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zerkennung sowie ein Passwort zugeteilt. Der Zugang zum Webserver des Landesbetriebes ist nur über eine Firewall möglich. Die Daten einschließlich Nutzerkennung und Passwort werden mit dem Verfahren 3DES und einer Schlüssellänge von 156 Bit verschlüsselt. Webserver und Datenbankserver sind gegen unbefugte Zugriffe noch einmal besonders gesichert. Die Kom- munikation erfolgt ausschließlich in HTML über das Protokoll http. Aktive In- halte (Java-Applets, ActiveX) werden nicht verwendet. Die Nutzerführung er- folgt über temporäre Cookies, die nach Ende der Sitzung gelöscht werden. Es erfolgt ein lesender Zugriff auf die Datenbank des ALB, deren Verände- rung ist nicht möglich. Zur Zeit werden zwischen dem Landesbetrieb und dem LDA Brandenburg noch einige Detailfragen geklärt, damit ALBonline seinen Echtbetrieb auf- nehmen kann. Die Zusammenarbeit mit dem Ministerium des Innern sowie dem Landesbetrieb in dieser Angelegenheit war sehr konstruktiv. Das vom Landesbetrieb eingeführte Verfahren ALBonline, mit dem autorisier- te Nutzer auf Liegenschaftsdaten über das Internet zugreifen können, genügt den Datenschutzanforderungen sowohl aus rechtlicher als auch aus techni- scher und organisatorischer Sicht. 4.7.2 Wie war im Amt es doch vordem mit Formularen so bequem! Ein Notar sandte uns einen „Fragebogen für bebaute Grundstücke“, den die Partei eines Grundstückskaufvertrages vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte eines Landkreises mit der Bitte um Beantwortung er- halten hatte. Das Anschreiben des Ausschusses enthielt lediglich einen Hinweis darauf, dass die erbetenen Daten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung vertraulich behandelt würden. Der Notar hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens. Die Zweifel waren berechtigt. Notare und andere beurkundende Stellen sind zwar nach dem Baugesetzbuch (§ 195 Abs. 1) verpflichtet, den Gutachter- ausschüssen Abschriften der beurkundeten Grundstückskaufverträge zur Führung der Kaufpreissammlung zu übersenden. Die Kaufpreissammlung dient zur Ermittlung durchschnittlicher Grundstückswerte. Darüber hinaus räumt das Baugesetzbuch den Gutachterausschüssen das Recht ein, den Parteien des Kaufvertrages zusätzliche Fragen zu stellen, soweit der Kauf- vertrag im Einzelfall hierfür nicht ausreicht. Die Gutachterausschüsse haben zwei Möglichkeiten, von dieser gesetzlichen Befugnis Gebrauch zu machen: Entweder sie schicken immer dann, wenn sie einen Kaufvertrag erhalten, einheitliche Fragebögen zur Erhebung zusätzlicher Informationen für die Wer- termittlung des betreffenden Grundstücks an die Vertragsparteien, wobei sie ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Erhebung hinweisen, da der Fragebo- Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 91
gen auch in den Fällen versandt wird, in denen sich alle erforderlichen Infor- mationen bereits dem Kaufvertrag entnehmen lassen; oder der Ausschuss stellt nur in den Einzelfällen ergänzende Fragen (was auch in formularmäßi- ger Form möglich ist), in denen der Kaufvertrag geprüft worden ist und zu- sätzliche Informationen zur Wertermittlung benötigt werden. Eine pauschale Befragung der Parteien von Grundstückskaufverträgen ohne Hinweis auf die Rechtsgrundlage (falls im Einzelfall eine Pflicht zur Beantwortung besteht) oder auf die Freiwilligkeit ist dagegen unzulässig. Der Gutachterausschuss, den wir hierauf hingewiesen und dem wir eine konkrete Formulierung zur Er- gänzung seines Fragebogenformulars vorgeschlagen hatten, änderte sein Formular und übernahm unseren Vorschlag. Demgegenüber vertritt das Ministerium des Innern als Rechtsaufsichts- behörde die Auffassung, dass das ursprüngliche Formular (ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit der Beantwortung) rechtmäßig gewesen sei. Es hat die Gut- achterausschüsse für Grundstückswerte des Landes aufgefordert, zu der bis- herigen Praxis zurückzukehren. Das widerspricht jedoch dem bei der Durchführung des Baugesetzbuches anzuwendenden Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Dieses sieht in § 12 vor, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift, also mit Auskunftspflicht, auf die zugrunde liegende Rechts- vorschrift hingewiesen werden muss. Falls es sich um freiwillige Angaben handelt, ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Im Übrigen verkennt das In- nenministerium aber auch die gestufte Informationserhebung, wie sie bei der Führung der Kaufpreissammlung vorgeschrieben ist. In erster Linie werden die Abschriften der Grundstückskaufverträge zur Wertermittlung herangezo- gen; zu ihrer Vorlage sind die beurkundenden Stellen in jedem Fall verpflich- tet. Ergänzende Informationen kann der Gutachterausschuss nur im Einzelfall erheben und die dann bestehende Auskunftspflicht auch zwangsweise durchsetzen, wenn der Kaufvertrag nicht alle erforderlichen Informationen enthält. Das Innenministerium, das wir auf diese Rechtslage hingewiesen ha- ben, hat hierauf nicht reagiert und uns auch trotz unserer entsprechenden Bitte einen angekündigten geänderten Hinweis auf die Rechtsgrundlage im Fragebogen nicht zugänglich gemacht. 92 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte können die Parteien von Grundstückskaufverträgen generell auf freiwilliger Basis um die Beantwortung ergänzender Fragen zur Bewertung des Grundstücks auf einem Fragebogen bitten, wobei sie auf die Freiwilligkeit der Datenerhebung hinweisen müssen. Eine Pflicht zur Beantwortung ergänzender Fragen besteht nur dann, wenn der Kaufvertrag im Einzelfall zur Wertermittlung nicht ausreicht. Eine pau- schale Versendung von Fragebögen ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit oder die Rechtsgrundlage für eine Auskunftspflicht im Einzelfall ist zu beanstan- den. 4.7.3 Datenschutz auch nach dem Tod – neues Bestattungsrecht Bis zum Ende des Jahres 2001 galt im Land Brandenburg auf dem Ge- biet des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens das Recht der 55 ehemaligen DDR fort. Durch das Brandenburgische Bestattungsgesetz wird dieses Rechtsgebiet neu geregelt. Die Regelungen zum Umgang mit Toten- und Sektionsscheinen sind aus da- tenschutzrechtlicher Sicht insgesamt zufriedenstellend. Die Scheine werden grundsätzlich 30 Jahre bei dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheits- amt aufbewahrt. Die Möglichkeit, in diese Scheine Einsicht zu nehmen oder in Kopie zu erhalten, besteht nunmehr dann, wenn der Antragsteller ein be- rechtigtes Interesse glaubhaft machen kann und schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden. Ebenso räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, die Angaben auf den Toten- und Sekti- onsscheinen für wissenschaftliche Forschungsvorhaben zu nutzen. Bestimm- te Einzelheiten zum Umgang mit diesen Scheinen müssen in einer Rechts- verordnung geregelt werden, die das zuständige Ministerium für Arbeit, So- ziales, Gesundheit und Frauen zeitnah erlassen sollte. Der Entwurf des Ministeriums des Innern für eine Bestattungsdatenschutz- verordnung sieht darüber hinaus eine konkrete Regelung zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch Träger von Bestattungseinrichtungen wie Friedhöfen oder Krematorien vor. Daten Verstorbener werden mit personen- bezogenen Daten lebender Personen gleichgestellt. Das Bestattungsrecht unterscheidet nicht danach, ob es sich um staatliche, kirchliche oder private Träger von Bestattungseinrichtungen handelt. Der Entwurf der Bestattungs- datenschutzverordnung beschränkt die zulässige Verarbeitung von perso- nenbezogenen Daten durch Träger von Bestattungseinrichtungen auf einen Katalog bestimmter, ausdrücklich im Entwurf genannter erforderlicher Daten. Dabei wird in sachgerechter Weise nach den Daten Verstorbener, bestat- 55 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) v. 10.11.2001, GVBl. I. S. 226 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 93
tungspflichtiger Personen, gewerblich Tätiger und sonstiger Nutzer unter- schieden. Die in den Entwurf aufgenommene Vorschrift zur Berichtigung, Lö- schung und Sperrung von Daten bietet einen angemessenen Ausgleich zwi- schen den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen einerseits und den wissen- schaftlichen, historischen aber auch berechtigten persönlichen Interessen vor allem an den Daten verstorbener Personen. Mit dem neuen Brandenburgischen Bestattungsgesetz wurden in Branden- burg auch klare Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten Verstorbener und ihrer Angehöriger auf gesetzlicher Ebene geschaffen. Die- se sollten möglichst bald durch die notwendigen Rechtsverordnungen ergänzt werden. 5 Justiz und Europaangelegenheiten 5.1 EUROJUST – die zukünftige europäische Staatsanwalt- schaft Der Europäische Rat hat 1999 beschlossen, eine staatsanwaltschaftliche Zentralstelle mit dem Namen EUROJUST einzurichten, die vor allem der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität dienen soll, indem sie die Koordinierung der nationalen Staatsanwaltschaften erleichtert und die Erledigung von Rechtshilfeersuchen vereinfacht. Seit dem 1. März 2001 hat eine vorläufige Stelle zur Zusammenarbeit unter der Bezeichnung Pro-EUROJUST im Vorgriff auf EUROJUST ihre Arbeit aufgenommen. Da die Aufgabenstellung von EUROJUST voraussichtlich dazu führen wird, dass eine europäische Großbehörde heranwächst, die Daten nicht nur über verdächtige Personen, sondern – in Zukunft – auch über Opfer und Zeugen sammeln soll, bedarf es als Rechtsgrundlage einer der europäischen Polizei- behörde EUROPOL vergleichbaren Konvention. Diese muss von den Parla- menten der Mitgliedsstaaten ratifiziert werden, um die tiefgreifenden Grund- rechtseingriffe durch EUROJUST zu legitimieren und für einen ausreichenden Rechtsschutz zu sorgen. Mit Blick auf die sensiblen personenbezogenen Daten, die von EUROJUST erhoben, verarbeitet und genutzt werden, und unter Berücksichtigung der ei- genen Rechtspersönlichkeit von EUROJUST haben die Datenschutzbeauf- tragten des Bundes und der Länder die Aufnahme umfassender Daten- 56 schutzvorschriften über 56 vgl. „Entschließung der 62. Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder vom 24.- 26.10.2001 in Münster“ in: Dokumente zu Datenschutz und Informationsfreiheit 2001, A.I.3 94 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
- den Informationsaustausch mit Partnern und Drittstaaten, - den Umfang der zu verarbeitenden Daten, - den Ermittlungsindex als Vorgangsverwaltung, - das Auskunftsrecht, - die Änderung, Berichtigung und Löschung, - Speicherungsfristen, - die Datensicherheit, - eine gemeinsame Kontrollinstanz und - den Rechtsschutz für die Betroffenen in die Konvention gefordert. Außerdem muss zum einen der Zugriff des deutschen EUROJUST-Mitgliedes auf das Bundeszentralregister und auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister in Deutschland auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt werden. Zum anderen muss sie für EUROJUST ein Auskunftsrecht über strafrechtliche Ermittlungsverfahren in Deutschland etablieren. Ohne diese Rechtsgrundlage könnten die Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland nach § 474 Strafprozessordnung (StPO) derartigen Aus- kunftsersuchen nicht stattgeben. Gegenwärtig bereitet der Europäische Rat einen Beschluss über die Einrich- 57 tung von EUROJUST vor, der auch gewisse datenschutzrechtliche Rege- lungen enthalten soll. Der Abschluss einer Konvention ist bisher nicht vorge- sehen. EUROJUST sollte auf der Basis einer Konvention zwischen den Mitgliedstaa- ten eingerichtet werden, die einen ebenso hohen Datenschutzstandard vor- sieht wie die EUROPOL-Konvention. 57 Entwurf eines Ratsbeschlusses vom 19.10.2001, 12727/1/01 REV 1 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 95
5.2 Rückwirkende Erfassung von DNA-Analysen 5.2.1 Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Praxis Seit 1999 werden Beschuldigte und Verurteilte sowie ihnen gleichgestell- te Personen, deren Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung, wie z. B. Sexualdelikte oder Körperverletzung, abgeschlos- sen sind, zur Abgabe einer Speichelprobe aufgefordert. Die daraus er- stellten DNA-Identifizierungsmuster werden an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in die dort geführte DNA-Analysedatei eingestellt, mit der bei zukünftigen Straftaten die Täter schneller identifiziert werden sollen. Wir haben die entsprechenden Unterlagen einer Staatsanwalt- schaft überprüft. Maßstab unserer Prüfung war das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz, mit dem die Strafprozessordnung um grundrechtssichernde Regelungen für die- ses Verfahren ergänzt worden ist. Gem. § 81 e i. V. m. § 81 a StPO ist im an- hängigen Strafverfahren die Entnahme von Körperzellen eines Beschuldigten bzw. Dritten und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identifizierung oder zum Ausschluss von Spurenverursachern zulässig. Die Körperzellen sind nach Abschluss der Auswertung unverzüglich zu vernichten. DNA- Identifizierungsmuster von Beschuldigten und Verurteilten sowie ihnen gleichgestellten Personen dürfen erhoben und in der DNA-Analysedatei beim BKA gespeichert werden. Eine richterliche Anordnung ist sowohl für die Ent- nahme von Körperzellen und die anschließende molekulargenetische Unter- suchung für die Zwecke eines anhängigen Strafverfahrens, als auch für Zwe- cke der Identitätsfeststellung Verurteilter in künftigen Strafverfahren und die Aufbewahrung der verformelten Ergebnisse erforderlich. Voraussetzungen für die Maßnahme sind zum einen, dass dem Betroffenen eine Straftat von er- heblicher Bedeutung zur Last gelegt wurde, und zum anderen die Negativ- prognose, bei der das Gericht wegen der Art oder Ausführung der Tat, auf- grund der Persönlichkeit des Täters oder anhand sonstiger Erkenntnisse feststellt, dass er erneut straffällig werden wird. In einigen Ermittlungsakten fanden sich noch Kurzberichte bzw. Protokolle über die Speichelprobeentnahme, die von den Betroffenen unterschrieben waren und auf denen sie bestätigten, dass sie sich der Maßnahmen freiwillig unterzogen hätten. Den Unterlagen war nicht zu entnehmen, ob die Betroffe- nen vorher über die Tragweite ihrer Einwilligung bzw. über die Grenzen der Freiwilligkeit aufgeklärt worden waren. In einem Runderlass zur Durchführung 96 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
58 der DNA-Analyse ist eine Einwilligung des Betroffenen nur hinsichtlich der Form der Entnahme von Körperzellen durch Mundhöhlenabstrich vorgese- hen. Im Fall seiner Verweigerung des Mundhöhlenabstrichs wird eine Blut- probe entnommen. Die molekulargenetische Untersuchung und die Einstel- lung in die Analysedatei bedürfen in jedem Fall einer richterlichen Anordnung. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass der Betroffene zuvor über den gesam- ten Ablauf der Maßnahme informiert und auf seine Rechte in einem Merkblatt hingewiesen werden sollte, das ihm zusammen mit der Ladung zur Speichel- probenentnahme zugestellt wird. Die vorgefundenen Kurzberichte bzw. Pro- tokolle ließen dies nicht immer erkennen. In einigen Fällen war zweifelhaft, ob die zuständigen Staatsanwälte die Erfor- derlichkeit einer DNA-Analyse ausreichend geprüft hatten, da die Unterlagen Hinweise enthielten, dass bereits früher eine DNA-Analyse durchgeführt wor- den war bzw. aber zumindest Körperzellen durch Mundhöhlenabstrich ent- nommen worden waren. In beiden Fällen ist dessen ungeachtet die Maß- nahme durchgeführt worden. Obwohl der o. g. Runderlass festlegt, dass die Polizei die Staatsanwaltschaft bei der nach § 81 g Abs. 1 StPO zu treffenden Prognoseentscheidung und bei der Abfassung von Anträgen auf richterliche Anordnung unterstützen soll, fanden sich in den geprüften Unterlagen dafür nur in Ausnahmefällen ent- sprechende Belege dafür. Die Heranziehung polizeilicher Erkenntnisse wäre aber insbesondere bei denjenigen Betroffenen erforderlich, bei denen Tat, Verurteilung und Freiheitsstrafe mehrere Jahre zurückliegen und die sich seit längerem wieder auf freiem Fuß befinden oder in Fällen, in denen die Strafe zu Bewährung ausgesetzt wurde und die Bewährungsfrist vor längerer Zeit abgelaufen bzw. die Reststrafe erlassen worden war. Insbesondere bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr dürfte die Feststellung, ob der Betroffe- ne nach Verbüßung der Haftstrafe oder Ablauf der Bewährungszeit polizeilich einschlägig oder überhaupt wieder in Erscheinung getreten ist, ausschlagge- bend sein. In mehreren geprüften Fällen fanden sich problematische Ermessensent- scheidungen der Staatsanwälte, bei denen die Entscheidung, einen richterli- chen Beschluss zu beantragen, weder aufgrund der Taten noch aufgrund der Persönlichkeit der Täter oder der bekannten Sachverhalte nachzuvollziehen war. So wurde in einem Fall die Therapie, der sich der Betroffene auf Wunsch des Opfers unterzogen hat, zu seinem Nachteil ausgelegt und damit die von 58 Runderlass des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 20.12.2000 Um- setzung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes@, Justizministerialblatt für das Land Branden- burg, S. 18 ff. Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 97
dem Betroffenen ausgehende Wiederholungsgefahr begründet. In einem an- deren Fall hat der Staatsanwalt den Antrag auf einen richterlichen Beschluss zur Durchführung der DNA-Analyse nur mit der Tat als einer Straftat von er- heblicher Bedeutung begründet, ohne die seitherige straffreie Lebensführung des Betroffenen zu berücksichtigen. Hier hat allerdings das Amtsgericht den Antrag mit ausführlicher Würdigung des seit der Tat straffreien Lebens des Betroffenen abgelehnt. Wir haben die Auffassung vertreten, das sich bei Sachverhalten, wie eine lang zurückliegende Tat und Bewährungsstrafe oder Aussetzen der Reststra- fe verbunden mit seitheriger straffreier Lebensführung im Allgemeinen keine Wiederholungsgefahr begründen lässt, sodass die Staatsanwaltschaft keinen Antrag zur retrograden Erfassung stellen sollte. Für die Entnahme von Körperzellen zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ist gem. § 1 g Abs. 3 StPO ein Beschluss des zu- ständigen Amtsgerichts erforderlich, der eine Negativprognose über den Be- troffenen voraussetzt. Der anordnende Richter muss feststellen, ob der Be- troffene aufgrund seiner Persönlichkeit bzw. wegen der Art oder Ausführung der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut als Straftäter in Erscheinung tre- ten wird. Die erforderlichen Erkenntnisse kann er nur aus der Begründung des Antrags zu einer DNA-Analyse sowie aus den Straf- und Vollstreckungs- akten oder ggf. Bewährungsheften gewinnen. Das Bundesverfassungsgericht 59 hat dazu ausgeführt , dass vorher eine zureichende Sachaufklärung durch die Beiziehung der o. g. Unterlagen und durch zeitnahe Auskünfte aus dem Bundeszentralregister erforderlich ist und dass in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen werden müssen. Des Weiteren muss die Entscheidung sich auf einen Einzelfall beziehen. Die bloße Wieder- gabe des Gesetzeswortlautes reicht keinesfalls aus. Auch das Verfassungs- gericht des Landes Brandenburg hat die Gerichte in einem Beschluss vom 60 November 2001 zu Sorgfalt und Sensibilität bei der Anordnung von DNA- Analysen aufgefordert. In mehreren Fällen waren Zweifel angebracht, ob die amtsgerichtlichen Be- schlüsse diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprachen, denn sie beschränkten sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und der kurzen Ausführungen des beantragenden Staatsanwaltes zur Art der be- gangenen Straftat und der Persönlichkeit des Betroffenen. Auch wenn der Landesbeauftragte die richterliche Tätigkeit nicht zu überprüfen hat, weist er darauf hin, dass selbst in einem Verfahren, in dem wie bei der retrograden Durchführung von DNA-Analysen große Fallzahlen zu bewältigen sind, Grundrechtseingriffe nicht nur formelhaft und ohne eigene Abwägung be- 59. BVerfG 2 BvR 1741/99 v. 14.12.2000 60 Beschluss v. 15.11.2001 – VfGBbg 49/01, 49/01 EA -, Justizministerialblatt v. 15.1.2002, S. 11f. 98 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg
gründet werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft sollte die Abwägung des Ge- richts unterstützen, indem sie für eine Beiziehung der Verfahrensakten sorgt. Insgesamt haben wir in den geprüften Unterlagen keine datenschutzrechtli- chen Verstöße festgestellt. Die Bestimmungen der §§ 81 f Abs. 1 und 81 g Abs. 1 StPO waren insoweit eingehalten worden. Ungeachtet dessen kann eine abschließende datenschutzrechtliche Beurteilung noch nicht vorgenom- men werden, weil einzelne in den Unterlagen festgestellte Sachverhalte oder Verfahrensabläufe noch geklärt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Grund zu der An- nahme besteht, dass der verurteile Straftäter erneut eine Straftat von erhebli- cher Bedeutung begehen wird und deshalb sein genetischer Fingerabdruck zu speichern ist. Das Amtsgericht hat über den Antrag der Staatsanwaltschaft nach eigener Abwägung zu entscheiden. 5.2.2 „PROREDDI“ Im Berichtszeitraum hat der Generalstaatsanwalt eine Errichtungsanord- nung für die von ihm betriebene Datei „Programm zur Realisierung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes – PROREDDI“ vorgelegt. Sie dient der rückwirkenden Erfassung der von DNA-Identitätsmustern verurteilter Straftäter in der beim Bundeskriminalamt geführten DNA-Analysedatei. Die rückwirkende Erfassung der sog. Altfälle setzt voraus, dass die zu- ständigen Staatsanwaltschaften die personenbezogenen Daten der Ver- urteilten aus in Frage kommenden Strafverfahren sowie die diesbezügli- chen Verfahrensdaten aus dem Bundeszentralregister erhält. Gegen den Betrieb der Datei als solcher bestehen keine datenschutzrechtli- chen Bedenken. Dies gilt jedoch nicht für die Errichtungsanordnung. Insbe- sondere haben wir bemängelt, dass in der Errichtungsanordnung lediglich die Rechtsvorschrift und die dortigen Voraussetzungen aufgezählt werden, ohne dass anhand des Zwecks der Datei die Einzelheiten festgelegt werden. So fehlen beispielsweise Fristen, nach deren Ablauf die Erforderlichkeit der Da- tenspeicherungen geprüft werden müssen sowie eine maximale Speiche- rungsdauer. Nach Weiterleitung des DNA-Analyseergebnisses über das Landes- an das Bundeskriminalamt oder nach der Ablehnung, eine DNA-Analyse durchzufüh- ren, besteht kein Erfordernis zur weiteren Speicherung des gesamten Daten- satzes in der Datei PROREDDI mehr. Es genügt vielmehr, wenn die Staats- Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg 99
anwaltschaft ihre Maßnahmen in dem Einzelfall im Zentralen Staatsanwalt- 61 schaftlichen Verfahrensregister (ZStV) dokumentiert. Mit der bloßen Verweisung auf die Rechtsvorschriften wird zum einen sowohl der Zweck von Errichtungsanordnungen als auch die Regelung der Strafpro- zessordnung verkannt. In ihr hat der Bundesgesetzgeber allgemeine Parame- ter zur Datenverarbeitung aufgestellt, innerhalb derer sich die Datenverarbei- tung bei den Staatsanwaltschaften zu bewegen hat. Den Anforderungen be- züglich Regelungstiefe und -detailliertheit an eine bestimmte Datei im Einzel- fall können sie gerade nicht genügen. Das sollen die in § 490 StPO für jede Datei vorgeschriebenen Errichtungsanordnungen leisten. Die Errichtungsanordnung PROREDDI, die dazu lediglich auf die einschlägi- gen Vorschriften zur Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren oder für Zwecke der Vorgangsverwaltung verweist, leistet das nicht. Die Errichtungsanordnung trifft keine eindeutige Festlegung für die Zeit nach Abschluss der rückwirkende Erfassung der aus dem Bundeszentralregister übermittelten Altfälle. Wenn die DNA-Identifizierungsmuster der dazu in Fra- ge kommenden Betroffenen in der DNA-Analysedatei eingestellt worden sind, hat die Datei ihren Zweck erfüllt und ist somit aufzulösen. Aus der Errichtungsanordnung muss ersichtlich sein, welche Daten dort auf welche Weise wie lange und zu welchen Zwecken verarbeitet und unter wel- chen Voraussetzungen an welche Empfänger übermittelt werden dürfen. In der Errichtungsanordnung „PROREDDI“ muss zudem noch festgelegt wer- den, dass die Datei nach Abschluss der rückwirkenden Erfassung der Altfälle aufgelöst wird. 5.3 „MESTA“ Das von Brandenburg zusammen mit den Bundesländern Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen betriebene Ent- wicklungsprojekt „Mehrländer-Staatsanwaltschaft-Automation (MESTA)“ ist unterdessen in den Echtbetrieb gegangen und steht allen Staatsan- waltschaften des Landes zur Verfügung. Der Generalstaatsanwalt hat uns den Entwurf einer Errichtungsanordnung mit der Bitte um daten- schutzrechtliche Prüfung übersandt. Das Verfahrensregister MESTA soll als einheitlicher Datenbestand über brandenburgische staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren bei der Ge- neralstaatsanwaltschaft des Landes geführt werden, auf den alle Staatsan- 61 s. unten A 5.3 100 Tätigkeitsbericht 2001 LDA Brandenburg