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nicht unter entwürdigenden oder diskriminierenden Umständen erfolgt – aus pädagogischen Gründen u.a. zur Motivation für die weitere Lernentwicklung als wünschenswert zu erachten. Anderes wäre nur anzunehmen, wenn sich Lehrkräfte außerhalb des direkten Schulzusammenhangs über die Leistun- gen ihrer Schülerinnen und Schüler äußerten. Eine geheime Übergabe von Schulzeugnissen ist nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu vereinbaren. Auch aus pädagogischen Gründen ist eine Kommentierung der Zeugnisse zulässig. 6.5 Datenschutz bei Adoptionen Bürger fragten bei uns an, ob andere Behörden als das Geburtsstandes- amt Daten des Kindes aus der Zeit vor der Adoption verarbeiten dürfen. Zentrale Vorschrift zum Schutz von Informationen über Adoptionen ist das in § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegte Adoptionsgeheim- nis, welches für jeden gilt, der Kenntnis über die Tatsache der Adoption oder ihre Umstände hat, also auch für Behörden. Das Adoptionsgeheimnis kann nur durchbrochen werden, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Soweit eine Behörde das Adoptionsgeheimnis im besonderen öffentlichen Interesse durchbrechen will, handelt es sich um eine Übermittlung personenbezogener Daten, die lediglich auf Grund einer gesetzlichen Grundlage zulässig ist. Solche Vorschriften sind beispielsweise im Personenstandsgesetz – dem Gesetz für die Tätigkeit der Standesämter – zu finden. So wird in das Gebur- tenbuch beim Standesamt eingetragen, wer die leiblichen Eltern eines (spä- ter) adoptierten Kindes sind. In diesen Geburtseintrag dürfen nur Behörden, die Adoptiveltern, deren Eltern, der gesetzliche Vertreter des Kindes sowie das Kind selbst Einsicht nehmen. Wichtig ist hierbei, dass die Geburtsurkunde keinen Hinweis auf eine Adopti- on enthalten darf. Das durch Adoption angenommene Kind gilt nach § 1755 BGB als eheliches Kind der Annehmenden, sodass letztere als die Eltern in die Geburtsurkunde einzutragen sind. In der Abstammungsurkunde, die bei- spielsweise bei einer Heirat vorgelegt werden muss, sind hingegen auch die leiblichen Eltern angegeben. Behörden erhalten nur dann Einsicht in den Geburtseintrag oder Personen- standsurkunden, wenn die Informationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit er- forderlich sind und sie den Zweck angeben, für den sie diese Daten benöti- gen. Aus der rechtlichen Stellung des Kindes als eheliches Kind der Anneh- Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 111
menden folgt, dass kaum Fälle vorstellbar sind, bei denen die Tatsache der Adoption für die Aufgaben anderer Behörden erforderlich sein soll. In der Re- gel wird es ausreichen, dass Behörden nur solche Informationen vom Stan- desamt bekommen, die nicht auf die Adoption schließen lassen. Der frühere Name des Kindes wird darüber hinaus auch im Melderegister ge- speichert. Er kann nur ausnahmsweise bei einem besonderen öffentlichen Interesse an andere Behörden übermittelt werden. Eine Auskunft über die Tatsache der Adoption aus dem Melderegister an Drit- te ist hingegen nur dann zulässig, wenn auch eine Einsicht in das Geburtsre- gister beim Standesamt unter den Voraussetzungen des Personenstandsge- setzes zulässig wäre. Das Adoptionsgeheimnis hat einen hohen Rang. Daten über die Adoption dürfen an Behörden und Dritte nur ganz ausnahmsweise weitergegeben wer- den. 6.6 Aktenführung im Jugendamt Bei Kontrollen in zwei Jugendämtern stellten wir Defizite und Unsicher- heiten bei der Aktenführung, Datenübermittlungen sowie Akteneinsichts- begehren fest. Bürger beschwerten sich bei uns über die Unvollständigkeit von Jugendhilfe- akten. Durch fehlende Paginierung – also die durchgehende, unveränderliche Nummerierung der Seiten – war für die Beteiligten schwer oder gar nicht nachzuweisen, ob Dokumente Bestandteil eines Vorgangs geworden sind. Dies verstößt gegen § 78 a des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Aus der Verpflichtung des Jugendamtes, die erforderlichen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, folgt auch eine Pflicht zur vollständigen Dokumentation aller Verarbeitungsvorgänge. Diese müssen für Akteneinsicht nehmende Dritte transparent und nachvollziehbar sein. Eine Paginierung, die vor allem dem Nachweis der Vollständigkeit der Akte dient, liegt auch im Interesse des Jugendamtes. Dadurch können Vermutungen, die Akte sei manipuliert worden, auf relativ einfache Weise entkräftet werden. Ein Jugendamt mussten wir darauf hinweisen, dass die Kenntnisnahme von personenbezogenen Daten Dritter durch Verfahrensbeteiligte bei der Akten- einsicht gem. § 25 SGB X als Datenübermittlung anzusehen ist. Deshalb muss zusätzlich zu § 25 Abs. 3 SGB X noch geprüft werden, ob eine Übermittlungsbefugnis im SGB gegeben ist. Nach § 25 Abs. 3 SGB X ist die Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht nicht verpflichtet, wenn berechtig- 112 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
te Interessen der anderen Beteiligten oder Dritter eine Geheimhaltung erfor- dern. Soweit Sozialdaten betroffen sind, wird durch die Vorschriften zum So- zialdatenschutz konkretisiert, wann bestimmte Informationen in diesem Sinne geheim zu halten sind. Nach § 64 SGB VIII i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X kommt bei einer Akten- einsicht eine Übermittlung der Sozialdaten zur Erfüllung sozialer Aufgaben in Betracht. Bei der Prüfung von Akteneinsichtsbegehren ist seitens der Ju- gendämter ein vorsichtiger Umgang mit den Sozialdaten der Beteiligten auch untereinander angeraten. Die Jugendämter sind verpflichtet, ihre Datenverarbeitungsvorgänge in den Akten vollständig zu dokumentieren. Im Rahmen der Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X können Sozialdaten anderer Beteiligter zur Kenntnis gegeben werden, soweit dies in den Grenzen von § 25 Abs. 3 SGB X, § 64 SGB VIII und §§ 68 - 77 SGB X zulässig ist. 6.7 Einkommensnachweise Immer wieder erreichen uns Anfragen über den Umgang mit Einkom- mensnachweisen bei der Elternbeitragsfestsetzung durch den Träger der Einrichtung. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG) darf der Träger personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erhebung und Festsetzung der Elternbeiträge erforderlich ist. Welche Daten im Einzelnen benötigt werden, ergibt sich aus den entsprechenden Satzungen sowie aus § 17 Abs. 2 KitaG. Da die Elternbeiträge nach dem Einkommen gestaffelt werden, ist es unabdingbar, das Einkommen der Eltern festzustellen. Bei der Vorlage von Einkommensnachweisen ist allerdings zu beachten, dass diese Nachweise in der Regel Informationen enthalten, die nicht für die Fest- setzung der Elternbeiträge erforderlich sind. So kann einem Steuerbescheid beispielsweise eine etwaige Religionszugehörigkeit entnommen werden. Hin- sichtlich dieser Daten müssen die Eltern das Recht haben, diese Angaben zu schwärzen. Die aus datenschutzrechtlicher Sicht günstigste Lösung besteht darin, dass die zur Festsetzung des Elternbeitrages erforderlichen Angaben über das Einkommen den Nachweisen entnommen werden und darüber ein Aktenver- merk gefertigt wird. Die eigentlichen Nachweise könnten dann an die Eltern zurückgegeben oder im Falle von Kopien vernichtet werden. Damit würde sowohl der Löschungs- Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 113
verpflichtung in § 17 Abs. 3 Satz 4 KitaG als auch der Forderung nach Da- tensparsamkeit (§ 11b Abs. 2 BbgDSG) Rechnung getragen werden. Für die Festsetzung des Elternbeitrages ist der Nachweis des Einkommens erforderlich. Die Träger der Einrichtungen müssen jedoch darauf achten, dass die erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen sind, wenn sie nicht mehr für die Festsetzung benötigt werden. 7 Wissenschaft, Forschung und Kultur 7.1 Die Chipkarte an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) Bei der Einführung von Chipkarten an den Universitäten ist häufig nicht genau klar, welche Zwecke damit erreicht werden sollen. Während die technischen Möglichkeiten von der universell einsetzbaren Zahlungs- funktion bis zum Einsatz im Personalbereich fast unbegrenzt erscheinen, werden die rechtlichen Probleme sowie die Kosten der Realisierung oft unterschätzt. Nachdem es nicht gelang, sich im Land Brandenburg auf eine einheitliche Lösung zu verständigen, setzte die Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) ein eigenes Chipkartenkonzept um. An der Europa-Universität wird die Chipkarte in mehreren Phasen eingeführt. Sie dient derzeit als Studierendenausweis und Semesterticket. Darüber hin- aus beinhaltet sie eine bankunabhängige Bezahlfunktion und ermöglicht die Rückmeldung von Terminals auf dem Campus. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Aufnahme einer elektronischen Signatur vorgesehen. Mit den genannten Funktionen unterscheidet sich die Chipkarte hinsichtlich des Umfangs der auf der Karte gespeicherten Daten nur unwesentlich vom traditionellen papierenen Ausweis. Es werden Matrikelnummer und Namen gespeichert; zusätzlich wird ein Lichtbild aufgebracht. Dies ist nach dem Hochschulgesetz zulässig. Problematischer sind die eingeführten Bezahlfunktionen und die Möglichkei- ten, sich mit Hilfe der Chipkarte von bestimmten Terminals Bescheinigungen ausdrucken zu lassen sowie die Rückmeldung und die damit verbundenen Einzahlungen vornehmen zu können. Die Europa-Universität Viadrina hat da- von Abstand genommen, die Zahlfunktion mit einer allgemein gültigen Kredit- kartenfunktion zu verbinden. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Installation eines wiederaufladbaren Chips, der die weiteren Zahlungen (Rückmeldege- bühr, Bibliotheksgebühren) ermöglicht. Somit werden nur wenige personen- beziehbare Daten gespeichert, die zudem lediglich innerhalb des geschlos- senen Systems der Universität Verwendung finden. Durch die erfolgte (tech- 114 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
nische) Abschottung lassen sich zudem die Gefahren des unberechtigten Zu- griffs auf die Datenbestände etwa beim Abrufen von Bescheinigungen, die personenbezogene Daten über den Studienverlauf enthalten können, be- grenzen. Insgesamt zeigt sich durch die Einführung der Chipkarte eine Mög- lichkeit, durch eine weitgehende Abkoppelung der Verwaltung von festen Öff- nungszeiten für die Studierenden ein Mehr an Service zu verwirklichen und damit letztlich auch Verwaltungsabläufe zu erleichtern. Gleiches gilt für die Kartenversion, die dem Personal der Universität zur Ver- fügung gestellt wurde. Diese ist als Zugangskarte und Teil des Zeiterfas- sungssystems konzipiert, enthält aber selbst nur einen Ident-Datensatz. Die Verarbeitung und Speicherung weiterer personenbezogener Daten (z. B. Ar- beitszeit) erfolgt nicht auf der Karte selbst. Gegenüber universell denkbaren Lösungen bietet der hier umgesetzte Ansatz deutlich geringere Risiken für die Sicherheit der Daten. Die Einführung der weiteren Stufen wird jedoch zu beobachten sein. Kartentechnologien können durchaus Vorteile für die Beteiligten bringen. Durch ihre gewollte Begrenzung auf einen bestimmten (räumlichen) Bereich lassen sich die sicherheitstechnischen Risiken begrenzen. Dafür sind Ein- schränkungen hinsichtlich der universellen Verwendbarkeit hinzunehmen. 7.2 Prüfungsergebnisse weltweit – auch mit Nummer nicht nur eine Nummer Immer wieder taucht die Frage auf, wie Noten von Klausuren so bekannt gegeben werden können, dass sie für Studierende möglichst einfach in Erfahrung zu bringen sind. Dafür bietet sich das Internet an; es birgt je- doch die Gefahr, dass Noten auch solchen Personen zur Kenntnis ge- langen, die hiervon nichts erfahren sollen. Die Zeiten der Präsenz-Universität, in denen sich zum Semesterende noch einmal die Gänge füllten und die Klausur-Noten persönlich in Empfang ge- nommen wurden sind vorbei. Früher wurden die Noten an „Schwarzen Bret- tern“ bekannt gegeben. Das datenschutzrechtliche Problem, mit dem Makel „nicht bestanden“ versehen zu werden, wurde dahingehend gelöst, dass die Klausurnoten lediglich mit der Immatrikulationsnummer aber ohne den Na- men der Prüfungsteilnehmer ausgehängt wurden. Der Rückschluss von der Nummer auf die Person war für Unbefugte somit nicht möglich. Dieses Modell lässt sich nicht ohne Weiteres auf das Internet übertragen: Beim Aushang war es zu aufwändig, die vorhandenen Daten in eine elektronisch auswertba- re Datei zu überführen. Damit war das Geheimnis um die Identität von Prü- fungsteilnehmern in aller Regel hinreichend gesichert, obwohl jede Note auf- Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 115
grund der Immatrikulationsnummer personenbeziehbar war. Die Verwendung des gleichen Merkmals im Internet erlaubt es demgegenüber, alle Noten zu- sammenzuführen, mithin sich einen Noten- und damit auch Fächerüberblick über eine einer Immatrikulationsnummer zugeordneten Person zu verschaf- fen. In anderen Zusammenhängen – etwa bei der Vergabe von E-Mail- Adressen oder anderer universitärer Leistungen – besteht häufig eine Ver- bindung zwischen der konkreten Person und deren Immatrikulationsnummer, sodass über Suchfunktionen leicht ein Zusammenhang zu weiteren im Netz befindlichen Daten der Studierenden herzustellen sein wird. Aufgrund dessen hat die Veröffentlichung von Noten im Internet mit seinen Suchmaschinen und Möglichkeiten der Profilbildung eine deutlich andere Qualität als deren Aushang am Schwarzen Brett. Fraglich ist, wie die Bekanntgabe der Prüfungsnoten durch die Universitäten datenschutzgerechter, aber mit möglichst geringem Aufwand zu realisieren ist. Der Einsatz von Chipkarten oder Krypto- und Autorisierungsverfahren ist zwar denkbar, doch letztlich mit dem Einsatz erheblicher technischer, perso- neller und damit auch finanzieller Ressourcen verbunden. Datenschutzfreundlicher ist es, jede einzelne Klausur zusätzlich mit einer lau- fenden Nummer zu versehen, die sich die Studierenden merken müssen. Nach der Korrektur der Aufgaben würde dann die Note der Klausurnummer zugeordnet werden können, während die Verarbeitung der übrigen Daten wie Name und Immatrikulationsnummer im internen Bereich der Prüfungsverwal- tung verbleibt. Ins Internet (oder auch wie bisher ans Schwarze Brett) würden dann nur die Nummer der Klausur nebst Note gestellt werden. Eine über die- se Einzelprüfung hinausgehende Zusammenfassung von unterschiedlichen Leistungen anhand einer einheitlichen Nummer ist damit unmöglich, da für jede Prüfung neue Nummern vergeben werden. Diese Lösung bedarf zudem keinerlei Schlüsselverwaltung oder besonderer technischer Sicherungen und verursacht lediglich durch das Herstellen einer zusätzlichen Liste (Nummer der ausgeteilten Klausur und Note) einen gering- fügigen, aber vertretbaren Verwaltungsmehraufwand. Angesichts der Möglichkeiten im Internet per Suchfunktionen alle einer Im- matrikulationsnummer zugeordneten und offen ins Netz gestellten Daten, insbesondere auch der Prüfungsleistungen zu kombinieren und sich so ein umfassendes Bild über das Studierverhalten der Betroffenen zu verschaffen, ist das Verwenden der Immatrikulationsnummer statt des Klarnamens kein geeignetes Mittel, Informationen zu anonymisieren. Statt dessen sollten für jede einzelne Klausur Nummern vergeben werden, die einen nur einmaligen Bezug zu einer bestimmten Person haben 116 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
7.3 Ewige Bindung der Studierenden an die Universität? Immer mehr sind Universitäten darauf bedacht, den Kontakt zu ihren „Ehemaligen“ zu halten und legen zu diesem Zweck so genannte „Alum- ni-Programme“ auf. Sie laden Absolventen ihrer Hochschule zu Veran- staltungen ein oder weisen sie auf andere Aktivitäten – wie z. B. Berufs- einsteigerprogramme – hin. Die Pflege des Kontakts mit den „Ehemaligen“ verlangt die Kenntnis der Ad- resse der Absolventen und wirft daher ähnliche datenschutzrechtliche Prob- leme wie in der Werbewirtschaft auf. Was den einen eine liebe Erinnerung an vergangene Studienzeiten ist, wird von anderen als Belästigung empfunden. Die verschiedentlich angetroffene Ansicht, man könne die Datei der Studie- renden eines Abschlussjahrgangs für Einladungsschreiben aller Art verwen- den und sie zu diesen Zwecken gar an Dritte – Nachwuchsförderer oder Ar- beitsvermittler – herausgeben, erscheint schon aus diesem Grunde nicht un- problematisch. Abgesehen von der rein praktischen Erwägung, dass Adres- sen von ehemaligen Studierenden innerhalb sehr kurzer Zeit nach dem Stu- dium für solche Zwecke unbrauchbar werden, ist eine solche Praxis auch mit dem geltenden Recht nicht vereinbar: Zwar kann insbesondere die Pflege der Beziehungen zu ehemaligen Studierenden durchaus als eine ehrenwerte Tradition angesehen werden, doch bedarf sie des Einverständnisses der Be- troffenen. Das gilt um so mehr für die häufig als Fürsorge verstandene Wei- tergabe von Daten an Agenturen zur „Vermittlung von Jungen Führungskräf- ten“. Auch hier gilt, dass eine gute Idee nicht ohne den Willen der von der gu- ten Tat Bedachten umgesetzt werden darf. Gegen oder ohne den Willen der Absolventen dürfen deren Adressen nach Abschluss des Studiums von der Hochschule nicht mehr verwandt werden. Ihre Aufgabe und damit auch die Befugnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten endet mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses. Die Einholung einer Zustimmung ist hier ohne großen Verwaltungsaufwand zu erzielen und könnte mit der Ausgabe der Diplome verbunden werden (oh- ne dass diese natürlich von der Einwilligung abhängig gemacht werden darf). Dieses hätte zudem den Vorteil, dass nur aktuelle Adressen bekannt gege- ben werden und die spätere Quote der unzustellbaren Post gesenkt werden könnte. Allerdings sollte bereits hier deutlich getrennt werden zwischen reiner Kontaktpflege der Hochschule zu ihren Ehemaligen einerseits und der Einho- lung der Erlaubnis zur Weitergabe von Daten an Dritte andererseits. Denn selbst, wenn man es als Aufgabe der Hochschule ansehen sollte, den Be- rufseinstieg zu erleichtern, müssen die ehemaligen Studierenden genau ein- schätzen können, an wen ihre Daten weitergegeben werden. Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 117
Die Pflege der Beziehungen der Hochschule zu ihren ehemaligen Studieren- den setzt das Einverständnis der Betroffenen voraus. 7.4 Von Forschern und Beforschten Mitglieder von Forschungsinstituten – gleich ob universitärer oder priva- ter Art – beschäftigen sich mit vielen Projekten, in deren Mittelpunkt die Auswertung personenbezogener Daten steht. Fragebögen, die die in- timsten Lebensbereiche ausleuchten oder Gewebeproben, die Auf- schluss über gesundheitliche Dispositionen geben sollen, werden aus- gewertet und interpretiert. Besteht eine Pflicht zur Duldung solcher Un- tersuchungen? Bei der Beurteilung des Verhältnisses von Forschung und Forschungssubjek- ten ist zunächst zu bemerken, dass beide Seiten sich auf Grundrechte beru- fen können und somit verfassungsrechtlich geschützte Positionen haben. Ei- nerseits regeln die Grundrechte die Freiheit der Forschung vor staatlichen Eingriffen. Die Wissensermittlung und Forschung sollen frei sein und sich nicht nach politischen Opportunitäten ausrichten müssen sowie teilhaben können an finanziellen Förderungen des Staates. Auf der anderen Seite ist auch das Persönlichkeitsrecht – also das Recht seine eigene Sphäre frei von forschenden Augen anderer zu halten – verfassungsmäßig geschützt. Einen prinzipiellen Vorrang hat keines der beiden Rechte. Nach den Forschungs- klauseln der Datenschutzgesetze, so auch der des Brandenburgischen Da- tenschutzgesetzes (§ 28), dürfen öffentliche Stellen – und damit insbesonde- re die Universitäten und deren Institute – personenbezogene Daten auch oh- ne Einwilligung der Betroffenen zu Forschungszwecken verarbeiten. Das ver- langt allerdings die Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde, die nur dann erteilt werden darf, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen über- wiegt und der Forschungszweck auf andere Art und Weise nicht zu erreichen ist. Eine solche Konstellation ist nur im Ausnahmefall gegeben. Viele For- schungsprojekte sind zudem auf die freiwillige Mithilfe ihrer Probanden an- gewiesen. Für die Zulässigkeit der Forschung mit personenbezogenen Daten muss daher in den allermeisten Fällen die Einwilligung der Betroffenen ein- geholt werden. Sie muss freiwillig und informiert erfolgen, was zugleich vo- raussetzt, dass umfassend über das Forschungsvorhaben und die geplante Verwendung des personenbezogenen Datenmaterials aufgeklärt wird. Auch ist sie widerrufbar und kann in einem späteren Stadium ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Auf Verlangen sind noch vorhandene personenbezogene Daten zu löschen oder zu anonymisieren. Insbesondere bei soziologischen Studien mit Minderjährigen wird häufig ver- nachlässigt, dass es neben der Einwilligung „beforschter Minderjähriger“ auch 118 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
die der gesetzlichen Vertreter – i. d. R. der Eltern – bedarf. Die Einwilligungen der Minderjährigen und deren Eltern müssen stets beide vorliegen. Es gibt damit auch kein Weisungsrecht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, an einem Forschungsprojekt teilzunehmen. Auch Lehrkräfte von Bil- dungseinrichtungen können gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern kei- ne Anweisungen treffen. Daher können Minderjährige trotz bestehender Zu- stimmung ihrer Eltern beispielsweise das Ausfüllen eines Fragebogens im Rahmen einer soziologischen Untersuchung eigenständig verweigern, wäh- rend umgekehrt eine Teilnahme von Minderjährigen an einer Studie, bei der personenbezogene Daten erhoben werden, ohne die elterliche Zustimmung unzulässig bleibt. Bei der Durchführung von Forschungsvorhaben innerhalb von Schulen und Klassenverbänden muss zudem immer sichergestellt werden, dass die unter- richtenden Lehrkräfte keinen Einblick in die beantworteten Fragebögen erhal- ten und an den Diskussionsrunden nicht teilnehmen. Auch dürfen Jugendli- chen, die eine Teilnahme an einem Forschungsprojekt verweigern, daraus keine Nachteile erwachsen. Zur Freiwilligkeit der Teilnahme an einem Forschungsprojekt gehört auch die Möglichkeit der Verweigerung der Teilnahme. Sich selbstbestimmt zu verwei- gern und sich damit dem forschenden Blick anderer entziehen zu können, ist geradezu das entscheidende Moment der Freiwilligkeit und keineswegs eine Beschränkung der Forschungsfreiheit. Allein die Besorgnis, dass eine Einwil- ligung verweigert werden könnte oder die, dass der Rücklauf von versandten Fragebögen zu gering ausfällt, macht ein wissenschaftliches Vorhaben weder zu einem solchen von besonderem öffentlichen Interesse, bei dem das Ein- holen einer Einwilligung nach den Forschungsklauseln entbehrlich wird, noch entbindet es von Aufklärungspflichten, um das Aufkommen von Bedenken zu verhindern. Die Notwendigkeit, die Probanden von der Sinnhaftigkeit eines Vorhabens zu überzeugen und sie zur freiwilligen Mitwirkung zu bewegen, ist vielmehr ein notwendiger Bestandteil der Forschungsvorhaben. Forschung ohne die freiwillige Einwilligung der Probanden ist in aller Regel unzulässig. Bei Minderjährigen ist zudem die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 119
8 Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 8.1 Soziales 8.1.1 Sozialhilfe 8.1.1.1 Wohnsitzlose auf „Tour de Sozialamt“ Die Mobilität der Wohnsitzlosen führt dazu, dass bei ihnen anders als bei sonstigen Hilfeempfängern nicht an einem bestimmten Ort eine einzige Akte geführt wird, aus der die bereits erbrachten Leistungen hervorge- hen. Immer wieder stellen Sozialhilfeträger fest, dass dieser Personen- kreis deshalb bei einmaligen Leistungen wie z. B. beim Bezug von Be- kleidung, relativ einfach Sozialhilfemissbrauch betreiben kann. Ein Land- kreis, der regelrechte Fahrgemeinschaften zur Förderung des Sozialhil- febetruges aufdeckte, wollte sich vor weiteren Schäden durch die Ein- richtung einer kreisweiten Datei oder sogar einem kreis- bzw. länder- übergreifenden Datenabgleich über einmalige Leistungen an Obdachlo- se schützen. Weil die für die Gewährung von Sozialhilfe herangezogenen Gemeinden und Ämter verschiedene datenschutzrechtlich verantwortliche Stellen sind, finden die Übermittlungsvorschriften des Sozialgesetzbuches bei einem Datenab- gleich Anwendung. Würden alle Sozialämter eines Landkreises, die eine Leistung an einen Wohnsitzlosen gewährt haben, diese namensbezogen an ein zentrales Register beim Landkreis melden, so wäre dies als Datenverar- beitung auf Vorrat zu bewerten, die gegen das Erforderlichkeitsprinzip ver- stößt. Was für Datenübermittlungen innerhalb des Landkreises gilt, gilt selbstver- ständlich erst recht bei einem Datenabgleich mit anderen Sozialleistungsträ- gern, sei es in Brandenburg oder gar bundesweit. Anfragen an ein zentrales Register würden meist ohne konkreten Anlass erfolgen und müssten schon deshalb als unverhältnismäßig beurteilt werden: Außerhalb des Sozialhilfeda- tenabgleichsverfahrens nach dem Bundessozialhilfegesetz und der dazuge- hörigen Verordnung ist ein regelmäßiger Datenabgleich über den Leistungs- bezug nicht zulässig. Damit lassen sich Missbrauchsfälle immer erst im Nachhinein aufdecken. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bereits bei einem bestimmten anderen Sozialamt Leistungen entgegengenommen wurden, die nunmehr erneut beantragt werden, so kann eine Kontaktaufnahme mit diesem Sozial- amt zulässig sein, unabhängig davon, ob es im gleichen Kreis oder außerhalb liegt. Es bestünden auch keine Bedenken, beim Landkreis – wie in einem Fall 120 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg