210722_34.ErlasszurImpfungderBevlkerunggegenCOVID-19

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 22. Juli 2021 Seite 1 von 3 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19 www.mags.nrw Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 20. Juli 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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Impfungen von Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren                     Seite 2 von 3 Derzeit empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut die Impfung gegen COVID-19 für Kinder ab 12 Jahren aus- schließlich a) bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen oder b) bei ei- nem regelhaften Kontakt zu Personen mit einem erhöhten Risiko schwe- rer Krankheitsverläufe, die selbst nicht geimpft werden können. Gemäß STIKO können auch weitere Kinder und Jugendliche nach ärztlicher Auf- klärung und Risikoakzeptanz eine Impfung erhalten. Das MAGS sieht vor diesem Hintergrund einen erhöhten Aufklärungsbe- darf im Zusammenhang mit Impfungen von 12- bis 15-Jährigen. Der Schwerpunkt dieser Impfungen muss daher weiterhin in ambulanten Arzt- praxen liegen. Nach den dem MAGS vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass der Zugang zur SARS-CoV-2-Impfberatung und Impfung für Kinder ab 12 Jahren nicht in allen Regionen von NRW gleichermaßen gesichert ist. Dies wird auch durch Rückmeldungen aus einigen Kommunen bestä- tigt. Impfzentren können daher, wenn in einem Kreis bzw. einer kreisfreien Stadt ein entsprechender Bedarf besteht, ein Impfangebot (mit dem Impf- stoff von BioNTech) für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren anbieten. Die STIKO-Empfehlung ist dabei Grundlage des Handelns: Es muss zwingend eine ausführliche medizinische Beratung und Aufklärung der Kinder und Jugendlichen bzw. ihrer Sorgeberechtigen gemäß den STIKO-Empfehlungen durch eine Kinder- und Jugendärztin oder einen Kinder- und Jugendarzt im Impfzentrum erfolgen. Die Impfzentren sollen dazu ausreichend Zeit einplanen.
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Seite 3 von 3 Die Einwilligung zur Impfung hat durch alle sorgeberechtigen Personen zu erfolgen. Für die Impfungen sollte ein spezifischer Zeitraum im Impfzentrum reser- viert werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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