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kreten Personenbezug zu einzelnen Bediensteten in den meisten Fällen nicht an. Sollte die Verarbeitung von Personaldaten in Einzelfällen notwendig sein, so ist bei der Auswertung dafür Sorge zu tragen, dass die Personaldaten so früh wie möglich so zusammengefasst werden und ein Personenbezug nicht mehr ohne Weiteres herstellbar ist. Ausgeschlossen ist die Nutzung der durch Organisationsuntersuchungen gewonnenen Personaldaten für Verhal- tens- und Leistungskontrollen. Die Stabsstelle für Verwaltungsmodernisierung hat bei der Beauftragung den datenschutzrechtlichen Fragen bedauerlicherweise zunächst keine große Bedeutung zugemessen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist über das Vorhaben erst auf Veranlassung des betroffenen Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr infor- miert worden. Eine eingehende datenschutzrechtliche Bewertung des Vorha- bens konnte u. a. schon deshalb bisher nicht vorgenommen werden, weil die Auftraggeberin – die Stabsstelle für Verwaltungsmodernisierung in der Staatskanzlei – keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt hat. Bei der Beauftragung nicht öffentlicher Stellen mit Organisationsunter- suchungen handelt es sich um eine Datenverarbeitung im Auftrag. Es ist da- rauf zu achten, dass personenbezogene Daten der Bediensteten nur verar- beitet werden, wenn dies zur Durchführung des Auftrages unerlässlich ist. Von einer Funktionsübertragung im Sinne einer selbständigen und eigenver- antwortlichen Durchführung von Organisationsuntersuchungen durch Private ist mangels Rechtsgrundlage Abstand zu nehmen. 4.4.2     Leistung zählt – Prämien, Zulagen und leistungsabhängiger Aufstieg im öffentlichen Dienst Um den Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg eine leis- tungsgerechtere Besoldung zu gewähren, hat die Landesregierung nach bundesrechtlichen Vorgaben zwei Verordnungen verabschiedet, mit de- nen leistungsbezogene Elemente eingeführt werden. Bei der Erarbeitung von Durchführungshinweisen durch das Ministerium der Finanzen wur- den wir einbezogen. In beiden Verordnungen ist geregelt, dass nur 10% der Beamten der Besol- dungsordnung A unter bestimmten weiteren formellen Voraussetzungen be- günstigt werden können. Da überwiegend der Dienstvorgesetzte über die Gewährung von leistungsbezogenen Bezügebestandteilen zu entscheiden hat, benötigt dieser zur Feststellung der formellen Voraussetzungen eine Reihe von Personaldaten, die regelmäßig nur der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) zur Verfügung stehen. Es ist daher vorgesehen, dass die ZBB den obersten Landesbehörden jeweils umfangreiche Listen zur Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg                                    81
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Verfügung stellt, die eine Reihe von personenbezogenen Daten, wie z. B. Name, Vorname, Personalnummer, Besoldungsgruppe oder Lebensaltersstu- fe, enthalten. Diese Daten können nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgi- sches Datenschutzgesetz (BbgDSG) im Rahmen des § 61 Landesbeamten- gesetz (LBG) an die Ministerien übermittelt werden, da sie für deren Ent- scheidung erforderlich sind. Das Ministerium der Finanzen hat unsere Vorschläge vollständig umgesetzt. So sind die Listen den jeweils zuständigen Personalreferaten als vertrauliche Personalsache zuzusenden. Außerdem haben die Personalreferate die Liste nach den jeweiligen Vergabebereichen aufzuteilen und die so entstandenen Teillisten nur den Vergabeberechtigten als vertrauliche Personalsache zu übergeben. Schließlich war eine Vorgabe zur Vernichtung der Listen aufzu- nehmen. Sie sind spätestens mit Ablauf des jeweils laufenden Jahres zu lö- schen, da zum 1. Januar des Folgejahres den obersten Landesbehörden neue Listen zugehen. Das Ministerium der Finanzen hat bei seinen Durchführungshinweisen zur Vergabe von leistungsbezogenen Bezügebestandteilen die besonderen An- forderungen des Personaldatenschutzes berücksichtigt. 4.4.3      Führung von Personalakten mit Folgen Anlässlich der Beschwerde einer Beamtin haben wir bei einer Landes- behörde deren Personalakte aus datenschutzrechtlicher Sicht geprüft und dabei zahlreiche, z. T. erhebliche Mängel festgestellt. Wie in diesem konkreten Fall haben Personalakten häufig kein Inhaltsver- zeichnis und sind entweder gar nicht oder nur lückenhaft paginiert. In einem Inhaltsverzeichnis sind insbesondere alle vorhandenen Teil- und Nebenakten aufzuführen, um jederzeit Vollständigkeit und Inhalt der Personalakte gerade in Streitfällen dokumentieren zu können. Dem gleichen Zweck dient die Pagi- nierung der Personalakte. Dabei sollten die jeweiligen Teile der Personalakte (beispielsweise Bewerbungsunterlagen, eigentliche Grundakte, Krankmel- dungen, Disziplinarvorgänge usw.) jeweils getrennt paginiert werden, um un- terschiedliche Löschungsfristen ohne Änderung der Paginierung berücksich- tigen zu können. Gemäß § 60 Landesbeamtengesetz (LBG) besteht ein uneingeschränktes Recht, in die Personalakte einzusehen. Weder bedarf die Einsicht in die Per- sonalakte einer Genehmigung noch ist die Häufigkeit der Inanspruchnahme dieses Rechts beschränkt. Deshalb ist es nicht erforderlich und damit unzu- lässig, einen Vermerk oder ein Protokoll über eine durchgeführte Einsicht an- 82                                     Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
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zufertigen und zur Personalakte zu nehmen. Anderenfalls könnte der Ein- druck vermittelt werden, der Bedienstete sei ein Querulant. In der von uns geprüften Personalakte befanden sich aber auch zahlreiche Dokumente, die für die betreffende Beamtin sehr nachteilig waren, ohne dass sich feststellen ließ, ob sie diese Dokumente zur Kenntnis erhalten hat. Ande- rerseits enthielt die Personalakte Äußerungen der Beamtin zu derartigen Do- kumenten, die jedoch selbst in der Akte nicht zu finden waren. Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass Beamte nach § 59 Satz 1 LBG zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen mit nachteiligem Charakter zu hören sind, bevor diese in die Personalakte aufgenommen werden. Die Tatsache der Anhörung ist zu protokollieren. Unprotokollierte Dokumente müssen aus der Personalakte entfernt werden. Ebenso ist es selbstverständ- lich, dass Gegenäußerungen von Beamten nur dann gem. § 59 Satz 2 LBG zur Personalakte zu nehmen sind, wenn das damit in untrennbarem Zusam- menhang stehende Dokument zulässigerweise dort abgelegt wurde. Bevor beispielsweise Schriftverkehr mit einer Rechtsvertretung in die Perso- nalakte aufgenommen wird, ist eingehend zu prüfen, ob dieser in einem un- mittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis i. S. v. § 57 Abs. 1 Satz 2 LBG steht. Falls dies nicht der Fall ist, ist eine gesonderte Sachakte zu führen. Weder die Erklärung zur Kostenübernahme noch Infor- mationen über die Gewerkschaftszugehörigkeit gehören in die Personalakte. Die betreffende Landesbehörde hat unsere Hinweise umgesetzt. Angesichts zahlreicher Unsicherheiten beim Führen von Personalakten hal- ten wir es nach wie vor dringend für erforderlich, dass das Ministerium des Innern eine einheitliche Verwaltungsvorschrift hierzu erlässt, um eine mög- lichst einheitliche datenschutzgerechte Personalaktenführung in der Verwal- tung sicherzustellen. 4.4.4     Einsicht in Personalakten auch durch kommunale Rechnungs- prüfer Bisher haben wir die Auffassung vertreten, dass dem Landesrechnungs- hof (LRH) ein Recht zur Einsichtnahme in Personalakten zustehe, wäh- rend Prüfer kommunaler Rechnungsprüfungsämter dazu nicht befugt seien. Aufgrund einer Anfrage des Rechnungsprüfungsamtes einer kreis- freien Stadt haben wir unseren Standpunkt überprüft. Ebenso wie für den LRH gelten auch für die Tätigkeit des Rechnungsprü- fungsamtes die Bestimmungen des Datenschutzrechts. Das bedeutet, dass das Rechnungsprüfungsamt nur dann personenbezogene Daten für seine Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg                                      83
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Tätigkeit erheben und weiterverarbeiten darf, wenn deren Kenntnis für die Erfüllung seiner Aufgaben nach §§ 113, 114 Gemeindeordnung (GO) erfor- derlich ist. Danach hat ein Rechnungsprüfungsamt u. a. die Aufgaben, Kas- senvorgänge und Belege oder die Jahresrechnung der Kommune zu prüfen. Dabei hat es gem. §§ 12 ff. Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) die Befugnis, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Nach der Gemeindeordnung ist das Rechnungsprüfungsamt bei der sachli- chen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Um diese Unabhängigkeit nicht zu gefährden und keinen Einfluss auf die Prüftätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes zuzulassen, bestimmt es selbst, welche personenbezogenen Daten es zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Dies kann die Verwaltung oder die Gemeindevertretung grundsätz- lich weder verweigern noch auf seine Berechtigung überprüfen. Das Recht des Rechnungsprüfungsamtes, sich alle Unterlagen vorlegen zu lassen, bezieht sich auch auf Personalakten. Dem steht auch das Landesbe- amtengesetz nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Rechnungsprüfung im Datenschutzrecht privilegiert wird. § 13 Abs. 3 BbgDSG legt fest, dass rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten immer auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung verarbeitet werden dürfen, ohne dass damit eine Ände- rung der Zweckbestimmung dieser Daten verbunden ist. Zwischen der Rech- nungsprüfung durch den Landesrechnungshof und der durch ein kommuna- les Rechnungsprüfungsamt besteht datenschutzrechtlich kein Unterschied. Aus § 13 Abs. 3 BbgDSG folgt, dass die Rechnungsprüfung Bestandteil der personalwirtschaftlichen Aufgaben des Dienstherrn oder Arbeitgebers ist. Die Befugnis des Rechnungsprüfungsamtes, Einsicht in Personalakten zu neh- men, ergibt sich deshalb aus der gleichen Vorschrift, nach der das Personal- amt selbst die Personalakten bearbeiten darf (§ 57 LBG). Eine Einwilligung des Bediensteten ist nicht erforderlich, da das Rechnungsprüfungsamt kein Dritter ist. Nehmen Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes Einsicht in Personalunterla- gen, müssen sie sich strikt auf den erforderlichen Umfang beschränken und in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der konkrete Personenbezug zur Er- füllung des Prüfauftrags unabdingbar ist. Von der Einsichtnahme dürfen nur zahlungsrelevante Unterlagen umfasst sein. Dies betrifft insbesondere die geführten Besoldungs- und Vergütungsunterlagen einschließlich der bezü- gerelevanten Nachweise z. B. über Kinder oder die Beschäftigungsverhält- nisse der Ehegatten. Die Einsichtsrechte des Rechnungsprüfungsamtes kön- nen sich sogar auf Bewerbungsunterlagen und Zeugnisse erstrecken. Das Amt sollte grundsätzlich nicht in vertrauliche Unterlagen einsehen, die in der Regel für Zahlungen nicht relevant sind. Dazu gehören z. B. Disziplinar- 84                                     Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
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sachen, Beurteilungen, Gesundheitszeugnisse oder Mitteilungen der Bun- desbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehema- ligen DDR. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Unterlagen entweder als Teilakte geführt oder zumindest getrennt gegliedert werden Prüfer kommunaler Rechnungsprüfungsämter haben ebenso wie solche des Landesrechnungshofes ein Recht auf Einsicht in Personalakten. Sie sind da- bei verpflichtet, die Kenntnisnahme personenbezogener Daten auf das für die Prüfung unabdingbare Maß zu beschränken. 4.4.5      Darf der behördliche Datenschutzbeauftragte den Personalrat kontrollieren? Ein behördlicher Datenschutzbeauftragter hat die Verarbeitung perso- nenbezogener Daten des Personalrats kontrolliert. Ihm wurde vorgewor- fen, von seinen Kontrollbefugnissen nicht in der gebotenen, unabhängi- gen Weise Gebrauch gemacht zu haben. Dies begründete der Personal- rat damit, dass der Datenschutzbeauftragte sich vor allem für Mitarbei- terbeschwerden über den Amtsleiter interessiert hatte. Der Personalrat befürchtete, in Zukunft keine vertrauliche Beratung und Unterstützung der Beschäftigten mehr leisten zu können. Sowohl der Personalrat als auch der behördliche Datenschutzbeauftragte ha- ben ihre Aufgaben unabhängig von den Weisungen der Dienststelle zu erfül- len. Die Unabhängigkeit des Personalrats bedeutet nicht, dass dieser beliebig personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeiten darf. 52 Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden , dass sich die Kontrollbefugnisse eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nicht auf die Unterlagen des Be- triebsrates erstrecken, es sei denn, dass es dazu eine ausdrückliche Rege- lung gäbe. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält insoweit eine Lücke. Bran- denburg hat dagegen in § 94 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz (PersVG) auch den Personalrat unter die „uneingeschränkte“ Kontrolle des behördli- chen Datenschutzbeauftragten gestellt. Dieser ist zu besonderer Verschwie- genheit verpflichtet und muss nach § 7 a Brandenburgisches Datenschutzge- setz (BbgDSG) die ihm bekannt werdenden personenbezogenen Daten auch gegenüber der Leitung der Dienststelle vertraulich behandeln. Der Personal- rat wiederum hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung und Abberu- fung des behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 66 Nr. 6 PersVG). Damit hat Brandenburg schon früh ein Konzept der internen Datenschutzkontrolle verwirklicht, wie es jetzt im Zuge der Modernisierung des Datenschutzrechts für die öffentliche Verwaltung insgesamt und für die Privatwirtschaft vorge- 52 s. Beschluss v. 11.11.1997, Recht der Datenverarbeitung 1998, S. 64 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg                                    85
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53 schlagen worden ist . Dennoch können auch hier Interessenkollisionen zwi- schen dem Personalrat als Arbeitnehmervertretung und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten als unabhängige, aber doch der Leitung nahe ste- hende Stelle auftreten. Aufgabe des Personalrates ist in erster Linie, die Inte- ressen der Arbeitnehmer zu vertreten, während der behördliche Daten- schutzbeauftragte auch die Arbeitnehmervertretung zu kontrollieren hat. Eine Auflösung dieses Interessenkonflikts wird angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen nicht dahingehend möglich sein, dass einer der bei- den Funktionen stets der Vorrang einzuräumen ist. Im Konfliktfall sollte daher von der in § 94 Abs. 2 PersVG vorgesehenen Anrufung des Landesbeauf- tragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht durch den Personalrat Gebrauch gemacht werden. Die Kontrollrechte des Landesbeauf- tragten sind unbestritten und umfassen die gesamte Dienststelle einschließ- lich des Personalrats. Aufgrund seiner besonderen Stellung besteht keine Gefahr einer Interessenkollision. Auch die Datenverarbeitung des Personalrats ist den Vorschriften des Bran- denburgischen Datenschutzgesetzes unterworfen. Der Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung des behördlichen Datenschutzbeauf- tragten. Bei unauflösbaren Konflikten zwischen Personalrat und behördlichem Datenschutzbeauftragten sollte der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht eingeschaltet werden. 4.4.6      Das Personalinformationssystem PERIS und die Stellenbörse Die Koordinierungsstelle für Personalmanagement der Landesregierung (KPM) hat eine Stellenbörse eingerichtet. Dieser sind Stellen von Lan- desbediensteten zu melden, die in Folge der Verwaltungsmodernisierung künftig wegfallen. Auch können sich dort Beschäftigte melden, die eine berufliche Veränderung im eigenen Interesse anstreben. Ziel ist die Wei- tervermittlung der Betroffenen innerhalb der Landesverwaltung. Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen hat die Stellenbörse zu beach- ten? Zur Datenverarbeitung nutzt die KPM das automatisierte Personalinformati- onssystem PERIS, das bereits in anderen Bereichen der Landesverwaltung im Einsatz ist. Allerdings wurde das bisherige Verfahren zur Nutzung von PERIS durch die KPM modifiziert. Es handelt sich um eine ressortübergrei- fende Personaldatenverarbeitung, die in dieser Form rechtlich nicht geregelt ist. Aufgrund dieser Änderungen haben wir empfohlen, ein Sicherheitskon- zept für den Einsatz von PERIS bei der Stellenbörse zu entwickeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der PERIS-Server entweder in einem speziell gesi- 53 Roßnagel/Pfitzmann/Garstka, Gutachten zur Modernisierung des Datenschutzrechts, S. 203 86                                         Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
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cherten Raum der KPM oder des Landesbetriebs für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) unterzubringen ist. Im letzten Fall ist die Übertragung der Da- ten mit starken kryptographischen Verfahren komplett zu verschlüsseln, um sie gegen so genannte Man-in-the-Middle-Attacken zu schützen. Mit dieser Methode hatte die Stiftung Warentest die nur teilweise verschlüsselte elektro- 54 nische Steuererklärung (ELSTER) erfolgreich angegriffen . Die Beantwortung eines Fragebogens durch die Beschäftigten sowie die Ver- arbeitung ihrer Daten durch die Stellenbörse kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Der Erhebungsbogen „Personalprofil für die Vermittlung durch die Koordinierungsstelle für Personalmanagement“ berücksichtigt dies, indem das Einverständnis durch Unterschrift ausdrücklich zu erklären ist. Die KPM hat bereits eine sinnvolle Muster-Dienstvereinbarung über den Ein- satz von PERIS in der Stellenbörse entwickelt. Dadurch wird die ressortüber- greifende Datenverarbeitung transparent gestaltet. Möglichen Befürchtungen der Beschäftigten, es würden sämtliche in der Landesverwaltung vorhande- nen Personaldaten zusammengeführt, kann durch die Muster- Dienstvereinbarung ebenfalls wirksam begegnet werden. Die Verarbeitung von Personaldaten durch die Stellenbörse kann ausschließ- lich auf freiwilliger Basis erfolgen. Der Einsatz des Personalinformationssys- tems PERIS sollte durch ein spezielles Sicherheitskonzept begleitet werden. 4.5         Statistik: Kontrollen bei örtlichen Erhebungsstellen für die Agrarstatistik Bei Kontrollen in einigen Erhebungsstellen für die Agrarstatistik hatten wir insbesondere zu prüfen, ob diese in datenschutzgerechter Weise von der übrigen Verwaltung abgeschottet sind. Örtliche Erhebungsstellen sind nach § 12 Abs. 2 Brandenburgisches Statis- tikgesetz für die Dauer der Bearbeitung von statistischen personenbezoge- nen Einzelangaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Stel- len der Verwaltung zu trennen. Eine Erhebungsstelle für die Agrarstatistik muss sowohl für die Verwaltung als auch für die auskunftspflichtigen Landwirte deutlich als Statistikstelle er- kennbar sein. Dazu ist eine eindeutige Kennzeichnung der Räume erforder- lich. 54 s. Tätigkeitsbericht 2000, A 12.3; Die von der Stiftung Warentest festgestellte Sicherheitslücke wurde zwischenzeitlich geschlossen. Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg                                                          87
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Sofern PC zur Datenerfassung genutzt werden, sind diese vom Behörden- netz unbedingt zu trennen. Dem trugen die kontrollierten Stellen durch die Nutzung von Einzelplatz-PC ausreichend Rechnung. Für die sichere Aufbe- wahrung sensibler Unterlagen fehlte jedoch in einigen Stellen ein geeigneter Stahlschrank oder Datensafe. Nur in wenigen Fällen wurden die Beschäftigten der Erhebungsstellen schrift- lich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses verpflichtet, wie dies nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Agrarstatistikgesetzes (Ag- rStatG-DVO) notwendig ist. Die Abschottung von den übrigen Teilen der Verwaltung sollte auch durch eine Dienstanweisung geregelt werden. Nach § 3 Abs. 2 AgrStatG-DVO dürfen die in den Erhebungsstellen Beschäf- tigten ihre Kenntnisse über auskunftspflichtige Landwirte nicht für andere Zwecke verwenden. Nähme ein solcher Beschäftigter beispielsweise nach Abschluss der Agrarstatistik-Erhebung gleichzeitig Aufgaben der EU- Agrarförderung wahr, wäre es praktisch unmöglich, von ihm zu fordern, sein Wissen aus der Statistik dabei auszublenden. Statistikbeschäftigte sollten al- so keine Aufgaben wahrnehmen, die eine Nähe zur Agrarstatistik aufweisen. Statistische Erhebungen dienen der Vorratshaltung von Daten, die in der üb- rigen Verwaltung unzulässig ist. Daher sind Erhebungsstellen für die Agrar- statistik räumlich, organisatorisch und personell von anderen Stellen der Verwaltung zu trennen. 4.6       Kommunalrecht 4.6.1     Fernsehübertragung aus dem Kommunalparlament Ein Journalist des städtischen Fernsehsenders postierte sich während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung mit seiner Kamera in unmittelbarer Nähe einzelner Stadtverordneter. Dadurch wurden wäh- rend einer emotional geführten Debatte abfällige leise Bemerkungen von einzelnen Abgeordneten über anwesende Bürger aufgezeichnet und an die Öffentlichkeit gebracht. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenver- sammlung bat uns, allgemein zum Umgang mit Medien bei den Sitzun- gen der Stadtverordnetenversammlung aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen. In der § 49 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) ist geregelt, dass die Sitzungen kommunaler Vertretungen auf Tonband aufgezeichnet werden können, um die Niederschrift zu erstellen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Mitglieder der Gemeindevertretung vor der Sitzung zugestimmt haben. Die Aufzeich- nungen müssen nach der darauffolgenden Sitzung gelöscht werden. 88                                   Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
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Die gleiche Vorschrift lässt auch Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen durch die Presse und das Fernsehen zu. Dabei bedarf es ebenso der vorherigen Zustimmung aller Abgeordneten; eine Pflicht, die Aufnahmen zu löschen, besteht jedoch nicht. Tonband- und Fernsehaufzeichnungen durch Journalisten sind während der Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften nur mit Einwilligung aller Abgeordneten zulässig. 4.6.2     Korruptionsbekämpfung im rechtsfreien Raum? Eine Stadtverordnetenversammlung beabsichtigte, einen ehrenamtlichen Anti-Korruptionsbeauftragten einzusetzen. Dieser sollte Bediensteter der Stadtverwaltung sein sowie die Bürgerinnen und Bürger bei der Vorbeu- gung und Bekämpfung von Korruption beraten. Für ihn waren dabei um- fassende Rechte vorgesehen. Ein Anti-Korruptionsbeauftragter kann nicht durch bloßen Beschluss der Ge- meindevertretung (bzw. der Stadtverordnetenversammlung) bestellt werden. Nach § 25 Abs. 4 Gemeindeordnung (GO) muss dies sowie seine konkreten Rechte und Pflichten in der Hauptsatzung vorgesehen werden. Insbesondere sollte in der Hauptsatzung geregelt werden, ob der Anti-Korrup- tionsbeauftragte befugt werden soll, an nicht öffentlichen Sitzungen teilzu- nehmen, denn dieses Recht steht ihm nicht ohne Weiteres zu. Zudem ist er in der Regel darauf angewiesen, u. U. auch personenbezogene Informationen zu erheben und weiter zu verarbeiten. Dabei müssen selbstverständlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Es ist nicht zulässig, dass der Anti-Korruptionsbeauftragte ohne Zustimmung des betroffenen Be- schäftigten Einsicht in dessen Personalakten nimmt. Die Korruptionsbekämpfung sollte sich nicht allein auf die Bestellung von An- ti-Korruptionsbeauftragten beschränken. Der vorliegende Fall macht deutlich, wie wichtig das seit 1998 in Brandenburg geltende Jedermannsrecht auf Ak- teneinsicht im Hinblick darauf ist, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu prü- fen bzw. diese zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln anzuhalten. Aus unse- rer Sicht ist eine transparente Verwaltung erheblich weniger anfällig gegen- über Korruptionspraktiken als eine Verwaltung, die das Recht auf Informati- onszugang nicht in ausreichender Weise umsetzt. Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg                                     89
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Beabsichtigt eine Kommune einen Anti-Korruptionsbeauftragten einzusetzen, so müssen dessen Befugnisse sich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, vor allem der Vorschriften des Personaldatenschutzes, be- wegen und in der Hauptsatzung festgelegt werden. Eine transparente Verwal- tung ist die beste Korruptionsprävention. 4.7       Sonstiges/Verwaltungsrecht 4.7.1     Grundstückseigentümer im Internet Seit einigen Jahren wird das Liegenschaftskataster weitgehend in elekt- ronischer Form geführt. In dieser Form stehen einerseits das automati- sierte Liegenschaftsbuch (ALB) sowie andererseits die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) zur Verfügung, auf die jetzt der zentrale, lan- desweite Zugriff eingerichtet werden soll. Der Landesbetrieb „Landesvermessung und Geobasisinformation Branden- burg“ (LGB) sowie das Ministerium des Innern haben zu diesem Zweck das Verfahren ALBonline entwickelt, mit dem bestimmte institutionelle Nutzer des Liegenschaftskatasters die Möglichkeit erhalten sollen, auf die im ALB ge- speicherten Daten über das Internet zugreifen zu können. Dabei ist nicht vor- gesehen, das ALB für die Allgemeinheit zu öffnen und in das Internet einzu- stellen. Dies wäre nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz (Verm- LiegG) auch nicht zulässig, da die im ALB gespeicherten personenbezoge- nen Eigentümerdaten nur bei einem berechtigten Interesse herausgegeben werden dürfen. Der Landesbetrieb beabsichtigt daher, nur denjenigen Nut- zern einen Zugriff auf das ALB zu eröffnen, die gesetzlich befugt sind, das ALB automatisiert abzurufen. Dazu gehören beispielsweise die öffentlich be- stellten Vermessungsingenieure, Notare, aber auch die Ämter und Gemein- den des Landes. Nach § 2 Liegenschaftskataster-Datenübermittlungsverordnung (LiKaDÜV) i. V. m. § 10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) sind eine Reihe von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz zu treffen. Der Landesbetrieb hat zu diesem Zweck eine Rechnerarchitektur entwickelt, die die angemessenen technischen und organisatorischen Maß- nahmen nach dem Stand der Technik im Wesentlichen berücksichtigt. Die bei den Kataster- und Vermessungsämtern gespeicherten ALB-Daten werden täglich über das Landesverwaltungsnetz und eine Firewall auf einen Daten- bankserver im Landesbetrieb überspielt, wodurch die Aktualität des Liegen- schaftsbuches gewährleistet wird. Der Nutzer von ALBonline muss zunächst schriftlich die Zulassung zum Onli- ne-Verfahren beantragen. Mit Bewilligung des Antrages wird ihm eine Nut- 90                                   Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
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