Vorlage TB
270 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu § 1 (Gesetzeszweck) Mit dem Thüringer Transparenzgesetz wird Transparenz und Offen- heit zu einer Leitlinie der Verwaltung bestimmt. Im Interesse einer lebendigen Demokratie, die geprägt ist von einer aktiven Teilhabe der Bürger am öffentlichen Leben, ist mit der Ein- führung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes ein Paradigmen- wechsel erfolgt. Danach ist die Öffentlichkeit von Informationen der Regelfall, während die Verweigerung des Zugangs zu Informationen der begründungsbedürftige Ausnahmefall ist. Mit dem Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen ist gewähr- leistet, dass die Bürger sich eine hinreichende Sachkenntnis aneignen können, um an der Willensbildung im öffentlichen Raum zu partizi- pieren und sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Hierdurch wird eine größere Nachvollziehbarkeit, Akzeptanz und Legitimität be- hördlichen Handelns und der zugrunde liegenden politischen Be- schlüsse bewirkt und mittelbar die demokratische Kontrolle gefördert. Mit dem Thüringer Transparenzgesetz wird nunmehr der Zugang zu Informationen unabhängig von einem Antrag durch die proaktive Be- reitstellung seitens der öffentlichen Stellen in den Vordergrund ge- rückt. Die Bereitstellung von Informationen ist wesentlicher Ausdruck der zu einer Leitlinie erhobenen Transparenz und Offenheit der Ver- waltung. Mit Voranschreiten der technischen Möglichkeiten kann dem Grundsatz der Zugänglichkeit von Informationen mit Blick auf den damit verbundenen Aufwand immer eher entsprochen werden. Zudem verbessert die proaktive Bereitstellung von Informa- tionen auch die Möglichkeiten, diese Informationen nach Maßgabe des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162), weiterzuverwenden. Bei der Weiter- verwendung der Informationen ist jedoch zu beachten, dass eine Ge- währ für die Richtigkeit der Informationen, die unter dem Aspekt der demokratischen Teilhabe bereitgestellt werden, nicht übernommen werden kann. Dem Ziel der Transparenz kann aber nicht ohne weiteres der Vorrang gegenüber anderen Schutzgütern und Rechten zuerkannt werden. Das Recht auf Informationszugang muss daher mit den Rechten etwa Be- troffener und dem öffentlichen Interesse in Ausgleich gebracht wer- den, was zu Beschränkungen des Informationszugangs führt. Das Ge- setz gestaltet die notwendige Interessenabwägung zwischen dem Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 271 2017/2018 Recht auf Informationszugang und den öffentlichen wie privaten Be- langen daher in § 2 und den §§ 12 bis 14 weiter aus. Zu § 2 (Anwendungsbereich) Geregelt wird der Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Absätze 1 und 2 regeln den Anwendungsbereich positiv auf der Grundlage des materiellen Verwaltungsbegriffs, der an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit anknüpft. Maßgeblich ist, ob ma- terielle Verwaltungsaufgaben in Abgrenzung zu Aufgaben der Judi- kative, Legislative und Gubernative sowie sonstiger unabhängiger Tä- tigkeiten wahrgenommen werden. Die Absätze 3 bis 7 schränken den Anwendungsbereich für grundsätzlich nach den Absätzen 1 und 2 er- fasste Stellen bezogen auf bestimmte Tätigkeitsbereiche bzw. Verfah- rensgegenstände ein. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs bei den genannten öffentlichen Stellen dient allein deren Schutz. Die Regelungen führen nicht dazu, dass betroffene Informationen unzu- gänglich sind, wenn sie sich (auch) bei einer anderen öffentlichen Stelle befinden. Eine Ablehnung des Antrags kommt in diesen Fällen allerdings aufgrund eines anderen Ablehnungsgrundes in Betracht. Zu Absatz 1 Es werden die vom Gesetz erfassten öffentlichen Stellen definiert. Der Behördenbegriff entspricht § 1 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsver- fahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212). Erfasst werden sowohl die unmittelbare wie auch die mittel- bare Staatsverwaltung, hier insbesondere die Kommunen, sowie Be- liehene. Vom Behördenbegriff erfasst sind auch die berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel die Indust- rie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern. Alle öffent- lichen Stellen werden nur soweit erfasst, als sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgaben lehnt sich an § 1 Abs. 2 ThürVwVfG an und stellt damit auf den Begriff der materiellen Ver- waltung ab. Da sich der Anwendungsbereich des Gesetzes somit auf reine Verwaltungstätigkeit bezieht, fallen öffentliche Stellen, die le- gislative, judikative oder gubernative Aufgaben sowie sonstige unab- hängige Tätigkeiten wahrnehmen, nur hinsichtlich ihrer verwaltungs- mäßigen Handlungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Landtag zum Beispiel wird daher im spezifischen Bereich der Wahr- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
272 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 nehmung parlamentarischer Angelegenheiten nicht erfasst. Entspre- chendes gilt für den Landesrechnungshof, dessen Tätigkeit in richter- licher Unabhängigkeit, Artikel 103 Abs. 1 der Verfassung des Frei- staats Thüringen, nicht erfasst ist, sowie für den Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit er in Ausübung seines Amtes unabhängig tätig wird, Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/679. Zu Absatz 2 Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf private Personen und Unternehmen erweitert, wenn sich die öffentliche Hand ihrer bedient, ohne sie zu beleihen. Erfasst werden damit neben den Verwaltungs- helfern auch alle anderen privatrechtlichen Organisations- und Hand- lungsformen, soweit öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine absolute Mehrheit von Anteilen an der Ge- sellschaft innehat. Die nach Bundesrecht bestehenden gesellschaftsrechtlichen Geheim- haltungs- und Verschwiegenheitspflichten werden durch das Landes- gesetz jedoch nicht berührt. Zu Absatz 3 Die Regelung stellt Unternehmen der in den Absätzen 1 und 2 genann- ten Stellen privatrechtlichen Unternehmen im Übrigen gleich, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen, und verhindert so Wettbewerbsnach- teile und mögliche Wettbewerbsverzerrungen. Aus dem gleichen Grund sowie zum Schutz von Forschungsprozessen und –ergebnissen werden Unternehmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen vom Anwendungsbereich ausgenommen, soweit sie grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben. Um den so begründeten Schutz umfassend auszugestalten und Wertungswidersprüche zu ge- sellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten und Informations- rechten, beispielsweise nach den §§ 394, 395 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zu vermeiden, werden die Informationen auch dann geschützt, wenn Aufgaben der Aufsicht oder Verwaltung dieser Unternehmen wahrgenommen wer- den. Dem Anwendungsbereich sind zudem Informationen entzogen, die bei der Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Anerken- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 273 2017/2018 nung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts er- langt wurden. Als juristische Personen des Privatrechts ist ihnen ge- genüber ein Informationsanspruch nicht gegeben. Um diesen Schutz nicht ins Leere laufen zu lassen, ist sicherzustellen, dass die sie betref- fenden Informationen nicht über den Umweg der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörden offenbart werden. Zu Absatz 4 Die Regelung stellt zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes klar, dass der Informationszugang sich nicht auf die Bereiche Forschung und Lehre erstreckt, vielmehr auf reine Verwaltungstätigkeit beschränkt ist. Bereits eine Gefährdung der vorbehaltlos geschützten Grundrechtspositionen soll verhindert wer- den. Um eine Ausforschung zu verhindern, sind zudem die Bereiche der Leistungsbeurteilung und Prüfung ausgenommen. Neben konkret be- vorstehenden Prüfungen, Klausuren und anderen Leistungskontrollen werden damit auch die sonstigen Planungen in deren Zusammenhang erfasst. Geschützt wird die Aufgabenerfüllung der Prüfungseinrich- tungen insgesamt, nicht lediglich das einzelne Prüfungsverfahren. Zu Absatz 5 Mit der partiellen Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- stalten sowie der Landesmedienanstalt, soweit sie die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter wahrnimmt, soll der besondere Schutz der journalistisch-redaktionellen Tätigkeit als Ausdruck der Rundfunk- freiheit betont werden. Darüber hinaus sind Beschränkungen zu be- achten, die sich aus staatsvertraglichen Regelungen zu Rundfunk und Telemedien ergeben, soweit sie die Dispositionsbefugnis des Landes begrenzen. Zu Absatz 6 Die Verfahrensakten enthalten in aller Regel zahlreiche personenbe- zogene Daten (beispielsweise der Verfahrensbeteiligten und ihrer Vertreter sowie von Zeugen). Daraus folgt, dass nahezu bei jedem An- trag ein erheblicher Aufwand zur Beteiligung von betroffenen Dritten beziehungsweise zur Anonymisierung seiner zu schützenden Daten entstünde, da diese so zu erfolgen hat, dass auch aus den weiteren Um- ständen kein Rückschluss auf ihn erfolgen kann. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
274 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 Zugleich sind Gerichtsverfahren grundsätzlich öffentlich (vgl. § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes und seine Inbezugnahme durch § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 der Finanzgerichtsordnung und § 61 des Sozialgerichtsgesetzes). Der Inhalt der Schriftsätze wird re- gelmäßig nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er durch Vortrag in die Gerichtsverhandlung einbezogen wird (Grundsatz der Münd- lichkeit, vgl. etwa § 128 der Zivilprozessordnung, die §§ 261, 264 der Strafprozessordnung, § 101 der Verwaltungsgerichtsordnung). Das Gericht selbst stellt seine Beweggründe in der Begründung zu seiner Entscheidung dar (vgl. beispielsweise § 268 der Strafprozessordnung, § 311 der Zivilprozessordnung, § 117 der Verwaltungsgerichtsord- nung). Damit besteht hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand einer Gerichtsverhandlung sind, bereits die durch das Gesetz zum Ziel gesetzte Transparenz und Kontrollmöglichkeit durch die Bürger. Dies rechtfertigt es, die Gerichte aus dem Anwendungsbereich des Geset- zes herauszunehmen, soweit Informationen aus Verfahrensakten be- troffen sind. Da in Strafsachen die Staatsanwaltschaften aktenfüh- rende Behörde auch der Gerichtsakten ist, sind sie insoweit den Ge- richten gleichgestellt. Zu Absatz 7 Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geän- dert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), sind von dem Gesetz grundsätzlich erfasst. Ausgenommen werden sie jedoch, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig wer- den. Geschützt sind Informationen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren erlangt wurden, nicht nur während des Verfahrens selbst - insoweit gehen die Regelungen der Abgabenordnung bereits nach § 4 Abs. 2 Satz 3 vor - sondern auch nach dessen Abschluss. Zu beachten ist zudem § 32e der Abgabeordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), der als speziellere Regelung das Thüringer Transparenzgesetz verdrängt, soweit der Informationszu- gang steuerliche Daten betrifft. Zu § 3 (Begriffsbestimmungen) Die Regelung bestimmt grundlegende Begriffe des Gesetzes. Zu Nummer 1 Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 275 2017/2018 Der Begriff der amtlichen Information wird offen und weit gefasst, so dass auch zukünftige technische Neuerungen abgedeckt werden. Der Begriff der amtlichen Information ist umfassend zu verstehen, unab- hängig von der Art der Information (beispielsweise Schriften, Tabel- len, Diagramme, Pläne, Karten, Bild- und Tonaufzeichnungen), der Art des Speichermediums (beispielsweise Papier, Magnetband, Dis- kette, CD-ROM, DVD) und der Art der Wahrnehmung (beispiels- weise visuell, auditiv). Unter amtliche Informationen sind daher auch (Roh)Daten im Sinne der Nummer 4 zu verstehen. Erfasst werden alle Informationen, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Amtlich sind Informationen, die in Erfüllung amtlicher Tätigkeit an- gefallen sind, unabhängig von der Art der Verwaltungsaufgabe und der Handlungsform der Verwaltung. Unerheblich ist auch, wer Urhe- ber der Information ist. Keine amtlichen Informationen sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil des Vorgangs werden sollen. Was zu den Akten genommen wird, bestimmt sich nach den Regeln der ordnungsgemäßen Aktenführung, zu der die öffentliche Stelle ver- pflichtet ist. Zu Nummer 2 Unter Umweltinformationen im Sinne des Thüringer Transparenzge- setzes sind die von § 2 Abs. 3 des Thüringer Umweltinformationsge- setzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung erfassten Informationen zu verstehen. Unabhängig von den Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Umweltinformati- onen die Vorgaben des Thüringer Umweltinformationsgesetzes An- wendung. Zu Nummer 3 Da das Gesetz Bestimmungen enthält, die nur auf amtliche Informati- onen und damit nicht auch auf Umweltinformationen Anwendung fin- den, und solche, die sowohl amtliche Informationen als auch Umwel- tinformationen betreffen, wird der Begriff der Informationen als Ober- begriff aufgenommen. Zu Nummer 4 Im Interesse der Rechtseinheit wird der Begriff der Daten durch Ver- weis auf die in § 21 Abs. 2 des Thüringer E-Government-Gesetzes Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
276 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212), geändert durch Be- richtigung vom 22. Juni 2018 (GVBl. S. 294), enthaltene Bestimmung definiert. Für diese gelten unabhängig von den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorgaben des § 21 Abs. 1 ThürEGovG. Zu Nummer 5 Dritter im Sinne der Nummer 5 ist jeder, über den Informationen vor- liegen. Dies sind zum einen diejenigen, dessen Rechte nach § 13 ge- schützt werden. Erfasst sind damit Datenschutzrechte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Darüber hinaus sind Dritte zum Beispiel auch solche Personen, deren geistiges Eigentum betroffen ist. Inhaber der Schutzrechte können auch öffentliche Stellen sowie Amtsträger sein. Zu Nummern 6 Kernanliegen des Thüringer Transparenzgesetzes ist es, die proaktive, das heißt insbesondere ohne vorherige Antragstellung erfolgende, Veröffentlichung von Informationen seitens der öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung des damit einhergehenden Aufwands zu er- weitern. Der Begriff der Veröffentlichungspflicht umfasst jede nach § 5 des Gesetzes vorgegebene Informationstätigkeit der öffentlichen Stellen. Die Veröffentlichungspflicht zeichnet sich dadurch aus, dass die In- formationstätigkeit nicht auf einen näher bestimmten oder bestimm- baren Personenkreis beschränkt, sondern an die Allgemeinheit gerich- tet ist. Sie umfasst neben der Veröffentlichung im Internet auch jede andere Form der Veröffentlichung, wie zum Beispiel die Auslegung oder die Bereitstellung auf Terminals oder Computern in Gebäuden der öffentlichen Stellen, wenn der Veröffentlichung im Internet rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Erfasst wird als Form der Veröffentlichung insbesondere auch die Einstellung einer Information in das Transparenzportal. Soweit dieses Gesetz eine Transparenzpflicht begründet, kann diese Veröffentlichungspflicht ausschließlich durch Einstellung der Infor- mation in das Transparenzportal erfüllt werden. Sowohl die Veröffentlichungs-, als auch die Transparenzpflicht erfas- sen neben den amtlichen Informationen auch die Umweltinformatio- nen. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 277 2017/2018 Zu Nummer 7 Die Informationspflicht wird definiert als die Pflicht, amtliche Infor- mationen aufgrund eines Antrags nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Umweltinformationen werden von der Informationspflicht nicht erfasst. Der Zugang zu Umweltinforma- tionen auf Antrag bestimmt sich nach dem dies speziell regelnden Thüringer Umweltinformationsgesetz. Zu Nummer 8 Als Nutzer wird jeder definiert, der Informationen aus dem Transpa- renzportal abruft. Hiervon abzugrenzen sind Personen, die in ihrer Ei- genschaft als Redakteure das Transparenzportal benutzen, um Infor- mationen dort einzustellen. Zu § 4 (Recht auf Informationszugang) Zu Absatz 1 Es wird ein subjektiver Anspruch als „Jedermann-Recht“ zum einen auf Zugang zum Transparenzportal und zum anderen auf Informati- onszugang gegenüber den Behörden und öffentlichen Stellen Thürin- gens begründet. Im Interesse der Leitlinie der offenen und transparenten Verwaltung und angesichts der zunehmenden Nutzung digitaler Informationska- näle durch Bürger aller Altersgruppen und in nahezu allen Lebensbe- reichen wird auch der Zugang zum Transparenzportal, über das Infor- mationen durch den Nutzer zeit- und ortsunabhängig selbständig re- cherchiert und abgerufen werden können, als subjektiver Anspruch ausgestaltet. Der kostenlose Zugang erstreckt sich auch auf alle Daten, die zu den in das Transparenzportal eingestellten Informationen ge- speichert werden. Dies sind alle Metadaten, die die eingestellten In- formationen näher beschreiben. Bei der Nutzung des Transparenzpor- tals werden durch die Anwendung selbst keine Nutzerdaten verarbei- tet. Das Serviceportal des Freistaats Thüringen, auf der das Transpa- renzportal betrieben wird, speichert nach § 30 ThürEGovG die zum Schutz der IT-Infrastruktur notwendigen Daten sowie entsprechend der Datenschutzerklärung die IP-Adresse des aufrufenden Rechners. Die Speicherung der IP-Adresse erfolgt ausschließlich zum Zweck der statistischen Auswertung über die Nutzung des Internetangebots, wozu sie kurzfristig gespeichert und anonymisiert zusammengefasst werden. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
278 3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 Der Anspruch auf Erhalt von amtlichen Informationen wird um seiner selbst willen, verfahrensunabhängig und grundsätzlich ohne Angabe von Verwendungszweck oder Nachweis eines berechtigten Interesses gewährt. Dieser Anspruch ist zu unterscheiden von der allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflicht der Behörden nach § 25 ThürVwVfG. Während diese Bestimmung die Art und Weise des Ver- waltungshandelns regelt, ist nach dem Thüringer Transparenzgesetz die Informationsgewährung selbst Gegenstand des Verfahrens. Anspruchsberechtigt ist jedermann. Damit kann ein Anspruch von Deutschen, Unionsbürgern und Ausländern geltend gemacht werden, und zwar unabhängig von ihrem Wohn- und Aufenthaltsort. Gleich- falls kann der Anspruch von juristischen Personen des Privatrechts geltend gemacht werden. Hinsichtlich juristischer Personen des öf- fentlichen Rechts unter Staatsaufsicht wird der Anspruch durch spezi- ellere Regelungen zur Amtshilfe sowie zu Auskunfts- und Übermitt- lungsrechten oder –pflichten (beispielsweise nach Teil I, Abschnitt 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 3 bis 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Bestimmungen der Abgabenordnung Dritter Teil, Erster Abschnitt, 5. Unterabschnitt) verdrängt. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus Personenmehr- heiten, denen von der Rechtsordnung – inklusive der Rechtsprechung – eine (Teil-)Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde (beispielsweise OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Parteien und Gewerkschaften). Andere Personenmehrheiten sind nicht anspruchsberechtigt, wohl aber jedes ihrer Mitglieder, so dass eine Benachteiligung tatsächlich nicht eintritt. Zugang wird zu vorhandenen amtlichen Informationen sowie zu sol- chen, die für die öffentliche Stelle bereitgehalten werden gewährt, so dass es auf den Ort der Speicherung beziehungsweise Lagerung der Informationen nicht ankommt. Die klarstellende Aufnahme, wonach auch für die öffentliche Stelle bereitgehaltene Informationen erfasst werden, soll verdeutlichen, dass entscheidend auf die Verfügungsbe- fugnis über die amtlichen Informationen, an die auch § 10 Abs. 1 an- knüpft, abzustellen ist. Es besteht für die öffentliche Stelle grundsätzlich keine Verpflichtung zur Informationsbeschaffung oder zur Wiederbeschaffung nicht mehr verfügbarer amtlicher Informationen. Nicht auf eine vorhandene In- formation richtet sich ein Antrag, wenn sich diese erst aus einer Rechtsanwendung, Berechnung oder Auswertung durch die öffentli- chen Stellen ergeben. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 279 2017/2018 Von dem Anspruch auf Informationszugang werden nur amtliche In- formationen im Sinne des § 3 Nr. 1 erfasst. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach Maßgabe dieses Gesetzes bedeutet, dass der Anspruch auf Informationszugang unter dem Vorbehalt des Nichtvorliegens von Versagungsgründen nach §§ 12 bis 14 besteht. Zu Absatz 2 Geregelt wird das Konkurrenzverhältnis des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen nach diesem Gesetz im Verhältnis zu ande- ren Rechtsvorschriften, die einen Anspruch auf Zugang zu Informati- onen gewähren. Zu den Sätzen 1 und 2 Die Regelung formuliert den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine speziellere Rechtsvorschrift die allgemeinere Vorschrift verdrängt. Die Verdrängung erfolgt jedoch nur, wenn die Rechtsnorm eine ab- schließende Regelung enthält. Hierbei ist allein das Bestehen einer Norm als solches nicht geeignet, einen Rückschluss auf das Konkur- renzverhältnis zuzulassen, wenn diese Norm aus der Zeit vor Einfüh- rung der Informationsfreiheits- beziehungsweise Transparenzgesetze stammt, da in dieser Zeit die Verwaltung grundsätzlich nicht öffent- lich arbeitete und Informationsrechte als Ausnahme einer Regelung bedurften. Mit der Abkehr vom Grundsatz der nichtöffentlichen Ver- waltung ist ein Paradigmenwechsel eingetreten, der eine grundsätzli- che Informationsfreiheit begründet und das zuvor bestehende Regel- Ausnahme-Verhältnis umkehrt. Zu fragen ist daher, ob die jeweils in Frage stehende Norm durch spezifische Anforderungen, beispiels- weise hinsichtlich der anspruchsberechtigten Personen oder der er- fassten Informationen, einen Offenbarungsschutz begründet, der durch die Gewährung des allgemeinen Informationsanspruchs nach dem Thüringer Transparenzgesetz unterlaufen werden würde. Keinen Einfluss auf das Konkurrenzverhältnis hat die Frage, ob nach der konkurrierenden Norm der geltend gemachte Anspruch begründet wäre. Auch das Thüringer Umweltinformationsgesetz, welches der Umset- zung der Arhus-Konvention und der Richtlinie 2003/4/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zu- gang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14. Februar Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit