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Daten durch eine offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen zur Abwehr einer konkreten Gefahrensituation zu erheben, auch die Regelung, dass durch eine sog. Vorabaufnahme (sog. Pre-Recording-Funktion) bereits im Vorfeld einer Gefah- rensituation Aufnahmen angefertigt werden können. § 27 Abs. 3 SPolG Die Vollzugspolizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Da- ten kurzzeitig speichern (Vorabaufnahme) und durch die offene Anfertigung von Bild-und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies zum Schutz von Polizeivollzugs- beamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Auf Maßnahmen nach Satz 1 ist durch Schilder oder in sons- tiger geeigneter Form hinzuweisen. In § 27 Abs. 6 SPolG ist zudem bestimmt, dass die im Rahmen einer solchen Maß- nahme getätigten Aufzeichnungen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, unverzüg- lich zu löschen sind. Obwohl in der öffentlichen Diskussion im Wesentlichen nur von einer Befugnis zum Einsatz von am Körper getragenen Kameras die Rede war, ermächtigt die neue Be- fugnisnorm allgemein zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen zum Schutz von Polizeibeamtinnen und -beamten, so dass hierdurch nicht nur der Einsatz von Body- Cams, sondern beispielsweise auch ein Technikeinsatz in oder aus Fahrzeugen er- möglicht wird. Im Rahmen des parlamentarischen Anhörungsverfahrens hatte unsere Dienststelle die Möglichkeit, zu dem Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen. Wenn auch das gesetzgeberische Anliegen, Polizeibeamte vor Übergriffen zu schüt- zen, durchaus nachvollziehbar und begrüßenswert ist, war die Umsetzung des Vor- habens unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten an verschiedenen Stellen kri- tikwürdig. Bedenken bestanden insbesondere hinsichtlich der Bestimmtheit und Klarheit der Regelung zur sog. Pre-Recording-Funktion, der Verhältnismäßigkeit der gesetzlich geforderten Gefahrenlage sowie der Löschfristen. Nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung soll durch die Formulierung „Die Vollzugspolizei kann (…) personenbezogene Daten kurzzeitig speichern (Vora- baufnahme)“ ermöglicht werden, dass eine Bildaufzeichnung für einen definierten Zeitraum bereits vor einer manuellen Aufzeichnungsauslösung verfügbar gehalten und diese erst bei manueller Auslösung der Aufzeichnung endgültig gespeichert wird. Diese Funktion soll es den Polizeibeamten ermöglichen, das Entstehen einer Gefah- rensituation zu dokumentierten. Allerdings wird diese Funktionsweise durch die For- mulierung im Gesetzestext nicht hinreichend deutlich beschrieben. Ebenso lässt sich auch nur der Gesetzesbegründung entnehmen, dass im Rahmen der Vorabaufnahme im Gegensatz zur nachfolgenden Aufnahme nur Bild- und nicht auch Tonaufnahmen zulässig sind. 40 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht
Schließlich wäre aus Gründen der Rechtsklarheit auch eine Konkretisierung des Be- griffs „kurzzeitig“ erforderlich gewesen, da nicht eindeutig ist, ob es sich hierbei um eine Speicherdauer von einem Zeitraum von wenigen Sekunden oder mehreren Mi- nuten handelt. Hinsichtlich der Gefahrenlage, die die Polizeibeamten zur Aktivierung der Videoauf- nahmen berechtigen soll, hatten wir vor dem Hintergrund des ausdrücklichen ge- setzgeberischen Ziels, Polizeivollzugsbeamte sowie auch Dritte vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen, gefordert, den Gesetzeswortlaut diesem Ziel anzupassen und Aufnahmen nur bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben zuzulassen. Die im Gesetz gewählte Formulierung gibt hingegen keinen Hinweis auf das zu schüt- zende Gut und lässt demnach Aufnahmen schon bei konkreten Gefahren für jedes polizeiliche Schutzgut (z.B. Ehre, Eigentum) zu. Damit können bereits drohende nied- rigschwellige Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Aktivierung der Aufzeichnungen berechtigen. Angesichts des mit der Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen verbundenen erheblichen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bestehen gegen diese weite Eingriffsbefugnis ernstliche Zweifel hinsichtlich der Angemessenheit und damit ihrer Verhältnismäßigkeit. Zweifelhaft ist auch, ob die - den Grundrechtseingriff vertiefende - Befugnis zur An- fertigung von Tonaufnahmen ein geeignetes und erforderliches, mithin verhältnis- mäßiges Mittel zum Schutz der Polizeibeamten darstellt. Denn es ist nicht erkennbar, dass potentielle Angreifer durch zusätzliche Tonaufnahmen eher vor Übergriffen auf die Beamten abgehalten werden als durch das Anfertigen bloßer Bildaufnahmen. Es spricht hier vielmehr einiges dafür, dass dieses Mittel lediglich der Dokumentation beleidigender Äußerungen gegenüber den Beamtinnen und Beamten und damit re- pressiven Zwecken dienen soll. Dies entspricht jedoch nicht dem gesetzgeberischen Zweck, die Polizeibeamten vor Übergriffen zu schützen. Um nicht nur den Polizeibeamten, sondern auch den von der Maßnahme Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu erlauben, wäre eine ange- messen lange Aufbewahrungsdauer der Aufnahmen erforderlich. Die gesetzlich vor- gesehene unverzügliche Löschung der Aufnahmen wird hingegen den Betroffenen im Regelfall keinen nachträglichen Zugriff auf die Aufnahmen erlauben. In unserer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf wiesen wir zudem darauf hin, dass der Einsatz von Body-Cams von einer wissenschaftlichen Evaluation zur Klärung der Frage, ob der Einsatz von Body-Cams tatsächlich ein wirksames Mittel zur Verhinde- rung von Gewalt gegen Polizeibeamten darstellt, begleitet werden sollte. Am 18. Mai 2016 hat der Landtag das Gesetz – wie oben erwähnt – unverändert verabschiedet. 3.2.2 Errichtungsanordnung Kurz nach Inkrafttreten der Änderungen des Saarländischen Polizeigesetzes wurden für die Polizeiinspektionen Saarbrücken – St. Johann, Neunkirchen und Lebach für eine erste Erprobungsphase insgesamt 15 Body-Cams angeschafft und unsere Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht 41
Dienststelle wurde vor dem Einsatz und dem Erlass der Errichtungsanordnung ent- sprechend den gesetzlichen Vorgaben beteiligt. Im Rahmen der Anhörung wirkten wir insbesondere in den folgenden Bereichen auf Konkretisierungen in der Errichtungsanordnung hin: Wie bereits oben ausgeführt, lässt das Gesetz durch die Verwendung des Begriffs „kurzzeitig“ offen, wie lange der Zeitraum des sog. Pre-Recordings, also der Vora- baufnahme, zulässigerweise sein darf. Die Errichtungsanordnung sah hierzu ebenfalls keine Konkretisierung vor. Wir konnten uns mit dem Landespolizeipräsidium darauf einigen, dass eine Dauer von nicht mehr als 30 Sekunden als Höchstfrist für die Pre- Recording-Funktion in der Errichtungsanordnung festgelegt wird. Ein aus unserer Sicht weiterer wichtiger Punkt war die Umsetzung der Transparenzer- fordernisse des Gesetzes. Da es sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen um eine offene Überwachung handelt, muss nicht nur der Beginn der Aufnahme mitgeteilt werden, sondern der Betrieb der laufenden Kamera muss für die Betroffenen erkenn- bar sein. Allein die Kennzeichnung der Beamten mit einer Weste ist hierfür nicht aus- reichend. Hier war unsere Forderung, dass die Errichtungsanordnung konkrete Vor- gaben dazu machen sollte, wie die Kennzeichnung durch die Polizeivollzugsbeamten vor Ort umzusetzen ist. Es konnte erreicht werden, dass die Erkennbarkeit der Body- Cam führenden Beamten nun nicht nur durch Funktionswesten mit einem hinweisen- den Aufdruck "Videodokumentation" auf Brust und Rücken gewährleistet wird, son- dern zusätzlich der konkrete Einsatz dem Betroffenen durch optische Signalisierung mittels roter LED, durch zusätzliche akustische Signalisierung der Aufzeichnung bei Beginn und Ende und mittels der Ausrichtung des an der Kamera angebrachten LCDs nach vorn erkennbar zu machen ist. Insbesondere diese zusätzlichen Transparenz- maßnahmen sollen dem polizeilichen Gegenüber die Möglichkeit eröffnen zu erken- nen, ob und wann eine Aufnahme stattfindet. Die Auslösung der Aufzeichnung erfolgt manuell durch den die Kamera führenden Polizeivollzugsbeamten und kann nicht durch andere Personen, beispielsweise in der Einsatzzentrale, fernausgelöst werden. Die angeschafften Body-Cams verfügen über keine Schnittstelle zur Daten-Fernübertragung. Aus diesem Grund ist auch eine Übertragung des Livebildes an die Einsatzzentrale nicht möglich. Die Speicherung der Aufnahmen erfolgt zunächst ausschließlich auf der Kameraein- heit in verschlüsselter Weise. Nach Rückkehr zur Dienststelle werden die Aufzeich- nungen mit Hilfe einer Bearbeitungs-, Verwaltungs- und Archivierungssoftware auf einen Auswerterechner übertragen, gespeichert und von den Kameraeinheiten ge- löscht. Die aufgezeichneten Videosequenzen sind dort unverzüglich auszuwerten und Bildmaterial, das für eine Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrig- keiten von erheblicher Bedeutung irrelevant ist, ist zu löschen. Die bereits erwähnte Bearbeitungs-, Verwaltungs- und Archivierungssoftware bildet die einzige Schnittstelle zur einzelnen Kameraeinheit. Vor der Verausgabung einer Kameraeinheit an den Polizeivollzugsbeamten wird die einzelne Body-Cam mit dem Bearbeitungs-, Verwaltungs- und Archivierungsprogramm an den Auswerterechner gekoppelt. Hierbei wird eine vorgegebene Kamerakonfiguration aufgespielt, die die technischen Einstellungen der Kamera verbindlich und für den die Kamera führenden 42 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht
Polizeivollzugsbeamten unveränderbar festlegt. Ab diesem Zeitpunkt ist auch ein Zu- griff auf den Speicherbereich der Kamera nicht mehr ohne die Verwaltungssoftware möglich. Die Ausgabe der Kamerasysteme erfolgt ausschließlich durch die Dienstgruppenlei- tung. Diese hat auch zu gewährleisten, dass die einzelnen Geräte entsprechend den Vorgaben der Errichtungsanordnung vorkonfiguriert bzw. eingestellt sind und dass der Body-Cam-Einsatz nachvollziehbar dokumentiert wird. Ein Export von Aufnah- men, beispielsweise zur Übernahme als Beweismittel in das polizeiliche Vorgangsbe- arbeitungssystem ist ebenso wie eine Löschung von Aufnahmen nur durch die Dienstgruppenleitung möglich. 3.3 POLADIS Zentral Im September 2014 übersandte uns das Ministerium für Inneres und Sport eine um- fassend überarbeitete Errichtungsanordnung (EAO) zum Verfahren POLADIS (Polizei- liches Anwenderorientiertes Dokumentations- und Informationssystem) verbunden mit der Bitte um Wahrnehmung unserer Beteiligungsrechte. Grund hierfür waren aus Sicht des Landespolizeipräsidiums (LPP) festgestellte Fortschreibungsbedarfe der EAO hinsichtlich Zweck der Datei, Ausgestaltung der Suchfunktion, Ausweitung der Zugriffsberechtigungen und Änderungen / Anpassungen der technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen aufgrund einer zentralisierten Datenhaltung im Landes- betrieb für Daten und Information (LDI) in Rheinland-Pfalz. Nach einer ersten Sichtung der neben der EAO teils bereits vorgelegten, teils von uns eingeforderten, sehr umfangreichen Verfahrensunterlagen (u.a. Berechtigungs- matrix, Screenshots zu bestimmten Eingabemasken der Anwender, die Dienstanwei- sung über Aufgaben, Organisation und Einsatz des Wach- und Streifendienstes, des Ermittlungs- und Servicedienstes und des Kriminaldienstes der Polizeiinspektionen) sowie diverser Anträge verschiedener Organisationseinheiten des LPP auf Auswei- tung ihrer Zugriffsberechtigungen wurden in einer ersten Besprechung mit dem LPP grundsätzliche Fragestellungen erörtert und weitere für eine datenschutzrechtliche Freigabe notwendige Klärungsbedarfe formuliert: Ein wichtiger Punkt war dabei die in POLADIS vorgesehenen Such- und Recherchemöglichkeiten und die damit verbundenen Zugriffsoptionen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen und dass diese Daten bei der Verarbeitung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle). Im Falle von POLADIS ist vorgesehen, dass über drei Berechtigungsstufen der Umfang der Such- und Zugriffsmöglichkeit je Nutzer gesteuert werden kann. In der ersten Berechtigungsstufe (sog. Aliasbereich) erfasst die Suche nur die Vorgänge der eigenen Dienststelle. Die zweite und dritte Stufe ermöglichen hingegen eine landesweite Suche über alle beim LPP geführten Vorgänge Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht 43
und differenzieren lediglich im Hinblick auf den Umfang der zugriffsberechtigten Datenfelder. Während in der zweiten Stufe der Zugriff nur auf einen Katalog von Grunddaten (z.B. Vorname, Name, Geburtsdatum, Status des Betroffenen wie Zeuge oder Beschuldigter, Vorgangsnummer und sachbearbeitende Dienststelle) je Verfahren begrenzt ist, ermöglicht die dritte Berechtigungsebene einen landesweiten, umfassenden und vollständigen Zugriff auf alle in POLADIS hinterlegten Daten. Hierzu gehören sämtliche Vorgangssachbearbeitungsdaten (z.B. Vermerke zum Tathergang, Zeugenvernehmung u.ä.) als auch Vorgangsverwaltungsdaten, die zum Suchzeitpunkt gespeichert sind. Solche tiefgreifenden Zugriffsberechtigungen sind insbesondere unter dem Aspekt der Erforderlichkeit zu prüfen. Hierbei war von Bedeutung, für welche Fälle der Anwender einer bestimmten Organisationseinheit tatsächlich zuständig ist und weshalb im Rahmen einer landesweiten Suchmöglichkeit Erkenntnisse wie Vorname, Name, Geburtsdatum, Status, Vorgangsnummer und sachbearbeitende Dienststelle nicht ausreichen. Hierbei sollten auch Alternativen, wie die Freischaltung eines temporären Zugriffs auf einen konkreten Vorgang oder die Kontaktaufnahme mit der sachbearbeitenden Dienststelle geprüft werden. Ein weiterer Punkt war die Einbindung des Landesbetriebs für Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI). Hierzu existiert seit 2005 eine Kooperationsvereinbarung über den Betrieb, die Entwicklung und die Pflege von Komponenten im polizeilichen Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) - Bereich zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes und dem LDI. Da in dieser Vereinbarung keine datenschutzrechtlichen Fragestellungen, insbesondere mit Blick auf eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit und Auftragskontrolle, enthalten waren, verlangten wir zusätzlich die Vereinbarung von Regelungen zu einer Datenverarbeitung im Auftrag entsprechend § 5 SDSG. Weitere klärungsbedürftige Fragestellungen ergaben sich aus technisch- organisatorischer Sicht bzgl. der Protokollierung von Anlass und Zweck von Suchabfragen, sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung von Zweckbindung und Löschfristen beim Export von Daten aus POLADIS heraus. Im Januar 2015 wurde uns als Anlage zur Kooperationsvereinbarung eine daten- schutzrechtliche Vereinbarung des LPP als Auftraggeber und des LDI als Auftragneh- mer nach § 5 SDSG zur weiteren Prüfung vorgelegt. Diese berücksichtigt nunmehr sämtliche nach dem SDSG zu beachtenden Regelungen, wie beispielsweise zur Wah- rung des Datengeheimnisses, zur Durchsetzung der Kontrollrechte der Landesbeauf- tragten für Datenschutz oder zur Umsetzung von Datensicherungsmaßnahmen, und entspricht im Wesentlichen dem von uns auch auf unserer Internetseite zur Verfü- gung gestellten Mustervertrag zur Auftragsdatenverarbeitung. Noch vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens ergaben sich im weiteren Verlauf des Jahres 2015 aus Sicht des LPP weitere, neue Fortschreibungsbedarfe der EAO, da für weitere Organisationseinheiten und Funktionsträger der Bedarf gesehen wurde, lan- desweite Zugriffsberechtigungen in der höchsten Berechtigungsstufe 3 zu vergeben. 44 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht
Zu Beginn des Jahres 2016 wurde uns sodann unter Berücksichtigung der hinzuge- kommenen Fortschreibungsbedarfe eine überarbeitete EAO sowie auch eine ent- sprechend überarbeitete Berechtigungsmatrix zur neuerlichen Prüfung übersandt. Im Rahmen eines weiteren Besprechungstermins in unserer Dienststelle wurde nach Prüfung der vorgetragenen Bedarfe unter Berücksichtigung der hierzu gegebenen Begründung unser datenschutzrechtliches Votum zur konkreten Ausgestaltung der Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Organisationseinheiten mitgeteilt. Im Nachgang zu diesem Erörterungstermin haben wir unsere Rechtsauffassung zu den einzelnen Fortschreibungsbedarfen der Zugriffsberechtigungen nochmals schriftlich dargelegt sowie auch konkrete Vorschläge zu technischen Lösungen unterbreitet. 3.3.1 Zugriffsberechtigungen der Dienststellen Operative Telekommunikationsüberwa- chung (TKÜ) und IT-Forensik Aufgabe der beiden Dienststellen ist die Auswertung der IT bzw. der TKÜ in konkre- ten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hierzu ist es nach unserer Auffassung zur Aufgabenerfüllung ausreichend, dass der Zugriff auf die (einzelnen) Vorgänge be- schränkt wird, die entsprechende Auswertungen zum Gegenstand haben und für die ein konkreter Auswertungsauftrag vorliegt. Um einen vorgangsbezogenen Einzelzugriff zu realisieren, haben wir nach Rückspra- che mit den technisch Verantwortlichen für POLADIS ein sog. Deep-Linking-Verfah- ren vorgeschlagen. Dahinter steht die Generierung eines speziellen Links, der ein sog. Accesstoken (temporäre Sicherheitsreferenzen eines Nutzers, mit denen sich dieser gegenüber einem System authentifiziert) enthält, über das direkt auf die Inhalte des entsprechenden Vorgangs zugegriffen werden kann. Das Vorhalten einer Suchmög- lichkeit erübrigt sich dadurch. Nach Abschluss des Auswertungsauftrags kann der Deep-Link invalidiert werden. Das von uns vorgeschlagene Deep-Link-Verfahren wurde seitens des LPP aufgegrif- fen und ein entsprechender technischer Lösungsansatz erarbeitet. Im Juni 2016 war das Deep-Link-Verfahren für Auswertefälle der IT-Dienststelle im- plementiert, so dass nur die Mitarbeiter dieser Fachdienststelle durch Anklicken des Link auf den konkreten Vorgang zugreifen können. 3.3.2 Zugriffsberechtigungen des Bereichs Qualitätsmanagement/Controlling In Bezug auf die genannte Organisationseinheit Qualitätsmanagement / Controlling wurde seitens des LPP dargelegt, dass die Beschränkung des Zugriffs auf einzelne Vorgänge wegen des Spektrums an unterschiedlichen Untersuchungsaufträgen durch die Behördenleitung sowie auch das Ministerium für Inneres und Sport mit der Folge des Bedarfs an sehr unterschiedlichen Daten nicht zielführend sei. Für konkrete Projekt- und Untersuchungsaufträge haben wir daher einem landeswei- ten, aber nur temporären Lesezugriff zugestimmt. Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht 45
3.3.3 Zugriffsberechtigungen der Direktions- und Abteilungsleitung der Direktion LPP 2 Für die Direktions- und Abteilungsleitung wurde seitens des LPP das Erfordernis ei- nes landesweiten Zugriffs gesehen. Für eine standardisierte bzw. temporäre landes- weite Zugriffsmöglichkeit sahen wir indes keine Erforderlichkeit. Der Zugriff der Di- rektionsleitung (und Stellvertreter) war daher auf die der eigenen Direktion zugeord- neten Abteilungen und Dezernate zu beschränken. Ebenso ist der Zugriff der Abtei- lungsleitung (und Stellvertreter) auf die dem eigenen Verantwortungsbereich zuge- ordneten Dezernate zu beschränken. 3.3.4 Zugriffsberechtigungen der Leitung des Kriminaldauerdienstes (KDD) Das LPP führte aus, dass die Dienstgruppenleiter des KDD außerhalb der allgemeinen Dienstzeit die Zentralstellenfunktion i.S.d. § 13 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) wahrnehmen. Vor allem außerhalb der allgemeinen Dienstzeit würden Erkenntnisan- fragen und Unterstützungsersuchen anderer Länderpolizeien gestellt, die einen kurz- fristigen Zugriff auf einen Ermittlungsvorgang erforderlich machten. Einem standardisierten landesweiten Zugriff wurde vor diesem Hintergrund zuge- stimmt. 3.3.5 Zugriffsberechtigungen der Dienststelle Alkohol/Drogen Für die Dienststelle Alkohol/Drogen, die als zentrale Stelle des Landes für die Erken- nung und Koordinierung der Alkohol- und Drogenerkennung im Straßenverkehr fun- giert, war ein standardisierter landesweiter Lesezugriff gefordert worden. Dies wurde von uns aus datenschutzrechtlicher Sicht kritisch bewertet. Wir waren der Auffassung, dass ein unbefugter Zugriff auf POLADIS-Vorgänge, die in keinem Zusammenhang mit alkohol- bzw. drogenrelevanten Vorgängen im Stra- ßenverkehr stehen, bereits auf technischer Ebene ausgeschlossen werden muss. Wir schlugen als technische Lösung vor, dass mittels vorgegebener Selektionskriterien die jeweils für die Dienstelle relevanten POLADIS-Vorgänge, hier im Kontext von Al- kohol und Drogen, über die zu jedem POLADIS-Vorgang vorgehalten Metadaten (z.B. Ereignis-, Gegenstands- und Sachdaten) automatisiert ausgefiltert werden. In einem zweiten Schritt, der ebenfalls automatisiert ablaufen sollte, sollte den jeweili- gen Dienststellen bzw. Mitarbeitern dann nur auf diese vorselektierten POLADIS-Vor- gänge lesender Zugriff gewährt werden. Auch für den zweiten Schritt, nämlich die Zugriffsgewährung auf einzelne konkrete POLADIS-Vorgänge, bestehe nach unse- rem Dafürhalten mit der bereits implementierten Deep-Link-Lösung prinzipiell eine taugliche technische Lösung. Im weiteren Verlauf beauftragte die Behördenleitung des LPP die Dienststelle Pro- grammentwicklung / Datenbankauswertung mit der Programmierung einer techni- schen Lösung. Von der Berechtigungsvergabe „Landesweite Vorgangssuche“ und 46 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht
„Dienststellenübergreifender Lesezugriff auf Vorgangsdaten“ wurde daher seitens des LPP Abstand genommen und die Berechtigungsmatrix entsprechend angepasst. 3.3.6 Zugriffsberechtigungen der Dienststelle Verkehrsunfallanalyse Für die Dienststelle zur Durchführung der zentralen Verkehrsunfallanalyse war eben- falls ein standardisierter landesweiter Lesezugriff gefordert worden. Auch hier wurde die Dienststelle Programmentwicklung / Datenbankauswertung, nachdem wir datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht und einen techni- schen Lösungsvorschlag unterbreitet hatten, mit der Programmierung einer entspre- chenden technischen Umsetzung beauftragt. Das LPP teilte hierzu mit, dass die ent- wickelte Software für einen Zeitraum von drei Wochen durch die Dienststelle Ver- kehrsunfallanalyse getestet worden sei und im Ergebnis die fachlichen Bedarfe der Dienststelle abdecken konnte. Einer Berechtigungsvergabe „Landesweite Vorgangssuche“ und „Dienststellenüber- greifender Lesezugriff auf Vorgangsdaten“ bedurfte es mithin für die Dienststelle Verkehrsunfallanalyse nicht mehr. Die Berechtigungsmatrix wurde demzufolge an- gepasst. Aus hiesiger Sicht bestanden keine Einwände, die durch das LPP erarbeitete technische Lösung in den Produktivbetrieb zu übernehmen. 3.3.7 Zugriffsberechtigungen der Dienststelle Rechtsangelegenheiten Einen standardisierten oder auch temporären landesweiten Zugriff hielten wir in An- betracht des Aufgabenbereichs der Dienststelle Rechtsangelegenheiten für zu weit- gehend. Nach unserer Auffassung war, wie auch bei den Dienststellen Operative Te- lekommunikationsüberwachung und IT-Forensik, ein vorgangsbezogener Einzelfall- zugriff für die Aufgaben der Dienststelle ausreichend. Maßgebend hierfür war auch die im Rahmen einer Eingabe durch diese Dienststelle vertretene Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Datenerhebung von Dritten aus polizeilichen Informationssyste- men sowie auch deren Datenübermittlung aufgrund beamtenrechtlicher Streitigkei- ten (siehe hierzu auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 1 K 63/14 - und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. September 2016 - 2 A 210/15). 3.3.8 Fazit Das Verfahren wurde im Dezember 2016 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 SDSG durch das zuständige Ministerium für Inneres und Sport freigegeben. In der Gesamtschau stellte sich das Verfahren aufgrund der erheblichen Fortschrei- bungsbedarfe sowie der hieraus resultierenden Änderungs- und Anpassungsbedarfe sowohl für die Vertreter des LPP als auch unsere Mitarbeiter als sehr arbeitsintensiv Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht 47
dar. Aus hiesiger Sicht kann jedoch gesagt werden, dass in konstruktiver Zusammen- arbeit die Anwendung des Verfahrens datenschutzgerecht sowie auch für die An- wender bedarfskonform angepasst werden konnte. 3.4 Automatisierter Abgleich personenbezogener Daten mit dem Datenbestand in POLADIS und POLIS Im Rahmen unserer Beteiligungsrechte wurde uns durch das Ministerium für Inneres und Sport im August 2014 die Errichtungsanordnung (EAO) „Automatisierter Ab- gleich personenbezogener Daten mit dem Datenbestand in POLADIS und POLIS (Au- toPers-GRD)“ zur datenschutzrechtlichen Bewertung übersandt. Die Datei soll der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten dienen, indem in ihr gespeicherte personenbezogene Daten mit den Datenbeständen des Polizeilichen Informations- und Fahndungssystems (POLIS) und des Polizeilichen Anwenderorien- tierten Dokumentations- und Informationssystems (POLADIS) abgeglichen werden. Erfasst werden sollten sowohl Störer i.S.v. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Saarländisches Polizeige- setz (SPolG) und relevante Personen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SPolG als auch Personen gemäß § 2 Antiterrordateigesetz (ATDG) und § 2 Rechtsextremismusdatei- gesetz (RED-G). In der Praxis soll dem Anwender eine Ergebnismaske mit allen in der Datei AutoPers- GRD gespeicherten Personen angezeigt werden. Personen, bei deren Datensätze sich Veränderungen ergeben haben, sollen für die Sachbearbeitung farblich gekenn- zeichnet werden. Erst durch Anklicken der farblich markierten Person werden die Da- tensätze des durchgeführten automatisierten Datenabgleichs mit POLIS und POLA- DIS angezeigt. Nach entsprechender Prüfung durch die Sachbearbeitung können die Änderungen durch Aktivierung „Bearbeitung abgeschlossen“ übernommen werden. Datenführende und damit auch datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Zulässigkeit der Speicherung, sonstige Verarbeitung sowie Einhaltung und Prüfung der Löschfristen soll das Dezernat Auswertung und Analyse des Landespolizeipräsi- diums (LPP) sein. Die Zugriffsrechte sollten somit auf den mit der Aufgabe betrauten Personenkreis eingeschränkt werden. Die Löschung soll automatisiert bei Wegfall der Speichervoraussetzungen oder mit Ablauf des Löschdatums erfolgen. Wir teilten dem LPP nach entsprechender Prüfung der EAO unsere Bedenken, die der beabsichtigen Verarbeitung personenbezogener Daten in AutoPers-GRD entgegen- standen, mit nachfolgender Begründung mit: In der Datei AutoPers-GRD sollen Daten von Personen, die die Voraussetzungen des § 2 ATDG bzw. § 2 RED-G erfüllen, gespeichert werden, um mit den Datenbeständen in POLADIS und POLIS einen automatisierten Datenabgleich durchzuführen. Rechtgrundlage für diese Speicherung sollte nach Vorstellung des LPP das ATDG bzw. das RED-G sein. Diese Auffassung wurde von uns jedoch nicht geteilt. Denn nach § 2 Hs. 1 ATDG sind die beteiligten Behörden verpflichtet, ATD-relevante Daten in der Antiterrordatei zu speichern. Ebenso führt § 2 Hs. 1 des RED-G aus, dass die beteiligten Behörden verpflichtet sind, RED-relevante Daten in der Datei nach § 1 48 Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht
RED-G, nämlich einer gemeinsamen standardisierten zentralen Datei, zu speichern. Eine Speicherung in der Datei AutoPers-GRD ist daher weder auf der Grundlage des ATDG noch des RED-G möglich. Auch die in den genannten Gesetzen expliziten Re- gelungen zur weiteren Verwendung von Daten, welche sich auf konkrete Fälle bezie- hen, laufen einer Speicherung in der Datei AutoPers-GRD zuwider. Wir baten daher um entsprechende Streichung in den Ziffern „Inhalt der Datei“, „Zweck der Datei“ und „betroffener Personenkreis und Löschfristen“ sowie auch um entsprechende Anpassung der weiteren Ziffern der EAO. Darüber hinaus baten wir auch um Erläuterung, inwieweit technisch sichergestellt ist, dass bei Neuanlage eines Personendatensatzes zwingend die Rechtsgrundlage hier- für in einem systemseitig vorgegebenen Eingabefeld zu benennen ist, um hierdurch dem Transparenzgebot und der Kontrollmöglichkeit Rechnung zu tragen. Im November 2015 wurde uns sodann eine überarbeitete EAO übersandt, die unse- ren rechtlichen Einwänden zur Speicherung von Personen auf der Grundlage des ATDG bzw. RED-G außerhalb der ATD bzw. RED vollumfänglich Rechnung trug. Die Datenerhebung als Datenverarbeitung findet nun mithin ausschließlich auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen des SPolG statt. Des Weiteren war unter dem Aspekt der Neuanlage von Personendatensätzen aus dem für die Anwendung erstellten Benutzerhandbuch ersichtlich, dass für die Spei- cherung einer Person zuvor Anlass, Rechtsgrundlage für die Speicherung, Speicher- dauer und Prüffrist in der Anwendung einzugeben sind. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es uns auch ein Anliegen, nicht nur vom betroffenen Anwender datenschutz- konformes Handeln einzufordern, sondern ihn auch durch entsprechende praxisnahe Maßnahmen in die Lage zu versetzen, dieser Forderung gerecht zu werden. Das uns vorgelegte Benutzerhandbuch ist hierfür aus unserer Sicht ein positives Beispiel. Das Verfahren wurde im Dezember 2015 durch das Ministerium für Inneres und Sport freigegeben. 3.5 Elektronischer Lichtbildabgleich Zu Beginn des Jahres 2015 bat uns das Ministerium für Inneres und Sport zum Einsatz des Verfahrens eLBA um Wahrnehmung unserer Beteiligungsrechte nach § 7 Abs. 2 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) und übersandte uns gleichzeitig die erfor- derliche Errichtungsanordnung (EAO) sowie weitere das Verfahren beschreibende Anlagen. Die Vollzugspolizei des Saarlandes hat nach §§ 1 Abs. 2 i.V.m. 85 Abs. 1 Saarländi- sches Polizeigesetz (SPolG) sowie § 163 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) Straftaten zu erforschen. Die Polizei kann im Rahmen ihrer Ermittlungen Zeugen gemäß § 163 Abs. 3 StPO vernehmen. Zu diesem Zweck kann sie die betreffenden Personen vor- laden. Insbesondere die Vorlage von Lichtbildern des Verdächtigen und anderer Per- sonen gegenüber Zeugen zur Ermittlung eines noch unbekannten Tatverdächtigen, sogenannte Wahllichtbildvorlage, ist aus polizeilicher Sicht ein geeignetes Mittel zur Ermittlung von Beschuldigten wie auch zum Ausschluss Unbeteiligter. Das Verfahren Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, 26. Tätigkeitsbericht 49