Tätigkeitsbericht 2008/2009

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der zurzeit in der Ausschreibung befindlichen neuen VoIP-Anlage beizubehal- ten. Der ZIT-BB sollte die Erstellung des IT-Sicherheitskonzeptes unter Berück- sichtigung der BSI-Standards 100-2 und 100-3 zügig abschließen. Die daraus resultierenden Maßnahmen müssen konsequent, vollständig und zeitnah umgesetzt werden. 8            Inneres 8.1          Bundesmeldegesetz Das Meldewesen ist seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr Länderangelegenheit, sondern unterliegt der Gesetzgebungskom- petenz des Bundes. Der Deutsche Bundestag hat ein Bundesmeldege- 44 setz beschlossen, welches am 1. Mai 2015 in Kraft tritt und von den Ländern unmittelbar anzuwenden ist. Zwar sah der Regierungsentwurf zu den Melderegisterauskünften in einigen Fällen bereits datenschutzfreundliche Regelungen vor (Einwilligung zu Zwe- cken der Werbung und des Adresshandels), jedoch blieben wesentliche Forderungen der Datenschutzbeauftragten unberücksichtigt. Beispielsweise wurden weder die Hotelmeldepflicht abgeschafft noch auf die Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung verzichtet. Selbst die datenschutzfreundlichen Regelungen des Regierungsentwurfs hatten nicht lange Bestand: Am 28. Juni 2012 beschloss der Deutsche Bun- destag ein Gesetz, das nunmehr nur noch eine Widerspruchslösung bei Melderegisterauskünften zu Werbe- oder Adresshandelszwecken vorsah. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder forderten den Bundesrat auf, das Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Form abzu- 45 lehnen. Auf Antrag Brandenburgs sowie neun weiterer Länder beschloss der Bundesrat, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Antrag hatte u. a. zum Inhalt, dass für die Melderegisterauskünfte zu Zwecken des Adresshan- dels und der Werbung wieder die Einwilligung der Betroffenen vorliegen muss. Im Ergebnis der Tätigkeit des Vermittlungsausschusses wurde ein 44 Artikel 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084) 45 siehe Anlage 1.6.1: Entschließung „Melderecht datenschutzkonform gestalten!“ vom 22. August 2012 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg                                       81
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Meldegesetz verabschiedet, das im Wesentlichen die von der Bundesregie- rung formulierten Regelungen wieder aufgegriffen hat. Weitergehende Vor- schläge der Datenschutzbeauftragten fanden keine Berücksichtigung. Das Bundesmeldegesetz wird das Landesmeldegesetz zum großen Teil ablösen. Im Gesetzgebungsverfahren konnte erreicht werden, dass es für einfache Melderegisterauskünfte zu Zwecken der Werbung und des Adress- handels einer Einwilligung der Betroffenen bedarf. 8.2         Brandenburgische Personenstandsverordnung 46 Die Brandenburgische Personenstandsverordnung                       ermöglicht den Standesämtern erstmalig, das neu bei der Stadt Cottbus eingerichtete zentrale Personenstandsregister zu nutzen. Die Landesbeauftragte hat sowohl das Verordnungsgebungsverfahren als auch die Einrichtung des Registers datenschutzrechtlich begleitet. 47 Das Land Brandenburg hat von der ihm im Personenstandsgesetz einge- räumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein zentrales Personenstandsregis- ter einzurichten und im Abschnitt 2 der neuen Brandenburgischen Personen- standsverordnung entsprechende Regelungen getroffen. Diese erörterten wir vor dem Erlass der Verordnung mit dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, dem Brandenburgischen IT-Dienstleister, dem Städte- und Gemeindebund, dem Landkreistag sowie dem Landesfachverband der Stan- desbeamtinnen und Standesbeamten zusammen mit Detailfragen zur daten- schutzgerechten Gestaltung. Nahezu alle Standesämter des Landes betreiben ihre Fachverfahren und die elektronischen Personenstandsregister bereits als Datenverarbeitung im Auftrag gemäß § 11 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) beim Kommunalen Rechenzentrum Cottbus. Auf den dort vorliegenden Datenbe- ständen wurde durch das Rechenzentrum das zentrale elektronische Perso- nenstandsregister eingerichtet, welches als Abrufverfahren allen angeschlos- senen Standesämtern den gegenseitigen Zugriff auf alle Registerdatensätze erlaubt. Zu beachten ist, dass die Verantwortung für die Korrektheit und Pflege der einzelnen Datensätze stets bei den jeweiligen Standesämtern verbleibt. Deshalb muss beim zentralen Betrieb der Standesamtsfachverfahren im 46 Artikel 1 der Verordnung zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an das Personen- standsrecht vom 22. August 2013 (GVBl. II Nr. 62) 47 Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 3 des Geset- zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist 82                                    Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
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Kommunalen Rechenzentrum Cottbus eine strikte mandantenbezogene 48 Trennung eingehalten werden. In Bezug auf das zentrale elektronische Personenstandsregister wurde auch die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit diskutiert. Die Stadt Cottbus kann die Verantwortung nur für die in ihrem Einflussbereich liegen- den zentralen Verfahrenskomponenten übernehmen. Für diese Komponenten erstellt sie das Sicherheitskonzept und erteilt die datenschutzrechtliche Frei- gabe gem. § 7 Abs. 3 BbgDSG. Ihr behördlicher Datenschutzbeauftragter führt das Verfahrensverzeichnis gem. § 8 BbgDSG. Davon unberührt bleibt die datenschutzrechtliche Verantwortung der Stan- desämter für die in ihrem Einflussbereich liegenden dezentralen Verfahrens- komponenten. Hierfür müssen sie ohnehin gemäß den Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes das Sicherheitskonzept erstellen, die Freigabe erteilen und ein Verfahrensverzeichnis führen. Bei der Bestim- mung der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen werden sie durch Vorgaben unterstützt, die das Kommunale Rechenzentrum Cottbus zur Sicherstellung eines Mindestniveaus an Datenschutz und Infor- mationssicherheit im Verfahren erarbeitet hat. Darüber hinaus erhalten die Standesämter jeweils eine Kopie des Verfahrensverzeichnisses des zentralen elektronischen Personenstandsregisters von der Stadt Cottbus, um dem Transparenzgedanken gerecht zu werden, der mit der Möglichkeit der unent- geltlichen Einsichtnahme in das Verfahrensverzeichnis gem. § 8 Abs. 4 BbgDSG verfolgt wird. Die Erstellung von Sicherheitskonzepten sowie die Umsetzung der erforderli- chen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei den Standesämtern wurden von uns stichprobenartig geprüft. Es konnte festgestellt werden, dass die Städte und Gemeinden bemüht sind, den ihnen gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind sich bewusst, dass sie trotz der zentralen Daten- haltung im Kommunalen Rechenzentrum der Stadt Cottbus selbst die Ver- antwortung für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Fachver- fahren tragen. Das zentrale elektronische Personenstandsregister ermöglicht allen ange- schlossenen Standesämtern erstmalig einen gegenseitigen Zugriff auf die Registerdatensätze. Unsere Hinweise und Empfehlungen wurden sowohl bei der Erarbeitung der Rechtsverordnung als auch bei der Gestaltung des kon- kreten Verfahrens berücksichtigt. 48 siehe B 2.1 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg                                 83
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8.3       Einführung eines einheitlichen Einsatzleitsystems in den Regionalleitstellen Brandenburgs Die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie der Landkreis Barnim betreiben jeweils eine Regionalleitstelle für den Brandschutz, den Rettungsdienst und den Katastrophenschutz. Um im Fall der Überlastung oder des Ausfalls einer Regionalleitstelle eine Unterstützung oder Vertretung durch eine andere Leitstelle zu ermöglichen, startete im Berichtszeitraum ein Projekt zur Einführung eines einheitlichen Standardisierten Kommunalen Einsatzleit- systems in Brandenburg (SKEiBB). Die fünf Regionalleitstellen des Landes Brandenburg nehmen Hilfeersuchen über den Notruf 112 entgegen. Sie veranlassen und koordinieren Einsatz- maßnahmen im Brandschutz, bei Gefahren in Not- und Unglücksfällen sowie bei Großschadensereignissen und Katastrophen. Zur Sicherstellung eines durchgängigen Brand- und Katastrophenschutzes ist eine dauerhafte Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit der Regionalleitstellen geboten. Es sind deshalb Vorkehrungen erforderlich, durch die der zeitweise Ausfall einer Regionalleitstelle kompensiert und deren Aufgaben temporär durch eine andere Regionalleitstelle übernommen werden können. Vor die- sem Hintergrund zielt das Projekt SKEiBB darauf ab, die Grundlagen für einen redundant ausgelegten Leitstellenverbund zu schaffen, indem ein einheitliches Einsatzleitsystem mit Möglichkeiten des Datenaustausches sowie ein Stammdatenportal für Informationen über zur Verfügung stehende Rettungsmittel eingeführt werden sollen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Regionalleitstellen im Brand- oder Katastrophenfall bzw. bei besonderen Hilfeleistungen in Not- oder Unglücksfällen unterliegt datenschutzrechtlichen Bestimmungen. So regelt § 17 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz u. a. den Umfang und die Arten der zu verarbeitenden Daten, ihre Zweckbindung sowie Löschfristen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen des Brandenbur- gischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) anzuwenden, insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung technischer und organisatorischer Maßnah- men (§ 10 BbgDSG), die Freigabe des Verfahrens (§ 7 Abs. 3 BbgDSG), das Verfahrensverzeichnis (§ 8 BbgDSG) und die Vorabkontrolle durch den be- hördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 10a BbgDSG). Für den Zeitraum des Ausfalls einer Regionalleitstelle sind ggf. personenbe- zogene Daten (z. B. der Geschädigten oder Hilfesuchenden) an die vertre- tende Leitstelle zu übermitteln und Einsatzaufgaben durch diese wahrzuneh- men. Nach der Wiederaufnahme des Betriebs sind die jeweiligen Einsatzda- 84                              Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
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ten der ausgefallenen Leitstelle zu übertragen. Die Datenübermittlungen sind gem. § 14 Abs. 1 BbgDSG zulässig, da sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Leitstellen erforderlich sind. Eine strenge Zweckbindung der Daten ist zu gewährleisten. Das im Einsatzleitsystem integrierte Stammdatenportal soll Berechtigten eine schnelle und einfache Auskunft über die im Verantwortungsbereich der Regi- onalleitstellen zur Verfügung stehenden Rettungsmittel und Ansprechpartner ermöglichen. Es wird durch die Regionalleitstelle Lausitz (Cottbus) als Daten- verarbeitung im Auftrag gem. § 11 BbgDSG zentral für alle Leitstellen betrie- ben. Entsprechende vertragliche Regelungen liegen vor. Die Landesbeauftragte wurde frühzeitig durch die Regionalleitstellen in dem Projekt beteiligt. Datenschutzrechtliche Anforderungen konnten so bereits bei der Erstellung der Vergabeunterlagen und bei der Umsetzung des Konzepts des Standardisierten Einsatzleitsystems sowie des Stammdatenportals ein- gebracht werden. Dabei konzentrierten sich unsere Aktivitäten insbesondere auf die Regelungen zur Weitergabe von personenbezogenen Daten im Leit- stellenverbund sowie auf die Erarbeitung des IT-Sicherheitskonzeptes durch die Regionalleitstellen. Das Standardisierte Kommunale Einsatzleitsystem in Brandenburg ist die technische Grundlage für einen redundanten Leitstellenverbund und damit für eine durchgängige Sicherung des Brand- und Katastrophenschutzes im Land. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen wurden im Projekt von Beginn an berücksichtigt und in die Planung und Umsetzung des Verfahrens einbezo- gen. 8.4       Zensus 2011: Nach der Volkszählung ist vor der Volks- zählung Im Berichtszeitraum wurden die Datenerhebungen des Zensus 2011 ab- geschlossen und erste Ergebnisse veröffentlicht. Die Arbeitsgruppe der Leitungen der Erhebungsstellen in Berlin und Brandenburg beendete ih- re Tätigkeit. Gleiches gilt auch für das entsprechende Gremium zur Ko- ordinierung der Tätigkeit der Datenschutzbehörden von Bund und Län- dern im Zensus-Projekt. In beiden Gruppen wirkte unsere Behörde aktiv mit. Die letzte Beratung mit den Leitungen der Erhebungsstellen in Berlin und Brandenburg zum Zensus 2011 fand im Mai 2012 in einer Berliner Außenstel- le des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg statt. Dabei wurden die ab- schließenden Aufgaben bis zur Auflösung der Erhebungsstellen besprochen sowie die gute Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium des Innern des Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg                                 85
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Landes Brandenburg, dem Statistikamt, dem Städte- und Gemeindebund sowie unserer Behörde bei der Vorbereitung und Durchführung des Projekts gewürdigt. Im Juni 2012 begann die Vernichtung der Erhebungsunterlagen aus Bran- denburg und Berlin. Eine Kontrolle durch unsere Behörde ergab keine Bean- standungen. Die Erhebungsbögen wurden unter Aufsicht von Mitarbeitern des Amtes für Statistik vor Ort durch eine Spezialfirma datenschutzgerecht vernichtet. Die speziell für den Zensus 2011 eingerichtete Berliner Außenstel- le Alt-Moabit wurde schließlich im Dezember 2012 planmäßig aufgelöst. Am 31. Mai 2013 war es dann soweit: Die amtlichen Einwohnerzahlen wur- den bekannt gegeben. Darüber hinaus sind auch aktuelle Daten zur demo- grafischen Struktur der Bevölkerung nach Alter, Geschlecht, Familienstand und Staatsangehörigkeit verfügbar. Statistische Angaben zum Erwerbsstatus, zum Schul- und Berufsabschluss, zum Migrationshintergrund und zur Religi- on komplettieren die Resultate. Die Zahlen können im Internet über die Zen- 49 susdatenbank abgerufen werden. Im Zusammenspiel mit den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung, die ebenfalls Teil des Zensus war, werden ab Frühjahr 2014 zusätzlich statistische Angaben über die Wohnsitu- ation der Haushalte verfügbar sein. Für Brandenburg liegen damit erstmalig seit 1981 aktuelle statistische Zahlen bezogen auf die einzelnen Städte und Gemeinden vor. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Zensus 2011 tagte zum letzten Mal im Dezember 2012. Als Ergebnis ihrer Tätigkeit wurden einige wesentliche Eckpunkte zusammenge- fasst, die aus datenschutzrechtlicher Sicht beim Zensus 2011 nicht ange- messen Berücksichtigung fanden. Sie betreffen neben der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen des Zensus-Projektes auch einzelne organisatori- sche Probleme bei dessen konkreter Durchführung. Nach den Vorgaben der Europäischen Union wird die nächste Volkszählung in Deutschland im Jahr 2021 durchgeführt. Die hierfür notwendigen Vorberei- tungen beginnen in Kürze und werden von der Landesbeauftragten wieder kritisch begleitet. 49 siehe https://ergebnisse.zensus2011.de 86                                    Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
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9          Jugend und Familie 9.1        Heimerziehung in der DDR – Auskunft und Aktenein- sicht Vor dem Hintergrund der Aufarbeitung, der Geltendmachung von Ent- schädigungsansprüchen und möglicher Leistungen aus dem Fonds „Heimerziehung in der DDR“ haben sich immer wieder Betroffene mit Fragen zu ihren Auskunfts- und Akteneinsichtsrechten an uns gewandt. Für Betroffene ist es nicht immer einfach, ihre Rechte insbesondere bei der richtigen Stelle wahrzunehmen. Solange sich die Akten noch bei den Ju- gendämtern (oder ggf. einem Zwischenarchiv) befinden, haben Betroffene nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen sowie auf Auskunft über die zur Person gespeicherten Sozialdaten, deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Speicherung. Nachdem Akten als Archivgut übernommen oder dem öffentlichen Archiv zur Nutzung überlassen werden, richtet sich das Einsichts- und Auskunftsrecht nach dem Brandenburgischen Archivgesetz. Die Aufbewahrung der Unterlagen und Gewährung von Auskunft und Einsicht für Betroffene wird zurzeit unterschiedlich gehandhabt. Dies ist für alle Betei- ligten höchst unbefriedigend. Zur Vereinheitlichung des Verfahrens haben wir uns daher dafür ausgesprochen, dass seitens der Archive erklärt wird, dass die betreffenden Unterlagen archivwürdig und in den zuständigen Archiven aufzubewahren sind. Ihre Vernichtung mit negativen Auswirkungen für die Nachweismöglichkeiten zulasten der Opfer wird so verhindert. Als Hilfestellung bei entsprechenden Anfragen und Anträgen haben wir unter Beteiligung der Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Folgen der kommu- nistischen Diktatur, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur einige datenschutz- rechtliche Hinweise erarbeitet und diese an die Jugendämter des Landes Brandenburg, die Kreis- und Stadtarchive, das Landesjugendamt und das 50 Landeshauptarchiv übersandt und in unserem Internetangebot veröffent- licht. Ehemalige Heimkinder der DDR haben ein Recht auf Auskunft aus ihrer bzw. Einsicht in ihre damaligen Akten. Aufgrund verschiedener Aufbewahrungsorte sind unterschiedliche Rechtsvorschriften zu prüfen. Datenschutzrechtliche Hinweise wurden hierfür erarbeitet. 50 siehe http://www.lda.brandenburg.de (Datenschutz > Themen > Recht > Arbeit und Soziales) Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg                                                87
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9.2       Datenübermittlung durch das Jobcenter an das Jugendamt wegen vermuteter Kindeswohlgefährdung Dürfen Mitarbeiter des Jobcenters an das Jugendamt herantreten und dieses auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung hinweisen? Es liegt in der Verantwortung der Eltern, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Der Staat hat diesbezüglich eine „Wächterfunktion“ und überträgt mit § 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch den Schutzauftrag auf die Jugendämter. Diesen obliegt es, bei „gewichtigen Anhaltspunkten“ für eine Gefährdung des Kindeswohls Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu ergreifen, d. h. den Eltern Hilfe anzubieten bzw. das Familiengericht einzuschalten. Wie verhält es sich aber, wenn ein Mitarbeiter eines Jobcenters eine Gefähr- dung für das Kindeswohl bemerkt? Eine solche ist beispielsweise gegeben, wenn durch Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch oder Konflikte eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen sehr wahrscheinlich ist oder bereits vorliegt. Darf ein Mitarbeiter eines Jobcenters an das Jugendamt herantreten, obwohl mit einer Übermittlung von Informationen über das Kind zugleich offenbar würde, dass die Betroffenen Leistungen zur Grundsiche- rung für Arbeitsuchende beziehen? Gegenüber den Jobcentern haben wir die Auffassung vertreten, dass eine solche Datenübermittlung vom Jobcenter an das Jugendamt auf § 69 Abs.1 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützt werden kann. Die Übermittlung ist zulässig, wenn ohne sie die Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden kann. Vor jeder Übermittlung muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen könnte. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Auch deren Herkunft ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, beispielswei- se ob es sich um eine anonyme Anzeige, Äußerungen der Betroffenen selbst oder Erkenntnisse von Mitarbeitern des Jobcenters handelt. Da diese Einschätzung im Einzelfall sehr schwierig sein kann, empfehlen wir den Jobcentern, Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen und den Fall zunächst ohne Nennung der Namen der Betroffenen oder einen sonstigen Hinweis, der Rückschluss auf die Personen zulässt, zu besprechen. Die Fachkräfte im Jugendamt verfügen über die besonderen Erfahrungen in der Beurteilung einer solchen Gefährdungslage. 88                              Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
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Darüber hinaus sollte nicht jeder Sachbearbeiter allein eine solche Beurtei- lung vornehmen. Die Aufgabe der Prüfung derartiger Verdachtsfälle sollte bei einer Leitungsperson „gebündelt“ werden. Diese entscheidet dann auch über die Datenübermittlung, wobei die Angaben auf das erforderliche Maß zu reduzieren sind. Geprüft werden sollte auch, ob die jeweilige Fallkonstellation die Einholung der Einwilligung zur Datenübermittlung bei den Betroffenen zulässt. Stets sind die Datenübermittlungen an das Jugendamt zu dokumen- tieren und die Betroffenen nach § 67a Abs. 3 Satz 2 SGB X darüber zu infor- mieren. Die Jobcenter dürfen bei konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls Daten an das Jugendamt übermitteln. 9.3       Veröffentlichung von Sozialdaten durch einen Kreistag Ein Petent beschwerte sich beim zuständigen Kreistag in allgemeiner Form über die Handhabung staatlicher Hilfe und Unterstützung bei der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Die entsprechende Be- schlussvorlage für den Kreisausschuss umfasste eine eigens hierfür an- gefertigte Stellungnahme des Jugendamtes. Darin offenbarte die Behör- de Details zu einem individuellen Antrag des Beschwerdeführers auf entsprechende Sozialleistungen. Da die Ausschusssitzung öffentlich war, wurde auch die Beschlussvorlage publik. Sein Vorgehen begründete der Landkreis mit dem Bestreben, die Aus- schussmitglieder umfassend zu informieren, ihnen das Thema anschaulicher zu machen und ihnen die Entscheidung zu erleichtern. Dabei verkannte er sowohl die Anforderungen des Sozialgeheimnisses und die datenschutzrecht- lichen Grundsätze der Erforderlichkeit als auch die Vorschriften der Branden- burgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) zur Öffentlichkeit von Sitzungen des Kreistages. Die Stellungnahme des Jugendamtes zu dem individuellen Antrag eines Erziehungsberechtigten auf Unterstützung enthielt zwangsläufig Sozialdaten des Betroffenen bzw. seines Kindes und unterfiel damit dem Sozialgeheimnis nach § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch. Die Übermittlung und Veröffentli- chung solcher Daten bedarf einer Rechtsgrundlage, an welcher es im vorlie- genden Fall fehlte. Aber auch soweit es sich nicht um Sozialdaten handelte, waren die Übermittlung und Veröffentlichung personenbezogener Daten des Erziehungsberechtigten unzulässig. Zur Beantwortung der im Wesentlichen allgemein gehaltenen Beschwerde bedurfte es der Kenntnis von Informatio- nen über den konkreten Antrag des Petenten in keiner Weise. Personenbe- zogene Daten hätte die Behörde aus der Beschlussvorlage daher entfernen oder schwärzen müssen. Die Beratung und Beschlussfassung des Kreistags Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg                                  89
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wäre problemlos ohne diese Angaben möglich gewesen, da es auf sie nicht ankam. Gegen eine anonymisierte Beschlussvorlage für die Kreistagsabgeordneten bestehen aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Einwände. Dies gilt auch für die nach den Vorschriften der Brandenburgischen Kommunalverfassung grundsätzlich öffentlich erfolgende Erörterung der Beschwerde. Sollte die Kenntnis personenbezogener Daten für die Ausschussmitglieder bzw. Kreis- tagsabgeordneten im Einzelfall erforderlich sein, ist die Öffentlichkeit jedoch nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf auszuschließen, wenn berechtigte Interes- sen Einzelner dies erfordern. Soweit Sozialdaten Gegenstand der vorgese- henen Erörterung sein sollen, ist davon auszugehen, dass das Schutzinte- resse der Betroffenen im Rahmen einer solchen Abwägung in den meisten Fällen überwiegt und die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Beschlussvorlagen für kommunale Vertretungen dürfen Sozialdaten von Bürgern nur enthalten, wenn dies für die Beratung und Beschlussfassung unvermeidlich ist. In solchen Fällen ist die Öffentlichkeit von den Sitzungen auszuschließen. Allgemein gehaltene Anfragen oder Beschwerden bedürfen generell keiner personenbezogenen Aufbereitung. Über sie kann in allgemei- ner Form beraten und beschlossen werden. 10        Justiz 10.1      Datenschutzgerechte Vorbereitung der Schöffenwahl Alle fünf Jahre werden Schöffen und Jugendschöffen sowie Ersatzper- sonen für die Amtsgerichte und Strafkammern der Landgerichte gewählt. Die Vorbereitung der Wahl obliegt den Gemeinden bzw. Jugendhilfeaus- schüssen, die einheitliche Vorschlagslisten mit mindestens doppelt so vielen Personen wie benötigt aufstellen müssen. Wir hatten die Frage zu beantworten, ob zur Vorauswahl geeigneter Kandidaten ein Rückgriff auf das Melderegister genommen werden und inwieweit eine Veröffentli- chung der Vorschlagslisten erfolgen darf. 10.1.1    Nutzung des Melderegisters Die Schöffenwahl stellt die Gemeinden teilweise vor erhebliche Probleme, weil einerseits die Anforderungskriterien an die ehrenamtlichen Richter hoch sind und die Auswahl einschränken und andererseits möglichst nur Personen eingesetzt werden sollen, die freiwillig bereit sind, diese verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen. Immer häufiger gibt es jedoch zu wenig freiwillige 90                              Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
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