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Der Fall macht deutlich, wie wichtig eine regelmäßige Überprüfung von Da- tenspeicherungen in polizeilichen Datenbeständen des Bundes und der Län- der und die strikte Einhaltung von Löschungsverpflichtungen durch die Polizei insbesondere vor einer Datenübermittlung ins Ausland sind. Aus einem laxen Umgang mit personenbezogenen Daten können nicht nur dem Betroffenen schwere Nachteile entstehen, sondern auch den jeweiligen staatlichen Stel- len finanzieller Schaden durch Schadensersatzleistungen. 4.1.2 Die Dateien „LIMO“, „REMO“ und „AUMO“ beim Bundeskrimi- nalamt Die Dateien „Gewalttäter rechts – REMO“, „Gewalttäter links – LIMO“ und „Straftäter politisch motivierter Ausländerkriminalität – AUMO“ sollen der Bekämpfung politisch motivierter Gewalttaten dienen. Als Verbund- dateien werden sie jedoch erst im Rahmen von INPOL-neu realisiert. Bis dahin wird die Verarbeitung der dort zu erfassenden Daten als Anlass- /Zweckkombination in der INPOL-Personenfahndungsdatei und als „Per- sonengebundener Hinweis“ (PHW) in den INPOL-Dateien „Personen- fahndung“, „Erkennungsdienst“ und „Kriminalaktennachweis“ geführt. Obwohl die in Rede stehenden Erfassungen bereits seit geraumer Zeit betrieben werden, hat das Bundesministerium des Innern erst jetzt das sog. Zustimmungsverfahren nach § 34 Abs. 2 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) eingeleitet, um die für INPOL-Dateien erforderliche Zustimmung der Bundesländer einzuholen. Das Brandenburgische Ministerium des Innern hat uns die Errichtungsanordnungen zur Stellungnahme über- sandt. Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten ist insbesondere § 8 BKAG. Demgemäss dürfen personenbezogene Daten von Beschuldigten und – so erforderlich – andere zur Identifizierung geeignete Merkmale verarbeitet wer- den. Weitere personenbezogene Daten wie die Anlass-/Zweckkombination und PHW's dürfen von Beschuldigten und Tatverdächtigen nur verarbeitet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass der Betroffene in Zukunft erneut straffällig wird (Negativprognose). Zwar enthalten die Errichtungsanordnungen einen Katalog von Straftaten und eine Auflistung sonstiger Tatbestände, in deren Zusammenhang personen- bezogene Daten in den Dateien erfasst werden sollen, es fehlt jedoch an Kri- terien für eine Negativprognose als grundlegende Voraussetzung für die Ver- arbeitung eines personenbezogenen Datums in der Datei. Maßgeblich muss dabei sein, dass die Straftat, auf die sich der Verdacht bezieht und wegen der Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene auch zukünftig straf- rechtlich in Erscheinung treten wird, in einem ursächlichen Zusammenhang Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 71
mit seiner politischen Orientierung steht. Die Anhaltspunkte müssen zudem auf eine bestimmte politische Motivation hindeuten. Neben dem Straftatenka- talog und der Auflistung einschlägiger Ereignisse, bei denen die in Rede ste- henden Gewalttäter auftreten können, sollten die Errichtungsanordnungen daher auch eine Zusammenstellung von Anhaltspunkten enthalten, um so sicherzustellen, dass nur personenbezogene Daten von Betroffenen mit ent- sprechender politischer Motivation eingestellt werden. Es dürfen nur personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Straftaten von überregionaler Bedeutung in die Dateien aufgenommen werden. Die Zentralstellenfunktion des Bundeskriminalamtes zur Unterstützung der Poli- zeien des Bundes und der Länder ist auf die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeu- tung beschränkt. Es kann also keineswegs so sein, dass insbesondere Straf- taten aus rechtsorientierten, politisch motivierten Beweggründen grundsätz- lich für die Datenverarbeitung relevant sind. Gerade rechtsex-tremistische Ak- tivitäten von Einzeltätern bzw. von losen Gruppierungen beschränken sich meist auf das engere lokale Umfeld der Täter. Sie dürften mangels überregi- onaler Bedeutung auch nicht in die Datei „REMO“ aufgenommen werden. Zur Festlegung von Prüffristen, Speicherungsdauer und Veränderungen so- wohl in den Dateien als auch der Anlass-/Zweckkombination und der PHW's verweisen die Errichtungsanordnungen auf § 32 BKAG. Die Aussonderungs- prüffrist wird für Erwachsene und Jugendliche grundsätzlich auf fünf Jahre, für Kinder auf zwei Jahre und für sonstige Personen auf drei Jahre festge- setzt. Zu den PHW's ist jedoch festgelegt, dass die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen zehn, bei Jugendlichen fünf und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten dürfen. Regelmäßige Prüffristen in kürzeren Zeitabstän- den bis zum Ablauf der Aussonderungsprüffrist sind nicht vorgesehen. In vielen Einzelfällen dürfte das unverhältnismäßig sein. Insbesondere die nach § 8 Abs. 2 BKAG zu stellende Prognose, dass der Betroffene künftig erneut wegen einer politisch motivierten Straftat straffällig werden wird, erfor- dert eine Überprüfung dieser Motivation in kurzen Zeitabständen. Das gilt ge- rade auch für den Personenkreis der Verdächtigen, bei denen die Gefahr be- steht, dass ihre Daten für längere Zeit ungeprüft gespeichert bleiben, weil die Begründetheit des Verdachts – anders als bei Beschuldigten – nicht nach den Vorschriften der StPO von der Staatsanwaltschaft bzw. einem Gericht beur- teilt wird. Bei diesem Personenkreis kann eine Speicherung von bis zu 10 Jahren insbesondere mit Hinblick auf die eventuell dem Betroffenen erwach- 46 senden Konsequenzen nicht hingenommen werden. Insbesondere muss in den Errichtungsanordnungen vorgesehen werden, dass auch die für eine Da- tenspeicherung verantwortlichen Länderpolizeien auf der Grundlage ihrer 46 s. unten A 4.1.7 72 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
Vorschriften bei ihrer Einzelfallbearbeitung Datenlöschungen veranlassen können, denen das Bundeskriminalamt folgen muss. In die Dateien sollen neben Beschuldigten, Verdächtigen und rechtskräftig verurteilten Personen auch solche Personen aufgenommen werde, gegen die lediglich Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet wurden, unter der Voraussetzung, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung be- gehen könnten. Die Speicherung personenbezogener Daten lediglich auf- grund von Erkenntnissen aus präventiv-polizeilichen Maßnahmen, die nicht automatisch in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren münden, ist daten- schutzrechtlich sehr problematisch. Die notwendigen Konkretisierungen der Tatsachen, die die Annahme recht- fertigen, dass der Betroffene zukünftig im Zusammenhang mit politisch moti- vierten Straftaten von erheblicher Bedeutung straffällig werden könnte (Nega- tivprognose), müssen in den Errichtungsanordnungen ergänzt werden. Die Prognose darf sich nur auf solche Straftaten beziehen; Personalienfeststel- lung, Platzverweise und vorbeugende Ingewahrsamnahme rechtfertigen nicht die Einstellung in eine bundesweite Datei. 4.1.3 Trotz Freispruch: Veröffentlichung und anhaltende Speiche- rung des Vorwurfs der Vergewaltigung In mehreren Zeitungsberichten über eine erneute Flucht aus dem Maß- regelvollzug wurde dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) vorgeworfen, es habe die von dem Entflohenen ausgehende Gefährdung der Öffentlichkeit bagatellisiert. Das zuständige Polizeipräsidium hatte im Zuge der Öffentlichkeitsfahn- dung den Namen sowie eine Personenbeschreibung des Betroffenen und die Tatsache mitgeteilt, dass dieser wegen gefährlicher Körperver- letzung im Maßregelvollzug untergebracht und wegen weiterer Straftaten polizeilich in Erscheinung getreten sei. Nach seiner Wiederergreifung veröffentlichte das Innenministerium eine Pressemitteilung, aus der erstmals hervorging, dass er mit 27 Delikten, „unter anderem einer Ver- gewaltigung“, im „Polizeilichen Auskunftssystem Straftaten“ (PASS) re- gistriert sei. Die Zeitungen griffen diese Pressemitteilung auf und stellten die Datenspeicherungen einschließlich der Vergewaltigung als Taten dar, die der Entwichene begangen habe. Obwohl das Verfahren wegen des Tatvorwurfs der Vergewaltigung mit einem Freispruch des Betroffe- nen abgeschlossen worden war, lehnt die Polizei die Löschung dieses Tatvorwurfs mit der Begründung ab, dass weiterhin ein Restverdacht be- stehe. Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 73
Aus dem Sachverhalt ergaben sich Mängelfeststellungen bezüglich der Pres- searbeit des Innenministeriums und der Datenverarbeitung von Polizei und Staatsanwaltschaft. Auch wenn in der Pressemitteilung des Ministeriums des Innern der Name des Betroffenen nicht genannt wird, sind die aufgeführten Sachverhalte aus- reichend personenbezogen. Das Polizeipräsidium hatte nämlich am Vortag im Zuge der Öffentlichkeitsfahndung nach dem Betroffenen Name und Alter sowie eine Personenbeschreibung veröffentlicht. In der Presse waren diese Angaben beschränkt auf die Initialen des Nachnamens wiedergegeben wor- den. Als Rechtsgrundlage ist § 16 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d Branden- burgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) heranzuziehen, weil eine Presse- mitteilung – soweit sie personenbezogene Daten enthält – datenschutzrecht- lich einer Übermittlung an den nicht öffentlichen Bereich gleichkommt. Da- nach sind Übermittlungen zulässig, wenn sie zur Abwehr erheblicher Nachtei- le für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich sind. Weiterhin ist § 5 Abs.1 Landespresse- gesetz (BbgPG) insoweit zu berücksichtigen, als die übermittelten Informatio- nen der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen müssen. Da- raus ergeben sich Anforderungen bezüglich Wahrheitsgehalt, Vollständigkeit und Eindeutigkeit, da die Presse bei ihrer Berichterstattung auf wahre Aus- künfte, die den tatsächlichen Sachverhalt eindeutig wiedergeben, angewie- sen ist. Die Behörden müssen sich daher vergewissern, dass die mitzuteilen- den Sachverhalte die Wirklichkeit wiederspiegeln. Schließlich müssen gem. § 5 Abs. 2 BbgPG der Presse Auskünfte verweigert werden, wenn damit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dieser Grundsatz ist auch bei Presseerklärungen zu berücksichtigen. Bei ihrer Pressearbeit haben die öffentlichen Stellen zum einen eine Prü- fungspflicht bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Information und zum anderen die Verpflichtung, zwischen dem Informationsinteresse der Öf- fentlichkeit und dem Grundrechtsschutz eines eventuell Betroffenen sorgfältig abzuwägen. Zu beidem ist die Behörde um so mehr verpflichtet, wenn sie mit eigenen Pressemitteilungen unaufgefordert an die Öffentlichkeit tritt und per- sonenbezogene Sachverhalte von sich aus veröffentlicht. Durch die Pressemitteilung der Polizei waren der Öffentlichkeit neben den o.g. näheren Angaben zur Person nur die Sachverhalte über den Betroffenen bekannt gegeben worden, die erforderlich waren, um vor der von dem Entwi- chenen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu warnen. Der Tatvorwurf der Vergewaltigung war nicht auf gesicherte Erkenntnisse zu stüt- zen, daher ist er auch nicht aufgenommen worden. Die Veröffentlichung von 74 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
Namen, Alter und Personenbeschreibung ist gem. § 131 Abs. 4 Strafpro- zessordnung (StPO) zulässig, wenn wegen einer Straftat von erheblicher Be- deutung eine Öffentlichkeitsfahndung unerlässlich ist. Diese Voraussetzun- gen waren im Hinblick auf die dem Betroffenen zur Last gelegten Delikte und dem Ablauf vorausgegangener Entfernungen des Betroffenen aus dem Maß- regelvollzug erfüllt. Der Betroffene musste die mit der Übermittlung an den nicht öffentlichen Bereich in Form der Pressemitteilung des Polizeipräsidiums einschließlich der Medienberichterstattung verbundenen tiefen Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte im überwiegenden Allgemeininteresse hinneh- men. Dies galt nur so lange, wie er noch flüchtig war. Bei seiner Pressemitteilung nach der Ergreifung hat das Ministerium des In- nern die sich aus den Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzge- setzes sowie des Pressegesetzes herzuleitenden Grundsätze nicht beachtet. So hat es den Tatvorwurf der Vergewaltigung ohne vorherige Verifizierung veröffentlicht, obwohl der Datensatz in PASS, nur den Tatvorwurf aus 1995 enthält, nicht aber den Verfahrensausgang des Ermittlungsverfahrens. Es ist seit Jahren bekannt, dass bei einer im Datensatz fehlenden Mitteilung über den Verfahrensausgang die Richtigkeit der Datenspeicherung in PASS und in anderen kriminalpolizeilichen Sammlungen nicht zweifelsfrei gegeben ist. Das Ministerium hätte erkennen müssen, dass zum Schutz der Persönlichkeits- rechte des Betroffenen weitere Tatsachenfeststellungen geboten waren. Es wäre verpflichtet gewesen, zunächst bei den zuständigen Stellen, z. B. bei der Staatsanwaltschaft, nachzufragen, ob dem Betroffenen die fragliche Ver- gewaltigung nachgewiesen worden war. Gerade bei Tatvorwürfen aus dem Bereich der Sexualdelikte ist besondere Sorgfalt geboten, da zum einen die Öffentlichkeit besonderes sensibel auf solche Veröffentlichungen reagiert, zum anderen der Makel des Sexualverbrechers besonders schwer auf dem Betroffenen lastet. Die Veröffentlichung eines solchen Deliktes kann daher im Rahmen der Öffentlichkeitsfahndung nach einem entwichenen Straftäter nur in Frage kommen, wenn der Betroffene deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist. Des Weiteren hat das Ministerium nicht abgewogen, ob und inwieweit nach der Wiederergreifung des Flüchtigen durch seine Pressemitteilung das Inte- resse des Betroffenen an der Geheimhaltung der Informationen verletzt wür- de. Das wäre aber nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG erforderlich gewesen. Da nun von dem Flüchtigen keine Gefährdung der Öffentlichkeit mehr ausgehen konnte, lässt sich folglich auch kein Anspruch auf die Kenntnis der Tatvorwür- fe zum Schutz der Öffentlichkeit mehr herleiten. Nicht hinnehmbar ist auch die fortdauernde Datenspeicherung des Vorwurfs der Vergewaltigung bei der Polizei. Soweit diese die Meinung vertritt, dass im vorliegenden Fall die nach § 170 Abs. 2 StPO bereits eingestellten Ermitt- Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 75
lungsverfahren zu dem Betroffenen nicht gelöscht werden müssen, ist dies zwar grundsätzlich auf Grund der Vielzahl der ihm zur Last gelegten Strafta- ten gerechtfertigt. Insbesondere unter dem Aspekt des fortdauernden Tatver- dachts ist eine weitergehende Speicherung dieser Tatvorwürfe datenschutz- rechtlich nicht zu bemängeln. Wird aber der Betroffene wegen eines Tatvor- wurfs freigesprochen, so ist eine weitere Speicherung dieses Vorwurfs unzu- lässig. Mit dem Freispruch ist das Verfahren abgeschlossen. Mit Rechtskraft des Urteils tritt Bindungswirkung und Strafklageverbrauch ein. Anders als bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren hier nicht jederzeit wieder aufnehmen. Selbst wenn sich nach Rechtskraft eines Urteils der Tatvorwurf bestätigen sollte, wäre eine Verurteilung wegen des Strafklageverbrauches unmöglich. Dieser Grundsatz muss sich auch in der Datenverarbeitung der Polizei wiederspiegeln. Es ist daher nicht zulässig, dass trotz eines freisprechenden Urteils, welches in Rechtskraft erwachsen ist, mit dem Argument eines „Resttatverdachts“ diese Daten weiter aufbewahrt werden. Damit blieben die Entscheidung des Ge- richts und die daraus resultierenden strafprozessualen Grundsätze völlig un- beachtet. Letztendlich ist auch zu bemängeln, dass in den kriminalpolizeilichen Samm- lungen des Polizeipräsidiums noch weitere Verfahren des Betroffenen ohne den Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft geführt werden. Gem. § 482 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Polizeibehörde über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten und die Entscheidungsformel, die entscheidende Stelle sowie Datum und Art der Entscheidung mitzuteilen, damit bei der Polizei die erforderlichen Konsequenzen bezüglich der Daten- verarbeitung gezogen werden können. Die unterbliebene Mitteilung und die daraus resultierende falsche Aktenführung hat unter anderem zu dem diskri- minierenden Vorwurf gegen den Betroffenen geführt. 76 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
Die Behörden müssen bei Ihrer Presse- bzw. Öffentlichkeitsarbeit prüfen, ob die veröffentlichten Daten der Wahrheit entsprechen, wenn der Sachverhalt Unklarheiten aufweist. Bei der Abwägung des öffentlichen Informationsinte- resses gegen das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ist der jeweilige Verfahrensstand festzustellen und in die Ermessensentscheidung einzube- ziehen. Daten aus einem rechtskräftigen, freisprechenden Urteil sind nicht mit Daten aus einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO gleichzusetzen und somit stets zu löschen. Um Fehlinformationen zu vermeiden und eine aktuelle Aktenführung zu ge- währleisten, muss die Staatsanwaltschaft die Polizei gem. § 482 StPO regel- mäßig und umfassend informieren. 4.2 Verfassungsschutz Im Berichtszeitraum hat der Landtag das überfällige Gesetz zur Rege- 47 lung von Sicherheitsüberprüfungen verabschiedet . Überprüft werden Personen, die eine sicherheitsrelevante Tätigkeit übernehmen sollen. Das Überprüfungsverfahren, an dem die Verfassungsschutzbehörde le- diglich mitwirkt, wird von der Dienststelle veranlasst. Mit dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist eine wesentliche Rechtslücke für sensible Personaldaten geschlossen worden, auf die der Landesbeauftragte 48 wiederholt hingewiesen hat . Er hat im Gesetzgebungsverfahren eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die nur zum Teil Eingang in das Gesetz ge- funden haben. Noch weitergehend als im Brandenburgischen Verfassungs- schutzgesetz sind hier die Kontrollbefugnisse des Landesbeauftragten einge- schränkt worden. Dem Landesbeauftragten persönlich wird die Auskunft ver- weigert, wenn die zuständige Aufsichts- oder Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gefährdet würde. Im Verfassungsschutzgesetz steht ihm in Person in solchen Fällen ein Auskunftsrecht zu. Das gilt auch bei Personen, denen im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung Vertraulichkeit zugesichert worden ist, für den Fall, dass diese sich an den Landesbeauftragten wenden. Damit ist der Landesbeauftragte in solchen Fällen daran gehindert, entspre- chend der Landesverfassung darauf zu dringen, dass das Grundrecht auf Da- tenschutz gewahrt wird. Dem Betroffenen bleibt nur der Weg vor die Gerichte. Auch das Einsichtsrecht der Betroffenen in die zu ihrer Person geführten Si- 47 GVBl. I 2001 S. 126 48 vgl. zuletzt Tätigkeitsbericht 2000, A 4.2 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 77
cherheitsakten oder Sicherheitsüberprüfungsakten ist stärker eingeschränkt, als die Landesverfassung es vorsieht. Der Landesbeauftragte hatte zudem mit Unterstützung des Landesrech- nungshofes angeregt, Personen, die vom Landtag in ein öffentliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt worden sind, als Geheimnisträger kraft Amtes zu qualifizieren. Sie sollten nur auf eigenen Antrag einer Sicherheitsüberprü- fung unterzogen werden. Grundsätzliche Erwägungen lassen es als fragwür- dig erscheinen, dass die Exekutive die Möglichkeit erhält, unabhängige Amts- träger zu überprüfen, nachdem das Parlament sie zur Kontrolle der Regie- rung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist diesem Einwand jedoch nicht gefolgt. Mit dem In-Kraft-Treten des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungs- gesetzes wird eine Lücke im Schutz sensibler Personaldaten geschlossen. Allerdings schränkt das Gesetz das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen und die Kontrollbefugnis des Landesbeauftragten in diesem Bereich stark ein. 4.3 Meldewesen Enttäuschende Novellierung des Melderechts Bereits in unserem letzten Tätigkeitsbericht haben wir über Pläne der Bundesregierung berichtet, mit einem Dritten Änderungsgesetz zum Melderechtsrahmengesetz (MRRG) das Melderecht an die modernen In- 49 formations- und Kommunikationstechnologien anzupassen . Inzwischen hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf be- schlossen, zu dem der Bundesrat Stellung genommen hat. Eine Be- schlussfassung des Deutschen Bundestages steht derzeit noch aus. Die bisher umfassendste Änderung des Melderechts hat einen eher enttäu- schenden vorläufigen Abschluss gefunden. Ziel der Gesetzesänderung war es, das Melderecht im Hinblick auf die neuen Informations- und Kommunika- tionstechnologien zu modernisieren und einzelne unnötige Meldepflichten ab- zuschaffen. Diese Absicht der Bundesregierung wurde von den Datenschutz- 50 beauftragten des Bundes und der Länder ausdrücklich begrüßt . Erfreulicherweise hat die Bundesregierung davon Abstand genommen, eine gemeinsame Nutzung der Melderegister unterschiedlicher Meldebehörden zuzulassen. Auch sind die Meldebehörden nunmehr verpflichtet, sich gegen- 49 s. Tätigkeitsbericht 2000, A 4.4.1 50 s. Entschließung der 61. Konferenz, Dokumente zu Datenschutz und Informationsfreiheit 2001, A.I.1 78 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
seitig über bestehende Auskunftssperren (vgl. § 32 a Brandenburgisches Meldegesetz – BbgMeldeG) zu unterrichten. Für die Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet wurde zumindest die datenschutz- rechtliche Minimalforderung umgesetzt, dem Betroffenen ein Widerspruchs- recht einzuräumen. Zahlreiche Forderungen der Datenschutzbeauftragten sind von der Bundes- regierung jedoch nicht berücksichtigt worden. So wird die Meldepflicht deut- scher Gäste in Hotels und Pensionen entgegen ursprünglichen Plänen nicht 51 abgeschafft. Für die Übermittlung von Meldedaten über das Internet inner- halb des öffentlichen Bereichs wird immer noch keine fortgeschrittene elekt- ronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes verlangt. Im Gegensatz zu ersten Entwürfen wird die Nutzung des Melderegisters für politische Zwecke weiterhin nicht an die Einwilligung der Betroffenen gebunden (z. B. Parteien- werbung). Daher müssen auch in Zukunft Einwohnerinnen und Einwohner bei Wahlen und Abstimmungen der Übermittlung ihrer Meldedaten zu Zwecken der Wahlwerbung ausdrücklich widersprechen. Dies ist insofern besonders bedauerlich, als unsere praktische Erfahrung in der Zusammenarbeit mit den Meldebehörden des Landes gezeigt hat, dass seit der Neugestaltung der Meldescheine im Jahre 1999 die Zahl der Widersprüche bei Neuanmeldun- gen deutlich zunimmt, da im Gegensatz zur früheren Rechtslage der Melde- schein ein eigenes Feld zur Einlegung solcher Widersprüche vorsieht. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft, bei der außer Namen und Anschrift noch eine Reihe weiterer Daten herausgegeben werden darf, ist weiterhin nur an das berechtigte Interesse des Antragstellers gebunden. Dies stellt keine wirksame Einschränkung der Melderegisterauskunft dar und berücksichtigt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in an- gemessener Weise. Sachgerecht wäre es vielmehr gewesen, die Darlegung eines rechtlichen Interesses zu verlangen. Datenschutzrechtlich bedenklich ist zudem, dass der Entwurf kein Recht auf Einsicht in die in Akten gespei- cherten personenbezogenen Daten vorsieht. Die bevorstehende Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes hat aus datenschutzrechtlicher Sicht das Ziel einer umfassenden Modernisierung des Melderechts verfehlt. Wir fordern die Landesregierung auf, alle bei einem Rahmengesetz möglichen Spielräume zu nutzen, um über das Melderechts- rahmengesetz hinaus datenschutzrechtliche Verbesserungen im Branden- burgischen Meldegesetz vorzusehen. Der Landesbeauftragte für den Daten- schutz und für das Recht auf Akteneinsicht bietet dafür seine Unterstützung an. 51 s. dazu oben A 1.5.2 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 79
4.4 Personaldaten 4.4.1 Öffentlicher Dienst auf dem Prüfstand – Organisations- untersuchung durch eine Unternehmensberatung Eine Unternehmensberatung wurde damit beauftragt, ein Gutachten über Optimierungspotentiale der brandenburgischen Straßenbauverwaltung anzufertigen. Im Zuge der Erstellung des Gutachtens sollten auch mittels Interviews und Fragebögen Personaldaten der Beschäftigten erhoben werden. Bei einer externen Organisationsuntersuchung durch Private handelt es sich um eine Datenverarbeitung im Auftrag i. S. v. § 11 Brandenburgisches Da- tenschutzgesetz (BbgDSG). Dies setzt voraus, dass die Verantwortung für die Organisationsuntersuchung bei der auftraggebenden Stelle verbleibt und die Unternehmensberatung lediglich untergeordnete Hilfsaufgaben bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durchführt. Sofern eine private Auf- tragnehmerin selbständig und eigenverantwortlich eine Organisationsunter- suchung vornehmen würde, handelte es sich nicht mehr um eine Datenverar- beitung im Auftrag, sondern um eine sog. Funktionsübertragung. Diese be- dürfte neben einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung aus datenschutz- rechtlicher Sicht einer Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an eine private Auftragnehmerin. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BbgDSG ist die Übermittlung von Personaldaten an Private nur unter sehr strengen Voraus- setzungen zulässig. Es ist daher dringend davon abzuraten, private Unter- nehmen selbständig und eigenverantwortlich Organisationsuntersuchungen durchführen zu lassen. Wird die Beauftragung nach den o. g. Grundsätzen als Datenverarbeitung im Auftrag organisiert, bestehen dagegen keine grundsätzlichen datenschutz- rechtlichen Bedenken. Wichtig ist, dass die Anforderungen von § 11 BbgDSG eingehalten werden. Dazu gehören neben einer Reihe formaler Anforderun- gen, wie z. B. der Meldepflichten gegenüber den verschiedenen Aufsichtsbe- hörden, auch bestimmte inhaltliche Anforderungen. Insbesondere hat sich die Auftragnehmerin hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten den Weisungen des Auftraggebers zu unterwerfen. Darüber hinaus muss schrift- lich detailliert festgelegt werden, was genau Gegenstand und Umfang der Da- tenverarbeitung ist, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen von der Auftragnehmerin zu treffen sind und ob und ggf. welche Unterauf- tragsverhältnisse zulässig sind. Auch hier ist darauf zu achten, dass der Verarbeitung von Personaldaten en- ge Grenzen gesetzt sind. Da es in der Regel darum geht, Defizite in der Ar- beits- und Verwaltungsorganisation aufzudecken, kommt es auf einen kon- 80 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg