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4.7.3       Videoüberwachung auch von Mülltonnen? Ein Landkreis ärgerte sich darüber, dass sich in den von ihm aufgestell- ten Wertstoffcontainern (Gelbe Tonne bzw. Papier- und Glascontainer) statt des vorgesehenen Inhalts größere Mengen gewöhnlichen Haus- mülls befanden. Er entschloss sich deshalb dazu, die öffentlichen Stell- plätze für die Wertstoffcontainer mit versteckt angebrachten Videokame- ras zu beobachten und aufzuzeichnen. Die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen ist nur unter den Vorausset- zungen von § 33c Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) zuläs- sig. Danach können öffentlich zugängliche Räume mit Videokameras über- wacht werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung des Hausrechts erforderlich ist. Die vom Landkreis überwachten Containerstellplätze befinden sich auf öffent- lichem Straßenland. Dabei handelt es sich nicht um einen öffentlich zugängli- chen Raum. Ein Raum im Sinne der Vorschrift ist ein von der Umwelt abge- grenzter Bereich, an dem der Landkreis ein Hausrecht haben müsste. Das heißt nicht unbedingt, dass ein Zaun oder ein Dach vorhanden sein müssen. 36 Wichtig ist, dass die Abgrenzung für jedermann eindeutig erkennbar ist. In diesem Fall gerieten dagegen Bereiche ins Blickfeld der Kamera, die als öffentliche Straße dem Gemeingebrauch gewidmet sind, sodass von einem „Raum“ keine Rede mehr sein konnte. Deshalb bestand hier auch kein Haus- recht des Landkreises. Die Videoüberwachung konnte daher nicht auf § 33c BbgDSG gestützt werden. Öffentlich zugängliche Straßen und Plätze können nur unter den Vorausset- zungen des § 31 Abs. 3 des Brandenburgischen Polizeigesetzes von der Po- lizei videoüberwacht werden. Diese Regelung geht als speziellere Vorschrift dem § 33c BbgDSG vor. Eine Videoüberwachung von Wertstoffcontainern könnte nur dann auf § 33c BbgDSG gestützt werden, wenn die Container an Orten abgestellt würden, die kein öffentliches Straßenland sind. Der Landkreis hat aufgrund unseres Hinweises die Videoüberwachung der Containerstellplätze eingestellt. Die Befugnis des Landkreises, zur Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Abfallrecht im Einzelfall Videokameras einzusetzen, bleibt unberührt. 36 Vgl. Tätigkeitsbericht 2001, A 1.5.2 Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                     71
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Eine Videoüberwachung von auf öffentlichem Straßenland eingerichteten Stellplätzen für Wertstoffcontainer ist unzulässig. 4.8       Sonstiges/Verwaltungsrecht 4.8.1     Der unabhängige Datenschutzbeauftragte Die Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten wird Bedienste- ten häufig als Zusatzaufgabe zu den normalen Dienstaufgaben aufgetra- gen. Neben dem Problem, welchen Personen man diese Aufgabe ohne Interessenkollisionen übertragen kann, stellt sich auch die Frage nach ih- rer dienstrechtlichen Stellung. Eine kreisfreie Stadt erwog im Zuge der notwendigen Aufgabenkritik, die Stelle des behördlichen Datenschutzbe- auftragten zu halbieren. Die Pflicht zur Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten im Land Brandenburg ergibt sich aus § 7a Brandenburgisches Datenschutzge- setz (BbgDSG). Die Person, die diese Funktion ausübt, sollte möglichst im Leitungsbereich angesiedelt sein. In jedem Fall muss sie sich jederzeit unmittelbar an die Lei- tung wenden können. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterliegt sie lediglich der Dienstaufsicht, im Übrigen ist sie weisungsfrei und unterliegt keinerlei Fachaufsicht. Eine Kontrolle ihrer Sachvorgänge durch Dienstvorgesetzte hat auch im Hinblick auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die Identität von Personen, die sich an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden, in aller Regel zu unterbleiben. Das Verbot einer Benachteiligung wegen der Tä- tigkeit als behördlicher Datenschutzbeauftragter ist explizit in § 7a Abs. 2 BbgDSG festgeschrieben. Wendet sich jemand in seiner Funktion als behörd- licher Datenschutzbeauftragter an den Brandenburgischen Landesbeauftrag- ten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, muss zudem kein interner Dienstweg eingehalten werden. Auch die Dienststellenleitung muss hierüber nicht ausdrücklich informiert werden. Vielmehr besteht das Recht auf direkten Zugang zum Landesbeauftragten, das im Übrigen nach § 21 BbgDSG auch allen anderen Landesbediensteten zusteht. Aus den gesetzlichen Grundlagen wird deutlich, dass die Ausübung der Funktion eines behördlichen Datenschutzbeauftragten nicht nur „nebenbei“ erfolgen darf. Die hervorgehobene Stellung verlangt, dass die betreffende Person wirklich unabhängig und weisungsfrei handeln kann. Zumindest in größeren Verwaltungen sollte der behördliche Datenschutzbeauftragte des- halb, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden, nur hauptamtlich tätig sein. Kleinere Verwaltungseinheiten – insbesondere Gemeinden – können nach § 7a Abs. 3 BbgDSG einen gemeinsamen behördlichen Datenschutz- 72                                     Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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beauftragten bestellen, dem seinerseits aber wiederum der unmittelbare Kon- takt zu den jeweiligen Dienststellenleitungen und eine unabhängige Position eingeräumt werden muss. Angesichts der schwierigen Finanzlage der Kommunen sind Überlegungen zur Aufgabenkritik unausweichlich. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass der Stellenumfang des behördlichen Datenschutzbeauftragten derart be- schnitten wird, dass er nicht mehr wirksam zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz in seiner Verwaltung beitragen kann. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich die Daten verarbei- tende Stelle selbst – und damit deren Leitung – für die Einhaltung der daten- schutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist und es auch dann bleibt, wenn sie einen behördlichen Datenschutzbeauftragtenbestellt hat. Dieser soll lediglich innerhalb der Dienststelle auf die Einhaltung der gesetzlichen Best- immungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit hinwirken und die Dienststellenleitung auf Missstände hinweisen sowie auf deren Beseitigung dringen. Die Funktion des behördlichen Datenschutzbeauftragten muss unabhängig ausgeübt werden können und unterliegt keinerlei fachlichen Weisungen der Dienststelle. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte sie jedenfalls in größeren Verwaltungen durch hauptamtlich mit dieser Aufgabe betraute Per- sonen ausgeübt werden. 4.8.2       Verwaltungsvorschrift zum Brandenburgischen Datenschutz- gesetz Drei Jahre nach In-Kraft-Treten des novellierten Brandenburgischen Da- tenschutzgesetzes hat uns das Ministerium des Innern den Entwurf einer neuen Verwaltungsvorschrift zum Brandenburgischen Datenschutzge- setz zur Stellungnahme vorgelegt. 37 Die inzwischen in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift hat das Ziel, die oftmals sehr abstrakten Bestimmungen des Brandenburgischen Daten- schutzgesetzes (BbgDSG) näher zu erläutern und das Gesetz damit für die Anwender in den öffentlichen Stellen des Landes in der Praxis leichter hand- habbar zu machen. Sie erläutert insbesondere neu in das Gesetz aufgenom- mene Regelungen wie z. B. die Vorschriften zur Verarbeitung besonders sensitiver Daten (§ 4a BbgDSG), zum behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 7a BbgDSG), zum Systemdatenschutz (§§ 11b, 11c BbgDSG), zur Über- mittlung personenbezogener Daten an ausländische und internationale Stel- 37 ABl. Nr. 7 vom 19.2.2003, S. 170 Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                     73
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len innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union (§§ 17, 17a BbgDSG) und zur Videoüberwachung (§ 33c BbgDSG). Bedauerlich ist aus unserer Sicht, dass die Verwaltungsvorschrift ihrem An- spruch, eine Anwendungshilfe gerade auch im nachgeordneten und kommu- nalen Bereich zu sein, nur zum Teil gerecht wird. An einigen Stellen finden sich lediglich Umformulierungen des Gesetzeswortlauts. Diesem Mangel konnte im Laufe der Beratungen an vielen Stellen abgeholfen werden. Zwar hat das Ministerium des Innern unsere Anregung, in der Verwaltungs- vorschrift auch die Rechte der Betroffenen sowie die besonderen Vorschriften zur Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke und bei Dienst- und Ar- beitsverhältnissen zu erläutern, nicht aufgegriffen, unsere übrigen Empfeh- lungen jedoch überwiegend umgesetzt. Die Verwaltung sollte sich allerdings in Zukunft nicht darauf beschränken, die Verwaltungsvorschrift anzuwenden, sondern immer auch den allein maßgeb- lichen Text des Datenschutzgesetzes berücksichtigen. Eine Verwaltungsvorschrift kann die Umsetzung des Brandenburgischen Da- tenschutzgesetzes in der Praxis erleichtern. Maßgebend für Bürger und Ver- waltung bleibt aber der Gesetzestext. 5         Justiz und Europaangelegenheiten 5.1       Datenschutz im Strafvollzug Immer wieder beschäftigen uns Einzelanfragen von Häftlingen, aber auch Bediensteten zum Datenschutz und dem Akteneinsichtsrecht in den Justizvollzugsanstalten. Wir nahmen dies zum Anlass, unabhängig von konkreten Anlässen verschiedene Justizvollzugsanstalten und den dortigen Umgang mit personenbezogenen Daten zu überprüfen. Die Prü- fungen sind noch nicht abgeschlossen und werden auch im kommenden Jahr an verschiedenen Orten fortgeführt. 5.1.1     Rechtliche Grundlagen und ihre Umsetzung Wie bei allen öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg gehören auch in einer Justizvollzugsanstalt Datenschutz und Akteneinsicht zu den alltäglichen Aufgaben. Rechtsgrundlage für die Durchführung und Organisation der Haft ist das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) des Bundes, dessen spezielle Regelungen 74                                    Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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zum Umgang mit personenbezogenen Daten dem Brandenburgischen Da- tenschutzgesetz (BbgDSG) vorgehen. Die §§ 179 ff StVollzG regeln in einem besonderen Abschnitt des Gesetzes die Bedingungen, unter denen diese Da- ten verarbeitet werden dürfen. Ergänzt werden diese Bestimmungen bei- spielsweise durch Vorschriften zur Postkontrolle oder zur Vornahme erken- nungsdienstlicher Maßnahmen. Eine im Oktober 2002 in Kraft getretene Änderung des Strafvollzugsgeset- 38 zes sieht erstmals vor, dass von allen Gefangenen Lichtbilder aufgenom- men werden dürfen, die nur von Justizbediensteten genutzt und für die Fahn- dung nach entwichenen Gefangenen an Strafverfolgungsbehörden übermit- telt werden dürfen. Sie sind nach der Entlassung oder Verlegung der Be- troffenen in eine andere Anstalt zu vernichten oder zu löschen. Damit ist eine normenklare Rechtsgrundlage für eine Praxis geschaffen worden, die schon 39 seit Jahren in den Justizvollzugsanstalten des Landes üblich war. Nach einer ersten stichprobenartigen Überprüfung einzelner Gefangenenper- sonalakten und der aus den Geschäftsverteilungsplänen ersichtlichen Zu- griffsrechte ist festzustellen, dass in den bisher überprüften Justizvollzugsan- stalten ein durchaus verantwortungsbewusster Umgang mit den Akten zu be- obachten ist. Auch die im Strafvollzugsgesetz vorgeschriebene Belehrung, mit der die Ge- fangenen darüber aufgeklärt werden, wie mit ihren personenbezogenen Da- ten im Rahmen des Strafvollzugs umgegangen wird, ist in einer Vollzugsan- stalt aufgrund unserer Empfehlungen in datenschutzgerechter Weise präzi- siert worden. Ein Ausdruck dafür, dass datenschutzrechtlichen Problemen zunehmend Be- achtung geschenkt wird, ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die meisten der Justizvollzugsanstalten nunmehr ihrer Pflicht, behördliche Daten- schutzbeauftragte zu bestellen, nachkommen. Im Berichtszeitraum gab es auch die Gelegenheit zu einer ersten datenschutzrechtlichen Schulung, die von Mitarbeitern des Landesbeauftragten durch Vorträge unterstützt werden konnte. Es bleibt zu hoffen, dass es gelingt, durch die Zusammenarbeit der verschiedenen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu einer für das ganze Land Brandenburg einheitlichen Verfahrensweise bei der Führung von Akten und der Behandlung von datenschutzrechtlichen Problemen zu gelangen, was insbesondere bei der Verlegung von Insassen in andere Vollzugsanstal- ten von Vorteil wäre. Problematisch ist wie bei anderen Stellen (s. o. Punkt A 4.8.1.), dass die hierarchische Einordnung der behördlichen Datenschutz- beauftragten und ihre Befugnisse intern noch nicht überall klar geregelt sind. 38 6. Gesetz zur Änderung des StVollzG vom 5.10.2002, BGBl. I S. 3954 39 3. Tätigkeitsbericht (1994/95), 4.3.2 Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                        75
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Unsicherheiten zeigen sich auch bei der Behandlung von Fragen zur Akten- einsicht in die Gefangenenpersonalakten durch die Gefangenen selbst. § 185 StVollzG gewährt für den Regelfall lediglich ein Auskunftsrecht. Ein Einsichts- recht besteht für die Betroffenen erst dann, wenn sie im Einzelfall darlegen, dass sie zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen darauf angewiesen sind, neben der bloßen Auskunft auch die Einsicht in die Akte zu erhalten. Generell sollten allerdings an die Darlegungserfordernisse keine besonders hohen Ansprüche gestellt werden. Auch bei der Auslegung von Bundesrecht wie dem Strafvollzugsgesetz durch Landesbehörden ist nach der Rechtspre- 40 chung des Landesverfassungsgerichts soweit wie möglich den Wertungen des Verfassungsgebers Rechnung zu tragen, der seinen Bürgerinnen und Bürgern ein voraussetzungsloses Grundrecht auf Akteneinsicht garantiert hat. Auch außerhalb des Bereichs des bundesrechtlichen Aktenauskunfts- und Einsichtsrechts, das die Gefangenendaten betrifft, bleibt durchaus noch Raum für das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach dem Brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz. Es gibt daher beispielsweise keinen Grund, Anfragen von Vollzugsinsassen nach Herausgabe von allge- 41 meinen Richtlinien abzulehnen . Allenfalls in Fällen, in denen beispielsweise Sicherheitsgesichtspunkte betroffen sind, darf eine Auskunft oder Einsicht verweigert werden. 5.1.2       Technisch-organisatorische Fragen Wird ein datenschutzrechtlicher Sachverhalt nicht durch das Strafvollzugsge- setz geregelt, kommen die allgemeinen Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zum Tragen. Erfolgt die Verarbeitung von Gefan- genenpersonaldaten nicht nur in Akten, sondern auch in elektronischer Form, ist für jedes eingesetzte automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personen- bezogener Daten nach § 8 BbgDSG ein Verfahrens- und Anlagenverzeichnis zu führen. Dies gilt sowohl für Daten der Inhaftierten als auch für die der Be- diensteten, z. B. in Arbeitszeiterfassungssystemen. Solche Verzeichnisse la- gen entweder gar nicht oder nur lückenhaft vor. Die Führung des Anlagenverzeichnisses kann nach § 8 Abs. 4 BbgDSG ent- fallen, wenn ein Verzeichnis nach haushaltsrechtlichen Vorschriften geführt wird. Da Inventarlisten der Technikausstattung vorhanden waren, kamen wir überein, dass diese um die fehlenden Angaben nach der Verordnung zum Verfahrens- und Anlagenverzeichnis zu ergänzen sind, um mit möglichst ge- ringem Aufwand den Anforderungen des Brandenburgischen Datenschutzge- setzes gerecht zu werden. 40 Beschluss vom 25.9.2002 – VfGBbg 79/02 – zur Vereinbarkeit einer Beschlagnahme mit dem Grundrecht auf Datenschutz 41 Tätigkeitsbericht 2001, B 3.1 76                                       Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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Im Land Brandenburg ist vorgesehen, alle Justizvollzugsanstalten mit dem Buchhaltungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug (BASIS) auszustat- ten. Dies wird über die ADV-Leitstelle koordiniert, die für die Beschaffung von Informationstechnik und deren Betreuung in den Justizvollzugsanstalten ein- gesetzt wurde. In den von uns besuchten Anstalten wurde BASIS bereits ge- nutzt. Probleme der Bediensteten beim Umgang mit dieser Software sind nach Aussagen der jeweiligen Systembetreuer nicht bekannt. BASIS bietet die Möglichkeit, die Zugriffsrechte der jeweiligen Nutzer, die sich über ihre jeweilige Kennung und ein Passwort in das System einloggen, auf das not- wendige Maß einzuschränken. Die Vergabe dieser Berechtigungen war un- terschiedlich geregelt; teilweise bedarf es noch schriftlicher Festlegungen für die Vergabe der Zugriffsrechte auf die Gefangenendaten. Für eine effektivere Kontrolle der Datenverarbeitungsanlagen ist es zudem erforderlich, aussagekräftige Organigramme und Netzpläne vorzuhalten und mit einer ausreichenden Dokumentation zu versehen. Letztlich muss diesen Erfordernissen auch aus Gründen des Datenschutzes, genauer der Ord- nungsmäßigkeit des Datenschutzes, nachgekommen werden. Eine Doku- mentation dient auch der Sicherung des technischen Betriebs und ist die un- abdingbare Voraussetzung, eine EDV-Anlage unabhängig von konkreten Einzelpersonen pflegen zu können. Auf sie darf nicht mit dem Hinweis auf eine ADV-Leitstelle verzichtet werden, die den Einsatz der Anlagen koordi- niert. Denn datenschutzrechtlich verantwortlich bleibt nach dem Gesetz die jeweilige Justizvollzugsanstalt. Die Grundrechte auf Datenschutz und Akteneinsicht gelten auch im Strafvoll- zug. Sicherheitsbedürfnisse beim Betrieb einer Justizvollzugsanstalt müssen mit den Rechten der Betroffenen in Einklang gebracht werden. Technische Abläufe und personelle Verantwortlichkeiten sind ausreichend zu dokumen- tieren. 5.2       Rechtsgrundlage für den IMSI-Catcher Im Februar 2001 hat das brandenburgische Landeskriminalamt erstmals den sog. IMSI-Catcher im Rahmen einer Zielfahndung eingesetzt. Der Einsatz dieses Gerätes zur Lokalisierung von Handys wurde mit der Tat- sache begründet, dass Verdächtige schwerer Straftaten ihre Mobiltele- fone und Telefonkarten häufig wechseln, um auf Grund der ständig neu- en Telefonnummern eine Überwachung ihrer Telefongespräche auszu- schließen. In modernen Mobilfunknetzen spielt die Identitätsnummer des Handys, die „International Mobile Subscriber Identity“ (IMSI) eine wichtige Rolle. Mit ihr Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                       77
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bucht sich das Handy in die jeweils nächste Basisstation ein, um jederzeit er- reichbar zu sein. Die IMSI ist nicht identisch mit der Rufnummer, sie wird ihr aber beim Verbindungsaufbau zugeordnet. Der IMSI-Catcher ist ein handli- ches Gerät, das sich im Netz gegenüber allen Handys, die in seiner Nähe benutzt werden, als Basisstation ausgibt und sie dazu veranlasst, ihm ihre Identifikationsnummer zuzusenden. Da auf diese Weise unmittelbar auch Handy-Rufnummern in Erfahrung gebracht werden können, die unter falschem Namen beantragt wurden, hat der IMSI-Catcher große praktische Bedeutung für die Strafverfolgungsbehörden. Er wird nicht nur dazu verwen- det, alle Telefonate, die von einem eingebuchten Handy ausgehen, unbe- merkt abzuhören, sondern auch um gesuchte Tatverdächtige zu lokalisieren. Da der IMSI-Catcher alle Mobiltelefone in seiner Umgebung erfasst, liegt es auf der Hand, dass durch seinen Einsatz in die Grundrechte zahlreicher un- verdächtiger Personen eingegriffen wird. Nach übereinstimmender Auffassung der Datenschutzbeauftragten und des Bundesjustizministeriums bestand bis zum Sommer 2002 keine Rechtsgrund- lage für den Einsatz von IMSI-Catchern für die Strafverfolgung, da die Vor- schriften der Strafprozessordnung hierfür nicht ausreichten. Erst durch das 42 Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 ist eine begrenzte Rechtsgrundlage (§ 100i StPO) für den Einsatz dieser Technik ge- schaffen worden. Seitdem darf zur Vorbereitung einer Telefonüberwachung nach § 100a StPO die Geräte- und Kartennummer sowie zur vorläufigen Festnahme oder zur Ergreifung eines Täters auf Grund eines Haftbefehles oder Unterbringungs- befehls der Standort eines aktiv geschalteten Mobiltelefons ermittelt werden. Die Feststellung der Geräte- und Kartennummer zur Vorbereitung einer Tele- fonüberwachung ist insbesondere nur zulässig, wenn dies zur Ermittlung ei- ner im Katalog des § 100a StPO aufgeführten Straftat erforderlich ist. Der Einsatz des IMSI-Catchers steht unter Richtervorbehalt. Zur vorläufigen Festnahme oder Ergreifung eines Tatverdächtigen auf Grund eines Haft- und Unterbringungsbefehls darf das Gerät nur verwendet werden, wenn er einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtigt wird und die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger Erfolg verspre- chend wäre. Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung darf mittels IMSI- Catcher der Aufenthaltsort des mutmaßlichen Täters auch festgestellt wer- den, wenn es zur Eigensicherung der zur vorläufigen Festnahme oder Ergrei- fung eingesetzten Beamten des Polizeidienstes erforderlich ist. IMSI-Catcher können ausschließlich im Zusammenhang mit Strafverfol- gungsmaßnahmen eingesetzt werden. Ihr Einsatz zum Abhören von Telefon- 42 BGBl. I S. 3018 78                                    Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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gesprächen ist ohne besondere richterliche Anordnung nicht nur unzulässig, sondern auch strafbar. Der Bundesgesetzgeber hat es bei der Einfügung des § 100i in die Strafpro- zessordnung allerdings versäumt, entsprechend dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) die Einschränkung des grundrechtli- chen Telekommunikationsgeheimnisses ausdrücklich im Gesetz festzustel- len. Sinn des Zitiergebotes ist es nach der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts, die Volksvertretung dazu anzuhalten, Notwendigkeit und 43 Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären . Darauf hat der Landesbeauftragte gemeinsam mit den Datenschutzbeauftragten an- derer Bundesländer den Bundespräsidenten in einem Schreiben vor der Aus- fertigung des Gesetzes hingewiesen. Das Gesetz ist dennoch unverändert im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Seit August 2002 steht mit § 100i StPO eine Rechtsgrundlage für den Einsatz von IMSI-Catchern und vergleichbaren anderen technischen Mitteln zur Ver- fügung. IMSI-Catcher dürfen nur zur Strafverfolgung verwendet werden. 5.3        Fragen zum Grundbuch 5.3.1      Wie öffentlich ist das Grundbuch? Immer wieder erreichen uns Eingaben zur Einsicht in Grundbücher. Je nach Interessenlage beschweren sich Interessenten darüber, dass ihnen die Einsicht verwehrt, oder beklagen sich Betroffene darüber, dass sie Dritten ermöglicht wurde. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es: „Das Grund- buch und die Grunddaten enthalten eine Fülle von personenbezogenen Da- ten aus dem persönlichen, familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bereich. Wenn Dritten eine Grundbucheinsicht gewährt wird, liegt darin ein Eingriff in 44 das auf diese Daten bezogene informationelle Selbstbestimmungsrecht.“ Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Eingriff berechtigt sein und jemand in das Grundbuch Einsicht nehmen oder Auskunft daraus erhalten kann, sind in § 12 der Grundbuchordnung festgelegt. Danach ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ob ein solches vorliegt, muss jeweils für den konkreten Einzelfall festgestellt werden. Der Begriff des berechtigten Interesses ist dabei weit gefasst. Zweck dieser Regelung ist es, allen, die beabsichtigen, Verträge über ein Grund- 43 BVerfGE 85, 386, 403 f. 44 BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503, 505 Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                              79
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stück abzuschließen, Informationen über sämtliche Rechte, die mit diesem Grundstück zusammenhängen, zugänglich zu machen, um damit ihre wirt- schaftlichen Interessen zu schützen. Nicht vorausgesetzt wird dagegen ein rechtliches Interesse des Einsicht Nehmenden (also seine Absicht, einen An- spruch gerichtlich durchzusetzen oder sich zur Verteidigung seiner Rechte auf Grundbuchinformationen zu berufen). Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses geht das Grundbuchamt bereits aus, wenn die Gründe für das Einsichtsersuchen dargelegt werden und es ausgeschlossen erscheint, dass mit der Auskunft unzulässige Zwecke ver- folgt werden. Die Vorlage von Nachweisen wie z. B. Kaufverträgen ist in der Regel nicht notwendig. Die Gewährung der Einsicht muss auf Teile des Grundbuchs beschränkt werden, wenn für die übrigen Teile kein berechtigtes Interesse festgestellt wird. Zugang zu den Grundbüchern erhalten beispielsweise:  Kreditgeber des Grundstückseigentümers,  Gläubiger des Grundstückseigentümers, die beabsichtigen, dessen Grundbesitz in die Zwangsvollstreckung einzubringen,  Wohnungseigentümer, die sich für die Wohnungsgrundbücher anderer Ei- gentümer derselben Gemeinschaft interessieren,  Aktionäre, soweit deren Gesellschaft Grundstückseigentümer ist,  Mieter, wenn der Vermieter wegen gestiegener Kapitalkosten die Miete erhöht,  geschiedene Ehegatten des Grundstückseigentümers zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Auch die Presse hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts ein grundsätzlich schutzwürdiges „berechtigtes“ Interesse am Zugang zum Grundbuch. Allerdings muss das Grundbuchamt in diesem Fall zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht 45 des Grundstückseigentümers abwägen . Die Einsicht ist durch das Grundbuchamt zu verweigern, wenn sie lediglich aus purer Neugier oder zu unbefugten Zwecken erfolgen soll. Als unbefugt gilt beispielsweise ein Kaufinteressent, der durch die Einsicht erst den Namen 45 BVerfG NJW 2001, 503, 506 80                                    Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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