Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
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Allgemeines A2-2630/0-0-5 1.2 Einzelregelungen 1.2.1 Uniformtragen im Ausland 120. Soldaten und Soldatinnen in Dienststellen der Bundeswehr im Ausland tragen im Dienst die Uniform, die für den gleichen Dienst im Inland vorgesehen ist. Soweit zugelassen, kann der Sommeranzug, sandfarben oder weiß, getragen werden. Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen Abkommen gehen dieser Zentralrichtlinie vor. Außer Dienst ist das Tragen der Uniform nur entsprechend den Regelungen zwischenstaatlicher Ab- kommen gestattet. 121. Abgesehen von besonderen Auslandsverwendungen und den Regelungen gemäß Nr. 120 tragen alle Soldatinnen und Soldaten im Ausland Zivil, soweit nicht das Bundesministerium der Ver- st en teidigung das Tragen der Uniform befohlen hat oder dieses im Einzelfall für Besuche aus dienstlichem sd i Anlass genehmigt wurde. ng ru de Bei Fahrten zum oder vom Dienst durch das benachbarte Ausland darf die Uniform mitgeführt wer- Än den. m de 122. Das Tragen der Uniform bei privaten und dienstlichen Reisen in das Ausland ist genehmi- ht ic gungspflichtig und mit dem Formular „Besuchsantrag/Request for visit“ (Formular Bw/2338) beim 6 tn eg Streitkräfteamt, Gruppe Bundeswehraufgaben, Dezernat Alarmwesen, Robert-Schumann-Platz 3, rli 53175 Bonn, zu beantragen. te un Das Antrags- und Genehmigungsverfahren für Reservistinnen und Reservisten regelt die Zentralricht- k uc linie A2-1300/0-0-2 in der jeweils gültigen Fassung. dr us 123. rA Laufen Schiffe oder Boote der Marine ausländische Häfen an, tragen die Besatzungen - se auch in der Freizeit - Uniform. Der Kommandant bzw. die Kommandantin oder der Dienstälteste Offi- ie D zier kann das Tragen von Zivilkleidung gestatten. 7 6 Formulardatenbank Bw: http://zrp21.bundeswehr.org/fachinfo/i_terrwv/fi_i_terrwv_formulare.nsf/b21d6abd850524dcc12575a60031a8 56/560b374d4d4dc85141256e4b0045a615/$FILE/B0N02338.doc 7 Gemäß Bereichsvorschrift C1-200/0-3304 „Dienst an Bord, Heft 4, Innendienst“ sowie Bereichsvorschrift C1-200/0-3312 „Auslandsreisebestimmungen für Schiffe der Bundeswehr (ARB)“. Seite 9 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Allgemeines 1.2.2 Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen 8 124. Nach § 15 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) darf der Soldat bzw. die Soldatin bei politi- schen Veranstaltungen keine Uniform tragen. 125. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die Soldatinnen und Soldaten bei der ihnen grundsätzlich erlaubten freien außerdienstlichen politischen Betätigung die Streitkräfte nicht in politi- sche Auseinandersetzungen verwickelt. Zum einen soll der demokratische Willensbildungsprozess in Staat und Gesellschaft nicht durch die Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten in Uniform an politi- schen Veranstaltungen beeinflusst werden. Zum anderen verlangt die Funktionsfähigkeit der Streit- kräfte die Vorsorge, dass außerdienstliche politische Aktivitäten des einzelnen Soldaten bzw. der ein- zelnen Soldatin nicht den Streitkräften als Teil der Exekutive insgesamt zugerechnet werden können. 126. Dieser Abschnitt st en • regelt die Inhalte und Grenzen des in § 15 Abs. 3 SG enthaltenen Uniformtrageverbots, sd i ng • gibt Hinweise und regelt, unter welchen Voraussetzungen bei dienstlicher Teilnahme von Soldatin- ru de nen und Soldaten an politischen Veranstaltungen Uniform getragen werden darf und Än m • ist Grundlage für die Belehrung und Beratung der Soldatinnen und Soldaten durch ihre Disziplinar- de vorgesetzten. ht ic 127. tn Politische Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 3 SG sind alle Versammlungen, Kundge- eg bungen und Demonstrationen von politischen Parteien, aber auch von Gruppierungen (z. B. Bürger- rli te initiativen), die Einfluss auf den Staat, die Parteien oder Teile der Bevölkerung anstreben, wenn die un k Zusammenkunft der Erörterung öffentlicher Angelegenheiten dient oder wenn es sich um eine ge- uc dr meinsame Kundgebung in solchen Angelegenheiten handelt. us rA Dazu zählt auch das Auftreten einzelner Soldatinnen und Soldaten in Uniform in den Medien, sofern se es politischen Charakter im Sinne von § 15 SG hat. ie D 128. Zum Begriff der politischen Veranstaltung gehört nicht notwendigerweise eine Diskussion. Es genügt, wenn etwa eine Ansprache gehalten oder für öffentliche Angelegenheiten in anderer Weise eingetreten wird (z. B. durch eine Filmvorführung, ein Fernsehinterview oder einen Protestmarsch). Unerheblich ist, ob die Veranstaltung öffentlich und damit allgemein oder nur einem begrenzten Teil- nehmerkreis zugänglich ist (z. B. Veranstaltung für geladene Gäste, Mitgliederversammlung). 129. Der politische oder unpolitische Charakter einer Zusammenkunft ist von ihrer Bezeichnung und ihrer Form (z. B. Gedenkfeier, Kongress, Dienstbesprechung, Arbeitskreis, Seminar, Lehrgang, Rundgespräch), aber auch vom Veranstalter unabhängig. So kann z. B. eine politische Partei sowohl eine Partei- oder Wahlversammlung einberufen, als auch unpolitische Aktionen, etwa aus Anlass des 8 Siehe Portal „Regelungen-Online“ – Gesetze und weitere Regelungen – Gesetze im Internet (Spiegelung von Juris). Seite 10 Stand: Oktober 2016
Allgemeines A2-2630/0-0-5 Weltgesundheitstages, veranstalten. Eine dem Sinne des § 15 Abs. 3 SG entsprechende Auslegung kann in Zweifelsfällen nur unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Zusammenkunft und der Zielsetzung des Veranstalters erfolgen. 130. Keine politischen Veranstaltungen im Sinne des § 15 Abs. 3 SG sind Veranstaltungen von Berufsorganisationen (Gewerkschaften und Berufsverbände der Soldatinnen und Soldaten), soweit und solange sie sich im Rahmen der Aufgabenstellung dieser Vereinigung halten, nämlich die Ar- beits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. 131. Nimmt eine zunächst unpolitische Veranstaltung während ihres Verlaufs politischen Charak- ter an, sollen Soldatinnen und Soldaten in Uniform die Veranstaltung verlassen. Bei Veranstaltungen, bei denen bereits aufgrund des Anlasses, der Themenstellung oder besonderer Umstände die Gefahr der Politisierung besteht, sollte von vornherein auf das Tragen der Uniform ver- st zichtet werden. en sd i 132. ng Ausgenommen vom Verbot des § 15 Abs. 3 SG ist nach der Zielsetzung des Gesetzes nur ru die dienstliche Teilnahme von Soldatinnen und Soldaten an politischen Veranstaltungen de Än • im Rahmen der offiziellen Vertretung der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidi- m gung oder de ht • zur Wahrnehmung von Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr. tn ic 133. eg Teilnehmende Soldatinnen und Soldaten sind dabei an das Verbot der politischen Betätigung rli te im Dienst (§ 15 Abs. 1 SG) gebunden und haben schon dem Anschein eines insoweit unzulässigen un Verhaltens durch geeignete und ihnen mögliche Maßnahmen (z. B. Klarstellung, in welcher Funktion k uc er/sie dienstlich an der Veranstaltung teilnimmt) entgegenzuwirken. dr us 134. rA Die offizielle Vertretung der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung ist se bei politischen Veranstaltungen den Kommandeurinnen bzw. Kommandeuren der Landeskommandos ie D vorbehalten. Anderen Soldatinnen und Soldaten kann die Teilnahme als Vertreter für den konkreten Einzelfall durch das Bundesministerium der Verteidigung, Referat FüSK III 3, befohlen oder (bei Teil- nahme auf Einladung des Veranstalters) genehmigt werden. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der offiziellen Vertretung der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung beschränkt sich bei politischen Veranstaltungen auf ein Gruß- wort, soweit dies angezeigt ist oder im Einzelfall nichts Abweichendes befohlen ist. 135. Die Darstellung und Vermittlung der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik der Bundesregie- rung im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit obliegen auch bei politischen Veranstaltungen den jeweiligen Kommandeurinnen bzw. Kommandeuren, den Leiterinnen bzw. Leitern der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, den Stabsoffizieren Öffentlichkeitsarbeit und den hauptamtlichen Jugendof- fizieren. Das Bundesministerium der Verteidigung – Presse/Info-Stab kann anderen Soldatinnen und Seite 11 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Allgemeines Soldaten (z.B. nebenamtlichen Jugendoffizieren) die Wahrnehmung dieser Aufgaben für den konkre- ten Einzelfall befehlen oder (bei Teilnahme auf Einladung des Veranstalters) genehmigen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit richtet sich auch bei politi- schen Veranstaltungen nach der Zentralen Dienstvorschrift A-600/1 „Informationsarbeit“. Dabei haben sich die Vortragenden auf die Darstellung der offiziellen Auffassung der Bundesregierung zu be- schränken. 136. Über den dienstlichen Einsatz von Soldatinnen und Soldaten in der Öffentlichkeitsarbeit bei politischen Veranstaltungen ist der bzw. die örtlich zuständige Standortälteste bzw. der Kommandeur bzw. die Kommandeurin des Landeskommandos zu unterrichten. 137. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der offiziellen Vertretung der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung bei politischen Veranstaltungen kann in Ausnahmefäl- st en len die Teilnahme mehrerer Soldatinnen und Soldaten (offizielle Delegation) erforderlich sein. Als sd i offizielle Delegation sind nicht mehr Soldatinnen und Soldaten zu befehlen, als es die Wahrnehmung ng ru der dienstlichen Aufgabe erfordert. Die Entscheidung über Anzahl der Soldatinnen und Soldaten und de Zusammensetzung der Delegation trifft der zuständige Kommandeur bzw. die zuständige Komman- Än deurin des Landeskommandos bzw. das Bundesministerium der Verteidigung, Referat FüSK III 3, m de entsprechend Nr. 134. ht ic 138. tn Die Bestimmungen der Nr. 137 gelten sinngemäß auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben eg der Öffentlichkeitsarbeit bei politischen Veranstaltungen. Die Entscheidung über die Anzahl der Sol- rli te datinnen und Soldaten trifft in diesem Fall der Presse- und Informationsstab / Referat Öffentlichkeits- un arbeit des Bundesministeriums der Verteidigung. k uc 139. dr Können Zweifel über die Anwendung dieser Bestimmungen nicht behoben werden, so ist – us rA notfalls fernmündlich oder fernschriftlich (per E-Mail oder Fax) – unter Angabe des Gegenstandes und se Zweckes der Veranstaltung, des Veranstalters oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Umstän- ie D de die Entscheidung des zuständigen Kommandeurs bzw. der zuständigen Kommandeurin des Lan- deskommandos bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung, Referat FüSK III 3 bzw. Presse- und Informationsstab / Referat Öffentlichkeitsarbeit einzuholen. Seite 12 Stand: Oktober 2016
Allgemeines A2-2630/0-0-5 1.2.3 Selbstbeschaffte Uniformteile/Abzeichen 140. Im Rahmen der Bestimmungen dieser Zentralrichtlinie dürfen folgende selbstbeschaffte Bekleidungs- / Ausrüstungsartikel getragen werden, die nicht zum jeweiligen Ausstattungssoll ge- 9 hören. Das Tragen dieser Artikel darf nicht befohlen werden. Heer Luftwaffe Marine Ganzjahresjacke Blouson Oberhemd, weiß (nicht Diensthemd, weiß) Bluse, weiß (nicht Dienstbluse, weiß) Querbinder Gesellschaftsanzug (gem. Abschnitt 2.5) st Trauerband, schwarz (gem. Nr. 323) en sd i Namensschild (gem. Nr. 432) ng Winkel, anthrazit u. schwarz Winkel, blau u. schwarz ru Winkel, schwarz de Pullover, schwarz oder grau Än Schirmmütze, grau m Schirmmütze, blau de Langbinder, schwarz Langbinder, schwarz ht ic Schal, grau Seidenschal, blau tn Schal, weiß eg Lederkoppel, schwarz mit Kas- rli tenschloss 10 te Aufschiebeschlaufen, schwar- un zer Grundton mit Dienstgrad- k uc abzeichen in weiß bzw. gold- dr gelb us rA 141. Jedes Tragen nicht dieser Zentralrichtlinie entsprechender Uniformteile (z.B. die Ergän- se ie zung / Abwandlung der Uniform mit nicht zugelassenen ausländischen Uniformteilen), das Anlegen D nicht genehmigter oder in Form und Farbe abweichender Abzeichen sowie zweckwidrige Verwen- dung bundeswehreigener Bekleidung ist unzulässig. 142. Selbstbeschaffte Uniformteile und Abzeichen haben in Form, Farbe und Beschaffenheit den dienstlich gelieferten zu entsprechen. Keine Trageerlaubnis besteht dagegen für selbstbeschaffte Bekleidungsartikel mit Schutzfunktionen, insbesondere Artikel der Kampfbekleidung (Feldanzug, Bord- und Gefechtsanzug und Flugdienstan- zug – jeweils in allen Varianten), der Persönlichen Schutzkleidung (PSA), Augen- bzw. ballistischen Schutzausrüstung sowie der Schneid- und Schanzausrüstung. 9 Sofern nicht ein einheitlicher Anzug gemäß Nr. 109 befohlen wurde. 10 Wird anlassbezogen dienstlich bereitgestellt. Seite 13 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Allgemeines 143. Selbsteinkleider und Teilselbsteinkleider sind verpflichtet, alle, nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vorgeschriebenen Beklei- dungsstücke zu beschaffen. 1.2.4 Sonderbestimmungen 144. Sonderbestimmungen gelten für: • das Wachbataillon BMVg 11 • die Musikkorps 12 sowie bei der Erfüllung repräsentativer Aufgaben, • die Big Band der Bundeswehr 12 st im Rahmen der Vorgaben der jeweils zuständigen hö- • Spezial- und spezialisierte Kräfte en heren Kommandobehörde, sd i ng im Rahmen der Vorgaben der jeweils zuständigen hö- ru • Sanitätsdienst de heren Kommandobehörde, Än • bi-/multinational zusammenge- m de entsprechend zwischenstaatlicher Vereinbarungen, setzte Verbände ht ic • tn Einsätze im Rahmen der Vereinten Nationen und der NATO, WEU, EU und ggf. weiterer 13 eg Organisationen . rli te un k uc dr us rA se ie D 11 Gemäß Bereichsrichtlinie C2-2650/0-0-2 „Protokollarischer Dienst des Wachbataillons beim Bundesministe- rium der Verteidigung“. 12 Gemäß Zentralrichtlinie A2-2750/0-0-1 „Der Militärmusikdienst in der Bundeswehr“ sowie Bereichsverfügung D2-2750/0-0-2 „Auftritte der Musikkorps der Bundeswehr“. 13 Siehe dazu auch: Bereichsvorschrift C1-100/0-8004, Abschnitt 16.13 „Einsatzabzeichen“. Seite 14 Stand: Oktober 2016
Anzugarten A2-2630/0-0-5 2 Anzugarten 2.1 Begriffsbestimmungen 201. Die bei der Beschreibung der Anzugarten verwendeten Begriffe „Ergänzung“ bzw. „Abwand- lung“ bedeuten: • Ergänzung: Die Grundform bleibt bestehen; die als Ergänzung aufgeführten Bekleidungsstücke können jeweils zusätzlich zur Grundform getragen werden. • Abwandlung: Die Grundform wird durch Wegfall oder Austausch einzelner Bekleidungsstücke verändert. st en sd i 2.2 Grundsätze ng ru de 202. Ergänzungen / Abwandlungen der Grundform sind nur zulässig: Än im Dienst m außer Dienst de innerhalb umschlossener im Rahmen dieser Zentralrichtli- ht im Rahmen dieser Zentralrichtlinie, ic militärischer Anlagen nie, sofern durch die Disziplinar- tn sofern nicht nach Kapitel 3 festge- eg vorgesetzten oder die den Dienst legt rli außerhalb umschlossener ansetzenden Vorgesetzten keine te im Rahmen der in Kapitel 2 festge- un militärischer Anlagen andere Regelung getroffen wurde legten Kombinationen, sofern nicht k uc dr nach Kapitel 3 festgelegt us rA se 203. ie Marinesoldatinnen und -soldaten tragen beim Dienst in Stäben der Marine (Bürodienst) D grundsätzlich den Dienstanzug, Mannschaften den Kampfanzug. Außerhalb des Organisationsbereichs Marine tragen sie den für den jeweiligen Dienst festgelegten Anzug. 204. Das Tragen der nach den jeweiligen Organisationsgrundlagen vorgesehenen Schutz- und Sonderbekleidung ist durch die Disziplinarvorgesetzten oder die den Dienst anordnenden Vorge- setzten je nach Art des Dienstes oder der Witterung zusätzlich, allgemein oder für den Einzelfall zu befehlen. 205. Einheitliche Anzugerleichterungen (z. B. Ablegen der Kopfbedeckung, der Dienstjacke/ Schibluse, der Feldbluse, des Bordhemdes, Hochkrempeln der Ärmel am Feldanzug) befehlen die Disziplinarvorgesetzten oder die den Dienst leitenden Vorgesetzten. Seite 15 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Anzugarten 206. Im Außen- und Geländedienst und in der Ausbildung trägt der bzw. die Leitende den gleichen Anzug wie die ihm bzw. ihr unterstellten Soldatinnen und Soldaten. 207. Außerhalb von Gebäuden ist grundsätzlich Kopfbedeckung zu tragen. In geschlossenen Räumen (z. B. Wohn- und Diensträumen, Gaststätten, Museen, Theatern, Kir- chen) sind Kopfbedeckung und Fingerhandschuhe abzulegen, sofern nichts anderes befohlen ist. 208. Bei Fahrten in Dienstfahrzeugen/Privatkraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmit- teln ist es den Soldatinnen und Soldaten gestattet, die Kopfbedeckung abzunehmen. Bei Übungen und Kfz-Märschen kann das Tragen der Kopfbedeckung durch die Leitende bzw. den Leitenden be- fohlen werden. 209. Das Tragen von Fingerhandschuhen ist den Soldatinnen und Soldaten freigestellt. Der Dienstanzug ohne Dienstjacke wird ohne Fingerhandschuhe getragen. Wenn Soldaten und Soldatin- st en nen in geschlossener Formation auftreten, kann das einheitliche Tragen von Fingerhandschuhen be- sd i fohlen werden. ng ru 210. de Die Trageweise der Bekleidung, Abzeichen und Kennzeichnungen hat den Abbildungen Än in den jeweiligen Kapiteln zu entsprechen. Oberbekleidung (z. B. Mantel, Ganzjahresjacke, Blouson, m de Dienstjacke, Schibluse) wird geschlossen getragen. Der Reißverschluss der Ganzjahresjacke und ht des Blousons ist mindestens zu drei Vierteln zu schließen. Taschenverschlüsse sind geschlossen zu ic tragen. tn eg rli 211. Alle am Kampfanzug getragenen Tätigkeits-, Leistungs-, Sonder-, Verbands- und internen te un Verbandsabzeichen sind im Verteidigungs-/Einsatzfall bzw. bei entsprechender Alarmstufe zu entfer- k nen. uc dr 212. us Das Tragen von Tätigkeits-, Leistungs- und Sonderabzeichen am Kampfanzug ist nur in rA Stoffausfertigung gestattet. se ie 213. D Zum Dienst- / Gesellschaftsanzug muss die Unterwäsche durch die Oberbekleidung be- deckt sein (z. B. Diensthemden bzw. Dienstblusen mit offen getragenem Kragen). Farbige Unterwä- sche darf durch die Oberbekleidung hindurch nicht sichtbar sein. Zum Feldanzug dürfen nur olivfarbene bzw. braune Unterhemden getragen werden, sofern sie bei offener Feldbluse / Kampfjacke erkennbar sind. Seite 16 Stand: Oktober 2016
Anzugarten A2-2630/0-0-5 2.3 Kampfanzug 2.3.1 Feldanzug, Tarndruck 2.3.1.1 Feldanzug, Tarndruck, allgemein 214. Grundform Bekleidungsstück Besonderheiten zur Trageweise Feldmütze, Tarndruck Feldbluse, Tarndruck Die Feldbluse ist grundsätzlich über der Feldhose zu tragen. Das Tragen der Feldbluse in der Feld- hose kann befohlen werden. Die Feldbluse kann st mit offenem oder geschlossenem Kragen getragen en werden. sd i Feldhose, Tarndruck ng Die Feldhose ist als Überfallhose zu tragen. Dazu ru werden die Hosenbeine hochgezogen, nach innen de Än umgeschlagen und mit Gummiringen festgehalten, m sodass die Hosenbeine knapp über der Oberkante de der Kampfschuhe/Seestiefel sitzen. Verfügt die ht ic Feldhose über ein integriertes Zugband, so ist die tn eg Feldhose über den Kampfschuhen mit diesem zu rli verschließen (Vektorenschutz). te Hosengürtel, steingrau-oliv un k Kampfschuhe (schwarz) uc dr Wollsocken, oliv/braun us rA Unterhemd, oliv/braun se ie D Seite 17 Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-5 Anzugarten 215. Ergänzungen der Grundform (Feldanzug, Tarndruck, allgemein) Heer Luftwaffe Marine Besonderheiten zur Trageweise E1 Feldjacke, Tarndruck Die Kapuze darf witterungsabhängig getragen werden. E2 Pullover, blau Wird der Pullover über der Feldhose getragen, sind die Kragenecken der Feldbluse auf dem Rundkragen zu tra- gen. Der Pullover darf bei Übungen und im Einsatz nicht als oberstes Be- kleidungsstück getragen werden. E3 Nässeschutzjacke und -hose, Tarndruck Die Kapuze darf witterungsabhängig getragen werden. st E4 Unterziehjacke/-hose, Kälteschutz en 14 sd i E5 Halstuch, Tarndruck ng E6 Hosenträger ru de E7 Fingerhandschuhe, allgemein Än 15 E8 Überhandschuhe, Tarndruck m E9 Nässeschutzgamaschen de ht E10 Parade-Halstuch ic Nur bei Anlässen im internationalen tn eg Kontext mit beteiligten Soldatinnen/ rli Soldaten anderer Nationen. te E11 Lederkoppel, schwarz, mit Kasten- un Nur auf Weisung von Vorgesetzten in k schloss uc der Dienststellung Divisions- dr us kommandeur bzw. Divisions- rA kommandeurin (oder vergleichbar). se ie D 14 Bis auf weiteres darf auch noch das Halstuch, steingrau, getragen werden. 15 Außerhalb von Übungen dürfen bis auf weiteres die Überhandschuhe, oliv, getragen werden. Seite 18 Stand: Oktober 2016