10 JB Informationsfreiheit
10. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit Hiermit erstatte ich der Bürgerschaft (Landtag) und dem Präsidenten des Senats meinen Bericht über das Ergebnis der Tätigkeit im Jahr 2015. Redaktionsschluss für die Beiträge war der 31. Dezember 2015. Dr. Imke Sommer Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen
Inhaltsverzeichnis 1. Informationsfreiheit und Trillerpfeifen ................................................................... 3 2. Informationsfreiheit in Bremen .............................................................................. 6 2.1 Novellierung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes ............................................ 6 2.2 Anträge gegenüber unserer Behörde ........................................................................ 7 2.3 Beratung von Behörden ............................................................................................ 7 2.4 Festnahme von Terrorverdächtigen........................................................................... 9 2.5 Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr Bremen ........................................................10 2.6 Auskunft über Namen und Adresse eines Grundstückseigentümers ........................10 2.7 Zugang zu Informationen der berufsständischen Kammern .....................................11 2.8 Informationszugang bei den Fachdiensten für Arbeitsschutz ....................................11 3. Entwicklung der Informationsfreiheit in Deutschland .........................................11 4. Aktuelle Rechtsprechung zur Informationsfreiheit in Deutschland ...................12 5. Arbeitskreis und Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten ...................13 6. Die aktuellen Entschließungen der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland ...........................................................................................................13 6.1 Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet! ...................................................13 6.2 Mehr Transparenz bei den Verhandlungen über das Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP)! .................................................................................14 2
1. Informationsfreiheit und Trillerpfeifen Wir erleben es zunehmend, dass öffentliche und private Akteure das in Europa geltende Recht nicht als oberste Richtschnur ihres Handelns ansehen. Dabei geht es zwar auch um außereuropäische Akteure wie die US-amerikanische National Security Agency und private Internetgiganten mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Wir wissen aber genauso, dass es auch europäische und deutsche Akteure gibt, die eine instrumentelle Einstellung zum geltenden Recht haben. Recht wird nach dieser Logik nur dann befolgt, wenn das Risiko, hierfür sanktioniert zu werden, nach Einschätzung der betreffenden Akteure groß genug ist. Für eine solche instrumentelle Einstellung zum Recht ist der private Sektor zwar anfälliger, ist sein Funktionsmechanismus doch ein ökonomischer und kein rechtlicher. Wegen der Vorbildfunktion der Verwaltung, die dem verfassungsrechtlichen Postulat der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Rechtsstaatsprinzip unterliegt, trägt die Sorglosigkeit öffentlicher Stellen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber aber noch ungleich stärker zur Erosion des Rechts bei. Es liegt im originären Interesse unseres demokratischen Gemeinwesens, dieser Entwicklung entgegenzusteuern. Selbstverständlich ist die erfolgversprechendste Reaktion auf diesen Befund die, bei den Akteuren die Erkenntnis zu erzeugen, dass Gesetze unbedingt zu befolgen sind, weil sie Ausdruck der demokratischen Willensbildung sind. Dies wird durch einen gesellschaftlichen Konsens erschwert, in dem diejenigen, die die "1.000 ganz legalen Steuertricks" anwenden, offenbar bewundert werden. Trotzdem muss die Verbreiterung und Stabilisierung des demokratischen Grundkonsenses, die Gesetze zu befolgen, zu den Hauptzielen jedes privaten und öffentlichen Handelns gezählt werden. Wir alle müssen daran mitwirken, dass nicht nur wir Privatmenschen, sondern auch alle anderen Akteure gesetzeskonformes Verhalten für selbstverständlich halten. Daneben muss aber auch das Risiko erhöht werden, bei rechtswidrigem Verhalten erwischt und hierfür empfindlich sanktioniert zu werden. Diese Aufgabe liegt vor allem bei den Verwaltungen und den Gerichten. Aber auch alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel, die Beachtung der Gesetze durchzusetzen, müssen genutzt werden. Daher verdienen Menschen, die auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften hinweisen, den Schutz unserer demokratischen Gesellschaft. Sie werden als Whistleblowerinnen und Whistleblower bezeichnet, also als diejenigen, die wie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bei Sportereignissen mit Hilfe einer Trillerpfeife darauf hinweisen, dass Regeln nicht beachtet wurden. Hinweise auf Gesetzesverstöße durch Whistleblowerinnen oder Whistleblower können sich auf alle Rechtsgebiete beziehen. In die deutsche öffentliche Wahrnehmung gerieten bisher Whistleblower-Informationen über den Lebensmittelbereich ("Gammelfleisch") und den Pflegesektor. Mit der Gesetzgebung zum Mindestlohn ist ein neues Feld hinzugekommen. 3
An die Adresse der Landesbeauftragten für Datenschutz werden zahlreiche Hinweise auf datenschutzrechtliche Verstöße gerichtet, beispielsweise auf rechtswidrige Videoüberwachungen in Beschäftigungsverhältnissen. Das prominenteste Beispiel für einen Whistleblower über Gesetzesverstöße im öffentlichen Bereich war in letzter Zeit Edward Snowden, der über die anlasslosen und umfassenden Überwachungsmaßnahmen des US-amerikanischen Geheimdienstes National Security Agency berichtete. Allen Fallgruppen ist gemeinsam, dass die Whistleblowerinnen und Whistleblower über einen exklusiven Zugang zu dem Bereich verfügen, in dem die Rechtsverletzungen geschehen. Dieser exklusive Zugang fehlt den staatlichen Behörden, deren Aufgabe die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist. Dies macht die Hinweise für die Durchsetzung der demokratisch zustande gekommenen Gesetze so besonders wichtig. Nur wenn und weil die Whistleblowerinnen und Whistleblower diese internen Vorgänge offenbaren, gelangen die Rechtsverstöße überhaupt ans Licht. Daher sollten möglichst viele Menschen dazu motiviert werden, auf verborgene Rechtsverstöße hinzuweisen. Dafür brauchen Whistleblowerinnen und Whistleblower Gewissheit darüber, dass sie aufgrund ihrer Hinweise keine Nachteile zu befürchten haben. Dass sich Menschen nach der deutlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen darauf verlassen können, dass die Landesbeauftragte für Datenschutz ihre Hinweise anonym behandeln darf und ihre Namen auch in den gegebenenfalls an Gerichte zu versendenden Akten schwärzen darf, ist in diesem Zusammenhang wichtig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und meine Pressemitteilung hierzu finden sie auf meiner Internetseite Datenschutz (https://ssl.bremen.de/datenschutz/sixcms/detail.php?gsid=bremen236.c.9321.de). Zu den Fragen, welche Gesetzesänderungen zum Schutz von Whistleblowerinnen und Whistleblowern im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Berufsbildungsgesetz, in den Beamtengesetzes und im Strafgesetzbuch erforderlich sind, habe ich am 16. März 2015 in der öffentlichen Anhörung des Ausschusses Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages, Stellung genommen (siehe auf meiner Internetseite Informationsfreiheit, http://www.informationsfreiheit.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen07.c.10099.de). Soweit es um Informationen über den öffentlichen Bereich geht, zielen Whistleblowerinnen, Whistleblower und Informationsfreiheitsgesetze in dieselbe Richtung: Sie wollen Transparenz über den öffentlichen Bereich herstellen. Im vorletzten und letzten Jahresbericht über die Informationsfreiheit hatte ich Wünsche zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes geäußert, die mit den Wünschen der Bremischen Bürgerschaft offensichtlich übereinstimmten: Sie wurden in der im April 2015 verabschiedeten Novelle des Informationsfreiheitsgesetzes (siehe dazu meine Pressemitteilung vom 22. April 2015 "Drei Punkte im Nordderby der Verwaltungstransparenz" unter dem Link: http://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen146.c.138255.de& asl=) bis auf eine Ausnahme erfüllt (siehe hierzu auch Ziffer 2.1 dieses Berichts). Aber damit 4
nicht genug. Mit der Novelle des Hochschulrahmengesetzes machte die Bremische Bürgerschaft im selben Monat des Berichtsjahres Transparenzgeschichte: Als erstes Bundesland verabschiedete Bremen für den Bereich der Drittmittelforschung gesetzliche Veröffentlichungspflichten. Nun schauen wir alle gespannt darauf, ob Hamburg die nächsten drei Punkte im Nordderby der Verwaltungstransparenz erringen möchte ... Dr. Imke Sommer 5
2. Informationsfreiheit in Bremen 2.1 Novellierung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes Im Mai des Berichtsjahres ist das novellierte Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf war im Vorfeld von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zur Beratung und Berichterstattung an den Parlamentsausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit überwiesen worden. Dieser hatte eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der Vertreterinnen und Vertreter der Senatorin für Finanzen, des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, des Landesbehindertenbeauftragten, des Bremer Bündnisses für Transparenz, des Chaos Computer Clubs, des Instituts für Informationsmanagement Bremen, der Handwerkskammer Bremen sowie der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit teilnahmen und ihre Stellungnahmen vortrugen. Im Frühjahr des Berichtjahres wurde die Novellierung in erster und zweiter Lesung von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen. Die Änderungen beziehen sich unter anderem auf folgende Punkte: Neben dem individuellen Anspruch auf Informationszugang ist nun auch ein individueller Anspruch auf Veröffentlichung von Informationen im Transparenzportal im Gesetz verankert worden. Es wurde eine Definition des Begriffs der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" sowie eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung derartiger Geheimnisse in das Gesetz eingefügt. Die proaktive Veröffentlichung wurde gestärkt, indem zwingende Veröffentlichungspflichten in das Gesetz aufgenommen wurden. Der Katalog der zu veröffentlichenden Informationen wurde erweitert. Für Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro wurde eine Sonderregelung geschaffen. Eine Regelung zur Nutzung allgemein zugänglicher Informationen wurde in das Gesetz eingefügt. Das Gesetz wurde entfristet. Zudem wurde eine Berichtspflicht des Senats über die Veröffentlichungen im Transparenzportal aufgenommen. Leider ist unsere Anregung, die Bereichsausnahme für das Landesamt für Verfassungsschutz in § 3 Nummer 8 BremIFG zu streichen ( siehe hierzu 9. Jahresbericht, Ziffer 1. und 8. Jahresbericht, Ziffer 7.1 und 7.2), nicht aufgenommen worden. 6
2.2 Anträge gegenüber unserer Behörde Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird nicht nur als Ombudsstelle tätig, wenn Antragstellerinnen oder Antragsteller Probleme haben, bei Behörden oder anderen auskunftspflichtigen Stellen Informationszugang zu erhalten, sondern sie ist auch selbst immer wieder Adressatin von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ein Bürger beantragte beispielsweise eine Liste mit den Aktennummern aller Problemkreise eines bestimmten Jahres. Da eine solche Liste nicht existiert und das Bremer Informationsfreiheitsgesetz auch keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung enthält, haben wir dem Antragsteller einen Link zugesendet, unter dem er den im elektronischen Informationsregister der Freien Hansestadt Bremen veröffentlichten Aktenplan unserer Dienststelle findet. Ein anderer Bürger wollte die Kopie eines Dokuments aus dem Vorgang zu seiner datenschutzrechtlichen Eingabe. Er teilte uns mit, dass er die Unterlagen zur Verfolgung weiterer Ansprüche benötige. Das Informationsfreiheitsgesetz schreibt vor, dass Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben ist, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Dieser Fall lag hier vor, sodass wir ein Drittbeteiligungsverfahren durchführten. Letztlich kamen wir zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller Informationszugang zu gewähren sei. 2.3 Beratung von Behörden Zu unseren Aufgaben gehört es auch, Behörden in informationsfreiheitsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Idealfall können dadurch bereits im Vorfeld Konflikte im Rahmen von Informationszugangsgesuchen vermieden werden. Die Luftfahrtbehörde beispielsweise bat uns um Unterstützung bei der Frage, ob sie personenbezogene Daten von Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern an anfragende Personen herausgeben darf. Die Frage stand vor dem Hintergrund, dass für Starts und Landungen am Verkehrsflughafen Bremen ab 22:30 Uhr grundsätzlich eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Über die Erteilung einer solchen Ausnahmeerlaubnis wird von der Person entschieden, die sich am jeweiligen Abend in Rufbereitschaft befindet. Für Fragen und Beschwerden der von Fluglärm betroffenen Anwohner steht ein spezielles Online-Portal zur Verfügung, welches bei der Fluglärmschutzbeauftragten des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr eingerichtet ist. Die Luftfahrtbehörde des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen leistet mit Informationen, insbesondere hinsichtlich der erteilten Ausnahmeerlaubnisse, Zuarbeit. Einige Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer hatten sich nun nach den persönlichen Daten der zuständigen Personen erkundigt. Die Luftfahrtbehörde vertrat die Auffassung, dass eine entsprechende Auskunft den antragstellenden Personen nur wenig 7
Nutzen bringe und befürchtete mögliche Anfeindungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir teilten der Luftfahrtbehörde mit, dass nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz ein anlassloser Anspruch auf Herausgabe vorliegender amtlicher Informationen besteht, soweit dieser nicht durch einen Ausnahmetatbestand eingeschränkt wird. Bei der Herausgabe von personenbezogenen Daten gilt die Besonderheit, dass grundsätzlich ein überwiegendes Interesse des Antragstellers erforderlich ist oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegen muss. Darüber hinaus enthält das Informationsfreiheitsgesetz für personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der informationspflichtigen Stellen die Regelung, dass diese Daten grundsätzlich nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, soweit kein besonderer Ausschlussgrund vorliegt. Die Frage, wann ein solcher besonderer Ausschlussgrund vorliegt, ist nicht leicht zu beantworten. Laut der Gesetzesbegründung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes können sich Ausnahmen bei besonders umstrittenen Entscheidungen, bei denen die persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers entgegenstehen kann, ergeben. Das Schrifttum nennt Fallbeispiele wie Entscheidungen im Ausländerrecht, bei Vereinsverboten und Geheimhaltungsregelungen aus dem sicherheitsbehördlichen Bereich, etwa zum Schutz verdeckter Ermittler. Wir vertreten die Auffassung, dass die abstrakte Möglichkeit der Anfeindung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Bejahen eines besonderen Ausschlussgrundes nicht ausreicht. Vielmehr müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit beispielsweise zu Beleidigungen, Bedrohungen oder übler Nachrede kommt. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn es in der Vergangenheit bereits Anfeindungen in vergleichbaren Situationen gegeben hat oder Maßnahmen, die sich gegen die betroffene Person richten, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller angekündigt wurden oder anhand ihrer oder seiner Äußerungen zu befürchten sind. Die Senatorin für Soziales wandte sich an uns, da sie einen Antrag auf Zugang zu den Prüfberichten der Heimaufsicht für die Jahre 2010 bis 2014 erhalten habe. Nach ihrer Auffassung sei es nicht möglich, die Akten für einen so weit zurück liegenden Zeitraum zusammen zu stellen und zu anonymisieren. Zudem wurden datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Wir teilten der Sozialsenatorin mit, dass das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz die zuständige Behörde dazu verpflichtet, ab Juli des Jahres 2012 die jeweils aktuellen Prüfberichte in dem Verzeichnis unterstützender Wohnformen zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind dabei zu anonymisieren oder, soweit dies nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. Den Leistungsanbietern sowie den Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner ist vor der Veröffentlichung der Berichte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Rahmen einer Veranstaltung erfuhren wir davon, dass die Dokumente des Transparenzportals von den verschiedenen Dienststellen mit sogenannten "Creative 8
Commons" gekennzeichnet worden waren oder werden. Dahinter verbirgt sich eine gemeinnützige Organisation, die verschiedene Lizenzverträge veröffentlicht. Diese Verträge können von Urheberinnen und Urhebern verwendet werden, um der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen. Je nach verwendetem Vertrag wird die Nutzung mehr oder weniger stark eingeschränkt und somit teilweise auf das Urheberrecht verzichtet. Die entsprechenden Werke werden mit verschiedenen Kürzeln gekennzeichnet, die erkennen lassen, welche Verwendung die Urheberinnen und Urheber erlauben. Wir teilten der Senatorin für Finanzen mit, dass nach unserer Auffassung die Kennzeichnung der Dokumente des Transparenzportals nur dann zulässig ist, wenn sie gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht. Das bedeutet, dass Dokumente, die keinem Urheberrecht unterliegen, mit keiner einschränkenden Lizenz versehen werden dürfen. Wir halten es zudem für sinnvoll, einen Leitfaden zu erstellen, wie die Dokumente zu kennzeichnen sind. Darüber hinaus sollen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um eine falsche Kennzeichnung zu verhindern. 2.4 Festnahme von Terrorverdächtigen Ein Petent teilte uns mit, dass er eine Anfrage nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz bezüglich eines Antiterroreinsatzes, der sich im Frühjahr in Bremen ereignet hatte, an den Senator für Inneres gerichtet habe. Neben seinen Fragen zu dem Einsatz wollte der Petent auch noch einige allgemeine Dinge wissen. Vom Senator für Inneres war dem Petenten pauschal mitgeteilt worden, dass aus ermittlungstaktischen Gründen keine Einzelanfragen zu einem noch laufenden Verfahren beantwortet würden. Wir teilten dem Senator für Inneres daraufhin mit, dass nach den Vorschriften des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes von einer informationspflichtigen Stelle ein Antrag auf Zugang zu dort vorhandenen amtlichen Informationen nur dann abgelehnt werden darf, wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand erfüllt ist. In diesem Fall ergeht eine schriftliche Entscheidung, die innerhalb einer Monatsfrist, beziehungsweise bei sehr umfangreichen und komplexen Informationen mit Ablauf von zwei Monaten zugänglich zu machen ist. Die Entscheidung ist zu begründen. Einen allgemeinen Verweis auf ein laufendes Verfahren halten wir für nicht ausreichend, zumal sich ein Teil des Antrags auf Informationen bezieht, die gar kein laufendes Verfahren betreffen. Der Senator für Inneres teilte uns daraufhin mit, dass er den Antragsteller hinsichtlich der Fragen, die das schwebende Verfahren betreffen, an das Justizressort als Herr des Verfahrens verwiesen habe. Die übrigen Fragen könnten durch den Senator für Inneres beantwortet werden. Aufgrund des Arbeitsaufwands müssten jedoch Gebühren erhoben werden. Bei Redaktionsschluss stand noch nicht abschließend fest, ob der Petent an seinem Antrag festhält oder aufgrund der anfallenden Gebühren auf die Informationen verzichtet. 9
2.5 Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr Bremen Vom Bürgertelefon Bremen erhielten wir die Eingabe eines Petenten, der bereits einige Male vergeblich versucht hatte, mit der Feuerwehr Bremen per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Hintergrund der versuchten Kontaktaufnahme war, dass er eine Aufstellung sämtlicher im Einsatz befindlicher Hubrettungsfahrzeuge und Drehleitern bei den Berufsfeuerwehren und Werksfeuerwehren der Bundesrepublik anfertigen wollte. Dazu hatte er einige Fragen an die Feuerwehr Bremen gerichtet. Weil der Petent keine Resonanz auf seine Anfragen erhalten hatte, wandten wir uns an die Feuerwehr und baten um Stellungnahme. Der Petent erhielt daraufhin eine umfassende Antwort auf seine Fragen. Wir vermuten, dass zuvor etwas bei der Kommunikation schief gelaufen war. Anscheinend hatte die E-Mail des Petenten die Feuerwehr gar nicht erreicht, sondern war verloren gegangen. Dieser Fall zeigt, dass bei unbeantworteten Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz auch solche Szenarien in Betracht gezogen werden müssen und nicht immer die informationspflichtigen Stellen für die Probleme beim Informationszugang verantwortlich sind. 2.6 Auskunft über Namen und Adresse eines Grundstückseigentümers Ein Petent informierte sich bei uns darüber, ob er gegenüber der öffentlichen Verwaltung einen Anspruch auf Auskunft über Name und Adresse eines Grundstücksinhabers habe, dessen Grundstück er pachten wolle. Wir teilten dem Petenten mit, dass sich die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer eines Grundstücks sowohl aus dem Grundbuch als auch aus dem Liegenschaftskataster ergebe. In beiden Fällen sind spezialgesetzliche Regelungen einschlägig, hinter denen das Bremer Informationsfreiheitsgesetz zurück tritt. Die Grundbuchordnung erlaubt Dritten die Einsicht in das Grundbuch, sofern sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Nach den Vorschriften des Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen an Dritte im Einzelfall personenbezogene Daten durch Einsichtnahme oder Auskunft bekanntgegeben werden, wenn die Empfänger ihr berechtigtes Interesse aufgrund ihrer Bedürfnisse im Rechtsverkehr, in der Verwaltung oder der Wirtschaft glaubhaft darlegen und schutzwürdige Belange des Eigentümers oder Erbbauberechtigten nicht beeinträchtigt werden. In beiden Fällen muss also ein berechtigtes Interesse dargelegt werden. Im vergleichbaren Fall eines Kaufinteressenten verlangt die Kommentarliteratur zur Bejahung des berechtigten Interesses, dass die Beteiligten bereits in Verhandlungen eingetreten sein müssen, andernfalls müsse die Einsichtnahme verweigert werden. Diese Meinung lässt sich auf den Pachtinteressenten übertragen. Demnach besteht kein berechtigtes Interesse an den gewünschten Informationen, wenn noch keine Vertragsverhandlungen begonnen wurden. Das gilt nach unserer Auffassung auch für den Fall, dass die Angaben zum Grundstückseigentümer Voraussetzung wären, um als Pachtinteressent überhaupt an diese Personen herantreten zu können. 10