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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 12. August 2021 Seite 1 von 3 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Pflegeverbände Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 poststelle@mags.nrw.de Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19 www.mags.nrw Fortschreibung des Erlasses vom 4. Dezember 2020 in der Fassung vom 4. August 2021 Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Sehr geehrte Damen und Herren, Haltestelle: Polizeipräsidium das weitere Impfgeschehen in Nordrhein-Westfalen ist wie folgt fortzuset- zen:
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Seite 2 von 3 1. Zweitimpfungen von Kindern und Jugendlichen Im Rahmen der Zweitimpfungen von Kindern und Jugendlichen ist keine Anwesenheit eines Kinder- und Jugendarztes erforderlich, da davon aus- zugehen ist, dass die umfassende Aufklärung der Kinder bzw. Jugendli- chen sowie ihrer Eltern im Rahmen der Erstimpfung erfolgt ist. 2. Einwilligungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen Bei der Impfung von 12- bis 15-Jährigen hat die Einwilligungserklärung grundsätzlich durch beide Erziehungsberechtigen zu erfolgen. Bei Min- derjährigen ab dem 16. Lebensjahr kann die Einwilligung selbstständig durch die Jugendliche bzw. den Jugendlichen erfolgen, sofern von der notwendigen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit in die Impfung auszu- gehen ist. 3. Impfungen in allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II Analog zu Punkt 1 des Erlasses zur Impfung der Bevölkerung gegen Co- vid-19 vom 2. August 2021 sollen auch für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II allgemeinbildender Schulen Impfangebote durch die Kreise und kreisfreien Städte innerhalb der Impfzentren geschaffen wer- den. Alternativ können auch aufsuchende mobile Impfangebote an oder in diesen Schulen eingerichtet werden. In diesen Fällen ist das Einver- nehmen mit dem Schulträger und der Schulleitung herzustellen. Die Impfangebote richten sich sowohl an Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, als auch an die Beschäftigten der Schulen. Die Kreise und kreisfreien Städte stimmen die Organisation dieser Ange- bote mit den Schulen ab. Die Schulen unterstützen sie bei der Vermittlung wichtiger Informationen zu den Impfangeboten und ggf. bei der Organisa- tion dieser Impfangebote.
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Seite 3 von 3 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Dr. Frank Stollmann)
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