210618_26.Erlass_zurImpfungderBevlkerunggegenCovid-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 18. Juni 2021 Seite 1 von 5 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 www.mags.nrw Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 15. Juni 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Anlage: Impfstoffkontingente Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Sehr geehrte Damen und Herren, Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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Seite 2 von 5 1. Impfungen von Personen ab 60 Jahren, von Personen mit Vorer- krankungen, von Beschäftigten in Krankenhäusern sowie von Be- schäftigten in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungs- hilfe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung Ab dem 23. Juni 2021 sind Erstimpfungen für folgende Personengruppen möglich: a) Personen ab 60 Jahren, b) Personen mit Vorerkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe nach einer SARS-CoV-2-Infektion ha- ben, c) Beschäftigte in Krankenhäusern sowie d) Beschäftigte in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungs- hilfe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Personen nach Buchstabe a) haben ihre Berechtigung im Impfzentrum durch Vorlage eines Ausweisdokumentes nachzuweisen. Personen nach Buchstabe b) haben eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, die ent- weder die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV (Fassung der CoronaImpfV vor dem 1. Juni 2021) bestätigt oder die in sonstiger Weise ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe nach einer SARS- CoV-2-Infektion bestätigt. Es bedarf keiner Aufführung einer konkreten Diagnose. Die Terminbuchung erfolgt über die Terminbuchungssysteme der Kas- senärztlichen Vereinigungen und wird am 23. Juni 2021 freigeschaltet. Die Terminbuchung ist möglich für Personen ab 16 Jahren und wird zu- nächst für den Zeitraum bis einschließlich 4. Juli 2021 eröffnet.
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Die für diese Impfungen zur Verfügung stehenden Impfstoffmengen für      Seite 3 von 5 Erstimpfungen je Kreis und kreisfreier Stadt sind der Anlage zu entneh- men. Auf die Nutzung dieser Impfstoffmengen auch für Angebote nach den unten stehenden Punkten 3 und 4 wird ausdrücklich hingewiesen. 2. Impfungen in Justizvollzugsanstalten und im Maßregelvollzug Für die Impfung von Beschäftigten in Justizvollzugsanstalten bzw. im Maßregelvollzug sowie Inhaftierte bzw. Untergebrachten in diesen Ein- richtungen stellt das MAGS die in der Anlage genannten Impfstoffmengen für Erstimpfungen zur Verfügung. Die Impfungen erfolgen mobil aufsuchend. In Abstimmung mit den Ein- richtungen kann die Impfung auch durch medizinisches Personal der Ein- richtungen erfolgen. In diesem Fall stellt das Impfzentrum lediglich die benötigten Impfstoffmengen zur Verfügung. Eine Vergütung von impfen- dem Personal, das keinem mobilen Team des Impfzentrums angehört, ist nicht möglich. Die unverzügliche Datenübermittlung im Rahmen des Impf- quotenmonitorings ist durch das Impfzentrum sicherzustellen. Die Impfzentren haben gemeinsam mit den Einrichtungen sicherzustel- len, dass bei neu inhaftierten (JVA) bzw. neu aufgenommenen Personen (MRV), die bereits einmalig geimpft sind, auch die Zweitimpfung erfolgt. Darüber hinaus stellen die Impfzentren kontinuierlich sicher, dass neu aufgenommene Personen, die bislang nicht über einen Impfschutz verfü- gen, ein Impfangebot erhalten. Etwaige Impfstoffmehrbedarfe teilen die betreffenden    Impfzentren    dem   MAGS    über   die  E-Mail-Adresse impfung-corona@mags.nrw.de mit.
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Seite 4 von 5 3. Impfungen für Wahlhelfende Die Kreise und kreisfreien Städte können Impfangebote für Wahlhelfende für die Bundestagswahl 2021 vorhalten. Die hierfür benötigten Impfstoff- mengen sind aus den für die Impfungen gemäß Punkt 1 zur Verfügung gestellten Impfstoffmengen zu speisen. Die Organisation der Impfungen erfolgt über die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen sind in diesem Fall auf die verringerte Anzahl an über die Ter- minbuchungssysteme zu vereinbarende Impfungen hinzuweisen. 4. Impfungen für Personen im Katastrophenschutz Die Kreise und kreisfreien Städte können Impfangebote für Personen vor- halten, die im Katastrophenschutz tätig sind. Die hierfür benötigten Impf- stoffmengen sind aus den für die Impfungen gemäß Punkt 1 zur Verfü- gung gestellten Impfstoffmengen zu speisen. Die Organisation der Imp- fungen erfolgt über die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kassenärztli- chen Vereinigungen sind in diesem Fall über die verringerte Anzahl an über die Terminbuchungssysteme zu vereinbarende Impfungen zu infor- mieren. 5. Impfungen von Beschäftigten der Konsularischen Korps Den Beschäftigten der Generalkonsulate sowie den Honorarkonsuln im Land ist ein Impfangebot zu unterbreiten. Das MAGS wird den betreffen- den Impfzentren die zur Organisation der Impfungen erforderlichen Per- sonendaten und Impfstoffmengen zur Verfügung stellen.
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Seite 5 von 5 6. Öffnungszeiten der Impfzentren Abweichend von der bisherigen Erlasslage können die Öffnungszeiten der Impfzentren durch die Kreise und kreisfreien Städte – in Abstimmung mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung – entsprechend der lo- kalen Bedarfe flexibel gestaltet werden. 7. Impfung von Personen in Gemeinschaftsunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz - Ergänzung In den Erstaufnahmeeinrichtungen und Zentralen Unterbringungseinrich- tungen des Landes sind fortlaufend Impfangebote vorzuhalten, um mög- lichst hohe Durchimpfungsraten sicherstellen zu können. Etwaige Impf- stoffmehrbedarfe teilen die betreffenden Impfzentren dem MAGS über die E-Mail-Adresse impfung-corona@mags.nrw.de mit. Ergänzend dazu teilt das MAGS den Kreisen und Städten die in der An- lage genannten angeforderten Impfstoffmengen für die vorläufige Durch- impfung der Einrichtungen zu. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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