211109_6.ErlasszurOrganisationdesImpfgeschehensgegenCOVID-19abOktober2021

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Impferlässe

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Datum: 9. November 2021 Seite 1 von 5 An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster mit der Bitte um Weitergabe an                                       Aktenzeichen V A 3 bei Antwort bitte angeben Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister, Landrätinnen und Landräte Telefon 0211 855- in Nordrhein-Westfalen Telefax 0211 855- impfung-corona@mags.nrw.de nachrichtlich Städtetag NRW Landkreistag NRW Städte- und Gemeindebund NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Apothekerkammer Nordrhein Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ärztekammer Nordrhein Ärztekammer Westfalen-Lippe Zahnärztekammer Nordrhein Zahnärztekammer Westfalen-Lippe Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen Verbände der Pflege und der Eingliederungshilfe Beauftragte der Landesregierung für Menschen mit Behinderung sowie für Patientinnen und Patienten Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 Telefax 0211 855-3683 6. Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 poststelle@mags.nrw.de ab Oktober 2021 www.mags.nrw Fortschreibung des Erlasses vom 26. Oktober 2021 Anlage: Anzahl täglich beauftragbarer Ärztinnen und Ärzte Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Sehr geehrte Damen und Herren,                                                        Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeipräsidium Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 erfolgen bislang im Wesentli- chen durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte. Dieses Vorgehen hat sich bewährt.
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Das Infektionsgeschehen hat sich jedoch in den vergangenen Tagen wie-      Seite 2 von 5 der dynamischer gezeigt. Zunehmend sind auch Impfdurchbrüche zu ver- zeichnen. Um die Geschwindigkeit in der Durchführung der Auffri- schungsimpfungen zu erhöhen und damit der Infektionsdynamik entge- genzuwirken, ist es geboten, das Impfgeschehen in den Arztpraxen durch öffentliche Impfangebote zu ergänzen. Das Impfgeschehen gemäß Erlass zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 ab Oktober 2021 vom 9. September 2021 in der Fas- sung vom 26. Oktober 2021 wird daher wie folgt fortgeschrieben: 1    Niedrigschwellige Impfangebote für die Allgemeinbevölkerung – Erweiterung Die Kreise und kreisfreien Städte schaffen ein die Versorgung durch nie- dergelassene Ärztinnen und Ärzte ergänzendes, dezentrales und regio- nales COVID-19-Impfangebot. Dieses umfasst sowohl Erst- und Zweitimpfungen als auch Auffrischungsimpfungen entsprechend der ak- tuellen STIKO-Empfehlung. Die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt gegenwärtig COVID-19-Auffrischungsimpfungen für    Personen ab 70 Jahren,    Personen mit Immundefizienz,    Pflegepersonal und andere Tätige mit direktem Kontakt mit den zu Pflegenden in ambulanten, teil- oder vollstationären Einrichtungen der Pflege für (i) alte Menschen oder (ii) für andere Menschen mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe,    Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patienten- kontakt sowie für
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   Personen mit einer mindestens vier Wochen zurückliegenden Imp-    Seite 3 von 5 fung des Impfstoffs der Firma Johnson & Johnson. Ergänzend können im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und nach ärztlicher Beurteilung und Entscheidung Auffrischungsimpfungen grund- sätzlich allen Personen angeboten werden, die diese nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie wünschen. Zur Durchführung von Auffrischungsimpfungen empfehlen sich insbeson- dere verstetigte Angebotsformen wie stationäre Impfstellen oder regelhaft (bspw. wöchentlich) an den gleichen Orten stattfindende mobile Impfakti- onen. Der bisherige Genehmigungsvorbehalt des MAGS bei der Einrich- tung stationärer Impfangebote entfällt. Die Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte sind aufwuchsfähig zu planen, um auf etwaige Steigerungen der Nachfrage reagieren zu kön- nen (bspw. durch Einrichtung weiterer Impfstellen, weiterer mobiler Impf- angebote, Ausweitung von Öffnungszeiten u.ä.). Die Kreise und kreis- freien Städte stellen bei der Ausgestaltung ihrer Angebote sicher, dass eine ausreichende lokale Verteilung gewährleistet ist (Dezentralität), um möglichst wohnortnahe Impfangebote in den Städten und Gemeinden zu unterbreiten. Abweichend von Punkt 3.3 des 1. Erlasses zur Organisation des Impfge- schehens gegen COVID-19 ab Oktober 2021 in der Fassung vom 9. Sep- tember 2021 können die Kreise und kreisfreien Städte – zunächst befristet bis zum 31. Januar 2022 – täglich (7 Tage/Woche) die in der Anlage ge- nannte Anzahl an Ärztinnen bzw. Ärzten für diese Impfangebote entspre- chend der Vereinbarung zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und dem MAGS beauftragen. Pro Ärztin bzw. Arzt können max. acht Stunden Einsatzzeit eingeplant werden.
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Seite 4 von 5 Bezüglich der Beauftragung nicht ärztlichen Personals für die Impfangebote verbleibt es bei den Regelungen des 3. Erlasses vom 28. September 2021. Hinsichtlich der personellen Ausstattung der KoCI gilt die Regelung 2.2. des 1. Erlasses vom 9. September 2021 weiter. Es obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten im Bedarfsfall die Zu- gangssteuerung zu den von ihnen geschaffenen Impfangeboten mittels der Nutzung von Terminvereinbarungssystemen zu gestalten. Die Kosten hierfür können mit dem Land abgerechnet werden. Ebenso werden im Rahmen der Vorgaben nach Punkt 7 des 1. Erlasses zur Organisation des Impfgeschehens gegen COVID-19 ab Oktober 2021 vom 9. Septem- ber 2021 die weiteren Kosten für stationäre Impfangebote durch das Land getragen. Über die Impfangebote soll die Öffentlichkeit insbesondere über die Print- medien, aber auch im Internet sowie in anderen Medien informiert wer- den. 2   Monitoring Die KoCI berichten den Bezirksregierungen wöchentlich (jeweils bis dienstags Dienstschluss) die Anzahl der in der Vorwoche in ihrem Auftrag durchgeführten Impfungen nach folgendem Muster: Anzahl Erstimpfungen Anzahl Zweitimpfungen Anzahl Auffrischungsimpfungen
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Die Bezirksregierungen bündeln die Meldungen der KoCI und weisen        Seite 5 von 5 kreisscharf die o.g. Daten aus. Die derart aufbereiteten Daten sind dem MAGS regelmäßig bis zum auf das gemeldete Impfgeschehen folgenden Donnerstag (Dienstschluss) zuzuleiten (impfung-corona@mags.nrw.de). Die Meldung der KoCI erfolgt erstmals zum 16. November 2021. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerhard Herrmann
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