12. Jahresbericht Informationsfreiheit

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nur auf die Meldung rechtswidriger Handlungen beschränkt sein. Auch die Enthüllung von Verstößen gegen das öffentliche Interesse soll umfasst sein. Innerhalb von Organisationen sollen klare Meldemechanismen eingerichtet werden, die es ermöglichen, intern Meldung zu erstatten. Dies dürfe nicht das einzige Mittel sein, darüber hinaus muss die Meldung an eine unabhängige Einrichtung oder an die Öffentlichkeit zulässig sein. Auf europäischer Ebene soll eine Stelle eingerichtet werden, die sich speziell der Beratung, der Orientierungshilfe und der Entgegennahme von Meldungen von Missständen widmet. Damit jene, die sich zur Meldung entscheiden, bestmöglich geschützt werden, sollen der Schutz der Vertraulichkeit sichergestellt werden und anonyme Meldungen möglich sein. Schließlich wird die Festschreibung der Möglichkeit zu einer finanziellen und psychologischen Unterstützung sowie einer Kompensation für erlittene Schäden verlangt, wobei wirksame Sanktionen gegen diejenigen, die Hinweisgeber zum Schweigen bringen wollen, eingeführt werden sollen. Der Aufforderung des Europäischen Parlaments zur Vorlage eines solchen umfassenden Rechtsetzungsvorschlags ist die Europäische Kommission bis zum Redaktionsschluss nicht nachgekommen. Bisher existieren auf europäischer Ebene nur sektorale Vorschriften, die Hinweisgebende in bestimmten Situationen schützen sollen, so zum Beispiel in der EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (siehe hierzu Ziffer 4.2 des 11. Jahresberichts). Auch im deutschen Recht besteht hinsichtlich des Schutzes von Hinweisgebenden noch erheblicher Gesetzgebungsbedarf (siehe hierzu Ziffer 1 des 10. Jahresberichts). Mehr Transparenz bei Freihandelsabkommen der Europäischen Union Am     13.   September     2017   verkündete     die   Europäische    Kommission,     dass    sie Handelsabkommen zukünftig transparenter verhandeln wolle. Bereits seit Oktober 2015 veröffentlicht die Europäische Kommission die erste Vorlage jedes Kapitels eines Handelsabkommens, sobald diese in die Verhandlungen eingebracht worden ist. Zusätzlich wird nach jeder Verhandlungsrunde ein Bericht veröffentlicht, der den Verhandlungsstand wiedergeben soll. Sobald die Verhandlungen zu einem Handelsabkommen abgeschlossen sind, soll die finale Fassung des Abkommens unverzüglich der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Um bereits möglichst früh die Öffentlichkeit einzubinden, sollen jetzt auch die von der Europäischen Kommission dem Europäischen Rat und den Nationalstaaten zur Verabschiedung vorgelegten Verhandlungsmandate im Internet veröffentlicht werden. Der Europäische Rat wird angehalten, eine vergleichbare Transparenz zu wahren und seine Entscheidungen und Verhandlungsdirektiven hinsichtlich Handelsabkommen ebenfalls der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Zudem soll bis Ende des Berichtsjahres eine Beratergruppe für Handelsabkommen geschaffen werden, die aus einer ausgewogenen Mischung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie Expertinnen und Experten für bestimmte Aspekte von Handelsabkommen bestehen soll. Die Tagesordnungen und Protokolle dieser Gruppe von Expertinnen und Experten sollen im Register der 41
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Europäischen       Kommission      für    Expertengruppen       veröffentlicht   werden.    Aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht ist diese Initiative der Europäischen Kommission ein Schritt in die richtige Richtung, da er der europäischen Öffentlichkeit eine frühzeitige und faktenbasierte politische Diskussion über Inhalt und Sinn eines Handelsabkommens ermöglicht. Allerdings kann dieses Ziel nur dann wirklich erreicht werden, wenn die Veröffentlichung der Dokumente mit Bezug zu Handelsabkommen nicht allein auf der Freiwilligkeit der Organe der Europäischen Union basiert, sondern eine rechtliche Verpflichtung geschaffen wird. 7.           Arbeitskreis und Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten In     diesem      Jahr     behandelten      der    Arbeitskreis      Informationsfreiheit  der Informationsfreiheitsbeauftragten und die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland unter anderem die Themen Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Informationsfreiheit, Maßnahmen zur Verbesserung der Informationsfreiheit in der Rechtspraxis, Informationsfreiheitsaspekte in den digitalen Agenden der Länder, die Rolle der Polizei zwischen Transparenz und Vertraulichkeit, die Formulierung einer Musterklausel für Verträge zu Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken, die Transparenz von Algorithmen in der öffentlichen Verwaltung und die Auswirkungen aktueller Gerichtsentscheidungen zur Informationsfreiheit. 8.           Die aktuellen Entschließungen der Informationsbeauftragten in Deutschland 8.1          Open Data: Gesetzentwurf der Bundesregierung greift zu kurz! (Entschließung     der  Konferenz    der   Informationsfreiheitsbeauftragten    in  Deutschland vom 24. April 2017) Die Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder fordern den Deutschen Bundestag auf, statt des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs eines Open-Data-Gesetzes (Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes) das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zu einem umfassenden Transparenzgesetz zu entwickeln. Bereits im Dezember letzten Jahres hat die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland ihre Bedenken angesichts des geplanten Open-Data-Gesetzes in einer Entschließung zum Ausdruck gebracht. Das mittlerweile fortgeschrittene Gesetzgebungsverfahren bietet Anlass, noch einmal ausdrücklich auf folgende Bedenken hinzuweisen: Der Deutsche Bundestag hat sich am 31. März 2017 in erster Lesung mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes 42
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(Bundestags-Drucksache 18/11614) befasst. Bund und Länder hatten am 14. Oktober 2016 vereinbart, Open Data zu stärken. Dabei verpflichteten sich die Länder, Open-Data-Gesetze nach dem Beispiel der Bundesregelung zu erlassen. Die Ergebnisse im aktuellen Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene werden daher erhebliche Auswirkungen auf die Landesgesetzgebung haben. 43
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Neben Rohdaten auch Dokumente aktiv veröffentlichen Der Entwurf richtet sich ausschließlich auf die Bereitstellung von Rohdaten. Informationen, die aus sich heraus verständlich sind, zum Beispiel Verträge, Gutachten, Stellungnahmen und ähnliche Dokumente, sind davon nicht umfasst. Für das von der Bundesregierung angestrebte    Ziel  der    Stärkung   zivilgesellschaftlicher   Teilhabe  ist dies  aber ein entscheidender Gehalt des Gesetzes. Transparenzregelungen gehören in Transparenzgesetze Die    Informationsfreiheitsbeauftragten     der    Länder    sind   der  Ansicht,  dass  das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes der richtige Standort für eine Open-Data-Regelung wäre. Die Aufnahme von Open-Data-Regelungen in das E-Government-Gesetz des Bundes fördert zwar den Open-Data-Gedanken. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Behörden des Bundes nach wie vor verpflichtet bleiben, amtliche Informationen nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zur Verfügung zu stellen. Eine zusätzliche Einzelregelung für offene Daten passt nicht in das bislang informationstechnisch orientierte E-Government-Gesetz. Statt die Regelung dort einzufügen, sollten die vorgesehenen Regelungen im Informationsfreiheitsgesetz verankert werden. Dieses würde so zu einem modernen Transparenzgesetz, das erforderlichenfalls als weiteres Vorbild für die Landesgesetzgebung dienen könnte. Jede weitere Zersplitterung der ohnehin bereits unübersichtlichen Regelungen zum Informationszugang sollte vermieden werden. Keine zusätzlichen Ausnahmen Der      Gesetzentwurf      verweist     zwar       auf    die     Ausnahmetatbestände    des Informationsfreiheitsgesetzes, enthält aber noch weitere Ausnahmen. Beispielsweise sollen nur Daten veröffentlicht werden, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen. Das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel nach "mehr Teilhabe interessierter Bürgerinnen und Bürger und eine intensivere Zusammenarbeit der Behörde mit diesen" dürfte damit nicht erreicht werden. Es erscheint insgesamt inkonsequent, Open Data durch Ausnahmen zu beschränken, die über die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes hinausgehen. Hiervon ist abzusehen. Die Weiterentwicklung der Informationsfreiheit kann nur im Abbau von Ausnahmen bestehen, nicht in deren Ausweitung. Individueller Anspruch auf Veröffentlichung Der Regierungsentwurf gewährt keinen individuellen Anspruch auf die Veröffentlichung von Daten. Ein solcher Anspruch, der von jedermann einklagbar wäre, ist als effektives Korrektiv zu einer reinen Selbstverpflichtung der öffentlichen Stellen jedoch unverzichtbar. 44
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Für    die    Länder,     die    amtliche     Informationen     auf    der    Grundlage    von Informationsfreiheitsgesetzen bereits in Informationsregistern zur Verfügung stellen, wie auch für die anderen Länder kann das geplante Open-Data-Gesetz in dieser Form keine Vorbildfunktion entfalten. Die Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes zu einem Transparenzgesetz mit den dazugehörigen Open-Data-Regelungen könnte dagegen eine entsprechende Signalwirkung für die Länder haben. Die Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder fordern den Bundestag eindringlich auf, den eingeschlagenen Sonderweg zu überdenken. 8.2         Grundsatzpositionen der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Beschluss    der    Konferenz     der    Informationsfreiheitsbeauftragten   in   Deutschland vom 13. Juni 2017) Die Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit stellen Forderungen auf, um Fortschritte und Weiterentwicklungen zu mehr und besserer Wahrung von Informationsfreiheit und Transparenz zu erreichen. Diese Forderungen richten sich an die künftige Bundesregierung, aber auch an Bund und Länder insgesamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Die Forderungen sind: I.    Verankerung des Anspruchs auf freien Zugang zu amtlichen Informationen im Grundgesetz und in den Landesverfassungen! II.   Weiterentwicklung der Informationsfreiheitsgesetze zu Transparenzgesetzen mit umfassenden Veröffentlichungspflichten! III.  Schaffung      eines      einheitlichen     und     umfassenden       Informationsrechts: Zusammenfassung der Rechte auf amtliche Informationen, Umweltinformationen und auf Verbraucherinformationen! IV.   Abschaffung der Bereichsausnahme für die Nachrichtendienste und neuer Umgang mit Verschlusssachen! V.    Beschränkungen der Ausnahmeregelungen auf das verfassungsrechtlich zwingend gebotene Maß! VI.   Sicherstellung   der    Transparenz     von   Kooperationen    zwischen    Privaten  und wissenschaftlichen Einrichtungen! VII.  Harmonisierung der europäischen Informationsfreiheitsrechte! 45
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8.3         Mit Transparenz gegen "Fake-News" (Entschließung    der   Konferenz   der  Informationsfreiheitsbeauftragten   in  Deutschland vom 13. Juni 2017) Internet und soziale Medien eröffnen zunehmend auch Möglichkeiten für die gezielte Verbreitung von Falschmeldungen zur Beeinflussung der politischen Meinungs- und Willensbildung. Eine informierte und kritische Gesellschaft benötigt jedoch vielfältige, freie und qualitativ aussagekräftige Informationen für eine umfassende gesellschaftliche und politische Teilhabe. Da die öffentlichen Stellen der Länder und des Bundes über solche Informationen verfügen, kommt ihnen insoweit eine Schlüsselrolle zu. Deshalb ist es von zentraler Bedeutung, dass staatliche Institutionen transparent agieren, um das Vertrauen in die Demokratie und in deren Akteure zu stärken. Für den Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung sind verlässliche und solide Informationen eine unverzichtbare Voraussetzung. Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland appelliert an alle öffentlichen Stellen in Deutschland, sich ihrer Verantwortung für die Informationsfreiheit bewusst zu sein und durch größtmögliche Transparenz – sowohl auf Antrag als auch proaktiv – die Bürgerinnen und Bürger in ihrer politischen Willensbildung zu unterstützen. Sie wirbt dafür, dass sich öffentliche Stellen in Deutschland noch stärker öffnen, auf die Informationswünsche der Bürgerinnen und Bürger eingehen, mit behördlichen Dokumenten valide und qualitätsvolle Informationen aus vertrauenswürdiger Quelle bereitstellen und die Kontrolle durch die Bürgerinnen und Bürger ermöglichen. Damit kann auch bewusst gestreuten Fehlinformationen, mit denen die Manipulation des Meinungsbildes und die Schwächung demokratischer Institutionen verfolgt wird, aktiv und aufgeklärt im öffentlichen Diskurs entgegengetreten werden. 46
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9.           Index A                                                                                                                                  Ziffer Algorithmen                                                                                                                       1., 1.2 Auskunft ........................................................................... 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.6.1, 3.9, 4.6, 5. B Beschäftigtendaten..............................................................................................................3.8 Bundestag ...........................................................................................................................8.1 Bundeswehr ..................................................................................................................... 3.5.2 D Datenschutzgrundverordnung ..................................................................... 1., 1.2, 4.3, 4.7, 7. E E-Government .............................................................................................................. 4.1, 8.1 EU-Richtlinie ........................................................................................................ 3.1.3, 4.3, 6. Europäischer Gerichtshof ......................................................................................................5. Evaluation ............................................................................................................. 4.1, 4.6, 4.7 F Fake-News ..........................................................................................................................8.3 fragdenstaat.de ...................................................................................................................3.8 Freihandelsabkommen ..........................................................................................................6. G Gebühren ................................................................................................................ 3.1.2, 3.10 Gehälter ..............................................................................................................................3.2 Geschäftsgeheimnis ......................................................................................................... 5., 6. H 47
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Handlungshilfen.......................................................................................................... 3.9, 3.10 Hochschule ................................................................................................................. 2., 3.5.2 I Informationsregister................................................................................. 3.10, 4.2, 4.4, 5., 8.1 K Klage ....................................................................................................... 3.1.1, 3.1.2, 3.3.2, 5. Kooperation ............................................................................................................... 3.5.2, 8.2 Korruptionsregister ..............................................................................................................3.7 O Open Data ............................................................................................................... 4.1, 6., 8.1 Orientierungshilfen ................................................................................................................6. P Parlament ........................................................................................................ 3.6.2, 4.4, 5., 6. Projekt ......................................................................................2., 3.3.2, 3.5.2, 3.6.1, 3.9, 3.10 S soziale Medien ............................................................................................................. 4.5, 8.3 T Transparenzgesetz.................................................... 3.2, 3.3.2, 4.1, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 8.1, 8.2 Transparenzportal ...................................................... 2., 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.4, 3.9, 3.10, 4.6 U Universität .............................................................................................................. 3.3.1, 3.5.1 Umweltinformationsgesetz ................................................................................. 3.3.2, 4.4, 4.7 Urheberrecht ........................................................................................................... 3.4, 3.9, 7. V 48
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Verfassungsschutz ..................................................................................................... 3.10, 4.3 Veröffentlichungspflicht ............................................. 1., 1.2, 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.4, 3.9, 3.10, ....................................................................................................................... 4.1, 4.4, 4.6, 8.2 Verträge .................................................................... 2., 3.1, 3.1.1, 3.1.3, 3.4, 3.5.2, 3.9, 3.10, ......................................................................................................................... 4.2, 4.6, 7., 8.1 W Whistleblower ........................................................................................................................6. WLAN............................................................................................................................... 3.3.2 Z Zugang ................................................................ 1.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.2, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.4, ............................................................................. 3.5.1, 3.5.2, 3.6.1, 3.6.2, 3.7, 3.8, 3.9, 3.10, ......................................................................................... 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.7, 5., 6., 8.1, 8.2 49
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