Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

/ 257
PDF herunterladen
Offen Allgemeines                                 A1-2630/0-9804 1.2       Einzelregelungen 1.2.1     Uniformtragen im Ausland 120.      Soldaten und Soldatinnen in Dienststellen der Bundeswehr im Ausland tragen im Dienst die Uniform, die für den gleichen Dienst im Inland vorgesehen ist. Soweit zugelassen, kann der Sommeranzug, sandfarben oder weiß, getragen werden. Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen gehen dieser Regelung vor. Außer Dienst ist das Tragen der Uniform nur entsprechend den Regelungen zwischenstaatlicher Abkommen gestattet. 121.      Abgesehen von besonderen Auslandsverwendungen und den Regelungen gemäß Nr. 120 st tragen alle Soldatinnen und Soldaten im Ausland Zivil, soweit nicht das Bundesministerium der en Verteidigung das Tragen der Uniform befohlen hat oder dieses im Einzelfall für Besuche aus sd i dienstlichem Anlass genehmigt wurde.                                  ng ru de Bei Fahrten zum oder vom Dienst durch das benachbarte Ausland darf die Uniform mitgeführt werden. Än 122.                                                        m Das Tragen der Uniform bei privaten und dienstlichen Reisen in das Ausland ist de                                                  5 genehmigungspflichtig und mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for visit“ (Formular Bw/2338) ht ic beim Streitkräfteamt, Gruppe Bundeswehraufgaben, Dezernat Alarmwesen, Robert-Schumann-Platz tn 3, 53175 Bonn, zu beantragen.                 eg rli te Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für Reservistinnen und Reservisten regelt die un Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 in der jeweils gültigen Fassung. uc k dr 123.      Laufen Schiffe oder Boote der Marine ausländische Häfen an, tragen die Besatzungen - auch us rA in der Freizeit - Uniform. Der Kommandant bzw. die Kommandantin oder der Dienstälteste Offizier kann se                6 das Tragen von Zivilkleidung gestatten. ie D 5   Das Formularmanagement der Bundeswehr: https://formularmanagement.bundeswehr.org/lip/authenticate.do Nach Anmeldung Auswahl aus „Formulare alphabetisch“ 6   Gemäß Bereichsvorschrift C1-200/0-3304 „Dienst an Bord, Heft 4, Innendienst“ sowie Bereichsvorschrift C1-280/0-3312 „Auslandsreisebestimmungen für Schiffe der Bundeswehr (ARB)“. Seite 9 Stand: Oktober 2018
9

Offen A1-2630/0-9804                                 Allgemeines 1.2.2      Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen 7 124.       Nach § 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) darf der Soldat bzw. die Soldatin bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen. 125.       Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die Soldatinnen und Soldaten bei der ihnen grundsätzlich erlaubten freien außerdienstlichen politischen Betätigung die Streitkräfte nicht in politische    Auseinandersetzungen     verwickelt    werden.     Zum   einen   soll   der   demokratische Willensbildungsprozess in Staat und Gesellschaft nicht durch die Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten in Uniform an politischen Veranstaltungen beeinflusst werden. Zum anderen verlangt die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte die Vorsorge, dass außerdienstliche politische Aktivitäten des einzelnen Soldaten bzw. der einzelnen Soldatin nicht den Streitkräften als Teil der Exekutive insgesamt zugerechnet werden können. st 126.       Dieser Abschnitt en sd i • ng regelt die Inhalte und Grenzen des in § 15 Abs. 3 SG enthaltenen Uniformtrageverbots, ru de •   gibt Hinweise und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei dienstlicher Teilnahme von Än Soldatinnen und Soldaten an politischen Veranstaltungen Uniform getragen werden darf und m de •   ist Grundlage für die Belehrung und Beratung der Soldatinnen und Soldaten durch ihre ht ic Disziplinarvorgesetzten.                    tn eg 127.       Politische Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 3 SG sind alle Versammlungen, rli te un Kundgebungen und Demonstrationen von politischen Parteien, aber auch von Gruppierungen (z. B. k Bürgerinitiativen), die Einfluss auf den Staat, die Parteien oder Teile der Bevölkerung anstreben, wenn uc dr die Zusammenkunft der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten dient oder wenn es sich um eine us rA gemeinsame Kundgebung in solchen Angelegenheiten handelt. se ie Dazu zählt auch das Auftreten einzelner Soldatinnen und Soldaten in Uniform in den Medien, sofern es D politischen Charakter im Sinne von § 15 SG hat. 128.       Zum Begriff der politischen Veranstaltung gehört nicht notwendigerweise eine Diskussion. Es genügt, wenn etwa eine Ansprache gehalten oder für öffentliche Angelegenheiten in anderer Weise eingetreten wird (z. B. durch eine Filmvorführung, ein Fernsehinterview oder einen Protestmarsch). Unerheblich ist, ob die Veranstaltung öffentlich und damit allgemein oder nur einem begrenzten Teilnehmerkreis zugänglich ist (z. B. Veranstaltung für geladene Gäste, Mitgliederversammlung). 129.       Der politische oder unpolitische Charakter einer Zusammenkunft ist von ihrer Bezeichnung und ihrer Form (z. B. Gedenkfeier, Kongress, Dienstbesprechung, Arbeitskreis, Seminar, Lehrgang, Rundgespräch), aber auch vom Veranstalter unabhängig. So kann z. B. eine politische Partei sowohl 7   Siehe Portal „Regelungen-Online“ – Weiterführende Informationen – Gesetze und weitere Regelungen – Gesetze im Internet (Spiegelung von Juris). Seite 10 Stand: Oktober 2018
10

Offen Allgemeines                              A1-2630/0-9804 eine Partei- oder Wahlversammlung einberufen, als auch unpolitische Aktionen, etwa aus Anlass des Weltgesundheitstages, veranstalten. Eine dem Sinne des § 15 Abs. 3 SG entsprechende Auslegung kann in Zweifelsfällen nur unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Zusammenkunft und der Zielsetzung des Veranstalters erfolgen. 130.    Keine politischen Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 3 SG sind Veranstaltungen von Berufsorganisationen (Gewerkschaften und Berufsverbände der Soldatinnen und Soldaten), soweit und solange sie sich im Rahmen der Aufgabenstellung dieser Vereinigung halten, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. 131.    Nimmt eine zunächst unpolitische Veranstaltung während ihres Verlaufs politischen Charakter an, sollen Soldatinnen und Soldaten in Uniform die Veranstaltung verlassen. Bei Veranstaltungen, bei denen bereits aufgrund des Anlasses, der Themenstellung oder besonderer st en Umstände die Gefahr der Politisierung besteht, sollte von vornherein auf das Tragen der Uniform sd i verzichtet werden.                                                 ng ru 132.    Ausgenommen vom Verbot des § 15 Abs. 3 SG ist nach der Zielsetzung des Gesetzes nur die de Än dienstliche Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten an politischen Veranstaltungen m •                                                 de im Rahmen der offiziellen Vertretung der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der ht Verteidigung oder                          ic tn •                                       eg zur Wahrnehmung von Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr. rli 133. te Teilnehmende Soldatinnen und Soldaten sind dabei an das Verbot der politischen Betätigung un im Dienst (§ 15 Abs. 1 SG) gebunden und haben schon dem Anschein eines insoweit unzulässigen k uc dr Verhaltens durch geeignete und ihnen mögliche Maßnahmen (z. B. Klarstellung, in welcher Funktion us er/sie dienstlich an der Veranstaltung teilnimmt) entgegenzuwirken. rA se 134.    Die offizielle Vertretung der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung ist ie D bei politischen Veranstaltungen den Kommandeurinnen bzw. Kommandeuren der Landeskommandos vorbehalten. Anderen Soldatinnen und Soldaten kann die Teilnahme als Vertreter für den konkreten Einzelfall durch das Bundesministerium der Verteidigung, Referat FüSK III 3, befohlen oder (bei Teilnahme auf Einladung des Veranstalters) genehmigt werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der offiziellen Vertretung der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung beschränkt sich bei politischen Veranstaltungen auf ein Grußwort, soweit dies angezeigt ist oder im Einzelfall nichts Abweichendes befohlen ist. 135.    Die   Darstellung    und   Vermittlung     der    Verteidigungs-   und   Sicherheitspolitik   der Bundesregierung im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit obliegen auch bei politischen Veranstaltungen den jeweiligen Kommandeurinnen bzw. Kommandeuren, den Leiterinnen bzw. Leitern der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, den Stabsoffizieren Öffentlichkeitsarbeit und den hauptamtlichen Seite 11 Stand: Oktober 2018
11

Offen A1-2630/0-9804                                 Allgemeines Jugendoffizieren. Das Bundesministerium der Verteidigung – Presse/Info-Stab kann anderen Soldatinnen und Soldaten (z.B. nebenamtlichen Jugendoffizieren) die Wahrnehmung dieser Aufgaben für den konkreten Einzelfall befehlen oder (bei Teilnahme auf Einladung des Veranstalters) genehmigen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit richtet sich auch bei politischen Veranstaltungen nach der Zentralen Dienstvorschrift A-600/1 „Informationsarbeit“. Dabei haben sich die Vortragenden auf die Darstellung der offiziellen Auffassung der Bundesregierung zu beschränken. 136.       Über den dienstlichen Einsatz von Soldatinnen und Soldaten in der Öffentlichkeitsarbeit bei politischen Veranstaltungen ist der bzw. die örtlich zuständige Standortälteste bzw. der Kommandeur bzw. die Kommandeurin des Landeskommandos zu unterrichten. 137.       Bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der offiziellen Vertretung der Bundeswehr st bzw.   des     Bundesministeriums    der    Verteidigung   bei             en politischen Veranstaltungen kann   in sd i Ausnahmefällen die Teilnahme mehrerer Soldatinnen und Soldaten (offizielle Delegation) erforderlich ng ru sein. Als offizielle Delegation sind nicht mehr Soldatinnen und Soldaten zu befehlen, als es die de Wahrnehmung der dienstlichen Aufgabe erfordert. Die Entscheidung über Anzahl der Soldatinnen und Än Soldaten und Zusammensetzung der Delegation trifft der zuständige Kommandeur bzw. die zuständige m de Kommandeurin des Landeskommandos bzw. das Bundesministerium der Verteidigung, Referat FüSK ht III 3, entsprechend Nr. 134.                         ic tn 138. eg Die Bestimmungen der Nr. 137 gelten sinngemäß auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben rli te der Öffentlichkeitsarbeit bei politischen Veranstaltungen. Die Entscheidung über die Anzahl der un Soldatinnen und Soldaten trifft in diesem Fall der Presse- und Informationsstab / Referat k uc Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung. dr us 139.                           rA Können Zweifel über die Anwendung dieser Bestimmungen nicht behoben werden, so ist – se notfalls fernmündlich oder fernschriftlich (per E-Mail oder Fax) – unter Angabe des Gegenstandes und ie D Zweckes der Veranstaltung, des Veranstalters oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Umstände die Entscheidung des zuständigen Kommandeurs bzw. der zuständigen Kommandeurin des Landeskommandos bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung, Referat FüSK III 3 bzw. Presse- und Informationsstab / Referat Öffentlichkeitsarbeit einzuholen. Seite 12 Stand: Oktober 2018
12

Offen Allgemeines                                A1-2630/0-9804 1.2.3     Selbstbeschaffte Uniformteile/Abzeichen 140.      Im Rahmen der Bestimmungen dieser Regelung dürfen folgende selbstbeschaffte Bekleidungs- / Ausrüstungsartikel getragen werden, die nicht zum jeweiligen Ausstattungssoll 8 gehören. Das Tragen dieser Artikel darf nicht befohlen werden. Heer                            Luftwaffe                            Marine Ganzjahresjacke Blouson Oberhemd, weiß (nicht Diensthemd, weiß) bzw. Bluse, weiß (nicht Dienstbluse, weiß) Querbinder Gesellschaftsanzug (gem. Abschnitt 2.5) Trauerband, schwarz (gem. Nr. 323)         st Namensschild (gem. Nr. 432) en sd i Winkel, anthrazit u. schwarz          Winkel, blau u. schwarz        ng       Winkel, schwarz Pullover, schwarz oder grau ru de Schirmmütze, grau                   Schirmmütze, blau Än Langbinder, schwarz                                 m Langbinder, schwarz de Schal, grau                    Seidenschal, blau ht                            Schal, weiß ic Fingerhandschuhe, schwarz tn                       Fingerhandschuhe, schwarz            Ä eg                             Lederkoppel, schwarz mit rli                                  Kastenschloss 9 te Aufschiebeschlaufen, un schwarzer Grundton mit k uc Dienstgradabzeichen in weiß  dr bzw. goldgelb      us rA 141.      Jedes Tragen nicht dieser Regelung entsprechender Uniformteile (z.B. die Ergänzung / se ie Abwandlung der Uniform mit nicht zugelassenen ausländischen Uniformteilen), das Anlegen nicht D genehmigter oder in Form und Farbe abweichender Abzeichen sowie zweckwidrige Verwendung bundeswehreigener Bekleidung ist unzulässig. 142.      Selbstbeschaffte Uniformteile und Abzeichen haben in Form, Farbe und Beschaffenheit den dienstlich gelieferten zu entsprechen. Keine Trageerlaubnis besteht dagegen für selbstbeschaffte Bekleidungsartikel mit Schutzfunktionen, insbesondere Artikel der Kampfbekleidung (Feldanzug, Bord- und Gefechtsanzug und Flugdienstanzug – jeweils in allen Varianten), der Persönlichen Schutzkleidung (PSA), Augen- bzw. ballistischen Schutzausrüstung sowie der Schneid- und Schanzausrüstung. 8   Sofern nicht ein einheitlicher Anzug gemäß Nr. 109 befohlen wurde. 9   Wird anlassbezogen dienstlich bereitgestellt. Seite 13 Stand: Oktober 2018
13

Offen A1-2630/0-9804                                         Allgemeines 143.       Selbsteinkleider und Teilselbsteinkleider sind verpflichtet, alle, nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift       zu     §     69    Abs.   1    des   Bundesbesoldungsgesetzes     vorgeschriebenen Bekleidungsstücke zu beschaffen. 1.2.4      Sonderbestimmungen 144.       Sonderbestimmungen gelten für: •   das Wachbataillon BMVg         10 •   die Musikkorps   11 sowie                 bei der Erfüllung repräsentativer Aufgaben, •   die Big Band der Bundeswehr          11 st im Rahmen der Vorgaben der jeweils zuständigen •   Spezial- und spezialisierte Kräfte                                      en höheren Kommandobehörde, sd i ng im Rahmen der Vorgaben der jeweils zuständigen ru •   Sanitätsdienst                                                 de höheren Kommandobehörde, Än •   bi-/multinational                                          m de entsprechend zwischenstaatlicher Vereinbarungen, zusammengesetzte Verbände                             ht ic • tn Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen und der NATO, WEU, EU und ggf. weiterer eg 12 Organisationen .                           rli te un k uc dr us rA se ie D 10   Gemäß Bereichsrichtlinie C2-2650/0-0-2 „Protokollarischer Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung“. 11   Gemäß Bereichsrichtlinie C2-2750/0-0-1 „Militärmusikdienst“ sowie Bereichsverfügung D2-2750/0-0-2 „Auftritte der Musikkorps der Bundeswehr“. 12   Siehe dazu auch: Bereichsvorschrift C1-100/0-8004, Abschnitt 16.13 „Einsatzabzeichen“. Seite 14 Stand: Oktober 2018
14

Offen Anzugarten                               A1-2630/0-9804 2         Anzugarten 2.1       Begriffsbestimmungen 201.      Die bei der Beschreibung der Anzugarten verwendeten Begriffe „Ergänzung“ bzw. „Abwandlung“ bedeuten: •    Ergänzung: Die Grundform bleibt bestehen; die als Ergänzung aufgeführten Bekleidungsstücke können jeweils zusätzlich zur Grundform getragen werden. •    Abwandlung: Die Grundform wird durch Wegfall oder Austausch einzelner Bekleidungsstücke verändert. st en sd i 2.2       Grundsätze                                             ng ru de 202.      Ergänzungen / Abwandlungen der Grundform sind nur zulässig: Än im Dienst m       außer Dienst de innerhalb umschlossener       im Rahmen dieser Regelung, ht             im Rahmen dieser Regelung, ic militärischer Anlagen         sofern durch die tn                  sofern nicht nach Kapitel 3 eg Disziplinarvorgesetzten oder die   festgelegt rli außerhalb umschlossener                te den Dienst ansetzenden             im Rahmen der in Kapitel 2 un militärischer Anlagen         Vorgesetzten keine andere k                             festgelegten Kombinationen, sofern uc Regelung getroffen wurde dr                                nicht nach Kapitel 3 festgelegt us rA se 203.                  ie Marinesoldatinnen und -soldaten tragen beim Dienst in Stäben der Marine (Bürodienst) D grundsätzlich den Dienstanzug, Mannschaften den Kampfanzug. Außerhalb des Organisationsbereichs Marine tragen sie den für den jeweiligen Dienst festgelegten Anzug. 204.      Das Tragen der nach den jeweiligen Organisationsgrundlagen vorgesehenen Schutz- und Sonderbekleidung ist durch die Disziplinarvorgesetzten oder die den Dienst anordnenden Vorgesetzten je nach Art des Dienstes oder der Witterung zusätzlich, allgemein oder für den Einzelfall zu befehlen. 205.      Einheitliche Anzugerleichterungen (z. B. Ablegen der Kopfbedeckung, der Dienstjacke/ Schibluse, der Feldbluse, des Bordhemdes, Hochkrempeln der Ärmel am Feldanzug) befehlen die Disziplinarvorgesetzten oder die den Dienst leitenden Vorgesetzten. Seite 15 Stand: Oktober 2018
15

Offen A1-2630/0-9804                                 Anzugarten 206.       Im Außen- und Geländedienst und in der Ausbildung trägt der bzw. die Leitende den gleichen Anzug wie die ihm bzw. ihr unterstellten Soldatinnen und Soldaten. 207.       Außerhalb von Gebäuden ist grundsätzlich Kopfbedeckung zu tragen. In geschlossenen Räumen (z. B. Wohn- und Diensträumen, Gaststätten, Museen, Theatern, Kirchen) sind Kopfbedeckung und Fingerhandschuhe abzulegen, sofern nichts anderes befohlen ist. 208.       Bei    Fahrten      in     Dienstfahrzeugen/Privatkraftfahrzeugen       und      öffentlichen Verkehrsmitteln ist es den Soldatinnen und Soldaten gestattet, die Kopfbedeckung abzunehmen. Bei Übungen und Kfz-Märschen kann das Tragen der Kopfbedeckung durch die Leitende bzw. den Leitenden befohlen werden. 209.       Das Tragen von Fingerhandschuhen ist den Soldatinnen und Soldaten freigestellt. Der Dienstanzug ohne Dienstjacke wird ohne Fingerhandschuhe getragen. Wenn Soldaten und st en Soldatinnen      in   geschlossener    Formation   auftreten,   kann   das sd   einheitliche   Tragen     von i Fingerhandschuhen befohlen werden.                                     ng ru 210.                                                              de Die Trageweise der Bekleidung, Abzeichen und Kennzeichnungen hat den Abbildungen Än in den jeweiligen Kapiteln zu entsprechen. Oberbekleidung (z. B. Mantel, Ganzjahresjacke, Blouson, m de Dienstjacke, Schibluse) wird geschlossen getragen. Der Reißverschluss der Ganzjahresjacke und des ht Blousons ist mindestens zu drei Vierteln zu schließen. Taschenverschlüsse sind geschlossen zu ic tragen. tn eg rli 211.       Alle am Kampfanzug getragenen Tätigkeits-, Leistungs-, Sonder-, Verbands- und internen te un Verbandsabzeichen sind im Verteidigungs-/Einsatzfall bzw. bei entsprechender Alarmstufe zu k entfernen .13                          uc dr us 212.       Das Tragen von Tätigkeits-, Leistungs- und Sonderabzeichen am Kampfanzug ist nur in rA Stoffausfertigung gestattet.se ie 213. D Zum Dienst- / Gesellschaftsanzug muss die Unterwäsche durch die Oberbekleidung bedeckt sein (z. B. Diensthemden bzw. Dienstblusen mit offen getragenem Kragen). Farbige Unterwäsche darf durch die Oberbekleidung hindurch nicht sichtbar sein. Zum Feldanzug dürfen nur olivfarbene bzw. braune Unterhemden getragen werden, sofern sie bei offener Feldbluse / Kampfjacke erkennbar sind. 13   Ausgenommen davon sind einsatzspezifische Abzeichen gemäß C1-100/0-8004 (Abschnitt 16.13) sowie Verbandsabzeichen NRF und EUBG gemäß Kapitel 5.13.2 dieser Regelung. Seite 16 Stand: Oktober 2018
16

Offen Anzugarten                              A1-2630/0-9804 2.3     Kampfanzug 2.3.1   Feldanzug, Tarndruck 2.3.1.1 Feldanzug, Tarndruck, allgemein 214.    Grundform Bekleidungsstück                               Besonderheiten zur Trageweise Feldmütze, Tarndruck Feldbluse, Tarndruck                           Die Feldbluse ist grundsätzlich über der Feldhose zu tragen. Das Tragen der Feldbluse in der Feldhose kann befohlen werden. Die Feldbluse st kann mit offenem oder geschlossenem Kragen en getragen werden.   sd i Feldhose, Tarndruck ng Die Feldhose ist als Überfallhose zu tragen. Dazu ru werden die Hosenbeine hochgezogen, nach innen de Än umgeschlagen und mit Gummiringen festgehalten, m sodass die Hosenbeine knapp über der Oberkante de der Kampfschuhe/Seestiefel sitzen. Verfügt die ht ic Feldhose über ein integriertes Zugband, so ist die tn eg     Feldhose über den Kampfschuhen mit diesem zu rli     verschließen (Vektorenschutz). te Hosengürtel, steingrau-oliv        un k Kampfschuhe, schwer            uc                                                                      Ä dr Wollsocken, oliv/braun        us rA Unterhemd, oliv/braun  se ie D Seite 17 Stand: Oktober 2018
17

Offen A1-2630/0-9804                                    Anzugarten 215.       Ergänzungen der Grundform (Feldanzug, Tarndruck, allgemein) Heer               Luftwaffe            Marine           Besonderheiten zur Trageweise E1     Feldjacke, Tarndruck                                     Die Kapuze darf witterungsabhängig getragen werden. E2                        Pullover, blau                        Wird der Pullover über der Feldhose getragen, sind die Kragenecken der Feldbluse auf dem Rundkragen zu tragen. Der Pullover darf bei Übungen und im Einsatz nicht als oberstes Bekleidungsstück getragen werden. E3     Nässeschutzjacke und -hose, Tarndruck                    Die Kapuze darf witterungsabhängig getragen werden.st E4     Unterziehjacke/-hose, Kälteschutz                                     en 14 sd i E5     Halstuch, Tarndruck                                             ng E6     Hosenträger                                                   ru de E7     Fingerhandschuhe, allgemein                              Än 15 E8     Überhandschuhe, Tarndruck                              m de E9     Nässeschutzgamaschen                             ht E10 Parade-Halstuch                                     ic      Nur bei Anlässen im internationalen tn eg             Kontext mit beteiligten Soldatinnen/ rli             Soldaten anderer Nationen. te E11 Lederkoppel, schwarz, mit              un                   Nur auf Weisung von Vorgesetzten in k Kastenschloss                  uc                        der Dienststellung dr us                            Divisionskommandeur bzw. rA                                Divisionskommandeurin se                                   (oder vergleichbar). ie D 14   Bis auf weiteres darf auch noch das Halstuch, steingrau, getragen werden. 15   Außerhalb von Übungen dürfen bis auf weiteres die Überhandschuhe, oliv, getragen werden. Seite 18 Stand: Oktober 2018
18

Zur nächsten Seite