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Datenschutzbericht bis 24.05.2018 Vielmehr sind die Schulen nur berechtigt, jene Daten von Schülern und Eltern sowie den Lehrkräften zu erheben, die zur rechtmäßigen Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule und den jeweils damit verbundenen Zweck, zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen oder zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufga- ben erforderlich sind (§ 83 Abs. 1 HSchG und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen). Dazu zählt die Vorlage eines Führungszeugnisses nicht. § 83 Abs. 1 HSchG Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bil- dungs- und Erziehungsauftrages der Schule und einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. § 11 Abs. 1 HDSG Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist … zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Auch im Sinne des § 11 Abs. 1 HDSG war die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses unzulässig. Die Datenverarbeitung muss für den jeweili- gen Zweck erforderlich sein. Ein Erfordernis für die Erhebung von Daten aus einem Register, insbesondere einem polizeilichen Führungszeugnis, habe ich nicht erkennen können. Selbst im Rahmen des Beschäftigungsverhält- nisses von Arbeitnehmern ist die Forderung des Arbeitgebers nach einem Führungszeugnis restriktiv auszulegen. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 17.11.2016 zu diesem Thema ausgeführt: „Der mit der Datenerhebung verbundene Eingriff in das allgemeine Persön- lichkeitsrecht des Arbeitnehmers muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten.“ In meinem Schreiben hatte ich zudem darauf bestanden, dass das Ministe- rium veranlasst, bereits vereinnahmte und in der Regel in der Schülerakte abgelegte Führungszeugnisse daraus zu entfernen und die Dokumente den Betroffenen zurückzugeben oder, soweit dies nicht möglich ist, zu vernichten. Schließlich hatte ich das Kultusministerium auch darauf aufmerksam ge- macht, dass die Erhebung von Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren ebenfalls einer Rechtsgrundlage entbehrt. 41
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz 47. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz Das Kultusministerium teilt meine Rechtsauffassung uneingeschränkt Das Hessische Kultusministerium hat meine Rechtsposition in allen kritisier- ten Punkten geteilt und mir mitgeteilt, Maßnahmen zur Abhilfe eingeleitet zu haben. So wurde im Erlassweg allen Schulen die Anwendung der in Rede stehenden „Kann-Formulierung“ in Bezug auf die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen untersagt. Im gleichen Zusammenhang wurde eine Novellierung der Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene (SfEAusgV) angekündigt. Bis zu deren Rechtsetzung schließt der Erlass eine Anwendung der „Kann-Formulierung“ aus. Zusätzlich hat das Ministerium in einer Sitzung der Schulen für Erwachsenen- bildung den Schulleitungen die künftige Verfahrensweise mündlich erläutert. Die Schulen wurden angewiesen, sämtliche Hinweise und Verlautbarungen in Bezug auf die Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen von den Veröffentlichungen, Werbematerialien und/oder sonstigen Medien der Schule und von sämtlichen Aufnahmedokumenten zu entfernen. Außerdem wurde veranlasst, alle Schülerakten auf bereits vorgelegte Führungszeugnisse zu durchforsten und diese den Betroffenen zurückzugeben, soweit dies möglich ist. Im anderen Fall besteht die Verpflichtung, das Dokument zu löschen oder zu vernichten. Auch hinsichtlich der Erhebung von Gesundheitsdaten schloss man sich meiner Auffassung an. Das Hessische Kultusministerium hat gegenüber den Schulleitungen ebenfalls klargestellt, dass die Erhebung von Gesundheitsdaten oder Fragen nach dem Gesundheitszustand im Zuge von Aufnahmeverfahren unzulässig sind. Entsprechende Unterlagen, soweit diese in Schülerakten vorhanden sind, sind ebenfalls daraus zu entfernen und zu vernichten. 3.2.2 Datenschutzkonforme Gestaltung der Ausschreibungsverfahren zur Beförderung gesundheitlich beeinträchtigter Schüler/-innen in Hessen Die bisherige Gestaltung der Ausschreibungsverfahren wird in Hessen nicht einheitlich praktiziert und widerspricht teilweise datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Sie ist daher entsprechend anzupassen. Ein Petent erhob bei meiner Behörde Beschwerde über die Veröffentlichung von 98 Schüler/-innen-Adressdaten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zur Schüler/-innenbeförderung. Er trug unter anderem vor, die Adressdaten seien personenbeziehbar und damit einzelnen Schülern/-innen zuzuordnen. 42
Datenschutzbericht bis 24.05.2018 Dieser Beschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 veröffentlichte ein Schulamt in Hessen im Rahmen eines offenen Verfahrens auf der Hessischen Ausschreibungsdatenbank eine Ausschreibung zur Schülerbeförderung von schulwegunfähigen Kindern aus der betreffenden Stadt und Vororten zu einer Schule innerhalb dieser Stadt. Die Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD) beschreibt sich auf ihrer Homepage wie folgt: „Die Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD) ist eine internetgestützte, allgemein verfügbare Datenbank zur Veröffentlichung von Bekanntmachun- gen im Rahmen öffentlicher Beschaffungsverfahren. Sie wird im Interesse der gewerblichen Wirtschaft, des Handwerks und Freischaffender in Hessen betrieben, um Beschaffungsvorgänge der öffentlichen Hand mit mehr Wett- bewerb, Transparenz und Effizienz auszustatten. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Ministerien, Wirtschaft und Beschaffungsstellen wird die HAD ständig praxisnah weiterentwickelt. Die HAD ist nicht nur Bekanntmachungsplattform, sondern kostenloser An- sprechpartner für alle technischen, inhaltlichen und rechtlichen Fragen zum Vergabeverfahren. Die HAD wurde Ende der 90er Jahre von der Auftragsberatungsstelle Hes- sen e. V. (ABSt) aus einer Beteiligung an dem EG-Projekt ‚Simap-Vergabe plattform‘ entwickelt. Das EG-Projekt wurde nach Einstellung durch die Europäische Kommission von der ABSt Hessen e. V. als Projekt für das Land Hessen weitergeführt. Seit 2007 ist die HAD eine kostenlose Serviceleistung für alle hessischen Vergabestellen und Unternehmen in Europa. Da per Hessischem Vergabe- und Tariftreuegesetz die Pflicht zur Veröffentlichung aller nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen auf der HAD besteht, sind alle hessischen Bekanntmachungen vollständig auf der HAD zu finden. Weiterhin werden wichtige Vergaberegelungen, sei es Richtlinien, Gesetze oder Erlasse und sonstige Rundschreiben zum Vergaberecht insbesondere für die hessische Verwaltung tagesaktuell auf der HAD veröffentlicht.“ Dementsprechend wurden im Rahmen dieser Ausschreibung neben dem Namen der Schule einschließlich der jeweils besuchten Schulklassen der be- troffenen Schülerinnen und Schüler auch deren Wohnanschriften veröffentlicht (Ortsteil, Straße, Hausnummer). Auch war den Ausschreibungsunterlagen die Tatsache zu entnehmen, dass es sich um gesundheitlich beeinträchtigte Kinder handelte (Schulwegunfähigkeit). Zwar waren die Namen der Kinder der veröffentlichten Adressliste nicht zu entnehmen, gleichwohl waren zumindest zwei der 98 veröffentlichten Adressdaten im Hinblick auf die Nachnamen der betroffenen Kinder tat- 43
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz 47. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz sächlich personenbeziehbar. Dies ergab eine – anhand dieser Adressliste durchgeführte – umfangreiche Recherche. Nachdem diese beiden Namen jeweils einem Objekt (Einfamilienhaus) zugeordnet werden konnten und damit offenkundig geworden war, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Herstellung eines Personenbezuges bestand, war der Sachverhalt eindeutig. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen des Vergaberechts zu öffentlichen Aufträgen müssen die Dokumente zu den Ausschreibungen sowohl national als auch europaweit im Rahmen der Veröffentlichung jedermann ohne techni- sche Beschränkung zugänglich gemacht werden („Barrierefreiheit“). Etwaige Zugangsbeschränkungen zu den Ausschreibungen wurden aufgehoben. Ein von vornherein ausgewählter Adressatenkreis, wie z. B. im vorliegenden Fall Beförderungsunternehmen, existiert nicht (mehr). Somit war die Kenntnisnahme folgender personenbezogenen Daten auch für – am Ausschreibungsverfahren unbeteiligte – Dritte möglich: Anschriften der betroffenen Kinder, Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei diesen Kindern sowie der Name der besuchten Schule einschließlich der Schulklasse des jeweiligen Kindes. Durch den barrierefreien Zugang zu diesen Daten werden nunmehr auch Unternehmen, die kein Beförderungsgewerbe betreiben, in die Lage versetzt, die Daten für Ihre Zwecke zu verarbeiten. Denkbar wäre hier beispielsweise das Offerieren von Produktangeboten durch Sanitätshäuser oder Anderen gegenüber den Eltern der betroffenen Kinder, etwa durch Einwerfen von Werbebroschüren in die Briefkästen der Elternhäuser. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung/Veröffentlichung galt noch das Hessische Datenschutzgesetz (HDSG). Seit dem 25.05.2018 ist der Sachverhalt nach der DS-GVO zu beurteilen. Sowohl nach altem Recht (§ 7 Abs. 4 HDSG) als auch nach neuem Recht (Art. 9 Abs. 1 DS-GVO) unterliegen Gesundheitsdaten einem besonderen Schutz. § 7 Abs. 4 HDSG Soweit nicht eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben vorsieht oder zwingend voraussetzt, darf eine Verarbeitung nur nach §§ 33 bis 35 und 39 erfolgen. Im Übrigen ist eine Verarbeitung auf Grund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt und der Hessische Datenschutz beauftragte vorab gehört worden ist. 44
Datenschutzbericht bis 24.05.2018 Art. 9 Abs. 1 DS-GVO Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. Unter den Begriff „Gesundheitsdaten“ sind nicht nur konkrete medizinische Diagnosen zu subsumieren, sondern vielmehr bereits die Tatsache, dass bei einer Person eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, in diesem Falle die Schulwegunfähigkeit der betroffenen Kinder. Durch die Herstellbarkeit des Personenbezugs war diese Form der Aus- schreibung aus datenschutzrechtlicher Sicht unzulässig, sofern es die un- eingeschränkte Veröffentlichung 1. sowohl der vollständigen Adressdaten der betroffenen Kinder als auch 2. der Tatsache, dass es sich vorliegend um gesundheitlich beeinträchtigte Kinder handelt, betraf. Dies habe ich dem Schulträger auch so mitgeteilt. Daraufhin teilte mir dieser mit, künftig wie folgt zu verfahren: Für Ausschreibungen der Beförderungsaufträge sei ab dem Schuljahr 2019/2020 ein zweistufiges Ausschreibungsverfahren nach § 41 der Ver- gaberichtlinie avisiert. Im ersten Schritt werde eine Liste als Anlage zum Leistungsverzeichnis veröffentlicht, die ausschließlich die Straßennamen (ohne Hausnummern) und die Anzahl der voraussichtlich zu befördernden Schülerinnen und Schüler enthalte. Dies diene der Orientierung der Inter- essenten der Ausschreibung. Nach Vorlage einer Vertraulichkeitserklärung erfolge dann im zweiten Schritt zur Kalkulationsgrundlage die Veröffentlichung der Adresslisten unter Angabe der Hausnummern gesondert an die jeweiligen Interessenten der Ausschreibung. Dieses Verfahren halte ich für akzeptabel, sofern die Notwendigkeit besteht, die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigung unmittelbar an ihrer Wohnanschrift abholen zu müssen. 45
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz 47. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 3.3 Verkehr, Daseinsvorsorge 3.3.1 Übermittlung von Verbrauchswerten durch den Netzversorger bzw. Netzbetreiber an den Vermieter Der Vermieter hat keinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Gasnetzbe- treiber bezüglich der Gasverbrauchswerte im vermieteten Versorgungsobjekt. Mich erreichte in diesem Jahr eine Beschwerde eines Vermieters, der bei dem für das Gebiet des vermieteten Objekts zuständigen Gasnetzbetreiber datenschutzrechtliche Auskunft über die Verbrauchswerte des Gaszählers über mehrere Jahre begehrte. Der Vermieter war Eigentümer eines vermie- teten Objekts. Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgte nicht über den Vermieter, sondern wurde seitens des Gasversorgers direkt mit dem Mieter abgewickelt. Der Gasnetzbetreiber verweigerte aus datenschutzrechtlichen Gründen die Herausgabe, sofern keine Einwilligung des Mieters für die Über- mittlung der Gasverbrauchswerte vorgelegt werden könne. Der Gasnetzbetreiber ist für den Betrieb des Gasnetzes zuständig, der Gasversorger hingegen für die Lieferung des Gases. Grundsätzlich gilt: Den Gasversorger kann man wechseln, den Netzbetreiber nicht. Der Gasversorger zahlt an den Netzbetreiber eine Gebühr für die Netznutzung und die Zähler. Die jeweiligen Gasversorger übermitteln die einzelnen Gasverbrauchswerte dem Gasnetzbetreiber. Diese werden für die Berechnung der Netznutzungs- gebühren, die der Gasversorger an den Gasnetzbetreiber zu entrichten hat, benötigt. Somit liegen dem Gasnetzbetreiber sämtliche Verbrauchswerte für eine Messstelle vor. Dem Grundstückseigentümer/Vermieter ist der für das Gebiet zuständige Gasnetzbetreiber bekannt. Der Gasversorger könnte – je nach vertraglichen Verhältnissen – vom Mieter ohne Mitwirkung des Vermieters ausgesucht werden. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist an das Vorliegen der per- sonenbezogenen Daten des Anspruchsverlangenden gebunden. Gemäß § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Verbrauchsdaten können Rückschlüsse auf das Heizverhalten des Bewohners, die Zeiträume seiner An- und Abwesenheit und die Nutzung bestimmter Räume ermöglichen, weshalb sie als personenbezogene Da- ten anzusehen sind (so auch im Urteil vom 28.10.2014 des LG Dortmund, Az: 9 S 1/14, ZMR 2015, S. 330). Die Verbrauchswerte sind personenbezogene Daten des Gasverbrauchers und somit des Mieters. Anspruchsberechtigt 46
Datenschutzbericht bis 24.05.2018 ist daher der Mieter. Der Vermieter kann keine Auskunft aus § 34 BDSG verlangen, weil es sich nicht um seine personenbezogenen Daten handelt. Jedoch könnte der Vermieter die Verbrauchswerte verlangen, wenn er sein Verlangen auf eine datenschutzrechtliche Grundlage stützen kann. Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten ist gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung des Mieters lag in diesem Fall nicht vor. Eine anderweitige Rechtsgrundlage z. B. im Rahmen eines Mietvertrages (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG) oder aufgrund seines berechtigten Interesses des Vermieters (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG) wurde durch den Vermieter nicht substantiiert vorgetragen. Daher habe ich das Begehren des Vermieters nicht unterstützt und ihm mit- geteilt, dass er keinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen kann und sonst kein Erlaubnistatbestand für die Übermittlung der Daten vorgetragen wurde. 3.3.2 Änderung des Verfahrens für die Ausstellung eines sog. Drohnenführerscheins Für die Erteilung einer Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kennt- nisse und Fertigkeiten nach § 21a Abs. 4 Luftverkehrs-Ordnung (sog. Drohnenführerschein) ist es nicht erforderlich, dass die Antragsteller eine Erklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass in den letzten fünf Jahren weder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft noch ein gerichtli- ches Strafverfahren, das nicht zu einer Verurteilung geführt hat, gegen sie abgeschlossen wurde. Ich erhielt einen Hinweis, dass eine zuständige Stelle für die Erteilung von Drohnenführerscheinen von den Antragstellern eine „Erklärung zu Ermitt- lungsverfahren“ fordert, mit der bestätigt werden muss, dass –– man nicht gerichtlich vorbestraft ist, –– gegen die eigene Person derzeit kein gerichtliches Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und –– gegen einen in den letzten fünf Jahren weder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft noch ein gerichtliches Strafverfahren, das nicht zu einer Bestrafung geführt hat, abgeschlossen worden ist. Seit dem 07.04.2017 gilt in Deutschland die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30.03.2017. Sie wurde vom 47
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz 47. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen und hat die Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und der Luftverkehr- Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) zum Gegenstand. Seit diesem Jahr ist es demnach nötig, dass die Betreiber einen Drohnenführerschein besitzen, bevor sie gewisse Arten der Fluggeräte steuern dürfen. Der Drohnenführerschein wird nach Bestehen einer Prüfung ausgestellt. Im Vorfeld der Prüfung sind bestimme Unterlagen vorzulegen. Im Rahmen der Vorlage diese Unterlagen wurde unter anderem auch die gegenständliche Erklärung zu Ermittlungs- verfahren verlangt. Nach datenschutzrechtlichen Vorschriften ist die Erhebung personenbezo- gener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder der Betroffene eingewilligt hat. Da die Möglichkeit der Einwilligung den Be- troffenen nicht eingeräumt wurde, ist die Erhebung von oben aufgeführten Daten nur dann zulässig, wenn ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung die Erhebung zulässt. Als eine solche Vorschrift wurde von der zuständigen Stelle § 21d Abs. 3 der LuftVO vorgebracht. § 21d Abs. 3 LuftVO Der Bewerber muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und hat der anerkannten Stelle vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen: 1. ein gültiges Identitätsdokument, 2. bei Minderjährigkeit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, 3. eine Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und 4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, sofern er sich erstmals um eine Bescheinigung bewirbt. Die das Erfordernis des Drohnenführerscheins regelnde Luftverkehrsver- ordnung ist zwar eine Bundesverordnung und kann somit als datenschutz- rechtliche Grundlage fungieren. Jedoch wies ich die zuständige Stelle darauf hin, dass auf § 21d Abs. 3 LuftVO lediglich die Vorlage einer Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren sowie eines Führungszeugnisses, in dem die Vorstrafen des Bewerbers enthalten sind, gestützt werden kann. Die Vorlage einer Selbstauskunft, dass gegen den Antragsteller in den letz- ten fünf Jahren weder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft noch ein gerichtliches Strafverfahren, das nicht zu einer Bestrafung geführt hat, abgeschlossen worden ist, wird durch die Norm jedoch nicht angeordnet. Weitere Rechtsgrundlagen konnten nicht genannt werden, sodass ich die Erhebung der Selbstauskunft über abgeschossene Ermittlungs- und Straf- verfahren ohne Verurteilung als unzulässig erachtete. 48
Datenschutzbericht bis 24.05.2018 Der für die Ausstellung der Drohnenführerscheine zuständige Stelle änderte daraufhin die Erklärung zu Ermittlungsverfahren entsprechend ab, sodass die Selbstauskunft zu abgeschlossenen Ermittlungs- und Strafverfahren ohne Verurteilung aus der Erklärung zu Ermittlungsverfahren entfernt wurde. Ferner wurden alle Antragsteller, von denen zu Unrecht die Daten erhoben wurden, über die Rechtslage informiert. Alle bereits übermittelten Erklärungen sowie die dazugehörenden Dokumente wurden gelöscht. 3.4 Gesundheitswesen 3.4.1 Akteneinsicht bei der Psychotherapeutenkammer Hessen (LPPKJP Hessen) Einem Mitglied der LPPKJP Hessen wurde die Akteneinsicht in ein abge- schlossenes Verfahren des Ausschusses für Beschwerde und Schlichtung versagt. Ich habe dies zum Anlass genommen, mich genauer mit den Vorgaben der LPPKJP Hessen in diesem Bereich zu beschäftigen. Im Ergebnis konnte erreicht werden, dass dem betroffenen Mitglied die begehrte Akteneinsicht gewährt wird und dass die Vorgaben der LPPKJP Hessen betreffend die Akteneinsicht überarbeitet werden. Der Anlass Ein Mitglied der LPPKJP Hessen schilderte mir, dass eine Beschwerde ihrer Patientin im Jahr 2014 Gegenstand eines Verfahrens im Ausschuss für Beschwerde und Schlichtung der Kammer war. Die Beschwerde wurde schließlich im Jahr 2015 ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen. Das Mitglied bat im darauffolgenden Jahr um Akteneinsicht, um Antworten auf ihre offenen Fragen – insbesondere in Hinblick auf die Begründung der Ent- scheidung – zu erhalten. Diese Bitte wurde von der LPPKJP Hessen unter Berufung auf die Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Kammer abgelehnt. Die Geschäftsordnung biete hierfür keine Rechtsgrundlage. Die Akte sei geschlossen und archiviert worden. Da ich die Haltung der Kammer für nicht rechtskonform erachtet habe, bin ich in einen Dialog mit der Kammer getreten. Daraufhin wurde dem Mitglied teilweise Einsicht gewährt. Der von der Kammer als „nicht öffentliches Ergebnisprotokoll“ bezeichnete Teil der Akte, in dem die Gründe für die Entscheidung festgehalten wurden, wurde dem Mitglied jedoch verwehrt. Insbesondere wurde hierfür angeführt, dass dieses Protokoll nicht Bestandteil der Akte sei, da es körperlich getrennt von der Akte in einem verschlossenen Umschlag an die Akte angeheftet werde. Zudem würden solche Protokolle teilweise schützenswerte Daten Dritter 49
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz 47. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz enthalten. Schließlich handele es sich teilweise um Wortlautprotokolle, bei denen auch auf andere ähnlich gelagerte Fälle Bezug genommen werde. Rechtliche Würdigung Ich habe die Kammer auf die Vorschriften des § 29 HVwVfG und § 18 Abs. 5 HDSG hingewiesen. § 18 Abs. 5 HDSG Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, dann kann er bei der speichernden Stelle Einsicht in die von ihm bezeichneten Akten verlangen. … Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter … derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. … Im Übrigen kann ihm statt Einsicht Auskunft gewährt werden. § 29 Abs. 1 HVwVfG Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu ge- statten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. … Im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens hat die Regelung zum Einsichtsrecht des § 29 HVwVfG Vorrang vor dem § 18 HDSG (siehe Dem- bowski in: Schild/Ronellenfitsch/Arlt/Dembowski/Wellbrock/Müller/Piendl/ Topp/Wehrmann: HDSG, § 18, Rdnr. 20, 11/2015). Das heißt, dass bis zum Abschluss des Verfahrens die Beteiligten unter den Voraussetzungen des § 29 HVwVfG ein Einsichtsrecht in die Akten geltend machen können. Nach Abschluss des Verfahrens greift dann das Auskunftsrecht des § 18 HDSG (Dembowski, a. a. O.). Danach sind alle Betroffenen, deren personenbezo- gene Daten in dem Vorgang verarbeitet wurden, zur Auskunft bzw. Einsicht unter den Voraussetzungen des § 18 HDSG berechtigt. Da es sich bei den landesgesetzlichen Regelungen um höherrangiges Recht handelt, teilte ich der Kammer mit, dass die sehr engen Satzungsregelungen der Kammer zur Akteneinsicht rechtswidrig und mithin nicht anzuwenden waren. Aktenbegriff Auch der Standpunkt der Kammer, das „nicht öffentliche Ergebnisprotokoll“ sei nicht Bestandteil der Akte, war aus meiner Sicht nicht vertretbar. Die Beschwerdeakte ist eine personenbezogene Akte des Kammermitglieds (§ 49 Abs. 3 Heilberufsgesetz). Der datenschutzrechtliche Begriff der „Akte“ ist in § 2 Abs. 7 HDSG legal definiert: 50