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waltschaften uneingeschränkt Zugriff haben. Damit ist der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen wesentlich tiefer als bei der datenschutzfreund- licheren, nicht umgesetzten dezentralen Lösung bei den einzelnen Staatsan- waltschaften mit nach Erforderlichkeitskriterien festgelegten Zugriffsrechten anderer Dienststellen. Die Erforderlichkeit einer zentralen Datei auf Landes- ebene ist nicht zwingend gegeben, da das bundesweite Zentrales Staatsan- waltschaftliches Verfahrensregister bereits denselben Datenbestand mit einer grundsätzlichen Speicherungsdauer von zwei Jahren zur Verfügung stellt. Die Errichtungsanordnung enthält selbst bei den wesentlichen Datenverarbei- tungsschritten keine auf den Zweck der Datei „MESTA“ und die dort zu verar- beitenden Daten ausgerichteten Regelungen. Vielmehr wird lediglich auf die Datenverarbeitungsvorschriften der Strafprozessordnung verwiesen. Zudem scheint die Verweisungssystematik auch grundsätzlich weder sach- noch datenschutzgerecht. Bei einer Zentraldatei wie MESTA kommt es ins- besondere auf eine möglichst einheitliche Anwendung der Datenverarbei- tungsregelungen in der Praxis an, damit für alle Nutzer die Datenverarbeitung transparent und der Datenbestand aussagefähig ist. Ein Datenbestand, in dem gewichtige Sachverhalte ebenso behandelt worden sind wie Bagatellsa- chen, der mit vielen inaktuellen Datensätzen aus Altvorgängen befrachtet ist und bei dem die Qualität der Daten nicht durch stringente Verarbeitungsrege- lungen gesichert ist, erfüllt die Erwartungen der Anwender an Aussagefähig- keit und Transparenz der Datenverarbeitung nicht. Insgesamt haben wir kritisiert, dass die vorliegende Errichtungsanordnung mit ihren umfänglichen Anlagen grundsätzlich wenig transparent und in vielen Punkten unzulänglich ist. Wir haben eine Überarbeitung empfohlen. 5.4 Heiratsabsichten – datenschutzgerecht zu überprüfen Der Präsident des Oberlandesgerichts fordert grundsätzlich die vollstän- digen Akten der Ausländerbehörde derjenigen heiratswilligen in Deutsch- land lebenden Ausländer an, deren Heimatstaaten nur über ein mangel- haftes Urkundswesen verfügen und deshalb nicht die erforderliche Be- scheinigung darüber ausstellen können, dass keine Ehehindernisse be- stehen. Die Einsichtnahme in Akten der Ausländerbehörde seitens des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist eine Datenerhebung bei Drit- ten, die nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Bearbeitung eines vom Betroffenen gestellten Antrags ohne diese Datenerhebung nicht möglich oder es erforderlich ist, Angaben des Be- troffenen zu überprüfen. Dagegen ist es nicht gerechtfertigt, die Akten der Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 101
Ausländerbehörde bei Antragstellern aus bestimmten Ländern pauschal – ohne Einzelfallprüfung – beizuziehen. Wir halten es für unzulässig, stets vollständige Akten der Ausländerbehörde anzufordern und haben darum gebeten, künftig nur noch Daten im zulässigen Umfang aus den Akten der Ausländerbehörden zu erheben. Andererseits sind nach Aussage des Gerichts nahezu alle Bestandteile der Ausländerakten für das Verfahren relevant. Eine auszugsweise Einsicht dürf- te daher nicht praktikabel sein. Darüber hinaus ist die auszugsweise Über- mittlung datenschutzrechtlich auch nicht unbedenklich, da dann die Auslän- derbehörde Kenntnis von Umständen aus dem Verfahren beim Brandenbur- gischen Oberlandesgericht erlangen kann. In künftigen datenschutzrechtli- chen Zweifelsfällen wird das Oberlandesgericht daher stets die schriftliche Einwilligung der Betroffenen einholen. Werden Akten der Ausländerbehörden vom Oberlandesgericht zu Urkunds- zwecken bei einer Heirat von in Deutschland lebenden Ausländern angefor- dert, ist hierzu die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. 5.5 Die Gerichte im Internet 5.5.1 Insolvente Verbraucher am globalen Pranger? Um Kosten für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen in Zeitungen und Amtsblättern zu sparen, gehen die Gerichte (in Brandenburg bisher nur das Amtsgericht Potsdam) dazu über, Entscheidungen in Insolvenz- verfahren im Internet zu veröffentlichen. Dabei herrschte in der Justiz zunächst die Meinung vor, es bestünde kein Unterschied zwischen einer gedruckten Veröffentlichung und einer Einstellung in das WorldWide- Web. Dieser Unterschied besteht durchaus. Auskunfteien und Wirtschaftsinformati- onsdienste können die online bereitgestellten Insolvenzinformationen auswer- ten und auch dann noch speichern, wenn das Insolvenzverfahren abge- schlossen ist. Außerdem durchsuchen Suchmaschinen (Web Spider, Craw- ler) automatisch das Internet und stellen die Suchergebnisse weltweit zum Abruf bereit. Das ist unproblematisch, solange die Zahlungsfähigkeit von Un- ternehmen in Frage steht. Die Insolvenzordnung regelt aber auch das Verfah- ren bei Verbraucherinsolvenzen, also überschuldeten Einzelpersonen, und will diesen einen wirtschaftlichen Neubeginn ermöglichen. Dieser Neubeginn wird letztlich erschwert, wenn der Schuldner an einen weltweiten Pranger ge- stellt wird. 102 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
Die Datenschutzbeauftragten haben deshalb den Bundesgesetzgeber aufge- fordert, bei der Neufassung der Insolvenzordnung eine Regelung zu treffen, die den Schutz von insolventen Verbrauchern bei einer Veröffentlichung von 62 Verfahrensdaten im Internet sicherstellt . Der Gesetzgeber hat dies bei der 63 Änderung des § 9 Insolvenzordnung nicht mehr berücksichtigt, aber das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, die Einzelheiten der Veröffentli- chung im Internet durch Rechtsverordnung zu regeln. Der uns vorliegende Verordnungsentwurf soll insbesondere darauf abzielen, die Integrität und die Authentizität der in das Internet eingestellten Daten zu sichern. Da es nach den derzeitigen technischen Möglichkeiten einen ver- lässlichen Kopierschutz noch nicht gibt, sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik verfügbaren Mittel einzusetzen, um ein Kopieren zumindest zu erschweren. Das Bundesministerium der Justiz hat in seinem Verordnungsentwurf aller- dings einen großzügigen Maßstab für die Recherchekriterien angelegt. Nach dem Entwurf ist es möglich, sich eine komplette Übersicht der zu einem Fa- miliennamen vorhandenen Datensätze anzeigen zu lassen, selbst wenn als Suchkriterien (neben dem Sitz des Insolvenzgerichts) lediglich der unvoll- ständige Familienname (z. B. durch Eingabe von zwei Zeichen) eingegeben wurde. Wir haben demgegenüber vorgeschlagen, eine zusätzliche Regelung zu tref- fen, die die Recherchemöglichkeit auf die Suche nach Namen von Firmen oder Einzelpersonen beschränkt, den Zugriff auf oder das Herunterladen ganzer Datenbestände dagegen ausschließt. Wenn gewährleistet ist, dass die in das Internet eingestellten Daten auch tat- sächlich von den Gerichten stammen, den Lauf des Verfahrens getreu abbil- den und möglichst nicht elektronisch kopiert oder unbegrenzt systematisch durchsucht werden können, ist auch die Veröffentlichung des Insolvenzregis- ters im Internet datenschutzrechtlich hinnehmbar. 5.5.2 Zwangsversteigerungen Einige Amtsgerichte veröffentlichen die Termine von Zwangsversteige- rungen im Internet, die inhaltlich mit den üblichen Zeitungsinseraten übereinstimmen. Hierbei bedienen sie sich eines kommerziellen Anbie- ters. 62 Entschließung v. 24.4.2001, Dokumente zu Datenschutz und Informationsfreiheit 2001, A.I.2 63 durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBl. I S.2710 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 103
Die Internetveröffentlichung fällt unter die Befugnis der Gerichte nach § 40 Abs. 2 Zwangsvollstreckungsgesetz, den Termin einer öffentlichen Zwangsversteigerung zu verbreiten. Die Gerichte übermitteln die Daten schriftlich an einen Internetanbieter, der diese aufbereitet und ins Internet einstellt. Der Name des zahlungsunfähigen Eigentümers wird nicht veröffent- licht. Mit Einstellung ins Internet vernichtet der Anbieter die schriftlichen Un- terlagen. Nach Ablauf des Versteigerungstermins entfernt er auch die Daten aus seinem Internetangebot. Mit der Internetveröffentlichung hofft das Zwangsvollstreckungsgericht, einen größeren Kreis von Bietern zu erreichen, um so den Erlös aus der Versteige- rung eines Grundstücks zu erhöhen. Dies dient nicht nur dem Interesse des Gläubigers, sondern auch dem des Schuldners, die noch offenen Forderun- gen zu begleichen. Vor diesem Hintergrund kann ein möglicher Rückschluss auf die Identität des Schuldners hingenommen werden. Die Veröffentlichung von Terminen zur Zwangsversteigerung ohne direkten Personenbezug im Internet mit Hilfe der Anschrift des Versteigerungsobjekts ist datenschutzrechtlich zulässig . 5.5.3 Handelsregister Die Justiz treibt bundesweit die Bereitstellung von Daten aus dem Han- delsregister zum Abruf über das Internet voran. Dass dies auch in Bran- denburg geschieht, erfuhren wir allerdings erst durch eine Pressemittei- lung des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten im Herbst 2000. Auf unsere Nachfrage hin zeigte sich das Ministerium ko- operationsbereit, betonte aber auch, bei dem geplanten Verfahren sei der „Schutz personenbezogener Daten nicht intendiert“, weil das Han- delsregister und vergleichbare Register dem Zweck dienten, die Daten der rechtlich handelnden Personen zu veröffentlichen. Richtig ist, dass das Handelsregister (und ebenso die vergleichbaren Part- nerschafts- und Genossenschaftsregister) dem Zweck dienen, die gesetzlich vorgeschriebene Publizität bestimmter Informationen über Unternehmen und Gewerbetreibende sicherzustellen, weil sie nur unter dieser Voraussetzung 64 im Rechtsverkehr wirksam werden . Deshalb ist auch jedem die Einsicht in das herkömmliche Handelsregister beim Registergericht ohne weitere Vo- raussetzungen gestattet. 64 § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) 104 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
Es liegt nahe, diese Informationen auch online, also internetgestützt jedem zugänglich zu machen. Auf diese Weise können die Gerichte ihre gesetzlich vorgeschriebene Dienstleistung „Zugang zum Handelsregister“ erheblich kos- tengünstiger und bürgerfreundlicher erbringen, als es bisher bei der persönli- chen Vorsprache im Registergericht der Fall ist. Dazu mussten allerdings zu- nächst die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, weil das Handelsgesetzbuch den Abruf von Daten durch nicht öffentliche Stellen (also auch jede Bürgerin und jeden Bürger) aus dem maschinellen Handelsregister nur dann zuließ, wenn der Empfänger ein berechtigtes berufliches oder ge- werbliches Interesse wahrnahm und kein Grund zu der Annahme bestand, dass die Daten zu anderen Zwecken abgerufen werden sollten. Mit dem am 15.12.2001 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Register und Jus- 65 tizkosten für Telekommunikation und der wenig später erlassenen Verord- 66 nung zur Erleichterung der Registerautomation sind jetzt die rechtlichen Vo- raussetzungen dafür geschaffen worden, dass eine „online-Einsicht“ in die entsprechenden Register für jedermann in der gleichen Weise ermöglicht werden kann, wie eine persönliche Einsichtnahme im Registergericht. Dies ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Akteneinsicht zweifellos zu begrü- ßen. Allerdings kann der Datenschutz auch bei der Umsetzung dieser Neurege- lung nicht völlig außer Betracht bleiben. Denn das Handelsregister enthält auch Daten der für die Unternehmen handelnden Personen, die personenbe- zogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts sind. Der Gesetzgeber hat den online-Abruf für jedermann deshalb nur „zu Informationszwecken“ zuge- lassen, um zu verhindern, dass gewerbliche Unternehmen massenhaft Han- delsregisterdaten abrufen, um private Parallelregister aufzubauen. Zudem hat er die Möglichkeit des Ausschlusses von Nutzern für den Fall vorgesehen, dass die vorgeschriebene Stichprobenkontrolle einen Missbrauch des Abruf- verfahrens oder der übermittelten Daten belegen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Missbrauchskontrolle in der Praxis erfolgt. Es sollte technisch sichergestellt werden, dass entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers dem online-Nutzer nur der Ausdruck aus dem Handelsre- gister auf dem Bildschirm dargestellt wird. Der gesetzliche Zweck des Han- delsregisters deckt keine Suchstrategien, die bei einer Einsichtnahme in den Räumen des Registergerichts ausgeschlossen sind. So muss zwar nach Fir- mennamen gesucht werden können; die Recherche nach den Namen han- delnder Personen muss aber auch technisch ausgeschlossen bleiben. 65 BGBl. I S. 3422 66 BGBl. I S. 3688 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 105
Es ist zu begrüßen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine online- Nutzung des Handelsregisters und anderer auf Publizität angelegter öffentli- cher Register geschaffen worden sind. Datenschutzrechtlich ist aber sicher- zustellen, dass nicht automatisierte Suchroutinen nach Personen durchge- führt werden können, die bei der konventionellen Registereinsicht ausge- schlossen sind. 6 Bildung, Jugend und Sport 6.1 Datensammlung im Ministerium – Umstellung der Schuldatenerhebung Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beabsichtigt, die jährliche Schuldatenerhebung in Brandenburg umzustellen. Zum einen habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass der bei Schulen und staatlichen Schulämtern erhobene Datenkatalog nicht ausreiche, um die Aufgaben des Ministeriums zu erfüllen. Zum anderen sei das bisherige papierför- mige Verfahren vor allem für die Schulen mit sehr viel Aufwand und einer hohen Fehlerquote verbunden, sodass dieses durch ein automatisiertes Verfahren unter Beteiligung des Landesbetriebs für Datenverarbeitung und Statistik abgelöst werden soll. Dabei ist grundsätzlich zu unterschei- den zwischen den personenbezogenen Daten der Lehrkräfte und denen der Schülerinnen und Schüler. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat überzeugend dargelegt, dass der – verglichen mit der bisherigen Sachlage – wesentlich größere Da- tenumfang über die Lehrkräfte zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Vor allem die erforderliche Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation ist derart komplex, dass es unabdingbar ist, eine Fülle von personenbezogenen Ein- zeldaten über jede Lehrkraft zu erheben. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Übermittlung von Leh- rereinsatz- und Unterrichtsdaten von den Schulen direkt an das Ministerium sind derzeit allerdings nicht ausreichend. Die hier einschlägige Vorschrift (§ 15 Abs. 1 Datenschutzverordnung Schulwesen – DSV) lässt eine Übermitt- lung personenbezogener Daten an das Ministerium nur in Einzelfällen zu. Im Übrigen können nach derzeitiger Rechtslage nur anonymisierte Daten an das Ministerium übermittelt werden. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat zugesagt, § 15 DSV ent- sprechend seinen Bedürfnissen zu ändern und beabsichtigt in diesem Zu- sammenhang, auch den Katalog der zu übermittelnden Daten detailliert fest- zulegen. 106 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
Für die vorgesehene elektronische Übermittlung der Daten der Lehrkräfte an das Ministerium müssen eine Reihe von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz getroffen werden. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass es sich bei den Daten über die Lehrkräfte um Personaldaten, also um Daten einer hohen Schutzstufe handelt. Offen ist bisher noch die Umstellung der Schuldatenerhebung hinsichtlich der Daten der Schülerinnen und Schüler. Auch hier beabsichtigt das Ministerium, ebenfalls für jede Schülerin und jeden Schüler personenbeziehbare Einzelda- tensätze zu erheben. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport konnte nicht überzeugend darlegen, für welche Aufgaben des Ministeriums die Übermittlung derart detaillierter Daten über die Schülerinnen und Schüler er- forderlich ist, sodass wir die Gefahr einer Datenspeicherung auf Vorrat se- hen. Unser Vorschlag, den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik mit diesen Aufgaben zu befassen und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Daten nur anonymisiert zur Verfügung zu stellen, ist bisher nicht aufgegriffen worden. Die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beabsichtigte Umstellung der Schuldatenerhebung bedarf hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Lehrkräfte einer Änderung der Datenschutzverordnung Schulwesen. Die Ablösung der weitgehend papiergestützten Schuldatenerhebung durch elekt- ronische Verfahren ist durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen abzusichern, die der Sensibilität der verarbeiteten Daten Rech- nung tragen. Für eine personenbezogene zentrale Verarbeitung von Daten aller Schülerinnen und Schüler im Ministerium ist kein Erfordernis erkennbar. 6.2 „Führerscheinprüfung“ für Internet und PC – Klassen- ziel verfehlt! Mit der Initiative m.a.u.s – Medien an unsere Schulen – hat sich die Lan- desregierung zum Ziel gesetzt, die Nutzung neuer Medien im Unterricht voranzutreiben. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I hierzu die interaktive CD-ROM „Internet-Führerschein“ an, um Grundkenntnisse für die Nut- zung von Computer und Internet zu vermitteln. Zu begrüßen ist, dass mit diesem Projekt die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der Informations- und Wissensgesellschaft erheblich geför- dert wird. Allerdings klärt die CD-ROM über die Risiken der Kommunikation in offenen, globalen Netzen nur unzureichend auf. Eine umfassende Sensibili- sierung auch für die vorhandenen Instrumente und Techniken zum Schutz der Privatsphäre ist die Voraussetzung für einen verantwortungsbewussten Umgang mit den vielfältigen Möglichkeiten der „Neuen Medien“. Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 107
Die CD-ROM wurde ausgeliefert, ohne dass wir auf deren Inhalt hätten Ein- fluss nehmen können. Um die Schülerinnen und Schülern dennoch bereits beim Einstieg in die Nutzung des Internet über die Themen Datenschutz und Informationsfreiheit informieren zu können, schlug das Ministerium für Bil- dung, Jugend und Sport vor, entsprechende Lerninhalte in die Angebote des Medienpädagogischen Zentrums aufzunehmen. Diese Einrichtung ist intensiv in die m.a.u.s.-Initiative eingebunden und erklärte sich bereit, das Projekt durch Einstiegsangebote zum Datenschutz zu begleiten. Zu diesem Zweck sollen auf dem bereits bestehenden Bildungsserver (http://www.bildung- brandenburg.de) die Themen Datenschutz und Datensicherheit behandelt werden. Selbst die besten Weiterbildungsangebote zu Datenschutzthemen nützen al- lerdings wenig, wenn multimediale Lernmedien vom Ministerium verteilt wer- den, die Grundelemente des Datenschutzes außer Acht lassen. Von einem aufmerksamen Lehrer wurden wir darauf hingewiesen, dass das Ministerium eine weitere CD-ROM zum Erwerb eines „PC-Führerscheins“ an die Schulen verteilen ließ und die Lehrkräfte aufforderte, im Rahmen des Unterrichts den Erwerb eines solchen PC-Führerscheins zu ermöglichen. Die CD-ROM sei ein Geschenk einer privaten Firma, die sie u. a. mit Unterstützung einer Krankenkasse entwickelt hatte. Bei der Benutzung dieses Programms im offline-Betrieb wurden die Schüle- rinnen und Schüler aufgefordert, zahlreiche personenbezogene Daten und auch den Namen der Krankenkasse, bei der sie versichert sind, in den Com- puter einzugeben. Der größte Teil dieser Angaben stand in keinem erkennba- ren Zusammenhang mit dem Erwerb des PC-Führerscheins. Am Ende des Programms wurden die „Fahrschüler“ aufgefordert, ihren Namen mit Anschrift und weiteren Angaben in einem Formular sowie einen Lebenslauf auszudru- cken, die an die private Herstellerfirma geschickt werden sollten, damit diese die eigentlichen PC-Führerscheine ausstellen und verschicken könne. Eine andere Möglichkeit, dieses Zertifikat zu erhalten, wurde nicht angeboten. Auch eine Aufklärung über die Verwendung dieser Daten war nicht vorgese- hen. Dem unbefangenen Beobachter drängte sich der Eindruck auf, dass die Herstellerfirma (und möglicherweise auch die beteiligte Krankenkasse) ein wirtschaftliches Interesse an den von den „Fahrschülern“ übermittelten Daten haben könnte. Außerdem enthielt das Programm einen Link zur Website der Herstellerfirma, auf der die Schüler aufgefordert werden, weitere personen- bezogene Daten ohne Möglichkeit der Verschlüsselung an diese Firma zu übermitteln. Der Landesbeauftragte hat den zuständigen Minister aufgefordert, die weitere Verwendung dieser mangelhaften CD-ROM unverzüglich zu unterbinden und 108 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
sicher zu stellen, dass sie nur in einer datenschutzgerechten Weise, also nach umfassender Aufklärung der Schülerinnen und Schüler und der Einräu- mung einer Möglichkeit zum dezentralen Ausdruck der Zertifikate in den Schulen weiter verwandt werden darf. Kenntnisse über die Gefährdung und den möglichen Schutz der Privatsphäre im Internet sind die Voraussetzung für eine verantwortungsvolle Nutzung der „Neuen Medien“ und sollten so früh wie möglich an den Schulen vermittelt werden. Lernmedien wie die CD-ROMs „Internet-Führerschein“ und „PC- Führerschein“ genügen diesem Anspruch bisher nicht, sondern lassen daten- schutzrechtliche Grundregeln außer Acht. 6.3 Anbindung von Schulen an das Internet Im Rahmen der Medienoffensive m.a.u.s. zur IT-Ausstattung der Schulen hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gemeinsam mit der Deutschen Telekom AG das Projekt „Security@School“ ins Leben geru- fen. Ziel dieses Projektes ist die sichere und kostengünstige Anbindung des Schüler- und Schulverwaltungsnetzes an das Internet. Datenverarbeitungsgeräte der Schulverwaltung dürfen nicht mit im Unterricht verwendeten Datenverarbeitungsgeräten vernetzt werden (§ 4 Abs. 1 Daten- schutzverordnung Schulwesen). Der Verordnungsgeber beabsichtigte mit dieser Regelung, den unbefugten Zugriff auf das Schulverwaltungsnetz zu verhindern. Im Rahmen der m.a.u.s.-Offensive wird den Schulen des Landes Brandenburg u. a. ein kostenloser Internetzugang von der Deutschen Tele- kom AG zur Verfügung gestellt. Das Problem bestand nun darin, der Daten- schutzverordnung Schulwesen gerecht zu werden und eine technische Lö- sung zu finden, um das Schulverwaltungs- und das Schülernetz über nur ei- nen Zugang an das Internet anzuschließen und die gegenseitige Abschottung beider Schulnetze zu gewährleisten. Im Projekt „Security@School“ wird die Abschottung des Schulverwaltungs- netzes vom Schülernetz sowie beider Netze vom Internet durch ein Firewall- system realisiert. Die hierbei eingesetzten Komponenten werden derzeit in einem Pilotprojekt an einigen Schulen des Landes getestet. Die technische Betreuung wird zentral von der Deutschen Telekom AG durchgeführt. Durch Einsatz eines Content-Filters können Zugriffe aus dem Schülernetz auf be- stimmte WWW-Seiten vor allem aus den Bereichen Pornografie, Gewalt und Drogen gesperrt werden. Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 109
Nach dem heutigen Stand der Technik und unter Berücksichtigung der hin- nehmbaren Restrisiken ist eine logische Trennung des Schülernetzes vom Schulverwaltungsnetz und der gleichzeitige Anschluss beider Netze an das Internet durch Einsatz eines Firewallsystems datenschutzrechtlich zulässig. 6.4 Geheimnisse bei der Zeugnisübergabe Während der Zeugnisübergabe waren auch Eltern von Mitschülern ohne offizielle Einladung zugegen. Die Übergabe erfolgte in der Weise, dass die Klassenlehrerin jedes Kind auf seinen Leistungsstand angesprochen hat. Nach § 46 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) haben die Eltern das Recht, unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse nach vorheriger Anmeldung bei der unterrichtenden Lehrkraft den Un- terricht zu besuchen. Es bedarf keiner förmlichen Einladung, sondern der vorherigen Anmeldung. Der Gesetzgeber hat hier das Informationsrecht der Eltern nicht nur in Bezug auf das jeweils eigene Kind gesehen, sondern be- trachtet dieses Informationsrecht als Einblick in den gesamtpädagogischen Prozess innerhalb der Klasse und die Arbeit der Lehrkraft. Hierzu gehört auch die im Rahmen der pädagogischen Freiheit der Lehrkraft zulässige Äußerung von Werturteilen über die Leistungen der Schüler. Die Schule soll gem. § 46 Abs. 3 BbgSchulG die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern individuell in angemessenem Umfang informieren. Die Vorschrift zielt darauf ab, dass die Schülerinnen und Schüler jeweils über ihre eigenen Leistungen zu informieren sind, sowie die Eltern über die ihrer Kin- der. Eine solche Information ist aber nur sinnvoll, wenn der Leistungsstand eines Schülers auch im Verhältnis zu den anderen Schülerinnen und Schü- lern festgestellt werden kann. Auch mündliche Leistungen, die im Beisein der Mitschüler erbracht werden, werden sinnvoller Weise im Beisein der Mitschüler bewertet. Dies gehört zu den in § 67 Abs. 2 BbgDSG umschriebenen pädagogischen Verantwortlich- keiten der Lehrkräfte; die damit möglicherweise einhergehende Einschrän- kung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist insoweit als unab- dingbar und zulässig anzusehen. Eine wortlose oder gar „geheime“ Übergabe von Schulzeugnissen ist mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nicht zu vereinbaren. Gerade die Übergabe der Zeugnisse stellt einen Höhepunkt im Schulalltag dar. Sie ist auch Ausdruck der sozialen Einbindung der einzelnen Schülerinnen und Schüler in den Klassenverband. Eine Kommentierung der Zeugnisse und des darin dokumentierten Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler bei ihrer Übergabe durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer ist – sofern sie 110 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg