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Justiz 9.5    Mitteilungen aus Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren im Internet durch Justizbehörden – ungewollte Publizitätswirkung? Immer häufiger nutzen die Justizbehörden für die Veröffentlichung von amtlichen Mitteilungen in Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfah- ren auch das Internet. Dies bietet zwar neue Möglichkeiten, schafft aber auch erhebliche Risiken. Das zeigt sich insbesondere bei einer öffentli- chen Bekanntmachung der schlechten wirtschaftlichen Situation von Bürgerinnen und Bürgern, die von einer Zwangsversteigerung oder In- solvenz betroffen sind. Die öffentliche Bekanntgabe von Zwangsversteigerungsdaten soll einen möglichst großen Interessentenkreis potentieller Erwerberinnen und Erwerber ansprechen, um eine optimale wirtschaftliche Verwertung des zu versteigernden Objekts zu erzielen. Mit der Veröffentlichung von Insolvenzdaten im Internet wird potenziellen Gläubigerinnen und Gläubigern die Möglichkeit der raschen Information gegeben, damit sie ihre Forderungen rechtzeitig bei der Insolvenzverwaltung anmelden können – oder aber auch um interessierte Kreise vor insolventen Personen zu warnen. Zwangsversteigerungsdaten von natürlichen Personen fallen unter das Datenschutzrecht, und zwar auch dann, wenn nicht der Name der Eigentümerin oder des Eigentümers, sondern nur die Anschrift der zu versteigernden Immobilie angegeben wird. Für die Bestimmbarkeit einer Person ist es hierbei ausreichend, wenn eine Interessentin oder ein Interessent durch die Bekanntgabe des Grundstücks und weitere Zusatzinformationen den Namen der Schuldnerin oder des Schuldners herausfinden kann. Eine Veröffentlichung bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage oder der Einwilligung der Betroffenen. Nach § 40 Abs. 2 Zwangsversteigungsgesetz (ZVG) kann die Bekanntgabe der Zwangsversteigerungstermine – zu der die genauere Bezeichnung des Grundstücks gehört – auch auf andere Weise als durch Anheftung an die Gerichtstafel veröffentlicht werden. Auch wenn es zur Klarstellung wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber für eine Veröffentlichung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten im Internet eine ausdrückliche gesetzliche Regelung schafft, dürfte die entsprechende Internetpräsenz der Justizverwaltung NRW (www.ZVG.nrw.de) mit dem Gesetz noch vereinbar sein. LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                      93
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Justiz Eine ausdrückliche Regelung für die Internet-Veröffentlichung von Schuldnerdaten durch die Justiz hat der Gesetzgeber nur für den Bereich der Insolvenzdaten in der Insolvenzordnung (InsO) geschaffen: Hier wird das Bundesjustizministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen 1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, 2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und 3. nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können. Bislang beteiligen sich 14 Bundesländer an der durch Nordrhein-Westfalen redaktionell verantworteten Internet-Präsenz der Insolvenzgerichte (www.insolvenzbekanntmachungen.de). In der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfah- ren im Internet wird neben einzelnen Vorschriften zur Datensicherheit und zu Löschungsfristen bestimmt, dass die jeweilige Landesjustizverwaltung Insolvenzdaten im Internet nur veröffentlichen darf, wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zumindest ein gewisser Kopierschutz gewährleistet ist. Hieran fehlt es bislang: Ein Kopierschutz konnte technisch noch nicht realisiert werden; mit einem einfachen Trick können die Daten nach wie vor von den im Internet veröffentlichten Gerichtsbekanntmachungen herauskopiert und beispielsweise für private Listen genutzt werden. Die Anforderungen des Gesetzes und der Verordnung laufen diesbezüglich also zur Zeit leer. Es ist daher durch informationstechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die durch die Justizverwaltung veröffentlichten Insolvenzdaten entweder gar nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Internet kopiert werden können. Andernfalls wird die Veröffentlichung in der jetzigen Form einzustellen sein. 9.6     Offene Kontodaten und Namenslisten von Gefangenen Datenschutz gilt auch in Justizvollzugsanstalten – dieser Grundsatz gab den Anlass, auf zwei problematische Verfahrensweisen beim Umgang der Justizvollzugsbehörden mit Gefangenendaten hinzuweisen. 94                                             LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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Justiz Gegenstand einer Beschwerde war die Übermittlung von Namenslisten der Gefangenen an einen anstaltsfremden Friseur, der in der JVA Friseurleistungen erbringt. Hier war die Praxis zu kritisieren, dass Gefangene bei dem Friseur ihren Namen und Ihre Zellennummer in eine Liste eintragen und unterschreiben mussten, um die erhaltenen Friseurleistungen zu quittieren. Um diese Datenübermittlung an eine externe Person zu verhindern, hat die Justizverwaltung veranlasst, dass die Gefangenen nunmehr den Haarschnitt in einer Vormerkliste durch Unterschrift bestätigen, die nicht beim anstaltsfremden Friseur, sondern beim jeweiligen Abteilungsbeamten ausliegt. Ein weiteres Problem betraf die offene Überbringung von Kontoauszügen aus Einzahlungsbelegen der Inhaftierten ohne verschlossenen Umschlag durch Beschäftigte des Vollzugsdienstes. Die Beschäftigten der Vollzugsabteilung konnten so den Kontostand der Gefangenen erfahren. Zwar hat die Justizverwaltung die Ansicht vertreten, die Kenntnisnahme sei erforderlich, um etwa Anträge der Gefangenen auf Beschaffung von Gegenständen oder auf Durchführung von Telefongesprächen in Anbetracht ihrer finanziellen Situation sachgerecht beurteilen zu können. Jedoch ist diese Praxis mit datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar, da eine gesetzliche Grundlage für die Kenntnisnahme sämtlicher den Gefangenen ausgehändigten Kontoauszüge nicht vorhanden ist. Die Beschäftigten der Vollzugsabteilung dürfen sich hiervon nur zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben Kenntnis verschaffen. Die Kenntnis des Kontostandes ist daher nur dann zulässig, wenn die Beschäftigten diese Daten zur Aufgabenerfüllung benötigen, beispielsweise zur Bearbeitung von Anträgen der Gefangenen. Da die Antragsbearbeitung in der Regel wohl nicht von den Beschäftigten des allgemeinen Vollzugsdienst, sondern durch die Verwaltungsabteilung erfolgt, ist die Übermittlung von Kontoauszügen in offenen Umschlägen regelmäßig unzulässig. Werden die Kontodaten der Gefangenen elektronisch verarbeitet, muss zudem durch eine differenzierte Vergabe von Zugriffsberechtigungen sichergestellt sein, dass ein Zugriff sämtlicher Beschäftigter auf die Kontodaten der Gefangenen – etwa mittels Online-Abruf – ausgeschlossen ist. Eine pauschale Zugriffsberechtigung auf Gefangenendaten würde gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit verstoßen. Um zu gewährleisten, dass tatsächlich nur solche Beschäftigte von Kontodaten Kenntnis erhalten, die diese für ihre Aufgabenerfüllung unmittelbar      benötigen,        wäre die   Erarbeitung   entsprechender LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                      95
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Justiz Verwaltungsvorschriften oder eine Überarbeitung der bestehenden Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) sinnvoll. Das Justizministerium NRW hat zugesagt, sich für die Formulierung datenschutzkonformer Regelungen einzusetzen. 96                                        LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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Soziales 10 Soziales 10.1 Das Sozialgeheimnis wahren Häufiges Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern, die Sozialleistungen beantragen, ist immer noch die Frage nach der Zulässigkeit der Anforderung von Kontoauszügen durch Sozialämter als Nachweis der ihnen zur Verfügung stehenden Geldmittel (14. Datenschutzbericht 1999 unter 7.1, S. 99/100). Da in Kontoauszügen außer Informationen zu Geldzuflüssen auch solche zu Abbuchungen, also gegebenenfalls zum Ausgabeverhalten der Betroffenen, enthalten sind, müssen diese in der Regel für die Aufgabenerledigung des Sozialamts nicht erforderlichen Angaben durch geeignete Maßnahmen von der Datenerhebung ausgeschlossen bleiben. Dies gilt in gleicher Weise für Nachweise in anderen Leistungsbereichen. Enthält eine Beweisunterlage außer den von einem Sozialleistungsträger erbetenen Informationen auch solche Angaben, die für die Aufgabenerfüllung der Stelle nicht zwingend erforderlich sind, und wünscht die betroffene Person nicht, dass die Stelle hiervon Kenntnis erhält, so kann dieser Konflikt in der Regel durch Schwärzung der entsprechenden Angaben gelöst werden. Ebenso ist der Umfang der Datenerhebung und -speicherung in Akten bei Hausbesuchen durch Bedienstete der Sozialämter auf das für die Entscheidung über einen konkreten Antrag der betroffenen Personen zwingend notwendige Maß zu beschränken. Eine Datenerhebung auf Vorrat, etwa um sich ein allgemeines Bild über die Lebenssituation der betroffenen Person machen zu können, ist nicht erforderlich und damit unzulässig. Zudem sind Betroffene vor dem gewünschten Zutritt zur Wohnung durch die Beschäftigten des Sozialamts zu belehren, dass sie den Eintritt in die Wohnung verwehren können und welche Folgen dies für die Leistungsbewilligung haben kann. Bereits im Jahre 1988 hatte der Kultusminister des Landes Nordrhein- Westfalen in einem Erlass die Notwendigkeit herausgestellt, dass durch geeignete Maßnahmen die Wahrung des Sozialgeheimnisses auch im Bereich der Schulwanderungen und Klassenfahrten sicherzustellen ist. Dennoch bestanden Sozialämter in einigen Fällen darauf, Zuschüsse zu Klassenfahrten nicht an betroffene Eltern der Kinder auszuzahlen, sondern ohne deren Einwilligung direkt von der Stadtkasse auf das Konto der begleitenden Lehrperson oder der Schule. Auf diese Weise hätten die Lehrkräfte oder die Schulen rechtswidrig vom Sozialhilfebezug der LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                         97
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Soziales Betroffenen Kenntnis erhalten können. Eine solche Offenbarung würde grundsätzlich vermieden, wenn der nachgewiesene Betrag den Eltern zur Verfügung gestellt wird zur Weiterleitung auf das andere Empfängerkonto. Ausnahmen hiervon sind allenfalls dann vertretbar, wenn konkrete Anhaltspunkte aus der Vergangenheit für eine zweckwidrige Verwendung ausgezahlter Sozialhilfeleistungen durch die Eltern vorliegen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Sozialgeheimnisses gebietet es im Übrigen, auch bei Vorsprachen von Hilfesuchenden im Sozialamt grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keine Kenntnis über Sozialdaten erlangen. Insofern haben Betroffene grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sowohl andere Besucherinnen und Besucher als auch die für die konkrete Bearbeitung ihrer Angelegenheit nicht zuständigen Beschäftigten Hilfegespräche nicht mithören können oder auf sonstige Weise von den personenbezogenen Daten der Betroffenen Kenntnis erlangen. Hilfesuchende sind beispielsweise nicht verpflichtet – wie von einer Bürgerin vorgetragen –, im Wartebereich eines Sozialamts in Gegen- wart Dritter den Beschäftigten des Sozialamts ihre personenbezogenen Daten zuzurufen. In einem anderen Fall beauftragte ein Kreissozialamt ein privates Unter- nehmen mit der Zustellung der Dienstpost an die Bürgerinnen und Bürger. Das Auftreten und das äußere Erscheinungsbild der teilweise jugendlich wirkenden Zusteller hatten dabei zu Missverständnissen und Irritationen bei den Empfängerinnen und Empfängern der Behördenschreiben geführt, die eine Gefährdung des Brief- und Sozialgeheimnisses befürchteten. Diesen Bedenken konnte Rechnung getragen werden, indem das Unternehmen eine Ausstattung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einheitlicher Dienst- kleidung und mit Namensschildern mit Lichtbild zusagte. Weitere Informationen zu Fragen des Sozialdatenschutzes können auf der Homepage der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter www.ldi.nrw.de abgerufen werden. 10.2 Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll vor allem die Hauptursache für verschämte Altersarmut beseitigen, den von den Berechtigten befürchteten Rückgriff des Sozialamtes auf die unterhaltspflichtigen Kinder. Des Weiteren soll erwerbsgeminderten Menschen geholfen werden, in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten 98                                            LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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Soziales oder Verschwägerten leben zu können und dennoch eine materielle Eigenständigkeit zu erlangen. Die Grundsicherungsstelle ist ebenso wie die Sozialhilfestelle bei der Kom- mune angesiedelt. In der Praxis der Sozialämter werden diese beiden Auf- gaben daher oftmals nicht voneinander getrennt, sondern von denselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen. Dabei wird übersehen, dass der zur Darlegung einer Berechtigung auf Leistungen der Grundsiche- rung im Alter und bei Erwerbsminderung erforderliche Umfang an Daten geringer ist als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Grundsatz der Zweckbindung der Daten wird durch diese Organisation unterlaufen. Antragstellende Personen werden zwar nach ihrer Einwilligung in die Über- mittlung erforderlicher Daten vom Sozialamt an die Grundsicherungsstelle gefragt, diese „Übermittlung“ hat jedoch tatsächlich schon stattgefunden – und zwar die Übermittlung der vollständigen Sozialhilfeakte, unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit. Eine Vereinigung dieser beiden Aufgaben in den kreisfreien Städten und Landkreisen ist nur in einer Form zulässig, die eine gesetzeskonforme Wahrnehmung der Aufgaben ermöglicht. Da nicht sämtliche in den Sozialhilfeakten enthaltenen Daten zur Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung erforderlich sind, ist eine Übermittlung der vollständigen Sozialhilfeakten stets ein Verstoß gegen §§ 67a Abs. 1 Satz 1, 67d Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zulässige Organisation innerhalb der kreisfreien Städte und Landkreise verbietet daher die Wahrnehmung beider Aufgaben durch ein und dieselbe Person im Bereich der Sachbearbeitung. Zur Vermeidung unnötiger Datenerhebungen kann die Grundsicherungs- stelle Sozialdaten ausnahmsweise statt bei den Betroffenen auch bei der So- zialhilfestelle erheben. Den Betroffenen kann angeboten werden, die erfor- derlichen und bereits erfassten Sozialhilfedaten zu verwenden. Eine solche Vorgehensweise setzt voraus, dass die Grundsicherungsstelle die erforderli- chen Daten gegenüber dem Sozialamt und den Betroffenen im Einzelnen darlegt. Der in der Praxis anzutreffende pauschale Hinweis, „dass zur Bear- beitung dieses Antrages die erforderlichen Daten, ..., verwendet werden können“ ist jedoch unzureichend. Auch geht aus der Erklärung nicht hervor, dass es sich lediglich um ein Angebot zur Beschleunigung des Verfahrens handelt und die Gewährung von Leistungen davon nicht abhängig ist. LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                        99
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Soziales Ab dem 1. Januar 2005 wird dieses Problem an Bedeutung verlieren, da sich die Zuständigkeit für die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Mehrzahl der Fälle von der Sozialhilfestelle auf die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- buch (SGB II) zu gründende Arbeitsgemeinschaft verlagert. Diese gewährt die Hilfe zum Lebensunterhalt für 15- bis 65jährige, erwerbsfähige Hilfebe- dürftige als „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ in Form des Arbeitslo- sengeldes II (Alg II). Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz sind daneben ausgeschlossen. Die Aufgabenwahrnehmung der „Grundsicherung für Ar- beitsuchende“ einerseits und der „Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung“ andererseits wird daher voraussichtlich nicht mehr durch ein und dieselbe Person erfolgen. Ebenfalls zum 1. Januar 2005 wird das Grundsicherungsgesetz (GSiG) als „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – „Sozialhilfegesetz“ eingegliedert. Im Zuge dieser Eingliederung hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in den §§ 45 SGB XII und 109a SGB VI klargestellt, dass es allein Aufgabe des Rentenversicherungsträgers ist, die Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung zu prüfen. Eine Kenntnisnahme oder vorherige Anforderung verschiedener medizinischer Unterlagen der antragstellenden Personen durch den Grundsicherungsträger für eigene Zwecke ist nicht erforderlich und somit unzulässig. Der Träger der Grundsicherung ist im Rahmen der Prüfung von Anträgen grundsätzlich nicht befugt, umfassende ärztliche und psychologische Unterlagen anzufordern, einzusehen und gegebenenfalls weiterzugeben. Insoweit dürfte eine Erklärung der Betroffenen ausreichen, dass die entsprechenden ärztlichen Unterlagen direkt dem zuständigen Rentenversicherungsträger übersandt werden. Zur Feststellung der vollständigen Erwerbsminderung kommt in der Praxis der Grundsicherungsträger bisher ein Vordruck „Ersuchen nach § 5 Abs. 2 GsiG“ zum Einsatz, der zur Beifügung von Befundberichten und ärztlichen Gutachten auffordert. Gängige Praxis ist bisher auch die Unterzeichnung einer „Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht“. Die Klarstellung der nur kursorischen Prüfungskompetenz des Trägers der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lässt für die Zukunft erwarten, dass die Leistungsträger ihre Praxis ändern und sowohl von der Anforderung einer Schweigepflichtentbindungserklärung für den Grundsicherungsträger als auch von der Übersendung medizinischer Befunde und Gutachten an den Grundsicherungsträger absehen. 100                                            LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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Soziales 10.3 Datenverarbeitung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine un- abhängige öffentliche Stelle, die von den gesetzlichen Krankenversiche- rungen und Pflegeversicherungen eingeschaltet werden muss, wenn es gilt, bestimmte Lebenssachverhalte in medizinischer Hinsicht zu über- prüfen und zu begutachten. Unter Datenschutzgesichtspunkten ist es eine wesentliche Notwendigkeit im Rahmen der Tätigkeit des MDK, dass den Kranken- und Pflegeversicherun- gen als Ergebnis nur die medizinischen Informationen zugänglich gemacht werden dürfen, die der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuchs ausdrücklich er- laubt hat und die im konkreten Fall jeweils zur Aufgabenerfüllung erfor- derlich sind. Insoweit gibt es unterschiedliche Verfahren und Gutachten. Die datenschutzrechtliche Bewertung im konkreten Einzelfall kann durchaus unterschiedlich ausfallen, wenn es sich beispielsweise um ein sozialmedizi- nisches Gutachten, um ein Gutachten nach Aktenlage zur Frage einer statio- nären Verweildauer, ein Gutachten zur Frage der Arbeitsunfähigkeit oder auch um eine gutachterliche Bewertung zu gezielten einzelnen Fragen der Kranken- und/oder Pflegeversicherung handelt. Wichtig ist insoweit, dass unabhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles bestimmte datenschutzrechtliche Grundsätze beachtet werden: •    So haben die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte eines MDK darauf zu achten, dass bei der Erstellung der Gutachten oder beim Versand der Gutachten die Kranken- oder Pflegekassen überschießende ärztliche Informationen nicht erhalten und deshalb gegebenenfalls Teile der Gutachten ausgeblendet werden. Soweit das gutachterliche Ergebnis unter Nutzung der EDV an die Krankenkassen übermittelt wird, kommt nur eine knappe, dem Datenschutz genügende Zusammenfassung mit den erforderlichen Angaben über den Befund und das Ergebnis der Begutachtung in Betracht. Insbesondere die ausführliche Anamnese und der dokumentierte Befund sind technisch auszublenden. •    Auch bei Vorprüfungen und im Rahmen von Beratungsgesprächen zwischen MDK und Kranken- oder Pflegekasse ist sicherzustellen, dass für den MDK bestimmte medizinische Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, die in einem verschlossenen Umschlag mit dem LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                     101
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Soziales Vermerk „Zur Vorlage beim MDK“ bei der Kranken- oder Pflegekasse vorliegen, von dieser nicht geöffnet werden. •    Keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen im Ergebnis dagegen, dass die Krankenkasse als Leistungsträger zur Beschleunigung des Begutachtungsverfahrens schon im Vorfeld bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten für die Begutachtung erforderliche Daten und Unterlagen im verschlossenen Umschlag zur Vorlage beim MDK anfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Erforderlichkeit der Datenerhebung von dem MDK als verantwortliche datenverarbeitende Stelle im Zweifel selbst zu entscheiden ist. •    Auch soweit die betroffene Kranken- oder Pflegekasse aus Vereinfachungsgründen die Rücksendung der für den MDK bestimmten medizinischen Unterlagen übernimmt, kommt eine Übergabe dieser Unterlagen von den Ärztinnen und Ärzten des MDK an die Kranken- oder Pflegekasse ebenfalls nur im verschlossenen Umschlag in Betracht. •    Auch soweit von der jeweils betroffenen Kranken- oder Pflegekasse eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt des MDK ergeht, muss die Einladung so konzipiert sein, dass einladende Stelle der MDK ist und deshalb auch etwaige Hinderungsgründe, den vorgeschlagenen Termin beim MDK wahrzunehmen, nur diesem gegenüber offenbart werden dürfen. Eine Kranken- oder Pflegekasse ist zur Speicherung dieser Daten nicht befugt. •    Zur Wahrung der Datenschutzrechte der betroffenen Versicherten und um etwaige Datenschutzverstöße im Rahmen der Datenverarbeitung nachvollziehen zu können, ist die Datenerhebung und weitere Datenverarbeitung durch den MDK ausreichend zu dokumentieren. So ist beispielsweise bei Verwertung von Fremdunterlagen in einem Gutachten zweifelsfrei deutlich zu machen, welche Quelle benutzt wurde. Andererseits sind Kurzvermerke in den Unterlagen der Krankenkasse, etwa mit dem allgemein gehaltenen Hinweis „Auf Grund der vorliegenden Unterlagen werde (folgendes) ..... festgestellt“, nicht zulässig, weil die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses nicht mehr nachprüfbar ist, da die entscheidende Frage, um welche Unterlagen es sich gehandelt hat, in der Zukunft nicht mehr klärbar sein dürfte. •    Um die Datenerhebung und weitere Datenverarbeitung beim MDK datenschutzkonform abwickeln zu können, ist ein für die 102                                            LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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