Tätigkeitsbericht 2008/2009
Bewerber, sodass die zuständigen Stellen sich gezwungen sehen, gezielt Personen anzusprechen. Mithilfe der in den Melderegistern eingetragenen Daten können Personen, die bestimmte Grundvoraussetzungen für die Schöffenwahl erfüllen, wie z. B. Mindest- und Höchstalter, deutsche Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit in der Gemeinde ermittelt werden. Aus den formal in Frage kommenden Ein- wohnern können Personen angesprochen und befragt werden, ob sie sich für die Vorschlagslisten zur Schöffenwahl nominieren lassen. Danach lässt sich anhand weiterer Kriterien gezielt überprüfen, ob sie geeignet sind. Aus Sicht der zuständigen gemeindlichen Stellen erleichtert die Vorauswahl über das Melderegister die ihnen gestellte Aufgabe insbesondere dann, wenn ander- weitige aktive Bemühungen, z. B. über Verbände, Kirchen, Parteien und Gewerkschaften oder Informationsveranstaltungen, erfolglos bleiben. Nach datenschutzrechtlicher Regelungssystematik bedarf es bei einem Da- tenaustausch stets einer Befugnisnorm für die Daten übermittelnde Stelle auf der einen und einer weiteren Erlaubnis für die zulässige Datenerhebung des Empfängers auf der anderen Seite. Weder das Gerichtsverfassungsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz noch die von den zuständigen Ministern heraus- gegebene Allgemeinverfügung zur Vorbereitung der Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter enthält jedoch Hinweise auf die Rechtmäßigkeit eines Zugriffs auf das Melderegister durch die Gemeinden. § 28 Abs. 1 des Bran- denburgischen Meldegesetzes (BbgMeldG) erlaubt der Meldebehörde, be- stimmte aufgelistete Daten an andere Behörden zu übermitteln, vorausge- setzt, die Daten sind zur Erfüllung der Aufgaben der Empfängerbehörde erforderlich. Diese Datenübermittlungsbefugnis der Meldebehörden korres- pondiert jedoch nicht mit einer Datenerhebungsbefugnis. Wir haben zunächst die Auffassung vertreten, dass der Rückgriff auf die Meldedaten unzulässig ist, da allein die Aufgabenzuweisung an die Gemeinden, Vorschlagslisten zu erstellen, nicht ausreicht, um Meldedaten anzufordern. Wir zweifelten im Übrigen auch an der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung. Nach intensivem Austausch mit dem Ministerium des Inneren änderten wir unsere Position. Aufgrund einer Besonderheit im Meldegesetz kann auf eine spezifische Rechtsgrundlage für die Nutzung der Meldedaten durch die zu- ständigen Stellen in den Gemeinden verzichtet werden. § 28 Abs. 4 Bbg- MeldG erlaubt, die bereits von der Gemeinde erhobenen Meldedaten der Einwohner innerhalb der Behörden und Stellen einer Gemeinde oder kreis- freien Stadt weiterzugeben, sofern dies zu deren Aufgabenerfüllung erforder- lich ist. Dass gespeicherte Meldedaten für eine gemeindeinterne Nutzung außerhalb der Meldebehörde vorgesehen sind, spiegelt sich auch in der Aufgabenbeschreibung für Meldebehörden, die eine Mitwirkung bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden vorsieht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg 91
BbgMeldG), wider. Der Datentransfer ist nach datenschutzrechtlicher Termi- nologie daher nicht als Datenübermittlung, also als Bekanntgabe an Dritte zu beurteilen, sondern als bloße interne Datenweitergabe. Es bedarf keiner korrespondierenden Erhebungsnorm der gemeindlichen Stelle. Die Intention des Gesetzgebers, eine Sonderregelung zu schaffen, die darauf abzielt, Meldedaten für öffentliche rechtmäßige Zwecke leichter nutzbar zu machen, muss auch bezüglich des Erforderlichkeitsmaßstabs berücksichtigt werden. Wir halten es deshalb für vertretbar, die Nutzung der Meldedaten bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn bestimmte Faktoren nahelegen, dass die Aufgabe ohne Kenntnis der Daten nicht in angemessener Zeit zu erfüllen wäre. Bei der Aufstellung von Vorschlagslisten für die Schöffenwahl ist inso- weit zu berücksichtigen, dass die formellen Anforderungen, gesetzliche Aus- schlussgründe und die erforderliche persönliche Eignung der Bewerber den Kreis der potenziellen Kandidaten besonders stark einschränken. Im Ver- gleich zur Auswahl von freiwilligen Funktionsträgern für andere öffentliche Aufgaben – wie z. B. Wahlhelfer – ist zu beachten, dass fehlende Freiwillige aber nicht durch Zwangsverpflichtung öffentlicher Bediensteter ersetzt wer- den können. Wir tragen eine Datenerhebung aus dem Melderegister zwecks Vorauswahl von Bewerbern für die Schöffenwahl datenschutzrechtlich künftig mit. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde vorher anderweitige Auswahlme- thoden ausgiebig jedoch ohne ausreichenden Erfolg genutzt hat. 10.1.2 Veröffentlichung der Vorschlagslisten Im Zusammenhang mit der Schöffenwahl beschäftigte uns noch eine andere Frage. Aufgrund einer Eingabe erfuhren wir, dass ältere Vorschlagslisten für vergangene Schöffen- und Jugendschöffenwahlen im Amtsblatt einer Stadt veröffentlicht waren. Vorschlagslisten enthalten die Namen der Kandidaten, Geburtsort, -datum, Anschrift, Beruf und vorhandenen Erfahrungen in diesem Bereich. Da die Amtsblätter auch auf der Webseite der Stadt eingestellt waren, konnten Daten einer ehemaligen Schöffin recherchiert werden, die dadurch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah. Das Gerichtsverfassungsgesetz schreibt in § 36 Abs. 3 hinsichtlich des Ver- fahrens lediglich vor, dass die Vorschlagslisten in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht „aufzulegen“ sind. Der Zeitpunkt der Auflegung muss vorher öffentlich bekannt gemacht werden. Die Auflegung oder Ausle- gung dient dem Zweck, anderen Einwohnern zu ermöglichen, Einwendungen gegen die Bewerber geltend zu machen. Darüber hinaus ist jedoch eine Veröffentlichung der Vorschlagslisten nicht vorgesehen. Wir haben die betref- fende Stadt und darüber hinaus alle Landkreise und kreisfreien Städte davon unterrichtet, dass die uns bekannt gewordene Praxis der Veröffentlichung in Amtsblättern gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Be- troffenen verstößt. Die Veröffentlichung in Printmedien bzw. über online 92 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
gestellte Amtsblätter stellt eine Datenübermittlung an Dritte dar, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Der Gesetzgeber hat lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum eine öffentliche Kenntnisnahme der Vorschlagslisten vorgesehen. Wir haben die betroffenen Kommunen daher aufgefordert, künf- tig nur Ort, Zeitpunkt und Dauer der Auslegung in Amtsblättern oder in ande- rer geeigneter Form zu veröffentlichen. Auf Webseiten bereits eingestellte Vorschlagslisten früherer Wahlverfahren sind aus digitalisierten Veröffentli- chungsorganen zu entfernen oder die enthaltenden personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen. Gemeinden stellen für die Schöffenwahl Vorschlagslisten zusammen. Kann die erforderliche Anzahl freiwilliger Bewerber nicht durch Aufrufe und Wer- bemaßnahmen sichergestellt werden, dürfen die zuständigen Stellen – sofern andere Mittel erfolglos ausgeschöpft wurden – Daten von potenziell geeigne- ten Einwohnern nach bestimmten Auswahlkriterien von den Meldebehörden abrufen. Die so aufgestellten Vorschlagslisten dürfen nur innerhalb einer gesetzlichen Auslegungsfrist der Öffentlichkeit bekannt gegeben, jedoch nicht in Amtsblättern oder sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere nicht im Internet dauerhaft veröffentlicht werden. 10.2 Einführung des bundesweiten Vollstreckungsportals Die Schaffung eines internetgestützten, bundesweiten Vollstreckungs- portals ermöglicht es, Informationen aus Schuldner- und Vermögensver- zeichnissen online abzurufen. Wird dem Datenschutz dabei ausreichend Rechnung getragen? Zum 1. Januar 2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der 51 Zwangsvollstreckung in Kraft getreten. Ziel der Neuregelungen war es, insbesondere die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für Gläubiger in der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen zu verbessern. Zugleich sollte der Verwaltungsaufwand, der dadurch entstand, dass Vermögens- und Schuldnerverzeichnisse in Papierform bei einzelnen Vollstreckungsgerichten geführt wurden, durch den Einsatz moderner Informationstechnologien ver- ringert werden. Zu diesem Zweck wurde u. a. ein von allen Ländern gemein- 52 sam betriebenes Internetportal erstellt. Dieses dient als zentrales Informa- tions- und Kommunikationssystem, über das Daten aus Schuldner- und Vermögensverzeichnissen der Länder abrufbar sind. Technischer Betreiber des Portals ist der Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nord- rhein-Westfalen, der die Daten zwecks Einsichtnahme bzw. Abdruckversand 51 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) 52 siehe https://www.vollstreckungsportal.de Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg 93
bereitstellt und Abrufe protokolliert. Das Land Nordrhein-Westfalen ist auch zuständig für die Erhebung und Vollstreckung der für Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis erhobenen Gebühren. Entsprechende Befugnisse wurden mittels Staatsvertrag zwischen den Ländern festgelegt und vom Land 53 Brandenburg durch ein Zustimmungsgesetz in Landesrecht transformiert. In jedem Bundesland wurde ein zentrales Vollstreckungsgericht bestimmt, das das Schuldnerverzeichnis führt. In Brandenburg übernimmt diese Aufgabe das Amtsgericht Nauen. Schuldnerverzeichnisse enthalten die Daten von zahlungsunfähigen oder - unwilligen Schuldnern. Diese konnten auch bisher von Privatpersonen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eingesehen werden. Da über das Vollstreckungsportal automatisierte Abrufe über das Internet erfolgen können, bedurfte es neuer Regelungen, die datenschutzrechtliche Aspekte zum Schutz der Schuldner berücksichtigen. Einzelheiten zur Führung des Schuld- nerverzeichnisses, Registrierung von Nutzungsberechtigten und Abfrageda- tenübermittlung wurden durch eine bundesgesetzliche Verordnung über die 54 Führung des Schuldnerverzeichnisses festgelegt. Durch frühzeitige Stel- lungnahmen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Verordnungsentwurf konnten einige mit dem neuen Verfahren verbundene datenschutzrechtliche Probleme beseitigt werden. Nur registrierte Nutzer können über das Vollstreckungsportal Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen, wobei die Berechtigung zur Einsichtnahme bei jeder Anmeldung geprüft wird. Wird für die Registrierung das elektroni- sche Verfahren genutzt, kann hierbei die eID-Funktion des neuen Personal- ausweises verwendet werden. Die ursprüngliche Absicht, Kreditkartendaten zu diesem Zweck zuzulassen, wurde nicht weiterverfolgt. Die Einsichtnahme wurde vom Gesetzgeber nur zu bestimmten aufgelisteten Zwecken gestattet. Allerdings wird eine Entscheidung über die Einsichtnahme automatisiert ohne Einzelfallprüfung getroffen. Es wurde zunächst als ausrei- chend angesehen, wenn identifizierte Nutzungsberechtigte einen die Abfrage legitimierenden Zweck aus einer vorgegebenen Liste auswählten. Um eine nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit zu gewährleisten, muss aber nunmehr der Abfragegrund in einem Freitextfeld konkretisiert werden. Die Protokollda- ten der Abrufvorgänge werden sechs Monate gespeichert. Ob diese Zeit 53 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Absatz 1 Satz 2, 882h Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Absatz 1 Schuldnerver- zeichnisführungsverordnung und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder vom 4. April 2013 (GVBl. I Nr. 12) 54 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist 94 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
ausreicht, um effektive nachträgliche Kontrollen der Datenzugriffe zu gewähr- leisten, bleibt abzuwarten. Schließlich wurden auch die Suchfunktionalitäten bei Abfragen von Privatper- sonen im Schuldnerverzeichnis beschränkt. Die Eingabe von mindestens zwei Suchkriterien (wie Name der Schuldner und Sitz des zuständigen zent- ralen Vollstreckungsgerichts) sollte ausreichend sein, damit eine Ergebnis- übersicht mit Daten aller in Frage kommenden Personen angezeigt wird. Bei Personen mit geläufigen Namen hätte ein hohes Risiko bestanden, dass unzulässige Informationen zu unbeteiligten Betroffenen an die Abrufenden übermittelt werden. Zudem hätte die Gefahr von Personenverwechslungen bestanden, wenn keine weiteren identifizierenden Merkmale wie z. B. Ge- burtsdatum die gesuchte Person konkretisieren. Die Suchanfrage wurde dahingehend abgeändert, dass keine Trefferlisten angezeigt werden. Neben Vor- und Nachnamen sowie Wohnsitz oder Vollstreckungsgericht müssen – wenn mehrere Datensätze dazu vorhanden sind – weitere Merkmale einge- geben werden, damit ein eindeutiger Treffer übermittelt wird. Über das bundesweite Vollstreckungsportal können registrierte Nutzungsbe- rechtigte – auch Privatpersonen – für bestimmte Zwecke online Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Das Verfahren wurde so ausgestaltet, dass sowohl dem Informationsinteresse von Gläubigern als auch den Daten- schutzbelangen der betroffenen Schuldner Rechnung getragen wird. 11 Kommunales 11.1 Licht und Schatten – datenschutzrechtliche Prüfungen in Kommunen Die Landesbeauftragte hatte im Jahr 2009 eine Umfrage zum Thema Datenschutz und Informationssicherheit in den Kommunalverwaltungen 55 des Landes Brandenburg durchgeführt. Im Berichtszeitraum haben wir diese Umfrage erneut aufgegriffen und in mehreren Kommunen daten- schutzrechtliche Kontrollen durchgeführt. Ziel der Kommunalumfrage von 2009 war es, den Ist-Zustand bei der Umset- zung von Datenschutz und Informationssicherheit in den Verwaltungen zu erheben, den Unterstützungsbedarf in diesen Bereichen zu bestimmen und Empfehlungen sowie mögliche Unterstützungsleistungen abzuleiten. Außer- 55 siehe Tätigkeitsbericht 2008/2009, A 1.1 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg 95
dem sollten die Verwaltungen für das Thema Datenschutz sensibilisiert und die Verantwortlichen auf Defizite hingewiesen werden. Die durchgeführten anlassunabhängigen Kontrollen haben insgesamt einen Fortschritt bei der Berücksichtigung des Datenschutzes gezeigt. Insbesonde- re die Bemühungen in den Kommunalverwaltungen bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten – in der Regel nach den Empfehlungen in den Stan- dards und IT-Grundschutzkatalogen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik – sind zu begrüßen. Es zeigt sich aber auch, dass der erforderliche Aufwand an Ressourcen sowohl in personeller als auch in finan- zieller Hinsicht manche Verwaltung vor große Herausforderungen stellt. Positiv zu bewerten ist, dass gerade bei der Einführung neuer Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen des Brandenbur- gischen Datenschutzgesetzes nun meist konsequenter beachtet werden, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen, die Freigabe und, falls erforderlich, die Vorabkontrolle. Deren nachträgliche Umsetzung für bereits eingeführte, seit Jahren benutzte Verfah- ren neben dem normalen Tagesgeschäft überfordert jedoch viele Verwaltun- gen. Wir empfehlen in diesen Fällen ein schrittweises Vorgehen: So sind beispielsweise wesentliche Verfahrensänderungen wie System- oder Soft- wareumstellungen geeignete Anlässe, die erforderlichen Dokumente nachzu- arbeiten, Konzepte zu vervollständigen oder noch offene technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Auch das Bestreben vieler Verwaltungen, Mitarbeiter für Belange des Daten- schutzes und der Informationssicherheit zu sensibilisieren, sehen wir positiv. Häufig werden Schulungen durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten oder durch externe Dienstleister angeboten oder entsprechendes Informati- onsmaterial im Intranet der Verwaltung bereitgestellt. Weiterhin beobachten wir, dass Kommunalverwaltungen sich mittlerweile besser vernetzen sowie Wissen und Erfahrungen zu datenschutzrechtlichen Fragen austauschen. Bei unseren Kontrollen trafen wir jedoch auch auf einzelne Verwaltungen, in denen datenschutzrechtliche Regelungen nur unzureichend Beachtung fin- den oder gar unbekannt sind. In einer Gemeinde wurde weder ein behördli- cher Datenschutzbeauftragter benannt noch gab es eine Dokumentation zum Datenschutz oder zur Informationssicherheit. Dienstanweisungen existierten zwar auf dem Papier, wurden aber bei der täglichen Arbeit nicht umgesetzt und ihre Einhaltung auch nicht kontrolliert. Wir wiesen die Leitung der Verwal- tung auf den Handlungsbedarf hin, konnten jedoch zunächst kein Interesse an der Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen feststellen. Erst mit unserer nachdrücklichen Aufforderung zur Beachtung der gesetzlichen Rege- lungen änderte sich die Situation. 96 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
Die Kommunalverwaltungen in Brandenburg unternehmen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – große Anstrengungen, die Vorgaben und Anforde- rungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit einzuhalten. Fort- schritte gegenüber dem Stand des Jahres 2009 sind erkennbar. Es gilt nun, die positiven Entwicklungen zu verstetigen und noch bestehende Lücken zu schließen. 11.2 Wo drückt der Schuh? – Bürgerumfragen durch Kommunen Eine Kommune beabsichtigte, ein aktuelles und repräsentatives Bild der Zufriedenheit ihrer Einwohner mit den Lebens-, Arbeits-, Versorgungs-, Freizeit- und Wohnbedingungen sowie mit den Dienstleistungen der Verwaltung zu gewinnen. Sie entwarf hierzu einen mehrseitigen Frage- bogen und bat einen ausgewählten Teil der Bürger um dessen Beant- wortung. Die statistische Auswertung der Antworten sollte bei der Pla- nung der weiteren Stadtentwicklung sowie bei der Tätigkeit der Verwal- tung Berücksichtigung finden. Rechtsgrundlage der Umfrage war eine entsprechende Satzung. Die Durch- führung und Auswertung übernahm die kommunale Statistikstelle vor Ort, die gemäß Brandenburgischem Statistikgesetz (BbgStatG) von anderen Stellen des Verwaltungsvollzugs räumlich, organisatorisch und personell getrennt ist. Nach einem mathematischen Zufallsverfahren wurden durch die zuständige Meldebehörde 4 % aller Einwohner im Alter zwischen 16 und 80 Jahren mit Hauptwohnsitz in der entsprechenden Kommune als Stichprobe ausgewählt und die Adressdaten an die Statistikstelle übermittelt. Diese Datenverarbei- tung war gem. § 28 Brandenburgisches Meldegesetz sowie § 11 Abs. 4 BbgStatG zulässig. In dem zum Fragebogen gehörenden Anschreiben wies die Verwaltung auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hin. Gleichwohl beabsichtigte sie, Maßnah- men zur Erhöhung des Rücklaufs der Fragebögen durchzuführen: Einerseits sollten alle Einwohner, die den Fragebogen ausfüllten und zurücksandten, ein kleines Präsent als Dank erhalten. Andererseits war geplant, Erinnerungs- schreiben an diejenigen Teilnehmer zu verschicken, die bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt noch nicht geantwortet hatten. Hierzu war es für die Statistikstelle erforderlich zu wissen, ob der Adressat eines Fragebogens geantwortet hatte oder nicht. Die Herstellung eines Zusammenhangs zu den konkreten Antworten des Betroffenen war jedoch nicht erforderlich. Zur Identifikation derjenigen Bürger, die an der Umfrage teilnahmen, enthielt jeder Fragebogen einen eindeutigen Strichcode, der bei der automatisierten, Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg 97
maschinellen Auswertung (durch Scannen der Bögen und Text- bzw. Muster- erkennung) mit ausgelesen wurde. Falls jemand den Fragebogen im Internet ausfüllen wollte, musste er hierzu ein eindeutiges Zugangskennwort ange- ben, das neben dem Strichcode vermerkt war. Bis auf diese Ausnahmen waren die Fragebögen so gestaltet, dass aus den Antworten kein Rück- schluss auf die ausfüllende Person möglich war. § 14 Abs. 1 BbgStatG verlangt (genauso wie die in diesem Fall anzuwenden- de kommunale Satzung) eine frühestmögliche Trennung und die gesonderte Aufbewahrung der für die statistische Auswertung bestimmten Erhebungs- merkmale von den nur zur technischen Durchführung der Erhebung notwen- digen Hilfsmerkmalen. Die für die Durchführung und Auswertung der Umfrage zuständige Statistikstelle konfigurierte die verwendete Software deshalb so, dass eine physische Trennung der Adressdaten der Umfrageteilnehmer und der Information, ob sie bereits geantwortet hatten (als Hilfsmerkmale), von den jeweils konkreten Antworten (als Erhebungsmerkmalen) erfolgte. Eine Zusammenführung beider Datenbestände und damit die Herstellung des Personenbezugs einzelner Antworten wurden durch technisch- organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen. Wir regten ergänzend an, jede diesbezügliche Konfigurationsänderung an der Software zu protokollie- ren. Außerdem wiesen wir die Verwaltung auf die Erfüllung der formalen Anforde- rungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bei der Einführung von automatisierten Verfahren hin (wie der Freigabe des Verfahrens, der Erstel- lung eines Sicherheitskonzepts und der Erarbeitung des Verfahrensverzeich- nisses). Unter den genannten Voraussetzungen sowie mit der Maßgabe, die strenge Zweckbindung der Adressdaten und ihre frühestmögliche Löschung zu gewährleisten, stimmten wir dem beabsichtigen Verfahren zu. Die statistische Auswertung von Bürgerumfragen ist so zu gestalten, dass die Herstellung des Personenbezugs von Antworten zu einzelnen Umfrageteil- nehmern ausgeschlossen ist. Hilfsmerkmale, die allein der technischen Durchführung der statistischen Erhebung dienen, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. 98 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg
11.3 Dreidimensionale Erfassung des öffentlichen Straßen- raums Die digitale, dreidimensionale Erfassung des öffentlichen Straßenraums ermöglicht der Verwaltung beispielsweise die Bewertung des Straßenzu- stands, die Georeferenzierung von Straßen und Verkehrsschildern oder auch Vermessungsarbeiten. Bei der Erhebung der Umgebungsdaten ist aber auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger zu beachten. Mehrere Kommunen zeigten Interesse an einer Befahrung der in ihrem Ver- antwortungsbereich liegenden Straßen durch spezielle Kamerafahrzeuge, um mit den aufgezeichneten Video- und Geodaten eine Straßenzustandsbewer- tung durchzuführen. Die Auswertung sollte als Grundlage für zukünftige Entscheidungen zum Straßenausbau und zur Straßensanierung dienen. Weitere Einsatzzwecke wurden nicht ausgeschlossen und sollten ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Eine Kommune setzte uns im Vorfeld einer Straßenbefahrung über ihr Vor- haben in Kenntnis. Unserer rechtlichen Bewertung des Verfahrens und den daraus abgeleiteten Hinweisen und Empfehlungen folgte sie jedoch nicht. Einer Pressemitteilung, die die geplante Befahrung ankündigte, war der Verzicht auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Erfordernisse zu entneh- men. Insbesondere sollten auch Passanten und Kfz-Kennzeichen erfasst und gespeichert werden. Aufgrund eines hohen Medieninteresses und der Intervention der Landesbe- auftragten, wurde die Befahrung von der Kommune zunächst abgesagt und auf das Frühjahr 2014 verschoben. Bis dahin sagten die Verantwortlichen zu, mit Unterstützung unserer Behörde für eine datenschutzgerechte Ausgestal- tung des Verfahrens zu sorgen. In einem weiteren Fall wandte sich eine Kommune erst an uns, als die Stra- ßenbefahrung bereits beendet war. Da hierbei auch nicht erforderliche perso- nenbezogene Daten erhoben und gespeichert wurden, forderten wir deren Löschung bzw. Anonymisierung. Dazu teilte uns die Gemeinde mit, dass dies aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Ein selbst herbeigeführter rechtswidriger Zustand kann nicht mit der Begrün- dung, es fehlten die Haushaltsmittel für seine Beseitigung, gerechtfertigt werden. Die Forderung zur Anonymisierung der Daten halten wir daher nach wie vor aufrecht. Alternativ sind die Aufzeichnungen zu löschen. Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg 99
Grundsätzlich können eine Straßenbefahrung und die Verarbeitung von Daten der öffentlichen Umgebung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von Kommunen zulässig sein. Die Erhebung personenbezogener Daten hierbei ist jedoch gem. § 12 Abs. 1 Brandenburgische Datenschutzgesetz (BbgDSG) nur in dem Umfang gestattet, wie er für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Für Zwecke der Analyse und Bewertung des Straßenzustan- des ist die Erfassung zufälliger Passanten oder Kennzeichen von Fahrzeugen nicht von der genannten Rechtsgrundlage gedeckt. Ihre Speicherung nach Beendigung der Straßenbefahrung ist unzulässig – sie sind gem. § 19 Abs. 2 BbgDSG zu löschen. Um die Aufzeichnungen nutzen zu können, kommt nur die Entfernung des Personenbezugs in Betracht. Gem. § 12 Abs. 2 BbgDSG sind personenbezogene Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Im konkreten Fall ist es nach unserer Auffassung ausreichend, auf dem Wege einer ortsüblichen Bekanntmachung über die Straßenbefahrung und mögliche Bildaufnahmen zu informieren. Hierbei ist auch über den Verwendungszweck aufzuklären und die Anonymisierung nicht erforderlicher personenbezogener Daten zuzu- sichern. Die dreidimensionale Erfassung des öffentlichen Straßenraumes ist ein legi- times Mittel zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben wie die Analyse und Bewertung der Straßeninfrastruktur. Zur Berücksichtigung der datenschutz- rechtlichen Anforderungen sind insbesondere die Zweckbindung, die Trans- parenz und das Löschen bzw. die Anonymisierung nicht erforderlicher perso- nenbezogener Daten durch die Verwaltung zu gewährleisten. 12 Polizei 12.1 Öffentlichkeitsfahndung der Polizei in sozialen Netzwerken In einigen Bundesländern erstellte die Polizei bei Facebook eine eigene Internetpräsenz und startete Pilotprojekte zur Öffentlichkeitsfahndung über das Netzwerk. Dabei argumentieren die Sicherheitsbehörden, dass sie insbesondere die jüngere Generation über klassische Medien nicht mehr erreichen könnten und erhofften sich über das Online-Netzwerk Hinweise zu ihren Ermittlungen. Soziale Netzwerke im Internet (wie z. B. Facebook, Wer-kennt-wen, MySpace, Xing) erfreuen sich großer Popularität und werden mittlerweile von Millionen Menschen genutzt. Nicht nur Einzelpersonen legen sich Profilseiten 100 Tätigkeitsbericht 2012/2013 LDA Brandenburg