Polizei begleitenden Runderlass des Innenministeriums nunmehr eindeutig auf bestehende Veränderungs- und Löschungspflichten hingewiesen. Steht aufgrund einer Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts fest, dass die Meldung und Erfassung einer Person als politisch motivierter Straftäter vorschnell oder zu Unrecht erfolgt ist, hat auch darüber eine Meldung an das Landeskriminalamt zu erfolgen. Das Landeskriminalamt hat sodann die Löschung der Daten in der beim Bundeskriminalamt geführten Verbunddatei APIS zu veranlassen. 8.4 Verbesserter Datenschutz bei der Führung von Kriminalakten Einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgend sind die Re- gelungen zur Aufbewahrung und Löschung von Daten in Kriminalakten präzisiert worden. Nach dem neugefassten Runderlass sind bei einem rechtskräftigen Freispruch wegen erwiesener Unschuld in einer gerichtlichen Hauptverhandlung die verfahrensbezogenen Daten nunmehr ausnahmslos zu löschen. Grundsätzlich gilt dies auch bei einem Freispruch aus anderen Gründen, etwa weil der Tatvorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann, sowie bei Verfahrenseinstellungen. In diesen Fällen ist ein Verbleib der Daten in den Kriminalakten nur ausnahmsweise zulässig. Die weitere Aufbewahrung setzt dann voraus, dass weiterhin Verdachtsmomente gegen die betroffene Person bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen und eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Notwendig ist in diesen Fällen also nicht nur, dass trotz Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens ein Restverdacht gegen die betroffene Person bestehen bleibt, sondern vor allem auch eine Prognoseentscheidung darüber, dass sie in ähnlicher Weise erneut straffällig werden könnte. Außerdem berücksichtigt der Runderlass die Empfehlung, die Gründe für die weitere Speicherung aktenkundig zu machen. Hierdurch wird sowohl der Ausnahmecharakter einer weiteren Aufbewahrung der Daten unterstrichen als auch die Nachprüfung der Entscheidungen der Polizei verbessert. Damit die über eine Person geführte Kriminalakte stets eine aktuelle und verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Frage bildet, ob eine weitere Speicherung von Daten erforderlich oder eine Löschung von Daten zu veranlassen ist, hat die Staatsanwaltschaft die Polizei über den Ausgang LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005 83
Polizei strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu unterrichten; die Polizei hat die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft zur Akte zu nehmen, sofern nicht aufgrund der Mitteilung des Verfahrensausgangs ohnehin eine Löschung zu veranlassen ist. Verschiedene Einzelfälle geben Anlass, hieran zu erinnern. 8.5 Zweifelhafter Fernsehruhm Wer die Polizei etwa wegen eines nächtlichen Einbruchs oder eines anderen Notfalls anruft, erwartet schnelle und kompetente Hilfe. Eine neue Erfahrung ist allerdings für viele Betroffene, dass diese Hilfe auch in Begleitung eines kompletten Filmteams, ausgestattet mit Fernsehkamera und Mikrophon, am Tatort erfolgt. Hintergrund sind Fernsehsendungen des so genannten Reality-TV, bei denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte mit Zustimmung der Polizeibehörde von Journalistinnen und Journalisten begleitet werden, die den gesamten Einsatz filmen. So geschehen etwa in Köln, Bielefeld und Bochum. Manche Polizeibeamte, wie etwa die zeitweise sehr populären Bochumer Polizisten „Toto und Harry“, sind auf diese Weise zu Fernsehstars geworden. Die Kehrseite dieser Art von Öffentlichkeitsarbeit sind indes immer wieder Beschwerden – ja sogar Strafanzeigen – betroffener oder besorgter Bürgerinnen und Bürger, die sich durch die Filmaufnahmen oder deren Ausstrahlung in ihrem Recht am eigenen Bild und anderen Teilen ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erheblich verletzt fühlen. Eine Rechtsgrundlage, die es erlaubt, an Polizeieinsätzen beteiligte Bürgerinnen und Bürger zu filmen, existiert nicht. Zulässig sind entsprechende Aufnahmen deshalb nur, wenn die Betroffenen zuvor über den genauen Verwendungszweck der Filmaufnahmen aufgeklärt worden sind und in die Fertigung der Aufnahmen eindeutig und unmissverständlich schriftlich eingewilligt haben. In der Hektik des polizeilichen Einsatzalltags können diese strengen rechtlichen Anforderungen kaum erfüllt werden. Es sei denn, den zu einem Einsatz herbeigerufenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern würde zugemutet werden, vor dem polizeilichen Tätigwerden zunächst einmal abzuwarten, ob den begleitenden Journalisten alle erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten erteilt werden. Stehen Beteiligte offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen oder befinden sie sich – wie dies im polizeilichen Alltag nicht selten anzutreffen sein wird – aus anderen Grün- 84 LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
Polizei den in einem Zustand starker psychischer Belastung, dürfte es zudem schon an der Fähigkeit fehlen, eine rechtlich verbindliche Einwilligung in Film- und Tonaufnahmen zu erteilen. Erfolgen Filmaufnahmen und deren Ausstrahlung im Fernsehen ohne eine rechtswirksame Einwilligung der gefilmten Personen, so stellt dies eine – unter Umständen schwerwiegende – Verletzung des Rechts am eigenen Bild und gegebenenfalls auch anderer Teile des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es ist deshalb erfreulich, dass die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder zwischenzeitlich eine grundsätzliche Ablehnung der Mitwirkung der Polizei an Medienproduktionen im Rahmen von Reality-Formaten beschlossen hat. Leider ist das Innenministerium einer bereits länger zurückliegenden ent- sprechenden Empfehlung der Landesbeauftragen für Datenschutz und In- formationsfreiheit, eine Begleitung der Polizei durch Filmteams generell zu verbieten, bisher nicht gefolgt. LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005 85
Justiz 9 Justiz 9.1 Bundesverfassungsgericht stärkt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht In seinem Urteil vom 3. März 2004 (BVerfGE 109/279) hat das Bundesverfassungsgericht den „großen Lauschangriff“ in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die Bezeichnung „großer Lauschangriff“ steht für die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelte akustische Überwachung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in einer Wohnung zum Zweck der Strafverfolgung. Die hervorgehobene Bedeutung dieser Entscheidung liegt insbesondere in den klaren Worten, die das Gericht zum Schutz des Grundrechts auf Unver- letzlichkeit der Wohnung und des Rechts auf informationelle Selbstbestim- mung gefunden hat. Insbesondere bestätigt das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich, dass es einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung gibt, der jeglichen staatlichen Eingriffen entzogen ist. Die bestehenden Regelungen in der StPO tragen dem nicht hinreichend Rechnung und müssen in weiten Teilen überarbeitet werden. Das Gericht hat damit einer Strafverfolgung um jeden Preis eine deutliche Absage erteilt. Den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, spätestens bis zum 30. Juni 2005 die entsprechenden Vorschriften in der StPO zu ändern und einen verfassungsgemäßen Rechtszustand herzustellen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht nur für die strafprozessuale akustische Überwachung des gesprochenen Wortes in Wohnungen von Bedeutung. Vielmehr ist bei allen staatlichen Eingriffs- und Überwachungsmaßnahmen der grundrechtlich absolut geschützte unan- tastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung zu respektieren. Dies gilt nicht nur für Eingriffsbefugnisse zum Zweck der Strafverfolgung, sondern auch für staatliche Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr oder der Verhütung von Straftaten dienen, sowie für die Eingriffsbefugnisse der Nachrichtendienste. Keine Rolle spielt auch, ob es sich um bundes- oder landesrechtliche Regelungen handelt. In ihrer Entschließung vom 25./26. März 2004 (Abdruck im Anhang, Nr. 16) weisen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder deshalb darauf hin, dass nunmehr alle Formen verdeckter Datenerhebung, wie etwa auch die Telekommunikationsüberwachung, auf den Prüfstand gehören und 86 LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
Justiz sich an den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben messen lassen müssen. 9.2 Keine Erweiterung der DNA-Analyse zulassen Die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen und die Speicherung der dabei gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Nach der geltenden Rechtslage ist ein solcher Eingriff nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung oder bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zulässig. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall eine begründete Prognose zu treffen, ob Grund zur Annahme besteht, dass gegen die Betroffene oder den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen des Verdachts derartiger Straftaten zu führen sein könnten. Die Entscheidung über die Untersuchung von Körperzellen ist stets einer richterlichen Entscheidung vorbehalten. Allerdings mehren sich die Stimmen, die sich für eine Absenkung der recht- lichen Schranken für die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen und die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster einsetzen. So hat leider auch der nordrhein-westfälische Innenminister gefordert, der Poli- zei die Möglichkeit einzuräumen, bei allen Tatverdächtigen, die erken- nungsdienstlich behandelt werden, auch eine DNA-Analyse vornehmen zu lassen. Eine solche Gleichstellung des so genannten „genetischen Fingerab- drucks“ mit den routinemäßigen erkennungsdienstlichen Behandlungen von Beschuldigten (beispielsweise der Abnahme von Fingerabdrücken oder der Aufnahme von Lichtbildern) verkennt die besonderen Gefahren, die von einer undifferenzierten Durchführung von DNA-Analysen ausgehen. Selbst wenn die Untersuchung entnommener Körperzellen auf die nicht- codierenden Teile beschränkt bleibt, können theoretisch auch schon daraus Zuatzinformationen zur Persönlichkeit der Betroffenen gewonnen werden. Zudem ist technisch immer auch eine Untersuchung des codierenden Materials denkbar, die wesentlich tiefere Erkenntnisse über die Betroffenen ermöglicht. Schon dieses besonders hohe abstrakte Gefährdungspotential hebt die DNA-Analyse von einem herkömmlichen Fingerabdruck ab und verbietet ihren Einsatz als routinemäßige polizeiliche Maßnahme. Zudem haben es die Betroffenen nicht in der Hand, an welchen Orten genetische Spuren zurückgelassen werden, etwa in Form von Haaren oder kleinen LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005 87
Justiz Hautpartikeln. In weitaus höherem Maß als bei Fingerabdrücken besteht deshalb die Gefahr, dass genetisches Material einer Nichttäterin oder eines Nichttäters – zufällig oder bewusst – an Tatorten, beispielsweise durch eine nicht wahrnehmbare Kontamination mit Zwischenträgern oder durch be- wusste Manipulation, platziert wird. Die Datenschutzbeauftragen des Bundes und der Länder fordern deshalb in ihrer Entschließung vom 16. Juli 2003 (Abdruck im Anhang, Nr. 10), dass die DNA-Analyse nicht zu einem alltäglichen Routinewerkzeug jeder erkennungsdienstlichen Behandlung werden darf und an dem bestehenden Vorbehalt einer richterlichen Anordnung für die Untersuchung von Körperzellen festgehalten wird. 9.3 Telefonverbindungsdaten ohne richterliche Anordnung – die Spitze eines Eisbergs? Anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Journalisten verlangte die Staatsanwaltschaft ohne richterliche Anordnung von einem Ministerium die Herausgabe von Telefondaten. Für einen bestimmten Zeitraum sollte vorgelegt werden, mit welchen Personen die dort Beschäftigten wann telefoniert hatten. Zunächst wurde pauschal um die Übermittlung derjenigen gespeicherten Telekommunikationsverbindungsdaten gebeten, die in einer bestimmten Kalenderwoche angefallen waren. Dieses Ansinnen wurde nach kontroversem Schriftwechsel auf die dienstlich geführten Gespräche beschränkt. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es jedoch nicht – weder für die eine noch für die andere Maßnahme. In öffentlichen Stellen ist es gängige Praxis, die Nutzung der Telefone nicht nur für dienstliche Gespräche, sondern ebenfalls für Privatgespräche zu gestatten. Privatgespräche müssen aber auch privat bezahlt werden. Um eine korrekte Abrechnung zu ermöglichen, werden die Privatgespräche nach Dauer und Kosten erfasst. Dabei wird auch die angewählte Rufnummer ge- speichert, allerdings in aller Regel verkürzt um die letzten zwei oder drei Ziffern. Damit wird dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses der Beschäf- tigten Rechnung getragen, ihnen aber auch zugleich ermöglicht, nachzuvoll- ziehen, ob sie die betreffenden Gespräche tatsächlich geführt haben. Werden in öffentlichen Stellen Telekommunikationsanlagen nicht nur für die aus- schließlich dienstliche, sondern auch für die private Nutzung zur Verfügung gestellt, so wird der Dienstherr im Bereich der erlaubten Privatnutzung im 88 LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
Justiz Verhältnis zu den Beschäftigten als insoweit Dritten zum geschäftsmäßigen Telekommunikationsanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und hat entsprechend den Bestimmungen des TKG den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu wahren. Die hier vertretene Auffassung, dass grundsätzlich nicht einmal der Dienstherr Kenntnis vom Inhalt und von den sonstigen Umständen der privaten Telefonate nehmen darf, zu denen eben auch die Verbindungsdaten gehören, ist in Literatur und Rechtsprechung – soweit ersichtlich – unstreitig. Will eine Strafverfolgungsbehörde Verbin- dungsdaten der dem grundrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnis unter- liegenden Telekommunikation bekommen, so benötigt sie dafür nach der Strafprozessordnung grundsätzlich eine richterliche Anordnung. Um so er- staunlicher war das ursprüngliche Ansinnen der Staatsanwaltschaft. Im Bereich der dienstlich geführten Telefonate ist – ebenso unstreitig – der Dienstherr im Verhältnis zu seinen Beschäftigten kein Telekommunikati- onsanbieter, weil die Beschäftigten ihm gegenüber keine Dritten im Sinne des TKG sind (zu den insoweit vergleichbaren Fragen von dienstlicher und privater Nutzung von E-Mail am Arbeitsplatz siehe schon im 15. Daten- schutzbericht 2001 unter 2.1.4.1, S. 20 f. und im 16. Datenschutzbericht 2003 unter 9.1, S. 99 ff.). Im Dienstverhältnis gibt es – allerdings allein und ausschließlich gegenüber dem Dienstherrn – für die Beschäftigten keinen Schutz ihrer dienstlichen Telefonate durch das Fernmeldegeheimnis, wohl aber in einem demgegenüber eingeschränkten Umfang durch ihr Allgemei- nes Persönlichkeitsrecht. Was aus der Perspektive der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn gilt, kann allerdings nicht ohne weiteres auf diejenigen Personen übertragen werden, die am anderen Ende der Leitung mit einer oder einem Beschäftig- ten telefonieren. Da das Fernmeldegeheimnis sachlich einen Kommunika- tionsvorgang schützt, schützt es personell somit alle daran Beteiligten. In der Literatur wird daher mit beachtlichen Argumenten darum gestritten, ob Dienstgespräche nicht auch generell gegenüber dem Dienstherrn grundsätz- lich den Schutz des Fernmeldegeheimnisses genießen. Die Stimmen, die dies befürworten, mehren sich. Doch diese Auseinandersetzung kann hier vernachlässigt werden, denn es wird in Literatur und Rechtsprechung nicht ernsthaft bestritten, dass jedenfalls gegenüber anderen staatlichen Stellen und insbesondere gegenüber der Staatsanwaltschaft jedes Telefonat dem grundrechtlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterfällt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) jegliche LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005 89
Justiz Telekommunikation unabhängig von ihrem Inhalt. Davon erfasst sind alle Kommunikationsvorgänge, die sich der Telekommunikationstechnik unter Nutzung einer entsprechenden Anlage bedienen. Art. 10 Abs. 1 GG begründet unter anderem ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat. Das Gericht sei zitiert: „Der Grundrechtsschutz bezieht sich historisch und aktuell vor allem auf die staatlichen Sicherheitsbehörden“ (BVerfGE 85, 386/396). Will sich eine staatliche Sicherheitsbehörde ohne Zustimmung der Beteilig- ten Kenntnis von Telefongesprächen oder von Telekommunikationsverbin- dungsdaten verschaffen, so bedarf es für diesen Grundrechtseingriff einer speziellen Rechtfertigungsnorm. Die Eingriffsintensität und das grund- rechtliche Gewicht der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses sind unter anderem die Gründe für die Notwendigkeit spezifischer, normenklarer und insbesondere verhältnismäßiger Regelungen für derartige Grund- rechtseingriffe. Die Strafprozessordnung (StPO) enthält insoweit für die Staatsanwaltschaft spezielle Befugnisnormen. Die Auskunft über Telekommunikationsverbin- dungsdaten ist in den §§ 100g, 100h StPO bereichsspezifisch geregelt und an eine erhöhte Verdachtsschwelle, eine besondere Schwere der Straftat so- wie an eine Subsidiaritätsklausel geknüpft und – mit der Ausnahme von Eil- fällen – unter den Vorbehalt einer richterlichen Anordnung der Maßnahme gestellt. Liegen diese besonderen Voraussetzungen für den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nicht vor, ist nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ein Rückgriff auf die allgemeine Ermittlungsgeneral- klausel aus der StPO ausgeschlossen. Maßnahmen, die gesetzlich gesondert geregelt worden sind, können dann, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen nicht gegeben sind, nicht ersatzweise einfach auf die sehr viel weiter ge- fasste Ermittlungsgeneralklausel gestützt werden. Die strengen Vorausset- zungen für bestimmte Ermittlungshandlungen sind vom Gesetzgeber ab- sichtlich vorgesehen worden und können nicht durch ein beliebiges „Befugnis-hopping“ durch die Staatsanwaltschaft unterlaufen werden. Auch, und gerade dann, wenn es der Sache nach um eine Maßnahme geht, die in ihrer Eingriffsintensität den gesetzlich besonders geregelten Maßnah- men vergleichbar ist, ist die Durchführung einer solchen Maßnahme dann unzulässig, wenn es an einer speziellen Eingriffsermächtigung fehlt. Ande- renfalls würden die bereichsspezifischen Eingriffsregelungen ihre grund- 90 LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005
Justiz rechtsschützende Wirkung verlieren. Der grundrechtliche Schutzbereich kann aber nicht den jeweiligen Eingriffsnotwendigkeiten angepasst werden. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies mit anderen Worten: Um die Verbindungsdaten bekommen zu können, hätte die Staatsanwaltschaft – bei Vorliegen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen – eine richterliche Anordnung erwirken müssen. Dies ist nicht geschehen. Wenn also die spe- ziellen Voraussetzungen für die Datenherausgabe nicht vorgelegen haben, hätte die Staatsanwaltschaft ihre Forderung nach Herausgabe der Daten nicht stellen dürfen. Eine Berufung auf die Ermittlungsgeneralklausel ist da- für jedenfalls rechtlich nicht möglich. Damit war das Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft unzulässig. Die Position der Staatsanwaltschaft, die ihr Vorgehen leider mit Rückende- ckung des Justizministeriums für völlig unproblematisch hält, führt – zuge- spitzt formuliert – in letzter Konsequenz dazu, dass nicht einmal mehr das Abhören von dienstlichen Telefonaten noch an die dafür normierten, spe- ziellen strafprozessualen Voraussetzungen und die dafür vorgesehene rich- terliche Anordnung gebunden wäre. Wenn die spezialgesetzlichen Voraus- setzungen nicht gegeben sind, würde dann eben zur Legitimation jeder Er- mittlungshandlung gleich welcher grundrechtlichen Eingriffsintensität un- zulässigerweise auf die Generalklausel zurückgegriffen werden können. Eine solche Entwicklung darf es nicht geben! Um zu vermeiden, dass aus einem Einzelfall die Spitze eines Eisbergs mit Folgen auch in ganz anderen Bereichen wird, ist an das Justizministerium die dringliche Bitte zu richten, seine Rechtsauffassung zu revidieren und die Staatsanwaltschaften entsprechend zu informieren. 9.4 Auswertung von Patientenakten durch geschädigte Krankenkassen bei Betrugsvorwurf Zur Aufklärung von Betrugsvorwürfen gegen einen privaten Pflege- dienst hatte eine Staatsanwaltschaft angeordnet, sämtliche Abrech- nungsunterlagen mit Patientendaten den betroffenen Krankenkassen zuzuleiten, damit diese als „Sachverständige“ die Unterlagen auswerten konnten. Es bestand der Verdacht, dass Pflegeleistungen bewusst fehlerhaft abgerecht worden waren. Der private Pflegedienst, gegen den ermittelt wurde, ist über diese Maßnahme nicht informiert worden. Ebenso wenig wurden Schweige- LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005 91
Justiz pflichtentbindungserklärungen der betroffenen Patientinnen und Patienten eingeholt. Die zuständige Staatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass die geschädigten Krankenkassen als externe Sachverständige im Sinne der §§ 72 ff. StPO zulässigerweise in die Ermittlungen einbezogen worden seien, um ihr Erfahrungswissen im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu vermitteln. Diese Auffassung ist mehr als problematisch, da die Geschädigten auf diese Weise in eigener Sache den Gang der Ermittlungen beeinflussen konnten. An dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft war zunächst zu kritisieren, dass den Krankenkassen die gesamten Patientenakten ohne Vorauswahl übersandt wurden. Hier hätte es einer vorherigen Prüfung bedurft, welche Teile der Patientenakten – etwa hinsichtlich bestimmter verdächtiger Abrechnungszeiträume – den Krankenkassen für die angestrebte Prüfung zwingend zur Verfügung zu stellen waren. Auch wäre es erforderlich gewesen, die Krankenkassen schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine eigenständige Nutzung der zur Verfügung gestellten Daten – etwa zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage – nicht erfolgen dürfe und das Ergebnis der Überprüfung ausschließlich der auftraggebenden Staatsanwaltschaft zu berichten war. Mündliche Hinweise reichen insoweit nicht aus. Die Krankenkassen hatten hier lediglich einen allgemeinen Hinweis auf die notwendige Wahrung des Schutzes der persönlichen Daten der Patientinnen und Patienten erhalten. Berechtigte Regressansprüche gegen eine vermeintliche Schädigerin beziehungsweise einen vermeintlichen Schädiger sollen hierbei natürlich nicht ausgeschlossen werden: Den Geschädigten ist es unbenommen, Hinweisen auf unkorrekte Abrechnungen, die in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung öffentlich bekannt werden, im Wege einer Einsicht in die Ermittlungsakten – die freilich separat zu beantragen wäre – nachzugehen. Sachverständige dürfen jedoch personenbezogene Daten, die sie aus der Durchführung ihrer Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis erhalten, nicht für anderweitige Zwecke nutzen, insbesondere nicht für die Verfolgung eigener Rechtsansprüche. Die verantwortliche Staatsanwaltschaft hat zugesichert, in künftigen Fällen die mit der Auswertung von Unterlagen betrauten Sachverständigen schriftlich auf diese Anforderungen hinzuweisen und vor der Überlassung der Unterlagen an die Gutachter selbst eine Vorauswahl zu treffen, welche Dokumente für die Begutachtung tatsächlich erforderlich sind. 92 LDI NRW 17. Datenschutzbericht 2005