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250                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 nett am 19.09.2017 bestätigten IT-Gesamtplan mit der höchsten Prio- ritätenklasse vorgesehen und im Einzelplan 16, Kapitel 03, Titel 812 71 und 538 71 veranschlagt worden. Für das Haushaltsjahr 2020 sind für den Einzelplan 16 Haushaltsmittel in Höhe von 50 000 Euro und für das Haushaltsjahr 2021/2022 noch- mals jeweils 50 000 Euro angemeldet. Die Mittel dienen der Erstel- lung erster Konnektoren zur Einbindung von Informationsangeboten nach § 7 Abs. 1 ThürTG sowie der Vorbereitung und Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die einen konkreten Vorschlag zur Definition, Planung und Kalkulation eines Projekts erarbeitet, dessen Ziel die Erstellung und Implementierung eines Workflows ist, mit dessen Hilfe Informa- tionen und Daten aus den elektronischen Akten eines landeseinheitli- chen ressortübergreifenden elektronischen Dokumentenmanagement- system in das Transparenzportal übernommen werden können. Für die Pflege der Suchmaschine entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 5 000 Euro jährlich. Diese sind im Einzelplan 02 etatisiert. Durch die vorgesehene Gebührenobergrenze in Höhe von 500 Euro, vergleiche hierzu die Gesetzesbegründung zu § 15, wird nicht mit ins Gewicht fallenden Auswirkungen gerechnet, da nur ausnahmsweise ein Verwaltungsaufwand anfallen dürfte, der im Einzelfall durch diese Gebührenobergrenze nicht mehr gedeckt werden kann. Zudem führen die Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten zu einer Minimie- rung des Verwaltungsaufwands, da Antragsverfahren zu veröffent- lichten Informationen und Daten entfallen beziehungsweise auf- wandsarm bearbeitet werden können. Zur Aufwandsminimierung trägt auch die neu vorgesehene Möglichkeit bei, ablehnende Entschei- dungen nach § 10 Abs. 6 Satz 2 elektronisch statt schriftlich bekannt geben zu können. Ab dem 1. Januar 2020 entstehen Kosten durch den nach § 24 vorge- sehen Beirat beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Ausgehend von zwei Sitzungen im Jahr ist mit Fahrt- und Tagungs- kosten in Höhe von 3 000 Euro zu rechnen. Die Kosten sind im Ein- zelplan des Landtags zu etatisieren. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                         251 2017/2018 Nicht haushaltswirksame Kosten Dargestellt wird im Folgenden, welcher Aufwand beim Vollzug des Gesetzes anfällt und inwieweit durch den Gesetzentwurf im Vergleich zur bestehenden Rechtslage eine Veränderung im Vollzugsaufwand stattfindet. Da der im Vergleich zur bestehenden Rechtslage seitens des Geset- zes erforderliche Mehraufwand je öffentliche Stelle kein Ausmaß er- reicht, der durch die Einstellung neuen Personals auszugleichen wäre, führt der Aufwand nicht zu zusätzlichen Kosten. Einmaliger Personalmehraufwand Bestimmung          aktuell beste-        Rechtslage       Personalaufwand hende Rechts-         nach ThürTG lage § 5 Abs. 3          keine Entspre-        Die Pflicht      kein beachtlicher Satz 2              chung                 trifft zwar alle Mehraufwand (Setzen eines                             öffentlichen Links zum                                 Stellen nach Transparenz-                              § 2 Abs. 1, die portal)                                   über einen ei- genen Inter- netauftritt ver- fügen, ist aber für jede ein- zelne Stelle mit einem mi- nimalen Auf- wand zu erfül- len. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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252                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 § 6 Abs. 1        als geeignete In-     Da bisher im         1. Schulungsauf- (Transparenz-     formationen           Wesentlichen         wand pflicht für In-   nach § 11             nur Landesbe-        - öffentliche Stel- formationen       Abs. 2 Satz 2         hörden an das        len nach § 2 und Daten,        ThürIFG veröf-        ZIRT ange-           Abs. 1: je öffentli- die aufgrund      fentlichungs-         bunden sind,         che Stelle 120 Mi- anderer           pflichtig bzw.        die Bestim-          nuten für einen Rechtsnormen      für Landesbe-         mung jedoch          Mitarbeiter im Internet zu    hörden transpa-       alle öffentli-       - TMIK und veröffentli-      renzpflichtig         chen Stellen,        TLRZ: Schulun- chen sind)                              nach § 2             gen für die Mitar- Abs. 1 erfasst,      beiter derjenigen soweit sie In-       öffentlichen Stel- formationen          len, die bisher im Internet zu       nicht an ZIRT an- veröffentli-         gebunden sind: 28 chen haben,          Schulungen a 12 fällt Aufwand        Personen für 120 bei den be-          Minuten durch je- troffenen öf-        weils einen Mitar- fentlichen           beiter des TMIK Stellen an, um       und des TLRZ: einen Redakti-       gesamt 6720 Mi- onszugang            nuten wobei die beim ZIRT zu         Anzahl der Schu- erhalten. Die        lungen maßgeb- Anmeldung            lich durch die An- selbst kann          zahl der zu schul- mittels einfa-       denden Kommu- cher E-Mail          nen (Landkreise, erfolgen und         kreisfreie Städte, bedarf keiner        gemeinschafts- weiteren Vor-        freie Gemeinden kehrungen. Es        und Verwaltungs- wird jedoch          gemeinschaften - davon ausge-         203 zum Stichtag gangen, dass         31.12.2013) ab- für die Arbeit       hängt und letztere mit dem              sich aufgrund der Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                          253 2017/2018 Transparenz-     freiwilligen Zu- portal eine      sammenschlüsse Schulung für     minimieren wird. eine Person je   2. Einrichtung öffentliche      von Redaktions- Stelle anfällt.  zugängen durch Es wird weiter   TMIK (je neue öf- davon ausge-     fentliche Stelle 2 gangen, dass     Minuten): 668 derzeit neben    Minuten weiteren öf- fentlichen Stellen auch für die staatli- chen Schulen keine Veröf- fentlichungs- pflichten im Internet beste- hen, so dass von der Ver- pflichtung nicht erfasst werden und bei der Schät- zung des Schulungsauf- wands hier un- berücksichtigt bleiben. § 7 Abs. 1          als geeignete In-     Die Verknüp-     kein beachtlicher (Verknüpfung        formationen           fung von In-     Mehraufwand von weiteren        nach § 11             formationsan-    durch gesetzliche Informations-       Abs. 2 Satz 2         geboten kann     Vorgabe angeboten)          ThürIFG wer-          technisch auf den bereits der-      verschiedene zeit im ZIRT          Weisen erfol- verschiedene In-      gen. Die Ver- formationsange-       knüpfung über Konnektoren Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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254                           3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 bote über Ver-        wird ange- linkung ver-          strebt, ist aber knüpft                nicht gesetz- lich vorgege- ben. Wenn die gesetzlich nicht vorgege- bene, jedoch angestrebte Verknüpfung durch Konnektoren vorgenommen wird: während des Projektbe- triebs und im Rahmen des fachlichen Ap- plikations-be- triebs (ca. 2 Jahre) je Infor- mationsange- bot ca. 1,5 Voll- zeitäquiva- lente § 7 Abs. 3      keine Entspre-        Vorbereitung         20 Personentage (Spiegelung     chung; die Spie-      der Spiege- von Informa-    gelung der In-        lung von In- tionen an       formationen ist       formationen GovData)        ein geeigneter        an GovData Weg, um Infor-        durch das mationen an           TLRZ. GovData zu lie- fern, nachdem Thüringen dem Verbund mit Wirkung zum 1. Mai 2017 beige- treten ist Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                           255 2017/2018 § 16 Abs. 3         keine Entspre-        Die Ausgestal-   kein beachtlicher (praktische         chung                 tung der Soll-   Mehraufwand Vorkehrungen                              verpflichtung zur Förderung                             obliegt der Or- des Rechts auf                            ganisationsho- Informations-                             heit der öffent- zugang)                                   lichen Stellen. Entsprechend können § 22                keine Entspre-        Für die Evalu-   Zuarbeiten aller (Evaluierung)       chung                 ierung wird      öffentlicher Stel- eine Abfrage     len: je öffentliche bei den öffent-  Stelle 1 Personen- lichen Stellen   tag nach § 2         - Auswertung und Abs. 1 sowie     Erstellung Bericht dessen Aus-      durch TMIK: wertung erfor-   10 Personentage derlich wer- den. Bei dem Aufwand bei den öffentli- chen Stellen wird zugrunde gelegt, dass diese aufgrund einer ord- nungsgemäßen Aktenführung statistische Er- hebungen auf- wandsarm be- reitstellen können. Die Auf- wandsangabe für das TMIK beruht auf den Erfahrungen Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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256                            3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 mit der Evalu- ation des Thü- rIFG. Laufender Personalaufwand Bestimmung       aktuell beste-        Rechtslage           Personalaufwand hende Rechts-         nach ThürTG          p.a. lage §2               Hintergrund für       Die jetzt er-        kein beachtlicher (Erweiterung     die Bereichsaus-      fassten Stellen      Mehraufwand des Anwen-       nahmen war,           sind nunmehr dungsbereichs    dass Anträge          gehalten, die im Verhältnis    auf Informati-        Ablehnungs- zum Thürin-      onszugang in          gründe darzu- ger Informati-   den betroffenen       legen, statt auf onsfreiheits-    Bereichen regel-      die Be- gesetz auf die   mäßig aufgrund        reichsaus- Landesmedi-      offensichtlich        nahme zu ver- enanstalt so-    eingreifender         weisen. Die wie das Amt      Ablehnungs-           öffentlichen für Verfas-      gründe negativ        Stellen nach sungsschutz)     zu bescheiden         § 2 Abs. 1 un- gewesen wären.        terfallen dem Gesetz wie bisher ledig- lich dann, wenn sie ma- terielle Ver- waltungsauf- gaben in Ab- grenzung zu legislativen, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                         257 2017/2018 judikativen o- der gubernati- ven Aufgaben oder sonstigen unabhängigen Tätigkeiten wahrnehmen. § 5 Abs. 1          entspricht § 11       Die beste-       durch die Präzi- (Soll-Ver-          Abs. 2 Satz 2         hende Rechts-    sierung erheblich pflichtung zur      ThürIFG               lage zur Ver-    weniger Aufwand Veröffentli-                              öffentli- chung von                                 chungspflicht Daten und In-                             wird prägnan- formationen                               ter und damit von allgemei-                             praxistaugli- nem Interesse                             cher gestaltet; für die Öf-                               neue Ver- fentlichkeit)                             pflichtungen werden damit nicht begrün- det, vielmehr eine beste- hende Ver- pflichtung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht be- grenzt. § 5 Abs.2           Erweiterung der       Es wird davon    kein beachtlicher (Pflicht der        Veröffentli-          ausgegangen,     Mehraufwand Zugänglich-         chungspflichten       dass diese In- machung von         nach § 11 Abs.        formationen Verzeichnis-        1 ThürIFG             grundsätzlich sen, Haus-                                elektronisch halts- und                                bei den öffent- Stellenplänen)                            lichen Stellen erstellt wer- den, so dass Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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258                            3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 der Aufwand sich auf die Bereitstellung im Internet be- schränkt. Zu- dem dürfte ein Aufwand zur Anonymisie- rung nur in wenigen Ein- zelfällen ent- stehen, wenn andernfalls ein Rückschluss auf eine be- stimmte Per- son gezogen werden könnte. § 5 Abs. 3       keine Entspre-        Bei der Veröf-       kein beachtlicher Satz 1           chung; soweit         fentlichung im       Mehraufwand (Veröffentli-    nicht Fachge-         Internet wird chung grund-     setze eine be-        davon ausge- sätzlich im In-  stimmte Form          gangen, dass ternet)          der Veröffentli-      sie, soweit die chung vorgaben,       technischen stand es den öf-      Möglichkeiten fentlichen Stel-      bestehen, auf- len im Rahmen         wandsärmer des Verfah-           ist, als andere rensermessens         Formen der bzw. der Presse-      Veröffentli- und Öffentlich-       chung. keitsarbeit frei, in welcher Form sie Informatio- nen veröffentli- chen Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                          259 2017/2018 § 5 Abs. 5          keine Entspre-        Mit der Be-      Durch das Dritt- (Drittbeteili-      chung; Informa-       stimmung soll    beteiligungs-ver- gung bei Ver-       tionen, deren         verdeutlicht     fahren wird ein öffentlichung)      Veröffentli-          werden, dass     nur geringfügiger chung eine Be-        auch solche      Mehraufwand troffenheit Drit-     Informationen    verursacht. Es ter begründet         für eine Veröf-  wird zum einen hätte, dürften im     fentlichung      davon ausgegan- Rahmen der            geeignet sein    gen, dass nur ein soll-Bestim-          können, bei      verhältnismäßig mung regelmä-         denen eine Be-   kleiner Teil aller ßig als nicht ge-     troffenheit      in Betracht kom- eignet im Sinne       Dritter beste-   menden Informa- von § 11 Abs. 2       hen kann und     tionen Rechte Satz 2 ThürIFG        daher in den     Dritter berührt, da angesehen wor-        Fällen, in de-   mit grundsätzli- den sein              nen keine        cher Anonymisie- Anonymisie-      rung eine Betrof- rung oder        fenheit Dritter Schwärzung       ausgeschlossen der den Drit-    werden kann. ten betreffen-   Zum anderen den Informati-   kann von der Ver- onen (zum        öffentlichung bei Beispiel per-    übermäßigem sonenbezo-       Aufwand abgese- gene Daten o-    hen werden: Die der Betriebs-    Soll-Verpflich- und Ge-          tung nach § 5 schäftsge-       Abs. 1 hat ihren heimnisse) er-   Grund auch darin, folgt, eine      einen übermäßi- Veröffentli-     gen Aufwand aus- chung nur bei    zuschließen, der Beteiligung      dadurch entstehen des Dritten      kann, dass die von wie im An-       der Norm erfass- tragsverfahren   ten Informationen in Betracht      weder überblickt kommt.           noch einheitlich Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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