210909_1.ErlasszurOrganisationdesImpfgeschehensgegenCOVID-19abOktober2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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   Landes- und kommunalen Flüchtlingsunterkünften (Personal und          Seite 11 von 19 Untergebrachte),    somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern, inkl. Maßre- gelvollzug (Personal und Langzeitpatientinnen bzw. -patienten),    Obdachlosenunterkünften (Personal und Untergebrachte),    Frauenhäusern (Personal und Untergebrachte) sowie    weiteren Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung (Personal sowie ggf. Untergebrachte). .Die Impfungen erfolgen durch eigenes ärztliches Personal der Einrich- tungen oder durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte (ggf. auf Vermitt- lung der KoCI). Sofern die Einrichtungen selbst bzw. das in ihrem Auftrag tätige ärztliche Personal keine Möglichkeit zur Bestellung von COVID-19-Vakzinen be- sitzt, erfolgt die Bereitstellung des Impfstoffs sowie des erforderlichen Zu- behörs im Auftrag der KoCI durch Apotheken. In diesem Fall hat die Da- tenmeldung im Rahmen des RKI-Impfquotenmonitorings durch die KoCI zu erfolgen. Für den Datenschutz und die Aufbewahrung der Impfunter- lagen verbleibt es bei der Zuständigkeit der impfenden Organisation. Sofern in den genannten Einrichtungen Auffrischungsimpfungen erforder- lich sind (zu den Rahmenbedingungen s. Punkt 4) erfolgen die Bereitstel- lung des Impfstoffs (samt Zubehör) und die Datenmeldung an das RKI in gleicher Weise. Kann in den genannten Einrichtungen kein Impfangebot durch ärztliches Personal der Einrichtungen oder durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sichergestellt werden, kann die Beauftragung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Land und den Kassenärztlichen Vereinigun- gen erfolgen.
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3.5   Impfungen an Bildungseinrichtungen                               Seite 12 von 19 Impfungen von Schülerinnen und Schülern, von Studentinnen und Stu- denten sowie von weiteren Personen in Bildungseinrichtungen erfolgen über das Regelversorgungssystem. Dies gilt grundsätzlich auch für jene Personen, die im Rahmen zielgruppenspezifischer Angebote der Impf- zentren eine Erstimpfung erhalten haben und bei denen nach Ende der Impfzentren die Zweitimpfung aussteht. Impfungen im Berufsbildungsbe- reich der WfbM werden weiterhin dort durchgeführt. Zielgruppenspezifische Angebote für Erst- und Zweitimpfungen an bzw. für Bildungseinrichtungen können jedoch bilateral zwischen den betref- fenden Einrichtungen bzw. deren Trägern und niedergelassenen Ärztin- nen und Ärzten vereinbart werden. Die CoronaImpfV sieht entsprechende Abrechnungsmöglichkeiten für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vor, die mobil tätig werden (§ 6 CoronaImpfV). Eine Beauftragung auf Basis der Vereinbarung zwischen den Kassenärzt- lichen Vereinigungen und dem MAGS ist gegenwärtig nicht möglich. Das MAGS wird Ende September 2021 auf Grundlage des Infektions- und der weiteren Entwicklung des Impfgeschehens prüfen, ob die alleinige Impfung der Kinder und Jugendlichen durch die Regelversorgungssys- teme ausreichend ist, um eine möglichst schnelle Durchimpfung – insbe- sondere jüngerer Altersgruppen – zu gewährleisten. 4    Auffrischungsimpfungen Auffrischungsimpfungen sind gegenwärtig nur für folgende Personen- gruppen vorgesehen und erfolgen entsprechend der Maßgaben unter Punkt 3: a) Personen in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliede- rungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen
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sowie für Personen mit Immunschwäche oder Immunsuppression         Seite 13 von 19 sowie Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit und Höchst- betagte (ab 80 Jahren), sofern der Abschluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegt. Die Art des Impfstoffs, der im Rahmen der Erst- bzw. Zweitimpfung verwendet wurde, ist für ein derartiges Angebot unerheblich. b) Personen, die eine vollständige Impfserie mit Vektor-Impfstoffen von AstraZeneca oder Johnson & Johnson bzw. nach einer Gene- sung von COVID-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe erhalten ha- ben, sofern der Abschluss der ersten Impfserie mindestens sechs Monate zurückliegt. Das Alter der Personen ist für derartige Ange- bote unerheblich. c) Personen über 60 Jahre, bei denen die vollständige Impfung min- destens sechs Monate zurückliegt, nach individueller Abwägung, ärztlicher Beratung und Entscheidung. Die Auffrischungsimpfungen erfolgen immer mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech oder Moderna). Sofern aufgrund einer geänderten Empfehlungslage der STIKO flächen- deckende Impfungen größerer Personengruppen erforderlich werden sollten, wird das MAGS mittels Erlass festlegen, ob mobile oder temporär stationäre Impfangebote ergänzend zu den Regelversorgungsstrukturen zu schaffen sind. 5    Monitoring Die Kreise und kreisfreien Städte haben der jeweiligen Bezirksregierung wöchentlich bis Freitag, 12:00 Uhr, mitzuteilen, wie viele Einrichtungen bereits für eine aufsuchende Impfung aufgesucht wurden. Sie stellen
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hierzu den notwendigen Kontakt zu den Einrichtungen her. Die Meldung    Seite 14 von 19 erfolgt entsprechend des folgenden Schemas: Einrichtungsart           Anzahl gesamt im davon mit erfolgter Zuständigkeitsge-      Auffrischungsimp- biet                   fung (teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen Tagespflegen Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG Demenz-WGs Beatmungs-WGs Stationäre Einrichtun- gen     der   Sozialhilfe nach § 67 SGB XII (teil-)stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe Werkstätten für behinderte Menschen Die Bezirksregierungen melden die gebündelten Rückmeldungen jeweils vollständig bis Freitag, Dienstschluss, an impfung-corona@mags.nrw.de. 6    Lagerung von Materialien der Impfzentren Die Kreise und kreisfreien Städte lagern die in den Impfzentren vorhan- denen Gegenstände (inkl. Verbrauchsgüter) ein. Dies umfasst sowohl Gegenstände, die sie im Auftrag des Landes selbst beschafft haben, als
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auch Materialien, die die Kassenärztlichen Vereinigungen im Auftrag des   Seite 15 von 19 Landes beschafft haben (insbesondere IT-Hardware und PSA). Die Kassenärztlichen Vereinigungen übergeben die von ihnen für die Impfzentren beschafften Gegenstände an die Kreise und kreisfreien Städte. Die Übergabe erfolgt anhand einer Inventarliste, die von beiden Parteien zu bestätigen ist. Sie findet spätestens 14 Tage nach Schließung eines Impfzentrums statt (sofern die Räumung der Räumlichkeiten keine frühere Übergabe erforderlich macht). Die genannten Güter können von den Kreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit mobilen Impfangeboten verwendet werden. Eine Veräußerung oder anderweitige Verwendung ist zum gegenwärtigen Zeit- punkt nicht gestattet. 7    Kostentragung und Abrechnung Sach- und Personalkosten der KoCI und im Zusammenhang mit von ihnen beauftragten Impfungen werden vollständig durch das Land erstat- tet. Dabei sind die Vorgaben der CoronaImpfV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Ausgaben haben sich an den Geboten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu orientieren. 7.1   Grundlage der Abrechnung Die Abrechnung der Kosten für über die Kassenärztlichen Vereinigungen beauftragte mobile Impfungen erfolgt gemäß § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfa- len (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 7 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV).
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Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Impfangebote, die über die in die- Seite 16 von 19 ser Erlasslage beschriebenen Maßgaben hinausgehen sowie für Impfan- gebote, die nicht durch eine Beauftragung der Kassenärztlichen Vereini- gungen entsprechend der mit dem Land getroffenen Vereinbarung erfol- gen und für die kein Einverständnis des MAGS vorliegt. Mit der Abrechnung hat das Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregie- rungen des Landes Nordrhein-Westfalen für die jeweils in ihrem Zustän- digkeitsbereich liegenden KoCI beauftragt. 7.2   Erstattungsfähige Kosten Erstattungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit über die Kassenärztlichen Vereinigungen beauftragten mobilen Impfungen tat- sächlich entstandenen notwendigen Personal- und Sachkosten ab dem 1. Oktober 2021. Hierunter fallen auch Kosten für die Beauftragung von Dienstleistungen Dritter, sofern sie für die Durchführung der Impfungen erforderlich sind (bspw. Hilfsorganisationen und pharmazeutisches Per- sonal). Dies gilt auch für die Kosten der Einlagerung der unter Punkt 6 genannten Gegenstände der Impfzentren. Kosten für Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher zählen zu den Sachkosten. 7.3   Ausgeschlossene Kosten Von der Erstattung ausgeschlossen sind: a. die Kosten für eigenes Personal der Kommunen einschließlich des öffentlichen Gesundheitsdienstes, mit Ausnahme von Personal der Verwaltung der Kommunen, das im Rahmen mobiler Impfungen sowie zur Koordination der mobilen Impfungen eingesetzt wird,
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b. die Kosten, die den Einrichtungen des Gesundheitswesens durch       Seite 17 von 19 die Impfung der jeweiligen eigenen Beschäftigten entstehen, c. die Kosten für ein gesondertes Einladungsmanagement, d. die Kosten für Infektionsschutzausrüstung, soweit diese vom Land kostenfrei bezogen wird, e. die Kosten für Impfzubehör (Impfbesteck und -zubehör), da dieses kostenfrei über die Apotheken zu beziehen ist, f. die Kosten, die im Rahmen der Amtshilfe durch die Bundeswehr entstehen, und g. weitere Kosten, soweit diese bereits aufgrund eines Gesetzes ver- gütet oder erstattet werden. 7.4   Abrechnungsverfahren   Die Abrechnung der Kosten der KoCi und der mobilen Impfungen durch die Bezirksregierungen erfolgt zunächst auf Basis von Ab- schlagszahlungen.   Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt in Nordrhein-Westfalen erhält monatlich eine Abschlagszahlung in Höhe von maximal 8.000 EURO je 50.000 Einwohner zur Finanzierung der KoCI (Daten- grundlage:         Bevölkerungsstand           31. Dezember 2020; https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw//online?opera- tion=table&code=12411-03iz&bypass=true&levelindex=0&le- velid=1630665651836).   Die Abschlagszahlungen sind bei der zuständigen Bezirksregie- rung mit dem beigefügten Formular (Anlage 3) bis zum 20. des Vormonats anzufordern, sofern die bereitgestellten Mittel nicht auskömmlich sind.   Darüber hinaus sind die erstattungsfähigen Kosten der KoCI und der von ihnen beauftragten mobilen Impfungen in einer Belegliste (Anlage 2), differenziert nach Personal- und Sachkosten, zu erfas- sen und vorzulegen.
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  Für eine zeitnahe Abwicklung sind die Anlagen 2 und 3 der jeweils Seite 18 von 19 zuständigen Bezirksregierung zunächst in elektronischer Form vorab (Dateiversand) und nachfolgend in Papierform zuzuleiten. o Gegebenenfalls notwendige Mehrbedarfe sind über die jeweils zuständige Bezirksregierung an das MAGS zu richten.   Die Vorlage der Beleglisten erfolgt jeweils zum 15. des Folgemo- nats.   Zum 28. Februar 2022 werden die angefallenen Kosten durch die Bezirksregierungen für den Zeitraum 2021 bis zunächst Dezember 2021 abgerechnet. o Die Abrechnung erfolgt auf Basis der eingegangenen Beleglisten sowie der erhaltenen Abschlagszahlungen. o Die Bezirksregierungen werden hierzu eine stichprobenar- tige Prüfung der vorgelegten Beleglisten vornehmen. o Über die Höhe der sodann vom Land noch zu erstattenden Kosten bzw. möglicher Rückerstattungen aufgrund der Überzahlung erhaltener Abschlagszahlungen gegenüber den tatsächlich erstattungsfähigen Kosten der KoCI und ih- rer mobilen Impfangebote ergeht ein Bescheid der Bezirks- regierung. 7.5   Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Bezirksregierung   BR Arnsberg, Dezernat 24, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg o Frau Marion Gass 02931-822734 marion.gass@bra.nrw.de   BR Detmold, Dezernat 24, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold o Frau Busse-Sander 05231/ 712431, birgit.busse-sander@brdt.nrw.de, o Frau Marion Schostag-Grondorf, 05231-712403, marion.schostag-grondorf@brdt.nrw.de
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  BR Düsseldorf, Dezernat 22, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf   Seite 19 von 19 o Frau Georgia Bosch-Bohn 0211-4752161, AbrechnungImpfzentren@brd.nrw.de o Herr Cengiz May, 0211-4755527, AbrechnungImpfzentren@brd.nrw.de   BR Köln, Dezernat 25, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln o Frau Brigitte Keller, 0221-1472753, brigitte.keller@bezreg-koeln.nrw.de o Herr Dominic Gruse 0221-1472781 dominic.gruse@bezreg-koeln.nrw.de   BR Münster, Dezernat 12, Domplatz 1-3, 48143 Münster o Herr Elmar Wimber, 0251-4111080, elmar.wimber@brms.nrw.de o Frau Alina Reuter, 0251-4114551, alina.reuter@brms.nrw.de o Herr Norbert Otto, 0251-4111081, norbert.otto@brms.nrw.de Zur Abrechnung der Kosten der KoCI sowie der mobilen Impfangebote bestimmen die Kreise und kreisfreien Städte feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner gegenüber der jeweils zuständigen Bezirksregie- rung. Die Kontaktdaten sind den Bezirksregierungen mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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