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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten Doktortitel BM Giffey

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VG 2 K 142/20                   Beglaubigte Abschrift Mitgeteilt durch Zustellung an a) KI.-Proz.Bev. am b) Bekl.          am als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. , Singerstraße 109, 10179 Berlin, Klägers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Seiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg, gegen die Freie Universität Berlin, vertreten durch den Präsidenten, -Rechtsabteilung-, Kaiserswerther Straße 16-18, 14195 Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin , 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vqm 1. November 2021 durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Bews als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20. Dezember 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 21 . Juli 2020 verpflichtet, dem Klä- ger Einsicht in das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Köhler und Partner mit der Bezeichnung „Gutachterliche Stellungnahme zur Zitierweise in der Di s- sertation ,Europas Weg zum Bürger - Die Politik der Europäischen Kommission zur Beteiligung der Zivi lgesellschaft' Im Auftrag von Dr. Franziska Giffey, Berlin 27. Mai 2019", bestehend aus 39 Seiten zuzüglich 16 Anlagen , durch Anferti- gung von Ablichtungen zu gewähren. -2-
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-2- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von . 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden , wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11 O Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zu einem Rechtsanwaltsgutachten. Im Jahr 2019 leitete die Beklagte, eine staatliche Hochschule, ein Verfahren zur Über- prüfung der Dissertation der damaligen Bundesministerin für Familie, Senioren , Frauen und Jugend, Franziska Giffey, ein . In diesem Verfahren reichte die von Frau Giffey beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine gutachterliche Stellungnahme zu der von ihr verwendeten Zitierweise ein. Im Oktober 2019 erteilte die Beklagte Frau Giffe y eine Rüge, entzog ihr den Doktorgrad jedoch nicht. Im November 2020 leitete die Be- klagte ein erneutes Überprüfungsverfahren ein. Im Juni 2021 nahm die Beklagte die erteilte Rüge zurück und entzog Frau Giffey den Doktorgrad. Am 10. Dezember 2019 beantragte der Kläger Einsicht in die gutachterliche Stellung- nahme der von Frau Giffey beauftragten Rechtsanwälte. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2019 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Beteiligung von Frau · Giffey und den von ihr beauftragten Rechtsanwälten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2020 zurück. Der Schutz personenbezogener Daten von Frau Giffey stehe der Akteneinsicht entgegen . Der Personenbezug ergebe sich daraus, dass es sich um eine in ihrem Auftrag erstellte und in das Überprüfungsverfa hren eingeführte Stellung- nahme handele. Zudem setze sich das Gutachten mit der Entwicklung der Doktorarbeit und der darin verwendeten Zitierweise auseinander. Das Geheimhaltungsinteresse von Frau Giffey überwiege das Informationsinteresse des Klägers . Die Verschwiegen- heitspflicht für Teilnehmer an den Sitzungen des Prüfungsgremiums belege die Ver- traulichkeit des Verfahrens. Der Betroffene ~önne seine Möglichkeit zur Stellung- nahme nur dann ohne die einengenden Vorwirkungen , die mit einer etwaigen späteren Offenlegung verbunden wären , in Anspruch nehmen, wenn er sich auf die vertrauliche Behandlung verlassen könne . Für die Sensibilität des Gutachtens spreche, dass zahl- reiche     Landesgesetzgeber        den    hier    betroffenen    Bereich  universitärer -3-
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- 3- Leistungsbeurteilungen und Prüfungen aus dem Anwendungsbereich ihrer jeweiligen Informationsfreiheitsgesetze ausgenommen hätten. Das Gutachten enthalte in erheb- lichem Umfang Ausführungen zu dem Entstehungsprozess der Arbeit sowie weitere sensible Daten, wie etwa persönliche Notizen, die auch die innere Gedankenwelt von Frau Giffey beträfen und widerspiegelten. Diese Informationen bezögen sich nicht auf di~ Amtsführung von Frau Giffe y und stammten aus einer Zeit, zu der sie _ kein heraus- gehobenes politisches Amt bekleidet habe. Das Gutachten enthalte keine bzw. ledig- lich mittelbare Aussagen über das Ergebnis und die Begründung der Entscheidung der Beklagten. Eine teilweise Schwärzung sei nicht möglich, weil das Gutachten durch- gängig einen Personenbezug aufweise. Der Kläger hat am 24. Augüst 2020 Klage erhoben. Er trägt vor, der Schutz personen- bezogener Daten stehe dem Informationszugang nicht entgegen . Der erforderliche Personenbezug ergebe sich nicht allein aus dem Umstand, dass das Gutachten von Frau Giffey in Auftrag gegeben und in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahre~ eingereicht worden sei. Vielmehr komme es auf den Inhalt des Gutachtens an. Es sei nicht erkennbar, welche Passagen des Gutachtens schutzwürdige personenbezogene Daten enthielten. Jedenfalls überwiege das Informationsinteresse das Geheimhal- tungsinteresse. Der Informationszugang diene dazu, ein umfassendes Bild von der Überprüfung der Dissertation zu ermöglichen. Nur wenn neben den Schlussberichten des Prüfungsgremiums auch das von Frau Giffey zu ihrer Verteidigung eingereichte anwaltliche Gutachten bekannt sei , könne die Integrität und Glaubwürdigkeit von Frau G iffey sowie die Unvoreingenommenheit und Objektivität der Beklagten überprüft wer- den. Etwaige personenbezogene Daten in dem Gutachten seien der Sozialsphäre zu- zuordnen. Die hochschulrechtliche Verschwiegenheitspflicht sei auf das Gutachten nicht anwendbar. Frau Giffey sei eine Person der Zeitgeschichte. Das von den Medien. begleitete Überprüfungsverfahren habe nicht abseits der Öffentlichkeit stattgefunden. Zudem habe sich Frau Giffey selbst mehrfach in der Öffentlichkeit zu den Vorwürfen geäußert und ihr Amt an den Ausgang des Überprüfungsverfahrens geknüpft. Unbe- achtlich sei, -dass die Dissertation vor der Bekleidung dieses Amtes verfasst worden sei und keine konkreten Rückschlüsse auf ihre Amtsführung zulasse. Denn in der öf- fentlichen Auseinandersetzung stehe im Ergebnis ihre Glaubwürdigkeit auf dem Prüf- stand. Andere Ausschlussgründe stünden dem Informationszugang nicht entgegen. Die Ge- heimhaltung sei nicht zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses gebo- ten . Dem Informationszugang stehe auch nicht der Schutz des Urheberrechts entge-· gen . Es sei nicht dargelegt, dass das Gutachten Werksqualität habe. -4-
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-4 - Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2020 zu verpflichten, ihm durch Zurverfügungstellung von Kopien bzw. Ausdrucken Einsicht in das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Köhler und Partner mit der Be- zeichnung „Gutachterliche Stellungnahme zur Zitierweise in der Disserta- tion ,Europas Weg zum Bürger - Die Politik der Europäischen Kommission zur Beteiligung der Zivilgesellschaft' Im Auftrag von Dr. Franziska Giffey, Berlin 27. Mai 2019", bestehend aus 39 Seiten zuzüglich 16 Anlagen, zu verschaffen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . . Sie trägt ergänzend vor, der Inhalt des Gutachtens beziehe sich auf den Prozess der behördlichen Willensbildung . Der Schutz des Beratungsprozesses innerhalb des Gre- miums erfordere den Schutz vor Versuchen externer Einflussnahme auf die Beratung -und Entscheidung. Der begehrten Akteneinsicht stehe auch der Schutz des Urheber- rechts der beauftragten Rechtsanwälte entgegen. Insoweit verweist die Beklagte auf deren Ausführungen in dem durchgeführten Drittb~teiligungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen . Entscheidungsgründe Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig , nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Be- schluss vom 21. Juli 2021 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (II.) . . 1. Soweit der Kläger mit seiner Klage neben dem Zugang zu dem 39seitigen Rechts- anwaltsgutachten auch Zugang zu den 16 Anlagen zu diesem Gutachten begehrt, liegt ein vorprozessualer Informationszugangsantrag vor. Eine unverzichtbare und grund- sätzlich nicht nachholbare Voraussetzung für die - hier statthafte - Verpflichtungs- klage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist die vorherige Antragstellung bei dem Anspruchs- gegner (Urteil der Kammer vom 21. Juni 2018 - VG 2 K 291 /16 - juris Rn. 21 m.w.N.). Mit seinem Schreiben vom 10. Dezember 2019 beantragte der Kläger Einsicht in „das Gutachten". Ausgehend von dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont im -5 -
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-5- Zeitpunkt der Antragstellung (§ 133, § 157 BGB, vgl. Urteil der Kammer vom 19. Juli 2018 - VG 2 K 348/16 - juris Rn. 27) hat der Kläger damit nicht nur Zugang zu dem Gutachten , sondern auch zu seinen Anlagen beantragt. Denn der Kläger hatte - für die Beklagte erkennbar - keine Kenntnis von den Einzelheiten zu Inhalt und Umfang des Gutachtens und der Existenz von Anlagen . Eine weitere Konkretisierung seines Antrags war ihm nicht möglich. Der Kläger hat keinen Anlass für die Annahme gege- ben , dass sein Antrag auf bestimmte Teile des Gutachtens beschränkt sein sollte. Vielmehr legte seine Formulierung in dem Antrag nahe, dass er Einsicht in das Gut- achten in seiner Gesamtheit, d.h. einschließlich etwaiger Anlagen , begehrte. Dieses Verständnis hat die Beklagte im Übrigen auch ihrem Widerspruchsbescheid vom 21 . Juli 2020 zugrunde gelegt. Mit diesem versagte sie den Zugang zu dem „39 Seiten sowie 16 Anlagen" umfassenden Gutachten. II. Der Bescheid vom 20. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21 . Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu dem Gutachten einschließlich seiner A!"Jlagen durch Über- sendung von Ablichtungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Berliner In- formationsfreiheitsgesetzes - IFG Bin. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe die- ses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben . Der Kläger ist als natürliche Per-· son anspruchsberechtigt; die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes) eine öffentliche Stelle im Sinne von§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bin. Bei dem Gutachten handelt es sich um Akten gemäߧ 3 Abs. 2 IFG Bin. 1. Der Schutz personenbezogener Daten (§ 6 .IFG Bin) von Frau Giffey steht dem In- formationszugang nicht entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 IFG Bin besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Akten- auskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhalts- punkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegenstehen und das Informationsinteresse (§ 1) das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. -6-
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-6- Auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten konnte das Gericht nicht die Über- zeugung gewinnen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) , dass durch die Akteneinsicht perso- nenbezogene Daten von Frau Giffey veröffentlicht werden. Der Begriff der personen- bezogenen Daten richtet sich nach dem Datenschutzrecht (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Januar 2017 - VG 2 K 526/15 - juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - BVerwG 7 C 20/17 - NVwZ 2019, 1050 Rn . 31 zum IFG Bund). Maßgeblich ist die identische Begriffsbestimmung in § 31 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes und Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung). Danach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Per- son angesehen , die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Ken- nung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer On line- Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der phy- sischen, physiologischen, genetischen ; psychischen, wirtschaftlichen , kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass und an welchen Stellen das Gutachten perso- nenbezogene Daten von Frau Giffey in diesem Sinne enthält. Eine Information weist e inen Personenbezug auf, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH , Urteil vom 20. De- zember 2017 - C-434/16 [Nowak] - ECLl :EU:C:2017:994 Rn . 35). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Information über die Bezugsperson etwas aussagen kann (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1O S 3000/ 18 - NVwZ-RR 2021, 432 Rn. 28). Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei dem Gutach- ten um eine im Auftrag von Frau Giffey erstellte und in das Überprüfungsverfahren eingeführte Stellungnahme, was für den Personenbezug zu dem Inhalt des Gutach- tens ausreiche. Dem folgt das Gericht nicht. Die Information, dass Frau Giffey das Gutachten in Auftrag gegeben und in das Überprüfungsverfahren eingeführt hat, ist zwar ein personenbezogenes Datum . Dieses ist jedoch nicht Gegenstand des Zu- gangsantrags des Klägers und im Übrigen aufgrund der von der Beklagten veröffent- lichten Abschlussberichte zu den Überprüfungsverfahren öffentlich bekannt. Ob_und in welchem Umfang die in dem Gutachten enthaltenen Informationen ihrerseits einen Personenbezug aufweisen, ist nicht dargelegt. Der Vortrag der Beklagten, das Gutachten setze sich mit der Entwicklung der Doktorarbeit und der darin verwendeten Zitierweise auseinander und enthalte in erheblichem Umfang Ausführungen zu dem Entstehungsprozess der Arbeit, genügt nicht den Anforderungen an eine nachvollzieh- bare und plausible Darlegung der dem Informationszugang entgegenstehenden -7-
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-7- Ausschlussgründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - BVerwG 7 C 2/ 15 - BVerwGE 154, 231 Rn . 17). Der Vortrag verhält sich nicht dazu, welche Stellen des Gutachtens den erforderlichen Personenbezug aufweisen. Dass der Inhalt des Gut- achtens in Gänze einen solchen Personenbezug aufweist, liegt auch nicht auf der Hand. Denn das Gutachten enthält zahlreiche Passagen, bei denen der von der Be- klagten behauptete Personenbezug fern liegt. Dies betri~ft etwa die Ausführungen in dem Gutachten zu der Beauftragung und der Liste der übergebenen Dokumente (A.), zu dem Auftragsgegenstand (B.) sowie zu verschiedenen Zitierstilen (D.11.). Hinsichtlich der Teile des Gutachtens, die möglicherweise einzelne personenbezo- gene Informationen enthalten können (Austausch zwischen Frau Giffey und der Be- treuerin ihres Dissertationsvorhabens [C.]. Entwicklung des Themas der Dissertation [D.I]. Auseinandersetzung mit dem von Frau Giffey verwendeten Zitierstil [D.11]), lässt das Vorbringen der Beklagten ebenfalls eine klare Abgrenzung vermissen , welche konkreten Passagen auf welcher Seite des Gutachtens betroffen sind. Auch der Vor- trag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung , das Gutachten gebe teilweise län- gere Passagen aus der Doktorarbeit wieder und enthalte in den Anlagen persönliche Aufzeichnungen von Frau Giffey (Exposes zum Promotionsvorhaben, Aufzeichnungen zu einem Forschungsmethodenseminar, Unterlagen für sowie Notizen zu Doktoran- denkolloquien, Entwurf der Dissertation), begründet den erforderlichen Person_enbe- zug für sich genommen nicht. Die in dem Gutachten enthaltenen wörtlichen Zitate aus der Doktorarbeit von Frau Giffey können in Verbindung mit ihrer juristischen Bewertung durch die Rechtsanwälte zwar'eine Aussage über Frau Giffey enthalten (etwa über ihre Kenntnisse, Zitierweise oder die Einhaltung wissenschaftlicher Standards). Insoweit hätte es der Beklagten aber oblegen darzulegen, welche Passagen, Seiten, Absätze und ggf. Worte des Rechtsanwaltsgutachtens betroffen sind und weshalb eine beschränkte Akteneinsicht gemäß § 12 IFG Bin nicht in Betracht kommt. Dies hat sie trotz entsprechender ge- richtlicher Aufforderung nicht getan. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, die persönlichen Aufzeichnungen von Frau Giffey spiegelten ihre innere Gedankenwelt wider. Auch insoweit ist für das Gericht nicht erkennbar, welche in den Anlagen zu dem Gutachten enthaltenen Notizen(-teile) betroffen sind. 2. § 10 Abs. 4 IFG Bin steht der Akteneinsicht nicht entgegen. Danach soll die Akten- einsicht versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willens- bildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht. Diese Vorschrift schützt den behördlichen Willensbildungsprozess , d.h. nur den eigentlichen Vorgang             der -8-
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- 8- behördlichen Entscheidungsfindung , wie die Besprechung , Beratschlagung und Ab- w~gung ; d.ie Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung sind ebenso wie das Ergebnis der Willensbildung nicht geschützt (Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2016 - VG 2 K 568/15 - juris Rn. 30). Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist nicht erkennbar, dass das Gutachten Informationen über den Vor- gang der Entscheidungsfindung der Beklagten enthält. Das scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem Gutachten um eine Stellungnahme externer Dritter handelt, die nicht unmittelbar zur Entscheidung berufen waren (vgl. Urteil der Kammer vom 21 . Oktober 2010 - VG 2 K 89/09 - juris Rn. 25). 3. Der Informationszugang ist auch nicht zum Schutz des Urheberrechts der von Frau Giffey beauftragten Rechtsanwälte zu versagen. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 1FG Bin sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Verlangen Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen. Soweit der Über- . lassung von Ablichtungen Urheberrechte entgegenstehen, ist von der öffentlichen Stelle die Einwilligung der Berechtigten einzuholen (Satz 2). Verweigern die Berech- tigten die Einwilligung, so besteht kein Anspruch nach Satz 1 (Satz 3). Es ist nicht dargelegt, dass das Gutachten ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Das Urheberrecht schützt nach § 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz - UrhG - jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG genießen nur persönliche geistige Schöpfungen Urheberrechtsschutz. l Nach dem maßgeblichen unionsrechtlichen Werkbegriff muss es sich bei dem betref- fenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geis- tige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genau- igkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegen~tand die Persönlichkeit seines Urhebers wider- spiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen , durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde ; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der - 9 -
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- 9 - schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - BVerwG 7 C 1/18 - GRUR 2020, 189 Rn. 22). Die - auch insoweit darlegungspflichtige Beklagte - hat nicht dargetan, dass das Rechtsanwaltsgutachten die Persönlichkeit seiner Urheber widerspiegelt, indem es · deren freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Zur Begründung des Werk- charakters verweist die Beklagte auf den Vortrag der im Widerspruchsverfahren betei- ligten Rechtsanwälte. Danach sei aufgrund des außergewöhnlichen Einzelfalls und der besonderen Sach- und Rechtserwägungen das Material unter ganz individuellen Gesichtspunkten ausgewählt und in das Ei'nzel- und Gesamtgeschehen eingeordnet worden. Die Verfasser hätten sich ins Detail gehend mit den individuellen Vorträgen ihrer Mandantin und denen des Rechtsamts auseinandergesetzt und die dabei aufge- worfenen Rechtsfragen beantwortet und zudem mit persönlichen Empfehlungen ver- sehen. In seiner Summe lasse das Gutachten eine tiefe Durchdringung des Stoffs und eine beträchtliche Gestaltungskraft erkennen. Mit diesem Vortrag ist die erforderliche Originalität nicht dargelegt. Rechtsanwaltsgut- achten sind im Allgemeinen nicht darauf angelegt, den schöpferischen Geist ihres Ur- hebers zum Ausdruck zu bringen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2020 - 1- 20 U 41/19 u.a. - juris Rn. 82). Ihre Originalität kann sich aber aus den gewählten Formulierungen, dem Umfang„ dem Aufbau oder Ähnlichem ergeben (vgl. OLG Mün- . chen, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 29 W 2325/07 - NJW 2008, 768, 768; LG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 15 0 58/14 - juris Rn. 6). Die Behaup- tung der Rechtsanwälte, die Auswahl der Sach- und Rechtserwägungen sei nach „ganz individuellen Gesichtspunkten" erfolgt, ist zu unsubstantiiert. Für das Gericht ist nicht erkennbar, worin die individuelle Auswahl zum Ausdruck kommt. Die von der Beklagten vorgelegte Grobgliederung des Gutachtens lässt nicht erkennen, dass sein Aufbau von dem üblichen Scher:na gutachterlicher Stellungnahmen abweicht, das durch die Vorgaben der rechtswissenschaftlichen Methodik und sonstige Sachzwänge geprägt ist. Die ebenfalls lediglich behauptete, nicht aber substantiiert dargelegte ,,tiefe Durchdringung des Stoffs" belegt den Werkcharakter nicht. Den.n der in die Ge- staltung eingeflossene Arbeitsaufwand sowie die in dem Schriftwerk zum Ausdruck kommende Sachkenntnis sind für die Beurteilung seiner Originalität ohne Belang. Auch der Umstand, dass die Rechtsanwälte in ihrem Gutachten „persönliche Empfeh- lungen" aussprechen, ist für sich genommen für die Begründung des Werkcharakters nicht geeignet. Die Abgabe von Handlungsempfehlungen liegt in der Natur von Rechts- a nwa ltsg uta chte n. - 10 -
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- 10 - Weitere dem Informationszugang entgegenstehende Einschränkl:Jngen der Informati- onsfreiheit hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit§ 708 Nr. 11 , § 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Ober- verwaltungsgericht zugelassen wird . Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirch- straße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angßfochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des UrteHs sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31 , 10623 Ber- lin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll- mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beru- fung . Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Eur9päischen Wirt- schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Perso- nen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten . Behörden und juristische Personen des öff~ntlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Rich- teramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zu- sammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Dr. Bews - 11 -
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