Vorlage TB
240 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 (4) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss des In- formationszugangs in der Regel bei Angaben von Name, Titel, akade- mischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, und von Personen, die als Gut- achter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellung- nahme in einem Verfahren abgegeben haben. § 14 Abwägung Im Rahmen der nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorzunehmenden Abwägung ist der Gesetzeszweck nach § 1 zu be- rücksichtigen. § 15 Kosten (1) Für öffentliche Leistungen nach dem dritten Abschnitt dieses Ge- setzes sind Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Für die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip (§ 21 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. Sep- tember 2005 [GVBl. S. 325], zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ge- setzes vom 10. Mai 2018 [GVBl. S. 212], in der jeweils geltenden Fassung), wobei die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Ver- waltungsaufwands so zu bemessen sind, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die öffentlichen Leis- tungen sind bei geringfügigem Aufwand verwaltungskostenfrei. Über die voraussichtlichen Kosten ist der Antragsteller vorab zu informie- ren. (2) Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Verwaltungskostentatbestände, die Gebührensätze und die Höhe der Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechts- verordnung zu bestimmen. Die Bestimmungen des Thüringer Verwal- tungskostengesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 241 2017/2018 Vierter Abschnitt Förderung und Gewährleistung des Rechts auf Informationszu- gang und Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit § 16 Förderung des Rechts auf Informationszugang (1) Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die öffentlichen Stellen das Recht auf Informationszugang nach Maßgabe dieses Gesetzes er- füllen. (2) Das für die Informationsfreiheit zuständige Ministerium unter- stützt die Kommunen bei der Teilnahme am Transparenzportal und bietet ein Modellprojekt zur Klärung von rechtlichen, organisatori- schen und technischen Fragen aus spezifisch kommunaler Sicht an. Das für die Informationsfreiheit zuständigen Ministerium kann Nähe- res, insbesondere zu Teilnehmern, Dauer, Vorgehens- und Verfah- rensweise und Obliegenheiten, durch Verwaltungsvorschrift regeln. (3) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sollen das Recht auf Informa- tionszugang nach Maßgabe dieses Gesetzes durch praktische Vorkeh- rungen fördern. In Betracht kommen zum Beispiel die Bestellung ei- nes behördlichen Ansprechpartners oder Beauftragten sowie die Er- möglichung eines Zugangs zum Transparenzportal in den Dienstge- bäuden. § 17 Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfrei- heit Jeder, der sich in seinem Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz oder dem Thüringer Umweltinformationsgesetz verletzt sieht, kann den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen. Die Bestimmungen über den gerichtlichen Rechtsschutz bleiben unbe- rührt. § 18 Rechtsstellung des Landesbeauftragten für die Informations- freiheit (1) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist in der Aus- übung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er steht zum Land nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich- rechtlichen Amtsverhältnis. Der Präsident des Landtags führt die Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
242 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 Dienstaufsicht, soweit nicht die Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Es finden die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmun- gen entsprechende Anwendung. (2) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit darf neben sei- nem Amt kein mit seiner Aufgabe nicht zu vereinbarendes anderes Amt ausüben. Er darf kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder ei- ner gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes ange- hören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abge- ben. (3) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver- schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienst- lichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (4) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung sowie oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichts- ordnung. Er trifft die Entscheidungen über Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter sowie die Entscheidung über die Ver- weigerung der Aktenvorlage und der Auskunftserteilung in eigener Verantwortung. Der Nachfolger im Amt entscheidet über die in Satz 2 genannten Entscheidungen für seine Vorgänger. (5) Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Besetzung der Personalstellen er- folgt auf Vorschlag des Landesbeauftragten für die Informationsfrei- heit. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maß- nahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm ver- setzt, abgeordnet oder umgesetzt werden; er ist ihr Dienstvorgesetzter, sie sind in ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz nur an seine Weisungen gebunden. Für bestimmte Einzelfragen kann der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 243 2017/2018 (6) Die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenom- men. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sich im Rah- men seiner Tätigkeit als Landesbeauftragter für den Datenschutz auf seine institutionelle Garantie nach Artikel 69 der Verfassung des Frei- staats Thüringen und seine Unabhängigkeit nach Artikel 52 der Ver- ordnung (EU) 2016/679 berufen. § 19 Aufgaben und Befugnisse des Landesbeauftragten für die In- formationsfreiheit (1) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit informiert die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit diesem Gesetz und dem Thüringer Umweltinformationsgesetz. Er überwacht die Einhal- tung der Bestimmungen dieser Gesetze bei den in § 2 Abs. 1 genann- ten Stellen; er berät die öffentlichen Stellen und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Er unterstützt den Landtag bei seinen Entscheidungen. Auf Anforderung des Landtags oder der Landesregierung hat er Gutachten zu erstellen und Bericht zu erstatten. Der Landtag oder die Landesregierung können ihn ersuchen, bestimmte Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen. Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann sich jederzeit an den Landtag wenden. (2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Landes- beauftragten für die Informationsfreiheit und seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist dabei insbesondere Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen. Ihm ist darüber hinaus Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu verschaffen, die im Zusammenhang mit dem Informati- onsanliegen stehen, und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren, so- weit nicht Gründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem entgegenste- hen. Hierbei ist die besondere Rechtsstellung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu berücksichtigen. Stellt der Landesbe- auftragte für die Informationsfreiheit Verstöße der in § 2 Abs. 1 ge- nannten Stellen gegen dieses Gesetz oder das Thüringer Umweltinfor- mationsgesetz fest, kann er ihre Behebung in angemessener Frist for- dern. Über die Beanstandung ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
244 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 (3) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag und der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Ministerpräsident führt eine Stel- lungnahme der Landesregierung zu dem Bericht des Landesbeauftrag- ten für die Informationsfreiheit herbei und legt diese innerhalb von vier Monaten dem Landtag vor. § 20 Beirat beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (1) Beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus zwölf Mitgliedern. Es bestellen sechs Mitglieder der Landtag, ein Mitglied die Landesregierung, ein Mit- glied die kommunalen Spitzenverbände, ein Mitglied die berufsstän- dischen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen, ein Mitglied die Hochschulen des Landes im Sinne von § 2 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), ge- ändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229). Zwei Mitglieder gemeinnütziger Vereine, die sich nach ihrer Satzung für Transparenz und Teilhabe oder gegen Korruption einset- zen, werden durch die übrigen Mitglieder des Beirats bestellt. Für je- des Beiratsmitglied wird zugleich ein Stellvertreter bestellt. (2) Die Mitglieder des Landtags werden für die Wahldauer des Land- tags und die übrigen Mitglieder für vier Jahre bestellt. Sie sind in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Beirats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (3) Der Beirat unterstützt den Landesbeauftragten für die Informati- onsfreiheit in seiner Arbeit. Die Unabhängigkeit des Landesbeauftrag- ten für die Informationsfreiheit und die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag werden dadurch nicht berührt. (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Antrag je- des seiner Mitglieder oder des Landesbeauftragten für die Informati- onsfreiheit zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Beirats aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten. (5) Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann an allen Sitzungen teilnehmen. Der Vorsitzende des Beirats lädt ihn zu den Sit- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 245 2017/2018 zungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Vor Maß- nahmen, die der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit im Rahmen von § 19 Abs. 2 ergreift, kann dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (6) Die Mitglieder des Beirats haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenhei- ten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 21 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Gegen eine Entscheidung sind Widerspruch und Klage zu- lässig. Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde richtet sich nach den Zuständigkeiten für den Sachverhalt, dem die betroffene Informa- tion entstammt. Ein Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbe- hörde getroffen wurde. § 22 Evaluierung Die Landesregierung berichtet dem Landtag vier Jahre nach dem In- krafttreten dieses Gesetzes über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und der Verwaltungskostenordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 1. Hierbei ist insbesondere einzugehen auf die Rechtsentwicklungen und Erfah- rungen sowie, mit Blick auf die Frage einer Erweiterung der Transpa- renzpflicht, die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Teilnahme von Kommunen am Transparenzportal. Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen § 23 Sprachliche Gleichstellung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz meinen jeweils alle Geschlechter. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
246 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 § 24 Übergangsbestimmung (1) Für Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, finden die bis dahin geltenden Vorschriften Anwendung. (2) Das für die Koordinierung der ressortübergreifenden Informa- tions- und Kommunikationstechnik zuständige Ministerium 1. unterrichtet den für Informationsfreiheit zuständigen Ausschuss des Landtags jährlich zum Umsetzungsstand der Einführung des landeseinheitlichen ressortübergreifenden elektronischen Doku- mentenmanagementsystems und 2. gibt den Tag, an dem das landeseinheitliche ressortübergreifende elektronische Dokumentenmanagementsystem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 vollständig ausgerollt wurde, im Gesetz- und Verord- nungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt. (3) Die Transparenzpflicht gilt für Informationen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 auch, soweit sie durch Migration von bestehenden Dokumentenma- nagementsystemen in das landeseinheitliche ressortübergreifende elektronische Dokumentenmanagementsystem aufgenommenen wer- den und zum Zeitpunkt der Einführung des ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems bei der öffentlichen Stelle noch Rechtswirkungen entfalten. Die Transparenzpflicht ist durch Einstellung der Information in das Transparenzregister im vor- handenen Format erfüllt. (4) Das für die Informationsfreiheit zuständige Ministerium unterrich- tet den für die Informationsfreiheit zuständigen Ausschuss des Land- tags jährlich zum Modellprojekt nach § 16 Abs. 2. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) § 20 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 Satz 2 tritt das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vom 14. Dezem- ber 2012 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset- zes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), außer Kraft. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 247 2017/2018 Begründung zum Thüringer Transparenzgesetz A. Allgemeines Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Leitlinie der Öffentlichkeit der Verwaltung begründet, wonach Informationen der Verwaltung grund- sätzlich offen und transparent jedem zugänglich sind. Die praktische Umsetzung soll insbesondere auch durch eine gesteigerte proaktive Informationstätigkeit aller öffentlichen Stellen sowie die sukzessive Weiterentwicklung des Zentralen Informationsregisters für Thüringen (ZIRT), rechtlich als auch technologisch abgestimmt zur Strategie für E-Government und IT des Freistaats Thüringen, zu einem Transpa- renzportal bewerkstelligt werden. Bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts hat die Landesregie- rung gemäß § 11 Abs. 3 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) vom 14.12.2012 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in Verbin- dung mit der Thüringer Informationsregisterverordnung (ThürInfo- RegVO) vom 6. August 2014 (GVBl. S. 582) das ZIRT als Internet- anwendung etabliert, in das die öffentlichen Stellen geeignete Infor- mationen proaktiv einstellen sollen und das einen kostenlosen Zugang zu den dort eingestellten amtlichen Informationen gewährleistet, ohne dass Nutzerdaten von der Anwendung erhoben werden. Hierbei wurde Wert darauf gelegt, dass der mittelbaren Staatsverwaltung, insbeson- dere den Kommunen, auch technisch die Möglichkeit eröffnet wird, diese Anwendung zu nutzen und damit die Transparenz des Verwal- tungshandelns über alle Verwaltungsebenen hinweg zu befördern. Unverzichtbares Element und Voraussetzung für die effektive Nut- zung digitaler Prozesse und damit auch der proaktiven Veröffentli- chung einer Vielzahl von Informationen ist die Einführung der elekt- ronischen Akte, um aus dieser Informationen in das Transparenzportal einzustellen. Das Thüringer Transparenzgesetz knüpft daher weiter- gehende Transparenzpflichten an das Vorliegen von Informationen in digitalisierter Form, insbesondere in elektronischen Akten, an. Auf Landesebene wird durch § 15 Abs. 3 des Thüringer E-Goverment-Ge- setzes (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212), geändert durch Berichtigung vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 294), die Einführung Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
248 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 der elektronischen Akte in einem landeseinheitlichen ressortübergrei- fenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems verpflich- tend bis zum 1. Januar 2023 vorgegeben. Die Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsrechts hin zu einem Transparenzrecht erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. EU 2016, Nr. L 119 S. 1). Zudem wurden für das Gesetz die Rechtsentwicklung in anderen Bundesländern, ins- besondere in Rheinland-Pfalz, Hamburg und Bremen, die Erfahrun- gen mit der aktuellen Thüringer Rechtslage sowie der Beschluss des Landtags vom 23. Juni 2016 (Landtagsdrucksache 6/2369) mit in den Blick genommen. Berücksichtigt wurden auch die Anregungen des Thüringer Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zur Wei- terentwicklung des Informationsfreiheitsrechts hin zu einem Transpa- renzrecht. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzes In die Folgekostenabschätzung sind nur solche Mehrausgaben aufzu- nehmen, die aufgrund der Schaffung neuer Aufgaben oder Standards mit dem Vollzug dieses Gesetzes voraussichtlich anfallen werden. Haushaltswirksame Kosten Die Einführung der elektronischen Akte in einem landeseinheitlichen ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsys- tem ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes, sondern des Thüringer E- Government Gesetzes. Das Thüringer Transparenzgesetz knüpft le- diglich an die jeweils vorhandene IT-Infrastruktur an. Die Transpa- renzpflicht nach § 6 Abs. 3 setzt voraus, dass das landeseinheitliche, zentrale, ressortübergreifende elektronische Dokumentenmanage- mentsystem vollständig ausgerollt ist. Keine Voraussetzung für die Transparenzpflicht ist, dass hierbei bereits eine Funktionalität vorhan- den ist, die die Veröffentlichung von Informationen aus elektroni- schen Akten im Transparenzportal unterstützt. Gleichwohl sollte dies das Ziel der weiteren Bestrebungen sein, um den mit der Erfüllung der Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 249 2017/2018 Transparenzpflichten verbundenen Verwaltungsaufwand zu minimie- ren. Wenn die Erstellung und Implementierung eines Workflows in Angriff genommen wird, mittels dessen eine Übernahme von Infor- mationen und Daten aus der elektronischen Akte in das Transparenz- portal bewerkstelligt werden kann, werden neben einmaligen Kosten auch anteilige Folgekosten anfallen. Eine Schätzung dieser Kosten ist aufgrund des aktuellen Projektstadiums zur Einführung der elektroni- schen Akte derzeit noch nicht möglich und hängt zudem auch wesent- lich davon ab, ob und bejahendenfalls inwieweit auf bestehende tech- nische Lösungen zurückgegriffen werden kann. Sofern nicht auf be- stehende technische Lösungen zurückgegriffen werden kann, wird der Aufwand mit Blick auf die Kostenschätzung in Rheinland-Pfalz auf etwa 2 000 000 Euro veranschlagt. Für die Weiterentwicklung des ZIRT zu einem Transparenzportal ist die Nutzung einer modernen Suchmaschine ein wesentlicher Faktor. Die Staatskanzlei wird im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Pi- lotprojekts das ZIRT auf eigene Kosten in Höhe von einmalig 30 000 Euro an seine für thueringen.de beschaffte Suchmaschine anbinden, so dass auch in der thueringen.de-Suche der Inhalt des ZIRT verfügbar ist. Für die Laufzeit des Projektes stellt das für die Informationsfrei- heit zuständige Ministerium sicher, dass die Schnittstelle des ZIRT zu thueringen.de unverändert bleibt. Das Design der neuen Suchmaske und der neuen Ausgabemaske wird dem Online-Styleguide für thueringen.de entsprechen. Die erweiterte Suchmaske wird hinsicht- lich der angebotenen Suchfunktionen mit dem Hamburger Transpa- renzportal vergleichbar sein. Das Pilotprojekt dient dazu, den perso- nellen, technischen und finanziellen Aufwand sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anbindung von unterschiedlichen Thü- ringer Datenquellen an eine zentrale Suchmaschine zu ermitteln. Die Höhe der Lizenzkosten ist von der Anzahl der Informationsangebote abhängig, für die eine Verknüpfung mit dem Transparenzportal in der Weise beabsichtigt ist, dass eine Volltextsuche nach § 7 Abs. 2 mög- lich ist. Bei einer solchen Verknüpfung aller in § 7 Abs. 1 genannten Informationsangebote, die durch das Gesetz jedoch nicht vorgegeben ist, sollte mit Lizenzkosten in Höhe von circa 600 000 Euro gerechnet werden. Für die Jahre 2018 und 2019 sind zunächst für die weitere Schnittstellenprogrammierung jeweils 10 000 Euro in dem vom Kabi- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit