Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2016-2017

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betrachtet werde, der Beratungsleistungen erbringen kann. Allerdings traut man dem HmbBfDI die Ausübung der Kontrollfunktion auf Grund der geringen Personalkapazitäten nicht zu und hält sie für „nicht leistbar“. Eine intensivere Überprüfung der Einhaltung der Veröffentlichungspflicht könne auf Grund vielfältiger Tätigkeiten des HmbBfDI mit den bestehen- den Personalressourcen nicht durchgeführt werden. Diesem Befund kann leider nicht widersprochen werden. 2.3      Entwicklung im Berichtszeitraum Tätigkeitsberichte dienen immer auch der Überprüfung der Frage, ob die Vorschläge, Anregungen und Forderungen der Vergangenheit, die durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfrei- heit unterbreitet wurden, Beachtung fanden. 2.3.1    Zuständigkeit für HmbUIG und VIG Die Forderung der Zuständigkeit für das HmbUIG und das VIG gehört zu den ältesten Forderungen des HmbBfDI. Sie ist ein Klassiker des Informa- tionsfreiheitsrechts und unter anderem Gegenstand von Entschließungen der IFK (auch im Berichtszeitraum, s. Anhang 3). In Schleswig-Holstein wurde das UIG in das IZG-SH integriert, was zu einer einheitlichen Zu- ständigkeit des ULD führte. Diese Entscheidung wird allgemein begrüßt. In Hamburg hat sich der Gesetzgeber bislang nicht dazu durchringen kön- nen, die Zuständigkeit des HmbBfDI auf das HmbUIG und das VIG zu erstrecken. Die Evaluation verhält sich zu dieser Frage nicht eindeutig, da sie ohnehin keine Empfehlungen ausspricht. Die Mehrheit der auskunfts- pflichtigen Stellen hat angegeben, dass keine Abgrenzungsprobleme zwi- schen HmbUIG und HmbTG bestünden. Der HmbBfDI kann dies aus der Bearbeitung eingegangener Beschwerden nicht in dieser Allgemeinheit bestätigen. Insbesondere zum VIG hatte die Behörde Anfragen, bei denen der Petent aufgrund der Gebührenfolgen gerne eine Auskunft nach dem VIG gehabt hätte. Die Zuständigkeit des HmbBfDI endet bei der Klärung der Abgrenzungsfragen. Wir hoffen, dass Gesetzgeber und Senat die Gelegenheit der Evaluation aufgreifen und die seit Jahren geforderte Zuständigkeit des HmbBfDI für HmbUIG und VIG schaffen. Hierfür wäre eine entsprechende personelle Ausstattung zur Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgaben erforderlich. Der HmbBfDI geht davon aus, dass eine Stelle im höheren Dienst (VZÄ A13) ausreichend wäre. 2.3.2    Mehrländerbehörden/NDR Auch der Vorschlag, den NDR in den Anwendungsbereich des HmbTG einzubeziehen, ist einer der Klassiker der Berichte des HmbBfDI 10
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(TB HmbTG 2012/2013, 5.2.2; TB HmbTG 2014/2015, Kap. 2.3.4). Die Schaffung eines Ausnahmetatbestands für journalistisch-redaktionelle Informationen bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in § 5 Nr. 6 HmbTG kann keinen Zweifel daran lassen, dass es die Absicht des Gesetz- gebers war, den NDR in den Anwendungsbereich des HmbTG einzubezie- hen. Aufgrund des Charakters des NDR als Mehrländer-Anstalt gibt es aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, ob eine solche Einbe- ziehung alleine aufgrund des Sitzlandprinzips überhaupt möglich ist. Der HmbBfDI unterstützt deshalb seit längerem die Bestrebungen, im NDR- Staatsvertrag eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die sich keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt sieht. Im letzten Tätigkeitsbericht 2014/2015 hatte der HmbBfDI über Initiativen aus Schleswig-Holstein berichtet, die auf die Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage gerichtet waren (TB HmbTG 2014/2015, Kap. 2.3.4). Die- sen Bestrebungen war leider kein Erfolg vergönnt. Im September 2016 haben die Informationsfreiheitsbeauftragten der NDR-Trägerländer (Ham- burg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen, wobei letzteres noch nicht über ein Informationsfreiheits- oder Transpa- renzgesetz verfügt) eine gemeinsame Entschließung veröffentlicht: „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf keine transparenzfreie Zone bleiben!“ (s. Anhang 4). Der NDR reagierte hierauf in einer eigenen Stellungnahme sehr kritisch. In der Folge wurden mehrere Schreiben ausgetauscht, im Januar 2017 kam es zu einem Treffen zwischen Vertretern der LfDIs der NDR-Trägerländer und des NDR. Dabei konnte schnell Einigkeit darüber hergestellt werden, dass der NDR keine vollständig „transparenzfreie, allerdings eine transpa- renzgesetzfreie Zone“ ist. Während die LfDIs der Ansicht waren, dass es einen fundamen-talen Unterschied zwischen einer Transparenz nach ei- genem Gusto und einem gesetzlichen Anspruch gibt, hielt der NDR das Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch freiwillige Informationen für hinreichend befriedigt. Während der HmbBfDI ein Mehr an Transparenz schon allein aufgrund der massiven Finanzierung durch öffentliche Bei- träge für verfassungsrechtlich geradezu geboten halten, verwahrte sich der NDR gegen eine staatliche Einmischung in Fragen seiner Transpa- renz. Der HmbBfDI war der Ansicht, dass zum Beispiel die auf Fragden- Staat.de veröffentlichten Anfragen an den NDR ein mangelhaftes Antwort- verhalten des NDR offenbarten. Der NDR war hingegen der Ansicht, dass die Anfragen auch bei einer gesetzlichen Pflicht nicht wesentlich anders beantwortet worden wären. Der Austausch zwischen den Vertretern der LfDIs der NDR-Trägerländer und des NDR endete daher ohne ein verbind- liches Ergebnis. Auch die in der Folge ausgetauschten weiteren Schreiben 11
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verstärkten lediglich den Eindruck, dass eine verbindliche, gesetzliche Re- gelung dringend erforderlich sei. Der HmbBfDI sieht hierin keine Bedro- hung des NDR, sondern eine Chance zum bürgerfreundlichen und trans- parenten Verhalten gegenüber den Beitragszahlern. Im Rahmen der Evaluation und der Veranstaltungen zum fünfjährigen Be- stehen des HmbTG war eine Verpflichtung des NDR immer wieder Thema. Zwar kann der hamburgische Gesetzgeber diese Frage nicht alleine ent- scheiden. Die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann von der Transparenz staatlicher und mittelbarer staatlicher Stellen nicht abgekop- pelt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die öffent- lich-rechtlichen Rundfunkanstalten, denen gegenüber bereits ein gesetzli- cher Anspruch besteht (WDR, Radio Bremen und Saar-ländischer Rund- funk) allem Vernehmen nach keine Probleme mit der Umsetzung haben. Das zentrale Problem einer „freiwilligen Transparenz“, die der NDR für sich reklamiert, ist das Fehlen einer Rechtsgrundlage, die gerade für die die Herausgabe von personenbezogenen Daten rechtsstaatliche Voraus- setzung ist. 2.3.3    Veröffentlichungspflicht für die mittelbare Staatsverwaltung Im letzten Tätigkeitsbericht hatte der HmbBfDI ausführlich dargestellt, dass die Frage, ob die Institutionen der mittelbaren Staatsverwaltung der Veröffentlichungspflicht nach § 2 Abs. 8 HmbTG unterliegen, umstritten ist, dass die Versuche des Senats diese Institutionen zu einer freiwilligen Teilnahme am Transparenzportal zu bewegen, als gescheitert angesehen werden müssen und dass eine gerichtliche Klärung der einzig gangbare Weg sei. Kurz vor Redaktionsschluss ist nun das lang erwartete Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg in dieser Sache ergangen (s. dazu Kap. 5.7). Zwar ist die Begründung kurz, der Tenor jedoch eindeutig: Im Gegensatz zur Kernverwaltung und den öffentlichen Unternehmen unterliegt die mit- telbare Staatsverwaltung lediglich der Auskunftspflicht und nicht der Pflicht zur Veröffentlichung im Transparenzportal. Der HmbBfDI hat diese Entscheidung erwartet und teilt die rechtliche Einschätzung. Nun ist der Gesetzgeber gefordert, dieses Versehen im Rahmen des Gesetzgebungs- prozesses zu korrigieren und eine Regelung zu schaffen, die Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung eindeutig in den Anwendungsbereich der Veröffentlichungspflicht einbezieht. Alles andere wäre die Aufrechterhal- tung eines Status quo, der einen massiven Wertungswiderspruch offen- bart, indem die im Vergleich staatsnäheren Einheiten der mittelbaren Staatsverwaltung weniger transparent sind als die privatrechtlich organi- sierten Unternehmen. Der HmbBfDI geht davon aus, dass eine entspre- chende Neuregelung im Rahmen der Evaluation erfolgen wird. 12
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2.3.4    Kosten für Telekommunikation in Justizvollzugsanstalten Vor mehreren Jahren hat der HmbBfDI von einer Eingabe berichtet, in der sich ein Gefangener als Petent an ihn wandte. Er saß in der JVA Billwerder ein und interessierte sich für die Verträge der JVA mit dem Anbieter, der Telekommunikationsdienstleistungen für Strafgefangene in der Justizvoll- zugsanstalt erbringt. Das Strafvollzugsamt der Justizbehörde hatte den Antrag zunächst abgelehnt. Der HmbBfDI hatte interveniert und darauf hingewiesen, dass das Unternehmen ein zeitliches begrenztes Monopol innehabe. Aus einem Weniger an Wettbewerb folgt ein Mehr Transparenz- pflichten, denn ohne Wettbewerb besteht auch ein grundsätzlich geringe- res Schutzbedürfnis für Unternehmensdaten. Ferner waren die wesent- lichen Informationen über Verträge des Anbieters mit JVAs in Schleswig- Holstein aufgrund einer parlamentarischen Anfrage im schleswig- holsteinischen Landtag dort bereits öffentlich (s. TB HmbIFG 2010/2011, Kap. 5.6). Am 8.11.2017 hat das Bundesverfassungsgericht zur Höhe der Telefon- gebühren in JVAs anhand einer Beschwerde aus Schleswig-Holstein ent- schieden (BVerfG-K, 2 BvR 2221/16). Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2014 in Schleswig-Holstein in Strafhaft. Die JVA, in der er unter- gebracht war, verfügt über ein Insassentelefonsystem, das von einem privaten Telekommunikationsanbieter auf der Grundlage eines mit dem Land Schleswig-Holstein im Jahr 2005 geschlossenen Vertrages mit einer Laufzeit von 15 Jahren betrieben wird. Alternative Telefonnutzungsmög- lichkeiten bestehen nicht. Aufgrund einer Tarifänderung des Anbieters beantragte der Beschwerdeführer bei der JVA, die Telefongebühren an diejenigen außerhalb der Anstalt anzupassen, da die von ihm zu ent- richtenden Gebühren unangemessen hoch seien. Die Anstalt lehnte den Antrag ab. Das Bundesverfassungsgericht hat die Instanzgerichte dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die Preise des privaten Anbieters noch marktgerecht sind. Hierfür sei eine Vertragsbindung der Anstalt an den Anbieter nicht maß- geblich. Auch erfolglose Bemühungen um Tarifanpassungen im Vertrags- verhältnis zu dem Anbieter entbänden eine JVA nicht von ihrer Fürsorge- pflicht für die Gefangenen, die nicht auf ein alternatives Angebot aus- weichen könnten. Diese hätten eine nicht marktgerechte Preisgestaltung nicht hinzunehmen. Eine lange Vertragsdauer mit dem Anbieter – mag diese auch durchaus vollzugstypisch sein – dürfe sich nicht in der Weise auswirken, dass Preisentwicklungen auf dem Markt längerfristig ohne jeden Einfluss auf die von Gefangenen zu zahlenden Entgelte blieben. Für den HmbBfDI zeigt dieser Fall, dass die Informationsfreiheit häufig vorbereitend genutzt wird, um die eigenen Angelegenheit besser vertreten 13
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zu können. Nur wer den Sachverhalt kennt, kann auch mit ihm argumen- tieren. Die vom HmbBfDI behandelten Eingaben berühren deshalb des Öfteren Sachverhalte, bei denen erst in der Folge das eigentliche materielle Problem behandelt wird. Die Informationsfreiheit ist dabei zum einen Streithelfer und zum anderen auch ein Frühwarnsystem dafür, welche Streitigkeiten in der Zukunft virulent werden (können). 2.4      Unabhängigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch Art. 60a Hamburgische Verfassung Am 20.6.2016 hat die Bürgerschaft eine Verfassungsänderung beschlos- sen, die zum 1.1.2017 in Kraft trat. Durch die Einfügung von Art. 60a in die Hamburgische Verfassung wurde der HmbBfDI vollständig unabhängig, er ist nun nicht (mehr) Teil der unmittelbaren Verwaltung. Diese Änderung wurde erforderlich durch europäische Regelungen zum Datenschutz. Be- reits 1995 hat der europäische Normgeber die Datenschutzrichtlinie 95/46/ EG erlassen, deren Art. 28 Abs. 1 Satz 2 bestimmte, dass die Aufsichtsbe- hörden für den Datenschutz ihre Aufgaben in „völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen. Der Umfang dieser „völligen Unabhängigkeit“ war lange un- klar. Auch nachdem der EuGH im Jahr 2010 die Bundesrepublik Deutsch- land für die unzureichende Umsetzung der Richtlinie verurteilt hatte (EuGH, Urt. v. 9.3.2010 – C-518/07), erfolgten nicht in vollem Maße umfas- sende Gesetzesänderungen. Mit der Verfassungsänderung und der Ände- rung des HmbDSG hat der hamburgische Gesetzgeber diesen Regelungs- auftrag nun in vorbildlicher Weise gelöst. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit untersteht künftig nicht nur weder rechts- noch fachaufsichtlicher Kontrolle, sondern auch keiner Dienstauf- sicht mehr. Für die Informationsfreiheit bedeutet die Regelung in Art. 60a HV eine ins­ titutionelle Verankerung auf Verfassungsebene. Zwar gewährt die Verfas- sungsänderung nicht dem Einzelnen einen verfassungsrechtlich abgesi- cherten Anspruch auf Informationszugang, denn bei Art. 60a HV handelt es sich nicht um eine grundrechtliche Gewährleistung. Der Artikel legt aber auf Verfassungsrang fest, dass Hamburg einen Beauftragten für die Informationsfreiheit zu stellen hat. Dies bedeutet, dass es ein Gesetz geben muss, das der Öffentlichkeit einen allgemeinen, voraussetzungslo- sen Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen gewähren muss über dessen Einhaltung der Informationsfreiheitsbeauftragte zu wachen hat. Damit ist ein Rückschritt in die Zeit vor 2006 oder auf das Niveau von Sachsen oder Hessen, die auch Ende 2017 immer noch nicht über ein all- gemeines Informationsfreiheitsgesetz verfügen, für Hamburg verfas- 14
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sungsrechtlich ausgeschlossen. Der HmbBfDI kann zwar keine derartigen Bestrebungen in der politischen Landschaft Hamburgs erkennen, hält es aber trotzdem für konsequent, dass die Verfassungsnorm des Art. 60a künftig die Existenz eines Informationsfreiheitsbeauftragten und damit auch die Existenz eines Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetzes vorgibt. 2.5      Pflicht zur Parallelveröffentlichung nach § 10 Abs. 8 HmbTG Nach § 10 Abs. 8 HmbTG sind alle Informationen für die eine Pflicht zur Veröffentlichung durch Normen außerhalb des Transparenzgesetzes besteht, auch im Transparenzportal enthalten. Es ist das Ziel dieser Vor- schrift, das Transparenzportal zum ersten Anlaufpunkt für alle Informa- tionssuchenden zu machen. Da das Transparenzgesetz die am weitesten reichenden Veröffentlichungspflichten statuiert, erscheint es naheliegend und sinnvoll, hier anzusetzen und weitere Veröffentlichungen im Trans- parenzportal zusammenzuführen. Aufgrund der Pflicht des HmbBfDI nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbTG, die Einhaltung der Vorschriften des Trans- parenzgesetzes zu überwachen, ist der HmbBfDI auch dafür zuständig, zu kontrollieren, ob diese sekundären Transparenzpflichten umgesetzt werden. 2.5.1    § 31 Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz (HmbWBG) Das Hamburgische Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz hat ein wichti- ges soziales Anliegen. Nach § 1 HmbWBG ist es das Ziel des Gesetzes, die Rechte älterer, behinderter oder auf Betreuung angewiesener Menschen zu stärken. So soll ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Ferner sollen geeignete Rahmenbedin- gungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung älterer, behinderter oder auf Betreuung angewiesener Menschen geschaffen werden. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Berichten über schlimme Zustände in Wohn- und Betreuungseinrich- tungen, die Bestürzung auslösten. Besonders Angehörige, die nicht so häufig vor Ort sein können, um sich ein Bild von der Einrichtung zu ma- chen, sind darauf angewiesen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden regelmäßige und strenge, gründliche Kontrollen durchführen, auf deren Ergebnisse sie vertrauen können. Gestützt auf § 40 Abs. 1 Nr. 5 und 6 Hamburgisches Wohn- und Betreu- ungsqualitätsgesetz erließ der Senat deshalb die Wohn- und Betreuungs- durchführungsverordnung (WBDurchfVO), deren Gültigkeit zunächst bis zum 30.9.2017 befristet war und dann bis zum 31.3.2018 verlängert wurde. Nach § 31 HmbWBG sind Ergebnisse von Regelprüfungen der Wohn- 15
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einrichtungen von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form zu veröffentlichen. Die zu veröf- fentlichenden Berichte sollen eine von der Einrichtung erstellte Dar- stellung ihres Leistungsangebotes sowie die wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde umfassen. Hinzu kommen eventuelle Stellung- nahmen von Mitwirkungsgremien und in anderen Prüfverfahren ge- wonnene Informationen, sofern diese die Ergebnisqualität der Wohnein- richtung darstellen (§ 17 WBDurchfVO). Nach § 18 Satz 2 WBDurchfVO hat die Veröffentlichung für alle Bezirke gemeinsam im Internet zu erfolgen, in Satz 3 wird ausdrücklich auf die Geltung von § 10 Abs. 8 HmbTG hingewiesen. Diese Regelung stellt einen sinnvollen Beitrag zur Transparenz von Wohn- einrichtungen dar. Umso bedauerlicher ist es, dass die Veröffentlichungs- pflicht bislang nicht umgesetzt wird. Auf Nachfragen des HmbBfDI hin wurde vertröstet. Im Rahmen der Erstellung des Tätigkeitsberichts hat der HmbBfDI der BGV die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese hat mitgeteilt, dass im Zuge der Evaluation des HmbWBG von externen juristischen Gutachtern Zweifel daran vorgetragen worden sind, ob das Ziel der Verbraucherinformation mit dem derzeit vorgesehenen Verfahren erreichbar ist. Die BGV sieht sich nach eigenen Angaben gezwungen, die Einwände zu prüfen und gegebenenfalls die Modalitäten der Veröffent- lichung der Prüfergebnisse anzupassen. Der HmbBfDI begrüßt, dass die BGV wohl sehr gründlich prüft, bevor die Veröffentlichungspflichten umge- setzt werden. Gleichzeitig ist die momentane Sachlage mit dem geltenden Recht derzeit nicht vereinbar. Der HmbBfDI bleibt weiter mit der BGV in Kontakt. 2.5.2    § 77 Abs. 8 Hochschulgesetz (HmbHochschulG) Mit Wirkung zum 1.7.2014 wurde das Hochschulgesetz grundlegend novelliert und bei dieser Gelegenheit auch eine Veröffentlichungspflicht eingeführt. Nach § 77 Abs. 8 HmbHochschulG unterrichtet das Präsidium die Öffentlichkeit in geeigneter Form über Forschungsvorhaben mit Mitteln Dritter, insbesondere über deren Gegenstände, den Umfang der Mittel Dritter sowie über die Person des jeweiligen Dritten. Dabei sollen die §§ 4, 6 und 7 HmbTG entsprechend angewendet werden. Die Regelung zum Schutz der Forschung in § 5 Nr. 7 HmbTG findet hingegen keine An- wendung. Die BWFG als Aufsichtsbehörde über die Hochschulen hat dem HmbBfDI zu diesem Tätigkeitsbericht erstmalig mitgeteilt, dass man in dieser Regelung keinen Anwendungsfall von § 10 Abs. 8 HmbTG erkennen könne. Es handele sich bei § 77 Abs. 8 HmbHochschulG nicht um eine Veröffentlichungspflicht der FHH, sondern lediglich um eine „Unter- richtungspflicht“ der genannten staatlichen Hamburger Hochschulen. 16
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Dies ziehe keine Verpflichtung nach § 10 Absatz 8 HmbTG zur Einstellung der Informationen in das Informationsregister nach sich. Der HmbBfDI hält diese Argumente für nicht überzeugend. Eine Pflicht, die Öffentlichkeit zu unterrichten, kann nur durch eine Veröffentlichung erfüllt werden. Gleichzeitig spricht die Gesetzesbegründung zu § 77 Abs. 8 HmbHochschulG ebenfalls von einer „Veröffentlichungspflicht“: Der neue Absatz 8 soll mehr Transparenz in der Drittmittelforschung her- stellen. Zu diesem Zweck wird eine allgemeine Veröffentlichungspflicht für alle Drittmittelprojekte verankert. Diese wird jedoch entsprechend den Vorgaben des Hamburgischen Transparenzgesetzes begrenzt, um insbesondere den Schutz personenbezogener Daten und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sicherzustellen. - Bü.-Drs. 20/10491, Seite 64. Für die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 8 HmbTG spricht auch die Bezug- nahme auf das Transparenzgesetz im Text von und der Begründung zu § 77 Abs. 8 HmbHochschulG. Soweit die BWFG darauf verweist, dass die handels- und gesellschaftsrechtlichen Publikations- und Berichtspflichten der städtischen Beteiligungsunternehmen nicht zu einer Doppelveröffent- lichung im Transparenzportal führen, ist dies zutreffend. Diese Pflichten aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht sind aber keine Besonderheiten für städtische Unternehmen der FHH, sondern treffen alle entsprechend privatrechtlich verfassten Unternehmen. Hingegen sind die Hochschulen alleine durch das hamburgische Recht zu einer Veröffentlichung ver- pflichtet, die in dieser Form keine anderen Hochschulen in Deutschland trifft. Nach Auffassung des HmbBfDI handelt es sich daher bei § 77 Abs. 8 HmbHochschulG unzweifelhaft um eine Veröffentlichungspflicht der FHH, die zu einer Anwendbarkeit von § 10 Abs. 8 HmbTG führt. Leider wird die Verpflichtung auch außerhalb des Transparenzportals nur dezentral und uneinheitlich im Rahmen von Jahres- oder Geschäfts- berichten (z.B. https://www.uni-hamburg.de/uhh/profil/fakten/jahresbe- richte/jb-2016.pdf) oder eigenständigen Forschungsberichten (https:// www.tuhh.de/forschung/fobe/2016/) umgesetzt. In Hochschulen mit Fakultäten gibt es neben den zentralen Jahresberichten des jeweiligen Präsidiums zum Teil auch Berichte der Fakultäten, die ebenfalls zu Forschungsaktivitäten Auskunft geben. Eine gesetzliche Regelung zur Veröffentlichung sollte aufgrund der Bin- dung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG an sich schon ausreichend sein. Nach Auffassung des HmbBfDI zeigt sich jedoch, dass objektive Verpflichtungen der Verwaltung denen kein individueller Anspruch gegenübersteht, eher als unverbindliche Ermes- 17
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sensvorschriften angesehen werden. Hierdurch wird die Entscheidung der Bürgerschaft bestätigt, den Veröffentlichungspflichten nach § 3 HmbTG einen voraussetzungslosen Anspruch nach § 1 Abs. 2 HmbTG zur Seite zu stellen. Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass diese Maßnahme auch bei anderen Veröffentlichungspflichten der Verwaltung hätte gewählt werden sollen. Nur eine gerichtliche Überprüfbarkeit, die von jedermann erzwun- gen werden kann, sorgt für einen hinreichenden Umsetzungsdruck. Die BWFG hat angekündigt, im Rahmen des Programms Hamburg Open Science, welches am 21.11.2017 von der Bürgerschaft beschlossen wurde, die Hamburger Hochschulen, das UKE und die SUB dabei zu unterstützen, die gestiegenen Anforderungen im Umgang mit wissen- schaftlichen Daten zu erfüllen. Im Jahr 2018 sei im Rahmen des Projektes eine Entwicklung geplant, diese Daten in einer strukturierten und somit standardisierten Weise in zentralen Online-Datenspeichern abzulegen und hierauf einen transparenten Zugriff von Einrichtungen der Forschungs- förderung oder interessierten Bürgern über eine Portallösung zu ermög- lichen. Um eine konkrete Handlungssicherheit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei den Veröffentlichungspflichten zu erzielen, wird im Jahr 2018 ein Rechtsgutachten erstellt. Ob es sinnvoll ist, vier Jahre nach Inkrafttreten von § 77 Abs. 8 HmbHoch- schulG ein Rechtsgutachten zu dessen Umsetzung einzuholen und die Daten in einem neu geschaffenen Portal abzulegen, anstatt das vor- handene und nach § 10 Abs. 8 HmbTG verpflichtend vorgesehene Trans- parenzportal zu nutzen, erscheint indes eher fraglich. Sollte die BWFG an ihrer Rechtsauffassung festhalten, bestünde gesetzgeberischer Hand- lungsbedarf zur Klarstellung in § 77 Abs. 8 HmbHochschulG. 2.5.3    Parlamentsdatenbank der Bürgerschaftskanzlei Die Frage, ob die Parlamentsdatenbank im Transparenzportal veröffent- licht sein müsste, wurde durch eine Eingabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbTG an den HmbBfDI herangetragen. Ein Bürger beschwerte sich, dass er nach einer Anfrage über FragdenStaat.de an die Bürgerschafts- kanzlei keine Auskunft darüber bekommen habe, warum die Parlaments- datenbank nicht an das Transparenzportal angeschlossen werde. In der Folge hat der HmbBfDI mit der Bürgerschaftskanzlei nicht nur die Heraus- gabe eines entsprechenden Vermerks diskutiert, sondern auch die Frage, warum dies denn nicht erfolgt. Zunächst hat die Bürgerschaftskanzlei mitgeteilt, dass eine Veröffentli- chungspflicht für die Parlamentsdatenbank besteht. Diese ergebe sich aus „§ 60 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (GOBÜ) i.V.m. der durch die Präsidentin erlassene Richtlinie oder auch § 19 Abs. 1 18
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Satz 2 GOBÜ“. Es besteht also eine Veröffentlichungspflicht mit der Folge, dass § 10 Abs. 8 HmbTG Anwendung findet. § 10 Abs. 8 HmbTG verlangt, dass die Informationen ebenfalls im Transparenzportal „enthalten“ sein müssen. Die Bürgerschaftskanzlei ist der Ansicht, diese Verpflichtung zu erfüllen, da auf der Startseite des Transparenzportals ein Link auf die Par- lamentsdatenbank gesetzt sei. Hierzu beruft sich die Bürgerschafts- kanzlei auf die Gesetzesbegründung (Bü.-Drs. 20/4466, Seite 21) nach der eine Verknüpfung der Parlamentsbank mit dem Register ausreichend wäre. Der HmbBfDI hält dies nicht für überzeugend. Unabhängig von der Gesetzesbegründung lautet die gesetzliche Vorgabe, dass die Information im Informationsregister „enthalten“ sein muss. Dies wird man nicht als erfüllt ansehen können, wenn beide Datenbanken ledig- lich durch einen Hyperlink verknüpft werden. Nach dem momentanen Zustand werden Inhalte der Parlamentsdatenbank im Transparenzportal nicht gefunden. Sucht man im Transparenzportal nach einer in der Parla- mentsdatenbank enthaltenen Drucksache unter Angabe zutreffender Suchwörter oder der Drucksachennummer, bekommt man keinen Treffer. Selbst die Suche nach „Parlamentsdatenbank“ im Transparenzportal führt zu keinem Treffer. Nach dem Verständnis der Bürgerschaftskanzlei wäre es ausreichend von der Startseite des Portals einen Link auf eine beliebige Suchmaschine, wie zum Beispiel Google zu setzen. Da sich dadurch alle Informationen auf- finden lassen, wären diese auch dem Wortlaut von § 10 Abs. 8 HmbTG entsprechend im Transparenzportal „enthalten“. Die Gesetzesbe- gründung teilt mit, dass es darum gehe, „Informationen bürgerfreundlich über eine Plattform zur Verfügung [zu] stellen“. Wird auf der Startseite einer Datenbank auf die Startseite einer anderen Datenbank verlinkt, so werden die Daten nicht über eine Plattform zur Verfügung gestellt. Schon die Frage, welche Plattform diese eine sein soll – Parlamentsdatenbank oder Transparenzportal? – könnte nicht einheitlich beantwortet werden. Bedauerlicherweise konnte mit der Bürgerschaftskanzlei keine Einigung erzielt werden. Da objektiven Veröffentlichungspflichten auch über § 10 Abs. 8 HmbTG kein Veröffentlichungsanspruch zukommt, besteht auch nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung. 3        Aufgaben und Tätigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 3.1      Überblick Im Berichtszeitraum erreichten den HmbBfDI wieder rund 150 Eingaben (siehe dazu ausführlich Kap. 4). Das Eingabeniveau ist daher im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum stabil. Die Bearbeitung der Eingaben stellt 19
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