Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und weitere Tauglichkeitsbegutachtungen von Luftfahrtpersonal
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-831/0-4008 „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit““
Offen A1-831/0-4008 2.Änderung Zentralvorschrift t. Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und ns ie sd ng weitere Tauglichkeitsbegutachtungen von ru de Än Luftfahrtpersonal de m icht Vorgaben zur Feststellung der Wehrflieger- tn Zweck der Regelung: egverwendungsfähigkeit und weiterer Tauglichkeits- te begutachtungen von Luftfahrtpersonal Herausgegeben durch: rli un Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr Beteiligte k Hauptpersonalrat beim BMVg, Interessenvertretungen: uc Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg dr Gebilligt durch: us Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Herausgebende Stelle:rA Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr II se Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: ie D Verteidigung Einstufung: Offen Einsatzrelevanz: Ja Berichtspflichten: Nein Gültig ab: 29.06.2018 Frist zur Überprüfung: 28.06.2023 Version: 2.2 Ersetzt: Version 2.1 Aktenzeichen: 42-13-31 Bestellnummer/DSK: Entfällt Stand: Dezember 2018

Offen A1-831/0-4008 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze 4 1.1 Zweck 4 1.2 Dokumentation des Begutachtungsprozesses 5 1.3 Ärztliche Schweigepflicht und flugmedizinische Begutachtung 6 2 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 7 2.1 Durchführungsbestimmungen für die Begutachtung 7 2.1.1 Allgemeines 7 2.1.2 Begutachtung der Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen als Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer 8 2.1.3 Erstuntersuchung der Luftfahrzeugführerin-Bewerberinnen bzw. Luftfahrzeugführer- Bewerber t. 8 2.1.3.1 ns Nachuntersuchungen der Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer 8 ie 2.1.3.2 Zwischenuntersuchungen der Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer sd 9 2.1.4 Untersuchungen der Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen ng 10 2.1.5 Sonstiges Personal ru 10 de 2.1.6 Flugmedizinische Sondergenehmigung Än 11 2.1.7 Klinische flugpsychologische Untersuchung m 12 2.1.8 Wehrfliegerverwendungsfähigkeitsgrade de 13 2.1.9 ic Dokumentation der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit ht 14 2.1.10 tn Zuständigkeiten für fliegendes Personal der NATO-Streitkräfte 14 2.2 Untersuchungsmethoden eg 15 terli 2.2.1 Allgemeines 15 2.2.2 un Untersuchungsmethoden bei der Begutachtung 15 k 2.2.2.1 Allgemeine und Innere Medizin uc 15 2.2.2.2 dr Urologie und Gynäkologie 19 us 2.2.2.3 Neurologie, Psychiatrie und klinische Psychologie rA 19 2.2.2.4 Orthopädie se 21 2.2.2.5 Augen ie 22 D 2.2.2.6 Hals – Nase – Ohren 23 2.2.2.7 Zahn – Mund – Kiefer 24 2.3 Verwendungsfähigkeitsanforderung 25 2.3.1 Allgemeines 25 2.3.2 Verwendungsfähigkeitsanforderungen bei der Begutachtung 25 2.3.2.1 Allgemeine und Innere Medizin 25 2.3.2.2 Urologie und Gynäkologie 32 2.3.2.3 Nervensystem und Psyche 34 2.3.2.4 Orthopädie 36 2.3.2.5 Augen 39 2.3.2.6 Hals – Nase – Ohren 42 2.3.2.7 Zahn – Mund – Kiefer 46 Seite 2 Stand: Dezember 2018

Offen Inhaltsverzeichnis A1-831/0-4008 3 Führer bzw. Führerinnen zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge 48 3.1 Durchführungsbestimmungen 48 4 Personal des Flugführungsdienstes und Führer bzw. Führerinnen sonstiger verkehrszulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge 49 4.1 Durchführungsbestimmungen 49 4.1.1 Allgemeines 49 4.1.2 Verfahren bei Erst- und Nachuntersuchungen 49 4.1.3 Sondergenehmigung 51 4.2 Untersuchungsmethoden 52 4.3 Verwendungsfähigkeitsanforderungen 54 5 Militärischer Flugdatenbearbeitungs-, Fluginformations-, t. ns Flugberatungsdienst und/oder flugsicherungstechnischen Dienst ie 55 sd 5.1 Durchführungsbestimmungen ng 55 5.1.1 Allgemeines ru 55 5.1.2 Verfahren bei Erst- und Nachuntersuchungen de 55 5.1.3 Sondergenehmigung Än 57 5.2 Untersuchungsmethoden m 58 de 5.3 Verwendungsfähigkeitsanforderungenicht 58 tn 6 Fallschirmspringer bzw. Fallschirmspringerinnen und Freifallspringer eg bzw. Freifallspringerinnen terli 60 6.1 un Durchführungsbestimmungen 60 6.1.1 Allgemeines k 60 uc 6.1.2 Verfahren bei Erst- und Nachuntersuchungen dr 62 6.1.3 us Sondergenehmigung 62 rA 6.2 Untersuchungsmethoden se 63 6.3 Verwendungsfähigkeitsanforderungen ie 65 D 6.3.1 Vorprüfung bei Erstuntersuchung 65 6.3.2 Alle weiteren Untersuchungen 65 7 Anlagen 66 7.1 Spezielle Anforderungen Physical Working Capacity 67 7.2 Anthropometrische Körperbegrenzungen Starrflügler 68 7.3 Anthropometrische Körperbegrenzungen Drehflügler 69 7.4 Bezugsjournal 70 7.5 Änderungsjournal 71 Seite 3 Stand: Dezember 2018

Offen A1-831/0-4008 Grundsätze 1 Grundsätze 1.1 Zweck 101. An Luftfahrtpersonal werden besondere Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gestellt. Diese muss aufgrund gesetzlicher Regelung nachgewiesen werden und ist Grundlage für die Erteilung von Erlaubnissen bzw. die Ausübung der mit der jeweiligen Erlaubnis verbundenen Rechte. Die Aufgaben der Bundeswehr (Bw) bedingen über die zivilen Anforderungen hinausgehende Tauglichkeitserfordernisse. 102. Diese Zentralvorschrift wird auf der Grundlage des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der 1 Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl . I S. 698), das durch Artikel 1 des Gesetzes t. ns vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist sowie des Artikels 1 Absatz der Verordnung ie (EG), Nr. 216/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, zuletzt sd ng geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ru de 21. Oktober 2009, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 sowie Än der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 und der Flugsicherungs- m de personalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 577 icht der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erlassen. tn 103. Flugmedizinische Regelungen werden gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-270/3 „Das eg terli Luftfahrtamt der Bundeswehr als nationale militärische Luftfahrtbehörde“ durch das Luftfahrtamt der un Bundeswehr (LufABw) erarbeitet, durch den Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr bzw. die k uc Inspekteurin des Sanitätsdienstes der Bundeswehr (InspSan) gebilligt und durch Kommando dr us Sanitätsdienst der Bundeswehr (Kdo SanDstBw) herausgegeben. rA 104. Tauglichkeitsbegutachtungen gemäß se dieser Zentralvorschrift dürfen nur von Flug- ie 2 medizinischen Sachverständigen D der Bundeswehr (FlMedSachvBw) durchgeführt werden . Ausgenommen hiervon sind die Tauglichkeitsbegutachtungen für Fallschirmspringer bzw. Fallschirmspringerinnen. 105. Diese Zentralvorschrift regelt die Durchführung, anzuwendende Methoden sowie die Verwendungsfähigkeitsanforderungen bei Begutachtungen auf Tauglichkeit (gesundheitliche Eignung) für das folgende Luftfahrtpersonal: • Bewerber bzw. Bewerberinnen Luftfahrzeugführer (LFFBew) für den fliegerischen Dienst der Bw (Wehrfliegerverwendungsfähigkeit – WFV I), • Personal bemannter Luftfahrzeuge (Lfz) (WFV II und III), • Führer bzw. Führerinnen zulassungspflichtiger unbemannter Lfz (ULfzFhr), 1 Bundesgesetzblatt 2 Zentralvorschrift A1-270/3-8901 VS-NfD „Lizenzierung von Flugmedizinischen Sachverständigen“. Seite 4 Stand: Dezember 2018

Offen Grundsätze A1-831/0-4008 • Personal der Flugführungsdienste (MilFS und EinsFüDst), • Personal des Flugdatenbearbeitungs-, Fluginformations-, Flugberatungs- und Flugsicherungs- technischen Dienstes sowie • Personal der Fallschirmspringerverwendung (FSSV) und Freifallspringerverwendung (FFSV). 106. Diese Zentralvorschrift ist auch auf Angehörige fremder Streitkräfte anzuwenden, sofern nicht Nr. 231 zur Anwendung kommt, wenn sie Lfz der Bundeswehr führen oder auf diesen als 3 Besatzungsangehörige eingesetzt sind . 107. Verfahren zur Einleitung einer Begutachtung: • Für Soldaten bzw. Soldatinnen ist vor Beginn der Untersuchung ein im Original unterzeichnetes Formular „Ärztliche Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung“ (Bw-3454) zu erstellen. t. ns • Bei sonstigen Bewerbern bzw. sonstigen Bewerberinnen für eine Verwendung als Luftfahrtpersonal ie sd ist vor Beginn einer Untersuchung gemäß dieser Zentralvorschrift eine Einwilligung durch diesen ng bzw. diese schriftlich zu erklären. ru de Än 1.2 Dokumentation des Begutachtungsprozesses m de 108. Durch FlMedSachvBw durchzuführende Begutachtungen sind in der sinngemäßen icht tn Umsetzung zu § 65b LuftVG in einer Flugmedizinischen Datenbank bei Zentrum für Luft- und eg Raumfahrtmedizin der Luftwaffe (ZentrLuRMedLw) zu erfassen. terli un Die Dokumentation der Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal erfolgt grundsätzlich elektronisch unter k 4 Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen uc in der Flugmedizinischen Datenbank des 5 dr ZentrLuRMedLw ; dies gilt us nicht für Begutachtungen bei Fallschirmspringern bzw. rA Fallschirmspringerinnen (FSSV/FFSV). se ie Bis zur Einführung einer Dokumentation mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß Signatur- D gesetz muss • der Begutachtungsauftrag (Formular Bw-3454) die medizinische Vorgeschichte (Formular Bw-2808), • der Befund (Formular Bw-2807 oder Ausdruck aus der flugmedizinischen Datenbank) sowie • das Begutachtungsergebnis (Formular Bw-3454) jeweils mit Originalunterschrift versehen, zur G-Akte genommen werden. 3 AAMedP-1.10, STANAG 3526, “INTERCHANGEABILITY OF NATO AIRCREW MEDICAL CATEGORIES”. 4 Bereichsvorschrift C1-800/0-4008 VS-NfD „Wehrmedizinische Dokumentation und Gesundheitsberichte“, Nrn. 313-314. 5 Nutzeranmeldung der FlMedSachvBw am ZentrLuRMedLw II 1 c zwingend erforderlich. Seite 5 Stand: Dezember 2018

Offen A1-831/0-4008 Grundsätze 6 1.3 Ärztliche Schweigepflicht und flugmedizinische Begutachtung 109. Zu Begutachtende sind vor jeder flugmedizinischen Tauglichkeitsbegutachtung zu befragen, ob sie FlMedSachvBw (bei Fallschirmsprungpersonal jeder Arzt bzw. jede Ärztin der Bw) die Einsichtnahme auch in die Teile ihrer Gesundheitsunterlagen gestatten, die nicht Inhalt einer flugmedizinischen Tauglichkeitsbegutachtung sind oder waren. Dies wird mit dem diesbezüglichen Teil auf dem Formular Bw-2808 dokumentiert. Nur bei Gestattung der Einsichtnahme darf FlMedSachvBw die entsprechenden Gesundheitsunterlagen für das zu erstellende flugmedizinische Tauglichkeitsgutachten heranziehen. Stimmt die bzw. der zu Begutachtende der Einsichtnahme nicht zu, gründet FlMedSachvBw das Gutachten auf t. die erhobene Anamnese, ns ie die eigene Untersuchung sowie sd ng im Rahmen von Konsilen/Facharztuntersuchungen zu dieser Tauglichkeitsuntersuchung erhobene ru Befunde. de Än m de icht tn eg terli un k uc dr us rA se ie D 6 Siehe auch Zentrale Dienstvorschrift A-800/3 „Ärztliche Schweigepflicht“. Seite 6 Stand: Dezember 2018

Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit A1-831/0-4008 2 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.1 Durchführungsbestimmungen für die Begutachtung 2.1.1 Allgemeines 201. Der Einsatz als Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger bzw. Luftfahrzeugbesatzungs- angehörige (LFBA) der Bw stellt an die physische und psychische Leistungsfähigkeit hohe Anforderungen. Die Tauglichkeit für die Ausbildung und Verwendung als LFBA wird als „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“ (WFV) bezeichnet. 202. Die WFV wird aufgrund einer flugmedizinischen Begutachtung als • Erst-, t. ns • Nach- ie sd • oder Zwischenuntersuchung ng ru de durch FlMedSachvBw auf Antrag des bzw. der Disziplinarvorgesetzten bzw. auf Anordnung des Än BAPersBw festgestellt. Bei Begutachtungen im ZentrLuRMedLw ist Fachgruppenleiterin bzw. m de Fachgruppenleiter (FachGrpLtr) II 3 o. V. i. A. der bzw. die zeichnungsberechtigte FlMedSachvBw. icht 203. Die Gültigkeit des Begutachtungsergebnisses beginnt am Tag des Abschlusses der Erst- oder tn Nachuntersuchung und endet am Vortag des nächstfolgenden Geburtstages. Die Gültigkeitsdauer eg te einer Erstuntersuchung WFV I beträgt dabei mindestens ein Jahr. Wird die Erst- oder rli un Nachuntersuchung innerhalb von 90 Tagen vor dem nächsten Geburtstag abgeschlossen, endet die k uc Gültigkeit am Vortag des übernächsten Geburtstages. dr 204. us Abweichend hiervon ist folgende einmalige Verlängerung der WFV zulässig, wenn die rA fristgemäße Nachuntersuchung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist se ie D • ohne Einsatzbezug bis zu drei Monaten sowie • vor und während Auslandseinsätzen bis zu sechs Monaten, (sofern die fliegerärztliche Betreuung im Rahmen der Einsätze gewährleistet ist). In diesen Fällen beauftragt die bzw. der Disziplinarvorgesetzte eine Verlängerung mit der „Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung“ (Formular Bw-3454) und bestätigt damit das Vorliegen der beschriebenen Umstände. Vor der Entscheidung muss die bzw. der zu Begutachtende eine „Medizinische Vorgeschichte zur Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“ (Formular Bw- 2808) abgeben und durch FlMedSachvBw mindestens im Umfang der Nrn. 1 bis 17 gemäß „Untersuchungsblatt zur WFV“ (Formular Bw-2807) untersucht werden. Eine reine formale Verlängerung ist unzulässig. Es dürfen keine flugmedizinischen Gründe gegen die Verlängerung sprechen. Die Verlängerung kann durch jeden bzw. jede FlMedSachvBw erfolgen. Eine abgelaufene Tauglichkeit ist innerhalb von zwölf Monaten nach Fristablauf wie eine Nachuntersuchung Seite 7 Stand: Dezember 2018

Offen A1-831/0-4008 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit durchzuführen. Danach ist eine Erneuerung erforderlich, die bei LFBA mit WFV II oder WFV III nur bei ZentrLuRMedLw durchzuführen ist. 2.1.2 Begutachtung der Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen als Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer 2.1.3 Erstuntersuchung der Luftfahrzeugführerin-Bewerberinnen bzw. Luftfahrzeugführer-Bewerber 205. Die flugmedizinische Erstuntersuchung von LFFBew wird am ZentrLuRMedLw durchgeführt. Die Erstuntersuchung wird eingeleitet für • zivile LFFBew durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) t. ns Abt. II, ie sd • Soldatinnen bzw. Soldaten durch das BAPersBw Abt. III für Offiziere bzw. Abt. IV für Unteroffiziere ng der Bw, ru de • Beamtinnen bzw. Beamte und Arbeitnehmerinnen bzw. Än Arbeitnehmer innerhalb des m Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) durch das BAPersBw Abt V de sowie icht • Beamtinnen bzw. Beamte und Arbeitnehmerinnen tn bzw. Arbeitnehmer außerhalb des eg Geschäftsbereichs des BMVg auf Ersuchen der zuständigen Dienststelle durch das BMVg. terli 206. Der Erstuntersuchung auf WFV ist eine fliegerpsychologische Eignungsfeststellung bei un ZentrLuRMedLw grundsätzlich vorgeschaltet. Zweck der fliegerpsychologischen Eignungsfeststellung uc k dr ist die Feststellung der anforderungsbezogenen intellektuellen, charakterlichen und praktisch- us fliegerischen Grundanlagen der Bewerberinnen bzw. Bewerber zur bzw. zum LFF. Nur die nach der rA se fliegerpsychologischen Eignungsfeststellung für „geeignet“ befundenen Bewerberinnen bzw. Bewerber ie D werden zur flugmedizinischen Erstuntersuchung weitergeleitet. 2.1.3.1 Nachuntersuchungen der Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer 207. Die Nachuntersuchungen werden vom bzw. von der zuständigen FlMedSachvBw durchgeführt. 208. Die Verantwortung für die rechtzeitige Einleitung einer Nachuntersuchung liegt bei den zuständigen Vorgesetzten. Der Einleitungszeitpunkt soll einen Untersuchungsabschluss 30 Tage vor dem nächsten Geburtstag ermöglichen. 209. Die Nachuntersuchungen werden außerhalb des ZentrLuRMedLw durchgeführt, sofern die letzte oder vorletzte WFV-Begutachtung durch/am ZentrLuRMedLw durchgeführt wurde, Seite 8 Stand: Dezember 2018

Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit A1-831/0-4008 keine flugmedizinische Sondergenehmigung gemäß Abschnitt 2.1.5 dieser Zentralvorschrift besteht (die Fachabteilungsleiterin bzw. der Fachabteilungsleiter II (FachAbtLtr II) des ZentrLuRMedLw kann im Rahmen der Erteilung einer Sondergenehmigung hierzu eine Ausnahme festlegen), der bzw. die LFF das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die medizinische Vorgeschichte keine Besonderheiten aufweist, die eine WFV beeinträchtigen bzw. ausschließen. Auflagen zur Begutachtung, die zuvor durch ZentrLuRMedLw festgelegt wurden, müssen übernommen werden. Im begründeten Einzelfall kann die FachGrpLtr II 3 des ZentrLuRMedLw die zuständige bzw. den zuständigen FlMedSachvBw mit einer dritten Nachuntersuchung für fliegendes Personal deutscher Verbände im Ausland beauftragen. t. ns 210. Zur Nachuntersuchung am ZentrLuRMedLw fordert der bzw. die zuständige FlMedSachvBw ie unmittelbar bei FachGrp II 3 Flugmedizinisches sd Begutachtungszentrum zeitgerecht ng Begutachtungstermine an. ru de Än Hierzu ist das Formular „Medizinische Vorgeschichte zu Tauglichkeitsuntersuchungen von m Luftfahrtpersonal“ (Bw-2808) auszufüllen, welches im Original durch Arzt bzw. Ärztin und Proband bzw. de Probandin zu unterzeichnen ist und dem ZentrLuRMedLw vor dem Begutachtungstermin vorliegen icht muss. Zwischenzeitlich erhobene fachärztliche Befunde sind in Abschrift bzw. Kopie beizufügen. tn eg terli 2.1.3.2 Zwischenuntersuchungen der Luftfahrzeugführerinnen bzw. Luftfahrzeugführer un 211. Zwischenuntersuchungen werden aus besonderem Anlass oder auf besondere Weisung am k uc ZentrLuRMedLw durchgeführt. Sie sind dort unmittelbar durch den zuständigen bzw. die zuständige dr us FlMedSachvBw bei ZentrLuRMedLw FachGrp II 3 formlos zu beantragen, soweit der bzw. die rA se Disziplinarvorgesetzte dazu den Begutachtungsauftrag gegeben hat ie D • bei allen Gesundheitsstörungen, die eine Änderung des WFV-Grades bedingen können, • wenn eine Befreiung vom Flugdienst aus gesundheitlichen Gründen länger als 30 Tage dauerte, • wenn sich ein Befund verschlimmert hat, der eine flugmedizinische Sondergenehmigung notwendig machte, • nach jedem Unfall oder Zwischenfall mit einem Lfz (Zentralvorschrift A1-273/2-8901 „Die Behandlung von Unfällen und Zwischenfällen mit militärischen Luftfahrzeugen“), bei dem der Verdacht auf physisches oder psychisches Versagen besteht, • wenn der bzw. die zuständige FlMedSachvBw eine Überprüfung der WFV aus anderen als den bisher aufgeführten Gründen für erforderlich hält, dies gilt auch für die Überprüfung auf Teilgebieten, • auf Weisung des ZentrLuRMedLw, z. B. nach Abschluss der Behandlung, wenn das letzte WFV- Urteil „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ lautete und Seite 9 Stand: Dezember 2018

Offen A1-831/0-4008 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit • für LFF, die aus medizinischen Gründen von einer fliegerischen Ausbildung abgelöst wurden und weiter- bzw. umgeschult werden sollen. 212. Eine „Medizinische Vorgeschichte zu Tauglichkeitsuntersuchungen für Luftfahrzeugpersonal“ (Formular Bw-2808) ist zu erstellen. ZentrLuRMedLw kann von einer Untersuchung absehen, wenn die Beurteilung aufgrund der übersandten Befunde möglich ist. Ergibt sich aufgrund der Behandlung bzw. des Ergebnisses einer ggf. erforderlichen Untersuchung, dass die Verwendungsfähigkeit für besondere Anforderungen bei Entlassung aus der Behandlung nicht mehr in vollem Umfang vorliegt, so ist unter Beachtung der entsprechenden Verwendungsfähigkeitsbestimmungen dem bzw. der Disziplinarvorgesetzten bzw. der personalbearbeitenden Dienststelle auf Vordruck „Ärztliche Mitteilung für Personalakte, gleich-zeitig Datenerfassung“ (Formular Bw-3454), Mitteilung darüber zu machen. t. ns 2.1.4 Untersuchungen der Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen ie sd ng 213. Die Erstuntersuchung der Anwärterinnen bzw. Anwärter zur bzw. zum LFBA nach ru de Zentralvorschrift A1-271/4-8901 VS-NfD „Lizensierung von Personal bemannter Luftfahrzeuge“ wird Än nur am ZentrLuRMedLw durchgeführt. m de 214. Die Nachuntersuchungen der LFBA erfolgen durch die zuständigen FlMedSachvBw. icht 215. tn LFBA, die darüber hinaus für ihre Verwendung eine spezifische Eignung nachweisen müssen, eg sind vor der Erstuntersuchung auf WFV zu einem fliegerpsychologischen Eignungsfeststellungs- terli verfahren in der FachGrp II 2 vorzustellen. un k 216. uc Die Verantwortung für die rechtzeitige Einleitung der Erst- und Nachuntersuchungen liegt bei dr den zuständigen Vorgesetzten. Der Einleitungszeitpunkt einer Nachuntersuchung soll einen us rA Untersuchungsabschluss 30 Tage vor dem nächsten Geburtstag ermöglichen. se 217. ie LFBA von strahlgetriebenen Lfz mit Schleudersitz/Waffensystemoffiziere unterliegen den D Bestimmungen für Begutachtungen der LFF bzw. LFFBew. 218. Zwischenuntersuchungen – auch in Teilgebieten – der LFBA am ZentrLuRMedLw können durch den zuständigen bzw. die zuständige FlMedSachvBw veranlasst werden. 7 2.1.5 Sonstiges Personal 219. Jenseits der bereits beschriebenen LFBA gibt es weiteres definiertes Personal, welches Tauglichkeitsbegutachtungen bedarf, z. B. zLFBA oder Personal im Unterdruckkammerdienst. Diese Erst- und Nachuntersuchungen werden auf Veranlassung der zuständigen Vorgesetzten bei FlMedSachvBw durchgeführt. 7 Gemäß Zentralvorschriften A1-221/1-4000 und A1-271/4-8901 Seite 10 Stand: Dezember 2018
