Vorlage TB
250 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 nett am 19.09.2017 bestätigten IT-Gesamtplan mit der höchsten Prio- ritätenklasse vorgesehen und im Einzelplan 16, Kapitel 03, Titel 812 71 und 538 71 veranschlagt worden. Für das Haushaltsjahr 2020 sind für den Einzelplan 16 Haushaltsmittel in Höhe von 50 000 Euro und für das Haushaltsjahr 2021/2022 noch- mals jeweils 50 000 Euro angemeldet. Die Mittel dienen der Erstel- lung erster Konnektoren zur Einbindung von Informationsangeboten nach § 7 Abs. 1 ThürTG sowie der Vorbereitung und Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die einen konkreten Vorschlag zur Definition, Planung und Kalkulation eines Projekts erarbeitet, dessen Ziel die Erstellung und Implementierung eines Workflows ist, mit dessen Hilfe Informa- tionen und Daten aus den elektronischen Akten eines landeseinheitli- chen ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagement- system in das Transparenzportal übernommen werden können. Für die Pflege der Suchmaschine entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 5 000 Euro jährlich. Diese sind im Einzelplan 02 etatisiert. Durch die vorgesehene Gebührenobergrenze in Höhe von 500 Euro, vergleiche hierzu die Gesetzesbegründung zu § 15, wird nicht mit ins Gewicht fallenden Auswirkungen gerechnet, da nur ausnahmsweise ein Verwaltungsaufwand anfallen dürfte, der im Einzelfall durch diese Gebührenobergrenze nicht mehr gedeckt werden kann. Zudem führen die Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten zu einer Minimie- rung des Verwaltungsaufwands, da Antragsverfahren zu veröffent- lichten Informationen und Daten entfallen beziehungsweise auf- wandsarm bearbeitet werden können. Zur Aufwandsminimierung trägt auch die neu vorgesehene Möglichkeit bei, ablehnende Entschei- dungen nach § 10 Abs. 6 Satz 2 elektronisch statt schriftlich bekannt geben zu können. Ab dem 1. Januar 2020 entstehen Kosten durch den nach § 24 vorge- sehen Beirat beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Ausgehend von zwei Sitzungen im Jahr ist mit Fahrt- und Tagungs- kosten in Höhe von 3 000 Euro zu rechnen. Die Kosten sind im Ein- zelplan des Landtags zu etatisieren. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 251 2017/2018 Nicht haushaltswirksame Kosten Dargestellt wird im Folgenden, welcher Aufwand beim Vollzug des Gesetzes anfällt und inwieweit durch den Gesetzentwurf im Vergleich zur bestehenden Rechtslage eine Veränderung im Vollzugsaufwand stattfindet. Da der im Vergleich zur bestehenden Rechtslage seitens des Geset- zes erforderliche Mehraufwand je öffentliche Stelle kein Ausmaß er- reicht, der durch die Einstellung neuen Personals auszugleichen wäre, führt der Aufwand nicht zu zusätzlichen Kosten. Einmaliger Personalmehraufwand Bestimmung aktuell beste- Rechtslage Personalaufwand hende Rechts- nach ThürTG lage § 5 Abs. 3 keine Entspre- Die Pflicht kein beachtlicher Satz 2 chung trifft zwar alle Mehraufwand (Setzen eines öffentlichen Links zum Stellen nach Transparenz- § 2 Abs. 1, die portal) über einen ei- genen Inter- netauftritt ver- fügen, ist aber für jede ein- zelne Stelle mit einem mi- nimalen Auf- wand zu erfül- len. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
252 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 § 6 Abs. 1 als geeignete In- Da bisher im 1. Schulungsauf- (Transparenz- formationen Wesentlichen wand pflicht für In- nach § 11 nur Landesbe- - öffentliche Stel- formationen Abs. 2 Satz 2 hörden an das len nach § 2 und Daten, ThürIFG veröf- ZIRT ange- Abs. 1: je öffentli- die aufgrund fentlichungs- bunden sind, che Stelle 120 Mi- anderer pflichtig bzw. die Bestim- nuten für einen Rechtsnormen für Landesbe- mung jedoch Mitarbeiter im Internet zu hörden transpa- alle öffentli- - TMIK und veröffentli- renzpflichtig chen Stellen, TLRZ: Schulun- chen sind) nach § 2 gen für die Mitar- Abs. 1 erfasst, beiter derjenigen soweit sie In- öffentlichen Stel- formationen len, die bisher im Internet zu nicht an ZIRT an- veröffentli- gebunden sind: 28 chen haben, Schulungen a 12 fällt Aufwand Personen für 120 bei den be- Minuten durch je- troffenen öf- weils einen Mitar- fentlichen beiter des TMIK Stellen an, um und des TLRZ: einen Redakti- gesamt 6720 Mi- onszugang nuten wobei die beim ZIRT zu Anzahl der Schu- erhalten. Die lungen maßgeb- Anmeldung lich durch die An- selbst kann zahl der zu schul- mittels einfa- denden Kommu- cher E-Mail nen (Landkreise, erfolgen und kreisfreie Städte, bedarf keiner gemeinschafts- weiteren Vor- freie Gemeinden kehrungen. Es und Verwaltungs- wird jedoch gemeinschaften - davon ausge- 203 zum Stichtag gangen, dass 31.12.2013) ab- für die Arbeit hängt und letztere mit dem sich aufgrund der Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 253 2017/2018 Transparenz- freiwilligen Zu- portal eine sammenschlüsse Schulung für minimieren wird. eine Person je 2. Einrichtung öffentliche von Redaktions- Stelle anfällt. zugängen durch Es wird weiter TMIK (je neue öf- davon ausge- fentliche Stelle 2 gangen, dass Minuten): 668 derzeit neben Minuten weiteren öf- fentlichen Stellen auch für die staatli- chen Schulen keine Veröf- fentlichungs- pflichten im Internet beste- hen, so dass von der Ver- pflichtung nicht erfasst werden und bei der Schät- zung des Schulungsauf- wands hier un- berücksichtigt bleiben. § 7 Abs. 1 als geeignete In- Die Verknüp- kein beachtlicher (Verknüpfung formationen fung von In- Mehraufwand von weiteren nach § 11 formationsan- durch gesetzliche Informations- Abs. 2 Satz 2 geboten kann Vorgabe angeboten) ThürIFG wer- technisch auf den bereits der- verschiedene zeit im ZIRT Weisen erfol- verschiedene In- gen. Die Ver- formationsange- knüpfung über Konnektoren Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
254 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 bote über Ver- wird ange- linkung ver- strebt, ist aber knüpft nicht gesetz- lich vorgege- ben. Wenn die gesetzlich nicht vorgege- bene, jedoch angestrebte Verknüpfung durch Konnektoren vorgenommen wird: während des Projektbe- triebs und im Rahmen des fachlichen Ap- plikations-be- triebs (ca. 2 Jahre) je Infor- mationsange- bot ca. 1,5 Voll- zeitäquiva- lente § 7 Abs. 3 keine Entspre- Vorbereitung 20 Personentage (Spiegelung chung; die Spie- der Spiege- von Informa- gelung der In- lung von In- tionen an formationen ist formationen GovData) ein geeigneter an GovData Weg, um Infor- durch das mationen an TLRZ. GovData zu lie- fern, nachdem Thüringen dem Verbund mit Wirkung zum 1. Mai 2017 beige- treten ist Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 255 2017/2018 § 16 Abs. 3 keine Entspre- Die Ausgestal- kein beachtlicher (praktische chung tung der Soll- Mehraufwand Vorkehrungen verpflichtung zur Förderung obliegt der Or- des Rechts auf ganisationsho- Informations- heit der öffent- zugang) lichen Stellen. Entsprechend können § 22 keine Entspre- Für die Evalu- Zuarbeiten aller (Evaluierung) chung ierung wird öffentlicher Stel- eine Abfrage len: je öffentliche bei den öffent- Stelle 1 Personen- lichen Stellen tag nach § 2 - Auswertung und Abs. 1 sowie Erstellung Bericht dessen Aus- durch TMIK: wertung erfor- 10 Personentage derlich wer- den. Bei dem Aufwand bei den öffentli- chen Stellen wird zugrunde gelegt, dass diese aufgrund einer ord- nungsgemäßen Aktenführung statistische Er- hebungen auf- wandsarm be- reitstellen können. Die Auf- wandsangabe für das TMIK beruht auf den Erfahrungen Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
256 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 mit der Evalu- ation des Thü- rIFG. Laufender Personalaufwand Bestimmung aktuell beste- Rechtslage Personalaufwand hende Rechts- nach ThürTG p.a. lage §2 Hintergrund für Die jetzt er- kein beachtlicher (Erweiterung die Bereichsaus- fassten Stellen Mehraufwand des Anwen- nahmen war, sind nunmehr dungsbereichs dass Anträge gehalten, die im Verhältnis auf Informati- Ablehnungs- zum Thürin- onszugang in gründe darzu- ger Informati- den betroffenen legen, statt auf onsfreiheits- Bereichen regel- die Be- gesetz auf die mäßig aufgrund reichsaus- Landesmedi- offensichtlich nahme zu ver- enanstalt so- eingreifender weisen. Die wie das Amt Ablehnungs- öffentlichen für Verfas- gründe negativ Stellen nach sungsschutz) zu bescheiden § 2 Abs. 1 un- gewesen wären. terfallen dem Gesetz wie bisher ledig- lich dann, wenn sie ma- terielle Ver- waltungsauf- gaben in Ab- grenzung zu legislativen, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 257 2017/2018 judikativen o- der gubernati- ven Aufgaben oder sonstigen unabhängigen Tätigkeiten wahrnehmen. § 5 Abs. 1 entspricht § 11 Die beste- durch die Präzi- (Soll-Ver- Abs. 2 Satz 2 hende Rechts- sierung erheblich pflichtung zur ThürIFG lage zur Ver- weniger Aufwand Veröffentli- öffentli- chung von chungspflicht Daten und In- wird prägnan- formationen ter und damit von allgemei- praxistaugli- nem Interesse cher gestaltet; für die Öf- neue Ver- fentlichkeit) pflichtungen werden damit nicht begrün- det, vielmehr eine beste- hende Ver- pflichtung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht be- grenzt. § 5 Abs.2 Erweiterung der Es wird davon kein beachtlicher (Pflicht der Veröffentli- ausgegangen, Mehraufwand Zugänglich- chungspflichten dass diese In- machung von nach § 11 Abs. formationen Verzeichnis- 1 ThürIFG grundsätzlich sen, Haus- elektronisch halts- und bei den öffent- Stellenplänen) lichen Stellen erstellt wer- den, so dass Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
258 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 der Aufwand sich auf die Bereitstellung im Internet be- schränkt. Zu- dem dürfte ein Aufwand zur Anonymisie- rung nur in wenigen Ein- zelfällen ent- stehen, wenn andernfalls ein Rückschluss auf eine be- stimmte Per- son gezogen werden könnte. § 5 Abs. 3 keine Entspre- Bei der Veröf- kein beachtlicher Satz 1 chung; soweit fentlichung im Mehraufwand (Veröffentli- nicht Fachge- Internet wird chung grund- setze eine be- davon ausge- sätzlich im In- stimmte Form gangen, dass ternet) der Veröffentli- sie, soweit die chung vorgaben, technischen stand es den öf- Möglichkeiten fentlichen Stel- bestehen, auf- len im Rahmen wandsärmer des Verfah- ist, als andere rensermessens Formen der bzw. der Presse- Veröffentli- und Öffentlich- chung. keitsarbeit frei, in welcher Form sie Informatio- nen veröffentli- chen Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 259 2017/2018 § 5 Abs. 5 keine Entspre- Mit der Be- Durch das Dritt- (Drittbeteili- chung; Informa- stimmung soll beteiligungs-ver- gung bei Ver- tionen, deren verdeutlicht fahren wird ein öffentlichung) Veröffentli- werden, dass nur geringfügiger chung eine Be- auch solche Mehraufwand troffenheit Drit- Informationen verursacht. Es ter begründet für eine Veröf- wird zum einen hätte, dürften im fentlichung davon ausgegan- Rahmen der geeignet sein gen, dass nur ein soll-Bestim- können, bei verhältnismäßig mung regelmä- denen eine Be- kleiner Teil aller ßig als nicht ge- troffenheit in Betracht kom- eignet im Sinne Dritter beste- menden Informa- von § 11 Abs. 2 hen kann und tionen Rechte Satz 2 ThürIFG daher in den Dritter berührt, da angesehen wor- Fällen, in de- mit grundsätzli- den sein nen keine cher Anonymisie- Anonymisie- rung eine Betrof- rung oder fenheit Dritter Schwärzung ausgeschlossen der den Drit- werden kann. ten betreffen- Zum anderen den Informati- kann von der Ver- onen (zum öffentlichung bei Beispiel per- übermäßigem sonenbezo- Aufwand abgese- gene Daten o- hen werden: Die der Betriebs- Soll-Verpflich- und Ge- tung nach § 5 schäftsge- Abs. 1 hat ihren heimnisse) er- Grund auch darin, folgt, eine einen übermäßi- Veröffentli- gen Aufwand aus- chung nur bei zuschließen, der Beteiligung dadurch entstehen des Dritten kann, dass die von wie im An- der Norm erfass- tragsverfahren ten Informationen in Betracht weder überblickt kommt. noch einheitlich Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit