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280                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 2003, S. 26) dient, regelt den Zugang zu Umweltinformationen im Verhältnis zum Thüringer Transparenzgesetz spezieller und geht da- her dessen Bestimmungen vor. Entsprechend richtet sich der Zugang zu Umweltinformationen inklusive der Erhebung von Verwaltungs- kosten für die Übermittlung von Umweltinformationen nach den Vor- gaben des Thüringer Umweltinformationsgesetzes. Mit dem rein de- klaratorischen Satz 2 soll der am Informationszugang Interessierte auf diese speziellere Materie hingewiesen werden, da der Bereich der Um- weltinformationen partiell den Regularien des Thüringer Transparenz- gesetzes unterworfen werden. Mit diesem Vorgehen wird der Spezia- lität des Völkerrecht und europäisches Recht umsetzenden Thüringer Umweltinformationsgesetzes ebenso Rechnung getragen, wie der Stärkung der Informationsfreiheit und Transparenz. Zu Satz 3 Da Verfahren und Verfahrensregelungen der Sicherung der Rechte des Einzelnen und der Durchsetzung des Rechts im Interesse des Ein- zelnen wie auch der Gesellschaft im Ganzen dienen, sollen sich die Informationsrechte innerhalb laufender Verfahren ausschließlich nach den für diese bestehenden Verfahrensvorschriften des Thüringer Ver- waltungsverfahrensgesetzes, des Fachrechts und der Prozessordnun- gen richten. Das Recht auf Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz wird daher zeitlich begrenzt auf die Verfahrens- dauer ausgeschlossen. Das Ende eines Verfahrens ist dann anzuneh- men, wenn eine bestandskräftige Entscheidung über den dem Vorgang zugrunde liegenden Sachverhalt vorliegt. Dies bezieht ein mögliches gerichtliches Verfahren mit ein. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                        281 2017/2018 Zu Absatz 3 Die Bestimmung enthält die deklaratorische Klarstellung, dass die all- gemeine Pflicht der Bediensteten zur Amtsverschwiegenheit nur so- weit reicht, wie sie gesetzlich geregelt ist. Daher entfällt sie in dem Umfang, in dem eine Veröffentlichungs-, Transparenz- oder Informa- tionspflicht nach dem Thüringer Transparenzgesetz besteht. Zu § 5 (Veröffentlichungspflichten) Zu Absatz 1 Eine proaktive Veröffentlichung von Informationen durch öffentliche Stellen lässt das Erfordernis einer Antragstellung zum Zwecke des In- formationszugangs und dessen Bearbeitung durch die öffentliche Stelle entfallen. Sie führt zu einer besseren Information der Öffent- lichkeit und zugleich zu einer Entlastung der öffentlichen Stellen. Die bereits bisher nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürIFG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ThürInfoRegVO bestehende Soll-Verpflichtung der öffentli- chen Stellen, geeignete Informationen zu veröffentlichen, wird nun- mehr prägnanter gefasst. Die Prüfung, ob eine Veröffentlichung vorzunehmen ist, erfolgt da- nach zweistufig: Zum einen ist festzustellen, ob eine Information von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit ist. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der konkreten Information besteht. Abzustellen ist hierbei darauf, ob aufgrund objektiver Kriterien eine Bedeutung der Kenntnisnahme der Information für die demokratische Meinungs- und Willensbildung oder die Kontrolle des staatlichen Handelns im Sinne von § 1 gerade für die breite Öffentlichkeit gegeben ist. Aufgrund des Umfangs der bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird die Veröffentlichungspflicht auf Informationen beschränkt, die das Ergebnis oder den Abschluss eines Verwaltungs- vorgangs dokumentieren und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ent- standen, erlassen, bestellt oder beschafft worden sind. Damit sind die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet, alle Aktenbestandteile der Ver- gangenheit von Amts wegen auf eine Veröffentlichungsfähigkeit hin zu prüfen und aufzuarbeiten. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass im Regelfall am Ergebnis eines Verwaltungsvorgangs ein Kennt- nisnahmeinteresse besteht. Darüber hinaus nennt das Gesetz be- stimmte weitere Informationen und Daten, bei denen ein Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme nahe liegt. Ein solches kommt nach dem Gesetz insbesondere bei Geodaten sowie den in § 6 Abs. 3 Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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282                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 genannten Informationen und solchen Informationen in Betracht, zu denen bereits ein Informationszugang auf Antrag nach §§ 9 ff. oder aufgrund anderer Informationszugangsansprüche stattgefunden hat. Solche anderen Informationszugangsansprüche ergeben sich zum Bei- spiel aus den Jedermann-Rechten des Thüringer Umweltinformations- gesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). In Betracht kommen aber auch Informationen, die aufgrund von Zugangsrechten für nur spezifische Personenkreise, wie etwa nach dem Thüringer Pressegesetz vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Ge- setzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), zugänglich gemacht wurden. Zudem kann regelmäßig von einem Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis von Informationen ausgegangen werden, wenn andere Rechtsnormen deren Veröffentlichung vorgeben. Bei den im Katalog des § 6 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten Informationen ist zu beachten, dass er sich an Landesbehörden orientiert, § 5 jedoch alle öffentlichen Stel- len nach § 2 Abs. 1 erfasst. Daher dient der Katalog nur als Beispiel für weitere vergleichbare Informationen. Entsprechend wären im Rah- men des § 5 neben weiteren Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel Sat- zungen, die Tätigkeitsberichte aller öffentlichen Stellen der mittelba- ren Landesverwaltung, also der Körperschaften, Anstalten und Stif- tungen des öffentlichen Rechts, ebenso zu berücksichtigen, wie etwa Bauleitpläne. Zum anderen ist festzustellen, ob Gründe vorliegen, die eine Aus- nahme von der Veröffentlichungspflicht rechtfertigen. Neben rechtli- chen Gründen, siehe insoweit auch Absatz 4, kommen hier auch tat- sächliche Gründe in Betracht. So kann auch der mit einer Veröffentli- chung verbundene Aufwand gegen die Veröffentlichung sprechen. Mit Blick auf den durch eine grundsätzliche Veröffentlichung von In- formationen verbundenen Aufwand, knüpft die Transparenzpflicht nach § 6 entweder an bereits bestehende Veröffentlichungspflichten im Internet an oder macht die Verpflichtung von einem Vorhalten der Information in elektronischen Akten eines landeseinheitlichen ressort- übergreifenden elektronischen Dokumentenmanagementsystems ab- hängig. § 5 ist, anders als § 6, nicht auf einen Katalog von Informati- onen oder dessen Format (analog oder digital) beschränkt. Zugleich sind die technische Ausstattung und das Maß der Digitalisierung bei dem vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten öffentlichen Stellen sehr unterschiedlich. Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                     283 2017/2018 Entsprechend kann nicht abgeschätzt werden, welchen Aufwand die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse für die Öffentlichkeit im Einzelfall verursacht. Übersteigt der Aufwand der Veröffentlichung das übliche Maß, zum Beispiel, weil Informati- onen in größerem Umfang anonymisiert oder in sonstiger Weise auf- bereitet oder zu ihrer Veröffentlichung umfängliche Rechtsprüfungen oder Beteiligungsverfahren durchgeführt werden müssten, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden. Bei dem durch die Veröf- fentlichung verursachten Aufwand ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass etwaige Anträge auf Informationszugang wesentlich aufwands- ärmer erledigt werden können, wenn auf eine bereits veröffentlichte Information verwiesen werden kann. Insofern kann der einmalige Mehraufwand einer Veröffentlichung besonders in den Bereichen kompensiert werden, in denen vermehrt Anträge auf Informationszu- gang gestellt werden. Zu Absatz 2 Um das Auffinden von Informationen für die Bürger zu erleichtern und ihnen einen Überblick über die vorhandenen Informationen zu er- möglichen, sind die öffentlichen Stellen angehalten, entsprechende Übersichten zu erstellen und zugänglich zu machen. Der Begriff Ver- zeichnisse umfasst alle Informationsträger, die nach Struktur und In- halt zu erkennen geben, welche Informationen bei der öffentlichen Stelle vorhanden sind. Die Verzeichnisse haben die Funktion eines Findehilfsmittels. Aufgrund der Vielfalt der vom Gesetz erfassten öf- fentlichen Stellen und Informationen obliegt es der Organisationsho- heit der einzelnen öffentlichen Stellen festzulegen, wie sie entspre- chende Verzeichnisse führt. Eine Möglichkeit bildet etwa ein Ver- zeichnis der bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Akten. Für vor- handene Verzeichnisse sowie für die im Gesetz genannten Pläne wird eine aktive Veröffentlichungspflicht nach Maßgabe des Gesetzes, das heißt unter Wahrung des Schutzes insbesondere von personenbezoge- nen Daten, vorgegeben. Zweck der Regelung ist, dabei zu helfen, amt- liche Informationen zu identifizieren, zu denen Zugang begehrt wer- den kann. Entsprechend sind Verzeichnisse nicht erfasst, die Informa- tionen enthalten, zu denen ein Anspruch auf Zugang nach diesem Ge- setz nicht besteht, wie zum Beispiel das Verzeichnis von Verarbei- tungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutzgrundverordnung. Zu Absatz 3 Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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284                              3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 Um den Bürgern einen leichten Zugang zu Informationen zu verschaf- fen, sind diese im Internet bereitzustellen. Die Zugänglichkeit von In- formationen über Internet ist aufgrund seiner Unabhängigkeit von Zeit und Ort für die Bürger anwenderfreundlich und bietet den öffentlichen Stellen die Möglichkeit, ihren Service zu erweitern, da über das Inter- net zugängliche Informationen besser nutzbar sind. Zugleich profitie- ren die öffentlichen Stellen und die Gesellschaft von der Breitenwirk- samkeit des Internet, das insbesondere über eine barrierefreie Gestal- tung Personen unabhängig von Alter, Geschlecht, Bildungsgrad, Ein- kommen oder einer Behinderung erreichen kann. Unabhängig davon, ob Informationen aufgrund der Veröffentli- chungspflichten nach diesem Gesetz im Internet veröffentlicht wer- den, haben alle öffentlichen Stellen an geeigneter Stelle ihres Internet- auftritts einen Link zum Transparenzportal aufzunehmen. Zu Absatz 4 Voraussetzung jeder Informationstätigkeit ist, dass die öffentlichen Stellen die Verfügungsbefugnis über die betreffende Information inne haben. Soweit diese nicht vorliegt, hat eine Veröffentlichung zu un- terbleiben. Dies kann sowohl Informationen betreffen, an denen na- türliche oder juristische Personen des Privatrechts Rechte besitzen, als auch solche Informationen, über die andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere solche, die dem Geltungsbereich des Thüringer Transparenzgesetzes nicht unterfallen (vergleiche inso- weit auch das Einwilligungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b.) Verfügungsbefugt sind. Zudem sind die Grenzen des Informations- zugangs zum Schutz öffentlicher und privater Belange zu wahren, so dass eine Veröffentlichung nach diesem Gesetz ausscheidet, wenn ein entsprechender Antrag auf Informationszugang nach §§ 12 bis 14 ab- zulehnen wäre. Bei einer Veröffentlichung im Internet sind weitere rechtliche und tat- sächliche Aspekte zu berücksichtigen, die dieser Form der Veröffent- lichung entgegenstehen können. So kann eine Veröffentlichung im In- ternet stärker in Rechte Dritter eingreifen, als eine zeitlich begrenzte Zugänglichmachung der Information vor Ort. Insbesondere Belange des Datenschutzes können hier eine zeitliche Begrenzung von Veröf- fentlichungen erfordern, die bei einer Veröffentlichung im Internet ggf. nicht gewährleistet werden kann. Darüber hinaus kann es Infor- mationen geben, die aufgrund der Größe ihres Trägermediums (zum Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                       285 2017/2018 Beispiel großformatige Pläne auf Papier) für eine elektronische Zu- gänglichmachung ungeeignet sind. In den Fällen, in denen eine Veröffentlichung im Internet nicht erfolgt, ist im Internet zumindest anzugeben, wo die Information eingesehen werden kann. Zu Absatz 5 Da durch eine Veröffentlichung von Informationen im Internet Rechte Dritter in gleicher oder sogar in stärkerem Maße betroffen sein kön- nen, als bei einer Zugänglichmachung im Ergebnis eines Verfahrens auf Informationszugang gegenüber einzelnen Antragstellern, wird die Anwendung der die Beteiligung von Dritten regelnden Vorgaben an- geordnet, wobei das Geheimhaltungsinteresse des Dritten mit dem In- formationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen ist. Zu § 6 (Transparenzpflichten) Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 sind die öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 verpflich- tet, alle Informationen, zu deren Veröffentlichung sie im Internet auf- grund anderer Rechtsnormen verpflichtet sind, auch in das Transpa- renzprotal einzustellen. Erfasst werden zwingende Veröffentlichungs- pflichten, zum Beispiel nach § 10 ThürEGovG und §§ 14 Satz 2 und 15 Abs. 3 der Thüringer Gutachterausschussverordnung vom 23. Sep- tember 2013 (GVBl. S. 302), wie auch Soll-Verpflichtungen, zum Beispiel § 27a ThürVwVfG. Die Gründe, die zur Normierung einer Soll-Verpflichtung statt einer unbedingten Verpflichtung geführt ha- ben, werden im Rahmen dieses Gesetzes berücksichtigt, indem die Verpflichtung zur Einstellung der Information in das Transparenzpor- tal an die tatsächliche Veröffentlichung der Information im Internet anknüpft. Zu Absatz 2 Da eine Pflicht zur Einstellung von Informationen in das Transparenz- portal einerseits nach Absatz 1 und 3 nur hinsichtlich bestimmter In- formationen und, im Rahmen des Absatzes 3, nur seitens der Landes- behörden besteht, und andererseits die Veröffentlichungspflichten für die in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen nach § 5 nicht aus- schließlich durch Veröffentlichungen im Internet erfüllt werden, stellt Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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286                              3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 Absatz 2 klar, dass alle öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 die Infor- mationen, die sie nach § 5 veröffentlicht haben, in das Transparenz- portal einstellen können, sofern rechtliche Hindernisse nicht entge- genstehen. Zu Absatz 3 Zu Satz 1 Absatz 3 Satz 1 nennt weitere spezifische Informationen, die proaktiv in das Transparenzportal einzustellen sind. Die Verpflichtung trifft die öffentlichen Stellen des Landes und, abweichend von der allgemeinen Regelung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1, auch die Guberna- tive. Die weitergehende Veröffentlichungspflicht setzt voraus, dass die betreffenden Informationen in einem vollständig ausgerollten lan- deseinheitlichen, zentralen, ressortübergreifenden elektronischen Do- kumentenmanagementsystem vorgehalten werden. Die Begrenzung der Transparenzpflicht auf Informationen, die in elektronischen Akten dieses Dokumentenmanagementsystems vorgehalten werden, recht- fertigt sich zur Begrenzung des mit der Veröffentlichung und Einstel- lung der Informationen in das Transparenzportal verbundenen Auf- wands. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein sol- ches einheitliches ressortübergreifendes elektronisches Dokumenten- managementsystem nach § 15 Abs. 3 ThürEGovG schrittweise aufge- baut wird. Erst mit einem solchen Dokumentenmanagementsystem ist es möglich, standardisiert Informationen aufwandsarm aus dem elekt- ronischen Dokumentenmanagementsystem in das Transparenzportal zu übernehmen. Entsprechend knüpft die proaktive Veröffentlichungspflicht im Trans- parenzportal zum einen daran an, dass das elektronische Dokumenten- managementsystem vollständig ausgerollt ist und damit den öffentli- chen Stellen zur Verfügung steht. Zum anderen wird die Veröffentlichungspflicht auf diejenigen Infor- mationen beschränkt, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmals in das landeseinheitliche elektronische Dokumen- tenmanagementsystem aufgenommen werden. Damit soll den öffent- lichen Stellen des Landes der Verwaltungsaufwand erspart bleiben, Informationen früheren Datums ausschließlich zum Zwecke der Ein- stellung in das Transparenzportal nachträglich etwa durch Einscannen in das elektronische Dokumentenmanagementsystem aufzunehmen. Erfasst werden zudem Informationen nach Nummer 2, die durch Mig- Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                     287 2017/2018 ration des vorhandenen Datenbestands in das landeseinheitliche ress- ortübergreifende elektronische Dokumentenmanagementsystem über- führt und damit aufgenommen werden, soweit die Informationen zu diesem Zeitpunkt noch Rechtswirkungen entfalten, siehe insoweit die Begründung zu § 24 Abs. 3. Bei dem Zugang zu Informationen über das Transparenzportal handelt es sich nicht um eine verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leis- tung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengeset- zes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212). Behörden des Landes erheben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwKostG für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Verwaltungskosten nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verwal- tungskostenordnungen nach § 21 ThürVwKostG. Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) sind eine finanzielle Gegenleistung des Verwaltungskostenschuldners für eine konkrete Verwaltungsleistung, die einer bestimmten Person oder Personengruppe zurechenbar ist. In den vorliegenden Fällen mangelt es, wegen des offenen Zugriffs auf das Transparenzportal im Internet, an der individuellen Zurechenbar- keit der öffentlichen Leistung. Zu den Buchstaben a und b Neben Gesetzen und Rechtsverordnungen sind auch Verwaltungsvor- schriften in das Transparenzportal einzustellen. Zu den Buchstaben c und d In das Transparenzportal einzustellen sind weiter Kabinettsbeschlüsse sowie Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Land- tag. Die Kabinettsbeschlüsse sind abzugrenzen von dem Sitzungspro- tokoll. Die Veröffentlichungspflicht umfasst nur die Kabinettsbe- schlüsse. Weitere Ausführungen im Sitzungsprotokoll, wie zum Bei- spiel Protokollerklärungen und –notizen, sind nicht erfasst. Berichte und Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag sind die Unter- richtungen der Landesregierung gemäß Artikel 67 Abs. 4 der Verfas- sung des Freistaats Thüringen, gem. § 105 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags in der Fassung vom 9. Dezember 2016 (Landtags- drucksache 6/3202) sowie nach § 22, § 29 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 13. Mai 2015 (GVBl. S. 81). Die Transparenzpflicht für Berichte und Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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288                             3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2017/2018 Mitteilungen der Landesregierung greift erst nach ihrer Behandlung in öffentlicher Sitzung. Zu den Buchstaben e bis g Ebenfalls in das Transparenzportal einzustellen sind die Berichte der Landesregierung über Sponsoringleistungen und sonstige Zuwendun- gen an die Thüringer Landesverwaltung und die Berichte über die un- mittelbaren und mittelbaren Kapitalbeteiligungen des Freistaats Thü- ringen an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts. Erfasst werden zudem die Tätigkeitsberichte von Landesbehörden. Unter Tä- tigkeitsberichten sind insbesondere solche Berichte zu verstehen, de- ren Erstattung durch Rechtsnormen, insbesondere durch Gesetze, vor- gesehen sind, wie zum Beispiel die Tätigkeitsberichte der Landesbe- auftragten. Sie kennzeichnen sich durch einen im Vorfeld abstrakt in- haltlich und zeitlich festgelegten Berichtsgegenstand und ihre Veröf- fentlichung aus. Zu Buchstabe h Die Transparenzpflicht gilt weiter für in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Anlagen. Öffent- liche Sitzungen sind solche, zu denen öffentlich eingeladen wird und an denen jedermann teilnehmen kann. Nicht öffentlich in diesem Sinne sind zum Beispiel Sitzungen der Schulkonferenz nach § 38 des Thüringer Schulgesetzes vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229), da sich der Teilnehmerkreis nur auf die von schulischen Be- langen betroffenen Personen (wie zum Beispiel Schüler, Eltern, Leh- rer) erstreckt. Anlagen zu den Beschlüssen werden erfasst, soweit auf diese im Beschluss oder im Protokoll der Sitzung Bezug genommen wird. Zu Buchstabe i Zur Stärkung der Transparenz sind auch Umweltinformationen, für die nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz eine Veröffentli- chungspflicht vorgesehen ist, in das Transparenzportal einzustellen. Die Pflicht zur Einstellung von Umweltinformationen in das Transpa- renzportal berücksichtigt die Spezifika des Umweltinformations- rechts, in dem auf die in dem Spezialgesetz normierten Veröffentli- chungspflichten abgestellt wird. Die Verpflichtung zur Einstellung in das Transparenzportal führt im Verhältnis zur aktuellen Rechtslage zu Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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3. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit                       289 2017/2018 Vorteilen für den Informationssuchenden, da die Veröffentlichungs- pflichten im Thüringer Umweltinformationsgesetz keine Vorgabe zum Ort der Veröffentlichung enthalten. Eine Anwendung, über die zentral möglichst viele Informationen, unabhängig aus welchem Fach- bereich sie stammen, recherchiert werden können, erleichtert das Auf- finden von Informationen und dient damit unmittelbar der Steigerung von Transparenz. Zu Buchstabe j Unter den amtlichen Statistiken sind statistische Erhebungen zu ver- stehen, die durch öffentliche Rechtsträger aufgrund von Befragungen der Bürger und Unternehmen auf gesetzlicher Grundlage erstellt wer- den. Nicht erfasst werden rein behördeninterne Analysen. Zu Buchstabe k In das Transparenzportal sind auch die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne, wie zum Beispiel der Kranken- hausplan nach dem Thüringer Krankenhausgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) und andere landesweite Planungen, einzustellen. Zu Buchstabe l Weiter werden von der Transparenzpflicht die wesentlichen Inhalte von Verträgen erfasst, an denen allgemein ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Erfasst werden damit nicht alle Verträge der Verwaltung, die immer im öffentlichen Interesse tätig wird, son- dern nur solche, an denen im Einzelfall aufgrund des konkreten Ver- tragsgegenstands, der jeweiligen Vertragspartner oder der Vertrags- umstände ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben ist. Aufgrund des Vertragsgegenstands besteht an Verträgen der Daseins- vorsorge regelmäßig ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Da- seinsvorsorge meint den Teil der Leistungsverwaltung, der unter die sogenannte Vorsorgeverwaltung fällt, das heißt, die Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen für die Allgemeinheit wie zum Bei- spiel der öffentliche Nahverkehr, Gas- Wasser- und Elektrizitätsver- sorgung, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Bildungs- und Kulturein- richtungen, Krankenhäuser, Friedhöfe. Wesentlicher Inhalt eines Vertrages sind zumindest die essentialia negotii. Darüber hinaus ist im Einzelfall zu ermitteln, welche weiteren Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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