Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und weitere Tauglichkeitsbegutachtungen von Luftfahrtpersonal
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-831/0-4008 „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit““
Offen A1-831/0-4008 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.3.2.1.3 Herz- und Kreislaufsystem 256. Das Herz muss organisch gesund und hohen Belastungen gewachsen sein. Der periphere Kreislauf soll sich unter und nach Belastung altersentsprechend im ökonomischen Bereich regulieren. b) Die Anforderungen der Anlage 7.1 müssen bei der Begutachtung erfüllt werden. Pathologische Belastungsreaktionen und verminderte Leistungsfähigkeit bedingen das Urteil „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“. Der begutachtende Arzt der Bw bzw. die begutachtende Ärztin der Bw kann unter Berücksichtigung der Verwendungsanforderungen der aktuellen Dienststellung die WFV zuerkennen, mit einer Fristsetzung von sechs Monaten, um den Trainingsmangel zu beheben. t. ns d) Belastungsreaktionen des Herz-Kreislauf-Systems, die als Folge des Bewegungsmangels ie interpretiert werden müssen, sind wie die Risikofaktoren zu bewerten.sd ng 257. ru Für die WFV-Grade II und III gelten grundsätzlich die im Folgenden genannten Maßstäbe. de Abweichungen von Normalbefunden und grenzwertige Einzelbefunde können nur dann zugelassen Än werden, wenn sich hieraus keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung ergibt und eine m de Verschlimmerung durch den Flugdienst auszuschließen ist. Die Flugsicherheit, die Einsatz- icht bereitschaft/Auftragserfüllung darf nicht beeinträchtigt werden. Ggf. sind solche Befunde unter tn eg einsatzrelevanten Bedingungen (z. B. Inflight-Messungen oder operationelle Testungen) zu prüfen. terli 2.3.2.1.3.1 Herz un k 258. uc Der WFV-Grad I wird, ggf. vorübergehend, ausgeschlossen durch: dr us a) Blutdruck rA se • Hypertonus: ein flugmedizinisch relevanter Hypertonus ist anzunehmen, wenn mehrfache ie D Messungen in Ruhe 160 mmHg systolisch und/oder 95 mmHg diastolisch überschreiten, mit oder ohne medikamentöse Therapie. Eine weiterführende Diagnostik, ggf. inklusive des Ausschlusses eines sekundären Hypertonus, muss im Zweifelsfall durchgeführt werden. • Hypertoniebedingte Organfolgen und/oder medikamentös schwer einstellbarer Hypertonus. • Hypotonie und hypotone Kreislaufdysregulation. Von einer Hypotonie ist auszugehen, wenn wiederholt systolische Werte (korrigiert) von unter 100 mmHg und/oder diastolische Werte (korrigiert) unter 60 mmHg gemessen werden. Pathologische Untersuchungsergebnisse bei orthostatischer Dysregulation sind weiter abzuklären. Synkopen, sofern es sich nicht um ein einmaliges Ereignis handelt, organische Ursachen ausgeschlossen sind und anamnestisch eindeutige Triggerfaktoren vorliegen (z. B. Exsikkose, febriler Infekt, Gastroenteritis etc.). Seite 28 Stand: Dezember 2018
Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit A1-831/0-4008 Koronare Herzkrankheit (KHK) Jeder Verdacht einer koronaren Minderdurchblutung bedarf einer umfassenden kardiologischen Abklärung: • belastungsinduzierte Ischämie, • Koronarstenosen über 30 % sowie • interventionelle und operative Eingriffe am Herzen. Bei der Beurteilung des kardiovaskulären Status sind immer die Risikofaktoren zu berücksichtigen. Reizbildungs- und Reizleitungsstörungen e) Bradykarde Herzrhythmusstörungen: + reproduzierbare Sinusbradykardie <50/min, wenn die kardiologische Untersuchung das Vorliegen t. ns einer Herzerkrankung aufzeigt, ie sd + AV Block II° Typ Mobitz 2, ng + AV-Block III° und ru de + signifikante Pausen. Än m de AV Block I° und AV II° Typ Wenckebach schließen die WFV nicht aus, wenn unter Belastung eine Normalisierung erfolgt. icht tn Tachykarde Herzrhythmusstörung: eg te + reproduzierbare Sinustachykardie >100/min, wenn die kardiologische Untersuchung das rli un Vorliegen einer Herzerkrankung aufzeigt, k uc + paroxysmale supraventrikuläre Tachykardie einschließlich Präexitationssyndrome, Vorhofflattern dr oder Vorhofflimmern, us rA + ventrikuläre Tachykardien, se + ventrikuläre D ie Extrasystolen mit hämodynamischer Relevanz, klinisch einschränkender Symptomatik oder besonderer Häufung, + supraventrikuläre Extrasystolen: bei neu aufgetretener Häufung und + intraventrikuläre Reizleitungsstörung sind bei der kardiologischen Untersuchung zu beurteilen. Herzklappenerkrankungen: Alle kongenitalen und erworbenen Vitien einschließlich bikuspide Aortenklappen und Mitralklappenprolapssyndromen. Bei Befunden im physiologischen Grenzbereich muss eine Beurteilung durch das Dezernat II 3 b des ZentrLuRMedLw stattfinden. Herzmuskelerkrankungen: Seite 29 Stand: Dezember 2018
Offen A1-831/0-4008 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit • Alle akuten oder chronischen Erkrankungen des Herzmuskels bzw. Herzbeutels bedingen zumindest das Urteil „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“. Angeborene Erkrankungen: • Alle angeborenen Herzerkrankungen. Ausgenommen hiervon ist ein persistierendes Foramen ovale (PFO). In diesem Fall muss die Beurteilung durch das Dezernat II 3 b stattfinden. • Alle operativen oder interventionellen Eingriffe am Herz. 2.3.2.1.3.2 Angiologie und Phlebologie 259. Der WFV-Grad I wird, ggf. vorübergehend, ausgeschlossen durch • thrombotische oder thromboembolische Erkrankungen sowie • angeborene oder erworbene Gefäßerkrankungen und deren Folgezustände. t. ns ie Gefäßanomalien müssen individuell betrachtet werden. sd ng ru 2.3.2.1.4 Atmungsorgane de Än 260. Eine ausreichende respiratorische Funktion auch bei stärkerer Belastung muss gewährleistet m sein. de icht 261. Der WFV-Grad I wird ausgeschlossen durch tn eg • alle Formen von Tuberkulose der Atmungsorgane, sofern der Prozess nicht klinisch und terli röntgenologisch seit mindestens drei Jahren ruht und die respiratorische Funktion nicht wesentlich un k eingeschränkt ist. Für die Beurteilung sind Befund, Rückfallneigung und prognostische Einschätzung uc dr entscheidend (Vorlage eines ärztlichen Gutachtens und aller Befunde beim Kdo SanDstBw), us • abgeheilte Pleuritis exsudativa mit Einschränkung der Lungenfunktion, rA se • Boeck´sche Erkrankung (Sarkoidose) der Lunge mit Ausnahme des abgeheilten Stadiums I ohne ie D röntgenologisch nachweisbaren Residuen (stationäre Abklärung erforderlich), • allgemeines oder partielles Lungenemphysem, zystische Erkrankungen der Lunge, • Silikose, Fibrose u. Ä., • Folgezustände pneumonischer Affektionen mit eingeschränkter Lungenfunktion, • Zustand nach Spontan-Pneumothorax, • chronische Bronchitis, Asthma bronchiale, auch rezidivierendes Auftreten bronchitischer Affektionen mit deutlich spastischer Komponente, • Geschwülste der Lunge, des Mediastinums oder der Brustwand, • intrathorakale Fremdkörper, • Lungeninfarkt, • allergisch bedingtes Asthma, • Folgezustände nach Resektionen, Seite 30 Stand: Dezember 2018
Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit A1-831/0-4008 • Antitrypsinmangelsyndrom sowie • hyperreagibles Bronchialsystem im klinischen Zusammenhang mit rezidivierenden Affektionen der Luftwege und/oder einer manifesten Atopie. • Für die WFV-Grade II und III gelten grundsätzlich die vorgenannten Maßstäbe. Abweichungen von Normalbefunden und grenzwertige Einzelbefunde können nur dann zugelassen werden, wenn sich hieraus keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung ergibt und eine Verschlimmerung durch den Flugdienst auszuschließen ist. Die Flugsicherheit, die Einsatzbereitschaft/Auftragserfüllung darf nicht beeinträchtigt werden. 2.3.2.1.5 Verdauungsorgane, Bauch und Baucheingeweide 262. Die Funktion der Verdauungsorgane soll normal sein. WFV-Grad I wird ausgeschlossen durch t. ns • Divertikel und Stenosen des Intestinaltraktes, einschließlich paraoesophagale Hernien und ie Gleithernien, sd ng • entzündliche und ulzeröse Veränderungen des Intestinaltraktes,ru de • Polyposis des Intestinaltraktes, Än • Zustand nach Magenoperation (außer Pylorotomie), m de • chronische oder häufig rezidivierende funktionelle Störungen der Verdauungsorgane, welche die icht Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden tn deutlich beeinträchtigen (Ausnahme: Morbus Meulengracht nach klinischer Abklärung), eg te • Hepatitis und ihre Folgezustände (bis zum Nachweis klinischer, funktioneller und serologischer rli un Ausheilung „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“), k uc • akute oder chronische Krankheiten des Intestinaltraktes einschließlich der Anhangsorgane (z. B. dr us Affektionen des Pankreas, der Milz, der Leber, der Gallenblase, der Gallengänge einschließlich rA Steinbildungen der Gallenblase und des Gallengangsystems), se ie • Hernien jeder Art bis zum Eintritt ausreichend belastbarer Narbenverhältnisse nach erfolgreich D durchgeführter Operation und • Schwäche der Bauchmuskulatur sowie Narben mit ungenügender Festigkeit, welche die Funktion beeinträchtigen oder nicht ausreichend belastbar sind. Für die WFV-Grade II und III gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe. Es können Abweichungen von Normalbefunden und an das Krankhafte grenzende Einzelbefunde nur dann zugelassen werden, wenn die funktionelle Beeinträchtigung unbedeutend ist und eine Verschlimmerung durch den Flugdienst auszuschließen ist. Die Flugsicherheit und die Einsatzbereitschaft/Auftragserfüllung dürfen nicht beeinträchtigt werden. Seite 31 Stand: Dezember 2018
Offen A1-831/0-4008 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.3.2.1.6 Endokrines und exokrines System 263. Die WFV wird grundsätzlich ausgeschlossen durch alle Störungen im endokrinen und exokrinen System sowie alle Enzymdefekte, die die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit herabsetzen und die sichere Ausübung der fliegerischen Verwendung beeinträchtigen können, insbesondere • Diabetes mellitus sowie • Hypo- und Hyperthyreose, autonome Adenome. 2.3.2.1.7 Blut und blutbildende Organe 264. Das Blutbild muss qualitativ und quantitativ normal sein (Nr. 240). Die WFV wird ausgeschlossen durch t. • akute und chronische Erkrankungen des lympho-, myelo- und erythropoetischen Systems, alle ns Purpuraformen und Hämophilien, ie sd • alle erworbenen und hereditären Anämien sowie ng ru • erhebliche Störungen des Blutgerinnungssystems. de Än In Zweifelsfällen ist eine hämatologische Abklärung notwendig. m de 2.3.2.1.8 Laborparameter icht tn 265. Der WFV-Grad I wird ausgeschlossen durch eg terli • Hyperlipoproteinämie mit prognostisch ungünstiger Konstellation sowie un • ausgeprägte Hyperurikämie unter Berücksichtigung des kardiovaskulären Risikoprofils und/oder k uc Gicht. dr us rA Für die WFV-Grade II und III ist das Vorliegen einer Hyperlipoproteinämie im Zusammenhang mit ggf. se weiteren kardiovaskulären Risikofaktoren und der Möglichkeit präventivtherapeutischer Maßnahme zu ie bewerten. D 2.3.2.2 Urologie und Gynäkologie 266. Der bzw. die Untersuchte darf keine Zeichen einer organischen Erkrankung der Nieren, der ableitenden Harnwege oder der Geschlechtsorgane aufweisen. Der Urin darf keine pathologischen Bestandteile enthalten. Der WFV-Grad I bei Bewerbern wird ausgeschlossen durch • eine anamnestische Nephritis oder Pyelonephritis, sofern diese nicht seit mindestens zwölf Monaten komplikationslos abgeheilt ist, • Wandernieren, Zystennieren und Nierenzysten, wenn diese funktionelle Störungen hervorrufen können, Seite 32 Stand: Dezember 2018
Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit A1-831/0-4008 • Hydro- und Pyonephrose, • Zustand nach Nephrektomie, • Abflussbehinderung und Steinbildungen der ableitenden Harnwege einschließlich Blasensteine, • rezidivierende Harnwegsinfekte, • Niereninsuffizienz, • Geschwülste der Nieren, der ableitenden Harnwege und der Harnblase, • Harnröhrenstrikturen mit Miktionsbeschwerden, Veränderungen und Missbildungen des Urogenitalsystems und dessen Halteapparat, sofern sie die Funktion behindern und/oder rezidivierende Erkrankungen hervorrufen können sowie • operative Eingriffe am Urogenitalsystem, sofern eine bleibende Funktionseinschränkung nicht auszuschließen ist. t. Der WFV-Grad I bei Bewerberinnen wird ausgeschlossen durch ns ie sd • chronische funktionelle und organische Erkrankungen geburtshilflicher oder gynäkologischer Art, ng ru durch welche die sichere Ausübung des fliegerischen Dienstes, die Auftragserfüllung sowie die de Flugsicherheit gefährdet werden können sowie Än • Brustimplantate auf strahlengetriebenen Lfz der Bw mit Schleudersitz. m de Für die WFV-Grade II und III können noch zugelassen werden: icht tn Steinleiden, wenn es sich um einen einseitigen Nierenstein und um eine einmalige Nieren- oder eg te Ureterkolik gehandelt hat und folgende Bedingungen erfüllt sind: rli un • Der Stein muss abgegangen sein. k uc • In der geeigneten Bildgebung sind weder Steine noch angeborene oder erworbene Anomalien dr nachweisbar. us rA • Die Nierenfunktion muss normal sein. se ie • Für ein Steinleiden prädisponierende Stoffwechselanomalien dürfen nicht vorhanden sein. D • Der Urin enthält keine pathologischen Bestandteile, Keime sind im Urin nicht nachweisbar. 267. Die WFV wird vorübergehend ausgeschlossen bei • sämtlichen Geschlechtskrankheiten bis zur vollständigen Ausheilung sowie • operativen Eingriffen im Urogenitalsystem inklusive der prothetischen Versorgung mit günstiger Prognose bis zur vollständigen Ausheilung. Seite 33 Stand: Dezember 2018
Offen A1-831/0-4008 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 268. Für weibliche LFBA oder Bewerberinnen für diese Verwendung oder weibliche zLFBA gilt: • Bei funktionellen und organischen Erkrankungen geburtshilflicher oder gynäkologischer Art, die nach abgeschlossener Behandlung die sichere Ausübung des fliegerischen Dienstes ohne Gefährdung der Flugsicherheit sowie der Auftragserfüllung erwarten lassen und bei denen ein Wiederauftreten der Erkrankung oder eine Verschlimmerung durch den Flugdienst nicht zu erwarten sind, können tauglich bewertet werden. • Nach einer gynäkologischen Operation ist die WFV bis zur vollständigen Ausheilung nicht gegeben. • Eine Schwangerschaft schließt eine Verwendung im militärischen Flugdienst vorübergehend aus. Die Beurteilung der WFV erfolgt frühestens acht Wochen nach der Entbindung bzw. nach Beendigung der Schwangerschaft. Hierzu ist ein fachärztlich gynäkologischer Befund über die vollständige Erholung erforderlich. Eine WFV-Untersuchung kann frühestens nach Beendigung der gesetzlichen Fristen gemäß MuSchG 24 t. § 6 (1) erfolgen. Bei stillenden Müttern muss die Tauglichkeit ns ie unter Berücksichtigung der Beschäftigungsverbote des MuSchG § 6 (3) beurteilt werden. sd ng 2.3.2.3 Nervensystem und Psyche ru de 269. Än Auf neurologischem oder psychiatrischem Gebiet dürfen keine Anomalien vorliegen, welche m die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen oder bei welchen sich eine de ic Gefährdung der Flugsicherheit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt. ht tn 270. Die WFV wird ausgeschlossen durch Diagnosen im neurologischen Fachgebiet, psychische eg te oder Verhaltensstörungen gemäß gültiger ICD oder pathologische Befunde mit flugmedizinischer rli Relevanz. Dies beinhaltet insbesondere un k uc • funktionell bedeutsame Verletzungen, Operationen und Vergiftungen des zentralen, peripheren oder dr autonomen Nervensystems, us rA • pathologische Veränderungen oder Störungen des zentralen, peripheren oder autonomen se Nervensystems, ie D • pathologische Befunde neurologischer, bildgebender, neurophysiologischer, psychiatrischer Untersuchungen oder pathologische Laborwerte (inklusive Liquor, neuroendokrinologischer oder neuroimmunologischer Parameter), • Anfallsleiden und Funktionsstörungen des Bewusstseins und autonomen Nervensystems einschließlich einer erhöhten Reagibilität auf Hyperventilation, Lageänderung, Beschleunigung oder sonstige definierbare Provokationsmethoden, z. B. Humanzentrifuge, Flight Orientation Trainer (FOT), • infektiöse, parasitäre und immunologische Erkrankungen des Nervensystems (u. a. Encephalomyelitis disseminata, AIDS, Prionen-Erkrankungen), 24 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz). Seite 34 Stand: Dezember 2018
Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit A1-831/0-4008 • funktionell bedeutsame zentrale, periphere oder autonome Reiz- oder Ausfallsymptome einschließlich neuromuskulärer Erkrankungen, • psychische Störungen und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit überdauernder flugsicherheitsrelevanter Beeinträchtigung der Leistungs-, Belastungs-, Gemeinschafts- oder Verantwortungsfähigkeit, die nicht überwunden werden können, • kognitive Störungen, • psychische Störungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen, in der Regel ausgenommen von Nikotin oder Koffein sowie • Selbst- oder Fremdgefährdung, selbstverletzendes Verhalten oder verminderte Impulskontrolle. 271. Das Urteil „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ bedingen • akute Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren oder autonomen Nervensystems, t. deren Rückbildung zu erwarten ist, ns ie sd • psychische Störungen, die zu vorübergehender flugsicherheitsrelevanter Beeinträchtigung der ng Leistungs-, Belastungs-, Gemeinschafts- und Verantwortungsfähigkeit führen, jedoch mithilfe ru de geeigneter Maßnahmen überwunden werden können, Än • auffällige Werte für Carbohydrate-Deficient Transferrin (CDT) oder entsprechende Marker, sofern m de der Befund durch Kontroll-untersuchung bestätigt wurde, bis zum definitiven Ausschluss einer icht alkoholassoziierten Störung sowie tn • positives Screening oder positive toxikologische Untersuchungen auf Drogen, psychoaktive eg terli Substanzen, missbräuchlich genutzte Medikamente bis zum definitiven Ausschluss einer un substanzbedingten Störung. k uc Vor Wiederaufnahme des Flugdienstes ist eine Untersuchung im ZentrLuRMedLw erforderlich. Eine dr us (Flug-) Freigabe nach Aktenlage ist nach Prüfung im Einzelfall möglich. rA 272. se Der WFV-Grad I wird insbesondere ausgeschlossen durch ie D • akzentuierte Persönlichkeitszüge oder Reifungsrückstände, die eine Behinderung der fliegerischen Ausbildung oder Gefährdung der Flugsicherheit befürchten lassen, • vegetative Labilität starken Grades, • Neigung zur Hyperventilationstetanie, • flugmedizinisch relevante pathologische Befunde in den untersuchten Zusatzmethoden gemäß Nr. 271 sowie • positives Screening oder positive toxikologische Untersuchungen auf Alkohol, Drogen, psychoaktive Substanzen oder missbräuchlich genutzte Medikamente. Seite 35 Stand: Dezember 2018
Offen A1-831/0-4008 Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.3.2.3.1 Flugpsychologische Untersuchung 273. Auf psychologischem Gebiet dürfen keine Befunde vorliegen, welche die Funktionstüchtigkeit und das Belastungsvermögen des bzw. der Untersuchten in attentiver, sensorischer, psycho- motorischer, emotionaler und kognitiver Hinsicht in einer flugsicherheitsrelevanten Weise beeinträchtigen. Unter flugpsychologischen Gesichtspunkten ist die WFV, ggf. vorübergehend, auszuschließen, wenn • die Testleistungen des bzw. der Untersuchten nicht im Normbereich der entsprechenden Bezugsgruppe liegen und die festgestellte Leistungsschwäche nicht auszugleichen ist, • die Flugmotivation als leistungstragendes Moment nicht mehr ausreichend erscheint, • die Fähigkeit, Höchstbelastungen ohne Überforderungssymptomatik zu ertragen, bezweifelt werden t. ns muss, ie sd • eine anhaltende beeinträchtigende Reaktion auf ein traumatisierendes Ereignis vorliegt (Symptome ng ru gemäß ICD 10 F43.1; aber auch z. B. Flugphobien und andere Ängste), de • schwere psychosoziale Konfliktsituationen im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich, die zu Än m Beeinträchtigungen der fliegerischen Leistungsfähigkeit führen sowie de • psychogene, funktionelle oder organische Symptome, die die sichere Ausübung der fliegerischen icht Tätigkeit infrage stellen. tn eg 2.3.2.4 Orthopädie terli un k 2.3.2.4.1 Körperbau und Körpermaße uc dr 274. us rA se a) Die zu Begutachtenden müssen über die körperliche Eignung verfügen, die eine einwandfreie ie Erfüllung der jeweiligen Aufgabe im Flugdienst gewährleistet. Es dürfen keine Behinderungen D vorliegen, die die Leistungsfähigkeit bei Flügen, auch mit stärkerer Beanspruchung, von längerer Dauer oder in größeren Höhen, beeinträchtigen können. Erhobene anthropometrische Messwerte sind in ihrer Relevanz hinsichtlich der Beurteilung der Verwendungsfähigkeit für die Luftfahrzeugmuster mit anthropometrischen Einschränkungen zu berücksichtigen. b) Die WFV wird ausgeschlossen durch alle angeborenen und erworbenen Veränderungen von Kopf und Hals, die das einwandfreie Erfüllen der Aufgaben im Flugdienst, das Tragen der Flugausrüstung und den sicheren Gebrauch der Rettungsgeräte beeinträchtigen (z. B. Defekte des knöchernen Schädels, stärkere Verunstaltungen des Gesichtes, Halsrippen mit Beschwerden). Seite 36 Stand: Dezember 2018
Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit A1-831/0-4008 2.3.2.4.2 Muskulo-skelettales System 275. Die WFV wird ausgeschlossen durch alle angeborenen und erworbenen Veränderungen der Bewegungsorgane, einschließlich Knochen, Muskeln, Sehnen, Bänder und Gelenke (Schultergürtel, obere Extremitäten, Beckengürtel und untere Extremitäten), die das einwandfreie Erfüllen der Aufgaben im Flugdienst, das Tragen der Flugausrüstung und den sicheren Gebrauch der Rettungsgeräte beeinträchtigen. Im Rahmen der flugmedizinischen Begutachtung sind im Zweifelsfall ergänzende bildgebende Verfahren durchzuführen. Im Besonderen ausgeschlossen sind • primäre und sekundäre Arthrosen, • posttraumatische und postoperative Zustände der langen Röhrenknochen und Gelenke, einschließlich permanent liegender Osteosynthesen, die GNr 6 (Knochensystem), die GNr 8 (Muskeln und Sehnen), GNr 41 (Schultergürtel), GNr 47 (Beckengürtel), GNr 59 (Gelenke), t. GNr 60 (Schlüsselbein), GNr 61 (Fehlbildungen der Finger), ns GNr 68 (Beindeformierung), ie GNr 73 (Zehen) der A1-831/0-4000 sind zu beachten, sd ng • akute oder chronische entzündliche nicht rheumatische (z. B. Arthritis urica, endogene und exogene ru de Gelenkinfektionen, Osteomyelitis) und rheumatische Gelenkerkrankungen (z. B. rheumatoide Arthritis), Än • primäre und sekundäre Stoffwechselerkrankungen des Knochens (z. B. Osteoporose), Erkrankungen m de des Knochenmarks, Osteonekrosen (z. B. Osteochondrosis dissecans, Hüftkopfnekrose), icht • benigne Tumorerkrankungen mit Minderung der Stabilität und Deformierungen aller bösartigen tn Tumore der Röhrenknochen und Extremitätengelenke, eg te • jede Gliedmaßenverlust und Gliedmaßenteilverlust, einschließlich prothetischem Ersatz sowie rli un • Endoprothesen. k uc 276. Der WFV-Grad I wird dr ausgeschlossen durch alle angeborenen und erworbenen us Veränderungen der Wirbelsäule und Rumpf, die das einwandfreie Erfüllen der Aufgaben im Flugdienst, rA se das Tragen der Flugausrüstung und den sicheren Gebrauch der Rettungsgeräte beeinträchtigen. Im ie Besonderen ausgeschlossen sind D • Skoliose ab 20° nach Cobb (bei Mehrfachskoliosen zählt der maximale Skoliosewinkel), • Flachrücken (Achtung: Hier ist die Bildgebung zu berücksichtigen, MRT 25 26 und VRS ), • teilfixierter Rundrücken (Achtung: Hier ist die Bildgebung zu berücksichtigen, MRT und VRS), • einseitige und beidseitige Spondylolyse, • Spondylolisthesis, • asymmetrischer lumbosakraler Übergangswirbel (LSÜ) und symmetrischer LSÜ mit konsekutiver Degeneration (bei den symmetrischen LSÜ ist die MRT-Bildgebung zu berücksichtigen), • thorakaler, thorako-lumbaler und lumbaler Morbus Scheuermann mit Auswirkung auf die Form und Funktion der Wirbelsäule (Bildgebung ist zu berücksichtigen, MRT und VRS), 25 MRT – Magnetresonanztomografie. 26 VRS – Videorasterstereografie. Seite 37 Stand: Dezember 2018