210928_3.ErlasszurOrganisationdesImpfgeschehensgegenCOVID-19abOktober2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 28. September 2021 Seite 1 von 3 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Verbände der Pflege und der Eingliederungshilfe Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 3. Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 Telefax 0211 855-3683 ab Oktober 2021 poststelle@mags.nrw.de Fortschreibung des Erlasses vom 20. September 2021 www.mags.nrw Anlage: Belegliste Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren, Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium der Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 ab Oktober 2021 vom 9. September 2021 in der Fassung vom 20. Septem- ber 2021 wird wie folgt angepasst bzw. konkretisiert:
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Seite 2 von 3 1    Beauftragung nicht-ärztlichen Personals Die Beauftragung nicht-ärztlichen Fachpersonals (bspw. MFA oder PTA) erfolgt nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen und muss durch den jeweiligen Kreis bzw. die kreisfreie Stadt selbst erfolgen. Dazu ist in der Regel eine vertragliche Vereinbarung über die Leistungs- erbringung zwischen dem nicht-ärztlichen Fachpersonal und dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt erforderlich. Alternativ können auch Dritte mit der Bereitstellung von Personal beauftragt werden. Grundsätzlich kann in diesem Zusammenhang auch eine bei einer oder einem mit der Impfung beauftragten Ärztin bzw. Arzt angestellte Person (bspw. MFA) beauftragt werden. Erforderlich ist in jedem Fall die formale Beauftragung der im Impfgesche- hen eingesetzten Personen durch den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt. Nur dann handelt es sich um Verwaltungshelferinnen bzw. -helfer im haf- tungsrechtlichen Sinn. Die Abrechnung des nicht-ärztlichen Fachpersonals erfolgt grundsätzlich über die KoCI. Die Kosten für nicht-ärztliches Personal sind in den Beleg- listen als „Personal für mobile Impfeinheiten“ zu erfassen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten als erfüllt, wenn für das medizinische Fachpersonal eine marktübliche Vergütung gezahlt wird. Dies ist in Bezug auf MFA in der Regel bei einer Vergütung von 35 € pro Stunde bzw. von 40 € pro Stunde an Wochenenden und an Feiertagen der Fall.
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Seite 3 von 3 2    Erstattung von Arbeitsplatzkosten der KoCI Die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes für die Beschäftigten der KoCI sowie für die IT-Ausstattung sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit keine eigenen Räumlichkeiten des Kreises oder der kreisfreien Stadt zur Verfügung stehen. Berücksichtigungsfähig sind dabei Kosten entspre- chend der Sachkostendarstellung für einen Büroarbeitsplatz der Kommu- nalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt). Die Kosten werden entsprechend der tatsächlich anfallenden Aufwendun- gen erstattet, jedoch maximal bis zu einem Wert von monatlich 808,33 Euro je Vollzeitäquivalent. Sie werden in den Beleglisten unter der neu eingerichteten Kategorie „Arbeitsplatzkosten KoCI“ erfasst (s. An- lage). 3    Impfung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen mobiler Impfangebote Ebenso wie in den Impfzentren kann Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren eine Impfung mit einem mRNA-Impfstoff im Rahmen mobiler Impfangebote unterbreitet werden. Die bestehenden Vorgaben bzgl. der etwaigen Einholung des Einverständnisses des bzw. der Sorgeberechtig- ten gelten auch für mobile Angebote. Weiterhin ausgeschlossen bleiben aufsuchende Impfangebote in Schulen für die Sekundarstufe I. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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