Evaluation Ersatzfreiheitsstrafe NRW

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ergebnisse der Erhebung des Kriminologischen Dienstes in NRW zu "Ersatzfreiheitsstrafe und potentiellen Sanktionsalternativen"

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fdfdsfdd Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen Eine empirische Aktenanalyse Rebecca Lobitz und Wolfgang Wirth Düsseldorf, 2018
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen Eine empirische Aktenanalyse Rebecca Lobitz und Wolfgang Wirth Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung: Grundlagen der Studie ................................................................... 3 1.1. Entwicklung der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen .................. 3 1.2. Untersuchungsauftrag .............................................................................. 4 1.3. Methodische Anlage der Studie ................................................................ 5 2. Merkmale der Gefangenen .............................................................................. 7 2.1. Soziodemographische Merkmale.............................................................. 7 2.2. Individuelle Problemlagen ......................................................................... 9 3. Merkmale der Ersatzfreiheitsstrafen .............................................................. 11 3.1. Strafrechtliche Vorgeschichte und Anlassdelikte .................................... 11 3.2. Anzahl und Dauer der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafen ............... 13 4. Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen .................................................................. 15 4.1. Dauer der tatsächlich verbüßten Ersatzfreiheitsstrafen .......................... 16 4.2. Beendigung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafen ............................. 18 5. Fazit und Auswertungsperspektiven .............................................................. 21 Anhang 1: Sonderauswertung „Leistungserschleichung“ ................................... 23 Anhang 2: Auswertungstabellen ......................................................................... 24 Lobitz & Wirth                             KrimD NRW 2018                                           Seite 2 von 39
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen 1. Einleitung: Grundlagen der Studie 1.1. Entwicklung der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen Die amtliche Statistik verzeichnet für den Stichtag 31. März 2017 insgesamt 1.201 Ge- fangene, die wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Straf- vollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu verbüßen hatten. Dies entspricht einer Quote von 10,7 % aller Gefangenen mit Freiheitsstrafen, die leicht unter dem bundes- weiten Durchschnitt von 11,1 % liegt. Den höchsten Anteil von „Ersatzfreiheitsstraf- 1 lern“, im Folgenden kurz EFS-Gefangene genannt, finden wir danach in Brandenburg (18,0 %), den niedrigsten im Saarland (5,5 %).                        2 Schaubild 1: Ersatzfreiheitsstrafe im Strafvollzug des Landes NRW 2003 bis 2017 15.000                                                                                                              25% 12997  13069  13103  13040 12400  12474    12517     12654 12133                                         12384 11886              11729 11285             11512 11238   20% 10.000                Freiheitsstrafe insg.                                                                                         15% Ersatzfreiheitss Anteil in % 10,4%  10,7% 9,5% 8,9%        8,9%                       10% 8,5%   8,3%         8,2% 7,7%  7,9%  7,6%   7,4% 5.000 6,5%    6,6%    6,5% 5% 811    828       810       972   964   993    968   1.108  1.084  1.063  922  1.097 1.110 1.196   1.201 0                                                                                                             0% 2003   2004      2005      2006  2007  2008   2009  2010    2011  2012   2013  2014  2015  2016   2017 1   Rechnet man hier die so genannten „vorübergehend abwesenden Gefangenen“ ein, reduziert sich diese Quote leicht auf 10,2 %. Dieser Wert ist zwar für die Bewertung der Belegungszahlen aussagekräftiger, würde aber aus methodischen Gründen keine Ländervergleiche erlauben. 2   Statistisches Bundesamt 2014: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsan- stalten – Stichtag 31. März 2003 bis 31. März 2013. Wiesbaden: https://www.desta- tis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/AlteAusgaben/BestandGefangeneVerwahrteAlt.html sowie Statistisches Bundesamt 2017: Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den deutschen Justizvollzugsan- stalten – Stichtag 31. August 2017. Wiesbaden: https://www.desta- tis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/BestandGefangeneVerwahrte.html. Lobitz & Wirth                                          KrimD NRW 2018                                     Seite 3 von 39
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen Die Anzahl der EFS-Gefangenen ist in den letzten Jahren in Nordrhein-Westfalen an- gestiegen – und zwar um nahezu 50 % zwischen 2003 und 2017, wobei sich eine leicht wellenförmige Entwicklung gezeigt hat. Zunächst gab es zwischen 2003 und 2006 ei- nen Anstieg von 811 EFS-Gefangenen (6,5 % der Strafvollzugspopulation) auf 993 in 2008 (7,6 %). Dann sanken die Zahlen leicht auf 968 in 2009 (7,4 %) und stiegen an- schließend erneut auf relativ konstante Bestandszahlen von etwa 1.100 EFS- Gefangenen in den Jahren 2010 bis 2012, die sich allerdings wegen der insgesamt rückläufigen Gefangenenzahlen in dieser Zeit gleichwohl als Steigerung des Anteils der EFS-Gefangenen auf 8,9 % ausdrückten. Und nach 2013 (922 EFS-Gefangene = 8,2 %) erfolgte dann der Anstieg auf 1.201 EFS-Gefangene – der höchsten in der be- schriebenen Zeitspanne amtlich registrierten Anzahl. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Berichtes (27.03.2018) verbüßten laut tagesaktueller Eintragung im Manage- mentinformationssystem des Justizvollzugs (MIS) insgesamt 1.023 Gefangene – also eine wieder gesunkene Anzahl – eine Ersatzfreiheitsstrafe, davon 555 (54,3 %) im ge- schlossenen und 468 (45,7 %) im offenen Vollzug. 1.2. Untersuchungsauftrag Der Kriminologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (KrimD NRW) wurde im Zusammenwirken der Abteilungen III (Strafrechtspflege) und IV (Justizvollzug) des Mi- nisteriums der Justiz beauftragt, eine Studie zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in NRW durchzuführen. Erklärtes Ziel der Untersuchung ist es, die Informationslage zur Zusammensetzung von EFS-Gefangenen und über die Bemühungen der Justiz zur Abwendung der EFS-Vollstreckung zu verbessern. Dabei geht es vor allem um eine detaillierte Beschreibung der Gefangenen, der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe sowie des tatsächlichen Verbüßungsverlaufes und der Beendigungsgründe der Er- satzfreiheitsstrafen. Die Ergebnisse der Studie sollen in die Bund-Länderarbeitsgruppe „Prüfung alternati- ver Sanktionsmöglichkeiten – Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 43 StGB“ einfließen, die unter Federführung der Länder Brandenburg und Nordrhein- Westfalen Verbesserungen des bestehenden Instrumentariums zur Haftvermeidung prüfen und neue Vorschläge sowohl zur Anordnung als auch zur Abwendung der Voll- streckung von Ersatzfreiheitsstrafen erarbeiten soll. Ein von dieser Arbeitsgruppe zu erstellender Abschlussbericht ist nach hiesigem Kenntnisstand für Ende des Jahres 2018 geplant. Zur Vorbereitung sind der Arbeits- gruppe am 10. November 2017 erste Ergebnisse des hier zu beschreibenden For- schungsprojektes unter dem Titel „Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen: Vollzugspopulation, Vollzugsanlässe und Vollzugsverläufe“ vorgestellt worden. Außer- dem wurde auf ministerielle Anforderung eine Kurzauswertung „Ersatzfreiheitsstrafe wegen des Erschleichens von Leistungen“ durchgeführt. Schließlich wurden ausge- wählte Ergebnisse einer Teilauswertung bei der Fachzeitschrift FORUM Lobitz & Wirth                            KrimD NRW 2018                           Seite 4 von 39
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen STRAFVOLLZUG zur Veröffentlichung                      eingereicht.   3 Die entsprechenden Dokumente liegen im Ministerium der Justiz vor. Mit dem folgenden Bericht wird das Forschungs- projekt nunmehr planmäßig abgeschlossen. 1.3. Methodische Anlage der Studie Umgesetzt wurde der Auftrag zur Durchführung der Studie mittels einer empirischen Analyse der Gefangenenpersonalakten. Für die erforderlichen Auswertungsarbeiten wurde mit Beteiligung der zuständigen Referatsleitungen im Ministerium der Justiz und Praxisvertretern aus der JVA Moers-Kapellen ein standardisiertes Datenerhebungs- instrument erstellt, das ab Mai 2017 zum Einsatz gekommen ist. Ausgewertet wurden dazu die Akten von insgesamt 1.015 EFS-Gefangenen, die in der Zeit vom 01.01.2017 bis zum 13.04.2017 (mindestens) eine Ersatzfreiheitsstrafe in ei- ner nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalt (JVA) beendet hatten. Insgesamt waren in dem genannten Zeitraum 2.825 solcher Fälle in BASIS.Web, dem zentralen Buchhaltungs- und Abrechnungssystem im Strafvollzug, registriert. Aus dieser Grund-      4 gesamtheit wurde eine geschichtete Zufallsstichprobe gezogen, deren Repräsentativi- tät für den genannten Zeitraum anhand der Merkmale Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Anstaltsverteilung gesichert werden konnte. Zwar konnten nicht alle 1.088 Akten der Stichprobe bereitgestellt oder ausgewertet werden, doch ergeben sich daraus für die genannten Merkmale nur geringfügige Abweichungen in der Untersuchungspopulation, die die Aussagekraft der Ergebnisse nicht nennenswert beeinflussen. Für die Auswertung der von den Justizvollzugsanstalten des Landes angeforderten und dankenswerterweise bereitgestellten Gefangenenpersonalakten konnten studen- tische Hilfskräfte der Universitäten Köln und Wuppertal gewonnen werden. Diese ha- ben ihre Aufgaben nach einer entsprechenden Schulung und unter Anleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des KrimD NRW in einer derart guten Qualität erle- digt, dass die anschließenden Analysen nach Abschluss der erforderlichen Plausibili- tätskontrollen und ggf. erforderlicher Korrekturen bis zum Jahresende 2017 abgeschlossen werden konnten.               5 3  Der Beitrag ist kurz vor Drucklegung dieses Berichtes erschienen; vgl. Wirth, W. & Lobitz, R. (2018): Ersatz- freiheitsstrafe nach Aktenlage: Wer ist inhaftiert und warum? In: Forum Strafvollzug, Heft 1, S. 16 – 18. 4  Für die Zusammenstellung des Basisdatensatzes gebührt Herrn Jochen Schmidt, dem Leiter der Verfahrens- pflegestelle BASIS in der JVA Bielefeld-Senne ebenfalls ein besonderer Dank. 5  An den Auswertungen waren Lucas Jonas Henry Ferl, Nina Fuchte, Ines Schneevoigt, Alexandra Schmitt, Lara Naomi Sielaff, Lars Wahlen und Stefanie Winkel beteiligt. Ihnen sei ein ebenso herzlicher Dank gesagt, wie Prof. Dr. Neubacher und Roman Pauli, über deren freundliche Vermittlung die studentischen Hilfskräfte gewonnen werden konnten. Seitens des KrimD NRW war neben den Berichtsverfassern Georg Langenhoff an der Erstellung des Rohdatensatzes sowie den anschließenden Analysen beteiligt. Gerhard Rocholl war für die Vertragsgestaltung mit den studentischen Hilfskräften zuständig und, wie auch Kerstin Gabriel-Dorssers und Lobitz & Wirth                                   KrimD NRW 2018                                      Seite 5 von 39
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen Die zentralen Auswertungsergebnisse werden in den folgenden Ausführungen zusam- menfassend vorgestellt. Es werden zunächst personenbezogene Merkmale der EFS- Gefangenen beschrieben (Kapitel 2), alsdann relevante Merkmale der zu verbüßen- den Ersatzfreiheitsstrafen (Kapitel 3) und schließlich Verlauf und Beendigung der Er- satzfreiheitsstrafen einschließlich der in den Gefangenenpersonalakten verfügbaren Daten über etwaige Haftverkürzungen durch (Teil-)Tilgungen der Geldstrafen oder Vereinbarung von Ratenzahlungen nach Haftantritt. Dabei werden die Merkmalsausprägungen der Gefangenen jeweils differenziert nach der Art ihrer Unterbringung im offenen und/oder geschlossenen Vollzug analysiert. Die Kommentierungen im Textteil dieses Berichtes beziehen sich allerdings nur auf beson- ders augenfällige Unterschiede der Daten nach der jeweiligen Unterbringungsart. Die vollständig ausdifferenzierten Daten zu diesen und auch zu anderen Themenberei- chen, die im Text unerwähnt bleiben, können im Einzelnen jeweils dem Tabellenan- hang entnommen werden. Um die Auffindbarkeit zu erleichtern, wird in den Kommentierungen auf die jeweils relevanten Tabellen im Anhang verwiesen, deren Nummerierung durch das Präfix A gekennzeichnet ist. Diese Anhangs-Tabellen bein- halten insofern reichhaltiges zusätzliches Datenmaterial, das der vorgenannten Bund- Länder-Arbeitsgruppe oder anderen Leserinnen und Lesern möglicherweise bei der Klärung von hier (noch) unbekannten Fragestellungen von Nutzen sein kann. Bei der Interpretation des Datenmaterials ist vorab zu betonen, dass eine Analyse „nach Aktenlage“ nicht zwingend die objektive Realität und schon gar nicht die subjek- 6 tive Sicht der Inhaftierten widerspiegeln kann. Die Daten reflektieren vielmehr förmlich dokumentierte Einschätzungen und fachdienstliche Zuschreibungen von Merkmalen, die angesichts der zumeist kurzen Verweildauer der Gefangenen im Strafvollzug zum Teil sogar zwangsläufig lückenhaft sein mögen, die aber gleichwohl maßgebliche Grundlage vollzuglichen Handelns sind und sein müssen. Soweit die Lückenhaftigkeit der Daten Folge einer kurzen Verweildauer der EFS-Gefangenen im Strafvollzug ist, sind die entsprechenden „Fehlwerte“ aber auch ein Indikator für die begrenzten Mög- lichkeiten, behandlerisch auf die Straftäter einzuwirken, deren Inhaftierung ohnehin weder richterlich beabsichtigt noch angeordnet war, sondern lediglich eine Folge der „Uneinbringlichkeit“ der ursprünglichen Geldstrafe ist.                 7 Esther Weimann, an der Auswertung der Gefangenenpersonalakten beteiligt. Die beiden Letztgenannten ha- ben zudem die Anforderung, Verwaltung und Rücksendung der Akten an die Justizvollzugsanstalten organi- siert. Den Leiterinnen und Leitern der JVAen sowie allen Justizvollzugsbediensteten, die an der Bereitstellung der Akten beteiligt waren und natürlich auch dem Team des KrimD NRW gebührt ebenfalls großer Dank. 6  Vgl. dazu aber Bögelein, N. (2018): „Ich bin eine Geldstrafe.“ Wie Inhaftierte eine Ersatzfreiheitsstrafe erleben. In: Forum Strafvollzug, Heft 1, S. 19 - 22 7  Die aktuellen Rechtsgrundlagen sind umfassend beschrieben bei Treig, J. & Pruin, I. (2018): Ersatzfreiheits- strafe in Deutschland. Rechtliche Grundlagen und rechtstatsächliche Entwicklung. In: Forum Strafvollzug, Heft Lobitz & Wirth                                  KrimD NRW 2018                                        Seite 6 von 39
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen 2. Merkmale der Gefangenen Der KrimD NRW hat bereits im Jahr 2000 eine Studie zum Vollzug der Ersatzfreiheits- strafe durchgeführt, deren Ergebnisse im Vorläufer von FORUM STRAFVOLLZUG, der Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, veröffentlicht worden sind. Die da- maligen Befunde haben eine besonders gravierende soziale Randständigkeit dieser 8 Gefangenengruppe empirisch belegt. Wie sind die EFS-Gefangenen nun heute zu beschreiben? Zur Einordnung der Befunde, die sich in der folgenden Darstellung auf unterschiedliche Merkmalsverteilungen nach der Art der Unterbringung der Gefangenen beziehen, ist zunächst die grundlegende Verteilung der Unterbringungsarten im Vollzug der Ersatz- freiheitsstrafe voranzustellen. Als Berechnungsgrundlage dienen die Angaben der Vollzugsart bei Strafantritt und bei Strafende. Demnach waren von den 1.015 in die Untersuchung einbezogenen Gefangenen:  50,5 % ausschließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht,  6,7 % zunächst im offenen Vollzug untergebracht, dann aber in den geschlos- senen Vollzug verlegt worden,  20,3 % zunächst im geschlossenen Vollzug inhaftiert und dann im Wege der Progression in den offenen Vollzug verlegt worden  18,3 % vom Zeitpunkt des Strafantritts bis zum Ende des Vollzugs der Ersatz- freiheitsstrafe im offenen Vollzug untergebracht. In weiteren 4 % der Fälle war der entsprechende Vollzugsverlauf in den Akten nicht eindeutig ersichtlich. Dies betrifft vor allem Akten von Gefangenen aus Justizvollzugs- anstalten, die sowohl über geschlossene als auch offene Abteilungen verfügen. 2.1. Soziodemographische                Merkmale        9 Der Anteil der weiblichen Gefangenen in der Untersuchungspopulation beträgt 11 % und liegt damit geringfügig über dem bei Drucklegung (27.03.2018) tagesaktuell re- gistrierten Wert, aber deutlich über dem Gesamtdurchschnitt aller Strafgefangenen im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (6,6 %). Dabei fällt auf, dass Verlegun- gen sowohl vom offenen in den geschlossenen Vollzug als auch in umgekehrter Rich- tung bei Frauen mit einem Anteil von jeweils ca. 3 % deutlich seltener sind als es ihr 1, S. 10 – 15, sowie Treig, J. & Pruin, I. (2018): Kurze Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen als Heraus- forderungen an den Strafvollzug – Möglichkeiten und Grenzen. In: B. Maelicke & S. Suhling (Hrsg.): Das Ge- fängnis auf dem Prüfstand. Zustand und Zukunft des Strafvollzugs. (S. 313 – 349). Wiesbaden. 8  Wirth, W. (2000): Ersatzfreiheitsstrafe oder „Ersatzhausarrest“? Ein empirischer Beitrag zur Diskussion um die Zielgruppen potentieller Sanktionsalternativen. In: ZfStrVo Heft 6; S. 337 – 344. 9  Vgl. Anhangstabellen A 1: Soziodemographische Merkmale und A 2: Familienstand und Wohnsituation. Lobitz & Wirth                                    KrimD NRW 2018                                       Seite 7 von 39
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen Anteil an der Untersuchungspopulation erwarten lässt, sie also diesbezüglich unterre- präsentiert sind, während ihr Anteil an den ausschließlich im offenen oder geschlosse- nen Vollzug Untergebrachten jeweils leicht überdurchschnittlich ausfällt.                    10 Zwei Drittel der EFS-Gefangenen waren zu Beginn der Ersatzfreiheitsstrafe zwischen 25 und 45 Jahre alt. Unter 25 Jahre waren knapp 15 %. Der Anteil lebensälterer Ge- fangener über 55 Jahre fällt mit 5 % am geringsten aus. Das Durchschnittsalter der Inhaftierten beträgt 35 Jahre. Etwas weniger als die Hälfte der EFS-Gefangenen hatte einen Migrationshintergrund 11 (47 %) . Im geschlossenen Vollzug befinden sich aber vergleichsweise mehr Gefan- gene mit Migrationshintergrund (56 %), was möglicherweise zum Teil auf ihren Aufent- haltsstatus und – beispielsweise im Falle einer drohenden oder angeordneten Abschiebung – auf eine entsprechende Nichteignung für den offenen Vollzug zurück- geführt werden kann. Insgesamt verfügen 39 % der EFS-Gefangenen nicht über die deutsche Staatsange- hörigkeit – eine Quote, die um acht Prozentpunkte über dem Vergleichswert aller Straf- gefangenen liegt (Stichtag 31.03.2017). Von den nicht-deutschen EFS-Gefangenen war jeder Zehnte von einer Abschiebung bedroht, die in knapp der Hälfte der Fälle bereits verfügt war. Ungefähr jeder Zehnte hatte einen Duldungsstatus, jeder Fünfte eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis. In 65 % der Fälle war den Akten keine belastbare Angabe über den aktuellen Aufenthaltsstatus zu entnehmen. Eine sprach- liche Verständigung mit den Gefangenen war nach Aktenlage gleichwohl aber bei drei von vier Gefangenen möglich. 72 % der EFS-Gefangenen waren ledig. Fast jeder Fünfte gab bei der Aufnahme in den Vollzug an, keinen festen Wohnsitz zu haben – allerdings war „nur“ bei 12 % keine polizeiliche Meldeadresse aktenkundig – und für einen ähnlich großen Anteil (11 %) war laut Gefangenenpersonalakte auch nach der Entlassung keine Unterkunft gesi- chert. Diese Gefangenen verbüßten ihre Haft im Vergleich zur gesamten Untersu- chungspopulation überdurchschnittlich oft durchgehend im geschlossenen Vollzug bzw. befanden sich zum Ende ihrer Inhaftierung dort. Weiterhin bemerkenswert ist, dass für immerhin etwa jeden achten EFS-Gefangenen (12 %) eine betreute Wohneinrichtung oder eine Therapieeinrichtung als Entlassungs- adresse notiert ist. Nicht bekannt oder ersichtlich ist die Art der als gesichert notierten Unterkunft bei einem guten Viertel der EFS-Gefangenen. 10 Zu diesen und den folgenden Beschreibungen der soziodemographischen Merkmale der EFS-Gefangenen vgl. Anhangstabelle A1. 11 Der Migrationshintergrund wurde anhand einer Kreuztabellierung der Variablen „Geburtsland“ und „Staatsan- gehörigkeit“ bestimmt. Personen ohne Migrationshintergrund sind nach dieser Operationalisierung in Deutsch- land geboren und haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Lobitz & Wirth                                KrimD NRW 2018                                    Seite 8 von 39
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen 2.2. Individuelle       Problemlagen         12 Ein Blick auf die in der Gefangenenpersonalakte registrierten psycho-sozialen Prob- lemlagen weist zwar nur 3 % der EFS-Gefangenen ausdrücklich als „sozial isoliert“ aus, attestiert aber 8 % „gravierende“ und gar jedem Fünften gesundheitliche Prob- leme, die es im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu beachten gilt. Diese an sich noch wenig aussagekräftigen Diagnosen werden durch die Feststellung psychiatrischer Vor- erkrankungen bei nahezu jedem zehnten Gefangenen sowie offenkundiger Suchtprob- leme präzisiert und verschärft: Nach Aktenlage waren bei 20 % der Gefangenen zu Beginn der Haft Entzugserscheinungen zu erwarten, die in 14 % mit einer Alkohol- und in 27 % mit einer Drogenabhängigkeit einhergingen. Eine Suizidgefährdung war bei immerhin 15 % der EFS-Gefangenen aktenkundig. Bezogen auf jede einzelne der angeführten Problemlagen zeigt sich erwartungsge- mäß, dass im geschlossenen Vollzug – gemessen am jeweiligen Gesamtanteil in der Stichprobe – überdurchschnittlich viele Gefangene untergebracht waren, die von den jeweiligen Problemlagen betroffen sind. Beispielsweise liegt der Anteil derer, die aus- schließlich im geschlossenen Vollzug untergebracht und bei denen Entzugserschei- nungen zu erwarten waren, bei 28 % und damit rund acht Prozentpunkte höher als im Gesamtdurchschnitt. Ähnliches zeichnet sich auch bei aktenkundiger Suizidgefähr- dung ab (24 % gegenüber 15%). Besonders auffällig ist außerdem, dass in der Teil- gruppe der vom offenen in den geschlossenen Vollzug verlegten Gefangenen jene mit attestierter Drogenabhängigkeit mit einem Anteil von 40 % vertreten sind, während ihr Anteil in der Gesamtstichprobe nur bei 27 % liegt. Kommen wir zum sozio-ökonomischen Status der Inhaftierten: Während der schuli- sche Bildungsstand für den größten Teil der EFS-Gefangenen nicht dokumentiert war, ist festzuhalten, dass über 60 % keinen Beruf erlernt hatten. 77 % waren wohl auch demzufolge vor Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe arbeitslos und davon wiederum min- destens die Hälfte (52 %) sogar langzeitarbeitslos – ein Wert, der jedoch als Mindest- größe zu betrachten ist, weil die Dauer der Arbeitslosigkeit für 43 % der EFS- Gefangenen aus dem Vollzug heraus rückblickend nicht exakt eruiert werden konnte. Laut ärztlicher Beurteilung waren bei Haftantritt mindestens 17 % der Inhaftierten       13 nicht oder allenfalls eingeschränkt arbeitsfähig. Soweit ersichtlich, waren mindestens 16 % der EFS-Gefangenen ohne jegliches Ein- kommen und nur etwa ein Drittel war zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht auf Einkünfte aus Transferleistungen der Sozialgesetzbücher angewiesen. Andere Ein- nahmequellen wie regelmäßige Gehalts- oder Unterhaltszahlungen waren nur in 15 % 12  Vgl. Anhangstabellen A 3: Aktenkundige psycho-soziale Problemlagen, A 4: Bildungsbiographie, A5: Akten- kundige Einkünfte vor der Inhaftierung, A 6: Aktenkundige finanzielle Problemlagen und A 7: Anzahl aktenkun- diger Problemlagen. 13 Vgl. Anhangstabellen A 13: Arbeit, Einkünfte und Leistungsansprüche während der Haft Lobitz & Wirth                                   KrimD NRW 2018                                   Seite 9 von 39
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Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen der Fälle erkennbar und ein verwertbares Vermögen nur bei knapp einem Prozent – wobei allerdings zu betonen ist, dass die tatsächliche Vermögenslage für den weit überwiegenden Teil der EFS-Gefangenen (90 %) durch Vollzugsbedienstete nicht va- lide festgestellt werden kann. Die Feststellung einer etwaigen Schuldenlast ist für den Vollzug offenkundig nicht we- sentlich einfacher, da die Akten nur für drei von zehn Gefangenen entsprechende An- gaben enthalten. Ohne Schulden waren davon 27 %. Die aktenkundige Höhe der Schulden betrug – sofern eine Bezifferung der Schuldenhöhe möglich war (85 % der Fälle) – bei 3 % bis zu 500 Euro bei jedem fünften Gefangenen über 500 bis zu 5.000 Euro sowie bei einem Viertel über 5.000 bis zu 20.000 Euro. Über 20.000 Euro Schulden hatte nach Aktenlage knapp jeder zehnte Gefangene. Die naheliegende Folge ist, dass der Lebensunterhalt der EFS-Gefangenen nur in etwa vier von zehn Fällen gesichert scheint. Allerdings kann die Frage nach der Exis- tenzsicherung im Anschluss an die Haft bei jedem zweiten Inhaftierten nach Lage der Akten nicht eindeutig beantwortet werden. Dabei ist tendenziell erkennbar, dass im offenen Vollzug vergleichsweise häufiger Gefangene untergebracht waren, deren Le- bensunterhalt laut Entlassungsschein nach der Haft als gesichert galt, als in den ge- schlossenen Einrichtungen.          14 Die genannten Problemlagen treten freilich nicht isoliert voneinander auf, sondern häu- fen sich oftmals und verschärfen einander dann wechselseitig. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Problembelastungen in den Bereichen „Soziale Integration“, „Woh- nen“, „Arbeit“ und „Gesundheit“ erscheinen nur 28 % der EFS-Gefangenen „problem- frei“. Berücksichtigt man zusätzlich die aktenkundigen Angaben zu einer etwaigen Schuldenlast, gilt dies nur noch für 23 %. Im Durchschnitt waren die Gefangenen mit zwei der genannten Problemlagen konfrontiert, zu einem Drittel aber auch mit drei und mehr Problemlagen, was wiederum mit der Unfähigkeit zur Zahlung der ursprünglich verhängten Geldstrafe einhergehen dürfte, aber auch mit einer doch erheblichen An- zahl von strafrechtlich relevanten Eintragungen im Bundeszentralregister korrespon- diert (vgl. dazu das folgende Kapitel). Im geschlossenen Vollzug sind die Anteile der EFS-Gefangenen, die von mehreren Problemlagen betroffen sind, vergleichsweise höher als die Anteile dieser Gefangenen im offenen Vollzug. Dieses Ergebnis ist insofern erwartungsgemäß, als Personen mit mehreren Problemlagen den für die Eignung einer Unterbringung im offenen Vollzug gegebenen besonderen Anforderungen seltener genügen. 14 Vgl. dazu Anhangstabelle A2. Lobitz & Wirth                                KrimD NRW 2018                           Seite 10 von 39
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