Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und weitere Tauglichkeitsbegutachtungen von Luftfahrtpersonal

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „A1-831/0-4008 „Wehrfliegerverwendungsfähigkeit“

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Offen A1-831/0-4008                         Wehrfliegerverwendungsfähigkeit 2.3.2.5.2 Andere Augenkrankheiten 282.       Die WFV wird ausgeschlossen durch a) Einschränkung des Gesichtsfeldes; ausgenommen sind periphere Einschränkungen bis zu 15°, die durch die anatomische Begrenzung der Augenhöhle oder die Gestalt der Lider bedingt sind sowie 29 alle Farbsinnstörungen (AQ -Werte außerhalb 0,65-1,3), jedes manifeste Begleit- und Lähmungsschielen sowie mangelhaftes Raumsehen. Zum Augenmuskelgleichgewicht gilt Tabelle 3 Augenmuskelgleichgewicht keine           keine Esophorie nicht mehr als                     5,0o   = 10   prdpt 30 Standardwerte   Standardwerte t. keine           keine Exophorie nicht mehr als                      5,0o   = 10 prdpt                  ns Standardwerte ie          Standardwerte Hyperphorie oder Hypophorie nicht sd keine           keine 0.75o   = 1.5 prdpt           ng mehr als                                                                   Standardwerte   Standardwerte ru de Tab. 3: Anforderungen an das Augenmuskelgleichgewicht Än 2.3.2.5.3 Augenkrankheiten m de 283. icht Weiterhin sind Augenkrankheiten nach folgender Tabelle zu beurteilen: v = verwendungsfähig, tn eg te z = vorübergehend nicht verwendungsfähig, rli u = nicht verwendungsfähig sowieun k für den angegebenen WFV-Grad. uc dr Lider                           us                                             WFV-Grad    I    II    III rA Stellungsanomalien oder Defekte der Lider, die den Schutz des Augapfels                    u    u     u beeinträchtigen. se ie Malignome der Lider    D                                                                   u    u     u Narben oder Adhäsionen der Lidränder sowie Adhäsionen zwischen den Lidern und              u    u     u dem Augapfel, die das Sehvermögen oder die Augapfelbewegungen beeinträchtigen. Stenose der Tränenwege sowie Stellungsanomalien oder Aplasie des unteren                   u    u     u Tränenpünktchens Geschwülste der Augenlider (außer gutartigen kleinen Veränderungen)                        u    u     u Chronische Blepharitis, sofern die Flugsicherheit durch sie gefährdet wird.                u    u     u Tab. 4: Pathologische Veränderungen im Bereich der Augenlider zur Beurteilung der WFV 29   AQ – Anomaliequotient, auch: Anomalquotient. 30   prdpt = Prismendioptrie Seite 40 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                        A1-831/0-4008 Bindehäute                                                                     WFV-Grad       I     II    III jede stärkere Konjunktivitis und Blepharokonjunktivitis                                      z      z     z Malignome der Bindehaut                                                                      u      u     u Chronische Konjunktivitis, soweit stärkerer Tränenfluss das Sehvermögen beeinträchtigt       u      z     z Trachom                                                                                      u      z     z Ein Pterygium, wenn sein Kopf mehr als 1 mm über den Limbus auf die Hornhaut reicht          z      z     z oder wenn aufgrund anderer Zeichen ein Fortschreiten wahrscheinlich ist, bis nach einer Operation (Abheilung ohne sehbehindernde Narben und ohne Rezidiv-Wahrscheinlichkeit erforderlich). Tab. 5: Pathologische Veränderungen im Bereich Bindehäute zur Beurteilung der WFV Hornhaut                                                                       WFV Grad       I     II    III Malignome der Hornhaut                                                          t.           u      u     u akute Hornhautentzündung ns              z      z     z ie chronische Hornhautentzündung nach Abheilung ohne sehbehindernde Narben  sd                  u      v     v ng Hornhautnarben nach Erkrankungen und Verletzungen nur dann, wenn sie das ru                       u      u     u Sehvermögen beeinträchtigen.                                     de Än Keratokonus und andere Missbildungen der Hornhaut, auch geringen Grades.                     u      u     u refraktivchirurgische Eingriffe                              m                               u      u     u de icht Tab. 6: Pathologische Veränderungen im Bereich der Hornhaut zur Beurteilung der WFV tn eg Inneres Auge                               terli                               WFV-Grad       I     II    III jede Iritis un                                                  u     z 31   Z31 k uc Linsentrübungen, sofern sie die Sehleistung herabsetzen und wenn ihr Fortschreiten oder      u      u     u dr eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit anzunehmen ist. us Dislokation der Linse      rA                                                                u      u     u se akute und chronische Entzündungen des Strahlenkörpers (Cyclitis)                             u     Z31    Z31 ie D Glaskörpertrübungen mit Beeinträchtigung des Sehvermögens                                    u      u     u Pigmentdegeneration der Netzhaut (tapetoretinale Degeneration)                               u      u     u Entzündung der Netzhaut und der Aderhaut                                                     u     Z31    Z31 Netzhautablösung                                                                             u     z 32   Z32 Stauungspapille                                                                              u      z     Z Entzündungen der Sehnerven                                                                   u     Z31    z31 Sehnervenatrophie                                                                            u      u     u primäres und sekundäres Glaukom                                                              u      u     u 31   Diese Erkrankungen können als WFV II oder III beurteilt werden, wenn sie zum ersten Mal auftreten und ohne beeinträchtigende Folgen für die normale Funktion des Auges abgeheilt sind und nach Ätiologie und Verlauf keine Rezidive zu erwarten sind. 32   Die WFV ist sechs Monate nach erfolgreicher Operation mit komplikationslosem Heilungsverlauf anzunehmen, wenn die als Folge dieser Erkrankung aufgetretenen Funktionsausfälle den Anforderungen der WFV-Grade II bzw. III genügen und wenn sie als stationär angesehen werden können. Seite 41 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                        Wehrfliegerverwendungsfähigkeit Geschwülste des Augapfels und der Augenhöhle                                                u     u    u Einäugigkeit                                                                                u     u    u Angeborene Missbildungen des Augapfels und seiner Anhangsorgane sowie alle                  u     u    u Unfall- und Operationsfolgen mit stärkerer Beeinträchtigung der Augapfelfunktionen. intraokulare Kontaktlinse, Kataraktoperation, Netzhaut-Operation, Glaukom-Operation         u     u    u Tab. 7: Pathologische Veränderungen im Bereich der Augen zur Beurteilung der WFV 2.3.2.6 Hals – Nase – Ohren 284.       Der bzw. die zu Begutachtende darf keine akuten, chronischen oder fortschreitenden pathologischen Veränderungen im Bereich des Hals-Nase-Ohren-Gebietes aufweisen, die bei der Ausübung des Flugdienstes behindern könnten. t. Die WFV I wird insbesondere ausgeschlossen bei                                  ns ie sd • Missbildungen und Deformitäten, die das Tragen der Flugausrüstung erschweren, ng • Defekten des knöchernen Schädels,                                    ru de • stärkeren Verunstaltungen des Gesichtes,                       Än • Halsrippen mit Beschwerden,                                 m de • Hörverlust (Luftleitung), der bei 500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz 30 dB, bei 4 000 Hz 35 dB icht überschreitet,                                    tn eg • Z. n. zweimaliger Trommelfellperforation, aktuelle Trommelfellperforation, terli • chronischer Tubenventilationsstörung,   un • Otosklerose, Z. n. Stapes-Operation,  k uc • (Z. n.) Erkrankungen des Labyrinths oder des N. vestibularis (einschließlich Z. n. Trauma oder dr us Operation),                rA se • benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel, ie • Verengung      der   DNasenhöhle     mit   Behinderung      der   Nasenatmung        bei   eingeschränkter Leistungsfähigkeit, Septumperforation mit Komplikationen, • Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinnes, • rezidivierenden entzündlichen Erkrankungen der Nase und/oder der Nasennebenhöhlen, Z. n. Re- Nasennebenhöhlenoperationen, • Beeinträchtigung der Sprache durch anatomische Veränderungen im Mund- und Rachenbereich, • Hymenoperengift-Allergie, auch nach stattgehabter Hyposensibilisierung sowie • chronischen, fortschreitenden Erkrankungen, Knochenumbauprozessen im Bereich des Schädels. Seite 42 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                    A1-831/0-4008 Weiterhin sind pathologische Veränderungen im Hals-Nase-Ohren-Gebiet nachfolgenden Tabellen zu beurteilen: v = verwendungsfähig, z = vorübergehend nicht verwendungsfähig sowie u = nicht verwendungsfähig für den angegebenen WFV-Grad. Äußeres Ohr                                                                  WFV-Grad   I   II   III Missbildungen, Fehlen oder Deformierung der Ohrmuschel, wenn durch Kopfhörer oder       u   u      u Helm Druckbeschwerden entstehen können oder Schallschutz durch Kopfhörer oder Helm nicht ausreichend gewährleistet ist. chronisch entzündlicher Prozess an Ohrmuschel und Gehörgang                             u   z      z Gehörgangsatresie und/oder Gehörgangseinengung bei Unverträglichkeit mit Gehörgangs- t.        u   z      z respektive Gehörschutz                                                      ns ie sd Tab. 8: Pathologische Veränderungen im Bereich des äußeren Ohres zur Beurteilung der WFV ng ru de Mittelohr                                                      Än            WFV-Grad   I   II    III akute Störung der Tubenventilation                           m                          z   z      z chronische Tubenventilationsstörung mit Adhäsivprozess de                             u   u      u icht Otosklerose                                                                             u   v      v tn akute Mittelohrentzündung,                      eg                                      z   z      z Trommelfellperforation                    terli                                         u   z      Z chronische Mittelohrentzündung         un                                               u   z      z k Tympanoplastik mit Mittelohr-/Mastoidrevision                                           u   u      u uc Stapesplastik dr                                                      u   u      u us rA operative Therapie an Nn. fazialis, trigeminus, vestibulo-cochlearis                    u   u      u se ie Tab. 9: Pathologische Veränderungen im Bereich des Mittelohres zur Beurteilung der WFV D Innenohr                                                                     WFV-Grad   I   II    III Ohrgeräusche ohne subjektive Beeinträchtigung                                           v   v      v (WFV I: Die Grenzwerte der Hörleistung der Tabelle 1 dürfen nicht wesentlich über- schritten werden, die Grenzwerte der Tabelle 2 kommen hier nicht zur Anwendung.) Ohrgeräusche mit wesentlicher subjektiver Beeinträchtigung                              u   u      u Vestibularerkrankung, Vestibularorganausfall                                            u   u      u Rezidivhörsturz                                                                         u   u      u Therapieresistente Kinetose                                                             u   u      u Tab. 10: Pathologische Veränderungen im Bereich des Innenohres zur Beurteilung der WFV Seite 43 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                       Wehrfliegerverwendungsfähigkeit Nase und Nasennebenhöhlen                                                          WFV-Grad      I   II   III Rhinitis atrophica                                                                               u   z    z Septumperforation mit Blutungsneigung                                                            u   u    u Störung der Nasenventilation, sofern operativ behandelbar.                                       z   z    z Chronische, nicht operativ behebbare Nasenventilationsstörung.                                   u   u    u Entzündungen der Nasennebenhöhlen mit potenzieller Gefahr der Entwicklung eines                  z   z    z sinugenen Barotraumas (Verlegung der ostiomeatalen Einheit). Zustand nach Re-NNH-Operation mit weiterbestehender Verlegung der ostiomeatalen                  u   u    u Einheit. Allergische Sensibilisierung, durch klinische Nachweismethoden belegt, die wesentliche           u   z    z Einschränkungen in Ausbildung oder Einsatz erwarten lässt. Klinisch manifeste allergische Erkrankungen, sofern Notwendigkeit der Dauermedikation            z   v    v besteht, eine Hyposensibilisierung eingeleitet oder geplant ist.                       t. Hymenopterengift-Allergie (WFV I auch nach Hyposensibilisierung)                     ns          u   u    u ie sd ng Tab. 11: Pathologische Veränderungen im Bereich Nase und Nasennebenhöhlen zur ru Beurteilung der WFV           de Än m Mundhöhle, Rachen, Kehlkopf                                de                     WFV-Grad      I   II   III ic Veränderungen im Bereich des Epi-/Meso-/Hypo-Pharynx, Erkrankungen ht                                des    u   u    u Kehlkopfes, sofern sie die Sprach- oder Atemfunktion beeinträchtigen. tn eg Sprachfehler mit Beeinträchtigung der Sprachverständlichkeit                                    u   u    u terli un Tab. 12: Pathologische Veränderungen im Bereich Mundhöhle, Rachen und Kehlkopf zur k uc   Beurteilung der WFV dr us Hirnnervenstörungen        rA                                                      WFV-Grad      I   II   III se Motorische Stimmbandstörungen,       sofern   sie    die    Sprach-     oder      Atemfunktion   u   u    u ie beeinträchtigen.     D Schmerzsyndrome und funktionell       bedeutsame      Störungen       der   Nn.    trigeminus,   u   u    u glossopharyngeus und hypoglossus. Anosmie                                                                                          u   u    u Tab. 13: Hirnnervenstörungen zur Beurteilung der WFV Seite 44 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                        A1-831/0-4008 285.       Beurteilung des Hörvermögens Der audiometrisch ermittelte Hörverlust wird für jedes Ohr getrennt geprüft: bei   Hz         500           1 000           2 000          3 000           4 000         6 000 dB          15             15             15             20              25             25 Tab. 14: Maximaler Hörverlust bei Erstuntersuchung auf WFV a) Werden bei Erstuntersuchung für WFV I die Werte der Tabelle 14 überschritten und werden bei 500, 1 000, 2 000 und 3 000 Hz 30 dB bzw. bei 4 000 Hz 35 dB nicht überschritten, dann gilt nachfolgende Tabelle 15 (WFV-Nachuntersuchungen). Die Erteilung Tauglichkeit ist dann an folgende Auflagen gebunden: t. ns • verkürzte Untersuchungsfrist für die folgende Nachuntersuchung (zwölf Monate), ie sd • Bereitstellung und Verwendung speziell ausgewählter Gehörschützer ,ng      33 • besondere Kontrolle der Benutzung am Arbeitsplatz sowie ru de • ggf. Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärm-Expositionspegels in Abstimmung mit dem Än Verband.                                               m de ic Werden bei Erstuntersuchungen für WFV III die Werte der Tabelle 14 überschritten, gilt ht tn nachfolgende Tabelle 15 (WFV-Nachuntersuchungen). Die Erteilung der Tauglichkeit ist dann an eg folgende Auflagen gebunden:            terli un • verkürzte Untersuchungsfrist für die folgende Nachuntersuchung (zwölf Monate), k uc • Bereitstellung und Verwendung speziell ausgewählter Gehörschützer ,       25 dr • besondere Kontrolle der Benutzung am Arbeitsplatz sowie us rA • ggf. Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärm-Expositionspegels in Abstimmung mit dem se Verband.          ie D WFV-Nachuntersuchungen (Tabelle 15) In Anlehnung an die Dokumentation „Grundsätze für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV“, Grundsatz G 20 "Lärm“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, darf der altersabhängige Hörverlustgrenzwert die in der nachstehenden Tabelle dargestellten Werte nicht übersteigen. 33   Siehe hier „Ärztliche Beratung zur Anwendung von Gehörschützern“ BGI 823, „Einsatz von Gehör-schützern“ BGR 194, „Gehörschutzinformationen für Personen mit Hörverlust“ BGI 686 und „Gehörschutz-informationen“ BGI 5024. Seite 45 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                        Wehrfliegerverwendungsfähigkeit Lebensalter L in Jahren                             Summe der Hörverluste bei 2, 3 und 4 kHz in dB L ⊆ 20                                                 65 20 < L ⊆ 25                                              75 25 < L ⊆ 30                                              85 30 < L ⊆ 35                                              95 35 < L ⊆ 40                                              105 40 < L ⊆ 45                                              115 45 < L ⊆ 50                                              130 L > 50                                                 140 Tab. 15: Altersabhängige maximale Hörverluste bei Nachuntersuchung auf WFV Werden die Standardwerte bei Nachuntersuchungen nicht erreicht, so ist der Nachweis t. ausreichenden Sprachverständnisses mittels Sprachaudiometrie in Ruhe und mit zusätzlicher ns ie Geräuschkulisse erforderlich. Im Übrigen gelten dann die geforderten Auflagen: sd ng • verkürzte Untersuchungsfrist für die folgende Nachuntersuchung (zwölf Monate), ru de • Bereitstellung und Verwendung speziell ausgewählter Gehörschützer , Än 34 • besondere Kontrolle der Benutzung am Arbeitsplatz sowie    m de • ggf. Maßnahmen zur Verringerung des Tages-Lärm-Expositionspegels in Abstimmung mit dem icht Verband.                                       tn eg Die Kriterien der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G 20 "Lärm“ sind zu terli beachten. Eine Schallleitungsstörung muss gesondert HNO-fachärztlich auf ihre flugmedizinische un Relevanz geprüft werden, wenn möglich in Einrichtungen der Bw. k uc dr 2.3.2.7 Zahn – Mund – Kiefer        us rA 287.                        se Die WFV wird erteilt, wenn das stomatologische System karies- und füllungsfreie Zähne ie aufweist bzw. vollständig saniert ist. Weder die Kaufähigkeit noch die Fähigkeit zur einwandfrei D verständlichen Mikrofonsprache und ggf. das ungehinderte Tragen der Atemmaske dürfen beeinträchtigt sein. Grundsätzlich ist die Dental Fitness Classification (DFC) gemäß STANAG 2466 „DENTAL FITNESS STANDARDS FOR MILITARY PERSONNEL AND THE NATO DENTAL FITNESS CLASSIFICATION SYSTEM” – AMEDP-4.4 Edition A" anzuwenden. Es muss mindestens eine DFC 2 35 vorliegen . 34   Siehe hier „Ärztliche Beratung zur Anwendung von Gehörschützern“ BGI 823, „Einsatz von Gehör-schützern“ BGR 194, „Gehörschutzinformationen für Personen mit Hörverlust“ BGI 686 und „Gehörschutz-informationen“ BGI 5024. 35   Vgl. Bereichsvorschrift C1-869/0-4018 „Zahnärztliche Begutachtung“, Nrn. 301-302. Seite 46 Stand: Dezember 2018
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Offen Wehrfliegerverwendungsfähigkeit                   A1-831/0-4008 288.    Die WFV wird ausgeschlossen durch • Pathologien im Zahn-, Mund- und Kieferbereich, welche die Kaufunktion und/oder die Sprachlautbildung erheblich einschränken und bei denen selbst durch Behandlung im Zeitraum von 24 Monaten keine ausreichende Funktion erzielt werden kann. 289.    Die WFV wird vorübergehend ausgeschlossen durch • (akute) parodontale Erkrankungen bzw. Periimplantitis während der aktiven Behandlung, • eine nicht behandelte Karies profunda, • eine direkte Pulpaüberkappung in den ersten vier Wochen nach Überkappung ohne adhäsiven Verschluss, • einen pulpal erkrankten, endodontisch unbehandelten Zahn bzw. einen radiologisch und/oder klinisch auffälligen wurzelbehandelten Zahn,                            t. ns • Zahnersatz mit unzureichender Retention (Aspirationsgefahr),         ie sd • kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen, die mit Geräten durchgeführt werden, die die ng ru Mikrofonsprachverständigung oder ggf. das Tragen einer Atemmaske tatsächlich beeinflussen und de zum Flug nicht herausgenommen werden können,           Än m • teilretinierte Zähne in Verbindung mit Perikoronitis, Resorption an teilretinierten/benachbarten de Zähnen, Karies an teilretinierten/benachbarten Zähnen, Parodontitis, u. Ä. icht • ausgedehnte osteolytische Prozesse im Kieferbereich sowie tn eg • kranio-mandibuläre Dysfunktionen oder Neuralgien bzw. neuralgiforme Beschwerden, die mit einer terli Beeinträchtigung der Flugfähigkeit in Verbindung stehen können (z. B. durch Schwindel oder Dauer- un /Spannungskopfschmerz oder durch Notwendigkeit einer Dauermedikation entsprechender k uc Symptomatiken).            dr us rA Für die WFV-Grade II und III gelten grundsätzlich die o. g. Maßstäbe. Abweichungen hiervon werden se nur dann zugelassen, wenn eine Verschlimmerung durch den Flugdienst auszuschließen ist. Die ie D Flugsicherheit bzw. die Einsatzbereitschaft/Auftragserfüllung dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Entscheidung    bzgl.   möglicher    Abweichungen    obliegt   der    Truppenzahnärztin   bzw.   dem Truppenzahnarzt in Abstimmung mit dem ZentrLuRMedLw Dezernat II 3 i und dem bzw. der zuständigen FlMedSachvBw. Seite 47 Stand: Dezember 2018
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Offen A1-831/0-4008                  Führer bzw. Führerinnen zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge 3          Führer bzw. Führerinnen zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge 3.1        Durchführungsbestimmungen 301.       ULfzFhr der HALE/MALE-Klasse werden gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 2 dieser Zentralvorschrift untersucht. 302.       ULfzFhr sonstiger zulassungspflichtiger ULfz werden gemäß den Bestimmungen des 36 Abschnitts 4 dieser Zentralvorschrift untersucht. t. ns ie sd ng ru de Än m de icht tn eg terli un k uc dr us rA se ie D 36   Führer bzw. Führerinnen nicht zulassungspflichtiger unbemannter Lfz (ULfzFhr) benötigen keine Lizenz der Luftfahrtbehörde für ihre Tätigkeit, daher wird die Tauglichkeitserfordernis für diese Kategorie hier nicht abgebildet. Seite 48 Stand: Dezember 2018
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Offen Personal des Flugführungsdienstes und Führer bzw.                A1-831/0-4008 Führerinnen sonstiger verkehrszulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge 4        Personal des Flugführungsdienstes und Führer bzw. Führerinnen sonstiger verkehrszulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge 4.1      Durchführungsbestimmungen 4.1.1    Allgemeines 401.     Der Einsatz in der Flugsicherung, im taktischen Kontrolldienst und das Steuern von unbemannten verkehrszulassungspflichtigen Lfz (ULfz) der Bw stellen an die psychische und physische t. ns Leistungsfähigkeit des dort eingesetzten Personals besondere Anforderungen. ie 402. sd Angehörige der Flugsicherung und des taktischen Kontrolldienstes sind deshalb gemäß der ng ru Zentralvorschriften A1-272/2-8901 VS-NfD „Militärische Flugsicherung“ bzw. A1-272/3-8901 VS-NfD de „Taktischer Kontrolldienst für Luftfahrzeuge“, hinsichtlich ihrer Verwendungsfähigkeit zu untersuchen. Än 403. m Führer bzw. Führerinnen von sonstigen verkehrszulassungspflichtigen unbemannten Lfz de (ULfz) der Bw sind gemäß der Zentralvorschrift A1-271/6-8901 VS-NfD „Lizensierung von Personal icht tn unbemannter Luftfahrzeuge“ ebenfalls nach diesen Vorgaben zu untersuchen. eg 404.                                   te Die Verwendungsfähigkeit für die Flugsicherung, den taktischen Kontrolldienst und das rli un Steuern von unbemannten verkehrszulassungspflichtigen ULfz der Bw wird in einer besonderen ärztlichen    Begutachtung k (Erstuntersuchung)      festgestellt   und    in   bestimmten     Abständen uc (Nachuntersuchung) überprüft. dr us rA Falls dieses Personal darüber hinaus eine verwendungsspezifische fliegerpsychologische Eignung se ie nachweisen muss, ist ein entsprechendes eignungsdiagnostisches Verfahren der flugmedizinischen D Erstuntersuchung voranzustellen. 4.1.2    Verfahren bei Erst- und Nachuntersuchungen 405.     Die Erstuntersuchung auf Verwendungsfähigkeit findet am ZentrLuRMedLw statt. 406.     Erstuntersuchungen    sind   durch    die   personalbearbeitende       Dienststelle   bzw.   den Disziplinarvorgesetzten oder die Disziplinarvorgesetzte zeitgerecht vor Beginn der Ausbildung zu beantragen. 407.     Die Nachuntersuchungen sind von FlMedSachvBw durchzuführen. 408.     Der zuständige Flugsicherungseinsatzstabsoffizier (FSEinsStOffz) bzw. der zuständige Einsatzstabsoffizier des Einsatzführungsverbandes und die Disziplinarvorgesetzten der Drohnen- Seite 49 Stand: Dezember 2018
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