Durchführungshinweise zur Schwerpunktaktion

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Überprüfung von Gastrobetrieben auf Einhaltung von Corona-Auflagen

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1 Durchführungshinweise zur Schwerpunktaktion „Überprüfung der Einhaltung der CoronaVO in der Gastronomie in Baden-Württemberg“ I. Rechtslage Die Landesregierung hat am 13. Oktober 2021 eine neue Verordnung über infektions- schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verord- nung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten seit 15. Oktober 2021. Die präventive Überwachung der Einhaltung CoronaVO ist Aufgabe der Ortspolizeibe- hörden (OPB). Aufgrund des hohen personellen und zeitlichen Aufwands können solche Kontrollen, sofern sie durchgeführt werden, nur stichprobenartig erfolgen. Da die Aufgabe den OPB originär zugewiesen ist, besteht keine Zuständigkeit des Po- lizeivollzugsdienstes (PVD) zur präventiven Überwachung der Einhaltung der CoronaVO. Der PVD kann im Falle eines Verstoßes gegen die CoronaVO jedoch repressiv tätig werden, sofern ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit/Straftat geahndet werden kann. II. Zielrichtung Die Schwerpunktaktion soll diesmal primär auf die Überprüfung der Einhaltung der CoronaVO im Gastronomiegewerbe in Baden-Württemberg abzielen. Sowohl die Be- treiber als auch die Bevölkerung sollen durch die sensibilisiert werden, dass die Vor- gaben der CoronaVO zu beachten sind und gleichzeitig deutlich machen, dass ein Verstoß gegen die CoronaVO bußgeldbewehrt ist und ggfls. sogar eine Strafanzeige nach sich ziehen kann. 1
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2 III. Zielgruppe Die Schwerpunktaktion zielt primär auf die Betreiber und Betreiberinnen sowie die Be- sucherinnen und Besuchern eines Gastronomiegewerbes in Baden-Württemberg ab. IV. Maßnahmen Die Ortspolizeibehörden führen vom 21. Oktober 2021 bis 22. Oktober 2021 ver- stärkt Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der CoronaVO im Gastronomiege- werbe flächendeckend in Baden-Württemberg durch. Hierbei kommen vor allem Vor- Ort-Kontrollen in Betracht. Auf Ersuchen kann der Polizeivollzugsdienst im Einzelfall die Maßnahmen der Ortspo- lizeibehörde zum Schutz der Bediensteten begleiten, sofern begründeter Bedarf be- steht. Der Polizeivollzugsdienst bringt die im Rahmen des täglichen Dienstes im Einzelfall bekanntgewordenen Verstöße konsequent zur Anzeige. 2
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