10 JB Informationsfreiheit
2.7 Zugang zu Informationen der berufsständischen Kammern Seit geraumer Zeit gibt es immer wieder Probleme bei Informationsgesuchen gegenüber einigen berufsständischen Kammern in Bremen. Während einige Kammern bereitwillig die gewünschte Auskunft erteilen und sogar von sich aus Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen, verweigern manche Kammern auch nach mehrmaligem Anschreiben durch uns die Herausgabe von Informationen. Da es auch in anderen Bundesländern entsprechende Probleme gibt, veröffentlichte die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland Mitte des Jahres eine Entschließung mit dem Titel "Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet!". Es bleibt zu hoffen, dass diese Entschließung den Anstoß dafür bringt, dass auch die bisher intransparenten Kammern den genannten positiven Beispielen folgen. 2.8 Informationszugang bei den Fachdiensten für Arbeitsschutz Ein Bürger wandte sich an uns, da er mehrere Anträge auf Informationszugang an die Fachdienste für Arbeitsschutz gerichtet hatte. Die Auskünfte kamen teilweise verspätet oder unvollständig oder blieben ganz aus. Auch Rückfragen zu erfolgten Antworten wurden häufig nicht beantwortet. Wir baten deshalb die Fachdienste für Arbeitsschutz, den Informationsgesuchen fristgemäß und vollständig nachzukommen. Leider machten wir ähnliche Erfahrungen wie der Petent mit dem Antwortverhalten der Behörde. Wir werden den Fall weiter verfolgen. 3. Entwicklung der Informationsfreiheit in Deutschland Neben der Novellierung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes gab es auch weitere Entwicklungen der Informationsfreiheit in Deutschland. In Rheinland-Pfalz wurde am 11. November 2015 vom Landtag ein Transparenzgesetz verabschiedet. Das Gesetz enthält mehr Bereichsausnahmen als das derzeitige Informationsfreiheitsgesetz. Zudem wurde der Verfahrensgang geändert und die antragstellende Person muss zukünftig erkennbar sein. In Baden-Württemberg hat der Landtag am 16. Dezember 2015 ein Landesinformationsfreiheitsgesetz beschlossen. Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2015 verkündet und trat am Folgetag in Kraft. Das Justizministerium in Niedersachsen entwarf einen Referentenentwurf zum Informationszugangsgesetz, der sich zum Redaktionsschluss noch in der Ressortabstimmung befindet. Das Gesetz soll auch einen Transparenzanteil enthalten. Das Innenministerium soll verpflichtet werden, ein Transparenzregister zu erstellen, welches jedoch nur für die Landesregierung, nicht hingegen für die Kommunen verpflichtend ist. 11
Der Koalitionsvertrag der Landesregierung Thüringen enthält das Ziel, das bestehende Informationsfreiheitsgesetz zu einem Transparenzgesetz fortzuentwickeln. 4. Aktuelle Rechtsprechung zur Informationsfreiheit in Deutschland Auch im aktuellen Berichtszeitraum gab es viele gerichtliche Entscheidungen zu informationsfreiheitsrechtlichen Fragen. Im Folgenden wird nur eine kleine Auswahl daraus dargestellt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass das Land Nordrhein- Westfalen nach dem dortigen Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet sei, Zugang zu den vollständigen Telefonlisten des Verwaltungsgerichts Aachen zu gewähren. Hinsichtlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter führte das Gericht aus, dass der Anspruch nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ausgeschlossen sei. Die Vorschriften schützten auch die öffentliche Sicherheit, die die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen umfasse. Die Veröffentlichung der Durchwahlnummern könne zu einer nachhaltigen Störung der richterlichen Arbeit führen. Bezüglich der nichtrichterlichen Gerichtsangehörigen seien öffentliche Belange nicht betroffen. Da es sich bei den Durchwahlnummern um personenbezogene Daten handele, sei eine Veröffentlichung nur dann gestattet, wenn die Betroffenen eingewilligt hätten. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz stellte in einer Entscheidung fest, dass kein Anspruch auf Offenlegung der Kalkulation der Gemeindewerke bestehe. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse entgegenstünden. Zwar hätten die Gemeindewerke im Nahwärmebereich eine Monopolstellung. Im Bereich der Gasversorgung würden sie jedoch im Wettbewerb mit anderen Anbietern stehen. Die Offenlegung der Nahwärmekalkulation würde Wettbewerbern auf dem Erdgasmarkt einen wettbewerbsrelevanten Vorteil und den Gemeindewerken damit einen Nachteil verschaffen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil zu der Frage, inwiefern untergesetzliche Rechtsvorschriften gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften begründen können, aus, dass generelle Vertraulichkeitsregelungen in einer Satzung ausreichten, solange die Satzung auf eine formell-gesetzliche Grundlage zurückgeführt werden könne. Dabei sei es unerheblich, dass die formell-gesetzliche Grundlage lediglich eine allgemein gesetzliche Ermächtigung zum Erlass untergesetzlicher Rechtsvorschriften enthalte, nicht aber zum ausdrücklichen Erlass von Geheimhaltungsregelungen. Das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kamen zu dem Ergebnis, dass Akten einer Stelle, die einer Bereichsausnahme unterliegt, auch von anderen Stellen nicht 12
herausgegeben werden dürften, wenn sie von der ausgenommenen Stelle zuvor an diese weitergegeben worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht verurteilte die Bundestagsverwaltung, Auskunft zur Nutzung der Sachleistungskonten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu erteilen, soweit sich die Angaben nicht auf einzelne Abgeordnete unter Namensnennung, sondern auf die Gesamtheit der Abgeordneten beziehen. In zwei weiteren Urteilen entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Bundestagsverwaltung Zugang zu Ausarbeitungen gewähren müsse, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments für Abgeordnete erstellt worden sind. In einem Fall wollte ein Journalist Texte einsehen, die im Auftrag des ehemaligen Verteidigungsministers Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt worden waren. In einem anderen Fall war eine Expertise zum Thema "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen" betroffen, die einen Bürger interessierte. 5. Arbeitskreis und Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten In diesem Jahr behandelten der Arbeitskreis Informationsfreiheit der Informationsfreiheitsbeauftragten und die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland unter anderem die Themen: Reformbedarf zum "In-Camera"-Verfahren nach § 99 Verwaltungsgerichtsordnung; Entwicklung in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Landesverfassung und des Informationszugangsgesetzes; Stand der Informationsfreiheit in Deutschland; Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften durch untergesetzliche Rechtsvorschriften; Erfahrungen nach vier Jahren "Frag den Staat"; Auslegung von Bereichsausnahmen und Erfahrungen mit Evaluationen. 6. Die aktuellen Entschließungen der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland 6.1 Auch Kammern sind zur Transparenz verpflichtet! (Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 30. Juni 2015) Immer wieder verweigern sich berufsständische Kammern den Transparenzanforderungen der jeweiligen Informationszugangsgesetze. Berufsständische Kammern nehmen hoheitliche Aufgaben auf Bundesebene und Länderebene wahr. Für die jeweiligen Berufsgruppen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft, die Kammern sind für Berufszulassungen zuständig und haben oft weitgehende Sanktionsmöglichkeiten. 13
Informationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, unterfallen den Informationszugangs- gesetzen von Bund und Ländern. Dies gilt auch für Jahresabschlüsse und Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Rückstellungen der Kammern. Für die Verpflichtung der Kammern ist es unerheblich, ob Antragstellende Kammermitglieder sind und welche Motive zur Antragstellung führten. Öffentlich-rechtliche Körperschaften befinden sich in weiten Bereichen nicht in Konkurrenz zu Marktteilnehmern – Wettbewerbsnachteile können sich zumeist nicht ergeben. Folglich stehen schutzwürdige Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse einem Informationszugang in der Regel nicht entgegen. Ansprüche auf Informationszugang sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in den Informationszugangsgesetzen des Bundes beziehungsweise der Länder genannten Fristen zu erfüllen. Eine Entscheidung darf nicht auf Gremiensitzungen verschoben, sondern sollte im Rahmen der regulären Geschäftsführung getroffen werden. Im Übrigen sind transparenzpflichtige Informationen der berufsständischen Kammern in den bereits vorhandenen Informationsregistern zu veröffentlichen. Die Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland fordern daher die berufsständischen Kammern auf, ihren Transparenzverpflichtungen nachzukommen. 6.2 Mehr Transparenz bei den Verhandlungen über das Transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP)! (Entschließung der Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland vom 30. Juni 2015) Die Bundesregierung hat sich dafür ausgesprochen, noch im Jahr 2015 das geplante Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP) zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zu verabschieden. Mit dem geplanten Abkommen würde die derzeit weltgrößte Freihandelszone entstehen. Seit der Aufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und den USA im Jahr 2013 wurden deren Intransparenz und der spärliche Informationsfluss kritisiert. Als Reaktion auf diese Kritik hat die EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström im November 2014 mehr Transparenz versprochen. In diesem Rahmen hat sich die Europäische Kommission dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, mit wem sich ihre führenden Politiker und höheren Beamten treffen und einen erweiterten Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Verhandlungen über eine transatlantische Handelspartnerschaft und Investitionspartnerschaft mit den Vereinigten Staaten zu ermöglichen. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) sieht diese Initiative als einen wichtigen ersten Schritt hin zu mehr Offenheit und mahnt deren 14
Fortführung und Ausweitung dringlich an. Sie hebt die Notwendigkeit größtmöglicher Transparenz in den Verhandlungen für eine lebendige öffentliche Debatte hervor, in der die Bürgerinnen und Bürger vollständig über die Auswirkungen auf ihr tägliches Leben informiert werden. Die Informationsfreiheitsbeauftragten fordern im Sinne von Open Government Data, der Öffentlichkeit neben zusammenfassenden und erläuternden Informationen vermehrt Originaldokumente zur Verfügung zu stellen, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich eine eigene Meinung von den Inhalten und dem Ablauf der Verhandlungen zu bilden. Hierzu gehören auch Informationen über die Positionen und Forderungen der USA sowie von Lobbyisten. Eine umfassende Offenlegung von Informationen zu TTIP auf EU-Ebene sowie auf Bundes-Ebene soll so früh und so weit wie möglich erfolgen. Erst wenn Originaldokumente aus den Bereichen Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz und Verbraucherschutz bekannt sind, kann beurteilt werden, ob es zu einer Absenkung europäischer Standards kommt. Die IFK fordert die Bundesregierung und die Europäische Kommission dazu auf, in den Verhandlungen mit den USA darauf zu bestehen, dass für Streitigkeiten zwischen den Handelspartnern öffentlich tagende hoheitliche Gerichte geschaffen werden. Nur dadurch kann die notwendige Transparenz gewährleistet werden. 15