DS2000

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4.12 Alle Jahre wieder - das leidige Thema Errichtungsandrdnungen In den vergangenen Jahren‘’ haben wir wiederholtüber unsere unzu- längliche Beteiligung beim Erlass von Errichtungsänordnungen für neue, beim Bundeskriminalamt betriebene Dateien berichtet. Zunächst wurden wir von der Senatsverwaltung für Inneres überhaupt nicht dar- über informiert, dass ein Zustimmungsverfahren® für die Einrichtung einer neuen Datei läuft, in die auch die Daten der Landespolizeien ein- gestellt werden. Wenn wir davon Kenntnis erhalten) haben, war das immer von dritter Seite. Dieser unbefriedigende Zustand konnte erst nach längeren Verhandlungen zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und dem Bundesministerium des Innern (BMI) besei- tigt werden. Das BMI hat sich bereit erklärt, zeitgleich mit der Versen- dung der Errichtungsanordnungen an die Innenverwaltungen der Län- der diese auch den Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Verfü- gung zu stellen. Auf diesem Wege erhalten wir seit etwa Mitte 2000 parallel die Entwürfe, denen die Innenverwaltungen der Länder zustim- men sollen. Wir haben allerdings nach wie vor nicht den Eindruck, dass sich die Senatsverwaltung für Inneres ernsthaft mit unseren Stellungnahmen auseinandersetzt und unsere Empfehlungen und Anregungen - anders als in anderen Bundesländern -bei der Entscheidung berücksichtigt. Es wurde vielmehr regelmäßig in einem Satz mitgeteilt, dass der Errich- tungsanordnung zugestimmt wurde. Lediglich für unsere Stellung- nahme zur Datei „Gewalttäter Sport“ wurde uns gedankt und mitgeteilt, dass die Überlegungen bei einer später in Aussicht genommenen Ande- rung eingebracht werden können. Das geschah dann in der Form, dass dem BMI unsere Stellungnahme zur Kenntnis gegeben wurde. Zuletzt wurde bei der Datei „FUSION“ der Standpunkt der Polizei erfragt und uns zur Kenntnis gegeben. Wir haben leider weitestgehend einen Dis- sens feststellen müssen. Wir würden es sehr begrüßen, wenn die Senatsverwaltung für Inneres erkennen ließe, dass sie sich mit unseren Stellungnahmen auseinander- gesetzt hat, und dann, wenn sie unseren Anregungen tnd Empfehlun- gen nicht folgen will oder kann, die Gründe dafür erläutert. Auftragsdatenverarbeitung durch das Bundeskriminala Im Rahmen der Neukonzeption von INPOL-neu wollen die Polizeien mehrerer Bundesländer ihre Landesdaten dauerhaft beim Bundeskrimi- nalamt im Rahmen der auftragsweisen Datenverarbeitung verarbeiten lassen. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder* hat in einer Entschließung dagegen erhebliche Einwände 47 JB 1998, 4.1.1, JB 1999, 4.1.2 48 934 Abs. 2 BKAG 49 Entschließung zur Auftragsdatenverarbeitung durch das Bundeskriminalamt, Anlagenband „Doku- mente zum Datenschutz 2000“, S. 17 60                                                                    Jahresbericht BInBDA 2000
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4.1.2 erhoben und an die Innenminister/-senatoren appelliert, die Landespo- lizeien aufzufordern, unverzüglich eigene Datenverarbeitungsverfahren zu entwickeln. Das Bundesministerium des Innern vertritt dagegen die Auffassung, dass eine dauerhafte Auftragsdatenverarbeitung beim BKA mit dem Bundeskriminalamtsgesetz vereinbar ist. Dem hat sich die Innenministerkonferenz angeschlossen“. Zumindest die Berliner Polizei hat sich gegen eine Auftragsdatenhaltung beim BKA und für eine eigene Datenhaltung innerhalb Berlins beim Landesbetrieb für Informationstechnik entschieden. DNA-Analyse: Statt richterlicher Anordnung fragwürdige Einwilligungen Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten die Praxis, DNA-Analysen systematisch auf der Grundlage von Einwilligun- gen durchzuführen, für eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen und damit für unzulässig‘!. Die Datenschutzbeauftragten haben daher gefordert, DNA-Analysen zum Zweck der Identitätsfeststellungen für künftige Strafverfahren nur noch auf der Grundlage von richterlichen Anordnungen durchzuführen. Die Gerichte in Berlin? haben dagegen entschieden, dass bei Vorlie- gen einer Einwilligung des Betroffenen eine richterliche Anordnung der Maßnahmen nicht mehr ergehen könne. Das haben wir zur Kenntnis genommen - auch wenn wir die rechtliche Bewertung nicht teilen kön- nen. Umso wichtiger ist es daher, die Betroffenenin jeder Hinsicht ent- sprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Einwilli- gung im Hinblick auf den tiefen Eingriff umfassend aufzuklären. Bei der Einholung der Einwilligung ist auf den Zweck der Speiche- rung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen ($6 Abs. 3 BInDSG). Die Polizei hat sich einen Vordruck geschaffen, ohne die Senatsverwaltung für Justiz oder uns im Vorfeld zu beteiligen. Dieses Formular wird vor dem Hintergrund der Intensität der mit der Folge der Einwilligung ver- bundenen Grundrechtseingriffe den gesetzlichen Anforderungen ebenso wenig gerecht wie denen an eine informierte Einwilligung. Es wird nicht zwischen den von einer DNA-Analyse betroffenen Gruppen (Beschuldigte, Inhaftierte, ehemalige Inhaftierte, Zeugen bzw. sonstige Dritte) differenziert, die sich erheblich voneinander unterscheiden. So ist beispielsweise die Situation eines Zeugen nicht mit der eines Strafge- fangenen, der sich in einem besonderen Gewaltverhältnis befindet, oder mit einem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren ver- gleichbar. Die Schaffung eines Vordruckes für alle Fallgruppenhalten wir für nicht sachgerecht. 50 Beschlussniederschrift über die 165. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -sena- toren der Länder am 24. November 2000 in Bonn 5  vgl. Entschließung zu DNA-Analysen zur künftigen Strafverfolgung auf der Grundlage von Einwilli- gungen, Anlagenband „Dokumente zum Datenschutz 1999“, S. 18 £. 52 vgl. LG Berlin, Beschluss vom 5. November 1999, Az.: 522 Qs 118/99 Jahresbericht BInBDA 2000                                                                        61
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4.1.2 So wird in den „Hinweisen zu der Einverständniserklärung“ lediglich der Gesetzestext wiedergegeben. Erläuterungen zur besseren Verständ- lichkeit werden nicht gegeben. Es wird weiterhin nicht) darauf hingewie- sen, dass die Möglichkeit besteht, nur teilweise - als z.B. in die Ent- nahme von Körperzellen - einzuwilligen. Auch ein Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung fehlt. Informationen über die weiteren Rechtsvorschriften zum Zweck der Datenverarbeitung bei dem Bundeskriminalamt sind unvollständig. Ohne Hilfe eines Mitarbei- ters der Polizei dürfte der Betroffene nicht in der Lage sein, das Formu- lar auszufüllen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat in ihren Einwilligungsvor- drucken diese Kritikpunkte berücksichtigt. Einvernehmlich mit der Senatsverwaltung für Justiz halten wir diese Yentenih für eine geeig- nete Grundlage und haben dem Polizeipräsidenten i Berlin empfoh- len, diese - mit erforderlichen berlinspezifischen E gänzungen - zu übernehmen. Bei einer Beratung im Unterausschuss Datenschutz hat die Justizverwaltung eine Anderung des Vordrucks n diesem Sinne zugesagt. Im Rotlichtmilieu angetroffen Verzweifelt teilte uns eine polnische Staatsangehörige mit, dass sie im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz in den Rä men ihres Arbeit- gebers kontrolliert wurde. In ihrem Pass wurde ei Datumsstempel angebracht. Den Stempelaufdruck ergänzte der Polizeibeamte mit dem handschriftlichen Vermerk „Im Rotlichtmilieu ange! roffen“. Mit In-Kraft-Treten des Schengener Abkommens 39 ind an den Bin- nengrenzen der Mitgliedstaaten des Abkommens die Grenzkontrollen weggefallen. Die Stempel und Einträge sollen als Ausg eichsmaßnahme für den Wegfall der Schengen-Binnengrenzkontrollen und die vermin- derten Außenkontrollen den Behörden die Feststellu ng ermöglichen, ob ein ausländischer Staatsbürger seine Aufenthaltsfr sten einhält. Sie dienen als Ersatz für einen Einreisevermerk an der Grenz: dazu, anlässlich der Inlandskontrolle einen nach der Einreise liegenden Aufenthaltszeit- punkt zu dokumentieren. Art und Inhalt des Eintrages sollen sich dabei an den Vorgaben des Bundesministeriums des Inn ern orientieren. Danach ist der Vermerk in Form eines Kontrollsten pels, der hand- schriftlich zu ergänzen ist („angetroffen am... in           Abkürzung der Dienststelle, Unterschrift), oder in Form eines entspreg Ihenden gänzlich handschriftlichen Kontrolleintrages vorzunehmen. Die   Feststellung    der  Anwesenheit    eines  Auslän ders an einem bestimmten Ort durch Mitarbeiter des Polizeipräsiden ten in Berlin ist als Erhebung ($ 4 Abs. 2 Nr. 1 BInDSG), die Anfertigun ig des Vermerkes im Ausweispapier (Stempel oder Eintrag) als Speiche rung ($4 Abs.2 Nr. 2 BiInDSG) von personenbezogenen Daten des Bi troffenen anzu- 62                                                     Jahr esbericht BInBDA 2000
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4.1.2 sehen. Eine Übermittlung dieser Angaben ($4 Abs.2 Nr. 4 BInDSG) liegt vor, wenn gespeicherte Daten Dritten bekannt gegeben werden. Das ist hier der Fall, da die Petentin regelmäßig zur Identifikation ihr Reisedokument auch anderen Behörden oder nicht-öffentlichen Stellen zur Einsichtnahme auszuhändigen hat (beispielsweise bei Bankgeschäf- ten). Weil keine Einwilligung vorlag, ist die Datenverarbeitung nur zuläs- sig, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt ($6 Abs. 1 BInDSG). Die Bestimmungen des Ausländergesetzes enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen, auf die die Maßnahme gestützt werden kann. Bei einem Rückgriff auf die Bestimmungen des Polizeigesetzes (88 42 Abs. 1, 44 Abs. 1,45 Abs. 1 ASOG) wäre in jedem Fall der Erforderlich- keitsgrundsatz zu beachten. Nach den Empfehlungen des Bundesminis- teriums des Innern dienen diese Vermerke als Hilfsmittel, um die Auf- enthaltsdauer von Drittausländern im Bundes- und Schengen-Gebiet zu überprüfen, um ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten zu können. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist lediglich ein - der erste - Kon- trollvermerk erforderlich. Dieser Kontrollvermerk kann als Ersatz für die nicht erfolgte Grenzkontrolle angesehen werden, in deren Verlauf schon bisher das Einreisedatum im Pass oder Passersatz festgehalten werden konnte. Anlässlich des Antreffens des Ausländers im Inlands- bereich wird nunmehr zwar nicht das Einreisedatum, dafür aber das Datum, zu dem sich der Ausländer spätestens auf deutschem Hoheits- gebiet befunden hat und der als Ausgangspunkt für die Berechnung eines Datums dienen kann, zu dem die Aufenthaltsdauer spätestens abläuft, im Pass oder Passersatz vermerkt. Der Kontrollvermerk im Inland erfüllt damit einen dem Grenzkontrollvermerk vergleichbaren Zweck. Für den handschriftlichen Vermerk „Im Rotlichtmilieu angetroffen“ hat es sowohl an der Geeignetheit als auch an der Erforderlichkeit und der Angemessenheit gemangelt. Der Zweck, einen Anhaltspunkt für die Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu geben, ist bereits mit dem Stempelaufdruck und dem Datum erfüllt. Nach alledem war der handschriftliche Zusatz neben dem Stempelaufdruck unzulässig. Wir haben das gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres beanstandet. Die Polizei hat sich bei der Petentin entschuldigt und sich gegenüber der Außenstelle der Botschaft der Republik Polen bereit erklärt, eventu- ell anfallende Kosten bei der Neuausstellung eines Reisepasses zu über- nehmen. Der fotografierte Jugendliche Ein aufgebrachter Vater beschwerte sich darüber, dass zwei Polizisten in ziviler Kleidung seinen minderjährigen Sohn angehalten, seine Per- sonalpapiere überprüft und anschließend Polaroid-Fotos angefertigt haben, obgleich nichts gegen ihn vorlag. Jahresbericht BInBDA 2000                                               63
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4.1.2 DemlagFolgendeszugrunde:Indernäheren3 ngdesOrtesist es zu Straftaten gekommen, die von oder aus Gruppen Jugendlicher begangen wurden. Die Polizei hatte den Auftrag, dutch Ermittlungen im Tatortbereich Tatverdächtige namhaft zu machen, die aufgrund der nach Zeugenvernehmungen erlangten Personenbeschreibungen als Täter in Betracht kommen könnten. Die vorhandene Täterbeschrei- bung war sehr allgemein gehalten. Mit einem der Geschädigten wurde in Tatortnähe Streife gefahren. Dabei wurde der Sohn des Petenten angetroffen, der nach den Erklärungen des Geschädigten einer der Täter hätte sein können, sicher sei er sich jedoch nicht gewesen. So erklärt sich die Personalienfeststellung. Die angefertigten Polaroid- Fotos wurden später anderen Geschädigten und Zeugen vorgelegt, um eine Tatbeteiligung beweisen bzw. die Teilnahme an |den angezeigten Straftaten ausschließen zu können. Die Anfertigung der Fotos hielt der Polizeipräsident in Berlin zum Zweck der Durchführung eines Strafver- fahrens für erforderlich ($ 81 b 1. Alternative StPO); im! Übrigen würden in vergleichbaren Fällen regelmäßig Personenfeststellingen vorgenom- men und Polaroid-Fotos angefertigt. Die Zeugen und andere Geschädigte haben den Sohn des Petenten als Täter ausgeschlossen. Deshalb wurde das Foto in keine Kartei oder Datei eingestellt und ist inzwischen vernichtet worden. Wir haben den Vorgang beanstandet. Trotz des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraumes lassen die Gesamtumstände nicht hinreichend deutlich erkennen, dass hier ein ausreichender |Anfangsverdacht bestand. Die gesamte Behandlung des Vorganges ließ nicht auf einen Beschuldigten-Status des Sohnes schließen. Die Täterbeschreibungen waren so allgemein gehalten, dass sie auf eine Vielzahl Jugendlicher zutreffen. Die Aussagen zur Tatbeteiligung waren cher vage, so dass lediglich die Nähe des Betroffenen zum Tatortbereich übrig blieb. Sofern jemand einer Straftat verdächtig ist, können die Beamten des Polizeidienstes die zur Identitätsfeststellung notwendigen Maßnahmen treffen ($ 163 b StPO). Dabei ist der Person auch zu eröffnen, welche Tat ihr zur Last gelegtwird. Dies ist hier ebensowenigerfolgt wie eine Auf- klärung über die Rechte als Beschuldigter. Dass die Polizei ebenfalls von einem fehlenden Anfangsverdacht ausging, zeigt die Tatsache, dass der Sohn zu keinem Zeitpunkt aktenmäßig oder im ISVB als Beschul- digter geführt wurde. Einen Aktenvorgang zur Person des Sohnes gibt es nicht. Dem hat sich die Senatsverwaltung für Inneres angeschlossen und die Polizei gebeten, in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Lichtbil- der auf der Grundlage des $81 b StPO nur noch dann! angefertigt wer- den, wenn der Betroffene Beschuldigter ist, und ferner Lichtbildaufnah- men nach $ 163 b StPO nur zum gesetzlich vorgesehenen Zweck der Identitätsfeststellung anzufertigen. 64                                                     Jahresbericht BInBDA 2000
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4.1.2 Aufbewahrung der Protokolle über Melderegisterabfragen Empört berichtete eine Bürgerin von ihrem Nachbarschaftsstreit. Es ging um den Vorwurf der Erschleichung von Sozialleistungen. Ihr Nach- bar, der bei dem Landeskriminalamt tätig ist, habe seine dienstliche Stellung ausgenutzt, um außerhalb seiner dienstlichen Obliegenheiten die Meldeverhältnisse der Betroffenen zu überprüfen. Erst danach habe er sich mit einer anonymen Anzeige an den Polizeipräsidenten in Berlin gewandt und später auch zu erkennen gegeben. Die Bürgerin hatte sich erst mehr als ein Jahr nach dem Vorgang an uns gewandt. Eine strafrechtliche Verfolgung schied damit wegen Ablauf der Antragsfrist aus. Eine Auswertung der Protokolldaten für die automatisierten Zugriffe auf das Melderegister ist negativ verlaufen, weil die Protokolldaten bereits gelöscht waren. Die Sicherheitsbehörden ($ 25 Abs. 4 MeldeG) haben bei Datenübermittlungen aus dem Melde- register den Namen und die Anschrift der Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlungen aufzuzeichnen. Diese Aufzeich- nungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisa- torische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die erfolgte Verkür- zung der Aufbewahrungsfrist auf ein Jahr hat die vom Gesetzgeber vor- gesehene Überprüfbarkeit der Zulässigkeit der Datenübermittlungen hier unmöglich gemacht. Der Polizeipräsident in Berlin wird künftig sicherstellen, dass die Protokolldaten erst am Ende des Kalenderjahres, das der Aufzeichnung folgt, gelöscht werden. Der abgehörte Anwalt - das Ende einer Fortsetzungsgeschichte Wir hatten darüber berichtet, dass die Polizei ohne Kenntnis der Staatsanwaltschaft das Lichtbild eines Strafverteidigers aus dem Per- sonalausweisantrag unzulässigerweise in eine Wahllichtbildvorlage auf- genommen hatte‘. Den Vorgang hatten wir beanstandet. Die Senatsver- waltung für Inneres fühlte sich wegen der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nicht als richtiger Adressat und hat sich inhaltlich nicht geäußert. Erst nach einem klarstellenden Beschluss des Abgeord- netenhauses‘® hat uns die Senatsverwaltung für Inneres den Sachverhalt bestätigt und sich unserer Bewertung angeschlossen, die bereits zuvor von der Staatsanwaltschaft geteilt wurde. Sie hat darüber hinaus eingeräumt, dass - unabhängig von der Ver- fahrensposition des Verteidigers - dessen Lichtbild nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass er in einem ganz anderen Verfahren telefo- nischen Kontakt mit dem Beschuldigten hatte, in dem Parallelverfahren 53 JB 1997, 4.1.1 54 JB 1999, Anlage 2 Jahresbericht BInBDA 2000                                                65
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4.2.1 Zeugen im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage als A bbild eines mög- lichen Tatverdächtigen vorgelegt werden darf. Hierfür findet sich in der Strafprozessordnung nicht die erforderliche Rec tsgrundlage. Die Senatsverwaltungen für Inneres und Justiz sind ei) vernehmlich der Auffassung, dass die Verwendung von Lichtbildern on Personen, die im konkreten Ermittlungsverfahren unverdächtig sind ‚ rechtswidrig ist. Dem tragen auch die bundeseinheitlichen „Richtlinie h für die Führung der Lichtbildvorzeigekartei (LVK)“ Rechnung, auf die die für die Poli- zeibehörde geltende Geschäftsanweisung über erken nungsdienstliche Maßnahmen ausdrücklich Bezug nimmt. Danach kön nen in die LVK nur Lichtbilder von Personen aufgenommen werden, lie verurteilt oder einer rechtswidrigen Tat dringend verdächtigt sind un d bei denen nach Beurteilung ihres bisherigen Verhaltens Wiederholun gsgefahr besteht. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Senatsverwaltung für Inneres hat den Polizeip: räsidenten aufge- fordert, künftig die Einhaltung der einschlägigen Vors chriften sicherzu- stellen. 4.2     Ordnungsverwaltung 4.2.1   Meldewesen, Wahlen, Standesämter Die „Abschichtungsdebatte“ Die zähe Debatte um die Abschichtung der Aufgabe: h der Meldestellen des Landeseinwohneramtes auf die Bezirksämter ist na ch mehr als zwei Jahren abgeschlossen. Das Abgeordnetenhaus hat d en noch einmal marginal überarbeiteten Entwurf als Gesetz beschld ssen. Durch die Neuregelung werden den Bezirksämtern vor allen n Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens zugewiesen . Allerdings blei- ben die Zuständigkeiten für die Führung des zentral, en Melde-, Pass- und Personalausweisregisters sowie die Durchführung weiterer spezi- fischer melde-, pass- und ausweisrechtlicher Aufgaben aus gesamtstäd- tischen Gründen beim Landeseinwohneramt. Unsere schon früh5S geäußerte Kritik, dass die Aufsp altung einerseits in die materielle Aufgabenwahrnehmung und andererseits die Register- führung datenschutzrechtlich unzulässig ist, wurde led)iglich zur Kennt- nis genommen. Auch der Hinweis darauf, dass die b undesrechtlichen Regelungen (Melderechtsrahmengesetz, Passgesetz u nd Personalaus- weisausgesetz), die vom Landesgesetzgeber nicht geän dert werden kön- nen, von dem Grundsatz ausgehen, dass nur die Melde, -, Pass- und Aus- weisbehörde - denen die jeweiligen materiellen Aufg aben und Befug- nisse zugewiesen sind - die hierfür erforderlichen Register führen 55 JB 1999, 4.21 66                                                   Jah esbericht BInBDA 2000
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4.2.1 dürfen, das Bundesrecht also nur jeweils ein Register zulässt und aus- weislich der Gesetzesmaterialien eine zusätzliche zentrale Registerfüh- rung ausgeschlossen ist, fand keine Beachtung. Das ist insofern be- dauerlich, weil das Land Berlin im Zusammenhang mit der Entschei- dung des Kammergerichtes‘% zur Rückübertragung der Durchführung derVerkehrsordnungswidrigkeiten zum Polizeipräsidenten in der Ver- gangenheit seine         - auch teuren     -Erfahrungen mit Zuständigkeitsrege- lungen gemächt hat. Wir sehen nun den technischen und organisatorischen Konzepten zur Umsetzung dieses Gesetzes entgegen. Meldegesetz Auch in diesem Berichtszeitraum hat die Senatsverwaltung für Inne- res entgegen einem Beschluss des Abgeordnetenhauses zum Jahresbe- richt 19975’ den immer wieder angekündigten Entwurf zur Novellierung des Meldegesetzes’® nicht vorgelegt. Auch ein weiterer Beschluss des Unterausschusses „Datenschutz“ hat die Senatsverwaltung für Inneres offensichtlich wenig beeindruckt. Inzwischen hat der Deutsche Bundes- tag zwei Änderungsgesetze zum Melderechtsrahmengesetz verabschie- det. Darüber hinaus wurde schon ein Arbeitsentwurf des Bundesmini- steriums des Innern eines Dritten Anderungsgesetzes des Melderechtsrah- mengesetzes auf der Expertenebene beraten. Wir sind sehr gespannt dar- auf, wann die Änderungsgesetze von 1994 und 2000 in Landesrecht umgesetzt werden. Schon jetzt muss festgestellt werden, dass Berlin im Melderecht bundesweit das Schlusslicht bildet. Gegen diesen Ersten Arbeitsentwurf des Bundesministeriums des Innern haben wir erhebliche Bedenken und Einwände gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres geäußert. So soll beispielsweise danach durch Landesrecht bestimmt werden können, dass der elektronische Abruf eine Form der Melderegisterauskunft an Private darstellt. Dage- gen hat sich auch die 60. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gewandt”. Das Bundesministerium des Innern will den Arbeitsentwurf vor der Hausabstimmung in wesentlichen Punkten nochmal überarbeiten. Bei Redaktionsschluss war der Entwurf noch nicht in den Deutschen Bundestag eingebracht. Wir erwarten von der Senatsverwaltung für Inneres, dass sie unsere Bedenken in die Län- derabstimmung einbringt, und werden im nächsten Jahr über den Fort- gang berichten. 56 Beschluss vom 26. März 1987, Az.: 2 Ss 292/86-3 Ws (B) 396/86 57 Abghs.-Drs. 13/3840, Anlage 2 zum JB 1999 58 zuletzt JB 1999, 4.2.2 59 Sitzung vom 12.713. Oktober 2000 « Jahresbericht BInBDA 2000                                                    67
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4.2.1 Die Bundestagsabgeordneten und die Meldepflicht Für viel Aufregung sorgte eine „Panorama“-Sendun, : Das Fernsehma- gazin berichtete darüber, dass sich mehrere Bund lestagsabgeordnete nach dem Umzug des Deutschen Bundestages nicht prdnungsgemäß in Berlin angemeldet haben. Die Betroffenen haben sic nicht nur darüber beschwert, dass das Landeseinwohneramt der Red aktion Auskünfte aus dem Melderegister erteilt hat, sondern auch darü 'ber, dass eine Mit- arbeiterin aus einer Liste Namen von Abgeordnete: verlesen hat, die ihrer Anmeldepflicht offensichtlich nicht nachgeko mmen sind. Im Vorfeld der Sendung hatte die Redaktion einen ‚Antrag auf einfa- che Melderegisterauskünfte zu 65 Amts- und Mandal strägern gestellt. Daraufhin wurde ihr zu 29 Personen schriftlich mitgete ilt, dass diese mit den aufgelieferten Informationen im aktuellen Melde register nicht als „gemeldet“ oder „gemeldet gewesen“ verzeichnet sin . Die Beschwer- deführer gehörten zu diesem Personenkreis. Zu den ibrigen 36 Perso- nen war eine Auskunftssperre gespeichert. Für dies: en Personenkreis hat das Landeseinwohneramt die Auskunftserteilun; 5 abgelehnt. Auf Wunsch der Redaktion hat der Behördenleiter eine Mi tarbeiterin gebe- ten, für die Aufnahmen zur Verfügung zu stehen, die dann aus der der Redaktion erteilten Melderegisterauskunft zitiert hat. Bundestagsabgeordnetenihrer gesetzlichenerden nn nachgekom- Die ganze Aufregung hätte vermieden werden k nnen, wenn die men wären. Das Meldegesetz schreibt vor, dass de rjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei d r Meldebehörde anzumelden hat ($ 12 MeldeG). Im Rahmen einer &infachen Melde- registerauskunft darf die Meldebehörde über einzelne bestimmte Ein- wohner Auskunft erteilen über - Familiennamen, - Vornamen, - akademische Grade, - gegenwärtige Anschriften und - die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist. Dazu zählt auch die Tatsache, dass eine gesuchte Person nicht im Einzugsgebiet der Meldebehörde gemeldet ist oder               ar ($28 Abs. 1 MeldeG). Auch wenn die Voraussetzungen für eine einfache MTelderegisteraus- kunft vorliegen, dürfen schutzwürdige Belange durch die Verarbeitung oder sonstige Nutzung personenbezogener Daten nic! ht beeinträchtigt werden ($6 MeldeG). Dies ist dann der Fall, wenn ie Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an ihrer Eignung un d ihrer Erforder- lichkeit zu dem vorgesehen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig 68                                                      Jah resbericht BInBDA 2000
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4.2.1 belastet. Somit ist eine Abwägung des Interesses an der Auskunftsertei- lung und des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner Daten vorzu- nehmen. Diese Prüfung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen keine Auskunftssperre besteht oder die Betroffenen keine Wohnung angemeldet haben. Das Landeseinwohneramt ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung das Interesse an der Auskunft an die Redaktion nicht überwiegt. Zwar besteht die Möglich- keit, dass das Bekanntwerden der Adresse eines Politikers diesen Gefährdungen aussetzt, insbesondere wenn er in exponierter Stellung tätig ist; dem kann nach der Anmeldung durch die Melderegistersperre jedoch entgegengewirkt werden, die zwar nicht pauschal für alle Abge- ordneten eingerichtet werden kann, wir aber davon ausgehen, dass die Meldebehörde Einzelanträgen statigeben wird. Sofern keine Wohnung gemeldet ist, scheidet logischerweise eine Gefährdung aufgrund der Negativ-Auskunft aus. Stattdessen kann aller- dings der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit (Unterlassen der Anmel- dung) oder gar einer Straftat (Hinterziehung der Zweitwohnungsteuer) entstehen. Dem Interesse der Betroffenen, dass aus diesem Grund die Auskunft unterbleibt, steht das Interesse der Auskunftsuchenden gegenüber. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Behörden gegenüber der Presse erhöhte Auskunftspflichten haben, damit diese ihren Aufgaben im demokratischen Willensbildungsprozess nachgehen kann. Ob und in welchem Umfang Politiker den rechtlichen Verpflich- tungen nachgehen, die alle Bürger haben, gehört sicherlich zu den Fragestellungen, die in diesem Rahmen relevant sind. Vor diesem Hin- tergrund ist nicht zu beanstanden, dass die fraglichen Melderegisteraus- künfte an die Redaktion erteilt wurden. Problematischer erscheint, dass eine Mitarbeiterin des Landesein- wohneramtes einen Teil der Namen vor der Kamera vorgelesen hat. Auf diese Weise haben alle Zuschauer der Sendung gleichsam eine Meldere- gisterauskunft erhalten, ohne diese im Einzelnen beantragt zu haben. Zudem entstand der Eindruck, dass es zulässig sei, dass das Landesein- wohneramt in einer Fernsehsendung personenbezogene Daten offen- baren darf. Allerdings hätten aufgrund der zulässigen Auskunft die Namen von der Redaktion selbst, z.B. durch das Vorzeigen des Aus- kunftsschreibens des Landeseinwohneramtes, offenbart werden dürfen. Das hätte datenschutzrechtlich nicht überprüft werden können, weil das Bundesdatenschutzgesetz die materiellen Bestimmungen für die jour- nalistische Arbeit ausschließt ($ 41 BDSG). Im Ergebnis war damit auch hinsichtlich der Fernsehsendung selbst eine Beanstandung nicht ange- zeigt. Die Beantwortung von Fragen der Presse, insbesondere vor Fern- sehkameras, hat sich - nicht zuletzt aufgrund unserer Empfehlungen - künftig die Behördenleitung vorbehalten. Jahresbericht BInBDA 2000                                             69
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