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tungsvorschriften zu regeln sein. Diese Präzisierung des erforderlichen Rechtsrahmens durch einen Regelungsmix aus Rechtsverordnung und Ver- waltungsvorschriften verbindet die gebotene Rechtsgrundlage für die ver- pflichtende Einführung eines mobilen Datenträgers mit der für die technische Entwicklung notwendigen Flexibilität. Die Verordnung des Innenministerium über den Einsatz von Datenchips auf den Dienstausweisen im Bereich der Polizei könnte deshalb Modellcharakter für die gesamte Landesverwaltung haben. Denn auch die Einführung von Dienstausweisen mit Datenchip in anderen Ministerien oder nachgeordneten Behörden bedarf einer vergleichbaren Rechtsgrundlage. Der Landesbeauf- tragte hatte deshalb angeregt, dass das Innenministerium eine (Muster-) Ver- ordnung für die Dienstausweise mit integriertem Prozessor für die gesamte Landesverwaltung erlässt. Für den verpflichtenden Einsatz von Chipkarten bedarf es einer entspre- chenden Ermächtigungsgrundlage. Die Rechtsverordnung über den Einsatz von Datenchips auf Dienstausweisen der Polizei könnte Modellcharakter für die übrige Landesverwaltung haben. 4.5.3     Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Mitarbeitern Ein Landesamt wollte mit einem EDV-Programm nicht nur den Bearbei- tern von Anträgen selbst, sondern auch deren Vorgesetzten einen Über- blick über die Antragseingänge und den Bearbeitungsstand sowie die Er- ledigungsmengen ermöglichen. Darüber hinaus sollte eine Analyse über die Qualität der Bescheide erstellt und evtl. Qualifizierungsbedarf ermit- telt werden. Das EDV-Programm soll zum einen den Beschäftigten selbst dienen, in dem es ihnen einen Überblick über die eigene Vorgangsbearbeitung gibt, und so das eigenverantwortliche Arbeiten fördern. Darüber hinaus kann der unmittel- bare Vorgesetzte nach § 29 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) im Rahmen der Erforderlichkeit Leistungs- und Verhaltenskontrol- len durchführen. Eine jederzeitige, lückenlose Kontrolle ist dagegen mit dem Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz unvereinbar. Um die beabsichtigte Analyse der Qualität und Quantität der Bescheide zu erstellen, ist ein abgestuftes Verfahren unter den Gesichtspunkten der Erfor- derlichkeit, der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung datenschutz- rechtlich geboten. Den personenbezogenen Zugriff auf die Leistungsdaten der Beschäftigten sollte nur der unmittelbare (Fach-) Vorgesetzte haben, weil er die konkrete Arbeitssituation seiner Mitarbeiter am besten beurteilen kann. Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                       61
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Für die weiteren Vorgesetzen dürften in der Regel allgemeine Übersichten für die Qualitäts- bzw. Quantitätsanalyse genügen. Soweit die Personalvertretung einer Verhaltens- und Leistungskontrolle im Rahmen ihrer Mitbestimmung zustimmt, sollte sie dafür Sorge tragen, dass konkrete Festlegungen für ein solches abgestuftes Verfahren getroffen wer- den und der Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten in keiner Weise ge- fährdet wird. Beispielsweise muss eine permanente Beobachtung des Be- schäftigten ausgeschlossen sein. Ohne Zustimmung der Personalvertretung darf ein Verfahren, dass die Verhaltens- und Leistungskontrolle ermöglicht, nicht eingeführt werden. Darüber hinaus sind die Vorschriften des § 29 BbgDSG und § 64 Abs. 4 Lan- desbeamtengesetz zu beachten, nach denen Beurteilungen und personal- rechtliche Entscheidungen nicht ausschließlich auf Informationen und Er- kenntnisse gestützt werden dürfen, die unmittelbar durch die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gewonnen werden. Soweit es erforderlich ist, kann der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen von § 29 Brandenburgisches Datenschutzgesetz Verhaltens- und Leistungskon- trollen auch unter Einsatz eines ADV-Programms durchführen. Sie unterlie- gen der Mitbestimmung nach dem Personalvertretungsgesetz. 4.5.4     Personalüberleitung bei Gemeindeneugliederung Drei Gemeinden eines Amtes sollten (freiwillig) in eine Stadt eingeglie- dert werden. Dementsprechend erhielt die Stadt auch Personalstellen dieses Amtes. Es war zu klären, ob und in welchem Umfang bei Ge- meindeneugliederungen Personaldaten übermittelt werden dürfen. Bei der Verhandlung, welche Beschäftigten übernommen und wie sie einge- setzt werden sollen, benötigte die Stadt für eine sachgerechte Entscheidung konkrete Personalangaben. Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Perso- naldaten an die aufnehmende Körperschaft ist § 29 Brandenburgisches Da- tenschutzgesetz (BbgDSG). Danach dürfen Personaldaten im erforderlichen Umfang zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes verar- beitet werden. Dieser Zweck wird auch bei der Personalplanung im Rahmen einer Gemeindeneugliederung erfüllt. Für die praktische Umsetzung bietet sich ein Stufenverfahren an. Im eigentli- chen Gebietsänderungsvertrag nach § 9 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) sind gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 GO Regelungen zur Überleitung des Personals zu treffen. Da der Gebietsänderungsvertrag von den Gemeindevertretungen beschlossen wird und diese im Normalfall keine Detailkenntnisse hinsichtlich des Personals der Amtsverwaltung besitzen, können hier lediglich allgemeine 62                                    Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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Fragen der Personalüberleitung geklärt werden. Der Gebietsänderungsver- trag sollte daher nur die Anzahl – ggf. aufgeschlüsselt nach Laufbahngrup- pen – der zu übernehmenden Bediensteten enthalten. Die Entscheidung, welche konkreten Personen übernommen werden, wird nicht in den Gemeindevertretungen, sondern in den jeweiligen Verwaltungen getroffen. Das Verfahren zur Überleitung kann im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung unter Beachtung des § 29 BbgDSG frei gewählt werden. Allerdings liegt es nahe, nach den Grundsätzen des § 4 des Funktionalre- formgrundgesetzes zu verfahren. Dabei haben wir den beiden beteiligten Körperschaften geraten, Personalüberleitungskommissionen zu bilden. Anhand des Stellenplanes ist zunächst zu ermitteln, welche Bediensteten von vornherein nicht für die Überleitung in Betracht kommen, sodass deren Per- sonaldaten nicht übermittelt werden müssen. Von den Übrigen können die erforderlichen Personaldaten der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Im Einzelnen können folgende Daten erforderlich sein:   Alter   Vergütungs-/Besoldungsgruppe einschl. Bewährungsaufstieg   Tätigkeit   Qualifikation und Fähigkeiten   Vortätigkeiten. Nicht relevant sind (zunächst) Namen, Wohnort, konkrete Geburtsdaten, Ge- schlecht und die familiäre Situation. In der letzten Stufe werden dann die konkreten Personen ausgewählt. Dabei können weitere Daten zur Sozial- auswahl erheblich werden. Eine Übermittlung von Personaldaten bei Personalüberleitung infolge Ge- meindeneugliederung ist nach Maßgabe des § 29 Brandenburgisches Daten- schutzgesetz grundsätzlich möglich. Dem strikten Erforderlichkeitsprinzip der Datenübermittlung trägt man Rechnung, indem ein Stufenverfahren mit ge- nauen Auswahlkriterien durchgeführt wird. 4.5.5     „Überleben“ Personalratsunterlagen bei Privatisierung? Ein städtisches Krankenhaus ging in eine private Rechtsform über. Somit endete auch die Amtszeit des bisherigen Personalrates. Was geschieht nun mit den bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten der Mit- arbeiter? Können sie dem neu gewählten Betriebsrat übergeben wer- den? Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                     63
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Das Personalvertretungsrecht regelt diesen Fall nicht. Es enthält lediglich in der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz eine Festlegung, dass die Wahlunterlagen nach Abschluss der nächsten Wahl zu vernichten sind. Nach § 94 Abs. 3 Personalvertretungsgesetz (PersVG) hat der Personalrat perso- nenbezogene Daten grundsätzlich zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfül- lung nicht mehr erforderlich sind. Der bisherige Personalrat hat also in einem ersten Schritt zu prüfen, welche seiner Unterlagen weder für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben noch für die des künftigen Betriebsrats erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen auf jeden Fall vernichtet werden. Zu den Aufgaben des scheidenden Personalrates gehört es aber auch, die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß an die neue Personalvertretung zu überge- ben. Da es sich jedenfalls bei der Überführung in eine private Rechtsform beim Betriebsrat rechtlich um eine völlig neue Daten verarbeitende Stelle handelt, bedarf es zur Übergabe der vom Betriebsrat weiterhin benötigten Unterlagen einer Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten. So- weit es um Daten der Beschäftigten geht, kommt als Rechtsgrundlage § 29 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG), für die übri- gen Daten § 16 BbgDSG in Betracht, da der Betriebsrat in einem in privater Rechtsform geführtem Krankenhaus als nicht-öffentliche Stelle anzusehen ist. § 29 Abs. 1 Satz 2 BbgDSG lässt eine Übermittlung von Personaldaten an nicht-öffentliche Stellen u. a. dann zu, wenn der Dienstverkehr es erfordert. Soweit der Betriebsrat die Daten für seine weitere Aufgabenerfüllung benö- tigt, ist diese Voraussetzung gegeben. Bei sonstigen personenbezogenen Daten ist die Übermittlung nach § 16 Abs. 1 Buchst. a) BbgDSG zulässig, weil die ordnungsgemäße Übergabe zu den Aufgaben des Personalrats ge- hört und diese Daten für den gleichen Zweck weitergenutzt werden sollen, zu dem sie erhoben wurden. Hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass trotz Änderung der Rechtsform des Arbeitgebers alle Arbeitsverhältnisse un- verändert erhalten bleiben. Die Arbeitnehmervertretung folgt in ihrem Wandel der Rechtsform nur der des Arbeitgebers. Ein Verbot der Weiterverarbeitung der Daten wäre eine unbillige Schwächung der Rechtsposition der Arbeit- nehmervertretung. Welche Daten konkret nach § 94 Abs. 3 PersVG zu vernichten sind und wel- che Daten nach §§16, 29 BbgDSG dem neuen Betriebsrat übergeben werden können, muss der Personalrat unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und derer des künftigen Betriebsrates kritisch prüfen. Soweit Personalratsunterlagen mit personenbezogenen Daten für die weitere Aufgabenerfüllung des neu gewählten Betriebsrates erforderlich sind, dürfen sie diesem übergeben werden; im Übrigen sind sie zu vernichten. 64                                    Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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4.6         Statistik und Wahlen 4.6.1       Melderegisterabgleich per Videokamera? Ein Bürger beschwerte sich darüber, dass im Rahmen der Vorbereitung einer melderegistergestützten Volkszählung die Briefkästen der Haus- bewohner mit einer Videokamera gefilmt wurden. Im Rahmen des Zensustestgesetzes sind Überprüfungen der Melderegister auf Über- und Untererfassungen vorgesehen. Hintergrund ist die Absicht, bei künftigen Volkszählungen auf die direkte Befragung der Bürgerinnen und Bürger zu verzichten und statt dessen auf bereits vorhandene Daten der Verwaltung zurückzugreifen, wenn der bundesweite Zensustest zu einem po- sitiven Ergebnis führt. Um Klarheit über die Aussagekraft dieser Daten zu er- langen, sieht das Zensustestgesetz vor, dass die Einwohnermelderegister stichprobenweise sowohl bei den Meldebehörden als auch durch Erhebungs- beauftragte bei den Bürgerinnen und Bürgern überprüft werden. Dem Erhe- bungsbeauftragten werden nur die ausgewählten Gebäude, nicht aber die Daten der Bewohnerinnen und Bewohner mitgeteilt. Der Abgleich zwischen den vorhandenen Registerdaten und den Informationen der Vor-Ort- Begehung erfolgt durch den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statis- tik. Rückmeldungen an die Melderegister dürfen nicht stattfinden. Das Zensustestgesetz sieht in § 14 lediglich eine mündliche oder schriftliche Erhebung vor, nicht aber den Einsatz von Videokameras. Auch nach § 11a Bundesstatistikgesetz sind lediglich noch computergestützte Erhebungsver- fahren, also beispielsweise die Verwendung von Laptops oder Notebooks, zulässig. Der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, den wir über diesen Vorfall informierten, hat daraufhin den Einsatz von Videokameras un- tersagt. Der Einsatz von Videokameras bei der Datenerhebung für statistische Zwecke ist unzulässig. 4.6.2       Briefwahlanträge per Internet 33 Seit der Änderung der Bundeswahlordnung im Februar 2002 ist es möglich, den Wahlschein zur Briefwahl elektronisch zu beantragen. Rechtzeitig zur Bundestagswahl am 22. September 2002 konnte dies über das Internetangebot des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik realisiert werden. 33 BGBl. I S. 620 Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                     65
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Wer einen Wahlschein elektronisch beantragen wollte, musste das entspre- chende Formular herunterladen, um es dann ausgefüllt per E-Mail an die zu- ständige Gemeinde zu senden. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die angegebenen Daten über E-Mail unverschlüsselt übermittelt werden. Da die Briefwahl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben nur zulässig ist, wenn der Wahlberechtigte aus wichtigem Grund daran gehindert ist, persönlich im Wahllokal abzustimmen, stellt sich die Frage, ob der Wahlberechtigte den wichtigen (seine Privatsphäre, z. B. seinen Gesundheitszustand betreffen- den) Grund unverschlüsselt über das Internet mitteilen soll. In Brandenburg ist darauf verzichtet worden. Das Formular war allerdings so gestaltet, dass keine sensitiven personenbezogenen Daten übermittelt wurden. Datenschutz- freundlich war auch der Hinweis auf die Freiwilligkeit der Angaben zu Ge- burtsdatum, Wahlbezirksnummer, Wählerverzeichnisnummer und E-Mail im Formular. Neben der elektronischen Versendung konnte der Wahlscheinan- trag auch ausgedruckt und per Post verschickt werden. In Anbetracht der stetig steigenden Anzahl von Briefwählern ist die Einfüh- rung der Wahlscheinbeantragung per Internet zu begrüßen und deren Um- setzung in Brandenburg als datenschutzgerecht einzustufen. 4.7        Kommunalrecht 4.7.1      Nicht-öffentliche Sitzungen von Gemeindevertretungen Wir stellen häufig Unsicherheiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit nicht-öffentlichen Sitzungen von Gemein- devertretungen, Kreistagen oder Amtsausschüssen fest. In einem Fall beabsichtigte eine Gemeindevertretung die Behandlung persönlicher Themen einzelner Bürgerinnen und Bürger im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung. Dabei wurden die Namen der Bürgerinnen und Bürger in der öf- fentlich bekannt gemachten Tagesordnung genannt. In anderen Fällen war zu klären, wie mit Niederschriften oder sonstigen Unterlagen aus nicht-öffentlichen Sitzungen umzugehen ist. Im ersten geschilderten Fall ist die Nennung der Namen in der öffentlichen Bekanntmachung der Tagesordnung nicht datenschutzgerecht. Die öffentli- che Bekanntmachung führt zu einer Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen oder Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs im Sinne von § 16 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG), da der Empfänger- kreis potenziell unbegrenzt ist. Diese ist nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder eine Einwilligung vorliegt. 66                                    Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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Als eine solche Rechtsvorschrift ist § 42 Abs. 4 der Gemeindeordnung (GO) anzusehen, wonach u. a. die Tagesordnung der Sitzung entsprechend den Festlegungen in der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen ist. Soweit der öffentliche Teil der Sitzung betroffen ist, können nach dieser Rechtsvorschrift auch personenbezogene Daten mit der Tagesordnung veröf- fentlicht werden. In diesen Fällen besteht in der Regel kein Interesse der be- troffenen Personen, nicht genannt zu werden, da an der öffentlichen Sitzung ohnehin jeder teilnehmen kann und die Beschlüsse wiederum öffentlich be- kannt gemacht werden. Anders verhält sich dies beim nicht-öffentlichen Teil der Sitzung. Wird die Öf- fentlichkeit nach § 44 Satz 2 GO gerade deshalb ausgeschlossen, weil be- rechtigte Interessen Einzelner es erfordern, so würde es den Sinn dieser Vor- schrift in das Gegenteil verkehren, wenn die personenbezogenen Daten die- ser Einzelnen teilweise bereits bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ta- gesordnung der Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangen. Deshalb ist bei der Ein- ladung zum nicht-öffentlichen Teil der Sitzung darauf zu achten, dass perso- nenbezogene Daten nicht Bestandteil der öffentlichen Bekanntmachung wer- den. § 42 Abs. 4 GO verlangt lediglich, dass „die Tagesordnung“ öffentlich bekannt gemacht wird. Dieses Erfordernis lässt sich in der Regel ohne kon- kreten Personenbezug erfüllen. Ausreichend sind Bezeichnungen der Tages- ordnungspunkte wie z. B. „Personalangelegenheiten“ oder „Grundstücksan- gelegenheiten“. Im zweiten Fall ist häufig unklar, ob Niederschriften oder andere Unterlagen aus dem nicht-öffentlichen Teil der Sitzung den Gemeindevertretern oder Mitgliedern des Amtsausschusses oder des Kreistages in Kopie zur Verfü- gung gestellt werden können. Zum Umgang mit Niederschriften aus Sitzungen der Kommunalvertretungen enthält die Brandenburgische Kommunalverfassung nur sehr fragmentarische Regelungen. § 49 Abs. 3 Satz 2 GO und § 43 Abs. 3 Satz 2 Landkreisord- nung (LKrO) bestimmen lediglich, dass die Niederschrift spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen muss. Die Gemeindeordnung bzw. die Landkreis- ordnung treffen weder für öffentliche noch für nicht-öffentliche Sitzungen eine Aussage darüber, inwieweit die Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeordne- ten einen Anspruch haben, eine Kopie der Niederschrift zu erhalten. Es spricht aus unserer Sicht jedoch nichts dagegen, jedem Gemeindevertreter bzw. Kreistagsabgeordneten eine Ausfertigung der Niederschrift zuzuleiten. Gerade in den Randgebieten Brandenburgs sind die räumlichen Entfernun- gen zum Verwaltungssitz sehr groß, sodass es kaum zuzumuten ist, die Kommunalvertreter auf eine Akteneinsicht zu beschränken, um die Nieder- schrift auf das Erfordernis von Einwänden hin zu überprüfen. Ebenso wenig Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                       67
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ist es praktikabel, die Niederschriften aus nicht-öffentlichen Sitzungen erst in der nächsten Sitzung als Tischvorlage vorzulesen. Eine Abschrift bzw. Aus- fertigung der Niederschrift sowohl des öffentlichen als auch des nicht- öffentlichen Teils kann den Vertretern daher kaum verwehrt werden. Soweit in den Unterlagen auch personenbezogene Daten enthalten sind, be- stehen dagegen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kommunalvertretung erforderlich sind und zu diesem Zweck durch die Mitglieder der Kommunalvertretung auch weiter verarbeitet werden dür- fen. Eine Zweckänderung ist hier nicht gegeben. In Abhängigkeit von der Sensitivität der personenbezogenen Daten sind die jeweils angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Dabei sollten die Unterlagen entsprechend gekennzeichnet werden. Außerdem kann die Vertretung festlegen, dass sensitivere Informationen erst innerhalb einer bestimmten Frist vor der nächsten Sitzung versandt werden und nach der Sitzung wieder zu vernichten sind. Bei Unterlagen, die der Vor- bereitung von Beschlüssen in nicht-öffentlicher Sitzung dienen, kann die Sensitivität der personenbezogenen Daten im Einzelfall so hoch sein, dass nur eine Einsichtnahme am Verwaltungssitz bzw. das Verteilen von Tischvor- lagen in Frage kommt. Dies wäre etwa bei bestimmten Personaldaten denk- bar. Generell sind die Gemeindevertreter auf ihre Verschwiegenheitspflichten nach § 27 GO hinzuweisen, die nach § 16 Abs. 1 Amtsordnung und § 24 Abs. 1 Satz 3 LKrO auch für die Mitglieder des Amtsausschusses und für die Kreistagsabgeordneten gilt. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Landesbeauftragte seine Empfeh- lung, die Kommunalverfassung um bereichsspezifische Regelungen zum Da- tenschutz zu ergänzen, wie auch seine Bereitschaft, das Ministerium des In- 34 nern dabei zu beraten . Dieses hatte zwar im Innenausschuss des Landta- ges bereits vor geraumer Zeit zugesichert, eine entsprechende Gesetzesno- velle vorzulegen, ohne dass dies bisher in die Tat umgesetzt worden wäre. Die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung muss für den nicht- öffentlichen Teil der Sitzung ohne Personenbezug erfolgen. Mitglieder der kommunalen Vertretungen haben grundsätzlich das Recht, auch Ausfertigun- gen oder Kopien von Niederschriften oder anderen Unterlagen aus nicht- öffentlichen Sitzungen zu erhalten. Die Kommunalverfassung sollte um spezi- fische Datenschutzregelungen ergänzt werden. 34 siehe Tätigkeitsbericht 2000, A 4.7.1 68                                       Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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4.7.2     Elektrosmog und Datenschutz – Kataster über Mobilfunkanten- nen Immer mehr Gemeinden gehen dazu über, die Standorte von Mobil- funkantennen zu erheben und in einem Kataster festzulegen. In der Re- gel werden dabei Straße, Hausnummer, Netzbetreiber und Anbrin- gungsart der Sendeanlage gespeichert. Dies wirft sowohl Fragen des Datenschutzes als auch des Informationszugangs auf. Die Gemeinden erhalten die genannten Daten aufgrund von Vereinbarungen mit den kommunalen Spitzenverbänden zum Teil von den Mobilfunknetzbe- treibern selbst. Darüber hinaus besteht für die Gemeinden die Möglichkeit, diese Daten aus der Standortdatenbank der Regulierungsbehörde für Tele- kommunikation und Post abzurufen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht war dabei zu klären, ob die Gemeinden befugt sind, diese Daten zu erheben und zu speichern. Daran schloss sich die zusätzliche Frage an, ob und in wel- chem Umfang ein Zugang zu den bei den Gemeinden gespeicherten Informa- tionen besteht. Die Angaben zu Straße und Hausnummer können ohne erheblichen Aufwand der Person des betroffenen Grundstückseigentümers zugeordnet werden. Soweit die Eigentümer natürliche Personen sind, handelt es sich deshalb um personenbezogene Daten im Sinne des Brandenburgischen Datenschutzge- setzes (BbgDSG). Die Gemeinden dürften diese Daten erheben und spei- chern, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich wä- ren. Eine solche Aufgabe der Gemeinden ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung müssen die Mobilfunknetzbe- treiber den Betrieb von Sendeanlagen bei den Ämtern für Immissionsschutz anzeigen. Eine Mitwirkung der Gemeinden ist im Immissionsschutzrecht nicht vorgesehen. Auch nach der Brandenburgischen Bauordnung sind nur Sen- deanlagen genehmigungspflichtig, die eine bestimmte Höhe überschreiten, sodass zumindest ein flächendeckendes Kataster auch auf dieser Basis nicht angelegt werden kann. Schließlich können sich die Gemeinden auch nicht auf die o. g. Vereinbarung mit den Mobilfunknetzbetreibern stützen, da eine sol- che Vereinbarung weder eine kommunale Zuständigkeit begründen noch eine Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten schaffen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden angesichts der Dis- kussion um gesundheitliche Gefahren durch die Strahlenbelastung ein erheb- liches Interesse gerade daran haben, die konkreten Standorte von Mobilfunk- antennen zu kennen, um dies beispielsweise bei der eigenen Bauleitplanung Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                   69
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zu berücksichtigen. Zudem ist der mit der Erhebung und Speicherung der Standortdaten verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbe- stimmung der Grundstückseigentümer vor allem bei offen sichtbaren Anlagen gering, zumal den Eigentümern die Umweltrelevanz der Anlagen bewusst ist und sie daraus wirtschaftliche Vorteile erzielen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben auf ihrer 64. Konferenz in Trier eine Entschließung verabschiedet, in der sie den Bundes- gesetzgeber auffordern, eine eindeutige Rechtsgrundlage zur Erstellung von 35 Mobilfunkkatastern im Immissionsschutzrecht zu schaffen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unterstützt diesen Vor- schlag und hat sich damit an das Bundesumweltministerium gewandt. Unabhängig davon muss die Frage nach dem Zugang zu diesen Informatio- nen beurteilt werden. Soweit die Gemeinden diese Daten als Behörden spei- chern, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben, besteht ein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen nach dem Umweltinformati- onsgesetz (UIG). Soweit jemand den genauen Standort wissen will und der Grundstückseigentümer eine natürliche Person ist, muss das Informationsin- teresse nach § 8 UIG mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen abgewogen werden. Soweit die Anlagen offen sichtbar angebracht sind, be- stehen keine schutzwürdigen Interessen des Eigentümers, da es sich um all- gemein zugängliche Informationen handelt. Bei verdeckt angebrachten Anla- gen wird das Interesse am Informationszugang wegen des nur geringen Ein- griffs in die Persönlichkeitsrechte des Eigentümers in der Regel überwiegen; der Eigentümer ist dazu vorher anzuhören. Die Ämter für Immissionsschutz müssen den Zugang zu diesen Informationen in gleicher Weise gewähren wie die Gemeinden. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz bezieht sich auch auf den Namen des Netzbetreibers, da es sich hierbei nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Für die Erstellung von Mobilfunkkatastern existiert derzeit keine eindeutige Rechtsgrundlage, während der Zugang zu diesen Informationen bereits nach geltendem Recht nach dem Umweltinformationsgesetz möglich ist. Wir bitten die Landesregierung, die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Erstellung von Mobilfunkkatastern weiterhin zu unterstützen. 35 Dokumente zu Datenschutz und Informationsfreiheit 2002, A I 5 70                                         Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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