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des Eigentümers erfahren möchte. Befindet er sich allerdings bereits in kon- kreten Vertragsverhandlungen, wird dies als berechtigtes Einsichtsinteresse anerkannt. Potenzielle künftige Ansprüche, wie die späterer Erben, sind hin- gegen grundsätzlich nicht ausreichend. Zum Schutz der wirtschaftlichen Belange von Personen, die am Rechtsver- kehr zu einem Grundstück beteiligt sind, besteht ein weit gefasstes Recht auf Einsicht in die Grundbücher. Ob deren dargelegtes Interesse berechtigt ist, haben die Grundbuchämter jeweils im Einzelfall zu prüfen. 5.3.2     Gehört ein Gerichtsurteil vollständig ins Grundbuch? Aufgrund eines Gerichtsurteils änderten sich die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Die begünstigte Prozesspartei beantragte darauf- hin den entsprechenden Eintrag ins Grundbuch und reichte das Urteil samt Urteilsbegründung des Gerichts beim Grundbuchamt ein. Beides wurde vollständig zu den Grundbuchakten genommen. Die unterlegene Partei forderte jedoch, dass lediglich der Urteilstenor – ohne Urteilsgrün- de – zu den Akten genommen wird und wandte sich deshalb an den Landesbeauftragten. Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt die für eine Übertragung des Eigentums an einem Grundstück notwendigen Erklärungen der unterliegenden Partei. De- ren Mitwirkung ist daher – anders als bei einer normalen Eigentumsübertra- gung – nicht mehr nötig. Für die in einen Rechtsstreit gewinnende Partei ge- nügt das Urteil als Nachweis der Berechtigung, eine Änderung des Grund- buchs zu erwirken. Das Grundbuchamt muss nach § 10 Grundbuchordnung alle Unterlagen, auf- grund derer es eine Änderung einer Eintragung im Grundbuch vornimmt, voll- ständig zu den Akten nehmen, damit die Entwicklung der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück lückenlos nachvollziehbar ist. Gerichtsverhandlungen und damit auch die Urteile der Gerichte sowie deren Urteilsbegründungen sind grundsätzlich öffentlich. Alle, die Kenntnis von dem Urteil haben, können sich beim Gericht über die Begründung informieren. Die Aufbewahrung der über die so genannte vollstreckbare Ausfertigung des Ur- teils hinausgehenden Begründung in den Grundbuchakten stellt somit keine unzumutbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Schuldners dar und ist von diesem hinzunehmen. Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                        81
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Legt ein Gläubiger ein vollständiges Urteil vor, um eine Änderung der Eintra- gung der Eigentümerstellung im Grundbuch zu veranlassen, hat die Gegen- seite keine Möglichkeit, zu erzwingen, dass nur eine um die Entscheidungs- gründe gekürzte Fassung des Urteils zu den Grundbuchakten genommen wird. 5.4       Einführung des elektronischen Grundbuchs Im Rahmen der Einführung des elektronischen Grundbuchs wurde das Programm SOLUM-STAR ausgewählt. Das Oberlandesgericht Branden- burg bat uns in Vorbereitung eines Pilotbetriebes am Amtsgericht Frank- furt (Oder) um datenschutzrechtliche Beratung. Das Ziel des elektronischen Grundbuches besteht darin, alle herkömmlichen Akten auf elektronischen Medien zu speichern und die Eintragungen im Grundbuch künftig unmittelbar am Bildschirm vorzunehmen. Dazu müssen alle bisherigen Grundbücher eingescannt und in Bilddateien überführt wer- den. Bis zum Jahre 2006 wird dieses Vorhaben in einem sogenannten Um- stellungszentrum im Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, in dem auch das gesamte Grundbuchrechenzentrum angesiedelt werden soll, vollzogen. Bereits ab dem Jahre 2003 erhalten Notare, Banken und andere Behörden wie Finanzämter und Katasterämter in einem automatischen Ab- rufverfahren die Möglichkeit, über das Internet Einsicht in die Grundbücher zu nehmen. Ein derartiges zentrales Grundbuchrechenzentrum und die mit dem Internet entstehenden Schnittstellen müssen höchsten Ansprüchen an Betriebssi- cherheit, Datensicherheit und Datenschutz genügen. Durch unsere rechtzeiti- ge Einbeziehung hatten wir die Möglichkeit, bereits auf die Berücksichtigung der §§ 9 und 10 Brandenburgisches Datenschutzgesetz bezüglich automati- sierter Abrufverfahren und technisch-organisatorischer Maßnahmen hinzu- weisen. Gemeinsam mit dem Oberlandesgericht und den beteiligten Unternehmen haben wir erörtert, durch welche technisch-organisatorischen Maßnahmen die hohen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit ge- währleistet werden können. Notwendig sind unter anderem folgende Vorkeh- rungen:  Die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes auf der Basis einer Risikoana- lyse,  die Auswahl geeigneter Verfahren zur digitalen Signatur, 82                                   Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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 die Auswahl geeigneter Verfahren zur Verschlüsselung auf dem zentralen Grundbuchrechner, auf den Grundbuchclients und auf den Übertragungs- wegen,  ein gesichertes automatisches Abrufverfahren, das den Zugriff auf berech- tigte Nutzerinnen und Nutzer beschränkt,  die datenschutzgerechte Protokollierung der Veränderungen im Grund- buch sowie der Online-Abrufe. Das eingesetzte Programm stammt z. T. bereits aus dem Jahre 1994. Viele Lösungen können daher nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Wir halten es für zwingend geboten, dass die Software im Rahmen der Ein- führung des elektronischen Grundbuchs überarbeitet und dem Stand der Technik angepasst wird. Bei der Einführung des elektronischen Grundbuchs muss die eingesetzte Software den aktuellen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensi- cherheit genügen. 5.5        Erprobung des elektronischen Rechtsverkehrs (ELREV) Der bundesweite Geschäftsverkehr mit Gerichten und Staatsanwalt- schaften soll künftig auch auf elektronischem Wege möglich werden. Die Landesregierung hatte dazu ein Konzept zur Erprobung des elektroni- schen Rechtsverkehrs (ELREV) vorgelegt; erste Erfahrungen dazu soll- ten im Rahmen eines Pilotprojektes am Finanzgericht Cottbus gesam- 46 melt werden. Unverzichtbare Schwerpunkte waren dabei auch für das Ministerium der Jus- tiz und für Europaangelegenheiten Fragen des Datenschutzes und der Wah- rung des Steuergeheimnisses. Es bestand Einigkeit mit dem Landesbeauf- tragten darüber, dass Authentizität, Vertraulichkeit, Integrität und Verbindlich- keit der ausgetauschten Daten durch geeignete digitale Signaturlösungen ge- sichert werden müssen. Das Ministerium hat betont, dass eine auf Branden- burg beschränkte Lösung nicht realistisch ist, da die gesamte öffentliche Verwaltung aller Bundesländer und des Bundes und im Rahmen der EU mög- lichst nach einheitlichen Standards vorgehen sollten. Als Ergebnis der Zu- sammenarbeit der einzelnen Bundesländer im Rahmen der Arbeitsgruppe „Elektronischer Rechtsverkehr“ verabschiedete die Konferenz der Justizmi- nisterinnen und -minister im Juni 2002 die „Organisatorisch-technischen Leit- 46 siehe Tätigkeitsbericht 2001, A 1.6.1 Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                         83
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linien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsan- waltschaften“. Auch wenn Details noch der Erörterung bedürfen, bieten diese Leitlinien eine gute Grundlage für die künftige Datensicherheit im Justizbereich, wenn sie konsequent umgesetzt werden. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verlangt letztlich eine Ver- ständigung in der Europäischen Union auf einheitliche technische und daten- schutzrechtliche Standards. 6          Bildung, Jugend und Sport 6.1        Was dürfen Eltern volljähriger Schüler erfahren? Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg hatte uns unter dem Eindruck des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers an einem Erfurter Gymnasium den Entwurf eines Rundschreibens zur In- formation der Schule an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler vorgelegt. Darin war vorgesehen, dass das Einverständnis der Betroffe- nen mit der Information der Eltern über wichtige schulische Angelegen- heiten bis zu einem schriftlichen Widerspruch unterstellt werden könne. Im Falle eines Widerspruchs sollte die Schule die Eltern schriftlich dar- über informieren. Die Übermittlung wichtiger Informationen an die Eltern volljähriger Schülerin- nen und Schüler ist als Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst- bestimmung der Betroffenen anzusehen. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur auf Grund einer Einwilligung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder im überwiegenden Allgemeininte- resse auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage zulässig. An die Stelle der Einwilligung der Betroffenen sollte nach dem Entwurf des Ministeriums ein Widerspruchsrecht treten. Schweigen als Zustimmung zu werten, ist allerdings mit dem Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung der Schülerinnen und Schüler nach § 65 Abs. 6 Satz 2 Brandenburgisches Schulgesetz nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus würden der Schule im Fal- le des schriftlichen Widerspruchs der volljährigen Schülerin bzw. des volljäh- rigen Schülers auch persönliche Familienverhältnisse (z. B. familiäre Konflikt- situationen) offenbart. Für eine solche Datenübermittlung muss deshalb eine klare gesetzliche Regelung geschaffen werden, die Ausnahmefälle für die Unterrichtung der Eltern eng festlegt. Auch sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler über die beabsichtigte Datenübermittlung zu informieren. Aber 84                                    Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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auch eine gesetzliche Regelung dürfte nur solche Eingriffe in das Grundrecht der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorsehen, die dem Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatz genügen. Insbesondere ist fraglich, ob die Unterrichtung der Eltern geeignet ist, den angestrebten Zweck (tatsächliche Verhinderung solcher Vorfälle wie jüngst in Erfurt geschehen) erreichen zu können. Es müsste geprüft werden, ob nicht wirkungsvollere Lösungen für die Handhabe zur Konfliktlösung mit volljähri- gen Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehen (z. B. Beteiligung spezi- eller Beratungsstellen). Das überwiegende öffentliche Interesse kann jeden- falls nicht mit dem in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz normierten Eltern- recht begründet werden. Denn dieses ist mit der Volljährigkeit erloschen. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport plant eine Novellierung des Brandenburgischen Schulgesetzes, wobei noch nicht feststeht, ob eine Ein- willigungs- oder Widerspruchslösung bevorzugt wird. Volljährige Schülerinnen und Schüler verfügen über ein eigenes, von den El- tern unabhängiges Recht auf Datenschutz. Sollten die Eltern über wichtige schulische Angelegenheiten dieser Kinder informiert werden, ist zuvor deren Einwilligung einzuholen. 6.2        Müssen Lehrkräfte alles offenbaren? Ein staatliches Schulamt forderte 500 potenziell von einer Versetzung betroffene Lehrkräfte auf, alle erdenklichen Gründe zu benennen, die aus ihrer Sicht einer möglichen Versetzung in einen anderen Schulamts- bezirk entgegenstehen könnten. Der Personalüberhang machte jedoch nicht 500, sondern nur 20 bis 30 Versetzungen notwendig. Das entsprechende Aufforderungsschreiben an die Lehrkräfte enthielt u. a. den Hinweis, dass unter Umständen nicht alle persönlichen Gründe im Rah- men einer Abwägungsentscheidung rechtlich bedeutsam sein werden, sowie die Bitte, alle aus der Sicht der Lehrkräfte in Betracht kommenden persönli- chen Gründe anzugeben. Die pauschale Abfrage personenbezogener Daten führte dazu, dass die Lehrkräfte sich veranlasst sahen, sämtliche Lebensumstände anzugeben, die ihrer Versetzung entgegenstehen. Es ist daher in einer solchen Situation zu erwarten, dass dem staatlichen Schulamt personenbezogene Daten bekannt werden, die für die Auswahl der für eine Versetzung in Betracht kommenden Lehrkräfte weder geeignet noch erforderlich sind. Das an die betroffenen Lehrkräfte gerichtete Schreiben enthielt keinerlei Anhaltspunkte, welche Krite- rien letztlich bedeutsam sind und worauf das staatliche Schulamt seine Aus- Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                      85
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wahlentscheidung stützten wollte. Tatsächlich sahen sich Betroffene gehal- ten, gesundheitliche Beeinträchtigungen und intimste Lebensumstände mitzu- teilen. Dafür, dass nur ca. 20 bis 30 Lehrkräfte versetzt werden sollten, war die Abfrage von nicht näher konkretisierten personenbezogenen Daten bei ca. 500 Lehrkräften zudem unverhältnismäßig. Wir sind jedoch davon ausge- gangen, dass hierfür entsprechend einer Sozialauswahl bei einer Kündigung objektive Kriterien herangezogen werden und die persönlichen Umstände erst im Rahmen einer konkreten Anhörung als Hilfskriterien Verwendung fin- den. Wir haben das staatliche Schulamt darauf hingewiesen, dass diese Form der Personaldatenerhebung unzulässig ist, da sie ohne ausreichende Rechts- grundlage erfolgt. Nach § 29 Abs. 1 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) sowie § 57 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG) dürfen Beschäf- tigtendaten nur verarbeitet werden, wenn dies u. a. zur Durchführung des Ar- beitsverhältnisses erforderlich ist. In Anbetracht des bestehenden arbeits- bzw. dienstrechtlichen Abhängig- keitsverhältnisses und der drohenden Versetzung werden die Lehrkräfte zu dem quasi gezwungen, z. T. sehr persönliche Angaben schon weit im Vorfeld einer konkreten Entscheidung darzulegen. Von einer Freiwilligkeit im Sinne des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ist daher nicht auszugehen. Unserer Bitte, diese Art der Personaldatenerhebung sofort einzustellen und bereits rückgesandte Erhebungsbögen zu vernichten, ist das staatliche Schulamt nicht nachgekommen. Allerdings wurden die Lehrkräfte mit einem neuerlichen Schreiben darüber informiert, dass die erbetenen zusätzlichen Personaldaten ausschließlich freiwillig abzugeben sind und keine Pflicht der Behörden gegenüber besteht, der Bitte um Angabe von einer Versetzung entgegenstehenden Gründe zu folgen. Ein Katalog von Auswahlkriterien wur- de nicht erstellt. Darüber hinaus wurde nicht verdeutlicht, das derjenige, der sich nicht an der Befragung beteiligt, seine Einwände auch im persönlichen Gespräch vorbringen kann. Für den Fall, dass es im nächsten Schuljahr erneut zu Versetzungsmaßnah- men kommen sollte, wird das betroffene staatliche Schulamt unsere Beden- ken erneut prüfen und berücksichtigen. Von einer Beanstandung wurde aus diesem Grunde vorerst abgesehen. 86                                   Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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Um eine sachgerechte Entscheidung bei einer Versetzungsauswahl zu tref- fen, kann es erforderlich sein, im Vorfeld dazu personenbezogene Daten zu erheben. Allerdings ist der Kreis der Betroffenen anhand eines zu erstellen- den Kriterienkatalogs möglichst frühzeitig einzugrenzen. Dieser ist den Be- diensteten, die möglicherweise versetzt werden, mitzuteilen, damit sie ihre Angaben dementsprechend machen können. Pauschale Abfragen persönli- cher Informationen sind dagegen unzulässig. Wer das persönliche Gespräch der Ausfüllung eines Formulars vorzieht, darf nicht benachteiligt werden. 7         Wissenschaft, Forschung und Kultur 7.1       Gesundheitsdaten von Kindern in einem Forschungs- vorhaben Eine Universität plante ein Projekt zur Erforschung der These, dass Be- wegung im Kindesalter die Hirnreifung fördert. Hierzu sollten kinderärztli- che Untersuchungen ausgewertet und Kindergärten befragt werden. Mit den Ergebnissen sollten pädagogische Konzepte für die Arbeit in Kinder- tagesstätten und Schulen erstellt werden. Bereits im Rahmen der Vorbe- reitung des Projekts wurden wir gebeten, zu klären, wie mit den erfragten personenbezogenen Daten der Kinder umzugehen ist. Im Zusammenhang mit den Untersuchungen ist an erster Stelle die Frage zu klären, ob es möglich ist, auf einen Personenbezug der im Forschungsprojekt verarbeiteten Daten zu verzichten. Es wurde vereinbart, die bei Kinderärzten erhobenen Daten soweit wie mög- lich nur nach Altersgruppen sowie Geschlecht und unter Rubriken wie bei- spielsweise „Motorikfähigkeiten 7-jähriger Mädchen“ zusammengefasst wei- terzugeben. Die Daten sind insoweit als anonym zu betrachten und können daher datenschutzrechtlich unproblematisch weiterverarbeitet werden. Dort, wo in bestimmten zeitlichen Abständen Wiederholungsuntersuchungen erfor- derlich sind, wird mit Pseudonymen gearbeitet. Den einzelnen Kindern wird zu diesem Zweck eine Kennung zugewiesen, die es für einen außenstehen- den Dritten ohne Zusatzwissen unmöglich macht, einen Bezug zu einer kon- kreten Person herzustellen. Hier sind besondere Sicherheitsvorkehrungen bei der Verwahrung der Unterlagen zu treffen, mit deren Hilfe die hinter den Pseudonymen verborgenen Personen aufgefunden werden können. Allerdings ist auch bei Pseudonymen noch immer ein Personenbezug her- stellbar. Es handelt sich insofern um datenschutzrechtlich geschützte Infor- mationen, die nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung bzw. der Einwilli- gung der Betroffenen verarbeitet werden dürfen. Von der Nutzung der For- Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                        87
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schungsklausel des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, die es unter eng umrissenen Voraussetzungen erlaubt, personenbezogene Daten ohne Einwilligung zu nutzen, wurde abgesehen, da es sich auch um besonders sensitive Gesundheitsdaten handelt. Daher ist es erforderlich, eine Einwilli- gung der Betroffenen einzuholen. Diese werden aufgrund ihres kindlichen Al- ters von den Sorgeberechtigten, i. d. R. ihren Eltern, vertreten, die an ihrer Stelle entscheiden müssen, ob sie einwilligen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist auch in pseudonymisierter Form nicht vorgesehen. Vielmehr sollen die Daten in einem weiteren Schritt aufbereitet und losgelöst von Einzelpersonen zu Gruppen zusammengefasst werden. Erst dann erfolgt die Weitergabe an die Forschungspartner. Sie ist, da es ihnen nunmehr am Personenbezug mangelt, aus datenschutzrechtli- cher Sicht unbedenklich. Für das Einholen der erforderlichen Einverständniserklärungen wird auf das Adressmittlungsverfahren zurückgegriffen. Das Forschungsinstitut erstellt hierzu eine schriftliche Beschreibung des Projekts und bittet die Eltern durch eine beigefügte Einwilligungserklärung, der Teilnahme ihrer Kinder zuzu- stimmen. Die vorbereiteten Unterlagen werden dann von den Kindertages- stätten und Kinderärzten an die Betroffenen weitergereicht, sodass das Insti- tut selbst zu diesem Zeitpunkt keine Namen und Adressen erhält. Damit ha- ben es die Eltern in der Hand, in die Preisgabe persönlicher Daten ihrer Kin- der einzuwilligen. Für Forschungsvorhaben, die den Umgang mit personenbezogenen Daten einschließen, ist es in aller Regel nötig, eine Einwilligungserklärung der Be- troffenen einzuholen. Die Verwendung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich zu beschränken, sie sollen frühzeitig anonymisiert werden. Die Verwendung von Pseudonymen gewinnt in Forschungsprojekten immer mehr an Bedeutung, wobei pseudonymisierte Daten – im Gegensatz zu anonymi- sierten – einen Personenbezug aufweisen und nur unter Beachtung des Da- tenschutzrechts verarbeitet werden dürfen. 7.2        Begleitforschung zum neuen Grundsicherungsgesetz Zur Beurteilung der Auswirkungen des Grundsicherungsgesetz und zu seiner Fortentwicklung wird eine Bundesstatistik mit verschiedenen Er- hebungsmerkmalen (u. a. Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Größe der Bedarfsgemeinschaft, Ursachen und Beginn der Leistung, (Netto-) Bedarf je Monat) geführt. Die Grundsicherungsämter sind zur Auskunft an die Statistikämter verpflichtet. Zugleich hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung das Institut für angewandte Sozialwissenschaft (infas) mit einer begleitenden Forschung beauftragt, um Fragen der In- 88                                      Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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anspruchnahme, der „verschämten Armut“, der Überschneidung von Grundsicherung und Sozialhilfe, der Mehrausgaben sowie der Administ- ration zu klären. Seit dem 1. Januar 2003 gilt das neue Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsge- 47 setz, GSiG) . Danach hat jeder über 65-Jährige sowie jeder im Sinne des § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch erwerbsgeminderte Volljährige statt des Sozialhilfeanspruches einen Anspruch auf eine bedarfsorientierte Grundsicherung, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht aus seinem Ein- kommen und Vermögen beschaffen kann. Die Berechnung von Einkommen und Vermögen richtet sich wiederum nach den einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Im Unterschied zur Sozialhilfe wird die Grundsicherung jährlich bewilligt; unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nicht in die Pflicht genommen, sofern deren Einkommen 100.000 Eu- ro nicht übersteigt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird aus diesem Grunde steigen, aber auch, weil Neuantragsteller aus dem Bereich der ver- deckten Altersarmut erwartet werden. Zuständig sind die neu eingerichteten Grundsicherungsämter der Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen. Hierbei wird u. a. ein Abgleich der (neu einzurichtenden) Grundsicherungs- statistik mit der (schon existenten) Sozialhilfestatistik geführt, um Verände- rungen und Verschiebungen abzubilden. Sämtliche Individualdatensätze werden anonymisiert übermittelt, d. h. Einzelangaben sind nicht mehr oder nur durch einen unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder be- stimmbaren Person zuzuordnen. Kennnummern der Sozialhilfe-Datensätze sind zu löschen und Kommunen mit unter 1.000 Einwohnern sowie über 90- jährige Leistungsbezieher nicht mit in die Forschung einzubeziehen, um eine Identifizierung vollständig auszuschließen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daher eine Genehmigung zu Forschungszwecken nicht erforderlich. Weiterhin ist eine stichprobenartige, telefonische Einzelbefragung von Leis- tungsbeziehern u. a. zu Ursachen der unterlassenen Antragstellung vor Ein- führung des Grundsicherungsgesetzes zur Bewertung desselben, aber auch zu zusätzlichen Unterhaltsleistungen beabsichtigt. Hierzu begehrt infas von den Grundsicherungsämtern die Adressen von Leistungsbeziehern ohne de- ren vorherige Zustimmung. Auch bei Forschungsvorhaben gilt gem. § 75 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch für die Übermittlung von Sozialdaten grund- sätzlich der Einwilligungsvorrang. Nur wenn der Zweck der Forschung nicht mehr erreichbar ist, kann eine Übermittlung ausnahmsweise ohne Zustim- mung erforderlich sein. 47 BGBl. 2001 I S. 1310, 1335 in der Fassung der Änderung vom 27.4.2002 in BGBl. I S. 1462 Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg                                                     89
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Da nur eine geringe Anzahl von Leistungsempfängern auf eine nachträgliche Anfrage mit der Bitte um die Gewährung des schriftlichen Einverständnisses reagieren würde, ist von einer Gefährdung eines aussagekräftigen For- schungsergebnisses auszugehen. Die Weitergabe der Adressen durch die Grundsicherungsämter ist daher zulässig. Zum Ausgleich für diese Beein- trächtigung müssen die Betroffenen vorher bei Antragstellung über die beab- sichtigte Übermittlung ihrer Daten und den Zweck der Forschung unterrichtet werden. Dabei soll ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung der Datenweitergabe zu widersprechen. Die- se Widerspruchslösung entspricht den parallelen gesetzlichen Vorschriften zur Forschung im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes und stellt eine sachgerechte Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten einerseits und der Forschungsfreiheit sowie der Evaluation von Leistungsgesetzen anderer- seits dar. Eine Offenbarung von Adressen zu Forschungszwecken darf nur erfolgen, wenn der Betroffene zuvor von der möglichen Übermittlung und dem For- schungszweck unterrichtet und ihm ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. 7.3.      Abi 1942 – Ein Klassentreffen Zur Vorbereitung eines Klassentreffens des Abiturjahrgangs 1942 wurde Einsicht in ein Stadtarchiv begehrt. Anhand der dort liegenden Zeugnisse sollten die Personen des Abiturjahrgangs festgestellt werden. Die Benutzung von Archivgut richtet sich nach dem Brandenburgischen Ar- chivgesetz (BbgArchivG). Nach dessen § 10 Abs. 3 darf in Archivgut, das wie z. B. Schulzeugnisse personenbezogene Daten enthält, nicht ohne Weiteres Einsicht genommen werden. Es gelten hier verschiedene Sperrfristen: Eine Einsicht in Archivgut darf da- nach erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Personen erfolgen. Ist das Todesjahr nicht bekannt, endet die Frist neunzig Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist sechzig Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Geht man davon aus, dass i.d.R das Abitur im Alter von achtzehn Jahren erworben wird, sind im vorliegenden Fall erst achtundsiebzig Jahre der Sperrfrist von neunzig Jahren verstrichen. Allerdings ist eine Verkürzung der Schutzfristen denkbar: Nach § 10 Abs. 5 BbgArchivG können die Fristen im Einzelfall nämlich verkürzt werden, sofern nicht besondere in den § 11 und 12 BbgArchivG genannte Gründe die Ein- sicht in die Unterlagen ausschließen. Als möglicher Ausschlussgrund kämen hier lediglich die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BbgArchivG genannten „schutzwürdigen Belange Dritter“ in Betracht. Angesichts des langen zurückliegenden Zeit- 90                                      Tätigkeitsbericht 2002 LDA Brandenburg
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