Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und weitere Tauglichkeitsbegutachtungen von Luftfahrtpersonal

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-831/0-4008 „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“

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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                   A1-831/0-4008 • funktionell bedeutsame zentrale, periphere oder autonome Reiz- oder Ausfallsymptome einschließlich neuromuskulärer Erkrankungen, • psychische      Störungen     und      akzentuierte    Persönlichkeitszüge   mit   überdauernder flugsicherheitsrelevanter Beeinträchtigung der Leistungs-, Belastungs-, Gemeinschafts- oder Verantwortungsfähigkeit, die nicht überwunden werden können, • kognitive Störungen, • psychische Störungen durch den Gebrauch psychotroper Substanzen, in der Regel ausgenommen von Nikotin oder Koffein sowie • Selbst- oder Fremdgefährdung, selbstverletzendes Verhalten oder verminderte Impulskontrolle. 271.    Das Urteil „vorübergehend nicht wehrfliegerverwendungsfähig“ bedingen • akute Erkrankungen und Störungen des zentralen, peripheren oder autonomen Nervensystems, t. deren Rückbildung zu erwarten ist, ns ie sd • psychische Störungen, die zu vorübergehender flugsicherheitsrelevanter Beeinträchtigung der ng Leistungs-, Belastungs-, Gemeinschafts- und Verantwortungsfähigkeit führen, jedoch mithilfe ru de geeigneter Maßnahmen überwunden werden können,          Än • auffällige Werte für Carbohydrate-Deficient Transferrin (CDT) oder entsprechende Marker, sofern m de der Befund durch Kontroll-untersuchung bestätigt wurde, bis zum definitiven Ausschluss einer icht alkoholassoziierten Störung sowie tn • positives Screening oder positive toxikologische Untersuchungen auf Drogen, psychoaktive eg terli Substanzen, missbräuchlich genutzte Medikamente bis zum definitiven Ausschluss einer un substanzbedingten Störung.       k uc Vor Wiederaufnahme des Flugdienstes ist eine Untersuchung im ZentrLuRMedLw erforderlich. Eine dr us (Flug-) Freigabe nach Aktenlage ist nach Prüfung im Einzelfall möglich. rA 272. se Der WFV-Grad I wird insbesondere ausgeschlossen durch ie D • akzentuierte Persönlichkeitszüge oder Reifungsrückstände, die eine Behinderung der fliegerischen Ausbildung oder Gefährdung der Flugsicherheit befürchten lassen, • vegetative Labilität starken Grades, • Neigung zur Hyperventilationstetanie, • flugmedizinisch relevante pathologische Befunde in den untersuchten Zusatzmethoden gemäß Nr. 271 sowie • positives Screening oder positive toxikologische Untersuchungen auf Alkohol, Drogen, psychoaktive Substanzen oder missbräuchlich genutzte Medikamente. Seite 35 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                       Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.3.2.3.1 Flugpsychologische Untersuchung 273.       Auf psychologischem Gebiet dürfen keine Befunde vorliegen, welche die Funktionstüchtigkeit und das Belastungsvermögen des bzw. der Untersuchten in attentiver, sensorischer, psycho- motorischer,    emotionaler    und kognitiver   Hinsicht   in einer flugsicherheitsrelevanten Weise beeinträchtigen. Unter flugpsychologischen Gesichtspunkten ist die WFV, ggf. vorübergehend, auszuschließen, wenn • die Testleistungen des bzw. der Untersuchten nicht im Normbereich der entsprechenden Bezugsgruppe liegen und die festgestellte Leistungsschwäche nicht auszugleichen ist, • die Flugmotivation als leistungstragendes Moment nicht mehr ausreichend erscheint, • die Fähigkeit, Höchstbelastungen ohne Überforderungssymptomatik zu ertragen, bezweifelt werden t. ns muss,                                                                  ie sd • eine anhaltende beeinträchtigende Reaktion auf ein traumatisierendes Ereignis vorliegt (Symptome ng ru gemäß ICD 10 F43.1; aber auch z. B. Flugphobien und andere Ängste), de • schwere psychosoziale Konfliktsituationen im dienstlichen und außerdienstlichen Bereich, die zu Än m Beeinträchtigungen der fliegerischen Leistungsfähigkeit führen sowie de • psychogene, funktionelle oder organische Symptome, die die sichere Ausübung der fliegerischen icht Tätigkeit infrage stellen.                     tn eg 2.3.2.4 Orthopädie terli un k 2.3.2.4.1 Körperbau und Körpermaße  uc dr 274.                            us rA se a) Die zu Begutachtenden müssen über die körperliche Eignung verfügen, die eine einwandfreie ie Erfüllung der jeweiligen Aufgabe im Flugdienst gewährleistet. Es dürfen keine Behinderungen D vorliegen, die die Leistungsfähigkeit bei Flügen, auch mit stärkerer Beanspruchung, von längerer Dauer oder in größeren Höhen, beeinträchtigen können. Erhobene anthropometrische Messwerte sind in ihrer Relevanz hinsichtlich der Beurteilung der Verwendungsfähigkeit für die Luftfahrzeugmuster mit anthropometrischen Einschränkungen zu berücksichtigen. b) Die WFV wird ausgeschlossen durch alle angeborenen und erworbenen Veränderungen von Kopf und Hals, die das einwandfreie Erfüllen der Aufgaben im Flugdienst, das Tragen der Flugausrüstung und den sicheren Gebrauch der Rettungsgeräte beeinträchtigen (z. B. Defekte des knöchernen Schädels, stärkere Verunstaltungen des Gesichtes, Halsrippen mit Beschwerden). Seite 36 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                         A1-831/0-4008 2.3.2.4.2 Muskulo-skelettales System 275.       Die WFV wird ausgeschlossen durch alle angeborenen und erworbenen Veränderungen der Bewegungsorgane, einschließlich Knochen, Muskeln, Sehnen, Bänder und Gelenke (Schultergürtel, obere Extremitäten, Beckengürtel und untere Extremitäten), die das einwandfreie Erfüllen der Aufgaben im Flugdienst, das Tragen der Flugausrüstung und den sicheren Gebrauch der Rettungsgeräte beeinträchtigen. Im Rahmen der flugmedizinischen Begutachtung sind im Zweifelsfall ergänzende bildgebende Verfahren durchzuführen. Im Besonderen ausgeschlossen sind • primäre und sekundäre Arthrosen, • posttraumatische und postoperative Zustände der langen Röhrenknochen und Gelenke, einschließlich    permanent       liegender     Osteosynthesen,       die     GNr 6 (Knochensystem),       die GNr 8 (Muskeln und Sehnen), GNr 41 (Schultergürtel), GNr 47 (Beckengürtel), GNr 59 (Gelenke), t. GNr 60      (Schlüsselbein),    GNr 61      (Fehlbildungen   der    Finger),   ns GNr 68 (Beindeformierung), ie GNr 73 (Zehen) der A1-831/0-4000 sind zu beachten,                        sd ng • akute oder chronische entzündliche nicht rheumatische (z. B. Arthritis urica, endogene und exogene ru de Gelenkinfektionen, Osteomyelitis) und rheumatische Gelenkerkrankungen (z. B. rheumatoide Arthritis), Än • primäre und sekundäre Stoffwechselerkrankungen des Knochens (z. B. Osteoporose), Erkrankungen m de des Knochenmarks, Osteonekrosen (z. B. Osteochondrosis dissecans, Hüftkopfnekrose), icht • benigne Tumorerkrankungen mit Minderung der Stabilität und Deformierungen aller bösartigen tn Tumore der Röhrenknochen und Extremitätengelenke, eg te • jede Gliedmaßenverlust und Gliedmaßenteilverlust, einschließlich prothetischem Ersatz sowie rli un • Endoprothesen.                           k uc 276.       Der     WFV-Grad I       wird dr      ausgeschlossen     durch    alle     angeborenen    und     erworbenen us Veränderungen der Wirbelsäule und Rumpf, die das einwandfreie Erfüllen der Aufgaben im Flugdienst, rA se das Tragen der Flugausrüstung und den sicheren Gebrauch der Rettungsgeräte beeinträchtigen. Im ie Besonderen ausgeschlossen sind D • Skoliose ab 20° nach Cobb (bei Mehrfachskoliosen zählt der maximale Skoliosewinkel), • Flachrücken (Achtung: Hier ist die Bildgebung zu berücksichtigen, MRT               25          26 und VRS ), • teilfixierter Rundrücken (Achtung: Hier ist die Bildgebung zu berücksichtigen, MRT und VRS), • einseitige und beidseitige Spondylolyse, • Spondylolisthesis, • asymmetrischer lumbosakraler Übergangswirbel (LSÜ) und symmetrischer LSÜ mit konsekutiver Degeneration (bei den symmetrischen LSÜ ist die MRT-Bildgebung zu berücksichtigen), • thorakaler, thorako-lumbaler und lumbaler Morbus Scheuermann mit Auswirkung auf die Form und Funktion der Wirbelsäule (Bildgebung ist zu berücksichtigen, MRT und VRS), 25   MRT – Magnetresonanztomografie. 26   VRS – Videorasterstereografie. Seite 37 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                     Wehrfliegerverwendungsfähigkeit • degenerative Veränderungen (Osteochondrose, Spondylarthrose, Spondylose, Spinalkanalstenose, flugmedizinisch relevante Bandscheibenveränderungen), • Z. n. Bandscheibenoperation oder Z. n. Wirbelsäulenoperation (auch Z. n. Spondylodese und Bandscheibenersatz), • Wirbelkörperfrakturen, noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegend und Wirbelfortsatz und -querfortsatzfrakturen, noch nicht länger als sechs Monate zurückliegend sowie alle Verletzungsfolgen der Wirbelsäule mit Auswirkung auf die Form, Funktion, Stabilität und Belastbarkeit, • alle akuten entzündlichen nicht rheumatischen und rheumatischen Erkrankungen der Wirbelsäule und des Beckens, chronisch-entzündliche Bindegewebserkrankungen (Kollagenosen) und nachgewiesene seronegative Spondylarthritiden (Morbus Bechterew, Psoriasis-Spondarthritis, Morbus Reiter),                                                           t. ns • benigne Tumorerkrankungen mit Minderung der Stabilität und Deformierungen sowie alle bösartigen ie sd Tumorerkrankungen,                                                ng • behandlungsbedürftige Myalgien mit häufigen Rückfällen sowie ru de • angeborene und erworbene Formveränderungen des Brustkorbes, die das einwandfreie Erfüllen der Än m Aufgaben im Flugdienst, das Tragen der Flugausrüstung und den sicheren Gebrauch der de Rettungsgeräte beeinträchtigen.                  icht 277. tn eg te • Für den WFV-Grad II sind grundsätzlich die Nrn. 275 und 276 dieser Zentralvorschrift zu beachten. rli un Im Einzelfall sind die körperliche Leistungsfähigkeit, die speziellen Aufgaben im Lfz und im Einsatz k uc sowie eine mögliche Gefährdung des Auftrages und des Luftfahrzeugführers oder der dr Luftfahrzeugführerin    bzw.   us des    Besatzungsmitglieds    zu   berücksichtigen.      Liegen   keine rA flugmedizinisch relevanten Funktionsbehinderungen oder Einschränkungen der körperlichen se ie Belastbarkeit muskulo-skelettaler Veränderungen vor, dann kann die WFV II erteilt werden. D • Flugmedizinisch    relevante    Funktionseinschränkungen,    Einschränkungen      der     körperlichen Belastbarkeit, muskulo-skelettale Veränderungen und mögliche Gefährdungen des Auftrages und des Luftfahrzeugführers bzw. der Luftfahrzeugführerin schließen die WFV II aus. 278. • Für den WFV-Grad III sind grundsätzlich die die Nrn. 275 und 276 dieser Zentralvorschrift zu beachten. Im Einzelfall sind die körperliche Leistungsfähigkeit, die speziellen Aufgaben im Lfz und im Einsatz sowie eine mögliche Gefährdung des Auftrages und der bzw. des LFF zu berücksichtigen. Die Nr. 274 dieser Zentralvorschrift ist zu beachten. • Flugmedizinisch    relevante    Funktionseinschränkungen,    Einschränkungen      der     körperlichen Belastbarkeit, muskulo-skelettale Veränderungen und mögliche Gefährdungen des Auftrages und des Besatzungsmitgliedes schließen die WFV III aus. Seite 38 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                               A1-831/0-4008 279.       Für die WFV-Grade II und III gilt außerdem: Bei allen Veränderungen des muskulo-skelettalen Systems bzw. Verletzungen, Verletzungsfolgen und Erkrankungen, die nach der Anlage 7.3                             zur A1-831/0-4000 mit einer nachfolgend genannten Gesundheitsziffer (GZr) der Gradation III und höher zu bewerten sind, ist eine fachorthopädische und flugmedizinische Bewertung erforderlich: III (drei) 6, III (drei) 8, III (drei) 41, III (drei) 42, III (drei) 43, IV (vier) 47, III (drei) 59, III (drei) 60, III (drei) 61, IV (vier) 68, IV (vier) 71, IV (vier) 73. 2.3.2.5 Augen 280.       Der bzw. die Untersuchte darf keine akuten, chronischen oder fortschreitenden pathologischen Veränderungen der Augen oder ihrer Anhangsorgane aufweisen, die ihn bzw. sie bei der Ausübung des Flugdienstes behindern könnten. 2.3.2.5.1 Anforderung an Sehleistung, Sehschärfe, Dämmerungssehen, Blendvisus         ns t. 281. ie Die Anforderungen an Sehleistung und Sehschärfe sowie Dämmerungssehen/Blendvisus sd ng ergeben sich aus Tabelle 2. Falls eine Sehhilfe erforderlich ist, ist die Auflage zu machen, im Flugdienst ru die vorgeschriebene Sehhilfe zu tragen und eine Ersatzbrille mit sich zu führen. de Än WFV-Grad m I               de    II              III LFBA         III zLFBA Sehschärfe jederseits mit icht verträglichen Gläsern                        1,0      tn            1,0                  1,0             1,0 mindestens                                         eg Nahsehen                                    terli                    für alle WFV-Grade ggf. mit entsprechender                    un                        Nieden 1 in 25-30 cm Korrektur mindestens                   k uc objektiv ermittelte Hyper-metropie dr     +3.0 dpt 27            +5.0 dpt +5.0 dpt         +5.0 dpt nicht mehr als                  us     (Jet 28 +2.0 dpt)       (Jet+3.0 dpt) rA objektiv ermittelte Myopie nicht           -3.0 dpt               -5.0 dpt se                                                            -5.0 dpt       -8.0 dpt mehr als                                (Jet -1.5 dpt)         (Jet -3.0 dpt) ie D objektiv ermittelter Astigma- 2.0 dpt tismus in jedem beliebigen                                        2.0 dpt              2.0 dpt         5.0 dpt (Jet 0.5 dpt) Meridian nicht mehr als Anisometropie nicht mehr als               2.0 dpt                                    2.0 dpt Erstuntersuchung Dämmerungssehen, Blendvisus Mesoptometer ohne und mit                                1:2                             1:2            1:2.7 Blendung Tab. 2: Anforderung an Sehleistung und Sehschärfe/Dämmerungssehen/Blendvisus 27   dpt – Dioptrie 28   Jet = strahlgetriebene Lfz mit Schleudersitzen. Seite 39 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                         Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.3.2.5.2 Andere Augenkrankheiten 282.       Die WFV wird ausgeschlossen durch a) Einschränkung des Gesichtsfeldes; ausgenommen sind periphere Einschränkungen bis zu 15°, die durch die anatomische Begrenzung der Augenhöhle oder die Gestalt der Lider bedingt sind sowie 29 alle Farbsinnstörungen (AQ -Werte außerhalb 0,65-1,3), jedes manifeste Begleit- und Lähmungsschielen sowie mangelhaftes Raumsehen. Zum Augenmuskelgleichgewicht gilt Tabelle 3 Augenmuskelgleichgewicht keine           keine Esophorie nicht mehr als                     5,0o   = 10   prdpt 30 Standardwerte   Standardwerte t. keine           keine Exophorie nicht mehr als                      5,0o   = 10 prdpt                  ns Standardwerte ie          Standardwerte Hyperphorie oder Hypophorie nicht sd keine           keine 0.75o   = 1.5 prdpt           ng mehr als                                                                   Standardwerte   Standardwerte ru de Tab. 3: Anforderungen an das Augenmuskelgleichgewicht Än 2.3.2.5.3 Augenkrankheiten m de 283. icht Weiterhin sind Augenkrankheiten nach folgender Tabelle zu beurteilen: v = verwendungsfähig, tn eg te z = vorübergehend nicht verwendungsfähig, rli u = nicht verwendungsfähig sowieun k für den angegebenen WFV-Grad. uc dr Lider                           us                                             WFV-Grad    I    II    III rA Stellungsanomalien oder Defekte der Lider, die den Schutz des Augapfels                    u    u     u beeinträchtigen. se ie Malignome der Lider    D                                                                   u    u     u Narben oder Adhäsionen der Lidränder sowie Adhäsionen zwischen den Lidern und              u    u     u dem Augapfel, die das Sehvermögen oder die Augapfelbewegungen beeinträchtigen. Stenose der Tränenwege sowie Stellungsanomalien oder Aplasie des unteren                   u    u     u Tränenpünktchens Geschwülste der Augenlider (außer gutartigen kleinen Veränderungen)                        u    u     u Chronische Blepharitis, sofern die Flugsicherheit durch sie gefährdet wird.                u    u     u Tab. 4: Pathologische Veränderungen im Bereich der Augenlider zur Beurteilung der WFV 29   AQ – Anomaliequotient, auch: Anomalquotient. 30   prdpt = Prismendioptrie Seite 40 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                        A1-831/0-4008 Bindehäute                                                                     WFV-Grad       I     II    III jede stärkere Konjunktivitis und Blepharokonjunktivitis                                      z      z     z Malignome der Bindehaut                                                                      u      u     u Chronische Konjunktivitis, soweit stärkerer Tränenfluss das Sehvermögen beeinträchtigt       u      z     z Trachom                                                                                      u      z     z Ein Pterygium, wenn sein Kopf mehr als 1 mm über den Limbus auf die Hornhaut reicht          z      z     z oder wenn aufgrund anderer Zeichen ein Fortschreiten wahrscheinlich ist, bis nach einer Operation (Abheilung ohne sehbehindernde Narben und ohne Rezidiv-Wahrscheinlichkeit erforderlich). Tab. 5: Pathologische Veränderungen im Bereich Bindehäute zur Beurteilung der WFV Hornhaut                                                                       WFV Grad       I     II    III Malignome der Hornhaut                                                          t.           u      u     u akute Hornhautentzündung ns              z      z     z ie chronische Hornhautentzündung nach Abheilung ohne sehbehindernde Narben  sd                  u      v     v ng Hornhautnarben nach Erkrankungen und Verletzungen nur dann, wenn sie das ru                       u      u     u Sehvermögen beeinträchtigen.                                     de Än Keratokonus und andere Missbildungen der Hornhaut, auch geringen Grades.                     u      u     u refraktivchirurgische Eingriffe                              m                               u      u     u de icht Tab. 6: Pathologische Veränderungen im Bereich der Hornhaut zur Beurteilung der WFV tn eg Inneres Auge                               terli                               WFV-Grad       I     II    III jede Iritis un                                                  u     z 31   Z31 k uc Linsentrübungen, sofern sie die Sehleistung herabsetzen und wenn ihr Fortschreiten oder      u      u     u dr eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit anzunehmen ist. us Dislokation der Linse      rA                                                                u      u     u se akute und chronische Entzündungen des Strahlenkörpers (Cyclitis)                             u     Z31    Z31 ie D Glaskörpertrübungen mit Beeinträchtigung des Sehvermögens                                    u      u     u Pigmentdegeneration der Netzhaut (tapetoretinale Degeneration)                               u      u     u Entzündung der Netzhaut und der Aderhaut                                                     u     Z31    Z31 Netzhautablösung                                                                             u     z 32   Z32 Stauungspapille                                                                              u      z     Z Entzündungen der Sehnerven                                                                   u     Z31    z31 Sehnervenatrophie                                                                            u      u     u primäres und sekundäres Glaukom                                                              u      u     u 31   Diese Erkrankungen können als WFV II oder III beurteilt werden, wenn sie zum ersten Mal auftreten und ohne beeinträchtigende Folgen für die normale Funktion des Auges abgeheilt sind und nach Ätiologie und Verlauf keine Rezidive zu erwarten sind. 32   Die WFV ist sechs Monate nach erfolgreicher Operation mit komplikationslosem Heilungsverlauf anzunehmen, wenn die als Folge dieser Erkrankung aufgetretenen Funktionsausfälle den Anforderungen der WFV-Grade II bzw. III genügen und wenn sie als stationär angesehen werden können. Seite 41 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                        Wehrfliegerverwendungsfähigkeit Geschwülste des Augapfels und der Augenhöhle                                                u     u    u Einäugigkeit                                                                                u     u    u Angeborene Missbildungen des Augapfels und seiner Anhangsorgane sowie alle                  u     u    u Unfall- und Operationsfolgen mit stärkerer Beeinträchtigung der Augapfelfunktionen. intraokulare Kontaktlinse, Kataraktoperation, Netzhaut-Operation, Glaukom-Operation         u     u    u Tab. 7: Pathologische Veränderungen im Bereich der Augen zur Beurteilung der WFV 2.3.2.6 Hals – Nase – Ohren 284.       Der bzw. die zu Begutachtende darf keine akuten, chronischen oder fortschreitenden pathologischen Veränderungen im Bereich des Hals-Nase-Ohren-Gebietes aufweisen, die bei der Ausübung des Flugdienstes behindern könnten. t. Die WFV I wird insbesondere ausgeschlossen bei                                  ns ie sd • Missbildungen und Deformitäten, die das Tragen der Flugausrüstung erschweren, ng • Defekten des knöchernen Schädels,                                    ru de • stärkeren Verunstaltungen des Gesichtes,                       Än • Halsrippen mit Beschwerden,                                 m de • Hörverlust (Luftleitung), der bei 500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz 30 dB, bei 4 000 Hz 35 dB icht überschreitet,                                    tn eg • Z. n. zweimaliger Trommelfellperforation, aktuelle Trommelfellperforation, terli • chronischer Tubenventilationsstörung,   un • Otosklerose, Z. n. Stapes-Operation,  k uc • (Z. n.) Erkrankungen des Labyrinths oder des N. vestibularis (einschließlich Z. n. Trauma oder dr us Operation),                rA se • benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel, ie • Verengung      der   DNasenhöhle     mit   Behinderung      der   Nasenatmung        bei   eingeschränkter Leistungsfähigkeit, Septumperforation mit Komplikationen, • Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinnes, • rezidivierenden entzündlichen Erkrankungen der Nase und/oder der Nasennebenhöhlen, Z. n. Re- Nasennebenhöhlenoperationen, • Beeinträchtigung der Sprache durch anatomische Veränderungen im Mund- und Rachenbereich, • Hymenoperengift-Allergie, auch nach stattgehabter Hyposensibilisierung sowie • chronischen, fortschreitenden Erkrankungen, Knochenumbauprozessen im Bereich des Schädels. Seite 42 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                    A1-831/0-4008 Weiterhin sind pathologische Veränderungen im Hals-Nase-Ohren-Gebiet nachfolgenden Tabellen zu beurteilen: v = verwendungsfähig, z = vorübergehend nicht verwendungsfähig sowie u = nicht verwendungsfähig für den angegebenen WFV-Grad. Äußeres Ohr                                                                  WFV-Grad   I   II   III Missbildungen, Fehlen oder Deformierung der Ohrmuschel, wenn durch Kopfhörer oder       u   u      u Helm Druckbeschwerden entstehen können oder Schallschutz durch Kopfhörer oder Helm nicht ausreichend gewährleistet ist. chronisch entzündlicher Prozess an Ohrmuschel und Gehörgang                             u   z      z Gehörgangsatresie und/oder Gehörgangseinengung bei Unverträglichkeit mit Gehörgangs- t.        u   z      z respektive Gehörschutz                                                      ns ie sd Tab. 8: Pathologische Veränderungen im Bereich des äußeren Ohres zur Beurteilung der WFV ng ru de Mittelohr                                                      Än            WFV-Grad   I   II    III akute Störung der Tubenventilation                           m                          z   z      z chronische Tubenventilationsstörung mit Adhäsivprozess de                             u   u      u icht Otosklerose                                                                             u   v      v tn akute Mittelohrentzündung,                      eg                                      z   z      z Trommelfellperforation                    terli                                         u   z      Z chronische Mittelohrentzündung         un                                               u   z      z k Tympanoplastik mit Mittelohr-/Mastoidrevision                                           u   u      u uc Stapesplastik dr                                                      u   u      u us rA operative Therapie an Nn. fazialis, trigeminus, vestibulo-cochlearis                    u   u      u se ie Tab. 9: Pathologische Veränderungen im Bereich des Mittelohres zur Beurteilung der WFV D Innenohr                                                                     WFV-Grad   I   II    III Ohrgeräusche ohne subjektive Beeinträchtigung                                           v   v      v (WFV I: Die Grenzwerte der Hörleistung der Tabelle 1 dürfen nicht wesentlich über- schritten werden, die Grenzwerte der Tabelle 2 kommen hier nicht zur Anwendung.) Ohrgeräusche mit wesentlicher subjektiver Beeinträchtigung                              u   u      u Vestibularerkrankung, Vestibularorganausfall                                            u   u      u Rezidivhörsturz                                                                         u   u      u Therapieresistente Kinetose                                                             u   u      u Tab. 10: Pathologische Veränderungen im Bereich des Innenohres zur Beurteilung der WFV Seite 43 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                       Wehrfliegerverwendungsfähigkeit Nase und Nasennebenhöhlen                                                          WFV-Grad      I   II   III Rhinitis atrophica                                                                               u   z    z Septumperforation mit Blutungsneigung                                                            u   u    u Störung der Nasenventilation, sofern operativ behandelbar.                                       z   z    z Chronische, nicht operativ behebbare Nasenventilationsstörung.                                   u   u    u Entzündungen der Nasennebenhöhlen mit potenzieller Gefahr der Entwicklung eines                  z   z    z sinugenen Barotraumas (Verlegung der ostiomeatalen Einheit). Zustand nach Re-NNH-Operation mit weiterbestehender Verlegung der ostiomeatalen                  u   u    u Einheit. Allergische Sensibilisierung, durch klinische Nachweismethoden belegt, die wesentliche           u   z    z Einschränkungen in Ausbildung oder Einsatz erwarten lässt. Klinisch manifeste allergische Erkrankungen, sofern Notwendigkeit der Dauermedikation            z   v    v besteht, eine Hyposensibilisierung eingeleitet oder geplant ist.                       t. Hymenopterengift-Allergie (WFV I auch nach Hyposensibilisierung)                     ns          u   u    u ie sd ng Tab. 11: Pathologische Veränderungen im Bereich Nase und Nasennebenhöhlen zur ru Beurteilung der WFV           de Än m Mundhöhle, Rachen, Kehlkopf                                de                     WFV-Grad      I   II   III ic Veränderungen im Bereich des Epi-/Meso-/Hypo-Pharynx, Erkrankungen ht                                des    u   u    u Kehlkopfes, sofern sie die Sprach- oder Atemfunktion beeinträchtigen. tn eg Sprachfehler mit Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit                                    u   u    u terli un Tab. 12: Pathologische Veränderungen im Bereich Mundhöhle, Rachen und Kehlkopf zur k uc   Beurteilung der WFV dr us Hirnnervenstörungen        rA                                                      WFV-Grad      I   II   III se Motorische Stimmbandstörungen,       sofern   sie    die    Sprach-     oder      Atemfunktion   u   u    u ie beeinträchtigen.     D Schmerzsyndrome und funktionell       bedeutsame      Störungen       der   Nn.    trigeminus,   u   u    u glossopharyngeus und hypoglossus. Anosmie                                                                                          u   u    u Tab. 13: Hirnnervenstörungen zur Beurteilung der WFV Seite 44 Stand: Dezember 2018
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