 2000, GVBl. S. 349, GVBl. 1997, 5.525 Jahresbericht BinBDA 2000 53
3.5 weder vor dem Hintergrund von $5 Verwaltung sgebührenordnung?”, der ein Beurteilungsermessen einräumt, nicht nachvollziehbar waren, oder aber der Höhe nach, verglichen mit dem dem Bürger tatsächlich zugänglich gemachten Aktenmaterial, unverhältn ismäßig wirkten. So erschienen 150,- DM für 17 vorgelegte Seiten gen auso unangemessen wie die 600,- DM, die eine Verwaltung maß: beblich anhand der Stundenzahl bemessen hat, die ein Beamter des h öheren Dienstes mit der (Vorbereitung der) Akteneinsichtsgewährung in 2 Vorgänge ver- bracht hat, ohne dass dessen eigentlicher Ar beitsaufwand näher beschrieben worden wäre. Dass die Gebühr eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf, hat schon der Buropäisc he Gerichtshof zum Umweltinformationsgesetz entschieden’. Danach ist der Begriff „ange- messener Betrag“ nicht derart zu verstehen, dass „die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf Einzelne abgewälzt werden, die einen Antrag auf Informa ion gestellt haben“. Insbesondere darf die Gebühr Einzelne, „die Inft ormationen erhalten möchten, hiervon nicht abhalten und ihr Recht a uf Zugang zu diesen Informationen nicht beschränken.“ Wir haben emp fohlen, zur besseren Handhabbarkeit des mit der Verwaltungsgebühren ordnung vorgegebe- nen Gebührenrahmens Gebührenkategorien zu entwickeln, etwa in Anlehnung an die zum Umweltinformationsgeset z ergangene Gebüh- renordnung. Sie sieht eine Staffelung vor, je nad hdem, welche Fall- gruppe im Einzelfall betroffen ist (einfacher V erwaltungsaufwand, umfangreiche bzw. außergewöhnliche Maßnahmen zur Zusammenstel- lung der Unterlagen). Leider ist die Senatsverwaltu: hg für Inneres dieser Empfehlung nicht gefolgt. Die zum schleswig-holst einischen Informati- onsfreiheitsgesetz ergangene Gebührenordnung hat dagegen diesen Ansatz aus dem Umweltinformationsbereich aufgegriffen??. Insgesamt betrachtet sind dies die typischen anfä nglichen Schwierig- keiten, die sich bei der Umsetzung eines neuen G esetzes ergeben, die jedoch nach einer Eingewöhnungsphase in jeder Verwaltung in den Griff zu bekommen sind. Die eigentlichen Schw erigkeiten sind aus unserer Sicht in der grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber diesem Gesetz zu sehen, das sich von dem althergel brachten Prinzip der grundsätzlichen Wahrung des Amtsgeheimnisses abwendet und des- halb ein Umdenken in den Amtsstuben erforderl ch macht, 37 in der Fassung vom 13. November 1978, GVBl. $. 2410 38 Urteil vom 9. September 1999, in: NVwZ 1999, 1209, 1211 39 VO vom 4. Juli 2000, SH GVBl. 2000, S. 546 54 Jahresbericht BInBDA 2000
4.1.1 4. Aus den Arbeitsgebieten 4.1 Sicherheit 4.1.1 Verfassungsschutz Für den Verfassungsschutz haben sich imBerichtsjahr gravierende Änderungen ergeben. Nachdem das Amt wiederholtin den negativen Schlagzeilen war, hat sich die Senatsverwaltung für Inneres entschlos- sen, das Landesamt für Verfassungsschutz aufzulösen. Die Verfassungs- schutzaufgaben im Land Berlin werden seit Anfang Januar 2001 in einer neu eingerichteten Abteilung der Senatsverwaltung für Inneres wahrge- nommen. Das Gesetz zur Reform des Verfassungsschutzes im Land Berlin ist am 9. Dezember 2000 in Kraft getreten". Der Senat beabsichtigt, dass der Berliner Verfassungsschutz nach den öffentlichen Diskussionen der letzten Jahre die Akzeptanz, die einer wichtigen Institution der wehrhaften Demokratie zukommt, wiederge- winnt und den gestiegenen Anforderungen in Zukunft gerecht wird. Deshalb soll unter der Zielsetzung „Verfassungsschutz durch Aufklä- rung“ die Transparenz und die bürgerbezogene Aufklärung über die gewonnenen Erkenntnisse intensiviert werden. Der Schwerpunkt des Verfassungsschutzes soll verstärkt auf der Analyse von Bestrebungen extremistischer Organisationen sowie der Einschätzung sicherheitsge- fährdender, vorrangig gewaltgeneigter Bestrebungen liegen. Es ist beab- sichtigt, die Zusammenarbeit mit anderen Verfassungsschutzbehörden zu intensiveren und insbesondere in den Aufgabenbereichen Spionage- abwehr und Geheimschutz die zentrale Auswertungszuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu berücksichtigen. Auch die neue Verfassungsschutzabteilung soll nachrichtendienstliche Mittel zur Auf- klärung einsetzen, um Informationen über im Verborgenen sich ent- wickelnde und wirkende verfassungsschutzfeindliche Bestrebungen zu erhalten. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel soll nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer strengen Prüfung unterzogen werdent!, Zu begrüßen ist, dass wir bereits bei der Erarbeitung der Vorentwürfe zu dem Gesetzentwurf von der Senatsverwaltung für Inneres einbezo- gen wurden und Gelegenheit hatten, Empfehlungen zu den daten- schutzrechtlich relevanten Teilen abzugeben. In den Gesetzesberatun- gen wurden die meisten unserer Empfehlungen aufgegriffen. So ist eine klare datenschutzrechtliche Abgrenzung bei der Daten- weitergabe von der neuen Verfassungsschutzabteilung an andere Stellen innerhalb der Senatsverwaltung für Inneres vorgesehen ($2 Abs. 2). Eine gesetzliche Verankerung einer weisungsfreien Revision, wie wir sie schon 1989 anlässlich unserer Grundsatzprüfung beim Ver- 40 GVBl. S.495 41 Landespressedienst (LPD) vom 5. September 2000, S. 1 Jahresbericht BinBDA 2000 * 55
41.1 fassungsschutz gefordert hatten, ist erfolgt ($2 Abs. 3). Gestrichen wurde die 1993 aufgenommene Aufgabe der Beol bachtung früher fort- wirkender Strukturen und Tätigkeiten durch Mit rbeiter des ehemali- gen Staatssicherheitsdienstes der DDR. Die Be eiligung des Verfas- sungsschutzes bei „sonstigen Überprüfungen“ ($ 5 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 4) wurde konkretisiert. Für so genannte „Prüffälle“ wurde eine eindeu ige Rechtsgrundlage geschaffen ($7 Abs. 2). Das sind Fälle, in denen erst - und nur mit öffentlich zugänglichen Quellen - zu klären ist, ob atsächliche Anhalts- punkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Unserer ursprünglichen Empfehlung, diese personenbe zogenen Daten in Dateien und zur Person geführten Akten erst zu peichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeind liche Bestrebungen bestätigt haben, wurde zwar nicht gefolgt; angesi hts der technischen Entwicklung haben wir jedoch gegen die nunmeh r vorgesehene Spei- cherung in Dateien keine Bedenken, da entspreche nd unserer Empfeh- lung klargestellt wurde, dass eine Speicherung dies: er Daten nur in inter- nen Dateien und nicht im Nachrichtendienstlichen| Informationssystem NADIS oder anderen Verbunddateien erfolgen d arf. Wenn innerhalb eines Jahres keine relevanten Erkenntnisse ange! fallen sind, sind die Daten zu löschen. DienachrichtendienstlichenMittelsind nunmchrimGesetzaufge- führt ($ 8 Abs. 2). In den Gesetzesberatungen habe n sich die Koalitions- fraktionen auf weitergehende Einschränkungen de Einsatzes nachrich- tendienstlicher Mittel geeinigt. Dem Einsatz nicht k onkret aufgeführter, aber vergleichbarer nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere dem sonstigen Eindringen in technische Kommun: kationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen, h at der Verfassungs- schutzausschuss vorab zuzustimmen. Zudem dürft en zeugnisverweige- rungsberechtigte Personen wie Geistliche, Strafvd rteidiger, Rechtsan- wälte und Ärzte (vgl. $$53 und 53 a StPO) nic t von sich aus zur Beschaffung von Informationen in Anspruch gen mmen werden, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Für die Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen oder geheimdienst- licher Tätigkeit wurde klargestellt, dass personenb ezogene Daten von Kontakt- und Begleitpersonen nur mit nachrichten! tlienstlichen Mitteln erhoben werden dürfen, wenn dies für die Gewinn ng von Erkenntnis- sen unerlässlich ist ($8 Abs. 3 Satz 2). Die Kompetenzen der G 10-Kommission werden erweitert, indem sie auch die Anordnung nachrichtendienstlicher Mit: el, die in ihrer Art und Schwere dem Brief-, Post- und Fernmeldege heimnis gleichkom- men, sowie die Unterrichtung der Betroffenen kon trollieren soll ($9 a Abs. 2). Unserer Anregung, wegen unserer be trittenen Kontroll- 56 Jahresbericht BInBDA 2000
4.1.2 kompetenz im G 10-Bereich®? im Gesetz klarzustellen, dass hierdurch unsere Kontrollbefugnis für den weiteren Umgang mit den erlangten personenbezogenen Daten nicht berührt wird, wurde nicht nachgekom- men. Allerdings wurde dies in der abschließenden Ausschussberatung von der Senatsverwaltung für Inneres klargestellt. Nicht berücksichtigt wurde unsere Empfehlung, den vollständigen Ausschluss des Informationsfreiheitsgesetzes für die bei der Verfas- sungsschutzabteilung geführten Akten durch eine differenzierte Rege- lung zu ersetzen. Den besonderen Bedingungen des Verfassungsschut- zes hätte dadurch Rechnung getragen werden können, dass der bislang nur untergesetzliche Schutz von Verschlusssachen ausdrücklich gesetz- lich geregelt-wird (z. B. durch eine entsprechende Ergänzung des IFG selbst, was den Vorteil hätte, dass auch Verschlusssachen außerhalb der Verfassungsschutzbehörde eingeschlossen wären). Die Ansprüche nach dem IFG würden sich dann nur noch auf die offenen Vorgänge bezie- hen, soweit nicht andere Beschränkungen greifen. Eine derartige Rege- lung hätte auch die Zielsetzung, der Behörde mehr Transparenz zu ver- schaffen, mehr entsprochen als ein pauschaler Ausschluss des IFG. 4.1.2 Polizei Großer Lauschangriff In seiner Entscheidung zum sog. Großen Lauschangriff hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern": festgestellt, dass der im Landespolizeigesetz festgeschriebene Katalog von Straftaten, aufgrund derer in Wohnungen gelauscht werden darf - etwa bei einfa- chen Umweltstraftaten -, viel zu weit gefasst ist und damit gegen das in Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verstößt. Es darf nur dann abgehört werden, wenn die Gefahr, der begegnet werden soll, eine Wertigkeit hat, die einer gemei- nen Gefahr oder einer Lebensgefahr vergleichbar ist. Die Polizei darf außerhalb von Wohnungen Gespräche, die durch Amts- oder Berufsgeheimnis geschützt sind - wie beispielsweise bei Arzten und Rechtsanwälten -, nur noch in Fällen dringender Gefahr oder bei polizeilichem Notstand zur Verhinderung schwerer Schäden für Rechtsgüter besonders hohen Ranges abhören. Im Übrigen begrüßen wir auch die Klarstellung im Urteil, dass grund- sätzlich jeder, über den die Polizei durch die Überwachung personenbe- zogene Daten erlangt hat, zu benachrichtigen ist, ebenso wie die Aus- sage des Gerichtes, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz frühzeitig und nicht erst - wie im Gesetz vorgesehen - nach fünf Jahren 42 JB 1995, 5.1 4 Urteil vom 18. Mai 2000, Az.: LVerfG 5/98 Jahresbericht BInBDA 2000 57
4.12 zu informieren ist, wenn eine Unterrichtung des Betroffenen vorher nicht möglich ist. Des Weiteren ist die Verwendung der Daten für Zwecke der Strafverfolgung durch das Urteil eingeschränkt worden. Die vom Verfassungsgericht für seine Entsc eidung angeführten Gründe enthalten wichtige Fingerzeige. Wir erwa en, dass sie auch bei der Rechtsentwicklung in Berlin berücksichtigt erden. Nach einer Änderung des ASOG vom 11. Mai 1999 hat der Senat das Abgeordnetenhaus jährlich über die durchgeführten - auch präventi- ven - Lauschangriffe zu unterrichten (Art. 13 Abs. 6 GG; $25 Abs. 10 ASOG). Das hat der Senat - wenn auch verspätet - getan und dabei unsere Empfehlungen, die Entschließung der Kbnferenz der Daten- schutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 26. Juni 2000 zu dem Bericht der Bundesregierung zum Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnraum für Zwecke der Strafverfol- gung im Jahr 1998 berücksichtigt. ImBerichtsZeitraum,wurde eine Maßnahme durchgeführt, die nicht der richterlichen Überprüfung bedurfte, weil die aufgezeichneten Daten unverzüglich nach Beendi- gung des Einsatzes gelöscht wurden. Die Maßnahmediente ausschließ- lich dem Schutz einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person. In den Bericht wurde der Umfang der Maßnahme einbezogen. Unsere wei- teren Empfehlungen - wie in den Wire-tap-Repprts der USA -, die Anzahl der Gespräche, die Art der betroffenen Rälme, die Anzahl und Dauer der angeordneten Verlängerungen der Maß ahmen und die Zahl der Verhaftungen, Anklageerhebungen und Verur eilungen anzugeben, konnten nicht berücksichtigt werden, weil das \V erfahren noch nicht abgeschlossen ist. Schleierfahndung Die Einführung einer verdachts- und anlassun) abhängigen Kontrolle war umstritten und wurde im Gesetzgebungsvorh aben kontrovers dis- kutiert®. Die ersten Erfahrungen mit dem neuen I instrument sind nicht sehr beeindruckend. Die Senatsverwaltung für In. eres hält die bisheri- gen Ergebnisse sogar für ernüchternd. Die Maßnal men haben bisher in keinem Fall ihrem eigentlichen Zweck - der Be ämpfung der grenz- überschreitenden Kriminalität - gedient. Die b s Redaktionsschluss angeordneten vier Maßnahmen reichen aber nod h nicht aus, um ein abschließendes Urteil über die Tauglichkeit des I struments zu fällen. Feststellen lässt sich bereits jetzt Folgendes: Das Landeskriminalamt und die Direktione) n sind angewiesen, Anträge zur Durchführung einer verdachts- und anlassunabhängigen Kontrolle“ freitextlich so abzufassen, dass folgend e Angaben enthalten sind: 44 vgl. Anlagenband „Dokumente zum Datenschutz 2000“, $. 17 45 vgl. JB 1999, 4.1.2 46 $18 Abs. 7 ASOG 58 Jahresbericht BInBDA 2000
412 - Erläuterung der Delikte der grenzüberschreitenden Kriminalität, - Aufführung der Lageerkenntnisse, - gewünschter Zeitraum für die Kontrollmaßnahme, - möglichst differenzierte Beschreibung des Bereichs der Kontroll- maßnahmen und - Darlegung des Umfangs der Maßnahme und der eingebundenen Dienstkräfte. Die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen für die Anordnung einer Schleierfahndung hat ergeben, dass diesen Anforderungen nur in einem Fall fast vollständig Rechnung getragen wurde. Insbesondere sind die Lageerkenntnisse sehr diffus. Das korrespondiert mit den von der Senatsverwaltung für Inneres beschriebenen - statistisch nicht belegbaren - Folgen der Kontrollmaßnahmen, der Stärkung des Sicher- heitsgefühls (Kontrollen vermitteln Polizeipräsenz) und der Verunsi- cherung potenzieller Straftäter (präventive Wirkung durch die Gefahr, kontrolliert zu werden). Hier stellt sich allerdings die Frage, ob die abseits des eigentlichen Zwecks erreichten Erfolge einen so tiefen Ein- griff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht rechtfertigen. Die Maßnahmen sind ausnahmslos in vollem Umfang beantragt und angeordnet worden (Anhalten, selektive Überprüfung der Fahrzeugfüh- rer und -insassen, selektive Befragung der Fahrzeugführer und -insas- sen, selektive Überprüfung der mitgeführten Ausweispapiere und selek- tives Öffnen und die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen und Behältnisse). Bei den vier angeordneten Maßnahmen sind insgesamt etwa 3 700 Personen und etwa 1 650 Fahrzeuge kontrolliert worden. In erster Linie waren verkehrsrechtliche Verstöße zu ahnden. In 36 Fällen wurden auch Strafanzeigen gefertigt (z. B. Verstoß gegen das Auslän- dergesetz), die aber in keinem Fall Delikte betrafen, deren Bekämpfung Anlass für die Anordnung der Kontrollen war. Festnahmen gab es nicht. Abgesehen von den Fällen, in denen strafrechtliche Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wurden, sind keine personenbezogenen Daten der kontrollierten Personen gespeichert worden. Die Betroffenen wurden lediglich nach ihren Personalien befragt und gebeten, die Personalpapiere vorzuzeigen. Dabei wurden die Papiere auf Echtheit und Authentizität geprüft. Weiterhin wurden keine Aufzeichnungen darüber geführt, wie oft mitgeführte Sachen in Augenschein genommen wurden. Die Polizei hat aber mitgeteilt, dass bei Kontrollen am Busbahnhof die Gepäckstücke aus den Bussen her- ausgeholt, in einer Reihe aufgestellt und Rauschgiftspürhunde entlang- geführt wurden. Insoweit wurden die mitgeführten Sachen in Augen- schein genommen. In wenigen Fällen, wo die Hunde anschlugen, wur- den diese Gepäckstücke genauer kontrolliert. Alle Untersuchungen ver- liefen negativ. Jahresbericht BInBDA 2000 59