Bericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan - Juli 2020 bis Juli 2021
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lageübersichten zu Afghanistan“
Eidaf, forte Zwar garantiert die Verfassung Ifedienfreiheit (Art. 34) und Afghanistan zeichnet sich durch eine diverse und breite Medienlandschaft aus (über 300 Medienhäuser), aber diese ist gefährdet, denn Medienschaffende und Medienhäuser geraten zunehmend in Bedrängnis im Verlauf des sich zuspitzenden Konflikts. Reporter ohne Grenzen (ROG) stuft Afghanistan auf Platz 122 von 180 in seiner Rangliste der Pressefreiheit 2021 ein. Das Afghanistan Journalists Safety Committee dokumentierte für 2020 insgesamt 132 Übergriffe auf Journelistinsen und Jouraalisien, davon 44 Prozent - insbesondere die tödlichen Angriffe - durch Taliban und den sogenannten „islamischen Staat - Provinz Khorasan“ (iSPK.). Nach Angaben der „Nai Support Open Media in Afghanistan“ wurden 2021 bereits 39 Jonrnalistieeen und Fournalisten sowie edienmitarbeitende gezieit getätet, verletzt oder verschieppt. Im Juni 2021 forderte ROG den Internationalen Strafgerichtshof auf, die gezielten Tötungen von Journalisiinnen und ‚Journalisten in Afghanistan zu untersuchen, die Art. 15 des Römischen Statuts des IStGH zufolge als Kriegsverbrechen eingestuft werden könnten. Laut dem Zentrum für den Schutz von Journalisünnen in Afghanistan (CPAWJ) seien 2021 mindestens drei Journalistinnen ermordei worden: Mursal Wahidi, Sadia Saat und Shahnaz Roafi. Im Dezember 2020 wurde die prominente Journalistin Malala Maiwand erschossen. Weiterhin wurde im Juli 2021 Reuters-Fotograf Danish Siddiqui im Kreuzfeuer bei Känipfen zwischen den Taliban und Regierungskräften getötet. Medienschaffende berichten von Morddrohungen gegen ihre Arbeitgeber, ihre Familien und sie selbst und dass ihre Namen auf Todeslisten stehen. Ziel solcher Drohungen ist, die freie Presse einzuschüchtern und mundtot zu maclien. Ilinter den Drohungen stehen - mal mehr oder weniger offen - die Taliban oder der sogenannte „Islamische Staat — Provinz Khorasan“. Die Foigen sind einschneidend für die Medien in Afghanistan: Neben Selbstzensur tauchen vicle Medienschaffende (ganz oder temporär) ab oder geben sogar ihre Jobs auf, denn wer weitermacht, befindet sich in Gefahr. Staatliche Anstrengungen zum Schufz der Betroffenen, wie die gemeinsamen K.ommissionen zum Schutz von Journalistinnen und Journalisten sowie Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern, gelten als wenig effektiv. Dabei steigt der Bedarf an Schutzangeboien: Zahlreiche Journalistinnen und Journalisten finden temporär Sicherkeit in Schutzbäusern, v.a. in Kabul, oder versuchen, temporäre Schutzaufenthalte im Ausland zu organisieren. Während sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, arbeiten Medienhäuser, die ohnehin oft schon mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen haben, mit Hochdruck daran, Büros im Ausland zu eröffnen, v.a. in Taschkent, damit Mitarbeitende von dort arbeiten können und als Rückfalloption, falls in Afghanistan die Schließung droht. ROG bezeichnete die Taliban als „größten Feinde der Fressefreiheit weltweit“ und warf den afghanischen Behörden gleichzeitig vor, sich nicht gezielt für den Schutz von Medienschaffenden und für die Pressefreiheit einzusetzen. Laut der Organisation „Nai Support Open Media in Afghanistan“ genen die Taliban gezielt gegen Medien vor: In zahlreichen Provinzen überficlen, plünderten und schlossen sie letztlich Medienhäuser, v.a. Radioprogramme, wenn sie diese nicht für eigene Zwecke umfunktionierten. Zusätzlich sehen sich Medienschaffende mit Propagsnda uns Psischnachrichten konfrontiert. Während die Taliban gezielt und strategisch Medien für ihre Kriegsführung einsetzen, investiert auch die Regierung mehr in strategische Kommunikation. Zugleich bedrängt sie die Medien, positiv über das Militärgeschehen und die Republikseite zu berichten. So kritisiert die Regierung zunehmend die Medien, wenn diese über große Verluste auf Republik-Seite berichten und nicht von „Märtyrern“ bei Verlusten der Regierungskräfte (ANDSF) spricht. Seite 4 von
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4. Internationale Instrumente, Gremien und _ Überwachungser ane sowie __natioaale
Menschenrechisinstitutionen stärken
Als Hüterin der Idienschenrechte und Anwältin für die Schwächsten in der Gesellschaft hat sich
die Nationale Menschenrecktskommission etabliert (Afghanistan Independent Human Rights
Commission, AIHRC). Bis Ende 2020 war Afghanistan gewähltes, obgleich eher passives, Mitglied des
Messchenrechisrat der Vereinten Nationen. Im Dezember 2020 wurde per Präsidialdekret unter
Leitung des Vize-präsidenien eine Gemeinsame Kommission zum Schutz von
Menschenrechtsverteidigerinnen und --verteidiger geschaffen. AIHRC sowie
Menschenrechtsverteidgerinnen und -verteidiger sind ebenfalls Mitglieder. Stimmen aus der
Zivilgeseilschaft beklagen jedoch, dass bisher noch keine konkreten Fortschritte bei der Schaffung eines
wirksamen Schutzmechanismus unternommen wurden.
Zivilgesellschaflliche Organisationen. wiesen Sommer 2021 wiederholt auf gravierende
Menschenrechtsverletzungen in Afghanistar hin und forderten lautstark eine Untersuchung der
Geschehnisse (‚fact finding mission“) sowie eine Sondersitzung des Menschenrechtsrats in Genf zur
Aufklärung der Vorfälle. Insbesondere den Taliban wurden Kriegsverbrechen vorgeworfen.
5. Für Rechte von Migrantinnen und Migranten, Asylsuchenden und Gefiüchteien eintreten
In Afghanistan sehen sich immer mehr Menschen zur Fiucht gezwungen, Die Hauptgründe dafür
sind die sich verschärfenden Kämpfe in den Provinzen, aber zunehmend auch in
Provinzhaupfstädten, von denen einige bereits von den Taliban eingenommen wurden, sowie die
wirtschaftlichen Folgen der Dürre und Wasserkrise sowie der Covid-19-Pandemie. Mit einer sich
verschlechternden Sicherheitslage wächst die Zahl der Aufnahmebegehren gegenüber ausländischen
Vertretungen zudem stark an.
Die Zahl der Binnenvertricbenen schätzt das Flüchtlingshilfswerk UNHCR im Sommer 2021 auf über
3,5 Mio. Menschen. UNHCR zufolge verlassen immer mehr Familien ihr Zuhause, weil sie sich
aufgrund der Kämpie in den Provinzen, aber auch der gefühlten Bedrohung vor den Taliban (TLB)
und anderen Gruppen, von improvisiertez Sprengsätzen (sog. improvised explosive devices, die oft
an Hauptstraßen platziert werden) und gezielten Angriffen nicht länger sicher fühlen. Immer mehr
Menschen flüchten aus den Provinzen in urbane Zeutren, v.a. nach Kabul und in große
Provinzhauptstädte, da sie keine andere Wahl sehen, oft auch getrieben vom Mangel an wirtschaftlichen
und Zukunfisperspektiven.
In und um Kabul zählt IOM bereits 54 informelle Siedlungen und zeigt sich besorgt über die oft
unsicheren und prekären sanitären Zustände. Obwohl Binnenvertriebene zu den vulnerabelsten
Gruppen gehören, hinkt die Unterstützung dem akuten Bedarf hinterher. Dringend benötigt werden laut
UNHCR Notunterkünfte, Essen, Zugang zu sauberem Trinkwasser und Sanitäranlangen,
Gesundheitsversorgung und monetäre Hilfsleistungen („cash assistance“). UNHCR beziffert den
humanitären Bedarf für Binnenvertriebene in Afghanistan und afghanische Geilüchtete in Iran
und Pakistan auf 337 Wiio. US-Lollar. UNHCR ist selbst offenbar unterfinanziert; Hillsarıfrule im
Sommer 2021 deckten gerade einmal 43 Prozent des Bedarfs ab. Zudem steigt bei Hilfsorganisationen
die Sorge, dass gerade junge Menschen, die dauerhaft in Übergangslagern ohne Unterstützung und
Bildung ausharren, vernachlässigt und ohne Perspektive, Radikalisierungstendenzen ausgesetzt sein
könnten. Dabei machen Kinder und Jugendliche zwei Drittel der Bevölkerung aus.
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Iran, Pakistan, Türkei und LU-Siaaten wie Deutschland halten an Mickführungen (est. Aufgrund der
Covid-19-Pandemie setzte Deutschland Rückführungen zeitweise aus. Aus dem Iran kehrten 202] bis
Ende Juli knapp 680.009 Menschen, freiwillig wie unfreiwillig, zurück nach Afghanistan.
Grenzüberschreitendar Menschennandei sowie wirtschaftliche und sexuelle Ausbeutung von
Afsbanen ira Ausland findet vor allem in den Nachbarländern Iran und Pakistan stait. Der Kampf
gegen Menschenhandel genießt jedoch angesichts zahlreicher offenbar drängenderer politischer
Prioritäten keine Aufmerksarnkeit. innerhalb Afghanistans werden insbesondere Minderheiten und
Binnenvertriebene zu Opfern der Schuldkncchtschaft.
6. Die Umsetzung der Mensehenreekie durch entwicklungspolitische Zusammenarbeit fördern
Die Wahrung universeller Menschenrechte, insbesondere von Frauen. Kindern und Minderheiten, die
effektiven Bemühungen im Bereich der Korruptionsbekänmpfung und die Einhaltung
demokratischer uud rechtstaatlicher Mindeststandards in vielen weiteren Bereichen durch alle
künftigen politischen Akteure in Afghanisian bilden eine Grundvorsussetzung für die
eniwicklungspelitische Zusauimerarbeit. Ein Dialog dazu auch mit den Taliban wird angezeigt
sein, sollte sich eine Regierungsbeteiligung der Gruppierung abzeichnen.
Die Arbeitskedingunger für afgharische und internationale NROs haben sich in jüngster
Vergangenheit eher verschlecktert. Verznehrt berichten Organisationen über die Behinderung ihrer
Arbeit, oft durch die Verschleppung bürokratischer Prozesse bei Fragen der Registrierung, Besteuerung
etc. Die Überarbeitung der teilweise veralteien, aber insgesamt recht liberalen NRO-Gesetzgebuug
nahm im Semmer 2029 eine Wende zum Negativen, als eine durch das zuständige
Wirtschaftsministerium zirkulierte und bereits signifikante Einschränkungen enthaltende
Entwurfsfassung durch das Kabinett um weitere höchst kritische Paragraphen ergänzt wurde, die etwa
Eingriffe in die Personal- und Finanzentscheiduugen der NROs erlaubt hätten. Auf Druck der Geber und
unter Koordination des professionell agierenden Dachverbands der in der humanitären Hilfe und
Entwicklungszusammenarbeit aktiven afghanischen NROs (Agency Coordinating Body for Afghan
Relief and Development/ACBAR) wurde der Entwurf angepasst, enthielt aber weiterhin kritische
Passagen. Im Juli 2021 kündigte die Regierung eine Lockerung an, damit NROs weiterhin ihre Arbeit
im Land leisten können. So hob die Regierung ein Verbot auf, dass NROs zuvor gezwungen hatte,
sogenannte Memorandum of Understarding abzuschließen. Nunmehr müssen NROs einem Code of
Conduct in einar Frist von sechs Monaten zustimmen.
7. Rechtsstaatlichkeit, Versöhnungsprozesse_znd_ Sicherhgitssektorrsiorm im Montext_von
Krisenprävention, Konfiktbeywältisune und Friedonsförderung als einen wichüigen Reitrar
zum Schutz von Measchenrechten förderte
Im Polizeisektor sind Frauen weiterhia unierrepräsestiert. Aktuell arbeiten in der Afghan National
Police (ANP) knapp über 3.600 Polizistinnen, was ca. 3 Prozent der Belegschaft entspricht. Das
Innenminisierium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen und verabschiedete Ende
2020 einen entsprechenden Aktionsplan. Dennoch gibt es weiterhin zahlreiche Berichte über den
sexuellen Missbrauch von Frauen durch Kollegen und durch Vorgesetzte in der afghanischen
Polizei. Im Sommer 2021 soll die Untersuchung und Ahndung dieser sogenannten „gross violation of
human rights“ (GVHR), die innerhalb der Polizei stattgefunden haben sollen, mit der Auszakluug von
Gehältern und respektive internationale Beiträgen zur Finanzierung der afghanischen Polizei
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verknüpft werden. Damit wäre ein Hebel gegenüber den zuständigen afghanischen Behörden vorhanden, um die Durchsetzung von Menschenrechten in allen Bereichen zu gewährleisten. Zur Vorbeugung und Aufarbeitung von GVHR-Vorwürfen gegenüber der afghanischen Polizei durch Bürgerinnen und Bürger soll ebenfalls im Sommer 2021, mit Unterstützung der Vereinten Nationen, eine Beratungsstelle beim afghanischen Inaenministerium geschaffen werden. 8. Straflosigkeit bekämpfen Verwaltung und Justiz sind trotz Kortschritten nur eingeschränkt wirkmächtig, insbesondere im ländlichen Raum, in dem der Islamvorbehalt in der Verfassung und tradierte Moralvorstellungen mit den in der Verfassung festgeschriebenen Grundsätze ratifizierter internationaler Abkommen kollidieren. Sofern überhaupt reguliert, werden rechtsstaatiiche Prinzipien nicht konsequent angewandt. Ermittlungen als auch Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen werden verhindert oder beeinträchtigt aufgrund von Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte, Zahlung von Bestechungsgeldern oder Rechtsbeugung. Menschen in Machtpositionen können sich zudem oft der strafrechtlichen Verfolgung . entziehen. Zudem mangelt es an einer systematischen Strafverfolgungspraxis. In der Justiz sind Örzuer noch immer unterrepräsentiert und stellen beispielsweise nur etwa 15 Prozent der Richterschaft. Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe hat die Mehrheit der Bevölkerung kaum Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justiz. Vor allem die nationale Polizei (ANP) wird häufig als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen. Oft wird ihre Hilfe auch in Notfä'ten nicht in Anspruch genommen. \ ielerorts werden Einheiten der ANP an der Seite der afghanischen Armee (ANA) als paramilitärische Einheit im Kampf gegen Terrorismus eingesetzt. Deswegen können diese ihren zivilpolizeilichen Aufgaben dann nicht oder nur sehr eingeschränkt nachkommen. Polizeiliche Anzeigen werden zwar aufgenommen, aber oft nicht systernatisch weiterverfolgt. Es gibt kein zentrales Strairegister in Afghanistan. Oft bleiben Fragen zu Haftbefehlen gegen Einzelpersonen von afghanischer Seite gar nicht oder nur unzureichend beantwortet. In Art. 24 des Strafgesetzbuchs von 2017 ist ein Doppelbestrafungsverbot verankert und wird nach Kenntnis des Auswärtigen Amts offenbar auch eingehalten. Im Vorfeld der Friedensverhandlungen in Doha wurden als Teil eines Gefangenenaustausches im Sommer 2020 rund 5.009 inhaftierte Taliban freigelassen. 9. Weltweit gegen die Todesstrafe eintreten Für besonders schwerwiegende Verbrechen sieht das Strafgesetzbuch die Todesstrafe vor, darunter u.a. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord und Vergewaltigung. Nach 15 Jahren endete 2016 ein informelles Moratorium. Amnesty International geht davon aus, dass zuletzt 2018 eine Hinrichtung erfolgte. Offizielle Zahlen zu etwa Angeklagten, Verurteilten, Vollstreckungen und Begnadigungen werden nicht veröffentlicht. 156 zum Tode verurteilte Gefangene wurden vor Beginn der Friedensverhandlungen freigelassen. Infolge von Anschlägen oder Auseinandersetzungen mit besonders hohen Opferzahlen kommt es immer wieder zu Forderungen nach Vollstreckung der Todesstrafe, so erst im Mai 2021 wieder durch den Ersten Vizepräsidenten. Zwar äußerte sich Präsident Ghani zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe, jedoch kommen Seite 7 von 8
F le oh kr FD 150.21 Gesetzesvorhaben, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, nicht weiter voran. Seite 8 von 8