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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu A. Moksel GmbH, Vion Food Group

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

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arzt                                                                                                                                                       u Tun Landratsamt ——_ Ostallgäu a                                                                                            EEE Gegen       Zustellungsurkunde                                                                                                                        Behörde      für Gesundheit, Veterinärwesen,       Ernährung     und Herrn                                                                                                                                                  Verbraucherschutz Arne Semsrott                                                                                                                                         ███████████ ██ *                                                                                           Immer c/o Open              Knowledge                Foundation                                                                                             Telefon ████ ███ Deutschlande. V                                                                                                                                       Fax ████        ███ Singerstraße               109                                                                                                                        ████████████████ 10179 Berlin                                                                                                                                         Aktenzeichen: 11-5142 0/1 Ihr Zeichen: 18.02.2021 Vollzug        des Verbraucherinformationsgesetzes                                                          (VIG); Antrag        auf Informationsgewährung                                                vom 03.12.2020                      hinsichtlich        des Betriebes           A. Moksel GmbH,         Rudolf-Diesel-Straße                             10, 86807 Buchloe Das Landratsamt                      Ostallgäu           erlässt           folgenden Bescheid: I.     Der Antrag von Herrn Arne Semsrott                                                      auf Informationsgewährung                       hinsichtlich        des Betriebes A. Moksel GmbH, Rudolf-Diesel-Straße                                                         10, 86807 Buchloe, wird abgelehnt. Il.    Für desen               Bescheid              werden            keine              Kosten       erhoben. Gründe: Per E-Mail                 vom 03.12.2020                    beantragte                          Herr Arne              Semsrott       die Herausgabe               von Informationen hinsichtlich              der letzten beiden                  lebensmittelrechtlichen                                    Betriebsprüfungen            sowie       die Herausgabe         der entsprechenden                      Kontrollberichte                     über               Beanstandungen                    des    Betriebes       A.    Moksel        GmbH,     Rudolf- Diesel-Straße                 10, 86807              Buchloe. mt  Ostaligau         Schwabenstraße           11     87616      Marktoberdorf               www  ostallgaeu        de yau : IBAN.      DES6        7335 0000 0240 0072          60           BIC-   BYLA  DE MI ALG
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-2- In seinem Antrag wies Herr Semsrott darauf hin, dass eine Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von $ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nur dann zulässig sei, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erklärte sich Herr Semsrott mit der Datenweitergabe einverstanden und bat um Weiterbearbeitung des Antrages. Der Antragseingang wurde mit Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 04.12.2020 bestätigt. Da Herr Arne Semsrott in seinem Antrag auf Informationsgewährung lediglich die Adresse eines Drittens angab, wurde er mit Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 17.12.2020 u. a. aufgefordert, seine Privatadresse mitzuteilen. Per E-Mail vom 22.12.2020 bat Herr Arne Semsrott u. a. erneut um die Zusendung des Bescheides an die Adresse eines Drittens (c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e. V., Singerstraße 109, 10179 Berlin) oder an die E-Mail-Adresse a.semsrott.4phsmpsgyp@fragdenstaat.de. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde Herr Arne Semsrott nochmals aufgefordert seine vollständige Privatadresse anzugeben. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass sein Antrag ohne diese Angabe nicht weiterbearbeitet werden kann. Gleichzeit wurde Herr Arne Semsrott für den Fall, dass er seine vollständige Privatadresse nicht fristgerecht mitteilt, über die beabsichtigte Ablehnung seines Antrages informiert und gem. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört. Herr Arne Semsrott hat bis dato seine vollständige Privatadresse nicht mitgeteilt; aufgrund einer Anhörung vom 14.01.2021 erfolgte seinerseits keine Reaktion. 1.   Das Landratsamt Ostallgäu ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig gemäß $ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, $ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG, Art. 3 Abs. 2, Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und 8 9 Abs. 4 Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). 2.   Die Ziffer I. des Bescheidtenors beruht auf $ 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit 8 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetzt (VIG). Gemäß $ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Aufgrund $ 5 Abs. 2 Satz 4 VIG legt die Stelle auf Nachfrage des Dritten diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen. Herr Arne Semsrott wurde mit den Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 17.12.2020 und 14.01.2021 aufgefordert seine vollständige Privatadresse mitzuteilen, so dass sein Antrag auf Informationsgewährung weiterbearbeitet werden kann.
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-3- Jedoch     kam Herr Arne Semsrott diesen Aufforderungen         nicht nach; er verwies weiterhin hinsichtlich der Übersendung der geforderten Unterlagen an die Adresse eines Drittens c/o Open Knowledge Foundation, Deutschland e. V. Singerstraße 109, 10179 Berlin. Das Verbraucherinformationsgesetz selbst beinhaltet zwar einen Anspruch auf Informations- erteilung, jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten. Zudem kann eine Zusendung der geforderten Unterlagen an die von Herrn Arne Semsrott angegebene      E-Mail-Adresse   von  FragDenStaat,    aufgrund   von  haftungsrechtlichen Frage- stellungen nicht erfolgen, da jegliche Korrespondenz über diese Adresse automatisch im Internet veröffentlicht wird. Da Herr Arne Semsrott den Aufforderungen hinsichtlich der Mitteilung seiner vollständigen Privatadresse als Antragsteller nicht nachgekommen ist, liegt ein Verstoß gem. $ 4 Abs. 1 Satz 3 VIG vor. Somit ist der Antrag von Herrn Arne Semsrott auf Informationsgewährung für den Betrieb A. Moksel GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 10, 86807 Buchloe, vom 03.12.2020 abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 7 Abs. 1 Satz 2 VIG, da der Verwaltungsaufwand unter 1.000,00 Euro liegt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a)  Schriftlich oder zur Niederschrift Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg b)  Elektronisch Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.
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-4- Die Klage         muss      den Kläger,        den Beklagten        (Freistaat         Bayern)      und den Gegenstand               des Klagebegehrens           bezeichnen       und soll einen bestimmten               Antrag enthalten.         Die zur Begründung dienenden       Tatsachen      und Beweismittel     sollen angegeben,          der angefochtene         Bescheid     soll in Abschrift beigefügt       werden.      Der Klage und allen Schriftsätzen                 sollen bei schriftlicher          Einreichung       oder Einreichung       zur Niederschrift     Abschriften    für de übr gen Beteiligten            beigefügt werden. Hnweise    zur Rechtsbehelfsbelehrung: -    Die Einlegung         eines   Rechtsbehelfs     per einfacher      E-Mail      ist nicht zugelassen        und entfaltet     keine rechtlichen     Wirkungen. -    Kraft Bundesrechts             wird in Prozessverfahren             vor      den      Verwaltungsgerichten           infolge    der Klagerhebung         eine Verfahrensgebühr         fällig.
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