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Verkehr zurückgeführt wird. Den Reisenden ist zu raten, bei der Buchung sehr bewusst zu überlegen, welche Informationen sie von sich preisgeben. 6.2    Fluggepäck wird schon vor der Landung elektronisch durchgecheckt Über ihr ankommendes Gepäck weiß der Zoll in Frankfurt bereits vor der Landung mehr als die Fluggäste. In einem zeitlich begrenzten Pilotprojekt erhält der Zoll am Flughafen Frankfurt Daten über das auf dem Weg dorthin beförderte Fluggepäck. Die Daten werden beim Check-In am Schalter der Lufthansa am Abflughafen erhoben und in das internationale Dateninformationssystem (Baggage Management System) eingespeist, das für den Transport des Gepäcks zum richtigen Flugzeug über den richtigen Umsteigeflughafen zum richtigen Zielflughafen sorgen soll. Der Zoll erhält so Auskunft über Namen und Geschlecht der Passagiere sowie über die Flugrouten (Abflughäfen/Zwischenstopps/Anschlussverbindungen). Diese Datenübermittlung findet ohne Wissen der Flugpassagiere statt und wird allein gerechtfertigt aus einer weiten Auslegung unklarer Zollbestimmungen und des Betäubungsmittelgesetzes. Deshalb hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in Abstimmung mit der LDI darauf bestanden, dass eine Weiterführung des Pilotprojektes nur auf der Grundlage einer bereichspezifischen gesetzlichen Bestimmung (etwa im Luftverkehrsgesetz) möglich ist. Außerdem muss für eine ausreichende Information der Fluggäste Sorge getragen werden. Die Fluggesellschaft fühlt sich aber für die Unterrichtung ihrer Fluggäste nicht verantwortlich, weil die Daten nicht von ihr, sondern vom Frankfurter Flughafen an den Zoll übermittelt werden. Der Flughafen erhält die Gepäckdaten aus dem internationalen Gepäck-Informationssystem, das allerdings von den Check- In-Schaltern der Fluggesellschaften gefüttert wird. Deshalb trifft die Fluggesellschaft, die im Übrigen allein den Kontakt zu den Passagieren hat, die Unterrichtungspflicht. Sie weist in ihren Geschäftsbedingungen zwar allgemein auf eine Übermittlung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der durchgeführten Reise an Behörden im In- und Ausland hin. Dieser Hinweis genügt jedoch nicht, weil die Fluggäste nicht erkennen können, dass die Daten ihres Gepäcks neuerdings und ohne ihre Mitwirkung an den Zoll übermittelt werden. LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                        73
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Verkehr Die Fluggesellschaft, die Frankfurt anfliegt, muss ihre Fluggäste ausdrücklich darüber unterrichten, dass der Zoll bereits vor ihrer Ankunft erfährt, von wo aus und auf welcher Reiseroute sie nach Franfurt kommen. Der allgemeine Hinweis, Passagierdaten würden auch an Behörden übermittelt, reicht nicht. 74                                          LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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Verfassungsschutz 7    Verfassungsschutz Überrascht reagierte ein Bürger, als er anlässlich einer Recherche im Internet seinen Namen im Zusammenhang mit extremistischen Aktivi- täten fand. Die Spur führte zu einem 15 Jahre alten Verfassungsschutz- bericht, der gemeinsam mit anderen alten Berichten von der Verfassungsschutzbehörde in ihre Internetpräsentation eingestellt worden war. Ausnahmsweise dürfen in den für die Veröffentlichung bestimmten Berichten des Verfassungsschutzes auch personenbezogene Daten genannt werden. Zulässig ist dies nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen. Eine besondere Qualität erfährt der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die in gedruckter Form veröffentlichten Berichte dauerhaft ins Internet gestellt werden. Die Berichte einschließlich der namentlichen Erwähnungen der Betroffenen bleiben auf diese Weise jahrzehntelang weltweit abrufbar und können etwa über die einfache Eingabe des Namens in eine gängige Internet-Suchmaschine aufgefunden werden. Die Betroffenen werden mit der Veröffentlichung im Internet täglich neu in einen Zusammenhang mit extremistischen Organisationen und Aktivitäten gestellt, der längst der Vergangenheit angehören kann, und müssen schlimmstenfalls berufliche oder private Nachteile befürchten. Eine dauerhafte Veröffentlichung personenbezogener Daten aus Verfas- sungsschutzberichten im Internet greift in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein und ist für die Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht erforderlich. Die Verfassungs- schutzbehörde wird deshalb Verfassungsschutzberichte nach Ablauf von fünf Jahren seit der ersten Veröffentlichung nicht mehr im Internet zum Abruf bereitstellen. LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                          75
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Polizei 8      Polizei 8.1     Änderungen des Polizeigesetzes Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) ist im Berichtszeitraum in wichtigen Punkten überwiegend zum Nachteil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geändert worden. Hervorzuheben        sind     insbesondere      die     Änderungen            der Voraussetzungen der Videoüberwachung (§ 15a PolG NRW) und der Rasterfahndung (§ 31 PolG NRW) durch die Polizei sowie die neuen Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Videokameras in Streifenwagen und für die Aufzeichnung von Anrufen über die Notrufnummer 110. Erstmals im Mai 2000 ist der Polizei durch den neu geschaffenen § 15a PolG NRW unter engen Voraussetzungen die Videoüberwachung einzelner öffentlich zugänglicher Orte erlaubt worden. Bereits damals bestanden er- hebliche Zweifel an dem praktischen Nutzen der Videoüberwachung durch die Polizei. Tatsächlich hatte nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesände- rung auch nur die Polizei in Bielefeld von der neu eingeräumten Eingriffsbe- fugnis Gebrauch gemacht, obwohl für die überwachten Bereiche das Vorlie- gen eines Kriminalitätsbrennpunkts nicht überzeugend begründet werden konnte (siehe 15. Datenschutzbericht 2001 unter 3.1.4, S. 63 und 3.1.5, S. 64). Die naheliegende Schlussfolgerung, auf die Videoüberwachung durch die Polizei künftig wieder zu verzichten und § 15a PolG NRW zu streichen, hat der Gesetzgeber indes nicht gezogen. Vielmehr ist die Schwelle für den Kameraeinsatz bedauerlicherweise gesenkt worden, ohne dass valide wis- senschaftliche Erkenntnisse vorlägen, die eine tatsächliche Reduzierung des Straftatenaufkommens durch den Einsatz von Videoüberwachungen bele- gen. Nach dem neu gefassten § 15a PolG NRW kann die Polizei nunmehr zur Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die auf höchstens 14 Tage begrenzte Speicherdauer der übertragenen Bilder darf nur ausnahmsweise überschritten werden, etwa wenn die Aufzeichnung zur Verfolgung einer Straftat benötigt wird. 76                                            LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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Polizei Wie sich aus der Begründung zur Änderung des § 15a PolG NRW ergibt, waren neben anderen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelung Anlass für die Änderung. Insbesondere die der Polizei durch die frühere Fassung des § 15a PolG NRW eingeräumte Befugnis, die übertragenen Bilder bei Verdacht einer begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden Straftat aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen zum Zweck der Strafverfolgung zu verwenden, stellte einen unzulässigen Eingriff des Landesgesetzgebers in das der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegende Strafverfahrensrecht dar (LT-Drs. 13/2854, S. 54). Diese kompetenzrechtlichen Probleme werden durch die Neuregelung nicht überzeugend gelöst. Dem Wortlaut der Neuregelung folgend soll die Aufzeichnung der Bilder nunmehr der Verhütung von Straftaten dienen. Diesen Zweck kann die bloße Doku- mentation des Geschehens nicht erfüllen. Vielmehr kann die Aufzeichnung und Speicherung in der Praxis immer nur der Beweissicherung in einem künftigen Strafverfahren, also der Strafverfolgung, dienen. Hierfür steht mit § 100c Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eine Rechtsgrundlage im Strafverfahrensrecht zur Verfügung. Zu anderen Zwecken ist die Aufzeichnung ungeeignet. Denn entweder wird der erstrebte Abschreckungs- oder Verdrängungseffekt bereits durch die Existenz der Kamera und den Umstand der Beobachtung erzielt oder es ist zur Gefahrenabwehr oder zur Verhütung einer Straftat das sofortige polizeiliche Eingreifen vor Ort notwendig. Die fortbestehenden Probleme werden bei der Umsetzung des novellierten § 15a PolG NRW in die Praxis deutlich. So sehen sich die meisten Polizei- behörden, die bereits Überwachungskameras auf der Grundlage des neu gefassten § 15a PolG NRW einsetzen oder planen, häufig nicht in der Lage, eine fortlaufende Beobachtung der beständig übertragenen und gespeicherten Bilder durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sicherzustellen. Dies führt nicht nur dazu, dass den Bürgerinnen und Bürgern, die auf eine ständige Beobachtung durch die Polizei vertrauen, eine trügerische Sicherheit vorgespiegelt wird. Vielmehr widerspricht eine Aufzeichnung der übertragenen Bilder „auf Vorrat“, ohne dass eine Beobachtung durch einen Polizeivollzugsbeamten erfolgt, auch dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG und ist mit dem ausschließlich präventiven Charakter der Regelung, die eine Videoüberwachung ausschließlich „zur Verhütung von Straftaten“ erlaubt, unvereinbar. Zur Regelung einer ausschließlich repressiv wirkenden Videoaufzeichnung fehlt dem Landesgesetzgeber nach wie vor die Gesetzgebungskompetenz. LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                        77
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Polizei Konsequent wäre es deshalb, auf die Befugnis zur Aufzeichnung von Bildern im Polizeigesetz ganz zu verzichten. Darüber hinaus beschränkt die Neuregelung eine Videoüberwachung nicht mehr nur auf Straftaten von erheblicher Bedeutung. Erlaubt ist eine Videoüberwachung nunmehr bei allen Straftaten. Auch dagegen bestehen erhebliche Bedenken. Eine spürbare Ausweitung des Kameraeinsatzes durch die Polizei wird damit wahrscheinlich. Von jeder einzelnen Kamera ist jeweils eine Vielzahl von Menschen betroffen, die sich rechtstreu verhält. Die Videobeobachtung auf öffentlichen Straßen und Plätzen muss deshalb die Ausnahme bleiben. Ist die Möglichkeit unbeobachteter Bewegung auch und gerade bei einer kleinräumigen Betrachtung, etwa im Innenstadtbereich, nicht mehr die Regel, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Erlaubt ist die Videoüberwachung durch die Polizei nunmehr an öffentlich zugänglichen Orten, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden, und – das ist neu – deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt. Damit soll nach der Begründung des Gesetzes verhindert werden, dass eine Videoüberwachung an Örtlichkeiten erfolgt, an denen ausschließlich mit einem Verdrängungseffekt zu rechnen ist. Ergänzend wird in den zwischenzeitlich neu gefassten Verwaltungsvorschriften zu § 15a PolG NRW ausdrücklich festgestellt, dass eine Videoüberwachung unzulässig ist, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach nur zu einem Verdrängungseffekt führt. Eingesetzt werden darf die Videoüberwachung nach den Verwaltungsvorschriften darüber hinaus nur im Rahmen eines Gesamtkonzepts, das auf die spezifischen Gegebenheiten abgestimmt ist und ergänzende Maßnahmen vorsieht. Schließlich ist § 15a PolG NRW noch im Gesetzgebungsverfahren um weitere formale Regelungen ergänzt worden: Über die Einrichtung einer Videoüberwachung entscheidet ausschließlich     die    Behördenleiterin   oder     der     Behördenleiter. Videoüberwachungsmaßnahmen sind grundsätzlich auf ein Jahr – allerdings mit der Möglichkeit der Verlängerung – befristet und zu dokumentieren. Ob diese Beschränkungen ausreichen werden, eine erhebliche Ausweitung der Videoüberwachung durch die Polizei zu verhindern, darf bezweifelt werden. Neue Funkstreifenwagen der Polizei werden in Nordrhein-Westfalen künftig mit Videosystemen zur Eigensicherung ausgestattet. Personen- und Fahrzeugkontrollen können damit durch Videoaufzeichnung dokumentiert werden. Rechtsgrundlage für den Einsatz der Überwachungskameras ist der neu in das Polizeigesetz aufgenommene § 15b PolG NRW. Die Kamera wird aktiviert, wenn das optische Anhaltesignal des Streifenwagens 78                                           LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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Polizei eingeschaltet wird, um ein vorausfahrendes Fahrzeug anzuhalten. Die laufende Bildaufzeichnung wird nach außen durch eine nach vorn sichtbare rote Leuchte und im Fahrzeug durch ein im Bedienknopf integriertes grünes Blinklicht erkennbar gemacht. Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten angewiesen, die Betroffenen auf den Einsatz des Videosystems zu Beginn der Kontrolle hinzuweisen. Die Bildaufzeichnungen sind am Tage nach der Aufzeichnung zu löschen, wenn sie nicht ausnahmsweise als Beweismittel für die Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungs- widrigkeit benötigt werden. Die gegen jede Form einer Ausweitung der Videoüberwachung durch öffentliche oder private Stellen grundsätzlich bestehenden Bedenken gelten auch hier. Anders als bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Straßen und Plätze nach §15a PolG NRW ist es bei dem Einsatz von Kameras in Streifenwagen allerdings nicht ausgeschlossen, dass damit die Eigensicherung der Beamtinnen und Beamten gefördert wird. Die Aufzeichnung der unter der Notrufnummer 110 bei der Polizei eingehenden Anrufe hat nach langen Jahren endlich in § 24 Abs. 5 PolG NRW eine gesetzliche Grundlage. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, wenn sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder der Verdacht besteht, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Eine weitreichende Änderung hat auch die Regelung der Rasterfahndung in § 31 PolG NRW erfahren. Vor der Novelle des Polizeigesetzes war eine Rasterfahndung auf polizeirechtlicher Grundlage nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr vorlag. Das schadenstiftende Ereignis musste also unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein. Ausreichend ist nun- mehr jede, auch zeitlich entfernte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Per- son. Schon bisher erlaubte die Rasterfahndung als Verdachts- schöpfungsmethode schwerwiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl unbescholtener und unverdächtiger Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Verzicht auf eine gegenwärtige Gefahr wurden die Anforderungen an die Zulässigkeit der polizeilichen Rasterfahndung noch einmal deutlich abgesenkt. Das Instrument der Rasterfahndung entfernt sich damit weiter von dem Grundsatz des Polizeirechts, dass in die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern, die sich gesetzestreu verhalten und von denen keine Gefahr ausgeht, nur LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                       79
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Polizei ausnahmsweise eingegriffen werden darf, wenn eine erhebliche Gefahr bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Die Novellierung des Polizeigesetzes hat zu weiteren Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung geführt. Die ohnehin ge- gen das Instrument der polizeilichen Rasterfahndung unter grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bestehenden erheblichen Bedenken werden durch die weitere Absenkung der Einsatzschwelle weiter verstärkt. Die Neuregelung der Videoüberwachung hat die bestehenden rechtlichen Probleme nicht gelöst, sondern neue geschaffen. Die weitere Entwicklung der Videoüberwachung durch die Polizei wird kritisch zu begleiten sein. Die Möglichkeit der unbeobachteten Bewegung auch in den Innenstädten muss der Regelfall bleiben. 8.2     Nachlese Rasterfahndung Sämtliche Daten, die im Rahmen der auch in Nordrhein-Westfalen als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA vom Polizeipräsidium Düsseldorf noch auf der Grundlage des § 31 PolG NRW in seiner alten Fassung durchgeführten Rasterfahndung zur Aufdeckung potentieller islamistischer Terroristen erhoben wurden, sind zwischenzeitlich gelöscht. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf von Oktober 2001 wurden allein in Nordrhein-Westfalen etwa 5 Mio. Datensätze von den Einwohnermeldeämtern, aus dem Hochschulbereich sowie aus dem Ausländerzentralregister erhoben. Dabei hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 8. Februar 2002 – 3 Wx 357/01) der Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen Grenzen gesetzt und die Einbeziehung deutscher Staatsangehöriger in die Suchaktion ausdrücklich als unverhältnismäßig bezeichnet. Allerdings hat das Gericht gleichzeitig entschieden, dass die nach § 31 PolG NRW in seiner alten Fassung erforderliche gegenwärtige Gefahr vorgelegen habe, und die Einbeziehung von Personen aus islamischen Ländern gebilligt (siehe 16. Datenschutzbericht 2003 unter 16, S. 151 – 153). Abzuwarten bleibt, ob die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines in Deutschland lebenden marokkanischen Studenten Erfolg haben wird. Die Begründung des Beschwerdeführers, der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei willkürlich gewesen, da es für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr an hinreichenden Tatsachen gefehlt habe, ist 80                                             LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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Polizei jedenfalls – wie Entscheidungen anderer Fachgerichte zeigen – nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 21. Februar 2002 – 20 W 55/02) im Hinblick auf die auch in Hessen vorgesehene Rasterfahndung festgestellt, vom Vorliegen einer gegenwärtige Gefahr könne nicht ausgegangen werden. Aus den erhobenen ca. 5 Mio. Datensätzen wurden etwa 11.000 Datensätze von Personen mit potentieller Gefährdungsrelevanz „ausgerastert“. Im Rahmen der sich anschließenden polizeilichen Überprüfungen wurden bis Juni 2003 zunächst die Datensätze von etwa 9.500 dieser Personen gelöscht. Im Frühjahr 2004 erfolgte die Vernichtung der restlichen Daten. Alle etwa 11.000 im Rahmen der Rasterfahndung überprüften Personen wurden nach Abschluss der Überprüfungen durch das Polizeipräsidium Düsseldorf schriftlich über die erfolgte Datenerhebung und den Zeitpunkt der beabsichtigten Löschung informiert. Die Entwürfe dieser Anschreiben und die Adresslisten wurden im Anschluss vernichtet beziehungsweise gelöscht, so dass auch insoweit keine personenbezogenen Daten aus der Rasterfahndung zurückgeblieben sind. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde durch das Polizeipräsidium beständig über den Sachstand unterrichtet und hat das Verfahren zur Benachrichtigung der Betroffenen und Löschung der Daten kontinuierlich begleitet. Im August 2004 wurde auf der Grundlage von etwa 900 der zuvor zu Kontrollzwecken kopierten Datensätzen eine Stichprobe beim Polizeipräsidium Düsseldorf durchgeführt. Der Kontrollbesuch erbrachte keine Hinweise darauf, dass Daten aus der Rasterfahndung zurückbehalten oder Eingang in andere polizeiliche Dateien gefunden hätten. Sämtliche zu Kontrollzwecken kopierten Datensätze wurden unmittelbar im Anschluss an den Kontrollbesuch vernichtet. Kritisch bleibt anzumerken, dass auch in Nordrhein-Westfalen durch die Rasterfahndung tausende unbescholtener Bürgerinnen und Bürger in das Blickfeld der Polizei geraten und zum Gegenstand polizeilicher Überprüfungen geworden sind, ohne dass messbare Erfolge bei der Suche nach Verdächtigen oder potentiellen islamistischen Terroristen bekannt wurden. Die bestehenden Zweifel an der Eignung und Verhältnismäßigkeit der Rasterfahndung als Verdachtsschöpfungsmethode werden durch dieses ernüchternde Ergebnis und den erforderlichen erheblichen personellen Aufwand bestätigt und verstärkt. Die anhängige Verfassungsbeschwerde bietet deshalb eine willkommene Gelegenheit, die Rasterfahndung insgesamt auf den Prüfstand der Verfassung zu stellen und dem LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005                                    81
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Polizei computergestützten Pauschalverdacht gegen ganze Teile der Bevölkerung Grenzen zu setzen. 8.3     Von der Demo in die Datei Die Beschwerde eines Betroffenen offenbarte technische und organisa- torische Mängel bei der Durchführung des Kriminalpolizeilichen Mel- dedienstes in Fällen so genannter politisch motivierter Kriminalität. Um auf eine umweltpolitische Forderung aufmerksam zu machen, entrollten fünf Personen auf einer Rheinbrücke ein Transparent. Zu diesem Zweck seilten sich drei von ihnen von der Brücke ab. Ein Vorgang, der einem Be- teiligten nicht nur eine Strafanzeige wegen eines möglichen Verstoßes ge- gen das Versammlungsgesetz einbrachte, sondern auch eine vom Landes- kriminalamt veranlasste Erfassung in der beim Bundeskriminalamt bundes- weit geführten Verbunddatei APIS (Arbeitsdatei PIOS-Innere Sicherheit) als politisch motivierter Straftäter. Grundlage dieses Verfahrens sind die seit 2001 neu gefassten, bundesweit gültigen Richtlinien für den kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Danach werden politisch motivierte Straftaten von den Staatsschutzstellen der örtlich zuständigen Polizeibehörden über das Landeskriminalamt an das Bundeskriminalamt gemeldet. Gleichzeitig werden die meldepflichtigen Fälle vom Landeskriminalamt in die Verbunddatei APIS eingestellt. Auch die nur zwei Wochen später erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen durch die Staatsanwaltschaft änderte nichts an dessen Erfassung in APIS. Hier ist nicht nur ein Betroffener vorschnell mit dem Etikett eines politischen Straftäters versehen worden. Vielmehr offenbarte der Einzelfall gleichzeitig erhebliche organisatorische Mängel, da die zuständige Polizeibehörde einräumen musste, es sei nicht mehr nachzuvollziehen, wann und wie der Sachverhalt an wen mit der Folge der Erfassung in der beim Bundeskriminalamt geführten bundesweiten Datei gemeldet worden sei. Die aus dem Vorfall gespeicherten Daten sind zwischenzeitlich gelöscht worden. Die Polizeibehörde hat organisatorische Maßnahmen ergriffen, die es künftig ermöglichen, entsprechende Meldungen nachzuvollziehen. Außerdem wird einer Empfehlung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit folgend in dem die Einführung der Richtlinien 82                                             LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
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