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260                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 beurteilt werden können. §6                Schulungen            Es werden 10         - Schulungen (Transparenz-     werden bei Be-        von Hundert          durch TMIK und pflichten)        darf durch            der einmaligen       TLRZ: bis zu 3 TMIK und              Aufwände an-         Schulungen für 12 TLRZ durchge-         gesetzt, um          Personen im Jahr führt                 Personalwech-        a 120 Minuten, sel und Um-          gesamt 360 Minu- strukturierun-       ten im Jahr gen zu berück-       - Verwalten der sichtigen. Auf-      Redaktionszu- grund des ge-        gänge durch wählten An-          TMIK: 70 Minu- satzes, sind         ten im Jahr auch hier die Zahlen we- sentlich durch die Anzahl der Schulen und der Kommu- nen bedingt. § 6 Abs. 1        keine Entspre-        Da die Trans-        kein beachtlicher (Transparenz-     chung                 parenzpflicht        Mehraufwand; da pflicht für In-                         nach § 6 Abs.        eine Prüfung der formationen,                            1 begrenzt ist       Verfügungsbefug- die aufgrund                            auf Informati-       nis oder entgegen- anderer                                 onen, die ab         stehender öffentli- Rechtsnormen                            Inkrafttreten        cher Interessen o- im Internet zu                          des Gesetzes         der privater Be- veröffentli-                            im Internet          lange nicht anfällt chen sind)                              eingestellt          und insgesamt nur werden, fällt        wenige Informati- als Mehrauf-         onen betroffen wand nur an,         sind. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                         261 2017/2018 was zur Ein- stellung be- reits im Inter- net veröffent- lichter Infor- mationen in das Transpa- renzportal vor- zunehmen ist. Dies ist neben der Speiche- rung eines Links zu den Informationen die Angabe der zwingend erforderlichen Metadaten. § 6 Abs. 3 Nr.      entspricht § 3        Die beste-       kein Mehrauf- 2 Buchst. a         Abs. 2 Nr. 2          hende Rechts-    wand (Transparenz-       ThürInfoRegVO         lage wird pflicht für Ge-                           übernommen. setze und Rechtsverord- nungen) § 6 Abs. 3 Nr.      entspricht § 3        Die beste-       kein Mehrauf- 2 Buchst. b         Abs. 2 Nr. 2          hende Rechts-    wand (Transparenz-       ThürInfoRegVO         lage wird pflicht für                               übernommen. Verwaltungs- vorschriften) § 6 Abs. 3 Nr.      keine Entspre-        Die Kabinetts-   kein beachtlicher 2 Buchst. c         chung                 beschlüsse       Mehraufwand; (Transparenz-                             sind nach §§     unabhängig von pflicht für Ka-                           12 bis 14 zu     der Anzahl der binettsbe-                                prüfen, ggf.     Kabinettbe- schlüsse)                                 sind Drittbe-    schlüsse dürfte re- teiligungen      gelmäßig § 12 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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262                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 und Schwär-          Buchst. b vorlie- zungen vorzu-        gen, sodass eine nehmen.              Veröffentlichung im Rahmen der Presse- und Öf- fentlichkeits-ar- beit stattfindet § 6 Abs. 3 Nr.    als geeignete In-     Berichte und         kein Mehrauf- 2 Buchst. d       formationen           Mitteilungen         wand bis f (Trans-     nach § 11 Abs.        der Landesre- parenzpflicht     2 Satz 2 Thü-         gierung an den für Berichte      rIFG in Verbin-       Landtag wer- und Mitteilun-    dung mit § 3          den bereits gen der Lan-      ThürInfoRegVO         über die Parla- desregierung      für Landesbe-         mentsdoku- an den Land-      hörden nach §         mentation des tag)              11 Abs. 3 Thü-        Thüringer rIFG transpa-         Landtags ver- renzpflichtig         öffentlicht, das in das ZIRT eingebunden ist. § 6 Abs. 3 Nr.    als geeignete In-     Tätigkeitsbe-        kein Mehrauf- 2 Buchst. g       formationen           richte der öf-       wand (Transparenz-     nach § 11 Abs.        fentlichen pflicht für Tä-   2 Satz 2 Thü-         Stellen des tigkeits-be-      rIFG in Verbin-       Landes wer- richte)           dung mit § 3          den bereits im ThürInfoRegVO         Internet veröf- veröffentli-          fentlicht, so chungspflichtig       dass auch hier bzw. für Lan-         kein weiterer desbehörden           Prüfaufwand nach § 11 Abs.        anfällt. 3 ThürIFG transparenz- pflichtig Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                         263 2017/2018 § 6 Abs. 3 Nr.      als geeignete In-     Mit Ausnahme     im Rahmen der 2 Buchst. h         formationen           der Anlagen      Rückmeldungen (Transparenz-       sind entspre-         wird die beste-  wurde ein Fall mit pflicht für in      chen-de Be-           hende Rechts-    einem geschätzten öffentlicher        schlüsse nach §       lage übernom-    Aufwand von 240 Sitzung ge-         11 Abs. 2 Satz 2      men. Die An-     Minuten im Jahr fasste Be-          ThürIFG in Ver-       lagen sind auf   gemeldet schlüsse nebst      bindung mit § 3       die Verfü- Protokollen         ThürInfoRegVO         gungsbefugnis und Analgen)        veröffentli-          und nach chungspflichtig       §§ 12 bis 14 bzw. für Lan-         zu prüfen, ggf. desbehörden           sind Drittbe- nach § 11 Abs.        teiligungen 3 ThürIFG             und Schwär- transparenz-          zungen vorzu- pflichtig             nehmen. § 6 Abs. 3 Nr.      als geeignete In-     Die erfassten    kein Mehrauf- 2 Buchst. i         formationen           Informationen    wand (Transparenz-       nach § 11 Abs.        sind bereits pflicht für         2 Satz 2 Thü-         nach den Vor- Umwelt-in-          rIFG in Verbin-       gaben des formationen)        dung mit § 3          ThürUIG zu ThürInfoRegVO         veröffentli- veröffentli-          chen, so dass chungspflichtig       weitergehende bzw. für Lan-         Prüfungen ent- desbehörden           fallen und nur nach § 11 Abs.        die Einstel- 3 ThürIFG             lung in das transparenz-          Transparenz- pflichtig             portal erfor- derlich ist. § 6 Abs. 3 Nr.      entspricht § 3        Das Landes-      kein Mehrauf- 2 Buchst. j         Abs. 2 Nr. 4          amt für Statis-  wand (Transparenz-       ThürInfoRegVO         tik stellt schon pflicht für                               heute die Sta- amtliche Sta-                             tistiken über tistiken)                                 das eigene In- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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264                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 formationsan- gebot öffent- lich zur Verfü- gung. Zudem sind diese Sta- tistiken bereits über das ZIRT aufrufbar. § 6 Abs. 3 Nr.    als geeignete In-     Die erfassten        kein Mehrauf- 2 Buchst. k       formationen           Informationen        wand (Transparenz-     nach § 11 Abs.        werden bereits pflicht für öf-   2 Satz 2 Thü-         veröffentlicht, fentliche         rIFG in Verbin-       so dass weiter- Pläne)            dung mit § 3          gehende Prü- ThürInfoRegVO         fungen entfal- veröffentli-          len und nur chungspflichtig       die Einstel- bzw. für Lan-         lung in das desbehörden           Transparenz- nach § 11 Abs.        portal erfor- 3 ThürIFG             derlich ist. transparenz- pflichtig § 6 Abs. 3 Nr.    keine Entspre-        Die Verträge         aufgrund der mit- 2 Buchst. l       chung; die In-        sind auf die         geteilten Schät- (Transparenz-     formationen           Verfügungsbe-        zungen wird von pflicht für       dürften im Rah-       fugnis und           einem durch- Verträge)         men der soll-         nach §§ 12 bis       schnittlichen Prüf- Bestimmung re-        14 zu prüfen,        aufwand von 100 gelmäßig als          ggf. sind Dritt-     Minuten Bearbei- nicht geeignet        beteiligungen        tungs-aufwand je im Sinne von §        und Schwär-          Vertrag ausgegan- 11 Abs. 2 Satz 2      zungen vorzu-        gen; dieser Auf- ThürIFG ange-         nehmen.              wand fällt mit sehen worden                               Ausnahme der sein                                       ausnahmsweise und vorüberge- hend von § 24 Abs. 3 erfassten Verträge nur dann Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                           265 2017/2018 an, wenn neue Verträge abge- schlossen wer- den; die Anzahl der von der Norm erfassten neuen Verträge schwankt zwi- schen den Häu- sern erheblich, wobei maximal 10 Neuverträge gemeldet wurden, sofern eine Diffe- renzierung zwi- schen Alt- und Neuverträgen vor- genommen wurde § 6 Abs. 3 Nr.      keine Entspre-        Die Übersich-    da die Übersich- 2 Buchst. m         chung; die In-        ten sind nach    ten regelmäßig in (Transparenz-       formationen           §§ 12 bis 14     Tabellenform ge- pflicht für Zu-     dürften im Rah-       zu prüfen, ggf.  führt und daher wendungen)          men der soll-         sind Drittbe-    eine Anonymisie- Bestimmung re-        teiligungen      rung durch gelmäßig als          und Schwär-      Schwärzung einer nicht geeignet        zungen vorzu-    Spalte/Zeile mög- im Sinne von §        nehmen.          lich ist, wird auf- 11 Abs. 2 Satz 2                       grund der mitge- ThürIFG ange-                          teilten Schätzun- sehen worden                           gen von einem sein                                   Bearbeitungsauf- wand je Übersicht von maximal 10 Minuten ausge- gangen; die An- zahl der von den Häusern gemelde- ten Übersichten schwankt stark zwischen einer Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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266                            3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 niedrig einstelli- gen Anzahl bis hin zu 55 erheb- lich § 7 Abs. 1 bis   § 4 Abs. 3 Nr. 2      Die Wartung          kein beachtlicher 3                ThürInfoRegVO         und Pflege des       Mehraufwand; (Wartung und     weist die Auf-        Transparenz-         Aufwände, die bei Pflege des       gabe dem TLRZ         portals erfolgt      der Verknüpfung Transparenz-     zu; der Auf-          - wie die War-       von weiteren In- por-tals)        wand des TMIK         tung und             formationsange- sowie der Ar-         Pflege des           boten mittels beitsgruppe be-       ZIRT nach be-        Konnektoren an- ruhen auf den         stehender            fallen, bleiben Erfahrungen mit       Rechtslage -         hier außer Be- dem ZIRT              durch das            tracht, da sie vom TLRZ und das         Gesetz nicht vor- TMIK.                gegeben werden. - Wartung und Pflege Trans- parenzportal durch TLRZ: 1 Vollzeit- äquivalent - Pflege Trans- parenzportal und Manage- ment der Re- daktionszu- gänge durch TMIK: 10 Perso-nentage - Arbeits- gruppe „Qua- litätsmanage- ment“: für alle beteiligte öf- fentliche Stel- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                         267 2017/2018 len (6 Sitzun- gen á ca. 3 Stunden mit Vor- und Nachberei- tung): je 1 080 Minuten § 7 Abs. 3          keine Entspre-        Die Übermitt-    kein beachtlicher (Spiegelung         chung                 lung der Infor-  Mehraufwand von Informa-                              mationen er- tionen an                                 folgt durch GovData)                                  einfache Kennzeich- nung seitens der zuständi- gen Redak- teure bei Ein- gabe der Meta-daten. Weitere Auf- wände fallen nicht an. § 7 Abs. 5          entspricht hin-                        kein beachtlicher (Formatvor-         sichtlich Infor-                       Mehraufwand gaben für in        mationen § 2 das Transpa-        ThürInfoRegVO renzportal          und hinsichtlich einzustellende      Daten § 21 Abs. Informatio-         1 ThürEGovG nen) § 8 Abs. 2          entspricht § 4                         kein beachtlicher (Zuständig-         Abs. 1 Nr. 4                           Mehraufwand keit für Aktu-      ThürInfoRegVO alität, Richtig-    und § 6 Abs. 7 keit und Voll-      Satz 2 ThürIFG ständigkeit) Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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268                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 § 13 Abs. 3       keine Entspre-        Die durch das        kein beachtlicher (Interessenab-    chung                 Gesetz vorge-        Mehraufwand wägung bei                              gebene Inte- personen-be-                            ressen-abwä- zogener Daten                           gung dürfte von ehemali-                            nur in wenigen gen Mitarbei-                           Einzelfällen tern öffentli-                          zum Tragen cher Stellen)                           kommen und führt nur dazu, dass die in an- deren Fällen vorzuneh- mende Abwä- gung nach § 13 Abs. 1 auch in diesen we- nigen zusätzli- chen Fällen durchzuführen ist. § 16 Abs. 2       keine Entspre-        Es wurden die        2 160 Minuten je (Modellpro-       chung                 Erfahrungen          beteiligte öffentli- jekt TMIK                               aus der Ar-          che Stelle und Kommu-                              beits-gruppe nen)                                    „Qualitätsma- nagement“ zu- grunde gelegt: 12 Sitzungen mit je 3 Stun- den mit Vor- und Nach-be- reitung pro teilnehmende öffentliche Stelle Fazit zu den haushaltswirksamen Kosten Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                     269 2017/2018 Die durch zwingende Vorgaben des Gesetzes verursachten haushalts- wirksamen Kosten werden für die beschlossenen Haushaltsjahre wie folgt getragen: - einmalig 2018-2020 30 000 Euro Einzelplan 02 Lizenzkosten, Schnittstellenprogrammierung 2018 und 2019 je 10 000 Euro Einzelplan 16, Kapitel 03 - laufend Pflege Suchmaschine 2018-2020 5 000 Euro jährlich Einzelplan 02 Darüber hinaus werden zukünftig Kosten anfallen, die wie folgt zu berücksichtigen sind: - einmalig Erstellung erster Konnektoren zur Einbindung von Informationsange- boten sowie erste Arbeiten mit dem Ziel, Informationen aus dem lan- deseinheitlichen Dokumentenmanagementsystem in das Transparenz- portal zu übernehmen 2020 50 000 Euro Einzelplan 16 2021/2022 50 000 Euro Einzelplan 16 - laufend für den Beirat beim Landesbeauftragten ab 2020 3 000 Euro jährlich Einzelplan 01 Um den mit den Transparenzpflichten verbundenen Aufwand zu mi- nimieren und das Informationsangebot des Transparenzportals anwen- derfreundlich zu erschließen, wären weitere erhebliche Mittel einzu- setzen. Dies betrifft vor allem die Erstellung und Implementierung ei- nes Workflows, um Informationen aus elektronischen Akten des lan- deseinheitlichen ressortübergreifenden Dokumentenmanagementsys- tems in das Transparenzportal einzustellen, und die Anbindung weite- rer Informationsangebote an das Transparenzportal über eine index- basierte Suche. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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